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Beschluss

2 A 134/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:0210.2A134.23.00
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Leitsätze
Der Umstand, dass die Namensträgerin über ihre Schulzeit hinweg den Namen mit der von ihr bevorzugten Schreibweise verwendet hat und erst mit ihrer Volljährigkeit – hier: vor über 20 Jahren – bemerkt hat, dass ihr Familienname in Bezug auf einen Buchstaben – hier: mit „w“ statt „v“ – geschrieben wird, begründet keinen wichtigen Grund für die Änderung des begehrten Namens. (Rn.31) Es bedarf für eine Namensänderung einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung, warum sich aus der anderen Schreibweise („v.“ statt „w“) eine derart gravierende seelische Belastung ergeben soll, die ein wichtiger Grund für die begehrte Namensänderung sein könnte. (Rn.34) Kommt es fallbezogen maßgebend auf eine gravierende seelische Belastung in Folge der Namensführung an, ist – insbesondere im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Familiennamens, die sicherheitspolizeilichen Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens sowie auch angesichts des Umstandes, dass sich die beschriebene seelische Belastung in Folge der Schreibweise des Namens nicht auf den ersten Blick als nachvollziehbar und ohne Weiteres verständlich erweist – eine fachspezifische ärztliche Bewertung geboten. (Rn.39)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2023 – 1 K 839/22 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass die Namensträgerin über ihre Schulzeit hinweg den Namen mit der von ihr bevorzugten Schreibweise verwendet hat und erst mit ihrer Volljährigkeit – hier: vor über 20 Jahren – bemerkt hat, dass ihr Familienname in Bezug auf einen Buchstaben – hier: mit „w“ statt „v“ – geschrieben wird, begründet keinen wichtigen Grund für die Änderung des begehrten Namens. (Rn.31) Es bedarf für eine Namensänderung einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung, warum sich aus der anderen Schreibweise („v.“ statt „w“) eine derart gravierende seelische Belastung ergeben soll, die ein wichtiger Grund für die begehrte Namensänderung sein könnte. (Rn.34) Kommt es fallbezogen maßgebend auf eine gravierende seelische Belastung in Folge der Namensführung an, ist – insbesondere im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Familiennamens, die sicherheitspolizeilichen Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens sowie auch angesichts des Umstandes, dass sich die beschriebene seelische Belastung in Folge der Schreibweise des Namens nicht auf den ersten Blick als nachvollziehbar und ohne Weiteres verständlich erweist – eine fachspezifische ärztliche Bewertung geboten. (Rn.39) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2023 – 1 K 839/22 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin, die im Jahr 1981 in Saarlouis als Kind von ... A. und ... ... A. geboren wurde und den Familiennamen „A." erhielt, begehrt die Änderung ihres Familiennamens von „A." in „ ...". Mit Schreiben vom 9.9.2020 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Änderung ihres Familiennamens in „ ...". Die Schreibweise ihres Nachnamens mit „w" führe zu erheblichen Problemen, da sie kaum gebräuchlich sei. Aufgrund der zunehmenden Technisierung und der damit einhergehenden standardisierten Abwicklungsmechanismen käme es vermehrt zu Problemen. Mit Schreiben des Amtsgerichts Saarbrücken vom 16.12.2020 wurde die Klägerin, die zuvor eine Berichtigung der Schreibweise ihres Familiennamens wegen einer Unrichtigkeit beantragt hatte, darauf hingewiesen, dass eine Berichtigung der Namensschreibweise gemäß § 48 Abs. 1 PStG ausscheide. Eine solche käme grundsätzlich nur bei einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit in Betracht, was vorliegend nicht der Fall sei. Mit Schreiben vom 11.1.2021 erbat der Beklagte von der Klägerin verschiedene Unterlagen – z.B. eine Meldebescheinigung, den deutschen Personalausweis oder Reisepass, ein Führungszeugnis, ein fachärztliches Gutachten (im Falle einer namensbezogenen seelischen Belastungslage) oder sonstige Belege wie etwa Zeugnisse, Versicherungskarte, alte Pässe – zwecks Vorbereitung der Entscheidung über ihren Antrag vom 9.9.2020. Dieser Aufforderung kam sie nicht nach. Mit Schreiben vom 9.3.2021 hörte der Beklagte die Klägerin im Hinblick auf die beabsichtigte Ablehnung ihres Antrags an; zuvor wurde sie bereits darüber unterrichtet, dass ihre Antragsbegründung für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nicht ausreichend sei und ein Name nicht frei wählbar oder änderbar sei, sondern sich aus den Abstammungsverhältnissen ergebe. Anhand der Abstammungsunterlagen der Vorfahren der Klägerin habe festgestellt werden können, dass ihr Großvater, Herr .... .... ..., zwar mit dem Buchstaben „v" eingetragen sei, indes die Abstammungsurkunde mit einem vom 19.9.1975 datierenden Vermerk versehen sei, wonach sich der Familienname korrekterweise mit „w“ statt „v“ schreibe. Ferner sei der Urgroßvater der Klägerin, Herr .... A., mit dem Buchstaben „w" im Nachnamen eingetragen. Mit Schreiben vom 19.3.2021 teilte die Klägerin mit, dass sie ihren Antrag auf Änderung des Familiennamens aufrechterhalte. Mit Bescheid vom 17.8.2021 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass kein wichtiger Grund für die beantragte Namensänderung i. S. d. § 3 NamÄndG vorliege. Mit Schreiben vom 1.9.2021 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Eine Begründung erfolgte nicht. Im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 24.11.2021 verwies die Klägerin auf psychische Beeinträchtigungen aufgrund der Schreibweise ihres Familiennamens. Mit Widerspruchsbescheid vom 7.7.2022 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Am 22.07.2022 hat die Klägerin Klage erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, bereits in der Heiratsurkunde ihres Großvaters sei der Nachname mit „v" geschrieben worden. Die Schreibweise mit „w" sei ungewöhnlich und kaum mehr gebräuchlich. Standardmäßig werde der Name vielmehr mit „v" geschrieben, sodass sie im Alltag mit „v“ in ihrem Nachnamen angeschrieben werde. Dies sei bereits zu Schulzeiten so gewesen. Ferner sei beispielsweise ihr Name in ihrem Einkommenssteuerbescheid für 2018 ebenfalls mit „v“ geschrieben worden. Der Name „A." mit „w" sei in Deutschland kaum mehr gebräuchlich. Trotz Hinweisen auf die Schreibweise mit „w" werde ihr Name regelmäßig –möglicherweise automatisiert – mit „v" geschrieben. Bei Auslandsreisen führe dies dazu, dass sich der Name vom Personalausweis unterscheide, was zu ganz massiven Verwicklungen führe. Regelmäßig würden Bestellungen nicht durchgeführt und Post nicht zugeordnet, weil ihr Name praktisch als nicht existent gelte. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 17.8.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.7.2022 zu verpflichten, ihren Familiennamen von „A." in „ ..." zu ändern sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss der Kammer vom 20.6.2023 ist der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Mit Schriftsatz vom 30.8.2023 hat die Klägerin eine „Fachärztliche Bescheinigung" eines Facharztes für Neurologie vom 4.8.2023 zur Akte gereicht. Hierin ist ausgeführt, dass sie seit dem Jahr 2022 in dortiger – neurologischer – Behandlung sei und aus fachärztlicher Sicht die Schreibweise des Familiennamens mit „w“ statt mit „v“ die Hauptursache für die Erkrankung sei, sodass eine geänderte Schreibweise zwecks Besserung der Beschwerden empfohlen werde. Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.8.2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Änderung ihres Familiennamens von „A." in „ ...". Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17.8.2021 sowie der Widerspruchsbescheid vom 7.7.2022 seien rechtmäßig und verletzten sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß §§ 1 und 3 Abs. 1 NamÄndG dürfe ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Ein solch wichtiger Grund sei dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und wider die begehrte Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergebe. Dies sei dann der Fall, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang habe vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen seien, und ferner Vorrang habe vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen seien und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehörten. Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliege, sei zudem die NamÄndVwV zu berücksichtigen. Diese habe zwar als Verwaltungsanweisung keine Rechtsnormqualität. In der Rechtsprechung sei jedoch anerkannt, dass dieser die Bedeutung eines Maßstabs zukomme, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden müsse. Auch der Beklagte habe sich im Rahmen seiner Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hierauf bezogen. Nach Ziff. 28 Satz 2 NamÄndVwV liege ein wichtiger Grund vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung überwiege gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehörten. Ziff. 27 Abs. 1 Satz 1 NamÄndVwV stelle klar, dass das Namensrecht durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt sei. Nach Ziff. 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 NamÄndVwV diene die öffentlich-rechtliche Namensänderung dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, sie habe Ausnahmecharakter. Gemäß Ziff. 27 Abs. 1 Satz 4 NamÄndVwV sei dementsprechend vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht oder eine Verfügung des Vormundschaftsgerichts erreicht werden könne. Ziff. 30 Abs. 4 Satz 1 NamÄndVwV stelle weiter klar, dass der Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal sei und deshalb ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens bestehe. Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers stehe, komme eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet werde, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefalle, ein anderer Name klangvoller sei oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübe (siehe Ziff. 30 Abs. 2 NamÄndVwV). Führten Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung eines Antragstellers, so sei eine Namensänderung gemäß Ziff. 36 Satz 1 NamÄndVwV regelmäßig gerechtfertigt. Zwar könne auch eine seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, allerdings nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Sei die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liege kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor. Die Annahme einer eine Namensänderung rechtfertigenden seelischen Belastung erfordere die konkrete Darlegung, aufgrund welcher Umstände der Name für den Betroffenen eine seelische Belastung begründe. Dies setze einen substantiierten Vortrag dazu voraus, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirke. Es bedürfe einer solchen Art und eines solchen Ausmaßes der seelischen Belastung, die vom Namen herrühre, dass sich daraus konkrete negative Auswirkungen auf den Alltag der betroffenen Person und die Erforderlichkeit der Namensänderung ergäben, um der Belastungslage zu entgehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob dies der Fall sei, könne jedoch nicht ausschließlich auf die subjektive Sicht des Einzelnen abgestellt werden. Nicht maßgeblich sei, mit welcher Vehemenz beteuert werde, unter dem Zwang zur Führung eines bestimmten Namens zu leiden. Entscheidend sei, ob der Betroffene bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung habe, sein Name hafte ihm als Bürde an. Hiervon ausgehend ergebe die gebotene Abwägung aller maßgeblichen Umstände, dass vorliegend kein wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliege, der die begehrte Namensänderung rechtfertige. Das Interesse der Klägerin, ihren Familiennamen von „A." in „ ..." zu ändern, habe keinen Vorrang gegenüber den Interessen der Allgemeinheit an der Beibehaltung ihres bisherigen Namens. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung sei zu berücksichtigen, dass der Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal sei und deshalb ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens bestehe (vgl. Ziff. 30 Abs. 4 Satz 1 NamÄndVwV). Gegen eine öffentlich-rechtliche Namensänderung spreche auch der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine (zwischenzeitlich 42-jährige) Erwachsene handele, die in ihrem bisherigen Leben im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber stets unter ihrem Familiennamen „A." in Erscheinung getreten sei, wodurch dem Gesichtspunkt der Beibehaltung des bisherigen Namens – anders als bei Kindern und Heranwachsenden – ein besonderes Gewicht zukomme (vgl. Ziff. 30 Abs. 4 Satz 4 NamÄndVwV). So ergebe sich etwa aus der Kopie ihres Personalausweises und der Kopie ihrer Abstammungsurkunde vom 29.5.1981 eindeutig, dass ihr Familienname korrekterweise mit „w" geschrieben werde, was den Abstammungsverhältnissen entspreche und auch durch sie selbst nicht in Frage gestellt werde. Ein wichtiger Grund folge nicht daraus, dass ihr Familienname gelegentlich auch von Behörden mit „v" anstatt mit „w" geschrieben werde. Nach Ziff. 36 Satz 1 NamÄndVwV sei eine Namensänderung zwar regelmäßig gerechtfertigt, wenn Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung eines Antragstellers führten. Eine derartige Belastung habe sie jedoch nicht dargelegt. Sie habe zwar vorgetragen, dass ihr Name schlicht nicht erkannt werde und Probleme mit ihrer Identifizierung entstünden, etwa bei Auslandsaufenthalten und insbesondere am Flughafen. Zudem sei der Name ihrer Eltern immer nur mit „v" geschrieben worden, auch sie selbst sei im Kindesalter, auch in der Schule, immer nur mit dem Namen „ ..." aufgetreten. Erst bei Volljährigkeit sei die unterschiedliche Schreibweise aufgefallen. Auch wenn sie ihren Namen korrekt mit „w" buchstabiere, werde er immer dann, wenn eine manuelle Eingabe erforderlich sei, falsch geschrieben, so bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Zulassungsstelle oder bei Arztbesuchen. Auch würden Bestellungen regelmäßig nicht durchgeführt und Post nicht zugeordnet. Hieraus folge indes keine wesentliche Behinderung der Klägerin i.S.d. Ziff. 36 Satz 1 NamÄndVwV. Die geschilderten Umstände stellten alltägliche Unannehmlichkeiten dar. Zwar sei ein wichtiger Grund gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG denkbar, wenn es aufgrund einer faktisch eingetretenen Situation eher als eine Namensänderung empfunden werden würde, wenn ein/e Antragsteller/in (plötzlich) die Namensschreibweise in seiner Geburtsurkunde verwenden würde, anstatt diejenige Schreibweise, unter der er/sie im Übrigen einheitlich und durchgängig im Rechtsverkehr aufgetreten sei. Indes seien die vorgetragenen Unannehmlichkeiten wie die Notwendigkeit des Buchstabierens des eigenen Namens oder eine nachträgliche Korrektur bei falscher Eingabe/Aufnahme hiermit nicht vergleichbar. Ihnen müssten sich im Alltag eine sehr große Anzahl an Personen stellen (z. B. im Fall der Familiennamen Meyer, Mayer, Meier, Maier, Mayr, Schmidt, Schmitt, Schmid oder Bayer, Beyer, Beier oder Bayr, vgl. auch Ziff. 34 NamÄndVwV). Dass Namen falsch geschrieben würden, sei häufig und könne jeden treffen. Dass der Familienname der Klägerin mit einem „w" anstatt mit einem „v" geschrieben werde, könne schnell durch einen entsprechenden (und ihr zumutbaren) Hinweis verhindert werden, sei es privat, beruflich oder gegenüber Behörden. Denn die Schreibweise des Namens sei im Übrigen nicht kompliziert. Der möglicherweise im Einzelfall auftretende erhöhte Aufwand führe nicht dazu, hierin einen wichtigen Grund für eine Namensänderung zu sehen. Ferner ergebe sich ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG auch nicht aus einer etwaigen seelischen Belastung der Klägerin. Insoweit fehle es an einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung dafür, warum sich aus der Schreibweise ihres Familiennamens mit „w" eine derart gravierende seelische Belastung ergeben solle, die allein durch eine Namensänderung beseitigt werden könne. Zwar habe die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung – sichtlich bewegt – (erstmals) vorgetragen, sie sei in ärztlicher Behandlung und nehme regelmäßig Medikamente (Antidepressiva) ein, um nachts schlafen und tagsüber an andere Dinge (als an die Schreibweise ihres Namens) denken zu können. Wie dargelegt komme es jedoch nicht darauf an, mit welcher Vehemenz beteuert werde, unter dem Zwang zur Führung eines bestimmten Namens zu leiden, sondern darauf, ob der Betroffene bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung habe, sein Name hafte ihm als Bürde an. Auch die vorgelegte fachärztliche Bescheinigung vom 4.8.2023 sei nicht hinreichend aussagekräftig, um eine entsprechende, auf die Namensschreibweise zurückzuführende psychische Beeinträchtigung darzutun. Insofern sei bereits fraglich, inwiefern ein neurologischer Facharzt den psychischen Gesundheitszustand der Klägerin tatsächlich beurteilen könne. Im Übrigen falle auf, dass diese Bescheinigung keine Diagnose enthalte – eine solche habe sie auch auf Nachfrage nicht benennen können – und nur allgemein eine „Erkrankung" der Klägerin aufführe. Inwiefern die Schreibweise ihres Familiennamens die „Hauptursache" für diese sein solle, lasse sich nicht ansatzweise nachvollziehen, ebenso wenig, worauf die ärztliche Empfehlung der Änderung der Schreibweise des Familiennamens beruhe. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Schreibweise des Familiennamens mit „w" ursächlich für die „Erkrankung" der Klägerin sei und spiegelbildlich Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Änderung des Namens für die Heilung erforderlich sei, ließen sich der Bescheinigung nicht entnehmen. Auch im Übrigen sei kein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG ersichtlich, der die angestrebte Namensänderung rechtfertige, sodass die Klage abzuweisen sei. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, das ihrem Prozessbevollmächtigten am 7.9.2023 zugestellt worden ist. II. Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) vom 4.10.2023, eingegangen am selben Tag, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.8.2023 – 1 K 839/22 – kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen in dem am 10.10.2023 eingegangenen Schriftsatz lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. 1. Zur Begründung ihres Zulassungsantrags hat die Klägerin vorgetragen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 GG, wonach ihr das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zustehe. Sie leide unter einer schweren psychiatrischen Erkrankung, welche sich durch ausgeprägte Schlafstörungen, innere Unruhe, Grübelzwang, Kopfschmerzen sowie Problemen bei der Alltagsbewältigung äußere. Dies habe der behandelnde Facharzt zuletzt mit Attest vom 29.9.2023 bestätigt und eine rezidivierende depressive Störung (F 33.1) diagnostiziert. Konkret äußere sich ihre Erkrankung darin, dass sie in Situationen, in denen sie auf die unübliche Schreibweise Ihres Nachnamens mit „w" angesprochen werde, zu zittern beginne und Schweißausbrüche bekomme.Sie leide unter depressiven Episoden mit stark reduzierten sozialen Aktivitäten sowie Antriebsminderung und Schlafstörungen. Bisherige Behandlungen führten nicht zu einer Besserung; im Gegenteil verschlechterten sich die Beschwerden zunehmend. Hier stehe nicht in Frage, ob ihr ihr Name gefalle oder nicht und es gehe auch nicht um den Fall einer unwesentlichen Behinderung. Es sei ferner zu sehen, dass sie keinen gänzlich anderen Namen haben wolle, sondern lediglich eine Änderung der nicht mehr gebräuchlichen Schreibweise und eine Anpassung an den heutigen Sprachgebrauch. Ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens bestünde entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht. Vielmehr sei es so, dass gerade Behörden und öffentliche Einrichtungen den Namen nur noch in der hier gewünschten Form verwendeten. Es erscheine daher geradezu grotesk ein öffentliches Interesse darin zu sehen, die Verwaltung weiterhin mit der altherkömmlichen Schreibweise zu überfordern. Im vorliegenden Fall liege es gerade auch im öffentlichen Interesse, dass der Name zukünftig eine zeitgemäße Form finde, mit welcher sowohl private als auch öffentliche Institutionen problemlos umgehen könnten. So sei zu berücksichtigen, dass der Name in der Heiratsurkunde ihrer Eltern auch bereits mit „v“ geschrieben worden sei. Dies könne ihre Mutter bezeugen. Bereits bei ihrer Geburt sei der Name des Vaters mit ... ... (mit "v") „erfolgt“. Dabei solle es sich um ein Versehen gehandelt haben. Diese zeige, dass die Schreibweise mit einem „w" bereits zu diesem Zeitpunkt als völlig ungewöhnlich erschienen sei und daher standardmäßig ein "v" verwendet worden sei. Auch ihre Schwester habe den Namen nach der Hochzeit abgelegt. Es sei mittlerweile so, dass der Name grundsätzlich nur noch mit "v" geschrieben werde; die andere Version des Namens sei nicht mehr gebräuchlich. Dies folge beispielhaft aus einem Schreiben des Landesamtes für Soziales vom 26.8.2015, ihrem Einkommensbescheid von 2018 sowie dem Scheidungsurteil ihrer Eltern vom 2.12.1988. Bereits zu Schulzeiten sei ihr Name immer nur mit „v" geschrieben worden, was damals allerdings noch nicht zu Verwicklungen geführt habe. Der Klägerin sei die Schreibweise mit „w" nicht bewusst gewesen. Im Zeitalter der Digitalisierung sei mit der Schreibweise ihres Namens eine weitgehende Einschränkung der Persönlichkeit verbunden und sie erleide wirtschaftlicher Nachteile. Sie weise typischerweise im Rahmen einer Anmeldung ausdrücklich auf die besondere Schreibweise hin, was allerdings gleichwohl nicht verhindere, dass der Name dennoch fehlerhaft – möglicherweise automatisiert – verwendet werde. Bei Auslandsreisen führe dies dazu, dass der Name sich vom Personalausweis unterscheide, sodass ganz massive Verwicklungen entstünden. Auch geschehe es regelmäßig, dass Bestellungen nicht durchgeführt würden, dass Post nicht zugeordnet werden könne und dass sie praktisch als „nicht existent“ gelte, weil niemand auf die Idee komme, den Namen mit einem "w" zu suchen.Angesichts der Verletzung des Art 2 Abs. 2 GG bleibe zugunsten öffentlicher Belange somit kein Raum mehr. Der Beklagte gehe nicht einmal auf die Problematik ein, dass selbst die Verwaltung nicht in der Lage sei, eine Unterscheidung und richtige Anwendung des Namens zu gewährleisten. Es sei insbesondere die Verwaltung, welche den Namen in der hier beantragten Weise verwende. Vor diesem Hintergrund erscheine die durchgeführte Abwägung der Interessen geradezu grotesk. Es müsse im Interesse einer funktionierenden Verwaltung liegen, dass der Name zukünftig richtig geschrieben werde. 2. Hiermit zeigt die Klägerin keinen Grund für die Zulassung der Berufung auf. a. Der Zulässigkeit des Antrages auf Zulassung der Berufung steht zunächst nicht entgegen, dass in der Begründung des Antrags im Schriftsatz vom 10.10.2023 kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO benannt wird. Unterlässt ein Rechtsmittelführer die ausdrückliche Benennung eines in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgrundes, folgt hieraus noch nicht die Unzulässigkeit des Antrages auf Zulassung der Berufung. Erforderlich ist jedoch eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten.1vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.10.2015 – 9 ZB 15.1280 –, juris, Rn. 10vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.10.2015 – 9 ZB 15.1280 –, juris, Rn. 10 Hiervon ausgehend kann zu Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass sie mit ihrem Vortrag jedenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht. b. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt indes nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.2vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.3vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - (m.w.N.), jeweils bei jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - (m.w.N.), jeweils bei juris Der Senat hat nach Würdigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors des Verwaltungsgerichts. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Namensänderung sind die §§ 1 und 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NamÄndG). Danach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben ist, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Dies ist dann der Fall, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören. Eine seelische Belastung kann nur dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor.4vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.2011 - 6 B 65/10 -, juris, Rn. 5 sowie hierauf verweisend Beschluss des Senats vom 25.5.2023 – 2 A 132/22 –, juris, Rn. 14vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.2011 - 6 B 65/10 -, juris, Rn. 5 sowie hierauf verweisend Beschluss des Senats vom 25.5.2023 – 2 A 132/22 –, juris, Rn. 14 Hiervon ausgehend hat die Klägerin keinen wichtigen Grund im vorbeschriebenen Sinne dargetan. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihren Familiennamen von Geburt an führt. Weder deuten die Abstammungsurkunde noch sonstige andere amtliche Papiere auf etwas Anderes hin. Dass in der Abstammungsurkunde eines Familienmitglieds ein Schreibfehler enthalten war, ändert hieran nichts. Ungeachtet dessen wurde die fehlerbehaftete Urkunde mit einem vom 19.9.1975 datierenden Vermerk versehen, wonach sich der Familienname korrekterweise mit „w“ statt „v“ schreibe. Zudem ist in der Heiratsurkunde der Eltern der Klägerin vom 14.11.1980 wie auch in der Abstammungsurkunde der Klägerin vom 29.5.1981 der Familienname „A.“ enthalten.5vgl. S. 136 und 138 der elektronischen Gerichtsakte 1 K 839/22vgl. S. 136 und 138 der elektronischen Gerichtsakte 1 K 839/22 Auch der Umstand, dass die Klägerin – nach eigenen Angaben – über ihre Schulzeit hinweg den Namen mit der von ihr bevorzugten Schreibweise verwendet haben und erst mit ihrer Volljährigkeit – also vor über 20 Jahren – bemerkt haben will, dass ihr Familienname mit „w“ statt „v“ geschrieben wird, begründet keinen wichtigen Grund für die Änderung des begehrten Namens. Zwar sind Fallkonstellationen denkbar, in denen die Änderung beziehungsweise das Hinzufügen eines Buchstabens in einem Familiennamen geboten ist, weil faktisch eine Situation geschaffen worden ist, an deren Beibehaltung dem Namensträger aus Gründen der Kontinuität und Identifizierbarkeit gelegen sein muss. So hat das Bundesverwaltungsgericht ein schutzwürdiges Interesse eines Antragstellers an der beantragten Namensänderung (hier: Schreibweise mit „ck“ statt mit „k“) in einem Fall anerkannt, in dem der dortige Kläger stets die durch Großvater und Vater mündlich überlieferte Schreibweise des Namens mit "ck" benutzt hat, nur mit diesem Namen im Rechtsverkehr aufgetreten ist und zusätzlich die ihn betreffenden Urkunden sämtlich – mit Ausnahme seiner Geburtsurkunde – den Familiennamen ebenfalls mit "ck" wiedergegeben haben.6vgl. BVerwG, Urteil vom 1.10.1980 – 7 C 30/79 –, Rn. 11, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 1.10.1980 – 7 C 30/79 –, Rn. 11, juris Ein solcher Fall liegt hier jedoch offensichtlich nicht vor. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass Behörden den Nachnamen grundsätzlich nur noch mit „w“ statt mit „v“ schreiben würden, sodass die begehrte Namensänderung letztlich im Interesse einer funktionierenden Verwaltung liege, weil selbst die Verwaltung nicht in der Lage sei, eine Unterscheidung und richtige Anwendung des Namens zu gewährleisten, ist zu sehen, dass die Klägerin zum Beleg hierfür insgesamt drei Schreiben aus einem Zeitraum von mehr als 20 Jahren vorgelegt hat, wobei festzustellen ist, dass in dem Schreiben des Landesamtes für Soziales vom 26.8.2015 der Name ihrer Mutter wiederholt mit „ .... A.“ bezeichnet worden ist, sodass es dieser Behörde offenbar durchaus möglich war, die Schreibweise mit „w“ zu verwenden. Warum in demselben Schreiben in Bezug auf die Klägerin eine andere Schreibweise gewählt worden ist, lässt sich im vorliegenden Verfahrens nicht nachvollziehen. Insbesondere scheint es nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin im Rechtsverkehr womöglich unter dem Namen „ ...“ aufgetreten ist beziehungsweise eine falsche Schreibweise nicht hat korrigieren lassen. Insoweit wird beispielhaft darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihren Antrag auf Namensänderung wie auch die zugehörige Belehrung vom 25.1.2021 mit „ .... ...“ und nicht mit „ .... A.“ unterschrieben hat.7vgl. S. 109-111 der elektronischen Gerichtsakte 1 K 839/22vgl. S. 109-111 der elektronischen Gerichtsakte 1 K 839/22 Soweit die Klägerin weiter ausgeführt hat, dass sie auf die „ungewöhnliche“ Schreibweise ihres Namens regelmäßig angesprochen werde und sie gezwungen sei, ihren Namen zu buchstabieren beziehungsweise auf die richtige Schreibweise hinzuweisen, liegt auch hierin kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. Dies stellt – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – eine unwesentliche Behinderung in Form einer alltäglichen Unannehmlichkeit dar. Der alltäglichen Unannehmlichkeit in Gestalt des Buchstabierens des eigenen Namens müssen sich eine sehr große Zahl von Personen sowohl mit fremdsprachigem als auch mit typisch deutschen Familiennamen (beispielsweise hinsichtlich des Buchstabierens: Meyer, Maier, Mayer, vgl. Ziffer 34 NamÄndVwV) stellen. Der dabei möglicherweise im Einzelfall auftretende erhöhte Aufwand durch das Buchstabieren führt nicht dazu, hierin einen wichtigen Grund für eine Namensänderung zu sehen.8vgl. hierzu mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung: VG Gießen, Urteil vom 11.1.2021 – 4 K 3074/20.GI –, juris, Rn. 28vgl. hierzu mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung: VG Gießen, Urteil vom 11.1.2021 – 4 K 3074/20.GI –, juris, Rn. 28 Im Übrigen kommt fallbezogen hinzu, dass die Sprechweise des Namens vielmehr ein „w“ und nicht ein „v“ in der Schreibweise nahelegt. Ferner gibt es neben der Klägerin im Saarland durchaus mehrere Personen, deren Familienname auf „A.“ lautet. Im vorliegenden Fall fehlt es überdies an einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung, warum sich aus der anderen Schreibweise („v.“ statt „w“) eine derart gravierende seelische Belastung ergeben soll, die ein wichtiger Grund für die begehrte Namensänderung sein könnte. Das seitens der Klägerin vorgelegte ärztliche Attest vom 4.8.2023 ist nicht aussagekräftig genug, um eine entsprechende, auf die Namensverschiedenheit zurückzuführende seelische Beeinträchtigung darzutun. Insoweit kann vollinhaltlich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die der Vortrag der Klägerin nicht in Zweifel zu ziehen vermag, verwiesen werden. Auch das im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens vorgelegte Attest vom 29.9.2023 ändert an dieser Einschätzung nichts. Zwar ist dieses Attest von einem Facharzt ausgestellt und enthält – in Abweichung zu dem Attest vom 4.8.2023 – eine Diagnose (hier: rezidivierende depressive Störung, ICD-Code F 33.1), zudem werden die durch die Klägerin geschilderten Alltagserfahrungen im Zusammenhang mit Rückfragen und Erklärungen zur Schreibweise ihres Namens beschrieben und ausgeführt, aus diesem Grund leide sie an einer depressiven Episode mit stark reduzierten Sozialaktivitäten sowie Antriebsminderung und Schlafstörung. Zugleich wurde angegeben, weder eine medikamentöse, noch eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung hätte zu einer Besserung der Beschwerden führen können. Indes wurde auch dieses Attest von einem Facharzt für Neurologie – Dr. med. .... – und nicht von einem Facharzt für Psychiatrie beziehungsweise Psychiatrie und Psychotherapie9vgl. zu den Facharztbezeichnungen die Übersicht der Ärztekammer: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/Statistik2018/StatTab09.pdf, zuletzt besucht am 6.2.2025vgl. zu den Facharztbezeichnungen die Übersicht der Ärztekammer: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/Statistik2018/StatTab09.pdf, zuletzt besucht am 6.2.2025 ausgestellt. Zwar umfasst die 60 Monate andauernde Facharzt-Weiterbildung in der Neurologie auch 12 Monate in der Psychiatrie und Psychotherapie, allerdings liegt der Schwerpunkt dieses Facharztbereichs in den Erkrankungen des Nervensystems und der Muskulatur, wobei zum Nervensystem das Gehirn, das Rückenmark und die peripheren Nerven gehören.10vgl. hierzu: https://aerztestellen.aerzteblatt.de/de/redaktion/facharzt-weiterbildung/facharzt-weiterbildung-neurologie, zuletzt besucht am 6.2.2025vgl. hierzu: https://aerztestellen.aerzteblatt.de/de/redaktion/facharzt-weiterbildung/facharzt-weiterbildung-neurologie, zuletzt besucht am 6.2.2025Demgegenüber umfasst das Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie die Vorbeugung, Erkennung und somatotherapeutische, psychotherapeutische sowie sozialpsychiatrische Behandlung und Rehabilitation von psychischen Erkrankungen und Störungen.11vgl. hierzu: https://aerztestellen.aerzteblatt.de/de/redaktion/facharzt-weiterbildung-psychiatrie-psychotherapie, zuletzt besucht am 6.2.2025vgl. hierzu: https://aerztestellen.aerzteblatt.de/de/redaktion/facharzt-weiterbildung-psychiatrie-psychotherapie, zuletzt besucht am 6.2.2025 Das Attest enthält zudem einen Hinweis darauf, dass die Klägerin bis zum 1.4.2023 durch den Praxisvorgänger von Herrn Dr. med. .... – Herrn Dr. med. ...., Arzt für Neurologie und Psychiatrie – behandelt worden sei. Allerdings wurde von einem Facharzt, der auf die Behandlung seelischer Krankheiten spezialisiert ist, im laufenden Verfahren kein Attest mit einer Erläuterung der psychiatrischen Diagnose und insbesondere einer Beschreibung der Kausalität zwischen der Führung des bisherigen Namens und der diagnostizierten Erkrankung vorgelegt.12vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.6.2018 – 1 S 583/18 –, juris, Rn. 16vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.6.2018 – 1 S 583/18 –, juris, Rn. 16 Zudem sind keine Belege für die benannte psychotherapeutische Behandlung vorgelegt worden. Kommt es jedoch fallbezogen maßgebend auf eine gravierende seelische Belastung in Folge der Namensführung an, ist – insbesondere im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Familiennamens, die sicherheitspolizeilichen Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens sowie auch angesichts des Umstandes, dass sich die beschriebene seelische Belastung in Folge der Schreibweise des Namens nicht auf den ersten Blick als nachvollziehbar und ohne Weiteres verständlich erweist – eine fachspezifische ärztliche Bewertung geboten. Eine solche ist hier allerdings nicht vorgelegt worden. Danach fehlt es nach wie vor an einem hinreichend substantiierten Vortrag für einen im Sinne der §§ 1, 3 NamÄndG wichtigen Grund für die begehrte Namensänderung. Hiervon ausgehend bestehen weiterhin durchgreifende Zweifel daran, dass einzig die Änderung des Namens in Gestalt der Änderung eines Buchstabens (ein „v“ statt ein „w“) für die Heilung einer bestehenden psychischen Krankheit erforderlich und ausreichend ist. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich seit der erstinstanzlichen Entscheidung keine wesentliche Rechtsänderung ergeben hat. Zwar ist das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des internationalen Namensrechts mit Datum 10.6.2024 ausgefertigt und am 14.6.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, indes tritt dieses Artikelgesetz erst zum 1.5.2025 in Kraft.13vgl. BGBl. 2024, Teil I Nr. 185, S. 11vgl. BGBl. 2024, Teil I Nr. 185, S. 11 Ob insbesondere der neueingefügte § 1617i BGB, der die Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen betrifft, der Klägerin eine – ggf. anderweitige – Änderungsmöglichkeit in Bezug auf ihren Familiennamen aufzeigen könnte, ist hier nicht zu entscheiden. Da das Vorbringen der Klägerin damit insgesamt keinen Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist ihr Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.