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Beschluss

2 D 90/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:1115.2D90.23.00
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Leitsätze
1. Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ausnahmsweise noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens in Betracht, wenn der Antragsteller bereits vorher alles zur Bewilligung Erforderliche getan hatte.(Rn.3) 2. In einem solchen Fall ist eine auf den Zeitpunkt der Bewilligungs- bzw. Entscheidungsreife abstellende Entscheidung zu treffen.(Rn.3)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Juni 2023 – 6 K 661/21 – wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Stadt, beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ausnahmsweise noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens in Betracht, wenn der Antragsteller bereits vorher alles zur Bewilligung Erforderliche getan hatte.(Rn.3) 2. In einem solchen Fall ist eine auf den Zeitpunkt der Bewilligungs- bzw. Entscheidungsreife abstellende Entscheidung zu treffen.(Rn.3) Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Juni 2023 – 6 K 661/21 – wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Stadt, beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.6.2023 - 6 K 661/21 - erfolgte Versagung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Unrecht aus formellen Gründen zurückgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe entgegen der gerichtlichen Verfügung vom 7.2.2023 sowie trotz Erinnerung und Belehrung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich entsprechender Belege (§§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 ZPO) vorgelegt. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe wird damit regelmäßig nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt. Ist das Hauptsacheverfahren, für das Prozesskostenhilfe gewährt wird, bereits – wie hier durch den gerichtlichen Vergleich vom 19.7.2023 – beendet, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich aus, da diese voraussetzt, dass die fragliche Rechtsverfolgung noch „beabsichtigt“ ist. Ausnahmsweise kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings auch noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens in Betracht, wenn die antragstellende Partei bereits vorher alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan hat, also unter Vorlage der vorgeschriebenen und sonst erforderlichen Unterlagen einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat und sich neben den hinreichenden Erfolgsaussichten auch ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse damit zweifelsfrei – ohne ergänzende Erklärungen – beurteilen lassen.1vgl. VGH München, Beschluss vom 23.6.2017 - 9 C 17.760; sowie OVG Bautzen, Beschluss vom 22.9.2021 - 3 D 35/21 -, jeweils bei juris und m.w.N.vgl. VGH München, Beschluss vom 23.6.2017 - 9 C 17.760; sowie OVG Bautzen, Beschluss vom 22.9.2021 - 3 D 35/21 -, jeweils bei juris und m.w.N. In einem solchen Fall ist eine auf den Zeitpunkt der Bewilligungs- bzw. Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abstellende Entscheidung zu treffen.2vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.9.2022 - 2 D 116/22 -, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.9.2022 - 2 D 116/22 -, juris Nach diesen Maßstäben ist hier die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags des Klägers durch das Verwaltungsgericht zu beanstanden. Dieser hatte mit der ergänzenden Klagebegründung und der Vorlage der Prozesskostenhilfeunterlagen am 1.9.2021 alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, so dass der Prozesskostenhilfeantrag zu diesem Zeitpunkt, spätestens aber einen Monat später, damit der Beklagte auch zu der ergänzenden Klagebegründung Stellung nehmen konnte, entscheidungsreif war. Zu diesem Zeitpunkt lagen nämlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne jeden Zweifel vor. Der Kläger hatte hierzu einen Berufsausbildungsvertrag vom April 2021 vorgelegt, nach dem er im ersten Ausbildungsjahr eine Vergütung von monatlich Brutto 890,- € erhielt. Ferner legte der Kläger mit seinem Prozesskostenhilfegesuch am 1.9.2021 einen Mietvertrag über eine Wohnung (1 ½ Zimmer, Küche, Bad) vor, der einen monatlichen Mietzins von 280,- € festlegte. In dem Mietvertrag war weiter vorgesehen, dass auf die Betriebskosten (Nebenkosten) eine monatliche Vorauszahlung von damals 100 € zu zahlen war. Ausgehend hiervon lagen unter Berücksichtigung der zusätzlich noch abzusetzenden Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife im Jahr 2021 unzweifelhaft vor. Einer Vorlage der Lohnnachweise im Einzelnen, wie sie vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 7.2.2023 von dem Kläger verlangt wurde, bedurfte es nicht. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob sein Prozessbevollmächtigter die betreffende Verfügung erhalten hat oder – wie von ihm behauptet – nicht. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann auch nicht mit der Begründung versagt werden, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus den Art. 3, 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und – wie beim Kläger – Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll. Deshalb dürfen die Anforderungen im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung auch schwieriger Rechtsfragen quasi „vorwegzunehmen“.3vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2022 - 2 D 125/22-, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2022 - 2 D 125/22-, juris Ausgehend davon lässt sich eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs nicht mit der die Versagung der Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Eindeutigkeit verneinen. Dafür spricht im Übrigen auch die im Wege eines Vergleichs erfolgte Einigung der Beteiligten. Daher war der Beschwerde zu entsprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.