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Beschluss

2 F 164/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0618.2F164.23.00
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Leitsätze
1. Kosten, die Verfahrensbeteiligte für private Sachverständigengutachter im Rahmen des Verwaltungsprozesses aufwenden, sind mit Rücksicht darauf, dass hier der Untersuchungsgrundsatz herrscht nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig.(Rn.22) 2. Hier: Einzelfall, in dem die beigeladene Vorhabenträgerin aufgrund der durch die Klägerseite im Rahmen des Klageverfahrens erhobenen spezifischen Einwände gegen die fachlichen Bewertungen im Zuge des Planungsfeststellungsverfahrens Anlass hatte, Privatgutachter als Beistand im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinzuzuziehen, um sachgerecht auf den klägerischen Vortrag beziehungsweise Nachfragen des Gerichts reagieren zu können.(Rn.22) 3. Der prozessuale Schutz der Gegenpartei erfordert eine Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs im Fall der Hinzuziehung privater Gutachter zu einem Planfeststellungsverfahren, sodass die Angemessenheit der geltend gemachten Vergütung anhand der für gerichtlich bestellte Sachverständige geltenden Entschädigungen beziehungsweise Stundensätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG zu beurteilen ist und diese Stundensätze im Sinne einer Obergrenze zur Anwendung zu bringen sind.(Rn.29)
Tenor
1. Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses I vom 30.10.2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.11.2023und des Kostenfestsetzungsbeschlusses II vom 30.10.2023 werden die der Beigeladenen nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 – 2 C 220/21 – von der Klägerin zu 1.) zu erstattenden Kosten auf 5.497,04 Euro und von der Klägerin zu 2.) zu erstattenden Kosten auf 2.748,52 Euro festgesetzt. 2. Im Übrigen wird die Erinnerung der Beigeladenen zurückgewiesen. 3. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens tragen die Klägerinnen zu 4/5 und die Beigeladene zu 1/5.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kosten, die Verfahrensbeteiligte für private Sachverständigengutachter im Rahmen des Verwaltungsprozesses aufwenden, sind mit Rücksicht darauf, dass hier der Untersuchungsgrundsatz herrscht nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig.(Rn.22) 2. Hier: Einzelfall, in dem die beigeladene Vorhabenträgerin aufgrund der durch die Klägerseite im Rahmen des Klageverfahrens erhobenen spezifischen Einwände gegen die fachlichen Bewertungen im Zuge des Planungsfeststellungsverfahrens Anlass hatte, Privatgutachter als Beistand im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinzuzuziehen, um sachgerecht auf den klägerischen Vortrag beziehungsweise Nachfragen des Gerichts reagieren zu können.(Rn.22) 3. Der prozessuale Schutz der Gegenpartei erfordert eine Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs im Fall der Hinzuziehung privater Gutachter zu einem Planfeststellungsverfahren, sodass die Angemessenheit der geltend gemachten Vergütung anhand der für gerichtlich bestellte Sachverständige geltenden Entschädigungen beziehungsweise Stundensätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG zu beurteilen ist und diese Stundensätze im Sinne einer Obergrenze zur Anwendung zu bringen sind.(Rn.29) 1. Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses I vom 30.10.2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.11.2023und des Kostenfestsetzungsbeschlusses II vom 30.10.2023 werden die der Beigeladenen nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 – 2 C 220/21 – von der Klägerin zu 1.) zu erstattenden Kosten auf 5.497,04 Euro und von der Klägerin zu 2.) zu erstattenden Kosten auf 2.748,52 Euro festgesetzt. 2. Im Übrigen wird die Erinnerung der Beigeladenen zurückgewiesen. 3. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens tragen die Klägerinnen zu 4/5 und die Beigeladene zu 1/5. I. Die Beigeladene wendet sich gegen zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse, soweit darin von ihr geltend gemachte Kosten für die Tätigkeit privater Gutachter nicht als erstattungsfähig anerkannt wurden. Im zugrundeliegenden Verfahren (Az. 2 C 220/21) hatten die Kläger auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 17.8.2021 geklagt, mit dem das Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf planfestgestellt worden war. An der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 20.6.2023, in der zugleich die gegen denselben Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klage mit dem Az. 2 C 251/21 verhandelt wurde, nahmen gemeinsam mit den Vertretern der Beigeladenen und deren Rechtsbeiständen auch die Gutachter Dr. I. – der ein Fachgutachten zu der Frage der potentiellen Geländehebung in Folge des Grubenwasseranstiegs erstattet hatte – und Prof. Dr. J. – der ein Fachgutachten zu prognostizierten Erschütterungsstärken in Folge des Grubenwasseranstiegs erstattet hatte – teil. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 25.7.2023, ergänzt durch Schriftsätze vom 3.8.2023 und 19.10.2023, begehrte die Beigeladene u.a. die Festsetzung von privaten Gutachterkosten in Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung am 20.6.2023. Für Prof. Dr. J. wurden 32 Stunden zu einem Stundensatz von 140 Euro (11,5 Stunden für das Lesen von Schriftsätzen und die Teilnahme an einer Videokonferenz, 9 Stunden für die Terminsvorbereitung inklusive Fahrt nach K-Stadt sowie 11,5 Stunden für die Wahrnehmung des Gerichtstermins inklusive Rückreise nach L-Stadt)1vgl. Rechnung von J. nebst Anlage vom 21.7.2023vgl. Rechnung von J. nebst Anlage vom 21.7.2023 und für Herrn Dr. I. 32,25 Stunden zu einem Stundensatz von 90 Euro (15,25 Stunden „Innenarbeiten“ (Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung im Hinblick auf den Themenbereich „Bodenhebungen“), 1,5 Stunden vorbereitende Videokonferenz, 3,5 Stunden Anreise zum Gerichtstermin und 12 Stunden für die Wahrnehmung des Gerichtstermins sowie Rückreise nach M-Stadt)2vgl. Schreiben von Ingenieurbüro N. nebst Anlage vom 22.6.2023vgl. Schreiben von Ingenieurbüro N. nebst Anlage vom 22.6.2023 nebst Fahrt- und Übernachtungskosten geltend gemacht. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss I vom 30.10.2023, berichtigt mit Beschluss vom 14.11.2023, hat die Kostenbeamtin des Gerichts die aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in C-Stadt vom 20.6.2023 von der Klägerin zu 1.) an die Beigeladene zu erstattenden Kosten auf 3.967,00 Euro festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich aus der Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. 4.390,08 Euro, Reisekosten für die Rechtsanwältin i.H.v. 182,80 Euro, Reisekosten der Beigeladenen i.H.v. 250,17 Euro und Gutachterkosten i.H.v. 1.126,73 Euro zusammen, wobei von dem Gesamterstattungsanspruch der Beigeladenen i.H.v. 5.950,50 Euro insgesamt 2/3 auf die Klägerin zu 1.) entfallen ist, d.h. 3.967,00 Euro. Betreffend die Gutachterkosten heißt es in der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses: „Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Aufwendungen für private Gutachter sind zwar regelmäßig nicht notwendig im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO. Dies ergibt sich aus dem erwähnten, das gesamten Kostenrecht beherrschenden Grundsatz sparsamer Prozessführung und vor allem aus der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) zur umfassenden Aufbereitung des notwendigen Prozessstoffes verpflichtet ist. […] Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die von [der] Beigeladene[n] beauftragten Privatgutachter in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2023 als sachverständige Zeugen angehört wurden. Der sachverständige Zeuge ist – kostenrechtlich betrachtet – ein Zeuge und wird gemäß §§ 19 - 22 JVEG entschädigt, § 414 ZPO (LSG Schleswig-Holstein BeckRS 2023, 10525). Somit sind entstanden und erstattungsfähig für Herrn Prof. J.: gem. §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG Fahrkostenersatz iHv. 769 km á 0,35 € 269,15 € gem. §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 6 Abs. 2 JVEG iVm. BRKG Übernachtungskosten 89,07 € gem. §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 22 S. 1 JVEG Verdienstausfall iHv. 32 Stunden á 25,00 € 800,00 € und für Herrn Dr. I.: gem. §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG Fahrkostenersatz iHv. 572 km á 0,35 € 200,20 € gem. §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 6 Abs. 2 JVEG iVm. BRKG Übernachtungskosten 79,44 € Garagenstellplatz 9,35 € gem. §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 22 S. 1 JVEG Verdienstausfall iHv. 32,25 Stunden á 25,00 € 806,25 € Summe 2.253,46 € hiervon anteilig 1/2 (mit 2 C 251/21) Mit Kostenfestsetzungsbeschluss II vom 30.10.2023 hat die Kostenbeamtin des Gerichts die aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in C-Stadt vom 20.6.2023 von der Klägerin zu 2.) an die Beigeladene zu erstattenden Kosten auf 1.983,50 Euro festgesetzt (1/3 von5.950,50 Euro). Die Begründung des Beschlusses ist identisch mit der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses I. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beigeladenen vom 15.11.2023, mit der diese die Entscheidung des Gerichts beantragt, soweit die Kosten für die Gutachter der Beigeladenen auf Basis des Bemessungssatzes für sachverständige Zeugen festgesetzt wurden. Zur Begründung führt sie aus, der Zeitaufwand beider Gutachter für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei derart festzusetzen, dass die Kosten der Gutachter nach den für Sachverständige anzusetzenden Maßstäben und nicht nach den für sachverständige Zeugen geltenden Maßstäben zu bemessen seien.Beide hätten im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht Tatsachen der Vergangenheit geschildert, sondern aus Tatsachen bzw. Erfahrungswissen vorausgegangener Grubenwasseranstiege Schlüsse für die Auswirkungen des zukünftigen Grubenwasseranstiegs im Bergwerk O. und damit für die Zukunft gezogen. Die Prognose der zukünftig zu erwartenden Bodenbewegungen sei eine Sachverständigenbewertung und schließe damit eine Einstufung der Gutachter der Beigeladenen als sachverständige Zeugen aus. Daher seien sie als Sachverständige nach § 9 JVEG einzustufen, sodass der Zeitaufwand beider Gutachter für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entsprechend festzusetzen und der Fahrtkostenersatz nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG zu bemessen sei. Die geltend gemachten Stundensätze(140 Euro für Herrn Prof. J. und 90 Euro für Herrn Dr. I.) seien angemessen. Die Höhe der zulässigerweise in Ansatz zu bringenden Aufwendungen für Privatgutachter bestimme sich nicht nach den Maßstäben der Anlage 1 JVEG. Vielmehr könnten auch über die Stundensätze der Anlage 1 JVEG hinausgehende Stundensätze angemessen sein, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass es einer Partei in der Regel möglich sein werde, einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssätzen zu gewinnen. Die geltend gemachten Stundensätze seien angesichts der Spezialisierung beider Gutachter adäquat. Wolle man die Stundensätze mit den Maßstäben der Anlage 1 JVEG vergleichen, könnte am ehesten die Sachgebietsbezeichnung 4.6 Geotechnik, Erd- und Grundbau herangezogen werden, für die die Anlage 1 JVEG einen Stundensatz von 100 Euro vorsehe. Der Stundensatz des Gutachters Dr. I. liege unterhalb dieses Stundensatzes. Der Stundensatz des Gutachters Prof. J. übersteige diesen Stundensatz um 50 Prozent und sei ebenfalls nicht unangemessen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe beispielsweise mit Beschluss vom 4.1.2008 – 8 E 1152/07 – einen Stundensatz in Höhe von 109 Euro als noch angemessen eingestuft, obwohl in der Anlage 1 des JVEG für das jeweilige Fachgebiet ein Stundensatz von 70 Euro vorgesehen gewesen sei. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung), über den der Senat zu entscheiden hat, weil auch die Kostengrundentscheidung durch den Senat ergangen ist,3vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 – 9 KSt 6/04 –, juris, Rn. 3vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 – 9 KSt 6/04 –, juris, Rn. 3 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die von der Beigeladenen geltend gemachten Kosten für die Teilnahme der Sachverständigen Prof. Dr. J. und Dr. I. an der mündlichen Verhandlung am 20.6.2023 sowie die damit zusammenhängenden Zeiten sind dem Grunde nach erstattungsfähig (vgl. 1.), der Höhe nach allerdings nur teilweise (2.). 1. Die von der Beigeladenen geltend gemachten Gutachterkosten sind gemäß § 162 Abs. 1 VwGO dem Grunde nach erstattungsfähig. Nach § 162 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestimmt sich danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung.4vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 4 KSt 1008/07 –, juris, Rn. 8vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 4 KSt 1008/07 –, juris, Rn. 8 Die Kosten für private Sachverständigengutachten im Verwaltungsprozess sind – mit Rücksicht darauf, dass hier der Untersuchungsgrundsatz herrscht – nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig. Das gilt für alle Beteiligten. Da das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, unterliegt es grundsätzlich seiner Entscheidung, ob die von den Beteiligten angeführten Tatsachen der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen. Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachtens können somit nur erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können.5vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 Gleiches gilt betreffend die Kosten für die Beiziehung des privaten Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung auf Seiten des beigeladenen Planungsträgers.6vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 – 22 M 21.40010 –, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 – 22 M 21.40010 –, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39 Eine Kostenerstattung scheidet dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen, wohingegen eine Erstattungsfähigkeit in Bezug auf solche Kosten in Betracht kommt, die sich aus der prozessualen Lage des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern.7vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.)vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt nicht in Betracht.88vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9 Ferner ist betreffend die Erstattungsfähigkeit der Kosten in den Blick zu nehmen, ob das Erscheinen von seitens der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers beauftragter Gutachter in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde.9vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 – 4 KSt 2000/08 u.a. –, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.)vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 – 4 KSt 2000/08 u.a. –, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) Hiervon ausgehend erweisen sich die durch die Beigeladene geltend gemachten Kosten für die beiden Privatgutachter dem Grunde nach als erstattungsfähig. Aufgrund der durch die Klägerinnen im Rahmen des Klageverfahrens erhobenen spezifischen Einwände gegen die fachlichen Bewertungen im Zuge des Planungsfeststellungsverfahrens hatte die Beigeladene Anlass, die beiden Gutachter als Beistand im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinzuzuziehen, um sachgerecht auf den klägerischen Vortrag beziehungsweise Nachfragen des Gerichts reagieren zu können. Insoweit ist zudem festzustellen, dass der Vorsitzende des Senats im Vorfeld der Ladungen gegenüber der Beigeladenen fernmündlich explizit um die Anwesenheit der beiden Gutachter in der mündlichen Verhandlung gebeten hat. Dem ist die Beigeladene nachgekommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sich beide Gutachter – ausgehend von dem jeweiligen klägerischen Vortrag – vertiefend zu den erstellten Gutachten geäußert und zudem auf Nachfrage des Gerichts aktuelle Einschätzungen beziehungsweise Prognosen aus ihren jeweiligen Fachbereichen (betreffend etwaige Erschütterungen an der Erdoberfläche sowie betreffend Geländehebungen in Folge des Grubenwasseranstiegs) abgegeben,10vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a.vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a. sodass ein nachvollziehbarer konkreter Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten vorhanden war11vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 und der Beitrag der Gutachter über eine bloße (wiederholende) Darstellung der Planung hinausging.12vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9 Die Anwesenheit der beiden Gutachter in der mündlichen Verhandlung war somit prozessökonomisch sinnvoll, sodass die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach zu bejahen ist. 2. Die Erinnerung der Beigeladenen hat in Bezug auf die Höhe der geltend gemachten Gutachterkosten indes nur zum Teil Erfolg. a. Der Beigeladenen ist zunächst zuzugeben, dass die Privatgutachter kostenrechtlich nicht wie (sachverständige) Zeugen im Sinne des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) einzustufen waren. Die beiden Gutachter Prof. Dr. J. und Dr. I. sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung als – sachverständige – Beistände der Beigeladenen aufgetreten.13vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 17vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 17 Sie waren weder Zeugen im gerichtlichen Verfahren noch wurden sie als gerichtliche Sachverständige im Sinne des § 8 Abs. 1 JVEG bestellt, sodass eine Entschädigung dieser Privatgutachter unmittelbar auf Grundlage der Bestimmungen des JVEG ausscheidet.14vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2020 – 2 E 917/19 –, juris, Rn. 29 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 17vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2020 – 2 E 917/19 –, juris, Rn. 29 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 17 Dennoch erscheint es in Fällen, in denen private Gutachter auf Seiten eines Verfahrensbeteiligten zulässigerweise – wie unter II.1. dargestellt – an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, sachgerecht, die diesbezügliche Kostenerstattung an den Regelungen zu orientieren, die für vom Gericht herangezogene Sachverständige gelten würden, sodass jedenfalls eine entsprechende Anwendung von § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG erfolgen kann.15vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 13vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 13 b. Betreffend den zeitlichen Umfang, den die Beigeladene für die beiden Gutachter in Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins geltend macht, bestehen keine Bedenken. Die Teilnahme der Gutachter an der mündlichen Verhandlung, die am 20.6.2023 stattfand und – inklusive Unterbrechung – von 10 Uhr bis 14.20 Uhr (4 Stunden 20 Minuten) andauerte, ist als erforderliche Zeit anzuerkennen. Zu dieser Zeit kommen notwendige Reise- und Wartezeiten16vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 15vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 15 sowie erforderliche Vorbereitungszeiten17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 4 KSt 1008/07, 4 A 1073/04 -, juris, Rn. 11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 4 KSt 1008/07, 4 A 1073/04 -, juris, Rn. 11 hinzu. Dass der Gutachter Dr. I., der am Vortag des Verhandlungstermins aus M-Stadt nach K-Stadt und von dort am 20.6.2023 nach C-Stadt angereist war, für den Verhandlungstag inklusive Rückreisezeit nach M-Stadt 12 Stunden angesetzt hat, erscheint (noch) plausibel. Ebenso verhält es sich betreffend die für den Gutachter Prof. Dr. J. angegebenen Zeiten, der für den Weg von K-Stadt nach C-Stadt, die Wahrnehmung des Verhandlungstermins und die Rückreisezeit von C-Stadt nach L-Stadt eine Gesamtzeit von 11 Stunden 30 Minuten angegeben hat. Ferner erweisen sich die angegebenen Zeiten der Anreise von M-Stadt (die mit 3,5 Stunden angegeben wurde) beziehungsweise L-Stadt sowie die Zeiten der Vorbereitung der Gutachter für den Verhandlungstermin als plausibel und angemessen. Aus der Abrechnung von Dr. I. folgt, dass von den in Rechnung gestellten 32,25 Stunden insgesamt 16,75 Stunden als Zeit der Vorbereitung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung angesetzt worden sind. Dies erscheint angesichts des Umfangs des klägerischen Vortrags und der erforderlichen fachlichen Auseinandersetzung mit den spezifischen Einwendungen der Klägerseite sowie der Komplexität der Materie nicht als unangemessen.18vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9 Gleiches gilt betreffend die für Prof. Dr. J. angegebene Zeit der Vorbereitung des Verhandlungstermins. In der diesbezüglichen Arbeitszeitenübersicht wurden insoweit für „Videokonferenz“ und „Lesen Schriftsätze“ insgesamt 11,5 Stunden angegeben. Zudem weist die Abrechnung für den Vortag der Verhandlung weitere 9 Stunden für „Vorbereitung + Fahrt K-Stadt“ aus, wobei die Fahrzeit (von L-Stadt nach K-Stadt) nicht gesondert benannt wurde, was allerdings unschädlich ist. Auch dieser zeitliche Umfang der Terminsvorbereitung nebst Anreisezeiten erweist sich als plausibel und angemessen. c. Ausgehend von einer entsprechenden Anwendung des § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG ergibt sich für die beiden Privatgutachter folgende Vergütung: Für den Gutachter Dr. I. ist der beantragte Stundensatz von 90 Euro pro Stunde für 32,25 Stunden festzusetzen. Mit der Beigeladenen kann davon ausgegangen werden, dass das Sachgebiet, auf dem Dr. I. tätig ist (hier: Ingenieurgeologie und Felsmechanik) anhand der Anlage 1 zum JVEG dem Sachgebiet 4.6 (Geotechnik, Erd- und Grundbau) zugeordnet werden kann. Für dieses Sachgebiet ist ein Stundensatz von 100 Euro vorgesehen, sodass der beantragte Stundensatz von 90 Euro angemessen erscheint. Dem Antrag auf Festsetzung eines Stundensatzes von 140 Euro pro Stunde für den Gutachter Prof. Dr. J. kann indes nicht entsprochen werden. Auch insoweit ist der Stundensatz entsprechend den Festsetzungen für das Sachgebiet 4.6 (Geotechnik, Erd- und Grundbau) zu bemessen, sodass der erstattungsfähige Stundensatz bei maximal 100 Euro pro Stunde liegt. Soweit die Beigeladene diesbezüglich einwendet, aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.1.2007 – VIII ZB 74/06 – sowie dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4.1.2008 – 8 E 1152/07 – ergebe sich, dass – angesichts der Spezialisierung des Gutachters – auch Stundenansätze festgesetzt werden könnten und angemessen seien, die die in der Anlage des JVEG festgesetzten Stundensätze überschritten, folgt der Senat dieser Einschätzung nicht. Der Umstand, dass eine Kostenerstattung für beauftragte Privatgutachter nur in eng begrenzten Fällen zu Gunsten des beigeladenen Vorhabenträgers möglich ist, wird dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht, den Zugang zu den Gerichten für die Kläger nicht unzumutbar zu erschweren.19vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 11 zum Kostenerstattungsanspruch eines beigeladenen Vorhabenträgers für die Beauftragung von Privatgutachten, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 12.2.1992 − 1 BvL 1/89 −, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30.7.2009 − 2 BvR 1274/09 −, juris Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 14vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 11 zum Kostenerstattungsanspruch eines beigeladenen Vorhabenträgers für die Beauftragung von Privatgutachten, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 12.2.1992 − 1 BvL 1/89 −, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30.7.2009 − 2 BvR 1274/09 −, juris Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 14 Dies entspricht zugleich dem Grundgedanken der Regelung in Art. 9 Abs. 4 der sogenannten Aarhus-Konvention der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2005, L 124 S. 1),20ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A22005A0517%2801%29ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A22005A0517%2801%29 wonach gerichtliche Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten „nicht übermäßig teuer“ sein dürfen. Diesem Erfordernis, das auch bei der Anwendung nationalen Umwelt- und Verfahrensrechts heranzuziehen ist und alle finanziellen Aufwendungen betrifft, die durch die Beteiligung an dem Gerichtsverfahren verursacht werden, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Verfahrenskosten nicht objektiv unangemessen sein dürfen.21vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 11.4.2013 − C-260/11 −, juris Rn. 27, 40 und vom 15.3.2018 − C-470/16 −, juris, Rn. 49 ff.vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 11.4.2013 − C-260/11 −, juris Rn. 27, 40 und vom 15.3.2018 − C-470/16 −, juris, Rn. 49 ff. Eine Begrenzung der Kostenerstattung im Fall der Hinzuziehung privater Gutachter zu einem Planfeststellungsverfahren ist daher zum Schutz der Gegenpartei unerlässlich, sodass die Angemessenheit der beantragten Vergütung anhand der für gerichtlich bestellte Sachverständige geltenden Entschädigungen beziehungsweise Stundensätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG zu beurteilen ist und diese Stundensätze im Sinne einer Obergrenze zur Anwendung zu bringen sind.22vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 13; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2015 – 7 OB 62/14 – juris, Rn. 18vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 13; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2015 – 7 OB 62/14 – juris, Rn. 18 d. Sind die Privatgutachter – wie dargetan – nicht wie sachverständige Zeugen, sondern in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 und 2, § 9 JVEG zu entschädigen, kann die Beigeladene ferner die Festsetzung der Fahrtkosten auf Grundlage von § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG beanspruchen, sodass der Fahrtkostenersatz pro Kilometer nicht bei 0,35 Euro, sondern bei 0,42 Euro liegt. Mithin sind die Kostenfestsetzungsbeschlüsse I und II vom 30.10.2023 dahingehend zu ändern, dass für Herrn Prof. Dr. J. als erstattungsfähig eine Entschädigung für Verdienstausfall i.H.v. 3.200 Euro (32 h x 100 Euro) und Fahrtkostenersatz i.H.v. 322,98 Euro (0,42 Euro bei 769 km) sowie für Herrn Dr. I. als erstattungsfähig eine Entschädigung für Verdienstausfall i.H.v. 2.902,50 Euro (32,25 h x 90 Euro) und Fahrtkostenersatz i.H.v. 240,24 Euro (0,42 Euro bei 572 km) anzuerkennen ist. Die Übernachtungskosten stehen nicht in Streit. Danach sind als Gutachterkosten erstattungsfähig: für Herrn Prof. J.: Fahrtkostenersatz 322,98 € Übernachtungskosten 89,07 € Verdienstausfall 3.200,00 € für Herrn Dr. I.: Fahrtkostenersatz 240,24 € Übernachtungskosten 79,44 € Garagenstellplatz 9,35 € Verdienstausfall 2.902,50 € SUMME 6.843,58 € hiervon anteilig 1/2 (mit 2 C 251/21) 3.421,79 € Eine Änderung der angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse ist demnach insoweit veranlasst, als bislang als erstattungsfähige Gutachterkosten lediglich 1.126,73 Euro (1/2 von 2.253,46 Euro) statt 3.421,79 Euro (1/2 von 6.843,58 Euro) festgesetzt worden sind, sodass weitere 2.295,06 Euro als erstattungsfähige Kosten hinzukommen. Von dem sich danach ergebenden Gesamterstattungsbetrag in Höhe von 8.245,56 Euro (5.950,50 + 2.295,06 Euro) trägt die Klägerin zu 1) aufgrund der Kostengrundentscheidung 2/3 (folglich 5.497,04 Euro) und die Klägerin zu 2) 1/3 (folglich 2.748,52 Euro). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.23vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.3.2023 – 3 KSt 1/22 –, juris, Rn. 26 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 25vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.3.2023 – 3 KSt 1/22 –, juris, Rn. 26 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 25 Die Kostentragungspflicht knüpft hier an das anteilige Unterliegen an. Die Beigeladene hat im streitgegenständlichen Verfahren (2 C 220/21) als Gutachterkosten 4.061,79 Euro begehrt, wobei bereits im Kostenfestsetzungsverfahren 1.126,73 Euro anerkannt wurden, sodass im Erinnerungsverfahren weitere Gutachterkosten i.H.v. 2.935,06 Euro in Streit standen. Im Hinblick darauf, dass der Beigeladenen im Erinnerungsverfahren weitere Gutachterkosten i.H.v. 2.295,06 Euro (= 3.421,79 € – 1.126,73 Euro) zuzuerkennen waren, haben die Klägerinnen 4/5 und die Beigeladene 1/5 der Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage besteht für den Fall einer unrichtigen Sachbehandlung durch den Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren keine Möglichkeit, die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsführers der Staatskasse aufzuerlegen, sodass es auch in diesen Fällen bei der Anwendung der §§ 154 ff. VwGO verbleibt24vgl. Kunze, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 69. Edition, Stand: 01.04.2024, § 165 Rn. 11vgl. Kunze, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 69. Edition, Stand: 01.04.2024, § 165 Rn. 11 und insoweit unerheblich ist, ob die Klägerinnen einen Antrag gestellt haben.25vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 154 Rn. 26vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 154 Rn. 26 Eine Streitwertfestsetzung war im Hinblick auf die Gerichtskostenfreiheit des Erinnerungsverfahrens entbehrlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.