Beschluss
2 B 218/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0109.2B218.22.00
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Leitsätze
1. Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO genannten Voraussetzungen gelten, anders als noch in der bis zum 31.3.2012 gültigen Gesetzesfassung vom 24.7.2010, ungeachtet der Staatsangehörigkeit eines Antragsstellers generell und nicht nur für Deutsche, EU-Staatsangehörige und EWR-Vertragsstaatsangehörige.(Rn.14)
2. § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO bestimmt regelhaft für alle Antragsteller, dass die Approbation nicht erteilt wird, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 BÄO endgültig nicht bestanden wurde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist lediglich nach § 3 Abs. 1 Satz 8 BÄO vorgesehen, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt. (Rn.14)
3. Von dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfasst wird die Anerkennung von außerhalb der Europäischen Union erworbenen Berufsabschlüssen, die sich weiterhin nach nationalem Recht richtet.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. September 2022 – 1 L 953/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO genannten Voraussetzungen gelten, anders als noch in der bis zum 31.3.2012 gültigen Gesetzesfassung vom 24.7.2010, ungeachtet der Staatsangehörigkeit eines Antragsstellers generell und nicht nur für Deutsche, EU-Staatsangehörige und EWR-Vertragsstaatsangehörige.(Rn.14) 2. § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO bestimmt regelhaft für alle Antragsteller, dass die Approbation nicht erteilt wird, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 BÄO endgültig nicht bestanden wurde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist lediglich nach § 3 Abs. 1 Satz 8 BÄO vorgesehen, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt. (Rn.14) 3. Von dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfasst wird die Anerkennung von außerhalb der Europäischen Union erworbenen Berufsabschlüssen, die sich weiterhin nach nationalem Recht richtet.(Rn.14) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. September 2022 – 1 L 953/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die ... in D. geborene Antragstellerin ist russische Staatsangehörige und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung zur staatlichen Kenntnisprüfung für ausländische Ärzte und Ärztinnen. Die Antragstellerin hat an der staatlichen medizinischen Universität E-Stadt/Russland Medizin studiert (Diplom vom 23.6.2008) und ihr Studium in Deutschland unter Anrechnung der in Russland absolvierten Semester fortgeführt. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 3.5.2016 wurde festgestellt, dass die Antragstellerin den Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO endgültig nicht bestanden hat. Mit Bescheid vom 26.10.2016 wurde der Antragstellerin nach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes im Universitätsklinikum B-Stadt für die Zeit vom 27.10.2016 bis 26.10.2018 widerruflich erteilt. Die Erlaubnis beschränkte sich auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von Ärztinnen und Ärzten, die eine Approbation besitzen. Im Oktober 2017 beantragte die Antragstellerin die Zulassung zur Kenntnisprüfung zum Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 30.11.2017 mit der Begründung ab, die Antragstellerin habe eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung nicht nachgewiesen. Die ärztliche Ausbildung in Russland sei nicht abgeschlossen worden, da sie weder Internatur noch Ordinatur absolviert habe und auch keinen Nachweis vorgelegt habe, wonach sie in Russland zur eigenverantwortlichen Ausübung des Arztberufes berechtigt sei. Eine Prüfung der Gleichwertigkeit und damit auch eine Kenntnisprüfung seien somit ausgeschlossen. Im November 2021 reichte die Antragstellerin beim Antragsgegner ein Diplom vom 23.7.2021 über ihre postgraduale Facharztausbildung im Fachgebiet Chirurgie an einer russischen Universität ein. Im Februar 2022 beantragte die Antragstellerin erneut die Zulassung zur Kenntnisprüfung um ihre Approbation zu erhalten. Mit Bescheid vom 30.5.2022 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 BÄO widerruflich die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes im Universitätsklinikum für die Zeit vom 1.6.2022 bis 15.9.2022. Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 22.7.2022 lehnte der Antragsgegner nach erfolgter Anhörung den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zur staatlichen Kenntnisprüfung für ausländische Ärzte und Ärztinnen zwecks Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes für die Beantragung der deutschen Approbation als Ärztin ab. In der Begründung wird im Einzelnen ausgeführt, mit dem endgültigen Nichtbestehen eines Abschnitts der ärztlichen Prüfung sei die Möglichkeit für die Erteilung der Approbation in Deutschland endgültig verwirkt. Aufgrund der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO könne der Antragstellerin keine Approbation mehr erteilt werden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung in Russland verfüge. Am 22.8.2022 legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sie zur staatlichen Kenntnisprüfung zuzulassen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, sie habe ihre Arztausbildung nun in Russland vollständig abgeschlossen und besitze daher die Fähigkeit, dort den Arztberuf selbständig und eigenverantwortlich auszuüben. Sie hat die Auffassung vertreten, der § 3 Abs. 1 BÄO regele ausschließlich die Erteilung der Approbation an Deutsche, EU-Staatsangehörige und EWR-Vertragsstaatsangehörige, wobei auf diese die Regelung der Versagung der Approbation nach endgültigem Nichtbestehen bei Vorlage eines entsprechenden Ausbildungsnachweises ausdrücklich nicht anwendbar sei. Schon daraus ergebe sich, dass das endgültige Nichtbestehen der Prüfung kein Grund sein könne, um die Approbation zu versagen. Etwas anderes könne auch nicht für Angehörige von Drittstaaten gelten. Soweit sich der Antragsgegner auf den Patientenschutz berufe, sei darauf hingewiesen, dass sie – die Antragstellerin – bereits seit November 2016 völlig zur Zufriedenheit ihres Arbeitgebers und der Patienten als Ärztin im Universitätsklinikum beschäftigt sei. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 27.9.2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob der erforderliche Anordnungsgrund vorliege, da bereits nicht ersichtlich sei und die Antragstellerin weder substantiiert geltend noch hinreichend glaubhaft gemacht habe, dass ihr ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr bereits mit Schreiben vom 10.10.2017 von dem Antragsgegner mitgeteilt worden sei, dass wegen endgültigen Nichtbestehens des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 8 i.V.m. Satz 7 BÄO keine Approbation erteilt werden könne und ihr dieser Umstand somit bereits seit dem Jahr 2017 bekannt sei. Auf jeden Fall fehle es an der zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, denn die Antragstellerin habe voraussichtlich keinen Anspruch auf Zulassung zur staatlichen Kenntnisprüfung gemäß § 37 ÄApprO i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO. Zwar bestehe für den Fall, dass ein Arzt über einen Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat verfüge, jedoch gegenüber dem deutschen Medizinstudium kein gleichwertiger Ausbildungsstand vorliege, grundsätzlich die Möglichkeit, gemäß § 3 Abs. 3 BÄO in einer Prüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung beziehe, den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erbringen. Bei erfolgreichem Bestehen könne dann grundsätzlich die Approbation erteilt werden. Im Falle der Antragstellerin stehe jedoch der Erteilung einer Approbation die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO entgegen. Danach werde eine Approbation nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 BÄO endgültig nicht bestanden worden sei. Wie sich aus dem Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 7.9.2016 und der Ergebnismitteilung des Antragsgegners vom 3.5.2016 ergebe, habe die Antragstellerin bereits dreimal erfolglos an der Prüfung teilgenommen und damit zwei Wiederholungsversuche ausgeschöpft. Ihr könne daher keine Approbation mehr erteilt werden. Entgegen ihrer Ansicht ergebe sich etwas anderes auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 8 BÄO, wonach Satz 7 keine Anwendung finde, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitze. Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen führe lediglich dazu, dass innerhalb der Europäischen Union erworbene Berufsqualifikationen von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden müssten. Somit könne nach endgültigem Nichtbestehen in Deutschland auch dann eine Approbation erreicht werden, wenn etwa nach einem kompletten Medizinstudium im EU-Ausland dort eine entsprechende Qualifikation erworben worden sei Die Antragstellerin habe ihre Qualifikation jedoch in Russland erworben. Der § 3 Abs. 1 Satz 8 BÄO sei im Jahr 2007 aus zwingenden europarechtlichen Gründen eingeführt worden und stelle die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO bei Drittstaatsabschlüssen nicht in Frage. Die Anerkennung der in Russland erworbenen Qualifikation als gleichwertig nach § 3 Abs. 3 BÄO sei daher nicht möglich, weil dies durch § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO ausgeschlossen sei. Unabhängig von der Frage, ob der persönliche Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG als Staatsbürgerrecht für die Antragstellerin, welche Inhaberin der russischen Staatsangehörigkeit sei, überhaupt eröffnet sei, scheide eine Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG aus. Das Erfordernis selbst strenger Qualifikationsnachweise sei durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt. Die Gesundheit der Bevölkerung sei ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut. Daher sei es gerechtfertigt, Studierende, welche durch das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung ihre Ungeeignetheit für den ärztlichen Beruf erwiesen hätten, von der Berufszulassung endgültig auszuschließen. Die Verhältnismäßigkeit sei gewahrt, da die Nichterteilung der Approbation für diesen Personenkreis aus Gründen des Patientenschutzes geboten und erforderlich sei. Weder eine Wiederholung des gesamten Studiums im Inland noch eine Wiederholung des gesamten Studiums im Ausland könnten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO den Mangel des endgültigen Nichtbestehens beheben. Nichts anderes könne gelten, wenn nicht nach dem endgültigen Scheitern in Deutschland ein Medizinstudium im Ausland absolviert werde, sondern das Auslandstudium schon vor Aufnahme des erfolglosen Studiums in Deutschland abgeschlossen sei. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass vorliegend für den Abschluss der Arztausbildung der Antragstellerin in Russland lediglich noch die Ableistung der Ordinationszeit erforderlich gewesen sein sollte und sie inzwischen über eine vollständig abgeschlossene ärztliche Ausbildung in Russland verfüge. Soweit die Antragstellerin vortrage, dass sich die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO angesichts ihrer langjährigen unbeanstandeten ärztlichen Tätigkeit ihr gegenüber als unverhältnismäßig erweise, gehe diese Ansicht fehl. Zwar sei ihr vom Antragsgegner gemäß § 10 Abs. 5 BÄO die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes für die Tätigkeit, die zum Abschluss der ärztlichen Ausbildung in Russland erforderlich sei, widerruflich erteilt worden. Da ihr aber gerade keine eigenständige bzw. uneingeschränkte Ausübung der Tätigkeit als Ärztin gestattet worden und damit eine Patientengefährdung ausgeschlossen gewesen sei, könne auch aus einer etwaigen entsprechenden beanstandungsfreien Tätigkeit keine Unverhältnismäßigkeit hinsichtlich der jetzigen Nichtzulassung zur staatlichen Kenntnisprüfung bzw. Nichterteilung der Approbation hergeleitet werden. Auch ihr Vorbringen, dass sich aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit für das Universitätsklinikum des Saarlandes, die zur Zufriedenheit aller Beteiligten erfolgt sei, nicht die Rede davon sein könne, dass sich ihre Ungeeignetheit für den ärztlichen Beruf erwiesen habe, vermöge nichts daran zu ändern, dass ihr infolge ihres dreimaligen und damit endgültigen Scheiterns im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO keine Approbation mehr erteilt werden könne. Entgegen ihrer Auffassung habe der Antragsgegner auch kein schützenswertes Vertrauen dahingehend gesetzt, dass der Antragstellerin nach erfolgreichem Abschluss ihrer ärztlichen Ausbildung in Russland eine Approbation erteilt bzw. sie zur staatlichen Kenntnisprüfung zugelassen werden könnte. Bereits mit Schreiben vom 10.10.2017 sei ihr vom Antragsgegner unter anderem ausdrücklich mitgeteilt worden, dass ihr in Russland im Jahre 2008 erworbenes Hochschuldiplom mangels Ableistung einer Ordinaturzeit nicht zu einer eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit berechtige und die Arztausbildung als nicht abgeschlossen gelte. Zwar sei die Antragstellerin des Weiteren darauf hingewiesen worden, dass allenfalls die Vollendung der Ausbildung in Deutschland in Frage komme mit der Möglichkeit, ihr russisches Studium anrechnen zu lassen. Diese Möglichkeit sei allerdings von der Antragstellerin bereits in Anspruch genommen worden. Mit der Feststellung des endgültig nicht bestandenen Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung sei diese Möglichkeit nicht erneut gegeben. Zusätzlich habe der Antragsgegner in dem vorbenannten Schreiben auch darauf hingewiesen, dass aufgrund des endgültigen Nichtbestehens des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung gem. § 3 Abs. 1 Satz 8 i.V.m. Satz 7 BÄO keine Approbation erteilt werden könne. Damit habe er eindeutig und widerspruchsfrei die Rechtslage wiedergegeben, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen insoweit nicht entstanden sein könne. Auch aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.8.1997 – 6 C 9/96 - lasse sich nichts für die Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Zulassung zur staatlichen Kenntnisprüfung, herleiten. Die Entscheidung sei bereits vor der Einführung des § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO ergangen und beruhe damit in den hier entscheidungsrelevanten Rechtsfragen auf einer anderen gesetzlichen Grundlage, so dass diese Entscheidung vorliegend durch die Gesetzesänderung überholt und für das vorliegende Verfahren insoweit unergiebig sei. Gegen diesen der Antragstellerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 27.9.2022 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 7.10.2022 bei Gericht eingegangene und am selben Tag begründete Beschwerde. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.9.2022 - 1 L 953/22 – mit dem Begehren, den Antragsgegner unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zur staatlichen Kenntnisprüfung zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine abweichende Beurteilung. Die Antragstellerin kritisiert zunächst, das Verwaltungsgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass kein Anordnungsgrund für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliege. Sie führt hierzu aus, das Gericht verkenne, dass sie nicht nur bis zur Klärung der Zulassung zur Prüfung in einem möglicherweise mehrjährigen Hauptsacheverfahren ihr Prüfungswissen ständig auf dem neuesten Stand halten müsste und auch erst danach die Erteilung der Approbation, die sie bereits beantragt habe, verlangen könne. Dieses Vorbringen vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, denn auch unabhängig von einer fehlenden Darlegung eines Anordnungsgrundes wäre der Beschwerde nicht stattzugeben, weil es jedenfalls an der zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss die Frage, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, zwar in Zweifel gezogen, aber letztlich offen gelassen hat. Denn die Antragstellerin hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Zulassung zur staatlichen Kenntnisprüfung gemäß § 37 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) i.V.m § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO. Ihrer Zulassung zur Kenntnisprüfung mit dem Ziel der Erteilung der Approbation steht entgegen, dass sie den Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden hat, und ihr deswegen nach § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO keine Approbation erteilt werden kann. Der Ansicht der Antragstellerin, dass § 3 Abs. 1 BÄO ausschließlich die Erteilung der Approbation an Deutsche, EU-Staatsangehörige und EWR-Vertragsstaatsangehörige regele, und daher für Drittstaatenangehörige wie sie selbst nicht anwendbar sei, geht fehl. Der § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO regelt für alle Antragsteller, unter welchen Voraussetzungen die Approbation zu erteilen ist. Die dort genannten Voraussetzungen gelten, anders als noch in der hier nicht maßgeblichen bis zum 31.3.2012 gültigen Gesetzesfassung vom 24.7.20101„1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist, ….“„1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist, ….“, ungeachtet der Staatsangehörigkeit eines Antragsstellers generell und nicht nur für Deutsche, EU-Staatsangehörige und EWR-Vertragsstaatsangehörige. Auch aus dem weiteren Wortlaut der Vorschrift des § 3 BÄO ergibt sich zweifellos, dass deren Regelungsgehalt nicht an die Staatsangehörigkeit der jeweiligen Normadressaten anknüpft. Insoweit hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass seit der Fassung der Vorschrift vom 1.4.2012 die Staatsangehörigkeit eines Antragstellers keine Erwähnung mehr in § 3 Abs. 1 BÄO findet und daher in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich ist. Dementsprechend bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO regelhaft für alle Antragsteller, dass die Approbation nicht erteilt wird, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 BÄO endgültig nicht bestanden wurde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist lediglich nach § 3 Abs. 1 Satz 8 BÄO vorgesehen, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt, d.h. fallbezogen, wenn nach einem abgeschlossenen Medizinstudium im EU-Ausland dort eine entsprechende berufliche Qualifikation erworben wurde. Im Anwendungsbereich der Richtlinie erfordert die Berufsausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedsstaat daher (grundsätzlich) nicht die Anerkennung der Berufsqualifikationen. Von dem Anwendungsbereich der Richtlinie nicht erfasst wird aber die Anerkennung von außerhalb der Europäischen Union erworbenen Berufsabschlüssen, die sich weiterhin nach nationalem Recht richtet. So liegt der Fall hier, denn die Antragstellerin hat ihren Abschluss (nachträglich) in Russland erworben, so dass sie nicht zu dem von der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 8 BÄO i.V.m. der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen begünstigten Personenkreis mit europäischer Berufsqualifikation gehört. Für die Antragstellerin gilt demnach § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO, wonach ihr wegen des endgültigen Nichtbestehens der ärztlichen Prüfung keine Approbation erteilt werden kann. Soweit die Antragstellerin im weiteren geltend macht, die Versagung der Zulassung zur Kenntnisprüfung verletze ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und hierzu ausführt, dass sie in Deutschland lebe und arbeite und jahrelang zur vollen Zufriedenheit der Patienten und ihres Arbeitgebers beanstandungsfrei als Ärztin tätig gewesen sei und im Übrigen zu berücksichtigen sei, dass sie mittlerweile über eine vollständig abgeschlossene ärztliche Ausbildung in Russland verfüge, führt dies ebenfalls nicht zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Ungeachtet der Frage, ob das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, das lediglich in der Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens besteht, dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) genügt,2Vgl. zu den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO: Beschluss des Senats vom 28.9.2021 – 2 B 207/21 –, jurisVgl. zu den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO: Beschluss des Senats vom 28.9.2021 – 2 B 207/21 –, juris hat das Verwaltungsgericht diesen Vortrag in dem angefochtenen Beschluss auf den Seiten 5 f. bereits eingehend gewürdigt und ist zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass unabhängig von der personell eingeschränkten Gewährleistung dieses Grundrechts für Deutsche das Erfordernis strenger Qualifikationsnachweise durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt ist, und dass der Nachweis der Eignung für den ärztlichen Beruf als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ausschließlich entsprechend den dafür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen zu erbringen ist und ein davon abweichender Nachweis im Einzelfall - etwa wie die Antragstellerin meint in Gestalt einer ihr ermöglichten praktischen Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung approbierter Ärzte - nach geltendem Recht nicht möglich ist. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat die den Rahmen der Prüfung im Beschwerdeverfahren begrenzende Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Fallbezogen war die Hälfte der in Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehenen Empfehlung für die Erteilung der Approbation in Höhe von 30.000 Euro in Ansatz zu bringen. Dieser Wert war im vorliegenden Eilverfahren entsprechen Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Der Beschluss ist unanfechtbar.