Beschluss
2 E 120/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0213.2E120.23.00
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei zwei selbständigen Klageanträgen, die unterschiedliche Streitgegenstände betreffen, ist der Auffangwert bei der Streitwertfestsetzung zu verdoppeln. (Rn.8)
2. Für die Festsetzung des Streitwerts kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die Klage von einem oder mehreren Klägern erhoben wurde.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.9.2022 – 2 A 124/22 – wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei zwei selbständigen Klageanträgen, die unterschiedliche Streitgegenstände betreffen, ist der Auffangwert bei der Streitwertfestsetzung zu verdoppeln. (Rn.8) 2. Für die Festsetzung des Streitwerts kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die Klage von einem oder mehreren Klägern erhoben wurde.(Rn.8) Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.9.2022 – 2 A 124/22 – wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägerin begehrt die Herabsetzung des vom Senat im Verfahren 2 A 124/22 für das dortige Berufungszulassungsverfahren in Höhe von 10.000,00 € festgesetzten Streitwerts auf 5.000,00 €. Die Klägerin hat in dem Ausgangsverfahren – 5 K 1117/20 – vor dem Verwaltungsgericht beantragt, 1. festzustellen, dass die bei dem Beklagten beschäftigten Richter wegen Verletzung ihres Rechtes auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung nicht berechtigt waren, Dateninhalte aus den privatrechtlichen Familienverfahren an den Arbeitgeber der Klägerin – die Staatskanzlei des Saarlandes – weiterzuleiten, und 2. den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, den Datenschutz und die informationelle Selbstbestimmung der Klägerin zu verletzen, indem Inhalte aus ihren privatrechtlichen Familienverfahren an ihren Arbeitgeber – die Staatskanzlei des Saarlandes – weitergeleitet werden. Den gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 29.9.2022 – 2 A 124/22 – zurückgewiesen und den Streitwert für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Klägerin mit dem Ziel einer Herabsetzung auf 5.000,00 €. II. Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde der Klägerin bleibt erfolglos. Die Streitwertbeschwerde ist bereits unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt worden und daher verspätet (§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Der Senatsbeschluss vom 29.9.2022 wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch am selben Tag elektronisch übermittelt. Dieser erhob am 13.10.2022 eine diesbezügliche Anhörungsrüge, die ohne Erfolg blieb. Die gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss vom 29.9.2022 gerichtete, von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist erst am 13.9.2023, also deutlich mehr als sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung, bei Gericht eingegangen. Darüber hinaus wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil die Streitwertfestsetzung sachlich nicht zu beanstanden ist. Die Festsetzung des vom Gericht nach Ermessen zu bestimmenden Streitwerts (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG) richtet sich nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache. Gemäß § 52 Abs. 2 GKG ist ein Auffangwert von 5.000 € festzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand insofern keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwei selbständige Anträge (einen Feststellungs- und einen Unterlassungsantrag) gestellt, für die jeweils der Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde gelegt wurde. Ausgehend davon wurde der Streitwert vom Senat zutreffend auf insgesamt 10.000,00 € festgesetzt. Maßgeblich ist, dass es sich um zwei unterschiedliche Anträge und damit um zwei selbständige Streitgegenstände handelte. Dies war streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Hingegen kommt es nicht darauf an, dass es sich nur um die Klage einer Klägerin – im Unterschied zu einem früheren Verfahren, in dem die Klägerin eine von zwei Klägerinnen war – handelte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.