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Beschluss

2 A 114/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:0222.2A114.22.00
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Leitsätze
1. Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil auf mehreren selbständig tragenden Gründen („Mehrfachbegründung“), so ist für die Zulassung der Berufung nur dann Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt. (Rn.22) 2. Hat sich die Praxis der Beantwortung von Presseanfragen durch die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Erhebung von Anklagen geändert, droht keine Wiederholung unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen. (Rn.23) 3. Bei der Divergenzrüge kommt es nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern allein darauf, ob das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts abweicht. (Rn.25)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Mai 2022 - 1 K 966/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil auf mehreren selbständig tragenden Gründen („Mehrfachbegründung“), so ist für die Zulassung der Berufung nur dann Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt. (Rn.22) 2. Hat sich die Praxis der Beantwortung von Presseanfragen durch die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Erhebung von Anklagen geändert, droht keine Wiederholung unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen. (Rn.23) 3. Bei der Divergenzrüge kommt es nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern allein darauf, ob das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts abweicht. (Rn.25) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Mai 2022 - 1 K 966/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Beantwortung einer Presseanfrage durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken (in der Folge: Staatsanwaltschaft) im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren. Am 6.12.2019 erhob die Staatsanwaltschaft u. a. gegen den Kläger Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts A-Stadt wegen gemeinschaftlicher wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit besonders schwerer Bestechung (Az. 8 KLs 5 Js 135/14 (29/19)). Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft, nachdem er am 15.11.2019 auf C. festgenommen und im Anschluss nach Deutschland verbracht worden war. Die diesbezüglichen Ermittlungen waren bereits mehrfach Gegenstand von Presseberichterstattungen – so etwa eines Artikels in der „Saarbrücker Zeitung“ im November 2018 und im November 2019. Am 4.12.2019 war dem Klägervertreter umfassend (elektronisch) Einsicht in die mehrere tausend Blatt umfassenden Strafakten gewährt worden. Mit E-Mail vom 9.12.2019, einem Montag, um 12.28 Uhr fragte ein Journalist des Saarländischen Rundfunks beim stellvertretenden Pressedezernenten der Staatsanwaltschaft (in der Folge: Pressedezernent) nach dem aktuellen Sachstand des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere, ob Anklage erhoben wurde, welche konkreten Vorwürfe gemacht werden und ob zwischenzeitlich eine Schadenssumme ermittelt werden konnte. Mit E-Mail vom 9.12.2019 um 14.16 Uhr informierte der Pressedezernent die Verteidiger des Klägers – u. a. den hiesigen Klägervertreter – wie folgt: „[...] aufgrund einer vorliegenden Presseanfrage darf ich Sie gemäß Nr. 23 RiStBV darüber unterrichten, dass in der Sache 05 Js 135/14 – wie aus der Anlage ersichtlich – gegen Ihre Mandanten Anklage zum Landgericht A-Stadt erhoben wurde. Ich beabsichtige die vorliegende Presseanfrage in Kürze zu beantworten.“ Dieser E-Mail war die 51-seitige Anklageschrift als PDF angefügt, die dem Kläger oder seiner Verteidigung bis dato noch nicht zugegangen war. Mit E-Mail vom 9.12.2019 um 14.30 Uhr erklärte der vormalige Mitverteidiger des Klägers – dessen zweiter Sohn am Abend des 8.12.2019 geboren worden war und der sich am Nachmittag des 9.12.2019 im Stationszimmer seiner Ehefrau im Krankenhaus aufhielt – gegenüber dem Pressedezernenten, dem die vorgenannten Umstände nicht bekannt waren, dass er beabsichtige, im Laufe des Tages Stellung zu nehmen, und beantragte, bis dahin zuzuwarten. Mit E-Mail vom 9.12.2019 um 15.04 Uhr antwortete der Pressedezernent dem vormaligen Mitverteidiger, dass er die Presseanfrage um 15.30 Uhr beantworten werde. Mit E-Mail vom 9.12.2019 um 15.45 Uhr antwortete der Pressedezernent dem Journalisten des Saarländischen Rundfunks wie folgt: „[...] Mit Anklage vom 06.12.2019 wurden der 67-jährige deutsch-französische Staatsangehörige S., der 61-jährige französische Staatsangehörige L. sowie der 68-jährige deutsche Staatsangehörige H. wegen gemeinschaftlichen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit besonders schwerer Bestechung (S.) bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (L. und H.) zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts A-Stadt angeklagt. [...]“ Am 9.12.2019 um 19.54 Uhr war ein entsprechender Bericht auf der Homepage der „Saarbrücker Zeitung“ online. Am 14.9.2020 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Saarbrücken zur Durchführung einer Presseinformation am 9.12.2019 in dem Verfahren 05 Js 135/14 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen Herrn A. nicht berechtigt war. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Presseerklärung vom 9.12.2019 sei rechtswidrig gewesen, sie verstoße insbesondere gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und der Unschuldsvermutung, gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und gegen Nr. 23 Abs. 2 RiStBV. Aufgrund des engen Zeitfensters zwischen der Presseauskunft vom 9.12.2019 und der Vorabinformation des Klägers unter erstmaliger Übersendung der umfangreichen Anklageschrift und dem Übergehen der Bitte des vormaligen Mitverteidigers um Aufschub sei keine realistische Reaktionsmöglichkeit des Klägers gegenüber der Presse möglich gewesen. Die Verteidigung sei gleichsam „überrollt“ worden. Dies gelte umso mehr, als dem Kläger bzw. seinem Verteidiger trotz mehrfacher Nachfrage und angekündigter Einlassung umfassende Einsicht in die umfangreichen Strafakten erst am 4.12.2019 und damit nur wenige Tage vor Anklageerhebung gewährt worden sei. Im Übrigen sei die Materie komplex und die Kommunikation mit dem Kläger aufgrund seiner Inhaftierung erschwert gewesen. Eine besondere Eilbedürftigkeit habe seitens der Staatsanwaltschaft demgegenüber nicht bestanden. Aufgrund dieses Verstoßes sei die für die vorliegende Feststellungsklage erforderliche Wiederholungsgefahr indiziert. Sie ergebe sich im Übrigen daraus, dass das der streitgegenständlichen Presseerklärung zugrundeliegende Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, dass die Staatsanwaltschaft noch weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger führe und dass sie damit weiterhin potentiellen Presseanfragen ausgesetzt sei. Eine Wiederholungsgefahr sei selbst dann zu bejahen, wenn nur die vage Möglichkeit denkbarer Nachtragsanklagen oder auch nur die Gefahr des Bekanntwerdens weiterer Tatsachen und/ oder Taten im Sinne des Prozessstoffs gegeben seien. Bereits in der Vergangenheit seien Informationen durch die Staatsanwaltschaft oder – der Staatsanwaltschaft zurechenbar – durch die Polizei unzulässigerweise an die Presse „durchgestochen“ worden, was durch eine Vielzahl von Presseberichten belegt werden könne. Anhaltspunkte dafür ergäben sich auch im Zusammenhang mit einem nichtöffentlichen Haftprüfungstermin des Klägers im Juli 2020; in einem Artikel der „Saarbrücker Zeitung“ über den Hauptverhandlungstag vom 9.10.2020 seien wiederum Äußerungen der Staatsanwaltschaft zitiert. Unzulässig sei es auch gewesen, dass die Pressestelle der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 28.11.2019 einem Journalisten des Saarländischen Rundfunks gegenüber ohne Vorabinformation des Klägers Folgendes mitgeteilt habe: „[...] Die zwischenzeitlichen Ermittlungen erhärteten auch den Verdacht gegen die Personen. [...] Es ist beabsichtigt, umgehend Anklage gegen A. und zwei weitere Beschuldigte zu erheben.“ Eine E-Mail des Landespolizeipräsidiums Saarland vom 28.11.2019 habe zudem Details zur Festnahme des Klägers im November 2019 enthalten und überschreite inhaltlich die Grenzen rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung. Für eine Wiederholungsgefahr spreche im Übrigen, dass die Staatsanwaltschaft auch in anderen Strafverfahren ähnliche, presserechtliche Verstöße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK begangen habe – wobei auch ein weiteres verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig sei, in dem deren Pressearbeit beanstandet werde. Da der Generalbundesanwalt die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft noch im Rahmen des Revisionsverfahrens verteidigt und den damit einhergehenden Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK weder klar festgestellt noch kompensiert habe, bliebe der Entfall der Wiederholungsgefahr eine bloße Behauptung. Aufgrund der erfolgten identifizierenden Berichterstattung und der noch heute im Internet nachlesbaren und in der Folge auch darauf aufbauenden Artikel bestehe zudem ein Rehabilitationsinteresse im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG. Die Staatsanwaltschaft habe damit auch gegen das Verbot der Vorverurteilung verstoßen. So hätten mehrere Zeugen im Rahmen der strafgerichtlichen Hauptverhandlung bekundet, bestimmte Verfahrensdetails bereits aus der Presse erfahren zu haben. Auch ein in einem den Kläger betreffenden und vor dem Landgericht A-Stadt anhängigen Kartellrechtsverfahren zuständiger Richter habe erklärt, sich über das Verfahren im Wesentlichen aus der Presse informiert zu haben. Jedenfalls aufgrund der Vielzahl der presserechtlichen Verstöße sei zudem ein tiefgreifender Grundrechtseingriff zu bejahen. Darüber hinaus diene das vorliegende Verfahren der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses: Er, der Kläger, habe infolge der gerügten öffentlichen Berichte adäquat kausal millionenschwere Kreditengagements zu Banken verloren, obwohl er die vertraglichen Verpflichtungen stets vollumfänglich erfüllt habe. Auch habe die „D. H. AG“ aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft zu verantwortenden Vorverurteilung Drittwiderklage gegen ihn vor dem Arbeitsgericht A-Stadt erhoben. Mit Urteil vom 12.5.2022 - 1 K 966/20 - hat das Verwaltungsgericht die Klage ab-gewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Sie sei zwar als Feststellungsklage statthaft i. S. d. § 43 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO, dem Kläger fehle jedoch das erforderliche (allgemeine) Rechtsschutzbedürfnis. Dieses sei entfallen, nachdem der Beklagte dem Begehren des Klägers insofern Rechnung getragen habe, als dass er jedenfalls mit Schriftsatz vom 3.5.2022 ausdrücklich zugestanden habe, „dass die Frist zwischen der Bekanntgabe der beabsichtigten proaktiven Presseerklärung an den Klägervertreter und deren anschließende Veröffentlichung, auch im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhalts und den Inhalt und Umfang der Anklageschrift, zu knapp bemessen“ gewesen sei. Nachdem der Beklagte damit selbst – und vom Klägervertreter mit Schriftsatz vom 6.5.2022 noch einmal ausdrücklich begrüßt – eingeräumt habe, dass die zeitliche Ausgestaltung der streitgegenständlichen Pressearbeit der Staatsanwalt rechtswidrig war, bestehe für eine entsprechende gerichtliche Entscheidung kein Bedürfnis. Durch eine solche könnte die Rechtsstellung des Klägers nicht (mehr) verbessert werden. Darüber hinaus verfüge der Kläger auch nicht über das von § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO vorausgesetzte berechtigte Interesse an einer baldigen Feststellung. Er habe nicht dargelegt, dass er aufgrund bestehender Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe. Wiederholungsgefahr setze die konkrete Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine vergleichbare Verwaltungsmaßnahme getroffen werde. Dies sei vorliegend nicht anzunehmen. Zwar sei das der Presseerklärung vom 9.12.2019 zugrundeliegende Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, auch führe die Staatsanwaltschaft noch weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und sei damit weiterhin potentiellen Presseanfragen ausgesetzt. Dennoch gehe das Gericht nicht von einer konkreten Gefahr einer Wiederholung der beanstandeten Pressearbeit aus. Denn der Beklagte habe nachvollziehbar vorgetragen, die Staatsanwaltschaft habe den vorliegenden Fall zum Anlass genommen, ihre Praxis zu ändern. Bereits seit etwa März 2020 würden Presseinformationen im Zusammenhang mit der Erhebung von Anklagen – sei es in Form der Beantwortung von Presseanfragen, sei es in Form proaktiver Presseerklärungen – frühestens vorgenommen, nachdem diese dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger – anders als im vorliegenden Fall – seit mindestens einem Werktag vorlägen. Hierauf werde der Verteidiger in Fällen, in denen die Übermittlung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft vor der gerichtlich angeordneten Zustellung erfolge, mit dieser Übermittlung hingewiesen, so dass er in der Lage sei, Umstände geltend zu machen, die ein längeres Zuwarten erforderlich erscheinen lassen könnten. Diese geänderten Vorgaben stünden im Einklang mit Nr. 23 RiStBV i. V. m. § 5 SMG und seien nicht zu beanstanden – was auch der Kläger nicht in Abrede stelle. Es bestünden des Weiteren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft sich nicht an diese geänderten Vorgaben halten würde. Soweit der Kläger anführe, die Staatsanwaltschaft (oder Polizei) habe auch in anderen Strafverfahren und auch in einem früheren Stadium des der streitgegenständlichen Presseerklärung zugrundeliegenden, gegen ihn geführten Verfahrens gegen presserechtliche Vorgaben verstoßen, so beträfen diese Vorwürfe – unabhängig davon, ob sie zutreffen oder nicht – entweder nicht gänzlich den Kläger, stünden nicht im Zusammenhang mit einer Anklageerhebung oder lägen bereits länger als März 2020 zurück. Entgegen der Ansicht des Klägers würden diese von ihm angeführten Einzelfälle jedenfalls nicht darauf schließen lassen, die Staatsanwaltschaft würde (in vergleichbaren Fällen) presserechtliche Vorschriften grundsätzlich nicht hinreichend beachten, so dass auch hinsichtlich des Klägers eine Wiederholung der beanstandeten Pressearbeit konkret drohen würde. Soweit der Kläger behaupte, es ergäben sich – auch im Zusammenhang mit einem nichtöffentlichen Haftprüfungstermin des Klägers im Juli 2020 – Anhaltspunkte dafür, dass Informationen durch die Staatsanwaltschaft unzulässigerweise an die Presse „durchgestochen“ worden seien, so seien diese nicht ersichtlich. Die im durch den Kläger benannten Artikel der „Saarbrücker Zeitung“ über den Hauptverhandlungstermin vom 9.10.2020 zitierten Äußerungen der Staatsanwaltschaft gingen offensichtlich nicht auf eine entsprechende Presseauskunft zurück, sondern beruhten auf einer Schilderung der öffentlichen Hauptverhandlung. Etwas anderes ergebe sich schließlich auch nicht aus dem vom Kläger vorgetragenen Umstand, dass der Generalbundesanwalt die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft noch im Rahmen des Revisionsverfahrens verteidigt haben solle. Denn dessen Einschätzung sei für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Belang. Der Kläger habe durch die streitgegenständliche Pressearbeit der Staatsanwaltschaft auch keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff i. S. d. § 43 Abs. 2 Halbsatz 2 VwGO erlitten. Zwar möge er durch das staatsanwaltschaftliche Vorgehen im Zusammenhang mit der Presseerklärung vom 9.12.2019 in seinen Grundrechten – namentlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und in seinem Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 1 Abs. 1 GG – betroffen worden sein. Die vom Kläger erlittene Beeinträchtigung sei aber nicht derart schwerwiegend, dass eine Klärung der Rechtslage auch noch nach Ende der unmittelbaren Belastung durch das hoheitliche Vorgehen – hier das Informationshandeln der Staatsanwaltschaft – erforderlich wäre. Die im Raum stehende Beeinträchtigung seiner Rechte erreiche nicht die Qualität, die nach der Rechtsprechung für ein Feststellungsinteresse i. S. d. § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO erforderlich wäre. Sie sei nicht entsprechend schwerwiegend bzw. tiefgreifend – zumal der der streitgegenständlichen Presseerklärung vom 9.12.2019 zugrundeliegende Tatvorwurf dem Kläger bereits aufgrund des zuvor vollzogenen Haftbefehls und der vorangegangenen Presseberichterstattung – etwa hinsichtlich seiner Festnahme auf Mallorca – bekannt gewesen sei. Durch letztere sei auch die Öffentlichkeit bereits informiert gewesen. Des Weiteren scheide auch ein Rehabilitationsinteresse des Klägers aus. Zwar komme eine Stigmatisierung bei staatsanwaltschaftlichen Veröffentlichungen grundsätzlich in Betracht. Der Kläger trage insoweit vor, aufgrund der verfrühten, ihn identifizierenden Presseerklärung vom 9.12.2019 und der noch heute im Internet nachlesbaren und darauf aufbauenden Artikel sei in der Öffentlichkeit zu seinen Lasten ein einseitiges Bild entstanden und eine Vorverurteilung erfolgt. Im Rahmen der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hätten mehrere Zeugen berichtet, bestimmte Verfahrensdetails bereits aus der Presse erfahren zu haben. Auch ein Richter am Landgericht A-Stadt hätte sich in einem den Kläger betreffenden kartellrechtlichen Verfahren hierauf bezogen. Dennoch folge allein aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit – wie durch den Beklagten zugestanden – verfrüht über die Anklageerhebung vom 6.12.2019 informiert habe, noch keine diskriminierende Wirkung. Da die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zur Abgabe einer entsprechenden Presseerklärung berechtigt gewesen sei und die Öffentlichkeit damit ohnehin über den aktuellen Sachstand informiert worden wäre – wenn auch etwas später – sei eine rehabilitierungsbedürftige und -fähige fortwirkende ideelle Beeinträchtigung des Klägers nicht zu erkennen. Hinzu komme wiederum, dass der der streitgegenständlichen Presseerklärung zugrundeliegende Tatvorwurf der Öffentlichkeit ohnehin bereits bekannt gewesen sei. Im Übrigen lasse sich auch aus dem – nicht zu beanstandenden und vom Kläger auch nicht angegriffenen – Inhalt der Presseerklärung vom 9.12.2019 kein entsprechendes Rehabilitationsinteresse ableiten. Schließlich könne ein Feststellungsinteresse des Klägers i. S. d. § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO auch nicht mit dem Gesichtspunkt einer Präjudizwirkung für etwaige Staatshaftungsprozesse begründet werden. Zwar habe der Kläger angegeben, das vorliegende Verfahren diene der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses, die rechtswidrige Pressearbeit der Staatsanwaltschaft sei entsprechend zu kompensieren. Wie im Falle einer Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sei eine Präjudizwirkung aber nur dann anzunehmen, wenn die Erledigung des streitigen Rechtsverhältnisses nach Klageerhebung eingetreten sei. Denn dann solle dem jeweiligen Kläger die Möglichkeit eingeräumt werden, die bisherigen Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den nachfolgenden Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess vor dem zuständigen Zivilgericht nutzbar zu machen. Sei die Erledigung hingegen – wie vorliegend durch das verfrühte Absetzen der streitgegenständlichen Presseerklärung vom 9.12.2019 – bereits vor Klageerhebung eingetreten, müsse unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten geklagt werden. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.5.2022 - 1 K 966/20 - ist zulässig, aber unbegründet. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch belegt er die darüber hinaus von ihm reklamierte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bzw. das Vorliegen einer Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Der Senat hat nach Würdigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage unzulässig ist. Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht entscheidungstragend nicht nur auf das Fehlen eines berechtigten Interesses für die – hier einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt betreffende – Feststellungsklage, sondern in seinem Urteil (zuvor) auch auf das infolge der Erklärung des Beklagten im Schriftsatz vom 3.5.2022, „dass die Frist zwischen der Bekanntgabe der beabsichtigten proaktiven Presseerklärung an den Klägervertreter und deren anschließende Veröffentlichung, auch im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhalts und den Inhalt und Umfang der Anklageschrift, zu knapp bemessen war“, Fehlen des (allgemeinen) Rechtsschutzbedürfnisses abgestellt hat. Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil aber auf mehreren selbständig tragenden Gründen („Mehrfachbegründung“), so ist für die Zulassung der Berufung nur dann Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt.3vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.3.2021 – 2 A 72/20 –, juris sowie Nr. 76 der Leitsatzübersicht I/2021 auf der Homepage des Gerichts, und vom 14.7.2020 – 2 A 272/19 –, juris sowie Nr. 71 der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichtsvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.3.2021 – 2 A 72/20 –, juris sowie Nr. 76 der Leitsatzübersicht I/2021 auf der Homepage des Gerichts, und vom 14.7.2020 – 2 A 272/19 –, juris sowie Nr. 71 der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts Das ist hier hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkts des Rechtsschutzbedürfnisses nicht der Fall. Unabhängig davon bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Verneinung einer Wiederholungsgefahr durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung eines berechtigten Interesses. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil als Voraussetzung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung4Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.5.2013 - 8 C 14/12 - und vom 20.6.2013 - 8 C 39/12 -, jeweils bei jurisVgl. BVerwG, Urteile vom 16.5.2013 - 8 C 14/12 - und vom 20.6.2013 - 8 C 39/12 -, jeweils bei juris zutreffend die konkrete Gefahr gefordert, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine vergleichbare Verwaltungsmaßnahme getroffen wird und dies im konkreten Fall mit Blick auf den nachvollziehbaren Vortrag des Beklagten verneint, wonach die Staatsanwaltschaft Saarbrücken den vorliegenden Fall zum Anlass genommen hat, ihre zuvor geübte Praxis zu ändern mit der Folge, dass bereits seit etwa März 2020 Presseinformationen im Zusammenhang mit der Erhebung von Anklagen – sei es in Form der Beantwortung von Presseanfragen, sei es in Form proaktiver Presseerklärungen – frühestens vorgenommen werden, nachdem diese dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger – anders als im vorliegenden Fall – seit mindestens einem Werktag vorliegen. Dafür, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht an diese geänderten Vorgaben halten würde, ist nichts ersichtlich. Die Berufungszulassungsbegründung setzt sich damit auch nicht näher auseinander, sondern legt für einen „Entfall“ der Wiederholungsgefahr einen anderen, der von ihm zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)5Vgl. EGMR, Urteile vom 26.7.2005 - 73316/01 - und vom 1.6.2010 - 22978/05 -, jeweils bei jurisVgl. EGMR, Urteile vom 26.7.2005 - 73316/01 - und vom 1.6.2010 - 22978/05 -, jeweils bei juris entnommenen Maßstab zugrunde. Konventionsrechtlich seien danach zwei Elemente erforderlich, um den „Opferstatus“ entfallen zu lasse: (1.) Eine klare Feststellung und (2.) eine Kompensation des Konventionsverstoßes. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um das Vorliegen und Entfallen eines Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, sondern um die Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr in einem ganz anderen Kontext, nämlich im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung eines berechtigten (Feststellungs-) Interesses. Soweit der Kläger auf eine „Perpetuierung und Fortschreibung der Rechtsverletzung“ dadurch verweist, dass der Generalbundesanwalt im Revisionsverfahren das Vorgehen sogar noch verteidigt habe, ändert dies nichts daran, dass sich die Praxis der Beantwortung von Presseanfragen durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken geändert hat und deshalb keine Wiederholung unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen droht. Der Hinweis des Klägers auf ein Urteil des OVG Münster6Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4.2.2021 - 4 B 1380/20 -, jurisVgl. OVG Münster, Beschluss vom 4.2.2021 - 4 B 1380/20 -, juris hilft in dem Zusammenhang ebenfalls nicht weiter, da dort (ausführlich) auf die – hier überhaupt nicht mehr bestrittene und im Übrigen die Begründetheit der Klage betreffende – Notwendigkeit hingewiesen wird, den Betroffenen vor gerichtlichen Pressemitteilungen in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit zur Äußerung zum Berichtsgegenstand zu geben. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargetan im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.7Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7 Eine derartige Darlegung lässt die Begründung des Zulassungsantrags vermissen. Dort ist lediglich ohne nähere Darlegung im vorgenannten Sinne die Frage aufgeworfen, „ob und mit welchem Inhalt eine bloße, im Verfahren abgegebene Erklärung von zureichend kompensierender Wirkung sein kann“. Diese Frage lässt sich – unabhängig davon, ob sie hier überhaupt entscheidungserheblich ist – aber gerade nicht allgemein, d.h. ohne Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, im Sinne einer einheitlichen Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts beantworten. Auf die in der Antragsbegründung angeführte Entscheidung des VGH München muss nicht näher eingegangen werden, da es sich insofern nicht um ein Divergenzgericht handelt. Bei der Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt es nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern allein darauf, ob das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts abweicht.8vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.1.2023 - 2 A 15/23 - und vom 4.9.2020 - 2 A 291/19 -, BRS 88 Nr. 85vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.1.2023 - 2 A 15/23 - und vom 4.9.2020 - 2 A 291/19 -, BRS 88 Nr. 85 Da das Vorbringen des Klägers somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.