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Beschluss

2 B 151/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0308.2B151.23.00
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Leitsätze
1. Straftaten der mittelschweren Kriminalität sind im Grundsatz geeignet, eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zu rechtfertigen.(Rn.25) (Rn.28) 2. Einzelfall, in dem die Umstände der Begehung einer gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung sowie das nachfolgende Verhalten ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das die Prognose rechtfertigt, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nach der Haftentlassung beziehungsweise nach dem Erlass des zur Bewährung ausgesetzten Strafrests wieder gleichermaßen straffällig wird.(Rn.34) (Rn.36)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.10.2023 – 6 L 1477/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Straftaten der mittelschweren Kriminalität sind im Grundsatz geeignet, eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zu rechtfertigen.(Rn.25) (Rn.28) 2. Einzelfall, in dem die Umstände der Begehung einer gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung sowie das nachfolgende Verhalten ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das die Prognose rechtfertigt, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nach der Haftentlassung beziehungsweise nach dem Erlass des zur Bewährung ausgesetzten Strafrests wieder gleichermaßen straffällig wird.(Rn.34) (Rn.36) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.10.2023 – 6 L 1477/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller – ein 24-jähriger bulgarischer Staatsangehöriger, der nach Aktenlage erstmals am 25.3.2019 in das Bundesgebiet eingereist ist – wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Feststellung des Verlusts seines Freizügigkeitsrechts und die Androhung seiner Abschiebung. Im Jahr 2020 wurde der Antragsteller durch das Amtsgericht … (Az. 9 Ds104/20) wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldauflage und einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt. Am 5.8.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht B-Stadt wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Aus der gerichtlichen Entscheidung folgt, dass der Antragsteller und weitere Mittäter im Februar 2021 einen Mann in einem Treppenhaus eines Mehrparteienhaus angegriffen, festgehalten und – nachdem der Mann durch einen Mittäter in den Schwitzkasten genommen und gewürgt worden war sowie seine zu Hilfe eilende Ehefrau durch einen Mittäter an den Haaren von ihm weggezogen worden war – auf diesen eingeschlagen sowie, nachdem er zu Boden gebracht worden war, zusätzlich auf ihn eingetreten haben. Die zunächst ausgesprochene Strafaussetzung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 25.1.2023 (AZ: 24 BRs 37/22) widerrufen, weil der Antragsteller trotz Ermahnung vom 16.11.2022 die ihm im Rahmen der Bewährung auferlegten Arbeitsleistungen nicht erbrachte. Nach vorheriger Anhörung stellte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom 18.8.2023 gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU den Verlust seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland fest (Ziffer 1), drohte ihm gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU die Abschiebung nach Bulgarien – oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei – an (Ziffer 2 und 3), befristete die Wirkung der Verlustfeststellung gemäß § 7 Abs. 2 FreizügG/EU auf fünf Jahre ab dem Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland (Ziffer 4) und ordnete gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an (Ziffer 5). Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, im Fall des Antragstellers liege ausgehend von der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, seinem im Rahmen der Tat gezeigten äußerst brutalen Vorgehen – das insbesondere dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass er mit seinen Mittätern auf eine wehrlose Person eingeschlagen und eingetreten habe, wobei auch die herbeieilende Ehefrau des Opfers Gewalt aus der Tätergruppe erfahren habe – sowie seinem Verhalten im Rahmen des strafgerichtlichen Verfahrens eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Auch der Widerruf der zunächst ausgesprochenen Bewährung aufgrund seines beharrlichen Verstoßes gegen die Auflagen belege, dass er auch in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung erwarten lasse, zumal er bereits vor der Begehung der gefährlichen Körperverletzung strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. In persönlicher Hinsicht sei festzustellen, dass zwar seine Eltern und seine Lebensgefährtin – die eine getrennte Wohnung habe – in Deutschland wohnten, dieses Umfeld ihn jedoch nicht von der Tatbegehung habe abhalten können. Soweit er darauf verwiesen habe, der Vater des im Jahr 2019 geborenen Sohns seiner Lebensgefährtin zu sein, sei festzustellen, dass keine Geburtsurkunde vorliege und er im strafgerichtlichen Verfahren noch angegeben habe, kinderlos zu sein. Unter Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthaltes in Deutschland, der noch keine fünf Jahre umfasse, seines Alters, seines Gesundheitszustandes, seiner familiären und wirtschaftlichen Lage, seiner sozialen und kulturellen Integration – zu der festzustellen sei, dass er keinen Beruf erlernt habe und bis zur strafgerichtlichen Verurteilung nicht durchgehend legal beschäftigt gewesen sei – sowie des Ausmaßes seiner Bindungen zum Herkunftsstaat gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU erweise sich die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU als ermessensgerecht. Da er sich noch keine fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, scheide die Anwendung von § 6 Abs. 4 und 5 FreizügG/EU aus. Zugleich könne er aus Art. 8 EMRK keine weitergehenden Rechte ableiten. Die Pflicht zur Ausreise folge aus § 7 Abs. 1 FreizügG/EU. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sei begründet, weil es sich bei ihm um einen verurteilten Straftäter handele und – unter Berücksichtigung der Schwere der abgeurteilten Tat – nicht ausgeschlossen sei, dass er nach der Haftentlassung bis zum Abschluss des Widerspruchs- und Klageverfahrens weitere Straftaten in Gestalt von Körperverletzungsdelikten begehe. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller unter dem 18.9.2023 Widerspruch ein. Am 18.9.2023 hat der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17.10.2023 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die durch Bescheid vom 18.8.2023 getroffene Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Ziffer 1 des Bescheides)sei gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Im Hinblick auf die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung nach Bulgarien (Ziffer 2 des Bescheides) sei der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 2 VwGO, 20 AGVwGO ebenfalls statthaft. Der auch im Übrigen zulässige Antrag habe in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sei in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise damit begründet worden, dass ein mögliches Widerspruchs- und Klageverfahren erfahrungsgemäß mehr als zwölf Monate dauern und damit eine rechtskräftige Entscheidung erst nach der regulären Haftentlassung des Antragstellers am 21.3.2024 ergehen würde, so dass davon auszugehen sei, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten im Falle seiner Haftentlassung vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verwirklichen werde. Zudem könne der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg haben, weil sich die Verlustfeststellung als offensichtlich frei von Rechtsfehlern erweise. Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beruhe auf § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, wonach der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU unbeschadet des § 2 Abs. 7 und des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden könne. Ein erhöhter Schutz vor einer Verlustfeststellung, wie er in § 6 Abs. 4 und Abs. 5 FreizügG/EU geregelt sei, stehe vorliegend nicht in Rede, weil er sich noch keine fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe (vgl. § 4a Abs. 1 FreizügG/EU). Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 FreizügG/EU könne die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung wegen der besonderen Rechtsstellung der vom Gemeinschaftsrecht privilegierten Personen sowie der Bedeutung des Grundsatzes auf Freizügigkeit eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU nur rechtfertigen, wenn die ihr zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen ließen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Eine solche liege nach § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU nur vor, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung gegeben sei, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, was nur dann der Fall sei, wenn eine gewichtige Straftat vorliege. Straftaten der mittelschweren Kriminalität seien im Grundsatz geeignet, eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU zu rechtfertigen. Hierzu zählten solche Straftaten, die in ihrer Höchststrafe mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und mehr sanktioniert würden. Die durch ihn am 13.2.2021 begangene gefährliche Körperverletzung, die durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 5.8.2022 mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung abgeurteilt worden sei, stelle sich angesichts des Höchststrafmaßes des § 224 Abs. 1 StGB von bis zu zehn Jahren als Straftat von mittelschwerer Kriminalität dar, sodass eine gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 FreizügG/EU grundsätzlich geeignete strafrechtliche Verurteilung vorliege. Dieser Einordnung stehe die ausgesprochene Bewährungsstrafe nicht entgegen. Ein Rechtssatz dahingehend, dass eine Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe grundsätzlich nicht als Anlasstat für eine Verlustfeststellung herangezogen werden könne, sei weder den europäischen oder nationalen Rechtsordnungen noch der dazu ergangenen europäischen oder nationalen Rechtsprechung zu entnehmen. Er habe durch seine Tat gegen die grundrechtlich geschützte Werteordnung (Art. 2 Abs. 2 GG) verstoßen und in einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Weise die öffentliche Ordnung gefährdet. Die begangene Körperverletzung steche – ungeachtet ihrer gemeinschaftlichen Begehung (vgl. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) – durch besondere Rohheit und Brutalität hervor. Der Antragsteller habe sich zwar nicht als Initiator der Tat hervorgetan, jedoch das Opfer gemeinsam mit einem weiteren Täter festgehalten und ein Würgen des Opfers durch einen weiteren Täter ermöglicht, was nach den strafrichterlichen Feststellungen dem gemeinsamen spontan gefassten Tatentschluss entsprochen habe. Neben dem gemeinschaftlichen Einschlagen auf das Opfer habe er dieses gemeinsam mit seinen Mittätern – nachdem dessen Ehefrau vergeblich versucht hatte, diesem zu helfen – auf den Boden gebracht und mehrmals – wiederum gemeinschaftlich – auf das Opfer eingetreten. Eine vorangehende Provokation durch das Opfer oder gar eine durch den Antragsteller im Strafverfahren behauptete „Notwehrsituation“ der Männer, die auf das am Boden liegende Opfer eingeschlagen und getreten haben, habe das Amtsgericht nicht feststellen können. Die tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch ihn bestehe auch gegenwärtig fort und berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft (§ 6 Abs. 2 S. 2, S. 3 FreizügG/EU). Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sei eine konkrete, von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr zu bejahen. Bereits die Tat als solche offenbare aufgrund der dargelegten Art und Weise ihrer Begehung eine Persönlichkeitsstruktur, die die Begehung weiterer Straftaten erwarten lasse. Ausweislich der strafrichterlichen Feststellungen habe er in der Hauptverhandlung am 5.8.2022 zudem jede Einsicht in sein Fehlverhalten sowie jedwede Reue vermissen lassen. Dies zeige, dass er den Zeitraum zwischen Tatbegehung und Verurteilung nicht genutzt habe, um sich mit seiner Straftat auseinanderzusetzen und zur Einsicht zu gelangen. Darüber hinaus bestätige sein Nachtatverhalten die bereits aus der Art und Weise der Tatbegehung erkennbaren Persönlichkeitsmängel. Die positive Sozialprognose, die das Amtsgericht B-Stadt ihm angesichts der damaligen Vorstrafensituation mit der Strafaussetzung zur Bewährung gestellt habe, habe sich als unzutreffend herausgestellt. Die Strafaussetzung zur Bewährung habe wegen Nichterfüllung der Arbeitsauflage widerrufen werden müssen. Sein Bewährungsbruch verdeutliche, dass er nicht bereit sei, die deutsche Rechtsordnung und Justiz ernst zu nehmen und sein Verhalten entsprechend auszurichten. Weder der Umstand, dass er sich am 22.5.2023 als Selbststeller in die JVA A-Stadt begeben habe, noch die Tatsache, dass er erstmalig Haft verbüße, rechtfertige mit Blick auf den hohen Rang, den die körperliche Unversehrtheit Dritter in der Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland genieße, eine andere Bewertung. Nichts anderes ergebe sich aus dem Schreiben der JVA A-Stadt vom 29.8.2023, mit welchem angesichts einer fehlenden Suchtmittelproblematik, des Erstverbüßerstatus und der Tatsache, dass er sich selbst gestellt habe, eine bedingte Entlassung nach § 57 StGB befürwortet worden sei. Gleiches gelte für die von der Staatsanwaltschaft B-Stadt am 5.9.2023 verfügte Anregung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B-Stadt, den Antragsteller gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB am 21.11.2023 bedingt zu entlassen. Zwar seien für die Gefährdungsprognose die strafrechtlichen Verurteilungen heranzuziehen. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte hätten jedoch eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen, wobei sie an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte und anderer mit dem Strafvollzug befasster Stellen rechtlich nicht gebunden seien. Auch eine Bindung an strafrechtliche Prognosen im Hinblick auf die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung bestünden nicht. Aus der bloßen Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafhaft lasse sich keine Vermutung gegen eine Wiederholungsgefahr herleiten. Sowohl bei der von der JVA A-Stadt als auch bei der vom Strafgericht zu treffenden Prognose stünden Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund, während es sich bei § 6 Abs. 1 FreizügG/EU um eine Maßnahme der präventiven Gefahrenabwehr handele. Der Antragsgegner habe das ihm bei Erlass der Verlustfeststellung eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt (vgl. § 6 Abs. 3 FreizügG/EU). Er habe die besondere Rechtsstellung der vom Gemeinschaftsrecht privilegierten Personen, die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit sowie die Art und Schwere der begangenen Straftat und die Zeit, die seit der Begehung der Straftat verstrichen ist, ebenso berücksichtigt wie die familiären und sonstigen Bindungen des Antragstellers. Zudem habe der Antragsgegner zutreffend gewürdigt, dass es dem Antragsteller seit seiner Einreise am 25.3.2019 nicht gelungen sei, sich sozial in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Seit seiner Einreise sei er keiner durchgehenden Beschäftigung nachgegangen; auch in dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 5.8.2022 sei festgestellt worden, dass keine legalen Einkünfte bestünden. Die Tätigkeit als Zusteller sei erst kurz vor Haftantritt aufgenommen worden. Der Antragsgegner habe zutreffend gewürdigt, dass sich der Antragsteller weniger als fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten und den Großteil seines Lebens in Bulgarien verbracht habe, so dass er mit der Sprache und den Gepflogenheiten bestens vertraut sei. Dass der Antragsgegner der behaupteten familiären Gemeinschaft mit einer bulgarischen Staatsangehörigen und deren Sohn keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen habe, begegne mit Blick darauf, dass bislang keine Vaterschaftsanerkennung durch den Antragsteller erfolgt sei, keinen Bedenken. Zudem habe der Antragsteller in dem Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht B-Stadt am 5.8.2022 weder die bulgarische Lebensgefährtin noch deren Sohn erwähnt. Lediglich bei Unionsbürgern, die die höchste Verfestigungsstufe des zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU erreicht haben, habe der Europäische Gerichtshof ein im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigendes Interesse daran formuliert, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat vorzunehmen, in dem er vollständig integriert sei; dies sei im Fall des Antragstellers nicht gegeben. Es sei zudem nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner erst den Widerruf der Bewährung zum Anlass genommen habe, die Voraussetzungen der Verlustfeststellung zu prüfen. Aus den dargestellten Gründen sei auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die zugleich verfügte Abschiebungsandrohung nicht geboten (vgl. § 7 Abs. 1 S.1 und S. 2 FreizügG/EU). Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am 18.10.2023 zugestellt wurde, richtet sich seine Beschwerde vom 26.10.2023, die er durch seine Verfahrensbevollmächtigten am 20.11.2023 (einem Montag) begründet hat. Der Antragsgegner ist der Beschwerde des Antragstellers entgegengetreten. Der Antragsteller ist durch Beschluss des Landgerichts B-Stadt vom 13.11.2023, Az.: S II StVK 12 vorzeitig gemäß § 57 StGB aus der Haft entlassen worden. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.10.2023 – 6 L 1477/23 –, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Anordnung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.8.2023 zurückgewiesen wurde, muss ohne Erfolg bleiben. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts. Insbesondere die Gefahrenbeurteilung hat damit Umstände mit in den Blick zu nehmen, die erst nach Erlass der Verfügung eingetreten sind. Etwas anderes gilt für Tatbestandsmerkmale, die - wie die Voraussetzungen des gesteigerten Ausweisungsschutzes nach § 6 Abs. 4 und 5 FreizügG/EU - nach dem materiellen Recht bereits bei Verfügung der Verlustfeststellung vorliegen müssen.1vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20 –, juris, Rn. 15 (m.w.N.)vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20 –, juris, Rn. 15 (m.w.N.) Hiervon ausgehend ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzenden Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden. 1. Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde ausführt, bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, weil ihm die mögliche Bearbeitungsdauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht angelastet werden dürfe, sondern der Sphäre des Beklagten zugehörig sei sowie die der Verurteilung zu Grunde liegende Tat zweieinhalb Jahre zurückliege und die Verurteilung am 5.8.2022 erfolgt sei, ohne dass er weitere Straftaten begangen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formell-rechtlicher Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere genügt die Begründung des besonderen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 18.8.2023 den Anforderungen an eine einzelfallbezogene Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll einer gleichsam automatischen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vorbeugen und verpflichtet die Behörde grundsätzlich, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich „formelhaften“ schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen. Dem hat der Antragsgegner genügt, indem er die Anordnung der sofortigen Vollziehung einzelfallbezogen mit der Gefahr erneuter erheblicher Straffälligkeit des Antragstellers während des Rechtsmittelverfahrens begründet hat.2vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 2.11.2023 – 6 Bs 69/23 –, juris, Rn. 27 (m.w.N.)vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 2.11.2023 – 6 Bs 69/23 –, juris, Rn. 27 (m.w.N.) 2. Auch im Übrigen zeigt die Beschwerde keine Gründe auf, die eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU aus Gründen der öffentlichen Ordnung (§ 6 Abs. 1 FreizügG/EU) im Fall des Antragstellers als rechtmäßig eingestuft und das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verlustfeststellung bejaht hat. Rechtsgrundlage für die Verlustfeststellung ist § 6 FreizügG/EU. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU unbeschadet des § 2 Abs. 7 und des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 AEUV) festgestellt und die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte eingezogen werden. Gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU darf eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen darf eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden (§ 6 Abs. 5 FreizügG/EU). Hierauf basierend konnten vorliegend die Voraussetzungen einer Verlustfeststellung im Sinne des § 6 FreizügG/EU als erfüllt angesehen werden. Im Fall des Antragstellers, der sich nicht auf den erhöhten Schutzstatus nach § 6 Ab. 4 oder 5 FreizügG/EU berufen kann (vgl. a.), ergeben sich die Voraussetzungen für die Verlustfeststellung aus § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU (vgl. b.). Der Antragsgegner hat zudem das ihm eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (vgl. c.). a. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe sich keine fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sodass er sich nicht auf den erhöhten Schutzstatus nach § 6 Abs. 4 oder Abs. 5 FreizügG/EU berufen könne, wird mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der diesbezügliche Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe „andere Erwerbsmodalitäten eines Daueraufenthaltsrechtes im Sinne der Vorschrift des § 4a FreizügG/EU zu prüfen gehabt, insbesondere vor dem bekannten Hintergrund einer Anwesenheit im Bundesgebiet auch von Familienangehörigen des Beschwerdeführers, wie insbesondere dessen Eltern sowie dessen Schwester,“ greift hier nicht durch. Der Antragsteller kann sich nicht auf die in § 6 Abs. 4 oder 5 FreizügG/EU normierten gesteigerten Anforderungen an die vom Freizügigkeitsberechtigten ausgehende Gefahr berufen, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller sich im Sinne des § 4a Abs. 1 FreizügG/EU fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diesbezüglich lässt das Beschwerdevorbringen bereits unberücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts nicht berücksichtigt werden dürfen und diese zudem die erforderliche Kontinuität des – mindestens fünfjährigen – Aufenthalts unterbrechen.3vgl. EuGH, Urteil vom 16.1.2014 – C-378/12 [ECLI:EU:C:2014:13], Onuekwere – juris, Rn. 17 ff., 28 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20 –, juris, Rn. 34vgl. EuGH, Urteil vom 16.1.2014 – C-378/12 [ECLI:EU:C:2014:13], Onuekwere – juris, Rn. 17 ff., 28 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20 –, juris, Rn. 34 Auch im Übrigen enthält das Beschwerdevorbringen, mit dem auf „andere Erwerbsmodalitäten“ und die Anwesenheit von Familienangehörigen des Antragstellers in Deutschland verwiesen wird, keinen substantiierten Vortrag, der Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen könnte. b. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU rechtsfehlerfrei bejaht. Gründe der öffentlichen Ordnung, die nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU eine Verlustfeststellung rechtfertigen, erfordern eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU). Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt damit für sich allein nicht, um eine Verlustfeststellung zu begründen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU). Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. aa. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Antragsteller im Jahr 2020 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldauflage sowie einem zweimonatigen Fahrverbot und im Jahr 2022 wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, wobei für die letztgenannte Straftat im Jahr 2022 eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten ausgesprochen wurde und die Aussetzung zur Bewährung wegen Verstößen des Antragstellers gegen die Auflagen widerrufen worden ist. Beide Verurteilungen sind im Bundeszentralregister noch nicht getilgt bzw. zu tilgen. Das Verwaltungsgericht hat die Verlustfeststellung auch nicht einzig mit diesen strafgerichtlichen Verurteilungen begründet (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU). Es ist vielmehr auf der Grundlage der seiner Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gekommen, dass insbesondere die Umstände der Begehung der gefährlichen Körperverletzung sowie das Nachtatverhalten ein persönliches Verhalten des Antragstellers erkennen lassen, das die Prognose rechtfertigt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit nach der Haftentlassung bzw. nach dem Erlass des zur Bewährung ausgesetzten Strafrests wieder gleichermaßen straffällig wird. Das Beschwerdevorbringen begründet keine Zweifel an den diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, die Voraussetzungen für die Verlustfeststellung lägen in seinem Fall nicht vor, insbesondere, weil nicht auf den oberen Strafrahmen der abgeurteilten gefährlichen Körperverletzung habe abgestellt werden dürfen, kann er hiermit nicht durchdringen. Die der Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht zugrunde liegende Straftat der gefährlichen Körperverletzung erweist sich unter Berücksichtigung der spezifischen Tatumstände als hinreichend gewichtig, um eine schwere, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefährdung im Verständnis der Vorschrift von § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU zu begründen. Auf die für die Verlustfeststellung eines Freizügigkeitsberechtigten erforderliche Gefährdung im Einzelfall kann schon nach einer einmaligen strafgerichtlichen Verurteilung aus dem abgeurteilten Verhalten und der darin zum Ausdruck kommenden Gesamtpersönlichkeit zu schließen sein, ohne dass darin ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU liegt.4vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.10.2018 – 2 D 241/18 –, Rn. 10, juris unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 4 11.1999 – 1 B 74/99 –, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.10.2018 – 2 D 241/18 –, Rn. 10, juris unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 4 11.1999 – 1 B 74/99 –, juris Anders als der Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizeirecht knüpft § 6 Abs. 2 FreizügG/EU nicht an die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern an einen spezifischen Rechtsgüterschutz, nämlich ein Grundinteresse der Gesellschaft, an, das berührt sein muss.5vgl. BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, juris, Rn. 24; Bayerischer VGH, Urteil vom 25.3.2021 - 19 ZB 19.950 -, juris, Rn. 11vgl. BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, juris, Rn. 24; Bayerischer VGH, Urteil vom 25.3.2021 - 19 ZB 19.950 -, juris, Rn. 11 Ein solches Grundinteresse der Gesellschaft wird durch die hier in Rede stehende Straftat – unter Berücksichtigung des spezifischen Tatverlaufs und des Tatbeitrags des Antragstellers – berührt. Hierbei ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht insoweit den Strafrahmen der durch das Amtsgericht abgeurteilten Straftat in den Blick genommen hat. Zwar sind zur Rechtfertigung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber Unionsbürgern Verstöße gegen Vorschriften der einfachen Kriminalität oder Ordnungsverstöße, auch wenn sie wiederholt begangenen worden sind, nicht ausreichend. Straftaten der mittelschweren Kriminalität sind hingegen im Grundsatz geeignet, eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU zu rechtfertigen. Als Straftaten der mittelschweren Kriminalität können grundsätzlich solche Straftaten eingestuft werden, die in ihrer Höchststrafe mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und mehr sanktioniert werden.6so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 28.6.2022 – 27 K 6757/20 –, Rn. 78 - 83, juris unter Hinweis auf VG des Saarlandes, Beschluss vom 18.1.2021 - 6 L 1361/20 -, juris, Rn. 13so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 28.6.2022 – 27 K 6757/20 –, Rn. 78 - 83, juris unter Hinweis auf VG des Saarlandes, Beschluss vom 18.1.2021 - 6 L 1361/20 -, juris, Rn. 13 Soweit in Ziffer 6.2.3. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU (AVV zum FreizügG/EU) vom 3. Februar 2016 der Hinweis enthalten ist, dass von einem Grundinteresse der Gesellschaft in diesem Zusammenhang ausgegangen werden kann, wenn die von dem Unionsbürger ausgehende Gefahr allgemein anerkannte und gesetzlich festgelegte Werte und Normen in einem Maße beeinträchtigt, das ein Einschreiten seitens des Staates erforderlich macht, wobei zu den Grundinteressen der Gesellschaft beispielsweise die effektive Bekämpfung von Drogenhandel und des sexuellen Missbrauchs von Kindern gehört, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit der fallbezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Die in der Verwaltungsvorschrift benannten Verbrechen (Drogenhandel und sexueller Missbrauch von Kindern) sind lediglich nicht abschließende Beispiele. Die Bewertung des Antragsgegners, dass das Wertesystem der deutschen Gesellschaft auch durch eine gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung zu Lasten einer einzelnen Person in erheblichem Maße beeinträchtigt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller betreffend die durch ihn begangene Straftat vorträgt, die abgeurteilte Körperverletzungstat steche jedenfalls nicht durch besondere Rohheit und Brutalität hervor, vielmehr habe das damalige Tatopfer keine schwerwiegenden Verletzungen erlitten, sondern „durch die Schläge und Tritte multiple Prellungen am Körper und im Gesicht, eine aufgerissene Unterlippe, eine zirka zwei Zentimeter große Schürfwunde am Rücken sowie Schmerzen am Hals und Oberkörper“ davongetragen, wobei sich die eingetretenen Verletzungen „ausgehend von der Bandbreite möglicher Verletzungen, insbesondere durch im Rahmen des angefochtenen Beschlusses geschildertes Würgen sowie Schläge und Tritte […] im unteren Bereich des denkbaren und möglichen“ gehalten hätten, bestätigt dies letztlich die Einstufung dieser Straftat als eine Tat, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Wird ein Mensch gewürgt sowie anschließend von mehreren Personen gewaltsam zu Boden gebracht und ist dort – weiteren – Tritten und Schlägen ausgesetzt, dürfte es lediglich dem Zufall und womöglich der individuellen Konstitution des Opfers eines solchen Angriffs zu verdanken sein, dass keine schwereren, lebensgefährlichen Verletzungen eingetreten sind. Der Tatverlauf zeigt gerade ein erhebliches Eskalationsrisiko zu Lasten der körperlichen Unversehrtheit der angegriffenen Person auf, sodass eine Straftat von hinreichendem Gewicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU vorliegt. Es nicht ferner zu beanstanden, dass in die Betrachtung zugleich einbezogen worden ist, dass die zu Hilfe eilende Ehefrau selbst körperlicher Gewalt aus der Gruppe der Angreifer ausgesetzt war und auch dieses Bemühen nicht zu einer Unterbrechung des Angriffs auf ihren am Boden liegenden Ehemann hatte führen können. Dieses Gesamtgeschehen als besonders brutal und roh einzustufen, erweist sich ohne Weiteres als nachvollziehbar. Hierbei ist auch zu sehen, dass § 6 FreizügG/EU ein dreistufiges, am Maß der Integration des Betroffenen orientiertes System aufeinander aufbauender Schutzstufen bei Verlustfeststellungen enthält. Während die Verlustfeststellung in der ersten Stufe nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU bereits aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erfolgen kann, ist dies nach dem Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU nur noch aus schwerwiegenden Gründen möglich. Nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU kann schließlich die Verlustfeststellung bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Hintergrund der gestuften Regelung ist, dass nach den Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl EG Nr. L 158 S. 77), die Anforderungen an eine Aufenthaltsbeendigung in dem Maße zunehmen, wie die Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind.7vgl. BayVGH, Urteil vom 21.12.2011 - 10 B 11.182 -, juris, Rn. 37 ff. sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 28.6.2022 – 27 K 6757/20 –, juris, Rn. 64 - 65vgl. BayVGH, Urteil vom 21.12.2011 - 10 B 11.182 -, juris, Rn. 37 ff. sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 28.6.2022 – 27 K 6757/20 –, juris, Rn. 64 - 65 Auf diese höheren Schutzstufen kann sich der Antragsteller – wie bereits darlegt – jedoch nicht berufen. bb. Die Annahme des Antragsgegners, vom Antragsteller gehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus, erweist sich auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung als zutreffend. Dem steht der Umstand, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden und der Antragsteller seit diesem Zeitpunkt strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung ist, nicht entgegen. Bei einer auf spezialpräventive Gründe zu stützenden Verlustfeststellung (§ 6 Abs. 2 FreizügG/EU) hat das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Umstände der Begehung der Straftat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt.8vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 10 ZB 23.2152 –, juris, Rn. 6 - 9, sowie Urteil vom 21.5.2019 – 10 B 19.55 – juris, Rn. 27vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 10 ZB 23.2152 –, juris, Rn. 6 - 9, sowie Urteil vom 21.5.2019 – 10 B 19.55 – juris, Rn. 27 Hieran gemessen geht vom Antragsteller zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung eine Wiederholungsgefahr aus. Das Beschwerdevorbringen rügt insofern zu Unrecht, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Gefahrenprognose in Widerspruch zu den Annahmen des Amtsgerichts im Beschluss über die Strafaussetzung zur Bewährung gesetzt habe. Auch wenn straf- oder strafvollstreckungsgerichtlichen Entscheidungen über die Aussetzung der (Rest-)Freiheitsstrafe bzw. Maßregel eine Indizwirkung im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr zukommen mag, sind die Verwaltungsgerichte weder an diese Entscheidungen noch die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Prognosen gebunden.9vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris, Rn. 21 sowie BVerwG, Urteil vom 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris, Rn. 18vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris, Rn. 21 sowie BVerwG, Urteil vom 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris, Rn. 18 Zudem war fallbezogen zu beachten, dass die Strafe zwar zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war, der Antragsteller allerdings dadurch, dass er den Bewährungsauflagen zu keinem Zeitpunkt – auch nicht nach nochmaliger gerichtlicher Aufforderung – Folge geleistet hat, den Widerruf der Aussetzung der Bewährung veranlasst und hiermit zugleich seine Gleichgültigkeit in Bezug auf das deutsche Rechtssystem verdeutlicht hat. Soweit der anwaltlich vertretene Antragsteller diesbezüglich vorgetragen hat, er habe betreffend seine Bewährungspflichten an Verständnisproblemen gelitten, kann dies aus dem Verlauf des Strafvollstreckungsverfahren nicht abgelesen werden. Der Senat stuft dies als Schutzbehauptung ein. Für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr kommt dem Rang des bedrohten Rechtsguts Bedeutung zu. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Bei bedrohten Rechtsgütern mit einer – wie hier im Falle der körperlichen Unversehrtheit – hervorgehobenen Bedeutung gelten demgemäß eher geringere Anforderungen. Im Hinblick auf die Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit sind an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierte hinreichende Wahrscheinlichkeit allerdings keine zu geringen Anforderungen zu stellen.10vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 – 1 C 19.11 –, juris, Rn. 12vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 – 1 C 19.11 –, juris, Rn. 12 Daher kann auch in diesem Zusammenhang gewürdigt werden, dass einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung – wie unter II.2.b.aa. dargetan – ein erhebliches Eskalationsrisiko innewohnt. Im Übrigen begründet der Umstand, dass der Antragsteller seit der Tatbegehung im Jahr 2021, an die sich ein Strafverfahren, eine Verurteilung, eine Haftstrafe und eine gegenwärtig noch andauernde Bewährungszeit angeschlossen haben, keine weitere Straftat – die Gegenstand eines Strafverfahrens ist – begangen hat, nicht den Wegfall der Wiederholungsgefahr. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach bereits die Tat als solche aufgrund der Begehungsweise eine Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers offenbare, welche die Begehung weiterer Straftaten erwarten lasse, wird durch die Beschwerde ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der diesbezügliche Einwand im Beschwerdeverfahren, dies bedeute, dass eine solche Tat niemals mit einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe geahndet werden dürfe, was das Gesetz jedoch ausdrücklich vorsehe und in der Praxis auch tagtäglich entsprechend gehandhabt werde, verkennt, dass Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei spezialpräventiven Entscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen haben und hierbei an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden sind. Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB sind zwar von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar, von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus.11vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - , juris, Rn. 23vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - , juris, Rn. 23 Sie haben auch nicht zur Folge, dass die Wiederholungsgefahr zumindest in der Regel wegfällt.12vgl. BVerwG, Urteil vom 15.1.2013 – 1 C 10/12 –, juris, Rn. 18vgl. BVerwG, Urteil vom 15.1.2013 – 1 C 10/12 –, juris, Rn. 18 Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Antragstellers, wonach ihm nicht zur Last gelegt werden dürfe, dass er in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung keine Einsicht in sein Fehlverhalten sowie Reue gezeigt habe, weil der „Hintergrund des damaligen Prozessverhaltens […] unbekannt“ sei und neben ihm noch ein weiterer Mittäter angeklagt gewesen sowie ein weiterer gesondert verfolgt gewesen sei, was „durchaus denkbaren Einfluss auf Prozess- und Aussageverhalten genommen haben“ könnte, sodass es „unzulässig sei, aus zulässigem Prozessverhalten für den Betroffenen nachteilige Schlüsse zu ziehen“. Dem Antragsteller wurde kein strafprozessual zulässiges Verhalten zu Last gelegt; das Verwaltungsgericht hat vielmehr lediglich gewürdigt, dass aus dem Verhalten und den Einlassungen des Antragstellers nicht auf Reue geschlossen werden kann. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller die Haftstrafe – die dieser aufgrund seines Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen antreten musste – nicht vollständig verbüßen musste, folgt ebenfalls keineswegs der Rückschluss, dass sich die Annahme einer Wiederholungsgefahr als nicht tragfähig erweist. Wie bereits erläutert haben die zu treffende Prognoseentscheidung der Verwaltungsbehörde sowie die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Strafvollstreckungskammer verschiedene Zielrichtungen. c. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung des Antragsgegners zeigt die Beschwerde ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel auf. Nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU steht die Verlustfeststellung im pflichtgemäßen Ermessen (§ 40 SVwVfG) der Ausländerbehörde. Bei der Entscheidung nach § 6 Absatz 1 FreizügG/EU sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 FreizügG/EU), wobei es sich hierbei nicht um einen abschließenden Katalog an zu berücksichtigten Gesichtspunkten handelt.13vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20 –, juris, Rn. 51vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20 –, juris, Rn. 51 Soweit der Antragsteller in Bezug auf die Ermessensentscheidung vorträgt, die vom Gemeinschaftsrecht gewollte privilegierte Rechtsstellung von Unionsbürgern werde in ihr Gegenteil verkehrt, weil er härter beurteilt werde als Drittstaatsangehörige, bei welchen im Falle von Verurteilungen zu Bewährungsstrafen noch nicht einmal mildere Mittel wie beispielsweise eine ausländerbehördliche Verwarnung erfolgten, sodass ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot vorliege, kann er hiermit nicht durchdringen. Bei der Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU handelt sich um ein eigenständiges, vom ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren nach dem Aufenthaltsgesetz unabhängiges Feststellungsverfahren, sodass die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes über die Ausweisung auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen keine Anwendung finden (vgl. 6.1.1AVV zum FreizügG/EU) und folglich der Vergleich mit den ausländerrechtlichen Maßnahmen fehlgeht.Zudem ist das Aufenthaltsgesetz insgesamt nach § 11 Absatz 2 FreizügG/EU erst anwendbar, wenn eine Feststellung über das Nichtbestehen oder den Verlust des Freizügigkeitsrechts (§ 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1FreizügG/EU) durch die Ausländerbehörde getroffen wurde, weil für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen zunächst eine Vermutung für die Freizügigkeit gilt(vgl. 11.2.1zum FreizügG/EU). Ungeachtet dessen hat der Antragsteller keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass in seinem Fall ausgehend von § 11 Abs. 1 FreizügG/EU, der die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich ausschließt, sowie der Meistbegünstigungsklausel des § 11 Abs. 4 FreizügG/EU die Voraussetzungen eines gegenüber den Vorgaben des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU erhöhten Schutzniveaus erfüllt sein könnten.14vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20 –, juris, Rn. 35 ff.vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20 –, juris, Rn. 35 ff. Der weitere Hinweis des Antragstellers, im Hinblick auf die Frage der durchgehenden Beschäftigung seit seiner Einreise habe berücksichtigt werden müssen, dass er gegenwärtig Arbeitnehmer sei, sodass sich die Urteilsgründe des strafgerichtlichen Urteils, wonach er über keine legalen Einkünfte verfüge, als unzutreffend herausgestellt hätten, zeigt ebenfalls keine Ermessensfehler auf. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass er bis zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist. Der Umstand, dass er kurz vor seinem Haftantritt sowie im Anschluss an seine Haftentlassung eine legale Beschäftigung aufgenommen hat – nicht jedoch in den Jahren zuvor – ist in die Entscheidung eingestellt und gewürdigt worden. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung weiter vorgetragen hat, das strafgerichtliche Urteil habe sich im Hinblick auf seine Vaterschaft als unzutreffend herausgestellt, ergibt sich hieraus ebenfalls nichts anderes. Die bloße Behauptung einer Vaterschaft begründet keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung. Es obliegt dem Antragsteller, einen Nachweis für seine Vaterschaft zu erbringen; hieran fehlt es. Aus dem Umstand, dass der Antragsgegner – wie der Antragsteller beanstandet – das Verfahren nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU erst nach Beginn des Strafvollzuges aufgenommen hat, lässt sich ebenfalls nicht auf einen Ermessensfehler schließen. Es bestand keine Verpflichtung des Antragsgegners, dieses Verfahren unmittelbar nach der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils anzustrengen; vielmehr erweist es sich als nachvollziehbar, dass der Antragsgegner dem Umstand des Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen und dem nachfolgenden Widerruf der Bewährung im vorliegenden Verfahren eigenes Gewicht beigemessen hat. Hieraus ist – entgegen dem Vortrag des Antragstellers – auch nicht abzuleiten, dass die Behörde sich trotz Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils gegen entsprechende Maßnahmen entschieden habe, sodass es zu einem entsprechenden Vertrauenstatbestand auf Seiten des Antragstellers gekommen sein könnte. Schließlich überzeugt auch der weitere Vortrag des Antragstellers, wonach ein Widerruf der Bewährung nur dann Anlass zu einem Tätigwerden und einer Verlustfeststellung sein könne, wenn diesem eine „neue Straffälligkeit“ zugrunde liege, weil die Verlustfeststellung auf eine strafgerichtliche Verurteilung und nicht auf einen Bewährungswiderruf gestützt werde, aus den bereits dargelegten Gründen nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).