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Urteil

2 A 137/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:0803.2A137.22.00
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Leitsätze
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) gegen einen Bescheid, der zwischenzeitlich von der Behörde im Wege einer Ersatzvornahme durchgesetzt worden ist, besteht fort, wenn der die Vollstreckung legitimierende Grundverwaltungsakt insoweit rechtlich fortwirkt, als es um die Pflicht des Adressaten geht, dem Beklagten die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SPolG-juris: PolG SL). Die Anordnung ist daher nicht im Sinne des § 43 SVwVfG (juris: VwVfG SL) noch erledigt (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 7 C 5.08 , NVwZ 2009, 122).(Rn.26) 2. Zur polizeirechtlichen Inanspruchnahme des Eigentümers eines Grundstücks, auf dem sich ein als Naturdenkmal ausgewiesener und insoweit weitreichenden Nutzungs- und Veränderungsverboten unterliegender Alteichenbestand befindet, als Zustandsstörer (§ 5 SPolG juris: PolG SL) zur kurzfristigen Beseitigung eines Befalls dieser Bäume durch Raupen des Eichenprozessionsspinners.(Rn.30) 3. Die Zustandsstörerhaftung ist im Rahmen der Gefahrenabwehr nicht nur auf typische und zufällige Gefahren begrenzt, sondern erfasst auch Fälle, in denen ein Tierbefall, also letztlich höhere Gewalt, für den niemand eine Verantwortung trägt, die Sache in einen für Anwohner und Passanten gefährlichen Zustand versetzt hat. Die Annahme einer Polizeigefahr setzt in diesen Fällen allerdings voraus, dass die Sache, hier die Bäume, die ursächliche Quelle der Gefahr ist und die Gefahr unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung steht (hier bejaht).(Rn.32) 4. Die Zustandsverantwortlichkeit, die generell und abstrakt die Pflicht des Eigentümers begründet, von seinem Grundstück ausgehende Gefahren für die Allgemeinheit zu beseitigen, gilt im konkreten Fall ungeachtet der durch die Unterschutzstellung der Bäume ausgelösten Veränderungsverbote.(Rn.34) 5. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die in dem Zusammenhang von der Behörde zu beachtende Zumutbarkeitsgrenze für die polizeirechtliche Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers ( Opfergrenze ) regelmäßig überschritten, wenn die Kosten für die Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung die Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks erreichen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 , BauR 2000, 1722 (dort zur Sanierung von Altlasten).(Rn.35)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) gegen einen Bescheid, der zwischenzeitlich von der Behörde im Wege einer Ersatzvornahme durchgesetzt worden ist, besteht fort, wenn der die Vollstreckung legitimierende Grundverwaltungsakt insoweit rechtlich fortwirkt, als es um die Pflicht des Adressaten geht, dem Beklagten die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SPolG-juris: PolG SL). Die Anordnung ist daher nicht im Sinne des § 43 SVwVfG (juris: VwVfG SL) noch erledigt (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 7 C 5.08 , NVwZ 2009, 122).(Rn.26) 2. Zur polizeirechtlichen Inanspruchnahme des Eigentümers eines Grundstücks, auf dem sich ein als Naturdenkmal ausgewiesener und insoweit weitreichenden Nutzungs- und Veränderungsverboten unterliegender Alteichenbestand befindet, als Zustandsstörer (§ 5 SPolG juris: PolG SL) zur kurzfristigen Beseitigung eines Befalls dieser Bäume durch Raupen des Eichenprozessionsspinners.(Rn.30) 3. Die Zustandsstörerhaftung ist im Rahmen der Gefahrenabwehr nicht nur auf typische und zufällige Gefahren begrenzt, sondern erfasst auch Fälle, in denen ein Tierbefall, also letztlich höhere Gewalt, für den niemand eine Verantwortung trägt, die Sache in einen für Anwohner und Passanten gefährlichen Zustand versetzt hat. Die Annahme einer Polizeigefahr setzt in diesen Fällen allerdings voraus, dass die Sache, hier die Bäume, die ursächliche Quelle der Gefahr ist und die Gefahr unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung steht (hier bejaht).(Rn.32) 4. Die Zustandsverantwortlichkeit, die generell und abstrakt die Pflicht des Eigentümers begründet, von seinem Grundstück ausgehende Gefahren für die Allgemeinheit zu beseitigen, gilt im konkreten Fall ungeachtet der durch die Unterschutzstellung der Bäume ausgelösten Veränderungsverbote.(Rn.34) 5. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die in dem Zusammenhang von der Behörde zu beachtende Zumutbarkeitsgrenze für die polizeirechtliche Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers ( Opfergrenze ) regelmäßig überschritten, wenn die Kosten für die Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung die Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks erreichen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 , BauR 2000, 1722 (dort zur Sanierung von Altlasten).(Rn.35) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.5.2022 – 6 K 343/20 – ist zulässig (A.), aber nicht begründet (B.). A. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die von ihm erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) ist ungeachtet des Umstands gegeben, dass die Anordnung vom 28.6.2019 am 9.7.2019 vom Beklagten im Wege der Ersatzvornahme durch eine von ihm beauftragte Fachfirma umgesetzt wurde. Der angefochtene Ausgangsbescheid bildete die rechtliche Grundlage der Vollstreckung und wirkt insoweit rechtlich fort, soweit es um die Pflicht des Klägers geht, dem Beklagten die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SPolG).Die Anordnung ist daher nicht im Sinne des § 43 SVwVfG „erledigt“.55vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 – 7 C 5.08 –, NVwZ 2009, 122vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 – 7 C 5.08 –, NVwZ 2009, 122 Die Erledigung eines Verwaltungsakts in dem Sinne tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen. Von einem Verwaltungsakt, mit dem – wie hier unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids – Handlungspflichten auferlegt wurden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, gehen weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Er bildet zugleich die Grundlage für den hier noch nicht bestandskräftigen Kostenbescheid vom 1.7.2020.6vgl. dazu das beim Senat anhängige Verfahren 2 A 138/22vgl. dazu das beim Senat anhängige Verfahren 2 A 138/22 B. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens zu Recht in der Sache abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 28.6.2019 in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2019 ergangenen Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Merzig ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 des Bescheides vom 28.6.2019 getroffenen Anordnung ist die polizeiliche Generalklausel im § 8 Abs. 1 SPolG.Danach kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. 1. In formeller Hinsicht ist das Verwaltungsgericht am Maßstab des § 39 SVwVfG zutreffend von einer ausreichenden inhaltlichen Bestimmtheit der im Bescheid vom 28.6.2019 gegenüber dem Kläger ergangenen Anordnung, die seinerzeit vom Eichenprozessionsspinner befallenen Eichbäume auf seinem Grundstück bis zum 8.7.2019 „abzusaugen oder durch andere geeignete Maßnahmen zu beseitigen“, ausgegangen. Die vom Kläger erstinstanzlich geltend gemachte „Unklarheit“, ob damals von ihm nach der Formulierung (alternativ) die Beseitigung der Bäume gefordert wurde, bestand nach dem Gesamtzusammenhang insbesondere auch aus seiner Perspektive offensichtlich nicht. Das gilt insbesondere mit Blick auf die Qualifizierung der Bäume als Naturdenkmäler (§§ 28 Abs. 2 BNatSchG, 3 Abs. 1 NDVO).7vgl. die Verordnung über die Naturdenkmale im Landkreis Me-Wvgl. die Verordnung über die Naturdenkmale im Landkreis Me-W 7 vom 1.10.2004, Amtsblatt 2004, 2196 f. vom 1.10.2004, Amtsblatt 2004, 2196 f. Bereits in der Begründung des Ausgangsbescheids war eindeutig davon die Rede, dass eine andere Maßnahme als die „Beseitigung des Eichenprozessionsspinners“ nicht in Betracht gekommen sei.8vgl. ebenso die eindeutige Interpretation im Widerspruchsbescheid vom 17.12.2019 – KRA 37/19 –, dort Seite 8vgl. ebenso die eindeutige Interpretation im Widerspruchsbescheid vom 17.12.2019 – KRA 37/19 –, dort Seite 8 Soweit der Kläger unter dem Aspekt der vermeintlichen Unbestimmtheit der Regelung (§ 35 Abs. 1 SVwVfG) darauf verweist, dass er „in einem parallelen“ Verfahren aus Gründen der Verkehrssicherung aufgefordert worden sei, „einzelne abgängige Eichen zu fällen“, dürfte die den Gegenstand des inzwischen abgeschlossenen Verfahrens bei der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts bildende Anordnung des Beklagten vom 30.3.2020 angesprochen sein.9vgl. dazu das die Klage gegen die Anordnung, die mit den Nummern 12, 30 und 31 registrierten abgestorbenen beziehungsweise teilweise abgestorbenen Eichen kurzfristig zu fällen, abweisende, inzwischen rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.3.2023 – 5 K 1507/21 –; siehe auch die mangels Beschwer – ebenfalls rechtskräftig – als unzulässig abgewiesene Klage des Klägers gegen die vorausgegangene, die Verbote des § 3 NDVO insoweit teilweise aufhebende „Baumfällgenehmigung“ (§ 39 Abs. 3 SNG) der Naturschutzbehörde vom 22.11.2019 betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts vom selben Tag in der Sache 5 K 896/21vgl. dazu das die Klage gegen die Anordnung, die mit den Nummern 12, 30 und 31 registrierten abgestorbenen beziehungsweise teilweise abgestorbenen Eichen kurzfristig zu fällen, abweisende, inzwischen rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.3.2023 – 5 K 1507/21 –; siehe auch die mangels Beschwer – ebenfalls rechtskräftig – als unzulässig abgewiesene Klage des Klägers gegen die vorausgegangene, die Verbote des § 3 NDVO insoweit teilweise aufhebende „Baumfällgenehmigung“ (§ 39 Abs. 3 SNG) der Naturschutzbehörde vom 22.11.2019 betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts vom selben Tag in der Sache 5 K 896/21 Aus dem Gesamtzusammenhang heraus war für den Kläger unzweifelhaft erkennbar, dass es dabei um völlig andere Sachverhalte beziehungsweise um mit dem Beseitigungsverbot des § 3 Abs. 1 NDVO kollidierende Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ging. Außerdem zeigen diese Verfahren, dass dem Kläger, wenngleich diese nach dem Ergehen der hier streitgegenständlichen Bescheide durchgeführt wurden, sehr wohl bewusst war, dass es hierbei nicht um eine von der insoweit allein zuständigen Naturschutzbehörde nie genehmigte Fällung aller von dem Insekt befallenen Eichen gehen konnte. Sein diesbezüglicher Vortrag erweckt gerade auch vor dem Hintergrund den Eindruck, dass dem ein ganz bewusst gewolltes „Missverstehen“ einer von ihrem Inhalt her an sich klaren Anordnung zugrunde liegt. Das bestätigen auch die Tatbestände in dem erwähnten verwaltungsgerichtlichen Urteil vom März 2023, in dem auch die Verhandlungen vor Ort um eine Zulassung zur Fällung unter anderem abgestorbener beziehungsweise im Absterben befindlicher bruchgefährdeter Bäume geschildert werden. 2. Die hier angefochtenen Verwaltungsakte unterliegen auch materiell-rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Dass der Befall von Bäumen durch den Eichenprozessionsspinner, insbesondere die Gespinste und Raupen, in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnanwesen beziehungsweise zu Wegen und – hier – einer Bushaltestelle aufgrund der damit einhergehenden, in den Akten hinlänglich beschriebenen Gesundheitsgefährdungen für potentielle Kontaktpersonen den Tatbestand der Eingriffsermächtigung des § 8 Abs. 1 SPolG zur allgemeinen Gefahrenabwehr erfüllt, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Diese Gefahren gingen auch unmittelbar von den Bäumen auf dem Grundstück des Klägers aus. Der Kläger wurde über die streitgegenständliche Anordnung des Beklagten vom 28.6.2019 als Eigentümer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zur Beseitigung der Gefahr herangezogen. Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Sie können auch – wie hier geschehen – gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer oder gerichtet werden (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SPolG). In dem Zusammenhang begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit dahingehend auszulegen, dass der Eigentümer eines Grundstücks wegen seiner durch die Sachherrschaft vermittelten Einwirkungsmöglichkeit auf die gefahrenverursachende Sache verpflichtet werden kann, von dem Grundstück ausgehende Gefahren zu beseitigen. Dies muss er im Regelfall als Folge der Sozialbindung seines Eigentums hinnehmen, um eine effektive Beseitigung der von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren zu ermöglichen, wobei es auf ein Verschulden oder eine Verursachung der Gefahr durch den Kläger sicher nicht ankommt. Entgegen dessen Auffassung, dass sich bei dem Befall der Bäume mit dem Eichenprozessionsspinner lediglich eine Naturgefahr realisiert habe, für die er nicht im Rahmen des § 5 Abs. 2 SPolG in Anspruch genommen werden könne, wird die durch die Vorschrift begründete Verantwortlichkeit des Eigentümers bei sogenannten „Naturereignissen“ gerade nicht von vorneherein ausgeschlossen.1010vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 31.7.1998 – 1 B 229.97 – NJW 1999, 231, wonach in der polizeilichen Inanspruchnahme auch in diesem Fällen grundsätzlich keine Verletzung der Eigentumsgewährleistung zu sehen istvgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 31.7.1998 – 1 B 229.97 – NJW 1999, 231, wonach in der polizeilichen Inanspruchnahme auch in diesem Fällen grundsätzlich keine Verletzung der Eigentumsgewährleistung zu sehen ist Die Zustandsstörerhaftung ist im Rahmen der Gefahrenabwehr nicht nur auf typische und zufällige Gefahren begrenzt, sondern erfasst auch Fälle, in denen ein Tierbefall, also letztlich höhere Gewalt, für den niemand eine Verantwortung trägt, die Sache in einen gefährlichen Zustand versetzt hat. Die Zustandsverantwortlichkeit knüpft an die aus der tatsächlichen oder rechtlichen Sachherrschaft hergeleitete Pflicht an, dafür zu sorgen, dass – in dem Fall – von dem Grundstück oder seinen Bestandteilen keine Gefahren im Sinne des § 8 Abs. 1 SPolG ausgehen. Die Annahme einer Polizeigefahr setzt in diesen Fällen allerdings voraus, dass die Sache, hier die Bäume auf dem klägerischen Grundstück, die ursächliche Quelle der Gefahr ist und die Gefahr unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung steht. Das war hier der Fall, wobei sich die Gefahr im Mai/Juni 2019, also während der kritischen Phase der Raupenentwicklung bereits in mehreren Fällen realisiert hatte. Auch dieses sogenannte Unmittelbarkeitserfordernis beziehungsweise der notwendige enge Wirkungszusammenhang zwischen dem Zustand der Sache selbst, hier der befallenen im Eigentum des Klägers stehenden Eichenbäume und der Verursachung der beschriebenen Gesundheitsgefahren ist bezogen auf die damalige Situation zu bejahen.11vgl. zu diesem Kriterium etwa VGH München, Beschluss vom 11.6.2019 – 10 CS 19.684 –, NJW 2019, 3014vgl. zu diesem Kriterium etwa VGH München, Beschluss vom 11.6.2019 – 10 CS 19.684 –, NJW 2019, 3014 Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es danach insoweit auch nicht darauf an, ob es sich in der Entstehung des Befalls der Bäume um einen für ihn „unbeherrschbaren“ Zustand handelte oder nicht.12vgl. dazu anders VG Magdeburg, Urteil vom 24.4.2018 – 1 A 94/15 –, bei Juris, dort allerdings unter Verkennung der im Rahmen der Inanspruchnahme zu berücksichtigenden Zumutbarkeitskriterien (Opfergrenze) und – daher – unter Verweis auf eine ansonsten zu befürchtende „konturenlose Billigkeitshaftung“ sowie unter Bezugnahme auf das in völlig anderem Zusammenhang zu sehende Urteil des BVerwG vom 4.10.1985 – 4 C 76.82 –, DÖV 1986, 287 (Schutzpflicht eines Flughafenbetreibers gegenüber terroristischen Angriffen Dritter)vgl. dazu anders VG Magdeburg, Urteil vom 24.4.2018 – 1 A 94/15 –, bei Juris, dort allerdings unter Verkennung der im Rahmen der Inanspruchnahme zu berücksichtigenden Zumutbarkeitskriterien (Opfergrenze) und – daher – unter Verweis auf eine ansonsten zu befürchtende „konturenlose Billigkeitshaftung“ sowie unter Bezugnahme auf das in völlig anderem Zusammenhang zu sehende Urteil des BVerwG vom 4.10.1985 – 4 C 76.82 –, DÖV 1986, 287 (Schutzpflicht eines Flughafenbetreibers gegenüber terroristischen Angriffen Dritter) Der Annahme des Unmittelbarkeitserfordernisses stünde auch ein nachträgliches Heranrücken der benachbarten Wohnbebauung, des Rad- und Fußwegs oder der Bushaltestelle an die bei ihrer Entstehung bereits vorhandenen, damals nicht befallenen alten Eichenbäume entgegen. Die Gefahrenlage geht von den mit dem Eichenprozessionsspinner befallenen Bäumen in deren unmittelbarer Nähe aus und wurde erst im Zeitpunkt des Befalls mit dem Schädling und nicht bereits durch die herangerückte Bebauung geschaffen. Der Befall eines Baumes mit einem Schädling ist der Schadens- und Risikosphäre des Baumbesitzers und nicht den Bauherren herangerückter Wohnbebauung zuzurechnen. Das sich aus dem Landeswaldgesetz ergebende, dort im Übrigen einem ausdrücklichen Ausnahmevorbehalt unterliegende Abstandsgebot (§ 14 Abs. 3 Abs. 1 LWaldG) steht in einem gänzlich anderen Regelungszusammenhang und dient der Verhinderung und dem Interessenausgleich mit Blick auf Schadensersatzrisiken des Waldbesitzers durch umstürzende Bäume (Baumwurfgefahr) im Zusammenhang mit Verkehrssicherungspflichten. Inwieweit dem Abstandsgebot in Einzelfällen hier nicht ausreichend Rechnung getragen wurde, kann daher ebenso dahinstehen wie die Frage, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Kläger als potentieller Schadenersatzpflichtiger bei Realisierung der Wohnbebauung keine Einwände erhoben hat. Aufgrund des unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstück des Klägers und der – ärztlich festgestellten – Betroffenheit mehrerer Personen muss dem nicht substantiierten spekulativen Einwand des Klägers, dass die Betroffenen auch an anderer Stelle mit dem „bundesweiten Phänomen“ in Berührung gekommen sein könnten, nicht weiter nachgegangen werden, zumal dies an der polizeirechtlichen Einordnung nichts geändert hätte. Insoweit kann auch nicht festgestellt werden, dass die von den toxischen Reaktionen auf die Brennhaare der Raupen gesundheitlich betroffenen Personen eine besondere Disposition im Sinne einer allergenen Vorbelastung aufwiesen. Schließlich geht es dabei auch um ein sich verwirklichendes „allgemeines Lebensrisiko“, dem von Seiten des Beklagten nicht mit polizeirechtlichen Mitteln hätte begegnet werden dürfen.13vgl. dazu a. A. wohl VG des Saarlandes, Urteil vom 27.8.2008 – 5 K 523/08 –, bei Juris, wobei es in dem dortigen Fall um einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Baumschutzsatzung zur Fällung einer alten Eiche unter anderem aufgrund des Befalls durch den Eichenprozessionsspinner ging; zu dem Fall auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2009 – 2 A 286/09 –, NuR 2009, 428, wo indes jedenfalls im Ergebnis unter Zumutbarkeitsaspekten von der grundsätzlichen wirtschaftlichen Verantwortlichkeit der dortigen Eigentümerin für die Beseitigung der Gespinste ausgegangen wurdevgl. dazu a. A. wohl VG des Saarlandes, Urteil vom 27.8.2008 – 5 K 523/08 –, bei Juris, wobei es in dem dortigen Fall um einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Baumschutzsatzung zur Fällung einer alten Eiche unter anderem aufgrund des Befalls durch den Eichenprozessionsspinner ging; zu dem Fall auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2009 – 2 A 286/09 –, NuR 2009, 428, wo indes jedenfalls im Ergebnis unter Zumutbarkeitsaspekten von der grundsätzlichen wirtschaftlichen Verantwortlichkeit der dortigen Eigentümerin für die Beseitigung der Gespinste ausgegangen wurde Die Regelungen über die Zustandsverantwortlichkeit begründen generell und abstrakt die Pflicht des Eigentümers, von seinem Grundstück ausgehende Gefahren für die Allgemeinheit zu beseitigen und bestimmen in allgemeiner Form den Inhalt des Grundeigentums.14vgl. dazu allgemein BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 –, NJW 2000, 2573vgl. dazu allgemein BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 –, NJW 2000, 2573 Dies gilt auch für den konkreten Fall ungeachtet der durch die Veränderungsverbote im § 3 NDVO jedenfalls in Teilen des größeren Grundstücks objektbezogen nicht unerheblich eingeschränkten Eigentümerbefugnisse bei der wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Grundeigentums. Mit der sicherheitsrechtlichen Verantwortlichkeit des Zustandsstörers in diesem Fällen einhergehende Härten muss die Behörde im Rahmen der Gefahrenabwehr bei der Auswahl des Störers und des störungsbeseitigenden Mittels im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Beides ist hier geschehen. Eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit anderer Personen nach §§ 4, 5 SPolG ist nicht ersichtlich. Weniger einschneidende und gleichermaßen zielführende Mittel als die zur Gefahrbeseitigung geeignete fachgerechte Entfernung des Insektenbefalls und der unstreitig allergieauslösenden Rückstände der Raupen des Eichenprozessionsspinners sind nicht erkennbar. Der Kläger selbst hat im Übrigen in der Klagebegründung gerade diese Maßnahme als im Vergleich zu einer damals aus seiner Sicht angeblich geforderten Beseitigung der Bäume schonendere Maßnahme bezeichnet. Eine fehlerhafte Ausübung des dem Beklagen durch § 8 Abs. 1 SPolG eingeräumten Ermessens ist nicht feststellbar. Die Anordnung des Beklagten war auch im Ergebnis verhältnismäßig und daher angemessen. Zur Bestimmung der Grenze des dem Eigentümer im Einzelfall Zumutbaren kann das Verhältnis des finanziellen Aufwands der geforderten Gefahrenabwehrmaßnahme zum Verkehrswert dienen.1515vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5.6.2020 – 1 BvR 2623/19 –, bei Juris, wonach der Verkehrswert des Grundstücks allerding nur einen Anhaltspunkt darstellt, weil das individuelle Interesse des Eigentümers am Grundstück dessen Verkehrswert im Einzelfall überschreiten kann (ebenfalls zu einer geforderten Altlastensanierung)vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5.6.2020 – 1 BvR 2623/19 –, bei Juris, wonach der Verkehrswert des Grundstücks allerding nur einen Anhaltspunkt darstellt, weil das individuelle Interesse des Eigentümers am Grundstück dessen Verkehrswert im Einzelfall überschreiten kann (ebenfalls zu einer geforderten Altlastensanierung) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die in dem Zusammenhang von der Behörde zu beachtende Zumutbarkeitsgrenze für die polizeirechtliche Inanspruchnahme dann überschritten, wenn die Kosten für die Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung die Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks erreichen. Dem ohne weiteres einleuchtenden Vortrag des Beklagten, dass die für die Beseitigung der Gespinste angefallenen Kosten von 2.151,52 € den Verkehrswert des Grundstücks des Klägers bei weitem nicht erreichen, letzterer vielmehr um ein Vielfaches höher ist, ist dieser – nachvollziehbar – nicht entgegengetreten. Daher kann von einer Überschreitung der „Opfergrenze“ für Zustandsstörer bei einer durch Dritte oder durch Naturereignisse verursachte Gefahrensituation hier nicht ausgegangen werden.16vgl. auch dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 –, BauR 2000, 1722 (Sanierung von Altlasten)vgl. auch dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 –, BauR 2000, 1722 (Sanierung von Altlasten) Sofern der Kläger, allerdings nicht ersichtlich, eine Unwirtschaftlichkeit der Nutzung seines Grundstückstücks insgesamt infolge der Unterschutzstellung darauf befindlicher Eichen geltend machen wollte, so lässt sich dem § 14 Abs. 3 SNG der insoweit – gegebenenfalls – gebotene Härteausgleich zwischen seiner Grundrechtsposition als Eigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und dem öffentlichen Interesse des Naturschutzes, hier am Objektschutz (§ 39 SNG), entnehmen. Da das vorliegend durchgeführte fachgerechte („baumschonende“) Entfernen der Gespinste des Eichenprozessionsspinners (Thaumetopoea processionea) nicht unter die Verbotstatbestände des § 3 Abs. Abs. 1 und 2 NDVO, die eine Veränderung, Beschädigung oder Beseitigung der unter Schutz stehenden Bäume untersagen, fällt,17vgl. dazu die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (LUA) vom 4.7.2019 (E-Mail)vgl. dazu die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (LUA) vom 4.7.2019 (E-Mail) muss auf die Abgrenzung von Verkehrssicherungspflichten und durch die Verbote begründeten, in dem Bereich nur eingeschränkten Einwirkungsmöglichkeiten des Eigentümers nicht eingegangen werden. Die Unterschutzstellung einzelner Bäume als Naturdenkmäler mag im Hinblick auf die Verbote in der Verordnung hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit der Eichen eine partielle Verlagerung der Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Standsicherheit rechtfertigen. Das gilt allerdings nicht für die hier zur Rede stehenden, von den Verboten nicht tangierten Maßnahmen. Die als eigenständige Verwaltungsakte einzuordnenden vollstreckungsrechtlichen Anordnungen zu 3. und 4. im Bescheid des Beklagten unterliegen am Maßstabe der einschlägigen Vorgaben in den §§ 44 ff. SPolG keinen rechtlichen Bedenken. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.5.2022 – 6 K 343/20 – war daher zurückzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für den beantragten Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht nach dem Verfahrensausgang keine Veranlassung. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.500,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 6.7.2022 – 2 A 137/22 –). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Parzelle Nr. 3930/10 in Flur 1 der Gemarkung E. an der Straße „Zur E. Flur“. Darauf befinden sich zwischen den Einmündungen „Zur F.“ und „G-Straße“ mehrere als Naturdenkmäler ausgewiesene Eichenbäume. Im Juni 20191vgl. den Bescheid des Beklagten vom 28.6.2019 – 1-113-4-4-2 –vgl. den Bescheid des Beklagten vom 28.6.2019 – 1-113-4-4-2 – forderte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Ortspolizeibehörde den Kläger sofort vollziehbar auf, die vom Eichenprozessionsspinner befallenen Eichen bis zum 8.7.2019 „abzusaugen oder durch andere geeignete Maßnahmen zu beseitigen“. In der Begründung heißt es unter Bezugnahme auf Feststellungen vor Ort, bei im Umfeld der befallenen Bäume lebenden Menschen sei es durch den Eichenprozessionsspinner zu gesundheitlichen Beschwerden gekommen. Ein ortsansässiger Arzt habe mehrere, in unmittelbarer Nachbarschaft der Bäume lebende Personen, die in Kontakt mit Brennhaaren gekommen seien, behandelt. Als Eigentümer des Grundstücks habe der Kläger dafür Sorge tragen, dass von diesem keine Gefahr ausgehe. Eine andere Maßnahme als die Beseitigung des Eichenprozessionsspinners komme nicht in Betracht. Auf Anfrage des Beklagten teilte das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) als untere Naturschutzbehörde am 4.7.2019 mit, dass gegen eine „baumschonende“ Beseitigung der Gespinste des Eichenprozessionsspinners durch eine Fachfirma keine Bedenken bestünden Gegen die Anordnung erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Rechtswidrigkeit des Bescheids ergebe sich bereits daraus, dass ihm nach dem Wortlaut des Bescheides aufgegeben werde, die befallenen Bäume zu beseitigen. Dies könne in keinem Falle verlangt werden. Dem Bescheid liege auch die falsche Vorstellung zugrunde, dass von den Eichen eine Gefahr für Personen oder Sachen ausgehe. Die Beschwerden der Betroffenen würden nicht von den Bäumen, sondern von den Nestern des Eichenprozessionsspinners hervorgerufen. Die Gefahr, dass sich Tiere in Bäumen niederließen, stelle nur eine latente Gefahr dar, die zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre. Dies gelte insbesondere für die Gefahr allergischer Reaktionen aufgrund von Hautkontakten mit den Haaren der Raupen. Er sei weder für die Einnistung des Eichenprozessionsspinners in seinen Bäumen noch für die von ihm ausgehenden Gefahren verantwortlich. Außerdem handele es sich bei dem in Rede stehenden Alteichenbestand um ein Naturdenkmal im Sinne von § 39 SNG. Nach § 3 der einschlägigen Verordnung2vgl. die Verordnung über die Naturdenkmale im Landkreis Merzig-Wadern vom 1.10.2004, Amtsblatt 2004, 2196 ff.vgl. die Verordnung über die Naturdenkmale im Landkreis Merzig-Wadern vom 1.10.2004, Amtsblatt 2004, 2196 ff. (NDVO) seien alle Maßnahmen verboten, die zu einer Veränderung, Beschädigung oder Beseitigung eines Naturdenkmals führen könnten. Nun solle er zu den Grundbesitzlasten, die er ohne jede Fruchtziehung oder sonstigen Nutzen trage, auch noch für die Lasten, die sich aus dem natürlichen Eichenprozessionsspinnerbefall ergäben, finanziell haften. Darüber hinaus sei der Beklagte selbst für den engen räumlichen Zusammenhang zwischen Alteichenbestand und Wohnbebauung verantwortlich. Die Baugenehmigungen für die Häuser seien trotz Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen nach dem Landeswaldgesetz (LWaldG) und ohne seine Zustimmung erteilt worden. Mit Schreiben vom 8.7.2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er dem Widerspruch nicht abhelfe. Es bestehe eine konkrete Gefährdungssituation für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke sowie für Fußgänger im öffentlichen Verkehrsraum. Der Kläger sei als Grundstückseigentümer für die Beseitigung der Gefahr zuständig. Aufgrund der konkreten Gefahrenlage sei die zeitnahe Beseitigung der Nester des Eichenprozessionsspinners zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden dringend erforderlich. Am 9.7.2019 ließ der Beklagte den Eichenprozessionsspinner-Befall durch einen Fachbetrieb für Baumpflege entfernen, wofür dem Beklagten unter dem 13.7.2019 ein Betrag von 2.151,52 € in Rechnung gestellt wurde. Der Widerspruch des Klägers wurde mit ihm im Februar 2020 zugerstelltem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen.3vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2019 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Merzig-Wadern – KRA 37/19 –vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2019 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Merzig-Wadern – KRA 37/19 – In der Begründung wurden insbesondere die von dem Eichenprozessionsspinner-Befall ausgehenden Gesundheitsgefahren durch die „Brennhaare“ der Raupen näher beschrieben. Dazu heißt es, für Menschen gefährlich seien die Haare des dritten Larvenstadiums im Mai/Juni, die bei Berührungen toxische Reaktionen auslösten. Die Raupendermatitis halte unbehandelt oft ein bis zwei Wochen an. Durch Einatmen der Haare könne es auch zu Reizungen an der Mund- und Nasenschleimhaut, Bronchitis und Asthma kommen. Unter den streitgegenständlichen Eichen verlaufe ein Fuß- beziehungsweise Radweg, sodass eine erhebliche Gesundheitsgefahr auch für dessen Nutzer bestehe. Der Kläger sei als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, da ein Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen den in seinem Eigentum stehenden, befallenen Bäumen und den Gesundheitsgefährdungen bestehe. Durch den Zustand der in den Straßenraum nahe an die Wohnhäuser ragenden Bäume sei die Gefahrengrenze für die betroffenen Menschen überschritten worden. Die Gespinstnester seien mit den Bäumen fest verbunden und daher ein „Quasi-Bestandteil“ derselben. Die Abstandsvorschriften des Landeswaldgesetzes hätten lediglich das Ziel, den Eigentümer eines Waldes vor Regressansprüchen zu schützen, die durch umstürzende Bäume auf Nachbargrundstücke entstehen könnten. Der Kläger habe sich zudem nie gegen die Wohnbebauung gewehrt, die vor über zehn Jahren begonnen habe. Ein Konflikt mit den Regelungen über Naturdenkmäler sei nicht zu besorgen. Die fachgerechte Beseitigung der Eichenprozessionsspinner-Nester habe die Bäume nicht beeinträchtigt oder beschädigt. Zur Begründung der im März 2020 erhobenen Klage hat der Kläger in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens geltend gemacht, der Bescheid des Beklagten sei nicht hinreichend bestimmt. Es sei unklar, ob von ihm die Beseitigung der befallenen Eichen selbst verlangt oder ob ihm lediglich aufgegeben worden sei, den diesen anhaftenden Befall von Eichenprozessionsspinnern zu entfernen. Die Unbestimmtheit der Anordnung ergebe sich insbesondere daraus, dass er in einem parallelen Verfahren vom Beklagten aufgefordert worden sei, aus Gründen der Verkehrssicherung einzelne abgängige Eichen zu fällen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28.6.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Merzig-Wadern vom 25.2.2020 aufzuheben, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erneut auf die Gesundheitsgefährdungen verwiesen und ausgeführt, jedem verständigen Leser dränge sich auf, dass lediglich der Eichenprozessionsspinner-Befall habe beseitigt werden sollen und keine Fällung der Bäume habe erfolgen sollen. In der Sache hätten die Voraussetzungen für sein Tätigwerden nach § 8 SPolG vorgelegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Mai 2022 abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, der Kläger besitze ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Anordnung des Beklagten habe sich nicht durch die Vollstreckung erledigt. Von dem Verwaltungsakt gingen nach wie vor rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Er bilde die Grundlage für den Kostenbescheid. Der Bescheid vom 28.6.2019 sei rechtmäßig. Dieser sei hinreichend bestimmt. Bei verständiger Würdigung seines Inhalts sei klar erkennbar, dass nicht etwa das Fällen des Alteichenbestands gefordert worden sei, sondern lediglich die Beseitigung des Befalls durch den Eichenprozessionsspinner. Das ergebe sich eindeutig aus der Begründung des Bescheids. Der Inhaber eines Naturdenkmals sei bei der Wahrnehmung seiner Verkehrssicherungspflichten nur insofern gebunden, als er nicht gegen § 28 Abs. 2 BNatSchG beziehungsweise § 3 Abs. 1 NDVO verstoßen dürfe. Die angeordnete fachgerechte Beseitigung des Eichenprozessionsspinner-Befalls führe nicht zu einer Veränderung, Beschädigung oder Beseitigung der Eichen. Durch das Absaugen und Entsorgen des Befalls werde lediglich eine Trennung der Tiere und ihrer Gespinste vom Baum vorgenommen. Die Substanz des Baumes werde nicht beeinträchtigt. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 1 SPolG hätten vorgelegen. Der Beklagte habe bei Erlass des Bescheids am 28.6.2019 von einer konkreten Gesundheitsgefahr für die Anwohner und für sonstige Personen, die sich in dem fraglichen Gebiet im Freien aufhalten, ausgehen dürfen. In unmittelbarer Nähe zu den befallenen Eichen befänden sich eine Bushaltestelle sowie ein Rad- und Fußgängerweg. Die leicht brechenden Brennhaare der Raupen würden bei günstiger Witterung durch Luftströmungen über weite Strecken getragen. Die alten Larvenhäute blieben nach der Häutung in den Nestern hängen. Alte Gespinstnester, ob am Baum haftend oder am Boden liegend, seien eine anhaltende Gefahrenquelle. Die Raupenhaare reicherten sich über mehrere Jahre in der Umgebung an, besonders im Unterholz und im Bodenbewuchs. Für Menschen gefährlich seien die fast unsichtbaren Haare des dritten Larvenstadiums, die sich auch an Kleidern und Schuhen anhafteten, bei Berührungen stets neue toxische Reaktionen auslösten und sich leicht in Haut und Schleimhaut festsetzten. Die Hautreaktionen hielten unbehandelt oft ein bis zwei Wochen an. Reizungen an Mund- und Nasenschleimhaut könnten zu Bronchitis, schmerzhaftem Husten und Asthma führen. Begleitend träten Symptome wie Schwindel, Fieber, Müdigkeit oder Bindehautentzündung auf. In Einzelfällen neigten überempfindliche Personen zu allergischen Schockreaktionen. Die Gefahr habe sich nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten und ausweislich einer Bescheinigung des ortsansässigen Arztes Dr. H. im Übrigen auch bereits realisiert gehabt, so dass sich betroffene Personen hätten behandeln lassen müssen. Bei dem Befall der Eichen habe es sich auch nicht um eine nur „latente“, dem allgemeinen Lebensrisiko unterfallende Gefahr gehandelt. Der Kläger sei zu Recht als Zustandsstörer gemäß § 5 SPolG in Anspruch genommen worden. Er sei Eigentümer des Grundstücks und der befallenen Eichen. Es bestehe ein enger Wirkungszusammenhang zwischen der Gesundheitsgefährdung und dem an die Wohnbebauung, eine Bushaltestelle und einen Radweg angrenzenden Grundstück des Klägers mit den befallenen Bäumen. Die Gespinste blieben über Jahre am Baum erhalten. Die Häutungsnester und die Reste der Verpuppungsgespinste stellten eine anhaltende Gefahrenquelle dar. Das Toxin der Brennhaare sei über mehrere Jahre aktiv. Sie seien bis zu ihrem eventuellen Herabfallen mehrere Jahre fest mit dem betroffenen Baum verbunden und prägten damit über einen nicht unerheblichen Zeitraum dessen Zustand. Sie seien quasi sein Bestandteil und somit Teil seines Zustandes. Die Haftung des Zustandsstörers sei auch im Falle einer „Opferposition“ aufgrund einer durch Naturereignisse verursachten gefahrenträchtigen Einwirkung auf das Grundstück weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht begrenzt. Im Polizeirecht komme es, anders als im Zivilrecht, allein auf die tatsächliche Sachherrschaft an, selbst wenn der Zustand durch höhere Gewalt herbeigeführt worden sei. Eine Unterschreitung der durch § 14 Abs. 3 LWaldG vorgesehenen Abstände durch die angrenzende Wohnbebauung lasse die polizeirechtliche Haftung des Klägers nicht entfallen. Hier sei die Gesundheit unbeteiligter Personen, wie auch derjenigen gefährdet gewesen, die die Vorgaben des § 14 Abs. 3 LWaldG eingehalten hätten. Der Kläger habe es auch unterlassen, sich gegen die herannahende Wohnbebauung zu wehren. Die mit der sehr weitgehenden Verantwortlichkeit des Zustandsstörers einhergehenden Härten könnten im Lichte des Art. 14 GG allenfalls auf der Sekundärebene im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Kostentragung aufgefangen werden. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte das ihm nach § 8 Abs. 1 SPolG eingeräumte Entschließungs- und/oder Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hätte. Die Anordnung sei auch im Übrigen verhältnismäßig gewesen. Durch eine Absperrung der Flächen rund um die befallenen Bäume habe keine gleichermaßen wirksame Gefahrenabwehr stattfinden können, da sich die Brennhaare weiterhin über die Luft in der Umgebung hätten verteilen könnten. Vor diesem Hintergrund begegne auch die Androhung der Ersatzvornahme keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung nimmt der Kläger auf seinen bisherigen Vortrag Bezug und trägt vertiefend vor, der § 8 Abs. 1 SPolG rechtfertige es nicht, ihn zu veranlassen, die vom Eichenprozessionsspinner befallenen, in seinem Eigentum stehenden Bäume abzusaugen oder durch andere geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Eine Gefahrenlage für das Rechtsgut Gesundheit von Menschen möge bestanden haben, weil die Eichen im Juni 2019 tatsächlich vom Eichenprozessionsspinner befallen gewesen seien. Ob allerdings die Patienten, die sich nach den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts bei dem ortsansässigen Arzt Dr. H. mit typischen Symptomen hätten behandeln lassen, tatsächlich nur von den Eichenprozessionsspinnern in den Eichen der E. Flur betroffen gewesen, oder nicht auch an anderen Stellen mit dem „Phänomen“ in Berührung gekommen seien, sei Spekulation. Die Eichen in der E. Flur seien jedenfalls im Sommer 2019 nicht die einzigen Eichen im Gebiet des Beklagten gewesen, die vom Eichenprozessionsspinner befallen gewesen seien. Selbst wenn man eine von den Alteichen in der E. Flur ausgehende Gefahr insbesondere für Anwohner und Passanten annehmen wollte, so handelte es sich um eine dem allgemeinen Lebensrisiko unterliegende latente Gefahr, die kein polizeiliches Eingreifen rechtfertige. Eichen trügen aufgrund der Spezialisierung der Raupen des Eichenprozessionsspinners gerade auf diese Baumart ein stetes Befallsrisiko. Wer sein Haus in der Umgebung von mehrhundertjährigen Eichen errichte, Bushaltestellen, Fahrrad- oder Fußwege in unmittelbarer Nähe eines Alteichenbestandes platziere, setze sich beziehungsweise die Nutzer dem von Eichen typischerweise ausgehenden erhöhten Risiko eines gesundheitlichen Schadens aus. Das „Eichenprozessionsspinner-Phänomen“ trete bundesweit auf, befalle ganze Wälder, Baumgruppen und auch Einzelbäume oder Alleen. Wer derartige Alleen befahre, nehme die damit einhergehenden Risiken in Kauf. Er – der Kläger – könne unter diesen Umständen nicht als Zustandsstörer gemäß § 5 SPolG zur Beseitigung der Gefahr in Anspruch genommen werden. Zwar lasse Vorschrift die Inanspruchnahme des Eigentümers selbst dann zu, wenn sich dieser aufgrund äußerer Umstände selbst nur in einer Opferrolle befinde, weil nicht er, sondern Dritte oder höhere Gewalt, etwa Naturereignisse, die Gefahrensituation herbeigeführt hätten. Die Rechtsprechung sehe zur Abfederung der derart ausgeweiteten Verantwortung des Eigentümers eine angemessene Berücksichtigung der damit einhergehenden Härten sowohl bei der Störerauswahl als auch bei der Bemessung der störungsbeseitigenden Mittel vor. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung am Maßstab von Art. 14 GG habe vorliegend jedoch keine Rolle gespielt. Vielmehr sei er wie jeder andere Störer auch und in vollem Umfang zur Gefahrenbeseitigung herangezogen worden. Auch habe es auf der „Sekundärebene“ keinerlei Konzessionen im Hinblick auf eine etwaige Abfederung von Kosten gegeben. Im vorliegenden Fall hätte Veranlassung bestanden, ihn nicht als Störer in Anspruch zu nehmen. Die Zustandsstörerhaftung knüpfe an die aus der rechtlichen oder tatsächlichen Herrschaft über eine Sache folgende Pflicht zur Gefahrenvermeidung an. Sowohl seine rechtliche wie auch die tatsächliche Herrschaft über den Alteichenbestand seien vorliegend jedoch praktisch auf Null geschrumpft. Tatsächlich wie auch rechtlich verantwortlich sei vielmehr die Untere Naturschutzbehörde. Bei dem Alteichenbestand handele es sich um ein Naturdenkmal. Nach § 4 NDVO treffe Eigentümer und Besitzer von Naturdenkmalen lediglich eine Anzeigepflicht hinsichtlich festgestellter Schäden oder Mängel. Demgegenüber würden Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen an dem Naturdenkmal gemäß § 5 NDVO von der Unteren Naturschutzbehörde angeordnet beziehungsweise beauftragt. Bereits im Zusammenhang mit der Unterschutzstellung des Alteichenbestandes habe die Untere Naturschutzbehörde schriftlich zugesichert, dass notwendige Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen von ihr übernommen würden und mitgeteilt, dass er lediglich verpflichtet sei, augenscheinliche Schäden, von denen Gefahren ausgehen könnten, mitzuteilen. Dies beruhe auf dem Umstand, dass der Eichenbestand ihm als Eigentümer durch die Unterschutzstellung entschädigungslos wirtschaftlich entzogen worden sei. Seine Einwirkungsmöglichkeiten beschränkten sich nur noch auf die optische Kontrolle und etwaige Meldepflichten. Trotz Kenntnis dieser Umstände habe der Beklagte ihn anstelle des Landesamts für Umwelt und Arbeitsschutz (LUA) offensichtlich fehlerhaft zur kostenpflichtigen Beseitigung der Gespinste verantwortlich machen wollen. Das reihe sich in die schon Jahre andauernden Versuche ein, ihn stets dann für „sein“ Eigentum an dem Alteichenbestand heranzuziehen, wenn mit kostenauslösenden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Naturdenkmal zu rechnen sei. Über Art und Umfang der ihn treffenden Verpflichtungen schwebten gerichtliche Auseinandersetzungen, bei denen es um die Frage des Umfangs seiner nach der Unterschutzstellung des Naturdenkmals noch verbliebenen Verantwortlichkeiten für den Alteichenbestand gehe.4vgl. dazu das inzwischen ergangene, vom Klägerin nicht angefochtene klageabweisende Urteil des VG des Saarlandes vom 29.3.2023 – 5 K 896/21 –vgl. dazu das inzwischen ergangene, vom Klägerin nicht angefochtene klageabweisende Urteil des VG des Saarlandes vom 29.3.2023 – 5 K 896/21 – Das erstinstanzliche Urteil kranke zudem an einer fehlerhaften Bewertung des Zusammenhangs von Eichen und Eichenprozessionsspinnern. Selbst wenn man ihn als Zustandsstörer begreifen wollte, hätte seine Inanspruchnahme vorausgesetzt, dass die in seinem Eigentum stehende Sache die ursächliche Quelle der Gefahr sei und die Gefahr unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung stehe. Das sei nicht der Fall gewesen. Gesundheitsgefahren entstünden erst, wenn sich Eichenprozessionsspinner in den Bäumen einnisteten und ihre Brennhaare vom Wind verweht würden. Der Eichenprozessionsspinner werde jedoch nie Bestandteil der von ihm befallenen Eichen, sondern nutze diese nur vorübergehend im Raupenstadium, bevor er sie als Falter wieder verlasse. Die produzierten „Gespinste“ seien keineswegs mit dem Baum „fest verbunden“, sondern im Gegenteil schon unter Windeinwirkung geradezu flüchtig, jedenfalls mechanisch absaugbar, was schon gegen jede feste Verbindung spreche. Eichenprozessionsspinner-Gespinste prägten, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, praktisch nie den Zustand des Baumes und seien schon wegen des nur vorübergehenden und buchstäblich nur oberflächlichen Aufenthalts in keiner Weise deren „Bestandteil“. Der Beklagte habe auch das ihm durch § 8 Abs. 1 SPolG eingeräumte Entschließungs- bzw. Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Die ihm – dem Kläger – auferlegte Maßnahme der Gefahrenabwehr habe die vom Eichenprozessionsspinner ausgehenden Gefahren auch nicht beseitigt. Das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung selbst ausgeführt, dass der Eichenprozessionsspinner zwar vorzugsweise, keineswegs aber ausschließlich in Eichen zu einer Gesundheitsgefahr werden könne. Vielmehr seien unverändert virulent wirkende Gespinste am Boden anzutreffen und bildeten dort eine Gefahrenquelle. Dass das ihm aufgegebene Absaugen beziehungsweise Beseitigen des Eichenprozessionsspinners von seinen Bäumen zu einer signifikanten Verringerung der danach vor allem am Boden lauernden Gefahren führen sollte, weise auf eine schlicht ungeeignete Maßnahme hin. Zur Vermeidung von Gefahren für die Bevölkerung wäre die Absperrung des befallenen Areals einschließlich der Bushaltestelle als auch des vorbeiführenden Geh- beziehungsweise Radweges geboten gewesen. Zudem hätte die in anderen Landesteilen übliche Warnbeschilderung mit Hinweis auf die allergieauslösende Wirkung des Eichenprozessionsspinners auf eine viel mildere Weise dafür sorgen können, dass Passanten überhaupt den Gefahrenbereich betreten. Anlieger, die ihr Haus in unmittelbarer Nähe zu befallsgeneigtem Baumbestand errichteten, setzten sich willentlich und wissentlich den damit einhergehenden besonderen Gefahren aus und seien nicht schutzwürdig. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31.5.2022 – 6 K 343/20 – nach seinen in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt auf das bisherige Vorbringen Bezug und trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zutreffend entschieden, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt vom Vorliegen einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefahr habe ausgehen können. Besonders sei zu berücksichtigen, dass sich in unmittelbarer Nähe der Eichen eine Bushaltestelle sowie ein Radweg und Fußgängerweg befänden. Die Gefahr habe sich auch bereits realisiert gehabt. Der Kläger sei auch richtiger Adressat der Anordnung gewesen. Die Zustandsverantwortlichkeit knüpfe an die sich aus der tatsächlichen und rechtlichen Herrschaft ergebende Pflicht an, dafür zu sorgen, dass von der Sache keine Störungen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgingen. Voraussetzung hierfür sei, dass die Sache die ursächliche Quelle der Gefahr sei und die Gefahr unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung stehe. Eine solche unmittelbare Verknüpfung habe hier vorgelegen. Bei wertender Betrachtung aller Umstände sei die Gefahr unmittelbar von dem Zustand der Eichen auf dem klägerischen Grundstück in Gestalt des Befalls der Eichen mit dem Eichenprozessionsspinner ausgegangen. Die feste und langjährige Anhaftung der Gespinstnester an den Bäumen und den Böden in unmittelbarer Nähe führe dazu, dass die Gespinstnester wertend betrachtet zum Zustand der Sache selbst würden. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig gewesen. Mildere, gleich effektive Maßnahmen seien nicht ersichtlich gewesen. Es habe ferner ein zumutbarer Eingriff in das Eigentum des Klägers vorgelegen. Der Verkehrswert des Grundstücks sei um ein vielfaches höher als die Kosten für die Entfernung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Rechtsstreits und des Verfahrens 2 A 138/22 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.