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Beschluss

2 B 21/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0819.2B21.24.00
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Leitsätze
1. Kostenschuldner im Falle einer durchgeführten Ersatzvornahme ist grundsätzlich der Pflichtige. Als Pflichtiger muss dabei derjenige angesehen werden, dem gegenüber die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt worden ist. Daneben kann Kostenschuldner u.a. derjenige sein, der für die Kostenschuld einer oder eines anderen kraft Gesetzes haftet. Bei der Haftungsregelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB handelt es sich um eine Haftung kraft Gesetzes in diesem Sinne.(Rn.48) 2. Wird ein Unternehmen de facto schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand unverändert durch den Nachfolger fortgeführt, verbleibt es bei der Fortführungshaftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB.(Rn.64) 3. Zwar ist § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB mit der darin angeordneten Fortführungshaftung bei Unternehmensveräußerungen durch den Insolvenzverwalter einschränkend auszulegen und soll jedenfalls dann keine Anwendung finden, wenn der Insolvenzverwalter aus der Insolvenz heraus ein zur Masse gehörendes Unternehmen ganz oder in seinem wesentlichen Kern durch Veräußerung an einen Dritten verwertet. Das Privileg der Unanwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift indes nicht, wenn nur einzelne bewegliche Gegenstände vom Insolvenzverwalter erworben werden (hier: käuflicher Erwerb eines Teils der zum Unternehmen gehörenden Bestandteile vom Insolvenzverwalter und Anmietung des Betriebsgrundstücks, mit dem beträchtliche Altlasten verbunden sind).(Rn.65) 4. Die Anmietung des Betriebsgrundstücks vom Insolvenzverwalter stellt keinen Erwerb vom Insolvenzverwalter dar.(Rn.68)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.2.2024 - 5 L 2041/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 37.732,75 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kostenschuldner im Falle einer durchgeführten Ersatzvornahme ist grundsätzlich der Pflichtige. Als Pflichtiger muss dabei derjenige angesehen werden, dem gegenüber die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt worden ist. Daneben kann Kostenschuldner u.a. derjenige sein, der für die Kostenschuld einer oder eines anderen kraft Gesetzes haftet. Bei der Haftungsregelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB handelt es sich um eine Haftung kraft Gesetzes in diesem Sinne.(Rn.48) 2. Wird ein Unternehmen de facto schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand unverändert durch den Nachfolger fortgeführt, verbleibt es bei der Fortführungshaftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB.(Rn.64) 3. Zwar ist § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB mit der darin angeordneten Fortführungshaftung bei Unternehmensveräußerungen durch den Insolvenzverwalter einschränkend auszulegen und soll jedenfalls dann keine Anwendung finden, wenn der Insolvenzverwalter aus der Insolvenz heraus ein zur Masse gehörendes Unternehmen ganz oder in seinem wesentlichen Kern durch Veräußerung an einen Dritten verwertet. Das Privileg der Unanwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift indes nicht, wenn nur einzelne bewegliche Gegenstände vom Insolvenzverwalter erworben werden (hier: käuflicher Erwerb eines Teils der zum Unternehmen gehörenden Bestandteile vom Insolvenzverwalter und Anmietung des Betriebsgrundstücks, mit dem beträchtliche Altlasten verbunden sind).(Rn.65) 4. Die Anmietung des Betriebsgrundstücks vom Insolvenzverwalter stellt keinen Erwerb vom Insolvenzverwalter dar.(Rn.68) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.2.2024 - 5 L 2041/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 37.732,75 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Leistungsbescheid des Antragsgegners, mit dem dieser Kosten in Zusammenhang mit einer Grundwasserverunreinigung geltend macht. Im August 2018 wurde dem Antragsgegner bekannt, dass in dem Einleitwasser der an der Saar gelegenen … GmbH & Co. KG sehr stark erhöhte Chrom VI-Werte festgestellt worden waren. Eine Kontrollmessung ergab – ausgehend davon, dass nach der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser am Ort der Probennahme für Chrom gesamt der Grenzwert bei 50µg/l und Chrom VI bei 8µg/l lag – eine Belastung mit 2,77 mg/l (2770 µg/l) Chrom gesamt und 1,92 mg/l (1920 µg/l) Chrom VI.1Bei sechswertigem Chrom (Chrom VI) handelt es sich um die oxidierte Form von Chrom, also Chrom der Oxidationsstufe VI. Chrom (VI) ist genotoxisch und wird als krebserregend eingestuft, vgl. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/aufbereitung-von-mit-chrom-belastetem-rohwasser-fuer-die-oeffentliche-trinkwasserversorgung#:~:text=Der%20Grenzwert%20f%C3%BCr%20Chrom%20(gesamt,Risiko%20f%C3%BCr%20zus%C3%A4tzliche%20Krebsf%C3%A4lle%20steigt,zuletzt besucht am 29.7.2024Bei sechswertigem Chrom (Chrom VI) handelt es sich um die oxidierte Form von Chrom, also Chrom der Oxidationsstufe VI. Chrom (VI) ist genotoxisch und wird als krebserregend eingestuft, vgl. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/aufbereitung-von-mit-chrom-belastetem-rohwasser-fuer-die-oeffentliche-trinkwasserversorgung#:~:text=Der%20Grenzwert%20f%C3%BCr%20Chrom%20(gesamt,Risiko%20f%C3%BCr%20zus%C3%A4tzliche%20Krebsf%C3%A4lle%20steigt,zuletzt besucht am 29.7.2024 Nach Ausschluss potenzieller anderer Störer vermutete der Antragsgegner, dass die festgestellten Schadstoffe branchenbedingt aus dem am Oberstrom liegenden Galvanikbetrieb – seinerzeit die … GmbH & Co. KG (Sitz: … A-Stadt) –, der u.a. sogenannte Hartverchromungen durchführte und auf dessen Betriebsgelände sich mehrere Chrombäder mit einem Gehalt von 200g/l an Chromat befanden, herrühren könnten. Diese Gesellschaft war gesetzlich vertreten durch die … Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin. Eine Mitte September 2018 auf dem Betriebsgelände der Firma … GmbH & Co. KG im Auftrag des Antragsgegners durchgeführte Beprobung eines Brunnens ergab eine Konzentration für Chrom VI von 9 µg/l, was einer 2,6-fachen Überschreitung des Geringfügigkeitsschwellenwertes (folgend: GFSW) für Chrom entsprach. Im Dezember 2018 ließ der Antragsgegner zur Aufklärung des Sachverhaltes im Rahmen der Amtsermittlung eine Grundwassermessstelle etwa 40 Meter südwestlich der Grundstücksgrenze der Betriebsgrundstücke der Firma … GmbH & Co. KG errichten. Die Probennahme ergab einen Chrom VI-Gehalt von 82 mg/l (82.000 µg/l), was einer Überschreitung des GFSW um das 24.117-fache für Chrom entsprach, sodass ein erheblicher und sanierungsbedürftiger Grundwasserschaden festgestellt wurde, wobei der Antragsgegner aufgrund des betrieblichen Einsatzes von Chromverbindungen in erheblichen Mengen sowie der räumlichen Lage der … GmbH & Co. KG im Oberstrom der Grundwassermessstelle davon ausging, dass diese Verunreinigung von den Betriebsgrundstücken der Firma … GmbH & Co. KG ausging. Nach Anhörung und entsprechender Aufforderung durch den Antragsgegner beauftragte die … GmbH & Co. KG die …. GmbH (…) mit der Vornahme bodenschutzrechtlicher Untersuchungen (hier: bodenschutzrechtliche Orientierende Untersuchung (OU) sowie Detailuntersuchung (DU) Phase I). Die Auswertung der Analysen ergab, dass es sich um eine in westliche Richtung verlagerte Schadstofffahne ohne anhaltenden Schadstoffeintrag handelte. Der dringende Sanierungsbedarf des Grundwassers wurde festgestellt. Nach weiterer Anhörung durch den Antragsgegner im Oktober 2019 beauftragte die … GmbH & Co. KG die Detailuntersuchung (DU) Phase II. Die sodann durchgeführten Untersuchungen bestätigten erneut einen erheblichen und sanierungsbedürftigen Grundwasserschaden, der auf den Betrieb der … GmbH & Co. KG zurückgeführt wurde. Die Kosten dieser beiden Untersuchungen trug die Versicherung der … GmbH & Co. KG. Auf der Grundlage der bis dahin vorliegenden Ergebnisse erachtete der Antragsgegner eine weitere Detailuntersuchung (DU) der Stufe III in Gestalt der Anbringung sieben weiterer Grundwassermessstellen zur Ermittlung der Ausdehnung der Schadstofffahne, eines Monitorings, orientierender Untersuchungen im Bereich der ehemaligen Eloxalhalle (Vernickelungsanlage) sowie der Erstellung eines Sanierungskonzeptes durch einen Sachverständigen gemäß § 18 BBodSchG als notwendig. Nachdem die Finanzierung dieser weiteren Leistungen seitens der Versicherung der … GmbH & Co. KG abgelehnt worden war, ordnete der Antragsgegner – nach vorheriger Anhörung – gegenüber der … GmbH & Co. KG mit Bescheid vom 19.1.2021 aufgrund der §§ 4, 9, 10 und 13 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) i.V.m. der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie § 14 Saarländisches Bodenschutzgesetz (SBodSchG) i.V.m. § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 83 Saarländisches Wassergesetz (SWG) eine Detailuntersuchung (DU) Stufe III (Ziffer I des Bescheides) sowie einen Messstellenausbau und die Erstellung eines Sanierungskonzeptes (Ziffer II des Bescheides) an. Zugleich ordnete er – aufgrund der Dringlichkeit und des ausgedehnten sanierungsbedürftigen Mehrkomponenten-Grundwasserschadens – die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II an, drohte die Durchführung der Anordnungen im Wege der Ersatzvornahme durch einen Dritten an und setzte sie aufschiebend bedingt fest. Die Kosten der Ersatzvornahme wurden vorläufig mit 180.000 Euro veranschlagt. Der Bescheid wurde der … GmbH & Co. KG zu Händen ihrer Bevollmächtigten am 21.1.2021 zugestellt. Die … GmbH & Co. KG legte per Fax vom 22.2.2021, einem Montag, gegen die Anordnung Widerspruch ein. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht. Den Verpflichtungen aus der Anordnung wurde nicht nachgekommen. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist bisher nicht ergangen. Nachfolgend begann der Antragsgegner mit der Durchführung der Ersatzvornahme. Am 29.4.2021 stellte die … GmbH & Co. KG einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Mit Schreiben vom 28.6.2021 machte der Antragsgegner sodann gegenüber der … GmbH & Co. KG Kosten für die Errichtung einer Grundwassermessstelle zur Erkundung des Grundwasserschadens und für die Ermittlung des Verursachers i.H.v. 11.485,77 Euro sowie Kosten für Behandlungschemikalien i.H.v. 46.869,16 Euro geltend. Weiter schätzte er die Kosten im Zuge der erforderlichen Ersatzvornahme für die Umsetzung der bodenrechtlichen Detailuntersuchung für das Jahr 2021 auf 61.205,87 Euro und für die Errichtung der mit der DU III geforderten Messstellen auf 86.041,76 Euro. Das Schreiben war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Mit Gesellschaftsvertrag vom 30.6.2021 wurde die Antragstellerin unter der Geschäftsanschrift …Straße A-Stadt, mit dem Unternehmensgegenstand „Veredelung von Metallen aller Art“ gegründet; die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 13.7.2021. Als – jeweils einzelvertretungsberechtigte – Geschäftsführer sind Herr … und Herr … im Handelsregister eingetragen. Mit Beschluss vom 1.7.2021 eröffnete das Amtsgericht Saarbrücken das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … GmbH & Co. KG (Az. 61 IN 13/21). Mit „Unternehmenskaufvertrag aus einem Insolvenzverfahren - Asset Deal“ vom 2.7.2021 übertrug der Insolvenzverwalter der … GmbH & Co. KG der Antragstellerin mit Wirkung zum 1.7.2021 verschiedene Vermögensgegenstände und vermietete – ebenfalls mit Wirkung zum 1.7.2021 – die Räumlichkeiten des bisherigen Betriebes mit Außenfläche und Zufahrt. Zugleich wurde der Antragstellerin für das Grundstück (A-Stadt) eine Kaufoption zu einem Kaufpreis i.H.v. 400.000 Euro unter Anrechnung gezahlten Mietzinses eingeräumt und diese ermächtigt, die bisherigen Telefon- und E-Mailkontakte nebst der Domain der … GmbH & Co. KG zu übernehmen. Gemäß dem Konzept der Antragstellerin zur Fortführung des Betriebes erfolgte durch den Insolvenzverwalter eine Kündigung von vier Arbeitsverhältnissen zum 1.7.2021; die verbliebenen 15 Mitarbeiter wurden von der Antragstellerin übernommen.2vgl. „Unternehmenskaufvertrag aus einem Insolvenzverfahren Asset Deal“ vom 2.7.2021 (S. 27 ff. der E-Gerichts-Akte) sowie notarielle Beurkundung vom 17.12.2021 (S. 35 ff. der E-Gerichtsakte)vgl. „Unternehmenskaufvertrag aus einem Insolvenzverfahren Asset Deal“ vom 2.7.2021 (S. 27 ff. der E-Gerichts-Akte) sowie notarielle Beurkundung vom 17.12.2021 (S. 35 ff. der E-Gerichtsakte) Mitte des Jahres 2022 kam es auf dem Gelände der Antragstellerin – in einer Betriebshalle – zu einem Großbrand. Der Betrieb wurde nachfolgend fortgesetzt. Mit Leistungsbescheid vom 8.11.2023 zu Händen des Geschäftsführers …, zugestellt am 9.11.2023, forderte der Antragsgegner die Antragstellerin binnen 10 Tagen nach Bekanntgabe zur Zahlung von Kosten für die durchgeführte Amtsermittlung und Ersatzvornahme in Höhe von 165.837,39 Euro auf (Ziffer I des Bescheides). Ausweislich der Anlage 1 des Bescheides setzten sich die Kosten wie folgt zusammen: Maßnahme 2018 2019 2020 2021 2022 Amtsermittlung Niederbringung LUA Nr. S0636 (…) zur Verifizierung des Störers 11.485,77 € Ersatzvornahme AO vom 19.01.2021 Probennahme Notbrunnen durch … 1.784,44€ 1.635,69 € 1.637,44 € 1.662,72 € DU III der … GmbH vom 28.02.2022 61.944,50 € Innerhalb der DU III: Kernbohrungen und Herstellung von 7 Messstellen 73.310,83 € Entsorgung chromhaltiger Pumpwässer 12.376,- € Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass die hier maßgebliche Betriebsstätte von der Antragstellerin unter dem Namen A. weitergeführt werde und diese auf Grundlage des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB der Schuld der … GmbH & Co. KG beigetreten sei. Vorliegend habe eine Firmenfortführung stattgefunden. Nach außen trete die Kontinuität des Unternehmens in Erscheinung, welche wiederum der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf den Nachfolger sei. Das Unternehmen werde im Wesentlichen unverändert unter der alten Firma fortgeführt. Auf die Eintragung der Firma im Handelsregister komme es nicht an. Gebe man bei der Suchmaschine Google „A.“ ein, werde der Google-Eintrag „… GmbH & Co. KG“ angezeigt. Klicke man auf den Button „Website“, gelange man auf den Internetauftritt der Antragstellerin (A.). Dabei nutze die Antragstellerin die Domain der … GmbH & Co. KG „….de“ (abgerufen am 17.5.2023). Daneben sei dem Internetauftritt der Antragstellerin zu entnehmen, dass der „Markenname“ … erhalten bleiben solle (abgerufen am 17.5.2023). Daher müsse der Rechtsverkehr in berechtigter Weise davon ausgehen, dass eine Weiterführung der … GmbH & Co. KG stattgefunden habe. Auch der Buchstabe „…“ in der Firma …, der zugleich den Anfangsbuchstaben der Firma … darstelle, lasse für den Verkehr den Schluss zu, dass es zu einer Firmenfortführung gekommen sei. Ebenso sei das Tätigkeitsfeld der beiden Firmen gleichgeblieben. Mit Datum vom 27.7.2023 habe Herr … als Geschäftsführer der Antragstellerin (A.) beim zuständigen Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz in Saarbrücken einen Genehmigungsantrag für die Wiedererrichtung der ehemaligen Ni-/Cu-Anlagen und die Ertüchtigung der Absauganlage im Hartchrombereich nach § 16 Abs. 4 BImSchG gestellt (im Briefkopf erscheine der Name „…“). Die Erneuerung sei aufgrund der bei einem Brand im Juli 2022 entstandenen Schäden notwendig geworden, um die zuvor bereits von der Firma … GmbH & Co. KG ausgeübten Tätigkeiten der galvanischen Oberflächenveredelung weiter fortzusetzen. Daher müsse die Antragstellerin für die Verbindlichkeiten der … GmbH & Co. KG einstehen. Für den Fall, dass die Antragstellerin der unter Ziffer I des Bescheides ausgesprochenen Zahlungsaufforderung nicht fristgerecht nachkomme, drohte der Antragsgegner gemäß §§ 15, 19 und 20 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an und setzte dies zugleich aufschiebend bedingt fest. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 9.11.2023 zugestellt. Am 18.11.2023 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid von 8.11.2023 ein und begehrte die Aussetzung der Vollziehung. Nachdem der Antragsgegner den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auf Nachfrage mitgeteilt hatte, dass keine Aussage darüber getroffen werde, ob und inwieweit Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet würden, hat die Antragstellerin am 12.12.2023 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes um Eilrechtsschutz nachgesucht und ursprünglich beantragt, 1. festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 17.11.2023 gegen den Leistungsbescheid des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Str. 1, 66119 Saarbrücken, aufschiebende Wirkung hat, 2. hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17.11.2023 gegen den Leistungsbescheid des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Str. 1, 66119 Saarbrücken, … anzuordnen. Zur Begründung führte sie aus, der eingelegte Widerspruch habe aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO, sodass ein Fall des sogenannten faktischen Vollzugs vorliege. Es drohten Vollzugsmaßnahmen. Die hilfsweise beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sei für den Fall, dass dem Feststellungantrag nicht oder nicht vollständig stattgegeben würde, nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit dem Widerspruch angefochtenen Leistungsbescheides vom 8.11.2023 bestünden. Mit weiterem Bescheid vom 20.12.2023 hat der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin zusätzlich Kosten in Höhe von 129.158,55 Euro geltend gemacht, die dem Antragsgegner gegenüber der … GmbH & Co. KG entstanden sind. Dieser – für sofort vollziehbar erklärte – Bescheid ist Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, Az.: 5 L 29/24. Mit Anordnung vom 20.12.2023, der Antragstellerin am 21.12.2023 zugestellt, hat der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Leistungsbescheides vom 8.11.2023 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, dass vorliegend ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheids bestehe. Zwar könne dies nicht unter Hinweis auf das allein durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO geschützte öffentliche Interesse an der Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung bejaht werden. Es bestehe jedoch vorliegend eine über das bloße Haushaltsinteresse hinausgehende eigenständige Rechtfertigung, weil die Verwirklichung des Leistungsbescheides erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet erscheine. Letzteres sei u.a. dann der Fall, wenn sich eine Zahlungsunfähigkeit des Adressaten des Leistungsbescheids konkret abzeichne, so dass die Durchsetzung der Kostenforderung zu scheitern drohe, wenn nicht sogleich vollzogen werde. Dies sei vorliegend zu bejahen. Zwar sei das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung ein wesentlicher Aspekt und es gelte zu berücksichtigen, dass die im Raum stehende Summe von 165.837,39 Euro für die Antragstellerin von erheblichem Gewicht sei. Allerdings stehe dieser Interessenlage das Interesse der öffentlichen Hand, finanziellen Schaden vom Steuerzahler in größtmöglicher Weise fernzuhalten und daher die Kosten nicht selbst begleichen zu müssen, gegenüber. Dies gelte umso mehr, wenn der eigentliche Verursacher sowie ein Rechtsnachfolger der Maßnahmen feststünden, welche Anlass für die Ersatzvornahmen gewesen seien. In solch einem Fall sei es Aufgabe des Staates, zunächst alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich die durch die Ersatzvornahme angefallenen Kosten bei den rechtlich Verantwortlichen erstatten zu lassen. Letztlich gelte es zu bedenken, dass bereits die … GmbH & Co. KG als Störer für den Antragsgegner nicht oder mit hohem Ausfallrisiko finanziell greifbar sei, weil diese sich im laufenden Insolvenzverfahren befinde. Der Staat habe dabei aufgrund der Tatsache, dass er hier mit Steuergeldern der eigenen Bevölkerung hantiere, ein besonders hohes Maß an Verantwortung. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung müssten zunächst das Widerspruchs- wie auch ggf. im Anschluss ein Klageverfahren abgewartet werden, bevor es zu einer Kostenerstattung komme. Dies könne mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Im Rahmen der anzustellenden Abwägung überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Dieses Ergebnis werde dadurch belegt, dass die Antragstellerin laut der letzten Bilanz über das Jahr 2022 lediglich über einen Jahresüberschuss in Höhe von 178.405,77 € verfüge, zugleich aber auch Verbindlichkeiten in Höhe von 259.810,34 € angebe. Berücksichtige man die hier im Raum stehende Forderung, liege die Gefahr auf der Hand, dass eine Zahlungsunfähigkeit im Raum stehe. Die … GmbH & Co. KG als Vorgängerfirma, deren Geschäftsführer auch bereits Herr … gewesen sei, sei seinerzeit nach Erlass der bodenschutzrechtlichen Anordnung, um deren Kosten der Ersatzvornahme es nun gehe, insolvent geworden. Bekanntermaßen sei daher keine der angeordneten Maßnahmen durch die … GmbH & Co. KG umgesetzt worden, der Antragsgegner habe in die Ersatzvornahme gehen müssen. Mit Insolvenz der … GmbH & Co. KG und Gründung einer Nachfolgefirma sei Erstere faktisch aus der Verantwortung genommen worden und habe zugleich dank der Nachfolgefirma weiterhin wie bisher am Markt auftreten können. Berücksichtige man die aktuellste Bilanz der Antragstellerin, bestehe der begründete Verdacht, dass auch hier eine Insolvenz nach Abschluss des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens drohe. Dem wolle er – der Antragsgegner – mit dem Erlass der vorliegenden nachträglichen Anordnung entgegentreten. Auffällig sei dabei, dass mit Erlass des Zahlungsbescheides vom 8.11.2023 die Antragstellerin die Homepage „aus dem Internet“ genommen habe, wo er doch die Anwendung der Haftungsnorm des § 25 HGB unter anderem genau auf diesen Internetauftritt gestützt habe. Die Verwirklichung der im Raum stehenden Forderung sei mit Zuwarten auf den rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet. Ferner lägen keine Gesichtspunkte vor, die die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheids vom 8.11.2023 in Frage stellten. Die Antragstellerin trete im Rechtsverkehr als Rechtsnachfolgerin der … GmbH & Co. KG auf. Vorliegend komme die in § 25 HGB vorgesehene Haftung trotz des Insolvenzverfahrens zur Anwendung. Die Antragstellerin hat beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 17.11.2023 gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 8.11.2023, …, wiederherzustellen. Der Antragsgegner ist dem Begehren entgegengetreten und hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Mit Beschluss vom 1.2.2024 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17.11.2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8.11.2023 insoweit wiederhergestellt, als in dem Bescheid vom 8.11.2023 ein Betrag von mehr als 150.931,49 € gefordert worden ist und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ausgehend von der zulässigen und sachdienlichen Antragsänderung analog § 91 Abs. 2 VwGO erweise sich der zuletzt gestellte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO als statthaft und auch im Übrigen als zulässig. Der Antrag sei begründet, soweit der Antragsgegner mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid gegenüber der Antragstellerin Kosten für Amtsermittlungsmaßnahmen i.H.v. 11.485,77 Euro sowie Kosten für Probennahmen i.H.v. insgesamt 3.420,13 Euro – insgesamt 14.905,90 Euro – geltend gemacht habe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Der Antragsgegner habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise einzelfallbezogen begründet. Hierbei sei die Antragstellerin vor Erlass des Sofortvollzugs nicht gesondert gemäß § 28 Abs. 1 SVwVfG anzuhören gewesen, weil es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht um einen Verwaltungsakt handele und es für eine analoge Anwendung von § 28 Abs. 1 SVwVfG sowohl an der planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als auch an der Vergleichbarkeit der Interessenlagen zwischen dem geregelten und dem nicht geregelten Fall fehle. Die am Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete Interessenabwägung gehe überwiegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Ausgehend von der gesetzgeberischen Wertung des § 80 Abs. 1 VwGO, nach der der Rechtsbehelf gegen die behördliche Entscheidung in der Regel aufschiebende Wirkung entfalte, sei für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgehe, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertige, sodass die positive Feststellung des Dringlichkeitsinteresses erforderlich sei. Nach allgemeiner Auffassung könnten fiskalische Interessen ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung von Kostenbescheiden begründen, wobei die hier streitgegenständliche Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme nicht der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Haushaltsführung diene, sondern der Sicherstellung der Durchsetzbarkeit der Forderung, sodass kein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vorliege. Danach könne vorliegend das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nicht allein unter Hinweis auf das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung bejaht werden. Vielmehr bedürfe es einer über das bloße Haushaltsinteresse hinausgehenden, eigenständigen Rechtfertigung, die sich nicht in dem Kostenerstattungsinteresse erschöpfen dürfe, das jedem Leistungsbescheid immanent sei und daher keine besondere Eilbedürftigkeit begründe. Ein solches öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Leistungsbescheids sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn dessen Verwirklichung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet erscheine. Letzteres sei etwa dann der Fall, wenn sich eine Zahlungsunfähigkeit bzw. eine Insolvenz konkret abzeichne, so dass die Durchsetzung der Kostenforderung zu scheitern drohe, wenn nicht sogleich vollzogen werde. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Der Antragsgegner mache mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid einen Betrag in Höhe von 165.837,39 Euro gegenüber der Antragstellerin geltend. Ausweislich der Bilanz der Antragstellerin für das Jahr 2022 habe diese in diesem Jahr über einen Jahresabschluss von 178.405,77 Euro verfügt und zugleich Verbindlichkeiten in Höhe von 259.810,34 Euro. Wie der Antragsgegner im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzugs zutreffend ausgeführt habe, bestehe bei Berücksichtigung der mit Bescheid vom 8.11.2023 geltend gemachten Kosten der Ersatzvornahme und des Jahresabschlusses für 2022 die konkrete Gefahr einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass die … GmbH & Co. KG maßgeblich aufgrund der Forderungen des Antragsgegners aus der Ersatzvornahme Insolvenz habe anmelden müssen. Aufgrund der Insolvenz der … GmbH & Co. KG sei diese für den Antragsgegner bereits nicht oder nur mit einem hohen Ausfallrisiko finanziell greifbar. Dementgegen stehe aufgrund der Tatsache, dass hier mit Steuergeldern hantiert werde, ein besonders hohes Maß an Verantwortung. Der Ersatzvornahme liege ein erheblicher Umweltschaden zugrunde, dessen Sanierung auch in Zukunft erhebliche Kosten produzieren werde. Insoweit sei es sachgerecht, zur Sicherung der Durchsetzbarkeit zumindest eines Teils der Kosten – wie geschehen – die sofortige Vollziehung des Leistungsbescheides vom 8.11.2023 anzuordnen. Der Leistungsbescheid vom 8.11.2023 erweise sich aber nach der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache nur teilweise als offensichtlich rechtmäßig. Betreffend die Kosten für die Amtsermittlung im Jahr 2018 i.H.v. 11.485,77 € sei der Bescheid formell rechtswidrig, weil er diesbezüglich unter Verstoß gegen § 39 Abs. 1 SVwVfG nur unzureichend begründet sei. Denn aus der Begründung ergebe sich nicht hinreichend, weshalb, wann, auf welcher rechtlichen Grundlage und durch wen Kosten der Amtsermittlung in bestimmter Höhe entstanden seien. Im Übrigen sei der Antrag hingegen unbegründet. Rechtsgrundlage für die mit Leistungsbescheid vom 8.11.2023 geltend gemachten Kosten der Ersatzvornahme der im Bescheid vom 19.01.2021 angeordneten Maßnahmen für die DU III seien die §§ 77, 13, 14, 15, 21 und 29 Abs. 1 SVwVG. Dies betreffe die in Anlage 1 des Bescheides vom 8.11.2023 genannten Positionen „DU III der … GmbH vom 28.02.2022“ i.H.v. 61.944,50 €, „innerhalb der DU III: Kernbohrungen und Herstellung von 7 Messstellen“ i.H.v. 73.310,83 €, „Entsorgung chromhaltiger Pumpwässer“ i.H.v. 12.376,- € und die „Probennahme für die Jahre 2021 und 2022“ i.H.v. 1.637,44 € und 1.662,72 €. Insbesondere stehe § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG einem Rückgriff auf die Kostenregelungen des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsrechts nicht entgegen, obwohl das Bundes-Bodenschutzgesetz grundsätzlich die Anwendung des Landesordnungsrechts ausschließe. Der Bescheid des Antragsgegners vom 8.11.2023 sei bezüglich dieser Ersatzvornahmekosten formell und materiell rechtmäßig. Ein womöglich durch eine unterlassene Anhörung nach § 28 SVwVfG begründeter Anhörungsmangel – soweit nicht bereits nach § 46 SVwVfG unbeachtlich – könne jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG im weiteren Verfahren geheilt werden. Auch materiell rechtlich sei der Bescheid nicht zu beanstanden. Er beruhe auf einer wirksamen und vollziehbaren Grundverfügung, wobei Rechtsmängel der Grundverfügung nicht mit den Rechtsbehelfen gegen Vollstreckungshandlungen geltend gemacht werden könnten, sofern sie nicht die Nichtigkeit dieser Verfügung berührten. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19.1.2021 komme es danach nicht an. Einen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen die Grundverfügung eingelegten Rechtsbehelfs habe die … GmbH & Co. KG nicht gestellt. Der Bescheid vom 19.1.2021 gelte auch gegenüber der … GmbH & Co. KG. Zwar sei dieser Bescheid nicht an die Antragstellerin adressiert, jedoch könne diese durch den Antragsgegner gemäß § 25 Abs. 1 HGB wegen der Fortführung des Handelsgeschäfts in Anspruch genommen werden. Ausreichend für ein Eingreifen der Fortführungshaftung sei bereits die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung unabhängig davon, ob zwischen dem alten und dem neuen Inhaber zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens bestimmte Abreden getroffen seien oder ob die zu prüfende Fortführung lediglich tatsächlich erfolgt sei. Der Bundesgerichtshof habe mit Versäumnisurteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 423/12 – zwar festgestellt, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB mit der darin angeordneten Fortführungshaftung bei Unternehmensveräußerungen durch den Insolvenzverwalter einschränkend ausgelegt werden müsse und keine Anwendung finden könne, wenn der Insolvenzverwalter aus der Insolvenz heraus ein zur Masse gehörendes Unternehmen ganz oder in seinem wesentlichen Kern durch Veräußerung an einen Dritten verwerte. Denn in solch einem Fall geriete eine Fortsetzungshaftung in einen unauflöslichen Widerspruch zu der dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzrecht zugewiesenen und bei Eingreifen einer Fortführungshaftung zumindest erschwerten Aufgabe, ein sanierungsfähiges Unternehmen nach Möglichkeit nicht zu zerschlagen, sondern es im Interesse der Gläubiger an einer schnellst- und bestmöglichen Verwertung der Masse etwa im Ganzen zu veräußern. Zudem sei eine systemwidrige Bevorzugung einzelner hierdurch begünstigter Insolvenzgläubiger unter Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger, die sich angesichts einer dadurch zu erwartenden Erlösschmälerung mit einer geringeren Verteilungsmasse zu begnügen hätten, zu vermeiden. Die durch diese Besonderheiten des Insolvenzverfahrens bedingten Gesichtspunkte träfen aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Fortführung eines überschuldeten Unternehmens außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht zu. Die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB sei nicht ausgeschlossen, wenn ein Handelsunternehmen von einem Sequester (§ 105 KO) oder einem vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) erworben werde, ohne dass sich daran die Eröffnung eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens anschließe. Gleiches gelte in Fällen, in denen der Unternehmenserwerb einem mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse nicht eröffneten Konkurs- oder Insolvenzverfahren nachfolge oder in denen schon vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das Unternehmen des späteren Schuldners von einem Dritten in seinem wesentlichen Bestand unverändert fortgeführt werde. Eine weitere Ausnahme sehe das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 8 W 139/10), wenn nur einzelne bewegliche Gegenstände vom Insolvenzverwalter erworben würden. Danach sei § 25 Abs. 1 HGB vorliegend auf die Antragstellerin anzuwenden. Eine Ausnahme aufgrund der Insolvenz der ... GmbH & Co. KG sei fallbezogen nicht geboten. Nach den Angaben des Bevollmächtigten der Antragstellerin in seinem Widerspruchsschreiben an den Antragsgegner vom 17.11.2023 sei die Antragstellerin am 30.6.2021 gegründet worden und habe von dem Insolvenzverwalter im Wege eines sog. Asset Deal Gegenstände aus dem Anlagenvermögen der Insolvenzschuldnerin (Firma … GmbH & Co. KG) erworben. Das Betriebsgrundstück werde von der Insolvenzschuldnerin gemietet. Über das Vermögen der Firma … GmbH & Co. KG sei mit Beschluss des Insolvenzgerichts Saarbrücken am 1.7.2021 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Angesichts dieses zeitlichen Hergangs und dem Vorliegen eines sog. Asset Deals sei keine teleologische Reduktion des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB zugunsten der Antragstellerin vorzunehmen. Denn fallbezogen sei nicht ersichtlich, dass Insolvenzgläubiger hierdurch benachteiligt würden oder ein Verkauf in Gänze erschwert werde. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB lägen vor. Die Firma … GmbH & Co. KG werde durch die Antragstellerin auf demselben Betriebsgrundstück und unter Nutzung der bisherigen Räumlichkeiten und Anlagen bei Übernahme sämtlicher Tätigkeiten der Firma … GmbH & Co. KG seit dem 1.7.2021 fortgeführt. Die Antragstellerin führe die Firma … GmbH & Co. KG auch nach außen hin fort. Hierbei komme es für die Sicht des maßgeblichen Verkehrs nicht auf die firmenrechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der alten oder der neuen oder beider Firmen an. Entscheidend sei allein, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitze, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetze und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sehe. Bei der Geschäfts- und Firmenfortführung sei deshalb aus der Sicht des Verkehrs jeweils entscheidend die tatsächliche Fortführung. Die Vorgängerin habe unter der Bezeichnung „… GmbH & Co. KG“ firmiert, die Antragstellerin unter „A.“, wobei letztere die Domain der … GmbH & Co. KG „….de“ (abgerufen am 17.5.2023 durch den Antragsgegner und am 25.1.2024 durch das Gericht) nutze. Der Buchstabe „…“ in der Firma „A.“, der zugleich der Anfangsbuchstabe der Firma … darstelle, lasse für den Verkehr den Schluss zu, dass es zu einer Firmenfortführung gekommen sei. Im Briefkopf der Schreiben vom 23.7.2021 an den Antragsgegner (Bl. 560, 561 d. Verwaltungsakte) sei oben rechts der Name „…“ und darunter „…“ zu lesen. In diesem Schreiben heiße es: „hiermit zeigen wir an, dass die Betreiberpflichten der neu gegründeten A. als Nachfolgerin der …GmbH & Co. KG weiterhin vom Geschäftsführer … wahrgenommen werden. Die neue Firma A., A-Stadt, übernimmt sämtliche Tätigkeiten, die bisher vom Vorgängerunternehmen … GmbH & Co. KG am Standort in A-Stadt ausgeübt worden sind. Das umfasst die Bereiche Vernickelung, Hartverchromung, Verkupfern incl. Nachbearbeitung /Schleifen, Polieren).“ In dem diesem Schreiben beigefügten „Onepager“ heißt es u.a.: „Der Name „…“, der als Markenname weitergeführt wird, steht weiterhin für Kontinuität und höchste Anforderungen. Mit unserer Kernkompetenz und unserer langjährigen Erfahrung in der Galvanik sind wir Ihr zuverlässiger Partner, (…).“ Auch im Schreiben mit Datum vom 27.7.2023 an das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz in Saarbrücken erscheine im Briefkopf der Name „…“. Habe man bei der Suchmaschine Google – wie vom Antragsgegner am 17.5.2023 festgestellt und durch Screenshots dokumentiert – „A.“ eingegeben, sei der Google-Eintrag „… GmbH & Co. KG“ erschienen. Über einen Klick auf den Button „Website“ sei man auf den Internetauftritt der Antragstellerin (A.) gelangt. Daneben sei auch dem Internetauftritt zu entnehmen gewesen, dass der „Markenname“ …. erhalten bleiben solle (abgerufen durch den Antragsgegner am 17.5.2023). Danach habe der Rechtsverkehr in berechtigter Weise davon ausgehen müssen, dass eine Weiterführung der Firma … GmbH & Co. KG i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB stattgefunden habe. Da die „Haftung“ gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB als gesetzlicher Schuldbeitritt zu qualifizieren sei und auch öffentlich-rechtliche Altverbindlichkeiten aus dem Betrieb eines Handelsgeschäfts umfasse, könne der Antragsgegner die Kosten der Ersatzvornahme gegenüber der Antragstellerin mittels Leistungsbescheid geltend machen, ohne dass die Grundverfügung ihr gegenüber ergangen sei. Im Übrigen bestünden keine Bedenken betreffend die geltend gemachten Kosten für die Ersatzvornahme der DU III. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin aufgrund der Identität der Geschäftsführung Kenntnis von dem Bescheid vom 19.1.2021 gegenüber der Firma …GmbH & Co. KG gehabt habe. Der Bescheid sei auch hinsichtlich der Kostenhöhe nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsgegner indes mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 8.11.2023 u.a. Kosten für die Jahre 2019 und 2020 geltend mache, sei nicht ersichtlich, auf welche Maßnahme bzw. Rechtsgrundlage diese Kosten rechtmäßig gestützt werden könnten. Insoweit sei der Bescheid vom 8.11.2023 zu unbestimmt und entspreche nicht den Anforderungen des § 39 Abs. 1 SVwVfG. Bezüglich der Kosten für die Probenentnahme im Jahr 2019 stelle sich zudem die Frage nach einer etwaigen Verjährung. Folglich erweise sich der Leistungsbescheid vom 8.11.2023 bezüglich der Kosten der Ersatzvornahme i.H.v. 150.931,49 € als offensichtlich rechtmäßig, so dass diesbezüglich die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfalle. Die Interessenabwägung falle zugunsten der Antragstellerin aus, soweit der Antragsgegner weitere Kosten i.H.v. 14.905,90 € erhebe, weil der Leistungsbescheid insoweit offensichtlich rechtswidrig sei. Hinsichtlich des ebenfalls im Leistungsbescheid angedrohten und aufschiebend bedingt festgesetzten Zwangsgeldes erübrigten sich weitere Ausführungen, weil der Antragsgegner nachträglich erklärt habe, dass es sich hierbei um ein Versehen gehandelt habe. Der Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 14.2.2024 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 27.2.2024, eingegangen beim Verwaltungsgericht des Saarlandes am 28.2.2024, haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin – soweit dem Antrag in erster Instanz nicht entsprochen worden ist – Beschwerde eingelegt und die Beschwerde mit Schriftsatz vom 14.3.2024, ergänzt durch Schriftsatz vom 8.5.2024, begründet. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren begrenzende Vorbringen der Antragstellerin gibt keine Veranlassung zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dem Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) war nicht zu entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8.11.2023 wiederherzustellen, – soweit die erstinstanzliche Entscheidung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Ein besonderes Vollzugsinteresse, das über das den angefochtenen Leistungsbescheid selbst rechtfertigende Interesse hinausgeht, ist zu bejahen. 1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass der durch die Antragstellerin eingelegte Widerspruch gegen den Leistungsbescheid ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung entfaltet hätte (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei den hier geltend gemachten Kosten der Ersatzvornahme handelt es sich weder um öffentliche Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. aa.) noch folgt die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Leistungsbescheides aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, zweite Alternative VwGO in Verbindung mit einer landesrechtlichen Bestimmung (vgl. bb.). a. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin entfällt nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, weil es sich bei der Heranziehung zu den Kosten einer Ersatzvornahme nicht um die Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten im Sinne dieser Bestimmung handelt. Bei der Bestimmung des Kostenbegriffs in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist zu beachten, dass diese den Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO einschränkende Vorschrift restriktiv auszulegen ist, sodass eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift auf Verwaltungsakte, die weder unmittelbar der Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs dienen noch nach festen Sätzen erhoben werden, sondern für deren Grund und Höhe – wie hier – die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend sind, abzulehnen ist. Geldleistungen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung, also auch die Kosten der Ersatzvornahme, unterfallen daher nicht dem Kostenbegriff des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.3vgl. hierzu: BayVGH , Beschluss vom 25.2.2009 – 2 CS 07.1702 –, juris, Rn. 16 – 17 (m.w.N.), OVG Berlin, Beschluss vom 13.4.1995 – 2 S 3.95 –, juris, Rn. 11 sowie VG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2016 – 5 L 743/16 –, juris, Rn. 20, m.w.N.vgl. hierzu: BayVGH , Beschluss vom 25.2.2009 – 2 CS 07.1702 –, juris, Rn. 16 – 17 (m.w.N.), OVG Berlin, Beschluss vom 13.4.1995 – 2 S 3.95 –, juris, Rn. 11 sowie VG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2016 – 5 L 743/16 –, juris, Rn. 20, m.w.N. b. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt im Fall der Geltendmachung von Kosten der Ersatzvornahme ferner nicht auf Grundlage einer landesrechtlichen Bestimmung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Bei der Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme handelt es sich insbesondere um keine Maßnahme im Sinne des § 20 Satz 1 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO), wonach Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die „in der Verwaltungsvollstreckung“ getroffen werden. Zwar handelt es sich bei der Ersatzvornahme um ein Zwangsmittel, das der Vollstreckung von Verwaltungsakten dient (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 21 SVwVG), hingegen erfolgt die Geltendmachung der Kosten dieser Maßnahme im Anschluss an die bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme. § 20 AGVwGO erfasst nach seinem Wortlaut nur Maßnahmen, die „in“ der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden, nicht aber die – wie hier –nachträgliche Kostenerhebung für eine bereits durchgeführte Ersatzvornahme. In einem solchen Fall kann von einer Maßnahme (in) der Verwaltungsvollstreckung nicht mehr die Rede sein.4So auch BayVGH, Beschluss vom 25.2.2009 – 2 CS 07.1702 –, juris, Rn. 14 zur wortgleichen Regelung in Art. 21a Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) in der Fassung vom 23.4.1997, m.w.N.So auch BayVGH, Beschluss vom 25.2.2009 – 2 CS 07.1702 –, juris, Rn. 14 zur wortgleichen Regelung in Art. 21a Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) in der Fassung vom 23.4.1997, m.w.N. 2. Die durch den Antragsgegner ergänzend ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist nicht zu beanstanden. Insbesondere fehlt es nicht an der nach § 80 Abs. 3 VwGO erforderlichen schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Wie das Verwaltungsgericht richtigerweise festgestellt hat, hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise einzelfallbezogen begründet. Die Begründung des Sofortvollzugs hat sich schlüssig mit dem konkreten Einzelfall – unter Hinweis auf die aus Sicht des Antragsgegners bestehende Gefährdung der Durchsetzung der Kostenforderung nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf eine etwaig drohende Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin unter gleichzeitiger Darlegung einer über das bloße Haushaltsinteresse hinausgehenden Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung – auseinandergesetzt; insbesondere handelt es sich bei der Begründung nicht lediglich um eine pauschale Behauptung, dass das Interesse am Vollzug der Anordnung das Interesse am Suspensiveffekt des Rechtsmittels überwiege. 3. Ferner steht einem besonderen öffentlichen Interesse nicht ein Ausschluss der Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB im Falle der Antragstellerin entgegen. Die Antragstellerin hat diesbezüglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen vorgetragen, eine Haftung nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB zu ihren Lasten sei nicht begründet worden, sodass der Leistungsbescheid vom 8.11.2023 offensichtlich rechtswidrig sei. Dem Verwaltungsgericht sei nicht zu folgen, wenn es ausführe, die durch die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens bedingten Gesichtspunkte träfen auf die Fortführung eines überschuldeten Unternehmens außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht zu, denn die Fortführung des Betriebes bzw. des Handelsgeschäfts erfolge immer außerhalb des Insolvenzverfahrens. Die Fortführung des Unternehmens außerhalb des Insolvenzverfahrens sei Sinn und Zweck der Veräußerung durch den Insolvenzverwalter, denn der Betrieb solle aus der Insolvenz herausgeführt werden, indem er von dem insolventen Unternehmen abgespalten werde. Richtigerweise stelle der Bundesgerichtshof daher auch nicht auf die Fortführung außerhalb des Insolvenzverfahrens, sondern ausschließlich auf den Erwerb des Handelsgeschäfts vom Insolvenzverwalter ab. Zutreffend sei, dass die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausgeschlossen sei, wenn ein Handelsunternehmen von einem Sequester (§ 105 KO) oder einem vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) erworben werde, ohne dass sich daran die Eröffnung eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens anschließe. Diese Fälle lägen hier jedoch nicht vor. Die Antragstellerin habe das Unternehmen weder vom vorläufigen Insolvenzverwalter noch vom Sequester erworben. Abweichende Feststellungen habe das Verwaltungsgericht auch nicht getroffen. Die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB sei ebenfalls in den Fällen nicht ausgeschlossen, in denen der Unternehmenserwerb einem mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse nicht eröffneten Konkurs- oder Insolvenzverfahren nachfolge oder in denen schon vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das Unternehmen des späteren Schuldners von einem Dritten in seinem wesentlichen Bestand unverändert fortgeführt werde. Auch diese Fallgestaltungen lägen hier nicht vor. Das Insolvenzverfahren sei am 1.7.2021 eröffnet worden und die Veräußerung durch den Insolvenzverwalter an die Antragstellerin sei am 2.7.2021 erfolgt. Ein Dritter, der das Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand unverändert fortgeführt habe, existiere nicht. Die vom OLG Stuttgart in der Entscheidung vom 8.3.2010 – Az. 8 W 139/10 – angestellten Erwägungen seien für den vorliegenden Fall ebenfalls nicht von Relevanz, weil sich der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vom vorliegenden Fall in vielerlei Hinsicht unterscheide, namentlich aber gerade darin, dass sie nicht nur einzelne bewegliche Gegenstände vom Insolvenzverwalter erworben habe. Vielmehr habe sie das gesamte bewegliche Anlage- und Umlaufvermögen der früheren ... GmbH & Co. KG käuflich erworben. Ausgenommen seien lediglich bewegliche Gegenstände gewesen, die in fremdem Eigentum gestanden hätten. Auch das Betriebsgrundstück mit den Produktionshallen sei vom Insolvenzverwalter i.S.d. § 25 Abs. 1 HGB durch Abschluss eines Mietvertrages „erworben“ worden. Die bloße Anmietung des Grundstücks und der Hallen stehe der Annahme eines „Erwerbs vom Insolvenzverwalter“ nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, denn der Erwerb im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB setze keinen Eigentumsübergang voraus. Erforderlich sei nur die Übertragung des Unternehmens als betriebsfähige Wirtschaftseinheit, nicht aber die (dingliche) Übertragung des Unternehmensvermögens. Sie habe demnach vom Insolvenzverwalter das gesamte bewegliche Anlage- und Umlaufvermögen der Insolvenzschuldnerin gekauft und die Immobilien mitsamt den Hallen, in denen produziert wird, vom Insolvenzverwalter angemietet. In Ziffer 6. des mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossenen Unternehmenskaufvertrages sei ihr zudem eine Kaufoption für das Grundstück eingeräumt worden, die auch notariell beurkundet worden sei. Sie sei demnach berechtigt, das Grundanwesen zu einem Kaufpreis in Höhe von 400.000 Euro lastenfrei zu erwerben. Die bis dorthin gezahlte Miete solle bei Ausübung dieser Option angerechnet werden. Ob und wann von dieser Option Gebrauch gemacht werde, sei hier nicht relevant. Von dem Erwerb einzelner Gegenstände könne demnach keine Rede sein. Daher erfülle der Unternehmenskauf durch sie alle Voraussetzungen für die Annahme eines „Erwerbs vom Insolvenzverwalter“ als Voraussetzung für die teleologische Reduktion des § 25 Abs. 1 HGB unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die an das Eigentum anknüpfende Zustandsstörerhaftung sei nicht Tatbestandsvoraussetzung für die teleologische Reduktion des § 25 Abs. 1 HGB. Soweit das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den zeitlichen Hergang und das Vorliegen eines sog. Asset Deals eine teleologische Reduktion des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB zu ihren Gunsten abgelehnt habe, weil nicht ersichtlich sei, dass Insolvenzgläubiger hierdurch benachteiligt worden seien oder ein Verkauf in Gänze erschwert worden sei, erwiesen sich die Ausführungen als nicht nachvollziehbar. Welche besonderen zeitlichen Umstände das Verwaltungsgericht zu der Auffassung veranlasst habe, eine teleologische Reduktion des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB zu ihren Gunsten auszuschließen, erschließe sich nicht. Die Alternative zum Asset Deal wäre ein sog. „Share Deal“ gewesen, also die Übernahme der Gesellschaftsanteile an der Gemeinschuldnerin durch die Antragstellerin, was lebensfremd gewesen wäre, weil damit auch die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin übernommen würden. Der Sinn und Zweck der Weiterveräußerung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter bestünden aber gerade darin, den Betrieb als wirtschaftliche Einheit zusammenzuhalten und die schuldenfreie Fortführung der Unternehmensaktivitäten zu ermöglichen. Dieses Ziel sei nur im Wege des Asset Deals zu erreichen. Um genau dies, also den Erwerb des Handelsgeschäfts losgelöst von den von der Gemeinschuldnerin begründeten Verbindlichkeiten, zu ermöglichen, wende der Bundesgerichtshof § 25 Abs. 1 HGB auf den Erwerb vom Insolvenzverwalter nicht an. Denn wenn der Erwerber im Wege eines Share Deals die Gesellschaftsanteile übernehmen würde, würde es § 25 Abs. 1 HGB ohnehin nicht brauchen, weil eine Haftung für eigene Verbindlichkeiten schon begrifflich ausscheide. Dabei komme es nicht darauf an, auf welche Weise der Erwerb erfolge. Wie das Oberlandesgericht Stuttgart zutreffend ausgeführt habe, sei unter Erwerb im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB jede Unternehmensübertragung und auch Unternehmensüberlassung zu verstehen. Ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerb sei nicht notwendig. Unerheblich sei, welche Vereinbarungen der alte und der neue Inhaber zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens getroffen hätten und ob solche überhaupt wirksam seien. Das schließe auch den Erwerb im Wege des Asset Deals ein. Für den Erwerb vom Insolvenzverwalter gelte nichts anderes als für den Erwerb von jedem anderen „Lebenden“, wie es im Gesetzestext heiße. Die Aussage des Verwaltungsgerichts „denn fallbezogen ist nicht ersichtlich, dass Insolvenzgläubiger hierdurch benachteiligt wurden oder ein Verkauf in Gänze erschwert würde“, könne nicht nachvollzogen werden, denn ausschlaggebend für die teleologische Reduktion des § 25 HGB sei, dass die Aufgabe des Insolvenzverwalters, das Unternehmen – im Interesse der Gläubiger an der schnellstmöglichen Verwertung der Masse – im Ganzen zu veräußern, nicht durch eine mögliche Haftung des Erwerbers für die Schulden des bisherigen Unternehmensträgers erschwert werden solle. Die volle Haftung für sämtliche im Betrieb der Gemeinschuldnerin begründeten Verbindlichkeiten schrecke potentielle Käufer ab. Dies gelte fallbezogen umso mehr, als neben den vom Antragsgegner geforderten Kosten in Höhe von 165.837,39 Euro mit erheblichen zukünftigen Sanierungskosten zu rechnen sei, wie das Verwaltungsgericht selbst ausgeführt habe. Eine Verwertung durch den Insolvenzverwalter könne dann nur durch umständlichen und langwierigen Verkauf der einzelnen Assets erfolgen, was außerdem wirtschaftlich ungünstig wäre, weil der funktionierende und produzierende Betrieb als Einheit erheblich wertvoller sei als die Gesamtheit seiner Einzelteile. Ein Kaufinteressent für das „nackte“ kontaminierte Betriebsgrundstück sei kaum zu finden. Zudem sei schwer vorstellbar, dass der Insolvenzverwalter in der Lage gewesen sei, das Handelsgeschäft der … GmbH & Co. KG als Ganzes zu verwerten, wenn der Erwerber mit den Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 165.837,39 € und den vom Verwaltungsgericht erwähnten und nach der Logik der angegriffenen Entscheidung demnach ebenfalls vom Erwerber zu tragenden erheblichen zukünftigen Sanierungskosten hätte rechnen müssen. Kaum jemand sei bereit, ein Unternehmen zu erwerben, wenn der Kauf unkalkulierbare und existenzbedrohende Kosten nach sich ziehe. Dieser Vortrag der Antragstellerin begründet keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. a. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Leistungsbescheid ist § 77 Abs. 1 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG), wonach für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz – dazu gehören auch Ersatzvornahmen auf der Grundlage von § 21 SVwVG – Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Das Merkmal „erhoben“ weist auf die Befugnis der zuständigen Behörde hin, diese Kosten mittels Leistungsbescheid geltend zu machen. Zu den Auslagen im Sinne von § 77 Abs. 1 SVwVG gehören u.a. Beträge, die aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind.5Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.1.2009 – 3 D 359/08 –, juris, Rn. 9Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.1.2009 – 3 D 359/08 –, juris, Rn. 9 Kostenschuldner im Falle einer durchgeführten Ersatzvornahme ist gemäß § 77 Abs. 2 SVwVG der Pflichtige. Als Pflichtiger muss dabei grundsätzlich derjenige angesehen werden, dem gegenüber die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt worden ist,6Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.1.2009 – 3 D 359/08 –, juris, Rn. 10 – 12 (m.w.N.) sowie BayVGH, Beschluss vom 29.11.2004 – 22 CS 04.2701 –, juris, Rn. 18 zur Haftung des Kostenschuldners nach § 128 HGBVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.1.2009 – 3 D 359/08 –, juris, Rn. 10 – 12 (m.w.N.) sowie BayVGH, Beschluss vom 29.11.2004 – 22 CS 04.2701 –, juris, Rn. 18 zur Haftung des Kostenschuldners nach § 128 HGB sodass dies vorliegend zunächst die – zwischenzeitlich – insolvente … GmbH & Co. KG ist. Nach § 77 Abs. 5 SVwVG gelten im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (folgend: SaarlGebG). Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 SaarlGebG7i.d.F. vom 8.12.2021i.d.F. vom 8.12.2021 ist Kostenschuldner u.a., wer für die Kostenschuld einer oder eines anderen kraft Gesetzes haftet. Bei der Haftungsregelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB handelt es sich um eine Haftung kraft Gesetzes in diesem Sinne.8Vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.11.2004 – 22 CS 04.2701 –, juris, Rn. 18 zur Haftung des Kostenschuldners nach § 128 HGBVgl. BayVGH, Beschluss vom 29.11.2004 – 22 CS 04.2701 –, juris, Rn. 18 zur Haftung des Kostenschuldners nach § 128 HGB b. Vorliegend greift betreffend die Antragstellerin die Haftungsregelung des § 25 Abs. 1 HGB. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Anwendung, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber in seinem wesentlichen Bestand unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Voraussetzung ist, dass neben einer (Weiter-)Verwendung zumindest von prägenden Bestandteilen der bisherigen Firma auch der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden und auf diese Weise dem Verkehr eine nach außen in Erscheinung tretende Unternehmenskontinuität vermittelt wird, die den tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber bildet. Ob dieser in den Augen des Verkehrs auf eine ungebrochene Kontinuität des bisherigen Unternehmens hindeutenden Fortführung ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt, ist dabei unmaßgeblich; ausreichend für ein Eingreifen der Fortführungshaftung ist vielmehr bereits die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung unabhängig davon, ob zwischen dem alten und dem neuen Inhaber zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens bestimmte Abreden getroffen sind oder ob die zu prüfende Fortführung lediglich tatsächlich erfolgt ist. 9Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 15 f. u.a. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 –, juris, Rn. 7 ff.Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 15 f. u.a. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 –, juris, Rn. 7 ff. Diese Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB sind im Fall der Antragstellerin erfüllt. aa. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Antragstellerin das Unternehmen der … GmbH & Co. KG im vorbeschriebenen Sinne übernommen und fortgeführt hat. Gemäß den unangegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nutzt die Antragstellerin – wie sich zugleich aus dem Vertrag mit dem Insolvenzverwalter vom 2.7.2021 ergibt – (spätestens) seit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der … GmbH & Co. KG dieselben Betriebsräumlichkeiten nebst Inventar, dieselbe Postanschrift – insoweit hat sich lediglich eine Änderung der Hausnummer für dasselbe Gebäude ergeben –, dieselben kommunikationstechnischen Einrichtungen sowie Erreichbarkeiten (wie etwa die bisherige Festnetznummer und – über eine Umleitung – dieselben Internet-Domains) wie die … GmbH & Co. KG. Um dieselben Räumlichkeiten und die bisherige Betriebsstätte ohne Zäsur fortlaufend weiter nutzen zu können, hat die Antragstellerin für die betreffenden Grundflächen nebst aufstehenden Gebäuden einen Mietvertrag mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen. Der – neben einer weiteren Person – einzelvertretungsberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer der Antragstellerin … war bereits zuvor einzelvertretungsberechtigt für die insolvente … GmbH & Co. KG. In einer Präsentation des Tätigkeitsbereichs der … GmbH & Co. KG auf der Seite des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz aus dem Jahr 2019 wird die (vormalige) Rolle von Herrn … wie folgt beschrieben: „Als … GmbH im Jahr 1962 gegründet, trat die … GmbH & Co. KG im Jahr 2015 die Rechtsnachfolge mit dem langjährigen Gesellschafter und Geschäftsführer Herrn … an.“10Vgl. die vom 27.9.2019 datierende Vorstellung der … GmbH & Co. KG auf der Webseite des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, abrufbar unter: zuletzt besucht am 13.8.2024Vgl. die vom 27.9.2019 datierende Vorstellung der … GmbH & Co. KG auf der Webseite des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, abrufbar unter: zuletzt besucht am 13.8.2024 Danach kann auch die personelle Kontinuität in der Unternehmensleitung bejaht werden. Es ist davon auszugehen, dass auch die Kundenbeziehungen der … GmbH & Co. KG beibehalten worden sind. Die Antragstellerin und die insolvente …GmbH & Co. KG haben zudem einen identischen Unternehmensgegenstand. In der am 13.7.2021 im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken veröffentlichten Eintragung – HRA 107600 – ist als Unternehmensgegenstand der Antragstellerin "Die Veredelung von Metallen aller Art" genannt.11Vgl. Ausdruck aus dem Handelsregister, HRB 107600, abrufbar unter: https://www.handelsregister.de/rp_web/welcome.xhtml, zuletzt besucht am 13.8.2024Vgl. Ausdruck aus dem Handelsregister, HRB 107600, abrufbar unter: https://www.handelsregister.de/rp_web/welcome.xhtml, zuletzt besucht am 13.8.2024 Den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit beschrieb die …GmbH & Co. KG mit „galvanische Oberflächenveredelung für Produkte in den Bereichen Chrom, Nickel und Kupfer“.12Vgl. die vom 27.9.2019 datierende Vorstellung der … GmbH & Co. KG auf der Webseite des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, abrufbar unter: zuletzt besucht am 13.8.2024Vgl. die vom 27.9.2019 datierende Vorstellung der … GmbH & Co. KG auf der Webseite des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, abrufbar unter: zuletzt besucht am 13.8.2024 Ferner wurde der Betrieb mit einem Großteil der bisherigen Mitarbeiter der … GmbH & Co. KG fortgesetzt. Auch im Übrigen lassen die durch das Verwaltungsgericht benannten Aspekte keinen Raum für Zweifel an der nahtlosen Übernahme und Fortführung des Betriebs durch die Antragstellerin. Letztlich wurde jene wohl einzig mit dem Ziel gegründet, den bestehenden Betrieb der … GmbH & Co. KG – bereinigt um die gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Antragsgegners – fortzusetzen. bb. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin den Betrieb der … GmbH & Co. KG unter deren Firma fortgeführt hat. Aus der – maßgebenden – Sicht der beteiligten Verkehrskreise ist eine Firmenfortführung anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht, wobei es hierbei nicht darauf ankommt, dass die alte Firma unverändert fortgeführt wird; es genügt vielmehr, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird.13Vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 –, juris, Rn. 12Vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 –, juris, Rn. 12Überdies ist es nicht erforderlich, dass die Firmenbezeichnung vom Nachfolger wort- oder buchstabengetreu übernommen wird.14Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2016 – 2 S 1501/16 –, juris, Rn. 25, juris unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 04.11.1991 und vom 05.07.2012, jeweils aaO.; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 26.2.2008 - 6 A 11154/07.OVG -, juris, m.w.N.Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2016 – 2 S 1501/16 –, juris, Rn. 25, juris unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 04.11.1991 und vom 05.07.2012, jeweils aaO.; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 26.2.2008 - 6 A 11154/07.OVG -, juris, m.w.N. Unerheblich ist insoweit die Hinzufügung oder Weglassung eines auf die Gesellschaftsform (KG, GmbH usw.) deutenden Zusatzes.15Vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.4.2014 – I-19 U 127/13 –, juris, Rn. 72Vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.4.2014 – I-19 U 127/13 –, juris, Rn. 72 Hiervon ausgehend war hier eine Firmenfortführung zu bejahen. Der prägende Teil der Firma der … GmbH Co. KG bestand aus dem Namen „…“. Die Firma der Antragstellerin enthält den Buchstaben „…“, der unzweifelhaft an den Namen „…“ anknüpft. Dies hat die Antragstellerin zudem in ihrer Außendarstellung – wie durch das Verwaltungsgericht eingehend dargestellt – wiederholt betont. Dies reicht zur Annahme einer Firmenfortführung aus. Insoweit kann vollinhaltlich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, die der Senat sich zu eigen macht. cc. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB fallbezogen keineswegs ausgeschlossen. Zwar ist § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB mit der darin angeordneten Fortführungshaftung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Unternehmensveräußerungen durch den Insolvenzverwalter einschränkend auszulegen und soll jedenfalls dann keine Anwendung finden, wenn der Insolvenzverwalter aus der Insolvenz heraus ein zur Masse gehörendes Unternehmen ganz oder in seinem wesentlichen Kern durch Veräußerung an einen Dritten verwertet, weil anderenfalls die Fortsetzungshaftung in einen unauflöslichen Widerspruch zu der dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzrecht zugewiesenen und bei Eingreifen einer Fortführungshaftung zumindest erschwerten Aufgabe führe, ein sanierungsfähiges Unternehmen nach Möglichkeit nicht zu zerschlagen, sondern es im Interesse der Gläubiger an einer schnellst- und bestmöglichen Verwertung der Masse etwa im Ganzen zu veräußern. Hierdurch soll eine systemwidrige Bevorzugung einzelner hierdurch begünstigter Insolvenzgläubiger unter Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger, die sich angesichts einer dadurch zu erwartenden Erlösschmälerung mit einer geringeren Verteilungsmasse zu begnügen hätten, vermieden werden.16Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 17Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 17 Indes treffen die durch die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens bedingten Gesichtspunkte auf die Fortführung eines überschuldeten Unternehmens außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB nicht ausgeschlossen, wenn ein Handelsunternehmen von einem Sequester (§ 105 KO) oder einem vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) erworben wird, ohne dass sich daran die Eröffnung eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens anschließt. Gleiches gilt in Fällen, in denen der Unternehmenserwerb einem mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse nicht eröffneten Konkurs- oder Insolvenzverfahren nachfolgt oder in denen schon vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das Unternehmen des späteren Schuldners von einem Dritten in seinem wesentlichen Bestand unverändert fortgeführt wird.17Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 – sowie vom 24.9.2008 - VIII ZR 192/06 -, jeweils jurisVgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 – sowie vom 24.9.2008 - VIII ZR 192/06 -, jeweils juris Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof überdies klargestellt, dass diejenigen Gesichtspunkte, die in Fällen einer Unternehmensfortführung aus der Insolvenzmasse heraus zu einer einschränkenden Auslegung des § 25 HGB geführt haben, um einen Widerspruch zu gegenläufigen insolvenzrechtlichen Wertungen zu vermeiden, nicht auf den Fall zutreffen, dass ein in Insolvenz befindliches Unternehmen von einem Dritten außerhalb des Insolvenzverfahrens lediglich tatsächlich fortgeführt wird, ohne dass diese Fortführung vom Insolvenzverwalter abgeleitet ist. Weder kollidiere in solch einem Fall eine Fortführungshaftung des Erwerbers mit den aus § 159 InsO folgenden Verwertungspflichten des Insolvenzverwalters noch folge aus der lediglich tatsächlichen Unternehmensfortführung die beschriebene Gefahr einer ungleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. Ein quasi stichtagsbezogener Ausschluss jeglicher Fortführungshaftung nach Insolvenzeröffnung finde jedenfalls in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtfertigung einer einschränkenden Auslegung des § 25 HGB keine Stütze.18Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 15 - 19Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 15 - 19 Hieran anknüpfend dürfte es fallbezogen bereits naheliegen, von einer derartigen – vom Insolvenzverfahren faktisch losgelösten – tatsächlichen Unternehmensfortführung durch die Antragstellerin auszugehen, die keine einschränkende Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB gebietet. Zwar haben die Antragstellerin und der Insolvenzverwalter der ... GmbH Co. KG am 2.7.2023 einen zum 1.7.2023 – dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – wirkenden „Unternehmenskaufvertrag aus einem Insolvenzverfahren“ geschlossen, indes dürfte hier ein Abstellen auf den „Stichtag“ 1.7.2023 angesichts des Hergangs der Unternehmensfortführung unbillig erscheinen. Denn die durch den vom 30.6.2023 datierenden Gesellschaftsvertrag gegründete Antragstellerin hatte offensichtlich bereits vor Ergehen des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ... GmbH Co. KG am 1.7.2023 die nahtlose Fortführung des Betriebs derselben zum Ziel und wurde offenbar einzig zu diesem Zweck – mit demselben Sitz, demselben Unternehmensgegenstand, demselben Betriebsgelände, denselben Erreichbarkeiten und demselben einzelvertretungsbefugten Gesellschafter wie zuvor (ergänzt durch einen zweiten Geschäftsführer) – gegründet. Es stellt sich vorliegend so dar, dass die Antragstellerin ihre – zur Übernahme der ... GmbH Co. KG notwendige – „Transformation“ beziehungsweise Neugründung (nach Aufgabe des überschuldeten Altgeschäfts) bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorbereitet und durchgeführt hat, sodass eine faktische Übernahme der Geschäftsführung und der Vermögenswerte bereits vor Abschluss des „nötigen rechtsgeschäftsgeschäftlichen Erwerbsaktes“ zum Stichtag 1.7.2023 erfolgt sein dürfte.19Vgl. hierzu: OLG Köln, Urteil vom 5.10.2006 – 12 U 36/06 –, juris, Rn. 19-23Vgl. hierzu: OLG Köln, Urteil vom 5.10.2006 – 12 U 36/06 –, juris, Rn. 19-23 Wird ein Unternehmen indes – de facto – schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand unverändert durch den Nachfolger fortgeführt, verbleibt es auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Haftung aus § 25 Abs. 1 HGB.20Vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2008 – VIII ZR 192/06 –, juris, Rn. 1 – 5 sowie Rn. 21 - 22Vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2008 – VIII ZR 192/06 –, juris, Rn. 1 – 5 sowie Rn. 21 - 22 Doch selbst wenn man angesichts des Umstandes, dass der Vertrag mit dem Insolvenzverwalter jedenfalls erst am Tag nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – mit Wirkung zum Vortag – unterzeichnet worden ist, davon ausgeht, dass die Unternehmensfortführung im vorbeschriebenen Sinne „vom Insolvenzverwalter abgeleitet“ sein sollte, ist jedenfalls ein Ausschluss der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus einem anderen Grund zu verneinen. Denn das Privileg der Unanwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann greifen, wenn „aus der Insolvenz heraus ein zur Masse gehörendes Unternehmen ganz oder in seinem wesentlichen Kern durch Veräußerung an einen Dritten verwertet“ wird.21Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23. 10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 17Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23. 10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 17 Dies ist vorliegend indes gerade nicht passiert. Vielmehr hat die Antragstellerin nur Teile des Unternehmens übernommen. Und zwar diejenigen Bestandteile, die frei von der nach dem Bundesbodenschutzgesetz begründeten Haftung sind; das Eigentum an dem Betriebsgrundstück wurde nicht erworben. Veräußert der Insolvenzverwalter hingegen nur einzelne Komponenten beziehungsweise Vermögensgegenstände des insolventen Unternehmens verbleibt es bei der Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB.22Vgl. Thiessen, in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage 2021, Rn. 36 unter Hinweis auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.3.2010 – 8 W 139/10 –, jurisVgl. Thiessen, in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage 2021, Rn. 36 unter Hinweis auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.3.2010 – 8 W 139/10 –, juris So liegt der Fall hier. Der diesbezügliche Einwand der Antragstellerin, die durch das Oberlandesgericht Stuttgart in der Entscheidung vom 8.3.2010 – Az. 8 W 139/10 – angestellten Erwägungen seien für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz, weil sie – neben dem gesamten beweglichen Anlage- und Umlaufvermögen der früheren ... GmbH & Co. KG – auch das Betriebsgrundstück durch den Mietvertrag „erworben“ habe, überzeugt nicht. In dem durch das Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheidenden Verfahren wurden durch das Nachfolgeunternehmen – ebenfalls – nur teilweise bewegliche Gegenstände von dem Insolvenzverwalter der Vorgängerin erworben, andere Gegenstände dagegen von Dritten, wobei das neue Unternehmen in denselben Räumlichkeiten der Vorgängerin betrieben wurde. In diesem Fall hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB bejaht, denn die für die Nichtanwendbarkeit des § 25 HGB ausschlaggebende Erwägung, dass die Aufgabe des Insolvenzverwalters, das Unternehmen – im Interesse der Gläubiger an der schnellstmöglichen Verwertung der Masse – im Ganzen zu veräußern, nicht durch eine mögliche Haftung des Erwerbers für die Schulden des bisherigen Unternehmensträgers erschwert werden solle, greife nicht, wenn nur einzelne bewegliche Gegenstände vom Insolvenzverwalter erworben wurden.23Vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.3.2010 – 8 W 139/10 –, juris, Rn. 37 - 39Vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.3.2010 – 8 W 139/10 –, juris, Rn. 37 - 39 So verhält es sich auch vorliegend. Es liegt auf der Hand, dass die Antragstellerin die „Unternehmensübernahme“ auf einzelne Gegenstände beschränkt, im Übrigen jedoch von einem Kauf und damit der Übertragung – dem „Erwerb“ – des Eigentums an dem Grundstück abgesehen hat, weil hieran die – ungewollte – Zustandshaftung anknüpft. Das Grundstück ist zudem wesentliches Element des Unternehmens, weil sich auf diesem Gelände der produzierende Betrieb befindet. Die Miete eines Betriebsgrundstücks stellt gerade keinen vollständigen „Erwerb“ vom Insolvenzverwalter im vorbeschriebenen Sinne dar. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Bundesgerichtshof an die „Verwertung“ durch den Insolvenzverwalter anknüpft. Die Verwertung von Immobilien – hier als Teil der Insolvenzmasse im Rahmen der Unternehmensveräußerung – erfolgt indes durch freihändigen Verkauf mit Zustimmung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO oder ohne Zustimmung durch Zwangsverwaltung bzw. Zwangsversteigerung (§ 159 InsO), alternativ durch Zwangsverwaltung bzw. Zwangsversteigerung.24Vgl. Verhoeven/Theiselmann, in: BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 35. Edition, Stand: 15.10.2023, § 159 InsO, Rn. 8; Bünning/Meyer, in: Braun, Insolvenzordnung, 10. Auflage 2024, § 159 InsO, Rn. 5; Jungmann, in: Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 20. Auflage 2023, § 159 InsO, Rn. 11Vgl. Verhoeven/Theiselmann, in: BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 35. Edition, Stand: 15.10.2023, § 159 InsO, Rn. 8; Bünning/Meyer, in: Braun, Insolvenzordnung, 10. Auflage 2024, § 159 InsO, Rn. 5; Jungmann, in: Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 20. Auflage 2023, § 159 InsO, Rn. 11 Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der mit dem Insolvenzverwalter geschlossene Vertrag vom 2.7.2023 mit „Unternehmenskaufvertrag aus einem Insolvenzverfahren - Asset Deal“ überschrieben ist. Auf diese Bezeichnung kommt es vorliegend nicht an. Tatsächlich hat die Antragstellerin lediglich einen Teil der zum Unternehmen gehörenden Bestandteile vom Insolvenzverwalter, nämlich die „intakten“ Bestandteile des Unternehmens, übernommen und von einem Erwerb des Betriebsgrundstücks, mit dem beträchtliche Altlasten verbunden sind, gezielt abgesehen. Es hier kann dahinstehen, ob hierin insolvenzrechtlich eine wirksame sogenannte übertragende Sanierung, die nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 der Zustimmung der Gläubigerversammlung bedarf25Vgl. Zipperer, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung: InsO, 15. Auflage 2019, § 157 InsO, Rn. 7Vgl. Zipperer, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung: InsO, 15. Auflage 2019, § 157 InsO, Rn. 7 oder aber bereits ein unzulässiges Umgehungsgeschäft liegen könnte, denn jedenfalls ist dieses Vorgehen nicht geeignet, die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auszuschließen.26Vgl. hierzu: OLG Köln, Urteil vom 5.10.2006 – 12 U 36/06 –, juris, Rn. 19-23Vgl. hierzu: OLG Köln, Urteil vom 5.10.2006 – 12 U 36/06 –, juris, Rn. 19-23 4. Die aus dem Bescheid vom 19.1.2021 resultierende Verpflichtung, auf deren Grundlage die Durchführung der Ersatzvornahme erfolgte und auf der der streitgegenständliche Leistungsbescheid vom 8.11.2023 basiert, wird auch von der Haftungsregelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB erfasst. Die Antragstellerin haftet für die von der ... GmbH & Co. KG begründeten Verbindlichkeiten im Wege des Schuldbeitritts, denn die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB geregelte Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für „in dem Betrieb begründete“ Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten) ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zivilrechtlich als gesetzlicher Schuldbeitritt (kumulative gesetzliche Schuldmitübernahme) zu qualifizieren. Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB umfasst auch öffentlich-rechtliche Altverbindlichkeiten aus dem Betrieb eines Handelsgeschäfts.27Vgl. hierzu: OVG Sachsen, Urteil vom 9.7.2019 – 1 A 48/17 –, juris, Rn. 33 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH, Urteil vom 26.11.1964 - VII ZR 75/63 -, juris, Rn. 33 sowie Urteil vom 15.5.1990 - X ZR 82/88 -, juris, Rn. 34)Vgl. hierzu: OVG Sachsen, Urteil vom 9.7.2019 – 1 A 48/17 –, juris, Rn. 33 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH, Urteil vom 26.11.1964 - VII ZR 75/63 -, juris, Rn. 33 sowie Urteil vom 15.5.1990 - X ZR 82/88 -, juris, Rn. 34) Soweit die Antragstellerin ausführt, es sei nach ihrer Kenntnis nicht versucht worden, die Forderung gegenüber der ... GmbH & Co. KG durchzusetzen, ist dieser Einwand nicht beachtlich. Der mit der Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB einhergehende Schuldbeitritt hat zur Folge, dass der Erwerber kraft Gesetzes als Gesamtschuldner neben dem Veräußerer (beziehungsweise hier neben der insolventen ... GmbH & Co. KG) haftet.28Vgl. Merkt, in: Hopt, Handelsgesetzbuch, 43. Auflage 2024 , § 25 HGB Rn. 10Vgl. Merkt, in: Hopt, Handelsgesetzbuch, 43. Auflage 2024 , § 25 HGB Rn. 10 Im Fall von Gesamtschuldnern kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern, sodass er in getrennten Verfahren von allen Schuldnern jeweils das Ganze verlangen kann. Hiermit geht einher, dass es dem Gläubiger frei steht, bis zur Erfüllung gegen mehrere Schuldner gleichzeitig zu vollstrecken.29Vgl. Gehrlein, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 70. Edition, Stand: 01.05.2024, § 421 BGB Rn. 11Vgl. Gehrlein, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 70. Edition, Stand: 01.05.2024, § 421 BGB Rn. 11 Es steht dem Antragsgegner folglich frei, welche Gesamtschuldnerin er in Anspruch nimmt. Die Höhe des – im Beschwerdeverfahren einzig streitgegenständlichen – auf der Durchführung der Ersatzvornahme beruhenden Betrages (hier:150.931,49 Euro) hat die Antragstellerin im Rahmen der Beschwerde ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides vom 19.1.2021 gegenüber der ... GmbH & Co. KG. 5. Überdies kann der Antragsgegner ein Vollzugsinteresse geltend machen, das über das Interesse hinaus geht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.30Vgl. hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2012 – 2 M 22/12 –, juris, Rn. 36Vgl. hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2012 – 2 M 22/12 –, juris, Rn. 36 Die Antragstellerin hat hierzu in der Begründung ihrer Beschwerde vorgetragen, es mangele jedenfalls an einem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheides. Unterstelle man ihre Insolvenzgefährdung, stehe dem Interesse des Antragsgegners am Sofortvollzug ihr Interesse auf wirtschaftliches Überleben gegenüber, denn eine Insolvenz würde zu ihrer wirtschaftlichen Vernichtung führen. Zudem habe das Verwaltungsgericht ihr Interesse auf ein wirtschaftliches Überleben in seine Abwägung nicht einbezogen. Ungeachtet dessen nütze es dem Antragsgegner nichts, wenn er sie – durch die sofortige Vollziehung – sofort und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Insolvenz treibe, zumal die Forderung als reine Insolvenzforderung keinen Vorrang vor den Forderungen der übrigen Gläubiger genießen würde. Daher hätte ihr Interesse an ihrem wirtschaftlichen Fortbestand gegenüber dem Interesse des Antragsgegners überwiegen müssen. Allerdings seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die vermeintliche finanzielle Gefährdung der Antragstellerin rein spekulativ, denn sie entbehrten jeder Tatsachengrundlage; sie entsprächen nicht der Realität. Sie habe im Jahr 2022 einen Jahresüberschuss (nicht „-abschluss“), also einen Gewinn von 178.405,77 Euro verzeichnet, sodass hiervon eine Forderung in Höhe von 165.837,39 Euro zu bedienen gewesen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die ... GmbH & Co. KG maßgeblich aufgrund der Forderung des Antragsgegners habe Insolvenz anmelden müssen. Es bestehe weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Vermutung für die Annahme, dass auch sie wegen der Forderung des Beschwerdegegners in die Insolvenz falle. Der von ihr erzielte Gewinn stehe außerdem in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den vom Verwaltungsgericht festgestellten „Verbindlichkeiten“ in Höhe von 259.810,34 Euro, denn diese seien bei der Ermittlung des Jahresüberschusses bereits berücksichtigt. Bei den erwähnten Verbindlichkeiten handele es sich um die Passivseite der Bilanz, denen freilich die Aktiva des Unternehmens gegenüberstünden. Insofern beruhe die Entscheidungsbegründung auf falschen Tatsachen. Tatsächlich habe sie ihre Umsätze stetig steigern können, von 958.000,03 Euro im Jahr 2021 auf 1.629.038 Euro im Jahr 2022 und – vorläufig – auf 1.892.844 Euro im Jahr 2023. Danach gehe die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Durchsetzung der Kostenforderung könne scheitern, sofern nicht umgehend vollzogen werde, fehl. Es gebe keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Forderung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation akut gefährdet sei, sodass das Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht auf eine Vermögensgefährdung gestützt werden könne. Schließlich stehe einem Vollzugsinteresse der Umstand entgegen, dass der Antragsgegner bis heute keine Anstalten gemacht habe, die Forderung gegenüber der eigentlichen Verursacherin der Kosten, der ... GmbH & Co. KG, durchzusetzen, obwohl er hierzu drei Jahre Zeit gehabt habe. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen die insolvente ... GmbH und Co. KG aussichtslos seien. Nach mittlerweile herrschender Auffassung in der Rechtsprechung handele es sich bei den Kosten für die Beseitigung von Altlasten regelmäßig um Masseverbindlichkeiten, sodass der Antragsgegner die Möglichkeit hätte, vom Insolvenzverwalter Freigabe der Grundstücke zu verlangen und diese zu verwerten. Insgesamt bestehe jedenfalls keine über das bloße Haushaltsinteresse hinausgehende, eigenständige Rechtfertigung für die Anordnung des Sofortvollzuges. Allein das Kostenerstattungsinteresse, das jedem Leistungsbescheid immanent sei, begründe keine besondere Eilbedürftigkeit. Dieser Vortrag begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. a. Davon ausgehend, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheids vom 8.11.2023 nicht lediglich unter Hinweis auf das durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO geschützte öffentliche Interesse an der Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung bejaht werden kann und fiskalische Interessen (nur) ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung von Kostenbescheiden begründen können, bedarf es einer über das bloße Haushaltsinteresse hinausgehenden, eigenständigen Rechtfertigung, die sich auch nicht in dem Kostenerstattungsinteresse erschöpfen darf, das jedem Leistungsbescheid immanent ist und daher keine besondere Eilbedürftigkeit begründet. Ein solches Interesse wird regelmäßig nicht anerkannt, wenn nur das bei allen Geldforderungen gleichermaßen bestehende Interesse der Sicherung von Zinsvorteilen in Rede steht. Gleichermaßen kann die allgemeine Mittelknappheit für sich genommen keinen besonderen Umstand darstellen, der ausnahmsweise die Anordnung der Vollziehung eines Leistungsbescheids begründen könnte.31Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2010 – 13 B 663/10 –, juris, Rn. 2, 8 ff., m.w.NVgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2010 – 13 B 663/10 –, juris, Rn. 2, 8 ff., m.w.N Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Leistungsbescheids besteht indes – unter anderem –, wenn dessen Verwirklichung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet erscheint.32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2010 – 13 B 663/10 –, juris, Rn. 8 – 19, u.a. unter Hinweis auf Hess. VGH, Beschluss vom 12.1.1989 - 5 TH 4916/88 -Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2010 – 13 B 663/10 –, juris, Rn. 8 – 19, u.a. unter Hinweis auf Hess. VGH, Beschluss vom 12.1.1989 - 5 TH 4916/88 - Gemessen hieran ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheids – soweit dessen sofortige Vollziehbarkeit im Beschwerdeverfahren in Streit steht – zu bejahen. Es geht dem Antragsgegner weder um die Sicherung etwaiger Zinsvorteile noch hat er die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Mittelknappheit gestützt. Vielmehr konnte er bei Erlass der Anordnung davon ausgehen, dass eine Verwirklichung der Geldforderung erst nach Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung über den Leistungsbescheid ernsthaft gefährdet erscheint. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der eigene Vortrag der Antragstellerin betreffend ihre finanzielle Leistungsfähigkeit widersprüchlich ist. Jedenfalls hat sie Anlass gegeben, an der Realisierbarkeit der streitgegenständlichen Forderung nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu zweifeln. Hierbei durfte der Antragsgegner durchaus berücksichtigten, dass die Antragstellerin im Rahmen des Parallelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Az.: 5 L 29/24) – wie im Schriftsatz des Antragsgegners vom 27.3.2024, Seite 5 angegeben und seitens der Antragstellerin nachfolgend nicht in Abrede gestellt – angegeben hat, „Sollte der Bescheid, ebenso wie der Bescheid in dem Parallelverfahren, tatsächlich […] rechtmäßig sein, so müsste die Antragstellerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.“ Überdies erweist es sich als nachvollziehbar, dass der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung der durch die Antragstellerin für das Jahr 2022 mitgeteilten Bilanz, die einen Gewinn in Höhe von 178.405,77 Euro auswies, (weiterhin) von einer Gefährdung der Realisierung der Forderung ausgeht. Allein der Umstand, dass der angegebene Gewinn aus dem Jahr 2022 die im Beschwerdeverfahren streitgegenständliche Forderung – hier ausgehend von einem Betrag i.H.v. 150.931,49 Euro – um rund 27.500 Euro übersteigt, lässt die Annahme der ernstlichen Gefährdung der Beitreibung der Forderung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht haltlos erscheinen. Auch insoweit ist zu gewichten, dass die Antragstellerin nach Beginn des vorliegenden Verfahrens mit Bescheid vom 20.12.2023 gegenüber der Antragstellerin weitere Kosten in erheblicher Höhe geltend macht, die gegenwärtig ebenfalls zwischen den Beteiligten in Streit stehen. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass über einen etwaigen Gewinn im Geschäftsjahr 2023 jedenfalls keine Erkenntnisse vorliegen. Der Hinweis auf den in diesem Jahr – im Vergleich zum Vorjahr – gesteigerten Umsatz lässt angesichts der Unkenntnis von etwaig anderen Forderungen beziehungsweise bestehenden Passiva keinen Rückschluss auf die gegenwärtige und künftige finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin zu. Es muss dem Antragsgegner jedenfalls im Hinblick auf den eigenen Hinweis der Antragstellerin auf das reelle Risiko einer Zahlungsunfähigkeit erlaubt sein, von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen und – mangels anderer greifbarer Hinweise – auf eine Gefährdung der Realisierung der Forderung bei einem Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszugehen. Da – wie oben dargelegt – die Antragstellerin neben der insolventen ... GmbH & Co. KG als Gesamtschuldnerin haftet, kann insoweit offenbleiben, ob es sich bei der Forderung des Antragsgegners gegenüber der ... GmbH & Co. KG, da es sich um Kosten der Ersatzvornahme handelt, um sogenannte sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die vorrangig zu tilgen sind, oder um Insolvenzforderungen handelt.33Zur Einstufung der Kosten der Ersatzvornahme als sogenannte sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2012 – 2 M 22/12 –, juris, Rn. 43 f. sowie: Bäuerle/Miglietti, in: Braun, Insolvenzordnung, 10. Auflage 2024, § 55 InsO; a.A. wohl: Hefermehl, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, § 55 InsO, Rn. 102Zur Einstufung der Kosten der Ersatzvornahme als sogenannte sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2012 – 2 M 22/12 –, juris, Rn. 43 f. sowie: Bäuerle/Miglietti, in: Braun, Insolvenzordnung, 10. Auflage 2024, § 55 InsO; a.A. wohl: Hefermehl, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, § 55 InsO, Rn. 102 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5., 1.7.2. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (hier: 1/4 von 150.931,49 € = 37.732,75 Euro). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.