OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 85/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:1106.2B85.24.00
14Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Veröffentlichung eines Inspektionsberichts gemäß § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG erfordert die Richtigkeit der darin enthaltenen wettbewerbsrelevanten Information. (Rn.37) 2. Zu der Frage, ob der Anwendungsbereich von § 1 BioAbfV in der bis zum 30.4.2023 gültigen Fassung vom 4.4.2013 auf den Verwendungszweck Bioabfallverwertung als Düngemittel beschränkt war oder ob die Norm auch Bodenhilfsstoffe erfasst hat. (Rn.57)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.4.2024 – 5 L 1997/23 – wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den „Teilinspektionsbericht einer Vor-Ort-Besichtigung (IED)“ vom 19.9.2023 in der Fassung vom 29.11.2023 über die bei der Antragstellerin am 10.8.2023 durchgeführte Vor-Ort-Besichtigung zu veröffentlichen beziehungsweise zum Abruf bereitzustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Veröffentlichung eines Inspektionsberichts gemäß § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG erfordert die Richtigkeit der darin enthaltenen wettbewerbsrelevanten Information. (Rn.37) 2. Zu der Frage, ob der Anwendungsbereich von § 1 BioAbfV in der bis zum 30.4.2023 gültigen Fassung vom 4.4.2013 auf den Verwendungszweck Bioabfallverwertung als Düngemittel beschränkt war oder ob die Norm auch Bodenhilfsstoffe erfasst hat. (Rn.57) Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.4.2024 – 5 L 1997/23 – wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den „Teilinspektionsbericht einer Vor-Ort-Besichtigung (IED)“ vom 19.9.2023 in der Fassung vom 29.11.2023 über die bei der Antragstellerin am 10.8.2023 durchgeführte Vor-Ort-Besichtigung zu veröffentlichen beziehungsweise zum Abruf bereitzustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin, die eine Anlage zur Behandlung beziehungsweise Zwischenlagerung von Bioabfällen betreibt, wendet sich gegen eine durch den Antragsgegner beabsichtigte Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts. Ende der Jahres 2008 wurde die Antragstellerin betreffend die durch sie betriebene Kompostierungsanlage gemäß § 11 Abs. 3 der Bioabfallverordnung (BioAbfV) von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen nach § 3 Abs. 4 und 8, § 4 Abs. 5, 6 und 9 sowie von den Nachweispflichten gemäß § 11 Abs. 2 BioAbfV befreit. Die Befreiung enthielt u.a. die Nebenbestimmung, dass die beabsichtigten Abgaben von Kompost dem Antragsgegner und der Landwirtschaftskammer für das Saarland (LWK) im Voraus anzuzeigen seien, damit die Aufbringung ggf. vor Ort überprüft werden könne. Am 10.8.2023 führte der Antragsgegner eine Vor-Ort-Besichtigung (IED) auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin durch. Mit Schreiben vom 6.9.2023 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, im Rahmen der Inspektion am 10.8.2023 sei festgestellt worden, dass bei der Abgabe von Grünschnittkompost im Jahr 2022 die Vorgaben der Bioabfallverordnung nicht eingehalten worden seien. Die Grünschnittkompostierung zu Beginn des Jahres 2022 sei nicht erfolgreich gewesen, so dass der erzeugte Kompost den Grenzwert für den Gehalt an keimfähigen Samen überschritten habe. Dennoch sei das Material als Bodenhilfsstoff an ein landwirtschaftliches Unternehmen abgegeben worden. Der Antragsgegner sei über diese Grenzwertüberschreitung nicht informiert worden. Lieferscheine, die der Vorlage in Anhang 4 BioAbfV entsprächen, seien nicht ausgestellt und auch nicht übermittelt worden. Eine Befreiung von der Pflicht zur Einreichung der Lieferscheine sei bisher nicht beantragt worden. Die Regelungen der Bioabfallverordnung (novelliert zum 28.4.2022) seien umgehend vollständig umzusetzen. Die angeführte Feststellung sei als relevanter Mangel zu bewerten. Mit Schreiben vom 19.9.2023 übermittelte der Antragsgegner der Antragstellerin den Teilinspektionsbericht gemäß § 52a Abs. 5 BImSchG. Dieser enthielt unter der Rubrik „relevante Abweichungen“ die folgende Mängelbeschreibung: „Abfall: - Abgabe von Kompost an landwirtschaftlichen Betrieb trotz Verfehlung der gemäß BioAbfV geforderten Qualität - Keine Meldung von Grenzüberschreitungen gemäß BioAbfV an das LUA - fehlende Lieferscheine gemäß Anhang 4 BioAbfV“ Als „Weitere Maßnahme“ ist die „Aufforderung an den Betreiber zur Einhaltung der Anforderungen mit Fristsetzung bis sofort“ angegeben. Mit Schreiben vom 29.11.2023 teilte der Antragsgegner dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin – die zwischenzeitlich eingewandt hatte, dass die maßgebliche Fassung der Bioabfallverordnung in ihrem Fall nicht anwendbar sei – mit, der in der Erstversion des Inspektionsberichts formulierte Mangel sei geringfügig geändert worden und habe nun folgenden Wortlaut: „Abfall: - Abgabe von Kompost an landwirtschaftlichen Betrieb trotz Verfehlung der gemäß BioAbfV geforderten Qualität - Keine Meldung von Grenzwertüberschreitungen gemäß BioAbfV an das LUA - Beabsichtigte Kompostabgaben werden dem LUA nicht angezeigt.1Unterstreichung durch den SenatUnterstreichung durch den Senat […] Weitere Maßnahmen: Aufforderung an den Betreiber zur Einhaltung der Anforderungen bis sofort“. Die Bewertung als relevanter Mangel sei nicht geändert worden. Eine Prüfung habe ergeben, dass der als Kompostierung genehmigte Abfallbehandlungsprozess der Antragstellerin den Regelungen der Bioabfallverordnung unterliege. Der erzeugte Kompost müsse daher den Grenzwert für den Gehalt an z.B. keimfähigen Samen einhalten (vgl. Anhang 2 Nr. 4.3.1.1), unabhängig von der weiteren Verwendung. Der zuerst formulierte Mangel „fehlende Lieferscheine gemäß Anhang 4 BioAbfV“ sei geändert worden, weil die Prüfung der Aktenlage ergeben habe, dass ein Schreiben vom 3.12.2008 „Befreiung von Nachweis- und Untersuchungspflichten gemäß § 11 Abs. 3 BioAbfV“ existiere. Diese Befreiung sei jedoch mit einer Nebenbestimmung verbunden, die die Anzeige von beabsichtigten Abgaben von Komposten im Voraus sowohl an den Antragsgegner als auch die LWK fordere. Entsprechende Anzeigen der Antragstellerin lägen dem Antragsgegner nicht vor. Ob es sich beim 2022 abgegebenen Grünschnittkompost um ein Düngemittel gehandelt habe, werde derzeit noch fachlich geprüft. Gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin teilte der Antragsgegner nachfolgend mit, dass eine Veröffentlichung des Inspektionsberichts beabsichtigt sei. Am 5.12.2023 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht des Saarlandes um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, sie habe an der Nichtverbreitung der unzutreffenden und verfälschenden Informationen aus dem Umweltinspektionsbericht schon vor Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache ein berechtigtes Interesse. Eine Offenlegung unrichtiger Angaben habe geschäftsgefährdende Folgen für ihr Unternehmen. Mit Beschluss vom 6.12.2023 hat die Kammer im Wege einer Zwischenregelung nach Art. 19 Abs. 4 GG dem Antragsgegner bis zur endgültigen Entscheidung im Eilverfahren untersagt, den „Bericht über eine Umweltinspektion nach Art. 23 Abs. 6 IED“ vom 19.9.2023 über die bei der Antragstellerin am 10.8.2023 durchgeführte Vor-Ort-Besichtigung auf der Internetpräsenz des Antragsgegners zu veröffentlichen bzw. dort zum Abruf bereitzustellen. Mit Beschluss vom 30.4.2024, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 3.5.2024, hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer keinen Anordnungsanspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts glaubhaft machen können. Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der Veröffentlichung der festgestellten Mängel lägen aller Voraussicht nach nicht vor. Die Antragstellerin könne sich als juristische Person privaten Rechts zwar betreffend die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet sowohl auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als auch auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit berufen, allerdings dürfte die Internet-Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts insgesamt rechtmäßig sein. Es spreche ganz Überwiegendes dafür, dass § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die zuständige Stelle ermächtige, die anlässlich einer Vor-Ort-Besichtigung erhobenen und berichtsförmig zusammengestellten Daten aktiv zu verbreiten. § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verweise auf die Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen und damit auch auf die Regelungen in § 10 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG) zur Unterrichtung der Öffentlichkeit. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SUIG unterrichten die informationspflichtigen Stellen die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. Informationspflichtige Stellen seien u.a. die Landesregierung und – wie im Falle des Antragsgegners – andere Stellen der öffentlichen Verwaltung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SUIG). Die zuständigen Behörden seien auch zu einer Bewertung der festgestellten Verstöße befugt. Im vorliegenden Einzelfall sei davon auszugehen, dass die Veröffentlichung mit den gesetzlichen Vorgaben des § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG in Einklang stehe. Denn nach § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG erstelle die zuständige Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung (§ 52a Abs. 2 bis 4 BImSchG) einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig seien. Der Bericht sei dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln (§ 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG). Nach § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG sei der Bericht der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. Es könne offenbleiben, ob § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die zuständigen Behörden verpflichte, die Umweltinspektionsberichte aktiv im Internet zu verbreiten; die Vorschrift ermächtige sie jedenfalls hierzu. Nach § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG habe der Umweltinspektionsbericht sowohl die relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen als auch Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu enthalten. Dies erfordere auch eine inhaltliche, bewertende Auseinandersetzung mit festgestellten Verstößen. Dieser Anforderung werde in der Regel nur genügt, wenn die relevanten Feststellungen in Umweltinspektionsberichten auch Aussagen zur Umweltrelevanz von Verstößen enthielten; die lediglich technische Beschreibung eines festgestellten Mangels reiche hierzu überwiegend nicht aus. Damit werde im Ergebnis auch den Regelungen in § 10 Abs. 3 Satz 1 SUIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 SUIG Rechnung getragen. Danach solle die Verbreitung von Umweltinformationen in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Soweit möglich, hätten die informationspflichtigen Stellen zu gewährleisten, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt würden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar seien. Nur aufgrund fachkundiger Bewertungen sei die Öffentlichkeit in der Lage, die Schlussfolgerungen der Behörde zum Erfordernis weiterer Maßnahmen nachzuvollziehen. Ohne eine Bewertung der Feststellungen könne sie weder die tatsächliche (Umwelt)Bedeutung des Verstoßes einordnen noch zuverlässig beurteilen, ob die beabsichtigte Reaktion der zuständigen Behörde dem festgestellten Verstoß angemessen sei. Nach § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG sei der Umweltinspektionsbericht insgesamt zugänglich zu machen, ohne bestimmte Teile auszunehmen. Dies schließe die Ermächtigung der zuständigen Behörde ein, den Umweltinspektionsbericht nicht nur in Teilen, sondern insgesamt – einschließlich der Bewertungen – der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen. Zweck des Zugänglichmachens der Berichte sei die Information der Öffentlichkeit – also auch möglicher Kunden und Geschäftspartner – u.a. darüber, ob das Unternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Genehmigungsbescheid nachkomme. Der Inhalt des Berichts könne einen wettbewerbsrelevanten Eindruck über die Zuverlässigkeit des Unternehmens vermitteln. Diesem Informationszweck und der Wettbewerbsrelevanz des Umweltinspektionsberichts müsse die Behörde mit hinreichend deutlichen, nachvollziehbaren und möglichst präzisen Mängelbeschreibungen Rechnung tragen. Nur so könne die Unterrichtung der Öffentlichkeit effektiv sein und zugleich den Anlagenbetreiber vor irreführenden oder zu Spekulationen einladenden Darstellungen schützen, die er nicht hinnehmen müsse. Eine derartige Bewertung habe vorliegend auch der Antragsgegner vorgenommen, indem er die festgestellten Verstöße der Antragstellerin als „relevante Abweichungen“ – in Abgrenzung zu „geringfügigen“ bzw. „schwerwiegenden“ Abweichungen – qualifiziert habe. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Eine Veröffentlichung sei dann nur möglich, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe die Belange des Anlagenbetreibers überwiege. Weder das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG seien schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne müsse Einschränkungen dieser Rechte hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürften einer gesetzlichen Grundlage, die mit § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG vorliege. Zwar sei der Eingriff in den grundrechtlich geschützten Freiheitsraum der betroffenen Betreiber nicht unerheblich. Die Betreiber hätten – wie es die Antragstellerin auch geltend mache – aufgrund der Veröffentlichung eines genehmigungswidrigen Verhaltens negative wirtschaftliche Folgen zu besorgen, die auch langfristiger Art sein könnten. Das Gewicht dieser Folgen werde allerdings dadurch gemildert, dass die betroffenen Unternehmen selbst den Anlass für die Veröffentlichung gäben. Die Betreiber der Anlagen seien verpflichtet, die Anforderungen der Genehmigung zu erfüllen, und hätten die Erfüllung dieser Vorgaben aufgrund ihrer innerbetrieblichen Einflussmöglichkeiten regelmäßig in der Hand. Erfüllten sie ihre Verpflichtungen, werde die Veröffentlichung für sie negativer Umweltinspektionsberichte vermieden. Die Unternehmen seien zwar nicht vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen und auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen geschützt. Allerdings sei die Richtigkeit einer wettbewerbsrelevanten Information grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass sie die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördere. Die Behörde müsse vor diesem Hintergrund, anders als bei der antragsabhängigen Herausgabe von Umweltinformationen, vor einer aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit die Richtigkeit der Information überprüfen, jedenfalls müsse sie entsprechende Zweifel kenntlich machen. Stelle sich eine Information nachträglich als falsch heraus oder treffe sie aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Umstände nicht mehr zu, müsse die Behörde mit der Löschung oder der Richtigstellung/Aktualisierung der Information reagieren. Diese aus dem Grundrechtsschutz der Betroffenen fließenden Pflichten der Behörde seien gesetzlich in § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 SUIG verankert. Nach § 10 Abs. 6 SUIG finde § 7 Abs. 1 und 3 SUIG sowie die §§ 8 und 9 SUIG bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit entsprechende Anwendung. Nach § 7 Abs. 3 SUIG, der – gemäß Abschnitt 2 des SUIG – unmittelbar für das Antragsverfahren nach §§ 3 ff. SUIG gelte, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, soweit möglich, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind. Ungeachtet der Frage, ob die Behörde bei der Offenlegung – wie hier – eigener Informationen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ohnehin eine Richtigkeitsgewähr treffe, sei den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift Rechnung zu tragen. Zu diesen Anforderungen gehöre auch, dass die zuständige Behörde den veröffentlichten Umweltinspektionsbericht ergänze, wenn und soweit der Anlagenbetreiber festgestellte Mängel beseitigt habe. Vorliegend habe der Antragsgegner dieser Pflicht zur Richtigkeit seiner zur Veröffentlichung vorgesehenen Umweltinformationen Rechnung getragen, indem er den ursprünglichen Berichtsentwurf angepasst habe und der Antragstellerin die geänderte Fassung mit Schreiben vom 29.11.2023 nochmals zur Kenntnis- bzw. Stellungnahme habe zukommen lassen. Zwar sei die Antragstellerin von der Vorlage der Lieferscheine gemäß Anhang 4 der BioAbfV mit Bescheid vom 03.12.2008 befreit worden, jedoch nicht von der Meldung beabsichtigter Kompostabgaben. Die Informationen dürften ferner – insbesondere auch zum Schutz des betroffenen Betreibers – nicht unsachlich sein. § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG sehe zudem vor, dass der Bericht dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln sei. Dieser Verpflichtung sei der Antragsgegner nachgekommen. Es fehle schließlich auch nicht an einer ausreichenden zeitlichen Begrenzung der Veröffentlichung. Die Dauer der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts sei durch die nächste turnusmäßige oder anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigung begrenzt. Dies ergebe sich aus einer Zusammenschau von § 52a Abs. 3 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 SUIG. Danach dürfe der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, ein Jahr, bei Anlagen, die der niedrigsten Stufe unterfallen, drei Jahre nicht überschreiten. Außerdem würden die veröffentlichten Umweltinformationen in angemessenen Abständen aktualisiert (§ 10 Abs. 2 Satz 3 SUIG). Aus der grundsätzlichen Verpflichtung, die veröffentlichten Umweltinspektionsberichte auf dem gegenwärtigen Stand zu halten, folge damit eine ein- bzw. dreijährige Begrenzung ihrer Veröffentlichung. Vorliegend sei die von der Antragstellerin betriebene Anlage in die Risikostufe 2 eingruppiert und unterliege daher einem zweijährigen Überprüfungsintervall. Diese Zeiträume seien unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ausgehend von diesen Maßstäben entspreche der zur Veröffentlichung vorgesehene Umweltinspektionsbericht vom 19.9.2023 in der Fassung vom 29.11.2023 über die Vor-Ort-Besichtigung der Anlage der Antragstellerin vom 10.8.2023 den dargestellten Anforderungen. Entgegen der von der Antragstellerin geäußerten Ansicht sei vorliegend zudem die Bioabfallverordnung anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 BioAbfV a.F. in der zum Zeitpunkt des begangenen Verstoßes geltenden – d.h. in der vom 1.8.2012 bis zum 30.4.2023 gültigen – Fassung, gelte die Verordnung für „1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden, sowie 2. die Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische.“ Zwar sei der Antragstellerin zuzugeben, dass der sachliche Anwendungsbereich durch die Streichung des Begriffs „Düngemittel“ in der aktuell geltenden Fassung der BioAbfV geöffnet worden sei. Der Anwendungsbereich der älteren Fassung sei aber hier ebenfalls eröffnet. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei dem Kompost, der im Jahre 2022 den maßgeblichen Grenzwert überschritten habe, bereits um ein sogenanntes Düngemittel handele, so dass vorliegend auch keine Bewertung der Stellungnahme der LWK vom 18.12.2023 zu erfolgen brauche. Denn nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 BioAbfV a.F. sei der Anwendungsbereich ohnehin eröffnet. So gelte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Alt. 2 BioAbfV a.F. die Verordnung für unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zum Zweck der Aufbringung abgegeben würden. Diese Voraussetzungen lägen hier unproblematisch vor. Der Kompost sei im Jahre 2022 an einen X-Betrieb abgegeben worden. Aber auch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BioAbfV a.F. sei die Verordnung anwendbar, weil die Antragstellerin die Bioabfälle vor der Weitergabe behandelt habe. Diese Ansicht werde gestützt durch die „Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (2012)“ der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 7.1.2014. Danach unterlägen dem sachlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 BioAbfV nicht nur „– die Verwertung von Bioabfällen und bioabfallhaltigen Gemischen zu Düngezwecken auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Böden,“ sondern auch „– die vorgenannte Verwertung von Bioabfällen zusammen mit anderweitigen Materialien gemäß Anhang 1 Nummer 2, wie beispielsweise Materialien und Stoffe gemäß der DüMV, bestimmte tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (z.B. Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft, Gülle, Stallmist) oder NawaRos“. Der Kompost, der laut C.-Prüfbericht vorliegend zu 100 Prozent aus Baum- und Strauchschnitt aus der kommunalen und regionalen Grüngutaufbereitung stamme, sei unproblematisch den sogenannten „NawaRos“, d.h. nachwachsenden Rohstoffen, zuzuordnen. Darunter seien im Allgemeinen organische Rohstoffe zu verstehen, die aus landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher und Fischerei-Produktion stammten und vom Menschen zielgerichtet für weiterführende Anwendungszwecke außerhalb des Nahrungs- und Futterbereiches verwendet würden. Hierzu gehörten beispielsweise Holz oder Naturfasern und damit auch der vorliegende Baum- und Strauchschnitt. Unter der „Behandlung“ von Bioabfällen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BioAbfV a.F. sei dabei – laut den Hinweisen zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (2012) – Folgendes zu verstehen: „Mit der Novelle der BioAbfV 2012 wurden die Anforderungen an die Behandlung der Bioabfälle aufgeteilt in Vorgaben an die hygienisierende Behandlung und an die biologisch stabilisierende Behandlung. § 3 und Anhang 2 regeln nunmehr ausschließlich Anforderungen an die hygienisierende Behandlung der Bioabfälle zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit (vgl. § 3 Absatz 2), ohne Berücksichtigung einer evtl. gleichzeitigen biologischen Stabilisierung der behandelten Materialien. Dagegen enthält § 3a ausschließlich Vorgaben an die biologisch stabilisierende Behandlung der Bioabfälle zum Abbau der organischen Substanz, um insbesondere Zersetzungsprozesse und Geruchsbelastungen der aufgebrachten Bioabfälle zu vermeiden (vgl. § 3a Satz 2); die Anforderungen an die Hygienisierung sind hierbei nicht von Belang. Die thermophile Kompostierung oder thermophile Vergärung ist gleichzeitig eine hygienisierende und biologisch stabilisierende Behandlung (vgl. § 2 Nummer 2a letzter Teilsatz). Regelfall bei der Verwertung der Bioabfälle im Anwendungsbereich der BioAbfV ist die Aufbringung von vollständig, d.h. hygienisierend und biologisch stabilisierend, behandelten sowie untersuchten Bioabfällen, es sei denn, dass aufgrund von Freistellungen nach § 10 Bioabfälle ohne Behandlung und Untersuchung verwendet werden dürfen (…).“ Im vorliegenden Fall habe der Antragsgegner in dem entworfenen Umweltinspektionsbericht gerade auf die Nichteinhaltung der Anforderungen an die hygienisierende Behandlung nach § 3 BioAbfV abgestellt. In Bezug auf die Antragstellerin sei auch der persönliche Anwendungsbereich eröffnet, weil die Verordnung u.a. für denjenigen gelte, der Bioabfälle behandele (Bioabfallbehandler; vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BioAbfV a.F.). Vorliegend habe die Antragstellerin unter Zugrundelegung des aktuellen Sach- und Streitstands in mehrfacher Hinsicht gegen die Bioabfallverordnung verstoßen. Sie habe im Jahre 2022 die Anforderungen an die hygienisierende Behandlung verfehlt, weil eine Abgabe von Kompost an einen landwirtschaftlichen Betrieb trotz Verfehlung der gemäß Bioabfallverordnung geforderten Qualität erfolgt sei. Vorliegend habe der Antragsgegner einen Verstoß der Antragstellerin gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BioAbfV i.V.m. Anhang 2, Ziffer 4.3.2 hinsichtlich der Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle festgestellt. Ausweislich des Prüfberichtes vom 3.3.2022 hätten die Analysenparameter „Keimfähige Samen und Pfl.“ je Liter einen Wert von 7,67 erreicht. Damit sei der Höchstwert um mehr als das Dreifache überschritten. Folgerichtig sei der Antragsgegner nach § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ermächtigt, diese Abweichung von der Bioabfallverordnung zu veröffentlichen. Die Antragstellerin habe weiterhin gegen die in § 3 Abs. 7 Satz 5 BioAbfV geregelte Meldepflicht verstoßen, weil keine Meldung von Grenzwertüberschreitungen gemäß der Bioabfallverordnung erfolgt sei. Würden bei einer Prüfung der hygienisierten Bioabfälle die Grenzwerte gemäß Anhang 2 Nummer 4.2.2 oder 4.3.2 – wie vorliegend – überschritten, habe der Bioabfallbehandler nach § 3 Abs. 7 Satz 5 BioAbfV a.F. die zuständige Behörde über das Untersuchungsergebnis und die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu informieren. Dies sei laut Aktenlage nicht erfolgt; die Antragstellerin habe dies auch nicht bestritten. Dabei verfange auch nicht der Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner habe zunächst auf die „Abgabe“ des Komposts an den X-Betrieb abgestellt und später – in Form eines Aliuds – die Abweichung von der Bioabfallverordnung auf dessen „Behandlung“ gestützt. Vielmehr habe der Antragsgegner von Anfang an deutlich gemacht, dass der Kompostiervorgang als solcher durch die Überschreitung des maßgeblichen Grenzwerts schadhaft erfolgt sei. Ferner seien beabsichtigte Kompostabgaben dem Antragsgegner nicht angezeigt worden. In dem Befreiungsbescheid vom 3.12.2008, mit dem von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen sowie von einzelnen Nachweispflichten der Bioabfallverordnung befreit worden sei, sei u.a. die Nebenbestimmung enthalten, dass die Antragstellerin die beabsichtigten Abgaben von Kompost dem Antragsgegner und der LWK im Voraus anzuzeigen habe, damit die Aufbringung vor Ort geprüft werden könne. Unstreitig habe die Antragstellerin diese Meldepflichten nicht eingehalten. Die Bewertung der getroffenen relevanten Feststellungen – hier als „relevante Abweichungen“ – sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die vom Antragsgegner bei der Bewertung angelegten Maßstäbe zur Beschreibung von Mängeln als geringfügig, relevant und schwerwiegend begegneten keinen Bedenken. Es stehe dabei außer Zweifel, dass eine Grenzwertüberschreitung um mehr als das Dreifache einen relevanten Mangel darstelle. Indem die Antragstellerin es unterlassen habe, diese Abweichung sowie die Abgabe an einen landwirtschaftlichen X-Betrieb dem Antragsgegner mitzuteilen, habe der Antragsgegner keine Möglichkeit gehabt, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu sehe u.a. § 3 Abs. 7 Satz 6 BioAbfV a.F. vor, dass die zuständige Behörde Maßnahmen zur Behebung der Mängel anordne, wenn die Wiederholung der Prüfung zum gleichen Ergebnis führe oder wiederholt in verschiedenen untersuchten Proben die Grenzwerte überschritten würden. Wie der Antragsgegner zu Recht ausgeführt habe, sei durch die deutliche Überschreitung des in der Bioabfallverordnung festgelegten Grenzwerts von Umweltbeeinträchtigungen auszugehen. Durch eine deutlich erhöhte Anzahl an keimfähigen Samen in dem Substrat könne es zu einem Bewuchs mit konkurrierenden Pflanzen und daraus resultierend zum erhöhten Einsatz von Herbiziden kommen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die sofortige Aufforderung zur Einhaltung der Anforderungen aufgegeben und dies in den entworfenen Umweltinspektionsbericht als weitere Maßnahme aufgenommen habe. Es sei nach alledem nicht zu erkennen, dass die Darstellung der vorstehend genannten Mängel in dem – der Antragstellerin mit Schreiben vom 19.9.2023 übermittelten – Entwurf eines Umweltinspektionsberichts in der geänderten Fassung vom 29.11.2023 sachlich unzutreffend sei. Auf die Frage, ob vorliegend auch etwaige Verstöße gegen die Düngemittelverordnung (DüMV) vorlägen bzw. etwaige Toleranzen für Kaliumoxid gegeben sein könnten, komme es nicht mehr an. Der Antragsgegner habe schon nach dem Wortlaut des entworfenen Umweltinspektionsberichts ausschließlich auf Verstöße gegen die Bioabfallverordnung abgestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 10.5.2024 eingegangene und mit Schriftsatz vom 31.5.2024 begründete Beschwerde der Antragstellerin. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.4.2024 – 5 L 1997/23 –, mit dem ihr Antrag, dem Antragsgegner einstweilig die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichtes über die bei ihr am 10.8.2023 durchgeführte Vor-Ort-Besichtigung zu untersagen, zurückgewiesen wurde, hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag unter Berücksichtigung des den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzenden Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu Unrecht nicht entsprochen. 1. Soweit die Antragstellerin wiederholt gerügt hat, der Antragsgegner habe es unterlassen, die vollständige Verwaltungsakte vorzulegen, ist dem indes nicht beizutreten. Auf die Verfügung des Senats vom 23.7.2024, mit der der Antragsgegner um Stellungnahme betreffend die Ausführungen der Antragstellerin zur (Un-) Vollständigkeit der vorliegenden Verwaltungsakte gebeten worden ist, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 6.8.2024 mitgeteilt, dass die Verwaltungsakte aus zwei Teilen bestehe, wobei der erste Teil (Bl. 1 - 133) aus dem Fachbereich 3.5 (Kreislaufwirtschaft) stamme und die Bewertung der Feststellung der Abweichung bei der Kontrolle vom 10.8.2023 beinhalte und der zweite Teil (Bl. 1 - 60) aus dem Fachbereich 3.3 (Immissionsschutz) stamme und die Koordination der Kontrolle vom 10.8.2023 bei der Beschwerdeführerin beinhalte. Daneben existierten betreffend die genehmigte Betriebstätigkeit der Antragstellerin verschiedene Vorgänge. Die für das vorliegende Verfahren relevante Änderungsgenehmigung vom 24.11.1998 zur Errichtung und zum Betrieb einer Kompostieranlage wie auch die Befreiung von Nachweis- und Untersuchungspflichten vom 3.12.2008 seien dem vorliegenden Verwaltungsvorgang beigefügt worden. Dem Gericht sei die Verwaltungsakte aus dem Fachbereich 3.5 (Bl. 1-133) wie auch der Verwaltungsvorgang aus dem Fachbereich 3.3. übersandt worden. Hiervon ausgehend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin Teile des hier streitgegenständlichen Verwaltungsvorgangs vorenthalten worden sein könnten beziehungsweise der Verwaltungsvorgang nur unvollständig vorgelegt worden sein könnte. Aus der Sicht des Senats bestand überdies kein Anlass, sämtliche, die Antragstellerin – die seit Jahrzehnten ihren Betrieb unterhält – betreffende Verwaltungsvorgänge beizuziehen. 2. Die zulässige Beschwerde ist allerdings in der Sache begründet. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch (vgl. a) als auch einen Anordnungsgrund (vgl. b.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). a. Der Antragstellerin steht aufgrund der beabsichtigten Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts vom 19.9.2023 in der Fassung vom 29.11.2023 über die bei ihr am 10.8.2023 durchgeführte Vor-Ort-Besichtigung mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch und damit ein Anordnungsanspruch zu. Der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch erfordert einen bevorstehenden oder noch andauernden rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in ein subjektiv öffentlich-rechtliches Recht durch Realakt;2vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 8.2.2019 – 8 B 2575/18 –, juris, Rn. 19 sowie VG München, Beschluss vom 6.4.2023 – M 26b E 23.186 –, juris, Rn. 23vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 8.2.2019 – 8 B 2575/18 –, juris, Rn. 19 sowie VG München, Beschluss vom 6.4.2023 – M 26b E 23.186 –, juris, Rn. 23 hier in Gestalt der Veröffentlichung von Informationen zwecks Unterrichtung der Öffentlichkeit.3vgl. hierzu: VG München, Beschluss vom 6.4.2023 – M 26b E 23.186 –, juris, Rn. 23vgl. hierzu: VG München, Beschluss vom 6.4.2023 – M 26b E 23.186 –, juris, Rn. 23 aa. Wie das Verwaltungsgericht richtigerweise festgestellt hat – was im Beschwerdeverfahren durch die Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt worden ist – ermächtigt § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die zuständige Stelle, die anlässlich einer Vor-Ort-Besichtigung erhobenen und berichtsförmig zusammengestellten Daten aktiv zu verbreiten.4so auch: OVG NRW, Beschluss vom 25.1.2023 – 8 B 922/22 –, juris, Rn. 11 sowie Beschluss vom 6.11.2014 – 8 B 1101/14 –, juris, Rn. 10so auch: OVG NRW, Beschluss vom 25.1.2023 – 8 B 922/22 –, juris, Rn. 11 sowie Beschluss vom 6.11.2014 – 8 B 1101/14 –, juris, Rn. 10 Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des Inspektionsberichts ist indes unter anderem die Richtigkeit der darin enthaltenen wettbewerbsrelevanten Informationen.5vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.1. 2023 – 8 B 922/22 –, juris, Rn. 16 – 18 sowie Beschluss vom 28.8.2020 - 8 B 1564/19 -, juris, Rn. 12 ff.vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.1. 2023 – 8 B 922/22 –, juris, Rn. 16 – 18 sowie Beschluss vom 28.8.2020 - 8 B 1564/19 -, juris, Rn. 12 ff. Die Antragstellerin trägt diesbezüglich vor, die beabsichtigte Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts vom 19.9.2023 über die bei ihr am 10.8.2023 durchgeführte Vor-Ort-Besichtigung sei offensichtlich rechtswidrig, weil der Inspektionsbericht unrichtig sei. Im Falle der Veröffentlichung drohten erhebliche, nicht wieder gut zu machende Nachteile für ihren geschäftlichen Betrieb. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung – ebenso wie der Antragsgegner – auf eine offenkundig unzutreffende Anwendung des § 1 Abs. 1 BioAbfV a.F gestützt. Bei zutreffender Auslegung des § 1 Abs. 1 BioAbfV a.F. sei der Anwendungsbereich der Norm auf die hier gegenständlichen Bodenhilfsstoffe nicht eröffnet, weshalb der geprüfte Sachverhalt aus dem Jahr 2022 (Abgabe von Bodenhilfsstoffen) keine Grundlage für die Annahme eines Verstoßes gegen die alte Fassung der Bioabfallverordnung biete. In der erstinstanzlichen Entscheidung seien die angewandten Normen wie auch die weiteren herangezogenen Dokumente in wesentlichen Teilen unvollständig – und aus dem Zusammenhang gerissen – zitiert, sodass die Prüfung auf einer unzutreffenden bzw. unvollständigen Grundlage beruhe. So habe das Verwaltungsgericht § 1 Abs. 1 Nr. 1 BioAbfV a.F. unzulässig „verkürzt“. Zwar habe das Gericht richtigerweise festgestellt, dass der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung durch die Streichung der Formulierung „als Düngemittel“ mit Wirkung zum 1.5.2023 „geöffnet“ – also der Anwendungsbereich des Regelwerks gegenüber der bisher geltenden Fassung des § 1 BioAbfV erweitert worden sei –, allerdings sei das Gericht sodann fehlerhaft zu dem Schluss gekommen, dass auch nach der früheren Fassung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BioAbfV a.F. der Anwendungsbereich des Regelwerks eröffnet gewesen sei. Der Hinweis auf den „vorstehend zitierten Wortlaut“ stehe in Widerspruch zu der nachfolgenden Formulierung: „So gilt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Alt. 2 BioAbfV a.F. die Verordnung für unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische die zum Zwecke der Aufbringung abgegeben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier unproblematisch vor.“ Hierin liege eine unvollständige Wiedergabe des Wortlautes des § 1 Abs. 1 BioAbfV a.F., weil die Worte „die zur Verwertung als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht“ fehlten. Das Verwaltungsgericht habe in der Folge eine Auslegung contra legem vorgenommen und die Grenze des Wortlauts überschritten. Insbesondere durch das Streichen der Worte „als Düngemittel“ sei so eine Fassung entstanden, wie sie der Verordnungsgeber nicht geschaffen habe und die (entfernt) allenfalls an den seit dem 1.5.2023 geltenden Wortlaut angelehnt sei. Möglicherweise meine das Verwaltungsgericht, die im letzten Halbsatz des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BioAbfV a.F. gewählte Formulierung „oder zum Zwecke der Aufbringung abgegeben werden“ sei eine eigenständige, vom vorstehenden „Rest“ der Vorschrift abgekoppelte Variante. Abgekoppelt in dem Sinne, dass bei der Abgabe von Bioabfällen zum Zwecke der Aufbringung anders als bei der Aufbringung selbst insbesondere das Tatbestandsmerkmal „als Düngemittel“ irrelevant sei. So habe sich in dem durch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss „zitierten Wortlaut“ des § 1 Abs. 1 BioAbfV a.F. hinter dem Wort „aufgebracht“ ein Komma eingeschlichen, sodass der Text gelautet habe: „Nach § 1 Abs. 1 BioAbfV a.F. in der zum Zeitpunkt des begangenen Verstoßes geltenden - d.h. in der vom 01.08.2012 bis zum 30.04.2023 gültigen - Fassung, gilt die Verordnung für 1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht,6Unterstreichung durch den SenatUnterstreichung durch den Senat oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden, sowie 2. die Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische.“ Richtigerweise laute die Vorschrift aber: „ … 1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder7Unterstreichung durch den SenatUnterstreichung durch den Senat zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden sowie 2. die Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische.“ Ob mit oder ohne „Komma“ hinter dem Wort „aufgebracht“: § 1 Abs. 1 Nr. 1 BioAbfV a.F. enthalte in seinem letzten Halbsatz keine eigenständige Alternative in dem Sinne, dass die Abgabe zu Zwecken der Aufbringung bar der weiteren Tatbestandsmerkmale der Norm verstanden werden dürfte. Wortlaut, ratio, Entstehungsgeschichte und Systematik der Norm ergäben hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Schon sprachlich erschließe sich nicht, was gemeint sein solle, wenn man mit dem Verwaltungsgericht den „kupierten“ Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BioAbfV a.F „unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische (…) zum Zwecke der Aufbringung abgegeben werden“ anwenden wolle. Denn aus dem isolierten Wort „Aufbringung“, zu deren Zweck das Material abgegeben worden sein solle, lasse sich kein eigenständiges Verständnis einer bestimmten Handlung herleiten. Das Wort „Aufbringung“ allein sei insoweit auch nicht mit hinreichender Bestimmtheit subsumtionsfähig. Dem Normanwender stelle sich vielmehr unmittelbar die Frage, in welcher Form und worauf die hier genannte „Aufbringung“ denn erfolgen solle. „Aufbringen“ meine schon seinem Wortsinn nach „[etwas] auf [etwas (ggf. anderes)] bringen“ oder – synonym formuliert –„[etwas] auf [etwas (ggf. anderes)] legen“. Lese man dagegen den vollständigen Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BioAbfV a.F., komme man nicht umhin, das Wort „Aufbringung“ im zweiten Satzteil auf das Wort „aufbringen“ im ersten Satzteil zu beziehen und so einen sinnhaften Zusammenhang des Worts „Aufbringung“ im zweiten Satzteil herzustellen. Dann folge aber konsequent, dass man den weiteren Bezug des „Aufbringens“ im zweiten Satzteil zum Wortlaut des ersten Satzteils: „zur Verwertung als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden“ herstelle und damit auch der zweite Satzteil insgesamt einen nachvollziehbaren Sinn ergebe. Erst so werde der zweite Satzteil des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BioAbfV a.F. auch hinreichend subsumtionsfähig. Ferner habe das Verwaltungsgericht eine unzutreffende und unzulässig verkürzende Bezugnahme auf Dokumente zur Auslegung des § 1 Abs. 1 BioAbfV a.F. vorgenommen. Die Entscheidung beruhe auf einem unzutreffenden Verständnis der „Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (2012)“ (folgend: Vollzugshinweise). Soweit das Gericht auf Seite 25 seines Beschlusses folgende Passage zitiert habe: „Danach unterliegen dem sachlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 BioAbfV nicht nur – die Verwertung von Bioabfällen und bioabfallhaltigen Gemischen zu Dünge-zwecken auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Böden, sondern auch – die vorgenannte Verwertung von Bioabfällen zusammen mit anderweitigen Materialien gemäß Anhang 1 Nummer 2, wie beispielsweise Materialien und Stoffe gemäß der DüMV, bestimmte tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (z.B. Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft, Gülle, Stallmist) oder NawaRos“, habe es nachfolgend nicht berücksichtigt, dass auch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe – ebenso wie die Antragstellerin – im zweiten Spiegelstrich der zitierten Passage lediglich die vorgenannte Verwertung, d. h. die in dem ersten Spiegelstrich des Zitats genannte Verwertung zu Düngezwecken dem Anwendungsbereich der Verordnung zuordne. Im zweiten Spiegelstrich der vom Verwaltungsgericht auszugsweise zitierten Passage aus der Vollzugshilfe gehe es um mögliche Zuschlagstoffe zu Düngemitteln, die nach der Bioabfallverordnung – alter und neuer Fassung – Bioabfällen oder Gemischen beigefügt werden dürften. Diese würden beispielhaft genannt. Zu den Beispielen gehörten auch „NawaRos“, womit nachwachsende Rohstoffe gemeint seien. Hieraus schlussfolgere das Verwaltungsgericht, dass nachwachsende Rohstoffe gewissermaßen automatisch als Bioabfall zu Düngezwecken dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BioAbfV a.F. unterfielen, was unzutreffend sei. Der Anhang 1 Nr. 2 BioAbfV benenne einen Katalog von Zuschlagsstoffen für eine gemeinsame Behandlung mit Bioabfällen bzw. für die Herstellung von Gemischen. Diese dürften unter bestimmten Vorrausetzungen als Zusatzstoff bei der Verwertung von Bioabfällen eingesetzt werden. Hierum gehe es bei dem hier gegenständlichen, von der Antragstellerin im Jahr 2022 abgegebenen Material (= Bodenhilfsstoffe) jedoch nicht, weil dieses nicht als Zuschlagstoff im Rahmen der Verwertung (anderer) Bioabfälle eingesetzt werde, was im Übrigen auch der Antragsgegner nicht behaupte. Es gehe vielmehr (unstreitig) um die Abgabe der Bodenhilfsstoffe als solche, wozu die vom Verwaltungsgericht zitierte Passage (zweiter Spiegelstich) der Vollzugshilfe keine Aussage treffe. Das insoweit vom Verwaltungsgericht konstruierte „Argument“ zur Eröffnung des Anwendungsbereichs der BioAbfV a.F., dass es sich bei den betrachteten Bodenhilfsstoffen um „NawaRos“ handele, gehe daher an der Sache vorbei. Überdies habe das Verwaltungsgericht die herangezogenen „Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (2012)“ unzulässig verkürzt, denn im Anschluss an die durch das Gericht wiedergegebene Passage habe die Bund-Länder-Arbeitsgruppe wie folgt formuliert: „Die BioAbfV ist somit nicht anwendbar: – Bei Verwertung von Bioabfällen und bioabfallhaltigen Gemischen, ggf. zusammen mit anderweitigen Materialien gemäß Anhang 1 Nummer 2, als nährstoffarmes Anwendungsmittel (ohne Düngewirkung) auf Böden (auch land-wirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzt), wie beispielsweise Bodenhilfsstoff gemäß § 2 Satz 1 Nummer 6 DüngeG (Bodenverbesserungsmittel) oder Kultursubstrate gemäß § 2 Satz 1 Nummer 8 DüngeG (Wurzelraum für Nutzpflanzen), – …“. Vorliegend gehe es bei dem streitgegenständlichen Material gerade um Bodenhilfsstoffe, sodass nach der herangezogenen Vollzugshilfe der Anwendungsbereich der BioAbfV a.F. insoweit nicht eröffnet sei. Zudem führe auch § 1 Abs. 1 Nr. 2 BioAbfV a.F. nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung. Die Regelung beziehe sich auf „solche“ Bioabfälle und Gemische, also auf Bioabfälle i.S.v. Nr. 1 der Norm, die als Düngemittel aufgebracht oder zu diesem Zweck abgegeben würden. Das abgegebene Material habe – wie in erster Instanz dargelegt – einen Bodenhilfsstoff dargestellt. Da bei zutreffender rechtlicher Würdigung nach § 1 Abs. 1 BioAbfV a.F. der Anwendungsbereich der BioAbfV a.F. allein für die Abgabe eines Bioabfalls bzw. Gemischs als Düngemittel, nicht aber als Bodenhilfsstoff eröffnet gewesen sei, fehle es an einer Anwendbarkeit der alten Fassung der Bioabfallverordnung auf den im Rahmen der Umweltinspektion vom Antragsgegner bewerteten Sachverhalt aus dem Jahr 2022. Folglich könne ihr vom Antragsgegner in Bezug auf diesen Sachverhalt auch kein Verstoß gegen die alte Fassung der Bioabfallverordnung im Umweltinspektionsbericht vorgehalten werden. Der vom Antragsgegner vorgelegte Umweltinspektionsbericht vom 19.9.2023, den dieser zu veröffentlichen beabsichtigte, sei deshalb sowohl in der ursprünglichen Fassung als auch in der modifizierten Fassung – anders als vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss erkannt – unrichtig, sodass aufgrund der drohenden massiven Rechtsverletzung und der Nachteile für ihren Geschäftsbetrieb bei Veröffentlichung des fehlerhaften Umweltinformationsberichts ein Anordnungsgrund vorliege. bb. Mit der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass § 1 der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) in der bis zum 30.4.2023 gültigen Fassung vom 4.4.2013 (folgend: § 1 BioAbfV a.F.) – entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts – derart auszulegen ist, dass der Anwendungsbereich der Bioabfallverordnung bis zur Novellierung der Verordnung mit Wirkung zum 1.5.2023 auf den Verwendungszweck der Bioabfallverwertung als Düngemittel beschränkt war und erst nachfolgend eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung stattgefunden hat, sodass die Bioabfallverordnung in der bis zum 30.4.2023 gültigen Fassung einzig Düngemittel und keine Bodenhilfsstoffe erfasst hat.8ebenso: OVG NRW, Urteil vom 20.9.2017 – 16 A 1920/09 –, juris, Rn. 122ebenso: OVG NRW, Urteil vom 20.9.2017 – 16 A 1920/09 –, juris, Rn. 122 Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Norm. § 1 Abs. 1 BioAbfV a.F. lautet wie folgt: „§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für 1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung als Düngemittel9Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden sowie 2. die Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische.“ In § 1 Abs. 1 Nr. 1 BioAbfV a.F. ist der Verwendungszweck des von der Verordnung erfassten Materials durch den Ausdruck „zur Verwertung als Düngemittel“ klar umschrieben. Ferner wird eine von dieser Zweckbestimmung abweichende Lesart des § 1 Abs.1 Nr. 2 BioAbfV nicht vom Wortlaut getragen. Die Antragstellerin weist insofern überzeugend darauf hin, dass die Bezugnahme auf den Inhalt des in § 1 Abs.1 Nr. 1 BioAbfV festgelegten Verwendungszwecks (Verwendung als Düngemittel) durch das Wort „solcher“ in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BioAbfV unzweifelhaft hergestellt ist. Dafür, dass die bis 30.4.2023 gültige Fassung der Bioabfallverordnung einzig Düngemittel – und keine Bodenhilfsstoffe – erfasst hat, sprechen auch die Normhistorie sowie die Verordnungsmaterialien. Die vom 1.10.1998 bis zum 30.04.2012 gültige Fassung des § 1 Abs. 1 BioAbfV lautete wie folgt: (1) Diese Verordnung gilt für 1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung10Unterstreichung durch den SenatUnterstreichung durch den Senat auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden sowie 2. die Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische. Die ab dem 1.5.2012 gültige Fassung des § 1 Abs. 1 BioAbfV – die in dieser Fassung bis zum 30.4.2023 galt – lautete: (1) Diese Verordnung gilt für 1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung als Düngemittel11Unterstreichung durch den SenatUnterstreichung durch den Senat auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden sowie 2. die Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische. In der Bundesratsdrucksache vom 15.2.2012 (80/12) wurde die Änderung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BioAbfV wie folgt begründet: „Anpassung an den Wortlaut der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage § 8 KrW-/AbfG unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmung „Düngemittel“ des Düngegesetzes gegenüber „Sekundärrohstoffdünger“ des mittlerweile außer Kraft getretenen Düngemittelgesetzes.“12vgl. BR-Drs. 80/12, S. 140vgl. BR-Drs. 80/12, S. 140 Mit Wirkung zum 1.5.2023 wurde § 1 Abs. 1 AbfV wiederum wie folgt gefasst: (1) Diese Verordnung gilt für 1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung13Unterstreichung durch den SenatUnterstreichung durch den Senat auf Böden aufgebracht, in Böden eingebracht oder zu einem dieser Zwecke abgegeben werden, sowie 2. die Vorbehandlung, Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische. Zur Begründung der Streichung des Wortlautes „als Düngemittel“ ist in der Bundesratsdrucksache vom 22.9.2021 (733/21) Folgendes angegeben: „Zu Doppelbuchstabe aa (§ 1 Absatz 1 Nummer 1) Mit der neuen Fassung und den einhergehenden Streichungen der Beschränkungen wird der Anwendungsbereich der BioAbfV für jegliche bodenbezogene Verwertung erweitert, unabhängig von der Kategorie der Aufbringungsfläche und des Verwendungszwecks der Bioabfälle.14Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat Damit wird das bioabfallspezifische Gefahrenpotential des Eintrags von Fremdstoffen vollständig unter das Regelungsregime der BioAbfV gestellt. Die Erweiterung folgt den gesetzlichen Vorgaben des KrWG. Die sich aus der damaligen Rechtsgrundlage des § 8 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ergebenden Einschränkungen der Verordnungsermächtigungen hinsichtlich der Flächenkategorien und des Anwendungszwecks sind in der neuen Rechtsgrundlage § 11 KrWG nicht mehr enthalten. Damit folgt die BioAbfV auch den Bestimmungen des Düngerechts, wonach es für die bodenbezogene Verwertung von Bioabfällen keine Rolle spielt, auf welche Flächen diese aufgebracht werden. Des Weiteren wird auch die bisherige Einschränkung beim Verwendungszweck der Bioabfallverwertung „als Düngemittel“ gestrichen, damit auch die Aufbringung von Bioabfällen beispielsweise als Bodenhilfsstoffe (Bodenverbesserungsmittel) und Kultursubstrate oder auch für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht erfasst werden. Dem Anwendungsbereich der BioAbfV unterliegen damit zukünftig alle düngerechtlich und bodenschutzrechtlich relevanten Auf- und Einbringungsvorgänge von Bioabfällen auf bzw. in den Boden, so dass das spezifische Gefahrenpotential des Fremdstoff- und insbesondere des Kunststoffeintrags über die Bioabfallverwertung umfassend über die BioAbfV und deren Behandlungs- und Untersuchungsvorgaben unterbunden werden kann.15Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat Weder die Düngemittelverordnung (DüMV) noch die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) können den genannten Umständen aufgrund ihres andersartigen Regelungsansatzes hinreichend Rechnung tragen. […].“ Aus dieser Begründung – in Verbindung mit dem Wortlaut der Norm – folgt, dass die Bioabfallverordnung in der bis zum 30.4.2023 gültigen Fassung einzig Düngemittel und (noch) keine Bodenhilfsstoffe erfasst hat. cc. Ausgehend von dem Anwendungsbereich der bis zum 30.04.2023 gültigen Fassung der Bioabfallverordnung durfte es der Antragsgegner betreffend die Feststellung des Verstoßes gegen die Bioabfallverordnung nicht offenlassen, ob es sich bei dem im Jahr 2022 abgegebenen Kompost um einen Bodenhilfsstoff oder ein Düngemittel gehandelt hat. Düngemittel sind nach § 2 Nr. 1 Düngegesetz – im Sinne dieses Gesetzes – solche Stoffe, ausgenommen Kohlendioxid und Wasser, die dazu bestimmt sind, a) Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern, oder b) die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern. Bodenhilfsstoffe sind gemäß § 1 Nr. 6 Düngegesetz solche Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt sowie Mikroorganismen, die dazu bestimmt sind, a) die biologischen, chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Bodens zu beeinflussen, um die Wachstumsbedingungen für Nutzpflanzen zu verbessern oder b) die symbiotische Bindung von Stickstoff zu fördern. Insoweit ist festzustellen, dass der Antragsgegner sowohl in erster Instanz als auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Auffassung vertreten hat, dass die Bioabfallverordnung in der bis zum 30.4.2023 geltenden Fassung sowohl auf Düngemittel als auch auf Bodenhilfsstoffe anwendbar sei, sodass es keiner Bewertung des abgegebenen Materials bedürfe. Zwar hat der Antragsgegner im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 1.2.2024 eine vom 18.12.2023 datierende Stellungnahme der LWK des Saarlandes vorgelegt, in der ausgeführt ist: „Die Fa. D. hat in den Jahren 2021 und 2022 Kompost aus Grünschnitt erzeugt. Dieser wurde als „Bodenhilfsstoff" an das X […] in […] …, abgegeben. Gemäß dem als Anlage übermittelten Prüfbericht der C. mit der Auftragsnummer 1032961 vom 3.3.2022 weist das der Prüfung zu Grunde liegende Material keine wesentlichen Nährstoffgehalte (Stickstoff (N) und Phosphor (P) gemäß §2 (11) der Düngeverordnung (DüV) auf. Das Material weist einen Gesamt K2O-Gehalt von 0,86 % der Trockenmasse auf. Laut Prüfbericht ist der Höchstwert für keimfähige Samen und Pfl. Überschritten. Laut zugehörigem E-Prüfzeugnis mit der PZ-Nr: … wird das Material als Organischer NPK-Dünger mit Spurennährstoffen deklariert. Entgegen dem Prüfbericht der C. weist die Fa. D. das Material als „Bodenhilfsstoff unter ausschließlicher Verwendung von Baum- und Strauchschnitt aus dem regionalen Umfeld" mit einem Kaliumoxid-Gehalt von 0,81 % der Trockenmasse aus. […] Das Inverkehrbringen von sowohl Düngemitteln als auch Bodenhilfsstoffen ist für Materialien, die nicht nach §6 DüngeG als EG-Düngemittel in Verkehr gebracht werden, über die Düngemittelverordnung (DüMV) geregelt. Nach §2 (1) fällt das Inverkehrbringen von Düngemitteln und Bodenhilfsstoffen in den Rechtsbereich der genannten Verordnung (DüMV). Düngemittel müssen nach § 3 (1) DüMV einem nach Anlage 1 zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen. Für die Herstellung von Düngemitteln sind nach §3 (2c) organische Stoffe nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 zulässig. Nach § 4 (1) DüMV dürfen Bodenhilfsstoffe nur in Verkehr gebracht werden, wenn Sie den Vorgaben der Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 entsprechen. Für Bodenhilfsstoffe gelten zudem Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4. Für den genannten Fall sind die rechtlichen Anforderungen für Kompost als Düngemittel oder als Bodenhilfsstoff identisch. Nach § 4 (3) DüMV dürfen Stoffe nicht als Bodenhilfsstoff in Verkehr gebracht werden, wenn das Material einen Gesamt K2O-Gehalt von 0,75 % überschreitet. Das Material (Kompost aus Grünschnitt) der Fa. D. muss somit auf Grund des K2O-Gehakts von 0,86 % als Düngemittel ausgewiesen und inverkehrgebracht werden.“ Indes hat die Antragstellerin betreffend die Einstufung als Bodenhilfsstoff – in Abgrenzung zum Düngemittel – bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass zwar – wie durch die LWK festgestellt – nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 lit. c Düngemittelverordnung (DüMV) Stoffe nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ein Gehalt an Gesamtnährstoffen in der Trockenmasse von mehr als 0,75 vom Hundert Kaliumoxid (K2O) erreicht wird. Sie berief sich jedoch aufgrund der Kompostierung von pflanzlichen Stoffen aus dem Garten- und Landschaftsbau auf die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 DüMV, wonach das Verbot des Inverkehrbringens als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach Satz 1 nicht für Stoffe gilt, die in Spalte 3 der Anlage 2 Tabelle 7 für diese Zweckbestimmung besonders benannt seien. In Ziffer 7.1.2. der Anlage 2 der Düngemittelverordnung (DüMV) sind u.a. für „Pflanzliche Stoffe“ aus „dem Garten- und Landschaftsbau“ in Tabelle 3 folgende „Ergänzende Vorgaben und Hinweise“ enthalten: „Pflanzliche Stoffe aus der Forstwirtschaft und Garten- und Landschaftsbau (Mulchkomposte) dürfen auch als Bodenhilfsstoff verwendet werden“: Danach sei sie berechtigt gewesen, den abgegebenen Kompost – trotz des Gehaltes von mehr als 0,75 vom Hundert Kalium gesamt (K2O) – als Bodenhilfsstoff auszuweisen, sodass der Anwendungsbereich der Bioabfallverordnung nicht eröffnet gewesen sei. Hierzu hat der Antragsgegner – obwohl in dem E-Prüfzeugnis zur Probenentnahme vom 2.8.2022 die „Verwendung von pflanzlichen Stoffen“ sowie in dem Prüfbericht zur Probenentnahme vom 9.2.2022 die Verwendung von „100 % pflanzliche[n] Stoffen aus Garten- oder Landschaftsbau“ bestätigt wurde, keine weiteren Feststellungen getroffen, weil er im Rahmen der Fehlerfeststellung im Inspektionsbericht wie auch im nachfolgenden Verfahren davon ausgegangen ist, dass keine Abgrenzung zwischen Düngemittel und Bodenhilfsstoff für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 BioAbfV a.F. und die hierauf fußende Feststellung eines relevanten Mangels geboten war. Dem ist – wie dargetan – nicht so. Hierauf basierend bestehen begründete Zweifel daran, ob die für die Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts gemäß § 52a Abs. 5 BImSchG erforderliche Richtigkeitsgewähr und Unmissverständlichkeit hinsichtlich der darin aufgenommenen Mängelbeanstandungen16vgl. zu der durch die Behörde zu verantwortenden Richtigkeitsgewähr im Falle der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts: OVG NRW, Beschluss vom 25.1.2023 – 8 B 922/22 –, juris, Rn. 12vgl. zu der durch die Behörde zu verantwortenden Richtigkeitsgewähr im Falle der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts: OVG NRW, Beschluss vom 25.1.2023 – 8 B 922/22 –, juris, Rn. 12 gegeben ist. Angesichts des Umstandes, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinn von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht nur dann geboten ist, wenn mit zweifelsfreier Sicherheit feststeht, dass das materielle Recht besteht, für das eine Regelung erreicht werden soll, sondern es ausreichend ist, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen dieses Rechts spricht, hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch in Gestalt des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs hinreichend glaubhaft gemacht.17vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: BayVGH, Beschluss vom 16.8.2010 – 11 CE 10.262 –, juris, Rn. 20, 29vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: BayVGH, Beschluss vom 16.8.2010 – 11 CE 10.262 –, juris, Rn. 20, 29 Ob – wie von der Antragstellerin jedenfalls in erster Instanz vorgetragen – zudem die in § 8 DüMV geregelten Toleranzwerte für Bodenhilfsstoffe vorliegend zur Anwendung kommen, kann hier offenbleiben. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein etwaig verwirklichter Verstoß gegen die Vorgaben der Düngemittelverordnung aufgrund der festgestellten Überschreitung des Grenzwertes für den Gehalt an keimfähigen Samen durch den Antragsgegner ausdrücklich nicht zum Gegenstand des streitgegenständlichen Umweltinspektionsberichts gemacht worden ist, sondern einzig Verstöße gegen die Bioabfallverordnung in der seinerzeit gültigen Fassung festgestellt werden sollten. 2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Von dem erforderlichen Anordnungsgrund, d. h. der Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung, ist auszugehen, weil durch die Veränderung des bestehenden Zustands, d. h. durch die von dem Antragsgegner beabsichtigte Internetveröffentlichung, die Verwirklichung von Rechten der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Hierbei ist zu würdigen, dass mögliche spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts daran ändern, dass die faktischen Wirkungen von Informationen der Öffentlichkeit durch Behörden regelmäßig nicht mehr eingefangen und umfassend beseitigt werden können.18vgl. hierzu u.a.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.1.2013 - 9 S 2423/12 -, juris sowie VG Aachen, Beschluss vom 4.2.2013 – 7 L 569/12 –, juris, Rn. 13 - 14vgl. hierzu u.a.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.1.2013 - 9 S 2423/12 -, juris sowie VG Aachen, Beschluss vom 4.2.2013 – 7 L 569/12 –, juris, Rn. 13 - 14 Überdies kann eine Information zu angeblichen Rechtsverstößen eines Unternehmens für dieses existenzgefährdend sein. Der Antragstellerin kann daher nicht zugemutet werden, die Bekanntgabe des Umweltinspektionsberichtes im Internet zunächst hinzunehmen und eine Klärung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten. Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, die Frage der Einstufung des streitgegenständlichen Materials als Bodenhilfsstoff auf Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 DüMV i.V.m. Ziffer 7.1.2. der Anlage 2 der Düngemittelverordnung (DüMV) weitergehend zu prüfen und – für den Fall, dass diese Prüfung die durch die Antragstellerin geäußerte Einschätzung nicht bestätigen sollte – unter Darlegung der entsprechenden Prüfungsergebnisse eine Abänderung der gerichtlichen Entscheidung in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO zu beantragen.19vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.4.2019 – 10 CE 19.650 – juris, Rn. 17 sowie VG Bayreuth, Beschluss vom 2.10.2023 – B 5 E 23.757 –, juris, Rn. 59vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.4.2019 – 10 CE 19.650 – juris, Rn. 17 sowie VG Bayreuth, Beschluss vom 2.10.2023 – B 5 E 23.757 –, juris, Rn. 59 Dass die Antragstellerin bislang keine Klage in der Hauptsache erhoben hat, steht der einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Auch für den – hier vorliegenden Fall – einer durch das Gericht ausgesprochenen einstweiligen Anordnung steht es dem Antragsgegner frei, einen Antrag auf Anordnung der Erhebung des Hauptsacherechtsbehelfs nach § 123 Abs. 3 VwGO, § 926 Abs. 1 ZPO zu stellen, um eine Klärung im Hauptsacheverfahren zu erreichen. Die Vorschrift des § 926 ZPO zur Anordnung der Erhebung der Klage bzw. des Hauptsacherechtsbehelfs ist eine Bestimmung zum Schutz des von einer einstweiligen Anordnung Betroffenen vor einer zu langen Bindung an eine im Hauptsacheverfahren nicht überprüfte Eilentscheidung.20vgl. Kuhla, in: BeckOK VwGO, 70. Ed. 1.7.2024, VwGO § 123 Rn. 178-178dvgl. Kuhla, in: BeckOK VwGO, 70. Ed. 1.7.2024, VwGO § 123 Rn. 178-178d Dieses Antragsrecht nach § 926 ZPO wird dem Betroffenen nicht dadurch genommen, dass er zugleich die Möglichkeit besitzt, nach § 927 ZPO beziehungsweise § 80 Abs. 7 VwGO analog vorzugehen. Es ist anerkannt, dass der Betroffene, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, sowohl nach § 926 ZPO als auch nach § 927 ZPO alternativ wie kumulativ vorgehen kann.21vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.6.1997 – 1 CE 97.392 –, juris, Rn. 26 (m.w.N.)vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.6.1997 – 1 CE 97.392 –, juris, Rn. 26 (m.w.N.) III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.Angesichts der bereits von der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betroffenen wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin ist eine Halbierung des Auffangstreitwerts wegen der möglicherweise nur vorläufigen Regelungswirkung der Beschwerdeentscheidung nicht angezeigt.22vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 24.4.2013 – 13 B 192/13 –, juris, Rn. 94vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 24.4.2013 – 13 B 192/13 –, juris, Rn. 94 Der Beschluss ist unanfechtbar.