Beschluss
2 B 171/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:1219.2B171.24.00
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Leitsätze
1. § 17 Abs. 2 Satz 1 IfSG der die behördliche Anordnung erforderlicher Maßnahmen zur Bekämpfung festgestellter Gesundheitsschädlinge ermöglicht erfordert u.a. eine konkrete seuchenrechtliche Gefahr, die sich aus der feststehenden Tatsache des Vorhandenseins von Gesundheitsschädlingen ergeben muss; ein bloßer Gefahrenverdacht ist insoweit nicht ausreichend.(Rn.14)
2. Hier: Einzelfall, in dem es zum Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens nicht ausgeschlossen war, dass sich die Tiere (hier: Ratten) womöglich begründet durch ein externes Ereignis lediglich für einen begrenzten Zeitraum auf dem Grundstück der Antragstellerin aufgehalten hatten, wobei die Behörde keine Begehung des Grundstücks der Antragstellerin als Gefahrenerforschungsmaßnahme im Sinne des § 16 Abs. 2 IfSG vorgenommen hat, sondern sich auf eine Besichtigung von außen beschränkt hat.(Rn.18)
3. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Grundverwaltungsakt nach § 80 Abs. 5 VwGO wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides zurück, sodass diese Anordnung bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen nachträglich die Rechtsgrundlage entzieht.(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.9.2024 – 6 L 640/24 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.875,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 17 Abs. 2 Satz 1 IfSG der die behördliche Anordnung erforderlicher Maßnahmen zur Bekämpfung festgestellter Gesundheitsschädlinge ermöglicht erfordert u.a. eine konkrete seuchenrechtliche Gefahr, die sich aus der feststehenden Tatsache des Vorhandenseins von Gesundheitsschädlingen ergeben muss; ein bloßer Gefahrenverdacht ist insoweit nicht ausreichend.(Rn.14) 2. Hier: Einzelfall, in dem es zum Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens nicht ausgeschlossen war, dass sich die Tiere (hier: Ratten) womöglich begründet durch ein externes Ereignis lediglich für einen begrenzten Zeitraum auf dem Grundstück der Antragstellerin aufgehalten hatten, wobei die Behörde keine Begehung des Grundstücks der Antragstellerin als Gefahrenerforschungsmaßnahme im Sinne des § 16 Abs. 2 IfSG vorgenommen hat, sondern sich auf eine Besichtigung von außen beschränkt hat.(Rn.18) 3. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Grundverwaltungsakt nach § 80 Abs. 5 VwGO wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides zurück, sodass diese Anordnung bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen nachträglich die Rechtsgrundlage entzieht.(Rn.23) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.9.2024 – 6 L 640/24 – wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.875,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes angeordnete aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen Bescheide des Antragsgegners, mit denen dieser ihr gegenüber eine Anordnung zur Rattenbekämpfung erlassen sowie Zwangsgelder angedroht und die Festsetzung eines Zwangsgeldes ausgesprochen hat. Im Januar 2024 meldete eine Anwohnerin beim Antragsgegner – dem Beschwerdeführer – einen Rattenbefall auf dem Grundstück der Antragstellerin und übersandte hierzu zwei Videos. Hierauf teilte der Antragsgegner der Anzeigenden per E-Mail vom 22.1.2024 zunächst mit, dass zur Zeit eine Häufung von solchen Berichten zu verzeichnen sei, was wohl daran liege, dass die Tiere bedingt durch Hoch- und Schmelzwasser aus den Kanälen vertrieben worden seien und nach Futter suchten. Dies mache gegenwärtig Bekämpfungsmaßnahmen schwieriger als sonst und passe zur aktuellen Beobachtung, dass die Tiere auf Bäume klettern, um an Vogelfutter zu kommen. Es empfehle sich daher gegenwärtig, solche Vogelfutterspender nicht aufzustellen oder jedenfalls so zu positionieren, dass Ratten diese nicht erreichen könnten. Mit Schreiben vom 23.2.2024 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu dem gemeldeten Rattenbefall an, wobei in den Anschreiben ausgeführt war, dass in ihrem Wohnhaus ein Rattenbefall bestehe, der sich auf die benachbarten Häuser ausbreite. Hierauf bat die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.3.2024 um Mitteilung, „wer sie diesmal wegen angeblichen Rattenbefalls angezeigt“ habe und wies darauf hin, dass in ihrem Haus keineswegs ein Rattenbefall herrsche. Im Übrigen gab sie an, dass sowohl in ihrem Garten als auch anderen Gärten in der Umgebung Ratten angesiedelt seien, weil Nachbarn Vögel fütterten oder Hühner hielten, sodass sie anrege, entweder alle Grundstücke in der Umgebung auf einen Rattenbefall zu überprüfen oder die einzig ihr gegenüber ausgesprochene Aufforderung zurückzunehmen. Mit Bescheid vom 20.3.2024, zugestellt am 21.3.2024, gab der Antragsgegner der Antragstellerin gemäß §§ 16, 17 Infektionsschutzgesetz i.V.m. mit der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz sowie gemäß §§ 2, 3 der Verordnung über die Rattenbekämpfung auf, auf ihrem Grundstück eine ordnungsgemäße Rattenbekämpfung durch eine Fachfirma durchführen zu lassen und bis zum 26.4.2024 Nachweise über die Durchführung der Maßnahme vorzulegen. Zugleich drohte der Antragsgegner für den Fall einer Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass die Antragstellerin den Rattenbefall auf ihrem Grundstück im Rahmen der Anhörung eingeräumt habe. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.3.2024 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 8.5.2024, zugestellt am 13.5.2024, setzte der Antragsgegner das in dem Bescheid vom 20.3.2024 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro fest, forderte die Antragstellerin zur Zahlung bis zum 23.5.2024 auf und drohte ihr für jeden weiteren Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.500 Euro sowie für den Fall der fruchtlosen Beitreibung jenes Zwangsgeldes Ersatzzwangshaft an. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 14.5.2024 ebenfalls Widerspruch. Am 23.5.2024 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht des Saarlandes zunächst beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das mit Bescheid vom 8.5.2024 festgesetzte Zwangsgeld anzuordnen. Das Antragsbegehren hat sie mit Schriftsatz vom 3.9.2024 dahingehend erweitert, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.3.2024 herzustellen. Mit Beschluss vom 10.9.2024 – dem Antragsgegner am selben Tag zugestellt – hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Verfügungen des Antragsgegners vom 20.03.2024 und vom 8.5.2024 angeordnet. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch gegen die Anordnung zur Rattenbekämpfung in der Verfügung vom 20.3.2024 habe nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 17 Abs. 6, 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auch entfalte der Widerspruch gegen die in dem Bescheid vom 20.3.2024 zugleich ausgesprochene Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gelte für den Widerspruch gegen die mit Verfügung vom 8.5.2024 erfolgte Zwangsgeldfestsetzung sowie die erneute Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 20 AGVwGO. Der Antrag, der auf eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die streitbezogenen Bescheide gerichtet sei, habe in der Sache Erfolg. Vorliegend überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Interesse des Antragsgegners, weil sich die unter Ziffer 1 der Verfügung vom 20.3.2024 ihr gegenüber getroffene Anordnung, auf ihrem Grundstück eine verordnungskonforme Rattenbekämpfung entsprechend den §§ 1, 5 und 6 RattenbekV durch eine Fachfirma durchführen zu lassen und einen entsprechenden Nachweis über die durchgeführte Maßnahme spätestens bis zum 26.4.2024 zu erbringen, nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweise. Rechtsgrundlage der getroffenen Anordnung sei § 17 Abs. 2, 3 und 5 IfSG i.V.m. der Saarländischen Verordnung über die Rattenbekämpfung vom 6.3.1981 (SaarlRattBekVO). Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 IfSG habe die zuständige Behörde, wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Die Bekämpfung umfasse gemäß Satz 2 der Regelung Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen. Erfordere die Durchführung einer Maßnahme nach § 17 Abs. 2 IfSG besondere Sachkunde, so könne die zuständige Behörde gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 IfSG anordnen, dass der Verpflichtete damit geeignete Fachkräfte beauftrage. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung nach § 17 Abs. 2 IfSG seien vorliegend nicht gegeben. Zwar handele es sich bei Ratten um Gesundheitsschädlinge im Sinne des § 17 Abs. 2 i.V.m. § 2 Nr. 12 IfSG, denn durch sie könnten Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden. Auch hätten sich nach Aktenlage Ratten auf dem Grundstück der Antragstellerin – nach ihren eigenen Angaben jedenfalls gelegentlich – feststellen lassen. Nicht feststellen lasse sich hingegen, dass von den Ratten eine (seuchenrechtliche) Gefahr einer Krankheitsverbreitung ausgehe. Diese seuchenrechtliche Gefahr im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 IfSG müsse konkret sein; das Vorliegen einer abstrakten Gefahr sei nicht ausreichend. Maßgebliche Beurteilungsfaktoren für die Frage, ob vorhandene Schädlinge bereits eine konkrete Gefahr begründen, seien insbesondere Häufung und Ausmaß des Auftretens der Gesundheitsschädlinge sowie die Wahrscheinlichkeit, mit der der betreffende Gesundheitsschädling Kontakt zum Menschen habe. Dass Ratten auf dem Grundstück der Antragstellerin in einer Häufung und einem Ausmaß vorkämen, das über das allgemeine Vorkommen der Tiere hinausgehe, sei nach dem im vorliegenden Verfahren gegebenen Erkenntnisstand nicht ersichtlich. In den Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners befinde sich lediglich eine E-Mail des Gesundheitsamtes vom 25.3.2024, aus der hervorgehe, dass dieses sich vom Grundstück einer Nachbarin aus ein Bild von der Situation auf dem Grundstück der Antragstellerin gemacht habe, und in der auf die anhängende Bildmappe verwiesen worden sei. Auf den Lichtbildern sei allerdings lediglich ein einziger Rattengang zu erkennen. Ein vereinzelter Rattengang – bzw. das vereinzelte Vorkommen von Ratten – begründe jedoch noch nicht die Annahme einer konkreten seuchenrechtlichen Gefahr. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16.12.2016 (Az. VG 14 L 473.16), auf den der Antragsgegner sich berufen habe. Anders als der Antragsgegner meine habe das Verwaltungsgericht Berlin nicht allein das Vorliegen von Rattenkot für die Annahme einer seuchenrechtlichen Gefahr ausreichen lassen, vielmehr habe dieser Entscheidung die Feststellung von „massivem Rattenkot“ sowie mehrerer belaufener Rattenlöcher auf dem betroffenen Grundstück zugrunde gelegen. Solche belastbaren Indizien für einen infektionsschutzrechtlich relevanten Rattenbefall lägen hier jedoch nicht vor. Insbesondere vermöge alleine die Anzeige der Nachbarin in der E-Mail vom 21.1.2024 sowie das mit dieser übersandte Videomaterial die Annahme eines seuchenrechtlich erheblichen Rattenbefalls auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht zu rechtfertigen. Es lasse sich, wie die Antragstellerin zutreffend geltend mache, schon nicht feststellen, wann die Videos aufgenommen worden seien. Zudem sei es offenkundig bereits in der Vergangenheit zu vergleichbaren, im Zusammenhang mit dem angeblich auf dem Grundstück der Antragstellerin festgestellten Rattenbefall stehenden Streitigkeiten gekommen, zu denen die Beteiligten sowie augenscheinlich auch die Nachbarn erheblich divergierende Auffassungen vertreten, sodass die Anzeige der Nachbarin sowie die Videoaufnahmen mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen seien. Ungeachtet dessen sei aber entscheidend, dass, selbst wenn die Videos das Grundstück der Antragstellerin im Januar 2024 zeigen sollten, nicht ausgeschlossen werden könne, dass die auf den Videoaufnahmen zu sehenden Ratten lediglich durch das in den beiden ebenfalls auf den Videoaufnahmen – und auch auf den später, im Juni 2024, durch den Antragsgegner offenbar ebenfalls vom Grundstück der Nachbarin aus angefertigten Lichtbildaufnahmen – zu sehenden Vogelfutterbehältern befindliche Futter angelockt worden seien. Nach den Angaben der Antragstellerin befülle sie die Futterbehälter indes nicht mehr. Gegenteiliges könne hier auch nicht zu ihrem Nachteil angenommen werden, denn auch nach den Angaben des Antragsgegners sei jedenfalls einer der beiden Futterbehälter beim Aufsuchen des Nachbargrundstücks nicht mehr befüllt gewesen und der Füllstand des zweiten Behälters habe sich nicht feststellen lassen. Nicht zuletzt könne der Umstand, dass der Antragsgegner bei Begehung des Grundstücks der Nachbarin im Juni 2024 auf dem Grundstück der Antragstellerin scheinbar keine Ratten mehr habe feststellen können, sowohl dafür sprechen, dass die Ratten maßgeblich durch das Vogelfutter in den dafür aufgehängten Behältern angelockt worden seien, als auch dafür, dass die Antragstellerin diese Behälter nunmehr nicht mehr befülle. Bestehe danach allenfalls der Verdacht, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin ein infektionsrechtlich relevanter Rattenbefall vorliege, mithin lediglich ein Gefahrenverdacht, sei die Behörde nur zu Gefahrerforschungsmaßnahmen, etwa zum Betreten des betreffenden Grundstücks zum Zwecke der Durchführung von Ermittlungen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 IfSG, ermächtigt. Erweise sich die angeordnete Rattenbekämpfungsmaßnahme mithin als offensichtlich rechtswidrig, gelte Entsprechendes hinsichtlich der mit Verfügung vom 20.3.2024 zugleich ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung sowie der mit Verfügung vom 8.5.2024 erlassenen Zwangsgeldfestsetzung und erneuten Zwangsgeldandrohung. Auch insoweit sei daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 23.9.2024 eingereichte und zugleich begründete Beschwerde des Antragsgegners. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren begrenzende Vorbringen des Antragsgegners gibt keine Veranlassung zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Zur Begründung der Beschwerde trägt der Antragsgegner – unter gleichzeitiger Vorlage von Lichtbildern, die vom 19.9.2024 datieren und sämtlich Erdlöcher im Gartenbereich der Antragstellerin zeigen –1Bl. 8 – 12 der elektronischen GerichtsakteBl. 8 – 12 der elektronischen Gerichtsakte vor, er könne sich dem Ergebnis der Subsumtion des Gerichts nicht anschließen. Die vorgelegten Videoaufnahmen seien am 7.1.2024 um 15:17 Uhr und am 21.1.2024 um 16:20 Uhr erstellt worden, was aus den Metadaten der Videodateien ersichtlich sei. Zudem drehten sich die Streitigkeiten in der Nachbarschaft nicht um das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Ratten auf dem Grundstück der Antragstellerin, sondern lediglich um den Umgang mit diesen Tieren. Aus dem in den Verwaltungsakten befindlichen Schreiben der Antragstellerin vom 21.5.2019 folge beispielsweise, dass sie davon ausgehe, dass in vielen Gärten Ratten vorhanden seien und sie die Verwendung von Giftködern moralisch verurteile. Auch aus der Anhörung der Antragstellerin vom 11.3.2024 folge, dass sie zwar das Vorkommen von Ratten in ihrem Haus abstreite, jedoch bestätigt habe, dass in allen umliegenden Gärten Ratten angesiedelt seien, weil dort Vögel gefüttert und Hühner gehalten würden. Über das grundsätzliche Vorhandensein von Ratten habe daher wenig Uneinigkeit bestanden. Die Annahme des Gerichts, die Antragstellerin habe erklärt, dass sie die Futterbehälter nicht mehr befülle und auch nichts anderes zu ihren Ungunsten festgestellt werden könne, sei unzutreffend. Vielmehr habe sie im laufenden Verfahren zunächst mitgeteilt, dass die Vogelfutterstellen entfernt worden seien. Erst als der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25.6.2024 Lichtbilder der Vogelfutterstationen eingereicht habe, sei der Vortrag derart geändert worden, dass ein Missverständnis vorliege; die Futterstellen seien noch vorhanden, würden jedoch nicht mehr befüllt. Lediglich das vordere hölzerne Futterhäuschen werde seit kurzem für Jungvögel befüllt. Die Erklärung der Antragstellerin, wonach diese Futterstelle für die Ratten nicht erreichbar sei, erweise sich angesichts der Videoaufnahmen als nicht glaubhaft. In Anbetracht der Tatsache, dass die Antragstellerin ihre Einlassung mehrfach im Laufe des Verfahrens geändert habe, könne nicht zu ihren Gunsten angenommen werden, dass das zweite Futterhäuschen nicht mehr befüllt werde. Hieran gemessen habe eine konkrete Gefahr vorgelegen und liege weiter vor. Hierbei müsse der maßgebliche Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage differenziert betrachtet werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage von Zwangsgeldfestsetzungen sei, sofern diese noch nicht gezahlt wurden, der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Werde aber, wie hier, unmittelbar oder inzident bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung, auf eine vermeintliche Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Gefahrenabwehrverfügung abgestellt, müsse für diese der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids des Antragsgegners herangezogen werden. Denn die gefahrenabwehrrechtliche Grundverfügung könne mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden und regele auch keinen Dauerzustand. Insofern müsse auf die Sach- und Rechtslage Mitte März 2024 abgestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Sachlage wie folgt dargestellt: Eine Nachbarin habe am 21.1.2024 behauptet, auf dem Grundstück der Antragstellerin ein massives Rattenaufkommen zu verzeichnen, auch auf Balkon und Terrasse; sie habe bis zu 15 Exemplare auf einmal gesehen. Der Anzeige seien zwei Videos beigefügt gewesen, wobei eines zwei Wochen zuvor und eines am Vortag aufgenommen worden sei. Beide Videos zeigten auf dem Grundstück der Antragstellerin an zwei verschiedenen Stellen eine Vielzahl von Ratten. Bei einer Kontrolle des Grundstücks durch das Gesundheitsamt sei die Antragstellerin nicht angetroffen worden. Eine Begehung des Gartens sei nicht möglich gewesen. Einsichtnahme habe nur von den Gärten in der Nachbarschaft erfolgen können, von wo aus auch ein Rattenloch habe entdeckt werden können. Die Vogelfutterbehälter seien zu diesem Zeitpunkt „in Betrieb“ gewesen. In Anbetracht dessen sei, nach der notwendigen Anhörung, die streitgegenständliche Verfügung erlassen worden. Die eingereichten Videos der Nachbarin sowie der Umstand, dass aus der Vergangenheit bekannt sei, dass die Antragstellerin die Bekämpfung von Ratten vehement ablehne, ein verwildertes Grundstück besitze und dort bereits vom Nachbargrundstück ein Rattenloch erkennbar sei, seien für die Maßnahme ausreichend gewesen. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16.12.2016 folge, dass bereits das Vorhandensein mehrerer Rattenlöcher und die Feststellung von massivem Rattenkot dazu geeignet sei, eine konkrete Gefahr zu begründen. Rattenlöcher und Rattenkot seien lediglich Indizien, die auf das Vorhandensein von einer Vielzahl von Ratten schließen ließen. In der Regel seien die Gesundheitsämter darauf angewiesen, ebensolche Spuren zu sichten, da die Tiere nachtaktiv seien. Hier seien jedoch unmittelbar eine Vielzahl von Ratten per Video tagsüber festgehalten worden, ohne dass weitere Indizien nötig seien. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Ratten allein durch die Vogelfutterstation angelockt würden, jedenfalls seien die Ratten auf dem zweiten Video nicht auf dem Baum mit dem Vogelfutter, sondern auf dem Strauchwerk vor der „Wächterkatze“ zu sehen. Selbst wenn man aber mit dem Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellen wolle, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Am Donnerstag, den 19.9.2024, habe eine erneute Begutachtung des Grundstücks stattgefunden; die Antragstellerin sei dabei nicht angetroffen worden. Ordnungsamt und Gesundheitsamt hätten sich dabei außerstande gesehen, in den rückwärtigen Bereich des Gartens „vorzudringen“, weil dieser im Bereich des Vorgartens, der Garage und des Weges zum Garten fast vollkommen zugewuchert gewesen sei. Abermals über das Grundstück der Nachbarin hinaus seien Lichtbilder von mehreren Rattenlöchern über eine Breite von 5 Metern über die Grundstücksgrenze hinaus angefertigt worden. Hinzu komme, dass die Antragstellerin nach eigenem Vortrag in dem hölzernen Futterhäuschen weiterhin für Jungvögel Futter ausbringe. Der Umstand, dass bei Kontrollen keine Ratten gesehen worden seien, schade dabei nicht. Die Kontrollen hätten tagsüber erfolgen müssen und es sei aufgrund des starken Bewuchses nichts anderes übriggeblieben als die Bewertung vom Nachbargrundstück aus zu tätigen. Das gleiche gelte, wenn man auf eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgrund der vermeintlichen Zweckerreichung der Grundverfügung abstellen wolle. Zwar sei nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 VwVG SL die Vollstreckung einzustellen, wenn deren Zweck erreicht sei. Nach § 10 Abs. 2VwVG SL gelte dies aber nur dann, wenn Tatsachen nachgewiesen würden, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung eindeutig ergebe. Entsprechendes sei gerade nicht eindeutig nachgewiesen worden. Das Gegenteil sei der Fall. Es fänden sich weiterhin Rattenlöcher im Garten der Antragstellerin und es werde sogar nach eigenem Vortrag weiterhin Vogelfutter ausgebracht. 2. Mit diesem Vortrag vermag der Antragsgegner keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Nach § 17 Abs. 2 IfSG hat die zuständige Behörde die zur Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden. Nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 12 IfSG sind Gesundheitsschädlinge Tiere, durch die Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können. Zwar sind Ratten Gesundheitsschädlinge im Sinn des § 2 Nr. 12 IfSG.2vgl. Gabriel, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 22. Edition, Stand: 10.01.2023, § 2 IfSchG, Rn. 62vgl. Gabriel, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 22. Edition, Stand: 10.01.2023, § 2 IfSchG, Rn. 62 Indes hat das Verwaltungsgericht überzeugend darauf hingewiesen, dass durch den Antragsgegner vor Erlass des Bescheides vom 20.3.2024 – wie auch vor Erlass des Zwangsgeldbescheides vom 8.5.2024 – nicht ausreichend ermittelt worden ist, ob die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage, hier die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 IfSG, vorlagen. Denn § 17 Abs. 2 Satz 1 IfSG erfordert eine konkrete seuchenrechtliche Gefahr, die sich aus der feststehenden Tatsache des Vorhandenseins von Gesundheitsschädlingen ergeben muss. Danach ist ein bloßer Gefahrenverdacht nicht ausreichend. Etwaig erforderliche Gefahrerforschungsmaßnahmen können bei Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 IfSG gestützt werden.3vgl. Gerhardt, in: Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 6. Auflage 2022, § 17 IfSG, Rn. 25vgl. Gerhardt, in: Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 6. Auflage 2022, § 17 IfSG, Rn. 25 Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. In den Fällen des § 16 Abs. 1 IfSG sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 IfSG zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 IfSG). Maßgebliche Beurteilungsfaktoren für eine konkrete Gefahr sind u.a. in welcher Häufung und in welchem Ausmaß Gesundheitsschädlinge auftreten.4vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.8.2021 – 1 B 103/21 –, juris, Rn. 9 unter Hinweis auf Zwanziger, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK Infektionsschutzrecht, 6. Edition, Stand 1. Juli 2021, § 17, Rn. 27vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.8.2021 – 1 B 103/21 –, juris, Rn. 9 unter Hinweis auf Zwanziger, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK Infektionsschutzrecht, 6. Edition, Stand 1. Juli 2021, § 17, Rn. 27 Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner nicht belegt hat, dass Ratten auf dem Grundstück der Antragstellerin in einer Häufung und einem Ausmaß vorkommen, das über das allgemeine Vorkommen der Tiere hinausgeht und hieraus eine konkrete seuchenrechtliche Gefahr resultiert, hat der Antragsgegner mit seinem Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen. Hierbei durfte sich der Antragsgegner nicht maßgeblich auf die beiden Videoaufzeichnungen stützen, die durch eine Privatperson angefertigt worden sind. Denn auch wenn das genaue Datum der Videoaufnahmen aufklärbar sein mag sowie unterstellt werden kann, dass diese im Januar 2024 angefertigt worden sind und Ratten auf dem Grundstück der Antragstellerin zeigen, kann dies noch keine ausreichende Grundlage für den gegenüber der Antragstellerin erlassenen Bescheid vom 20.3.2024 sein. Zunächst kann anhand der Videoaufnahmen weder beurteilt werden, ob die Ratten nur über einen begrenzten Zeitraum durch das Vogelfutter angezogen wurden oder diese Futterquelle dauerhaft ansteuern noch kann valide beurteilt werden, wo die Tiere tatsächlich angesiedelt sind. Insoweit muss die vom 22.1.2024 datierende Mitteilung des Antragsgegners gegenüber der Anzeigeerstatterin Beachtung finden, in der dieser zunächst ausgeführt hat, dass im Januar 2024 eine Häufung von Rattenmeldungen zu verzeichnen war, was wohl darauf beruhe, dass die Tiere zu dieser Zeit bedingt durch Hoch- und Schmelzwasser aus den Kanälen vertrieben worden seien und nach Futter suchten, sodass erreichbare Vogelfutterspender durch die Tiere angesteuert würden. Danach war es auch aus der Sicht des Antragsgegners zu diesem Zeitpunkt keineswegs ausgeschlossen, dass sich die Tiere womöglich begründet durch ein externes Ereignis vermehrt und lediglich für einen begrenzten Zeitraum auf dem Grundstück der Antragstellerin aufhielten und zu dieser Zeit die beiden Videoaufnahmen gefertigt wurden. Dennoch hat der Antragsgegner nachfolgend keine Begehung des Grundstücks der Antragstellerin – als Gefahrenerforschungsmaßnahme im Sinne des § 16 Abs. 2 IfSG – vorgenommen, sondern sich auf eine Besichtigung von außen, offenbar in Abstimmung mit der Anzeigeerstatterin, von deren Grundstück aus beschränkt. Auch die auf diese Art und Weise gefertigten Lichtbilder können keine ausreichende Grundlage für die Feststellung der Eingriffsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 IfSG bieten. Die Lichtbilder zeigen Löcher im Boden, die höchstwahrscheinlich durch Ratten angelegt worden sind, allerdings ist auf keinem der Bilder eine Ratte zu sehen. Dem Antragsgegner ist zwar zuzugeben, dass Ratten sich nicht permanent – insbesondere tagsüber – zeigen und ein Rattenbefall auch ohne Fotoaufnahmen von den Tieren belegt werden kann, jedoch sind neben den Tierbauten keine Spuren, die einen aktiven Rattenbefall belegen könnten, wie etwa Kot, nachgewiesen. Die „Rattengänge“ könnten indes bereits vor längerer Zeit durch die Tiere angelegt worden sein. So trägt der Antragsgegner selbst vor, dass der Antragsgegnerin bereits im Jahr 2019 vorgehalten worden ist, dass auf ihrem Grundstück eine Rattenpopulation vorhanden sei. Nichts anderes ergibt sich aus der durch den Antragsgegner zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16.12.2016. Denn dieser Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden Lebenssachverhalt maßgebend dadurch, dass die dortige Behörde zwar keine Tiere fotografisch dokumentiert hat, jedoch mehrfach Feststellungen auf dem betroffenen Grundstück – auch im Rahmen einer Ortsbesichtigung – getroffen hat und im Zuge dessen „massive[n] Rattenkot am Kellereingang des Hinterhauses und Rattenzuläufe im unterirdischen Kellerkomplex festgestellt worden“ sind.5vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16.12.2016 - VG 14 L 473.16 -, beck-online, Rn. 5vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16.12.2016 - VG 14 L 473.16 -, beck-online, Rn. 5 Weder wurde im vorliegenden Fall eine Ortsbesichtigung durchgeführt noch sind derlei Spuren nachgewiesen. Die Tatsache, dass die Mitarbeiter des Antragsgegners das Grundstück der Antragstellerin nicht bereits von Seiten des Grundstücks der Anzeigeerstatterin wegen vorhandenen Bewuchses gänzlich einsehen konnten beziehungsweise nicht ohne Mitwirkung der Antragstellerin auf ihr Grundstück „vordringen“ konnten, kann nicht zur Unterstellung eines Rattenbefalls führen. Dass gegenüber der Antragstellerin eine Anordnung nach § 16 Abs. 2 IfSG zwecks Begehung und Überprüfung ihres Grundstücks ergangen ist beziehungsweise sich die Antragstellerin einer solchen Anordnung widersetzt hat, ist jedenfalls nicht dargetan.6vgl. hierzu: VG Köln, Urteil vom 12.2.2019 – 7 K 1636/18 –, juris, Rn. 2, 14 - 15vgl. hierzu: VG Köln, Urteil vom 12.2.2019 – 7 K 1636/18 –, juris, Rn. 2, 14 - 15 Zudem konnte und kann der Antragsgegner aus den Angaben der Antragstellerin im Rahmen der Anhörung keineswegs auf ein „Eingeständnis“ der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 IfSG schließen. Zum einen hat die Antragstellerin den Vorwurf des Rattenbefalls in ihrem Wohnhaus – der sich selbst anhand der Angaben der Anzeigeerstatterin nicht nachvollziehen lässt – zurückgewiesen und zum anderen lässt sich aus dem Passus, dass sowohl in ihrem Garten als auch anderen Gärten in der Umgebung Ratten angesiedelt seien, weil Nachbarn Vögel fütterten oder Hühner hielten, noch kein Schädlingsvorkommen auf ihrem Grundstück im Sinne des § 17 Abs. 2 IfSG herleiten. Ebenso lässt sich daraus, dass die Antragstellerin den Einsatz von Giftködern grundsätzlich ablehnt, nicht darauf schließen, dass gegenwärtig ein Rattenbefall auf ihrem Grundstück herrscht. Nichts anderes ergibt sich dem Umstand, dass die Antragstellerin das Füttern von Vögeln nach Erlass des Bescheides vom 20.3.2024 nicht vollständig eingestellt hat, sondern – nach eigenem Vortrag – zumindest eine Vogelfutterstation weiterhin befüllt hat, die aus ihrer Sicht für Ratten nicht zu erreichen ist. Hieraus lässt sich nicht gleichsam automatisch herleiten, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 IfSG erfüllt sind. Diesbezüglich ist vielmehr zu konstatieren, dass der Antragsgegner – ausweislich seiner E-Mail vom 22.1.2024 – im Allgemeinen offenbar keine Bedenken hegt, jedenfalls solche Vogelfutterstellen zu befüllen, die sich außerhalb der Reichweite von Ratten befinden. Ferner hat er der Antragstellerin nicht das Auslegen von Vogelfutter untersagt. Hiervon ausgehend gilt die Feststellung, dass der Antragsgegner die Eingriffsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 IfSG nicht hinreichend ermittelt hat, sowohl für den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 20.3.2024 als auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf Grundlage des Beschwerdevorbringens, sodass sich bereits der Ausgangsbescheid vom 20.3.2024, der Grundlage der zugleich in Streit stehenden Vollstreckungsmaßnahmen ist, als offensichtlich rechtswidrig erweist. Soweit der Antragsgegner sich auf die Rechtmäßigkeit der im Mai 2024 erfolgten Zwangsgeldfestsetzung beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Grundverwaltungsakt nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier: Ziffer 1 des Bescheides vom 20.3.2024) grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides zurückwirkt, sodass diese Anordnung bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen – einstweilen – nachträglich die Rechtsgrundlage entzieht.7vgl. Weber, Fehler im Verwaltungs- und im Vollstreckungsverfahren, LKV 2017, 203 (208) sowie BVerwG, Urteil vom 20.1.2016 – 9 C 1/15 –, juris, Rn. 14 -15vgl. Weber, Fehler im Verwaltungs- und im Vollstreckungsverfahren, LKV 2017, 203 (208) sowie BVerwG, Urteil vom 20.1.2016 – 9 C 1/15 –, juris, Rn. 14 -15 Hierauf basiert die zugleich ausgesprochene aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 2 des Bescheides vom 20.3.2024 sowie gegen die Zwangsgeldfestsetzung und weitere Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 8.5.2024.Im Übrigen steht – anders als der Antragsgegner offenbar annimmt – eine „Zweckerreichung“ hier offensichtlich nicht in Rede. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang wiederum auf das Vorhandensein von Rattenlöchern verweist, ist festzustellen, dass die benannten Löcher auch im Falle fehlender Besiedelung mit Ratten bestehen bleiben; es sei denn, sie werden verschlossen. Zeigt danach das Beschwerdevorbringen keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf, unterliegt die Beschwerde der Zurückweisung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 1.7.2 sowie 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2.500 Euro (5.000 : 2) + 1.500 Euro (3.000 : 2) + 875 Euro (3.500 : 4) = 4.875 Euro). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.