Beschluss
2 A 4/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0224.2A4.24.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben; eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts liegt dann vor, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen (hier: verneint)(Rn.19)
2. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß und auch keinen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfg 1992) i. V. m. § 138 VwGO. Allenfalls im Einzelfall kann ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör bejaht werden, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umschlägt (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO). (Rn.23)
3. Wenden sich die Kläger wie hier der Sache nach mit ihrer Argumentation letztlich gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, handelt es sich nicht um einen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6.12.2023 – 6 K 715/22 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben; eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts liegt dann vor, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen (hier: verneint)(Rn.19) 2. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß und auch keinen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfg 1992) i. V. m. § 138 VwGO. Allenfalls im Einzelfall kann ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör bejaht werden, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umschlägt (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO). (Rn.23) 3. Wenden sich die Kläger wie hier der Sache nach mit ihrer Argumentation letztlich gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, handelt es sich nicht um einen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.(Rn.24) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6.12.2023 – 6 K 715/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. I. Der 1993 in der Türkei geborene Kläger zu 1) und die 1996 in der Türkei geborene Klägerin zu 2) sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 14.5.2022 – gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den Klägern zu 3) und zu 4) – nach Deutschland ein und stellten am 25.5.2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) Asylanträge. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 3.6.2022 gab der Kläger zu 1) im Wesentlichen an, dass er seit seiner Kindheit bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie in einem Hausin Idil, das im Eigentum seines Vaters stehe, gelebt habe. Er sei nie politisch aktiv gewesen. Im Jahr 2014 habe er ein Jahr Militärdienst geleistet. Das Haus habe 2015 nach einer Bombardierung beziehungsweise Kampfhandlungen am Boden durch die Familie neu aufgebaut werden müssen. Schulden habe die Familie keine. Seine Familie habe einen Landwirtschaftsbetrieb und es gehe ihr in der Türkei sehr gut. Zuletzt sei er im Baustellengewerbe als Maler/Verputzer tätig gewesen. Am 10.4.2022 habe er sein Heimatland über Istanbul verlassen. Auf Nachfrage gab er an, er habe Idil 3 Tage vor seiner Ausreise verlassen und sei nach Istanbul gereist. In der Türkei sei er wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit unterdrückt worden. Am 3.4.2022 seien morgens Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten – ohne einen Durchsuchungsbefehl zu haben – versucht, die Tür aufzubrechen. Als er ihnen die Tür geöffnet habe, hätten sie das Haus durchsucht und ihn mitgenommen zur Polizeistelle nach Idil, wo er zunächst für eine Stunde in eine Zelle gebracht worden sei. Danach sei er in einen anderen Raum gebracht und von zwei Polizisten befragt worden. Sie hätten ihn gefragt, ob er an einer Demonstration für die Haftentlassung von HDP-Anhängern teilgenommen habe, was er verneint habe. Er sei daraufhin von den Polizisten geschlagen worden, auf den Boden gefallen und weiter geschlagen worden, bis seine Nase geblutet habe. Die Polizisten hätten ihm ein Taschentuch gegeben und ihn dann nach Hause gehen lassen. Sie hätten ihm aber gesagt, dass sie ihn nicht in Ruhe lassen würden. Als er nach Hause gekommen sei, hätten seine Kinder Angst gehabt. Er habe sich mit seiner Frau unterhalten und sei dann für ein paar Tage zu seiner Tante in ein Nachbardorf gezogen. Während er dort gewesen sei, hätte seine Frau, die Klägerin zu 2), ihn nach zwei Tagen angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Polizei erneut nach ihm gefragt habe. Die Polizei habe seiner Frau gesagt, dass er, der Kläger zu 1), zur Polizeidienststelle kommen solle. Seine Frau habe der Polizei gesagt, er sei arbeiten. Nach dem Anruf seiner Frau habe er Angst bekommen und sei mit einem LKW, der Tiere transportiere, zunächst nach Gaziantep und dann per Bus nach Istanbul gefahren. Von Istanbul aus sei er mit einem LKW illegal über die Grenze nach Serbien gefahren und letztlich in Deutschland angekommen. Seine Frau sei ihm mit den Kindern ein paar Tage später per Flugzeug nachgereist. Sie habe beim Verlassen der Türkei keine Probleme gehabt. Er könne mit seiner Familie wegen der Unterdrückung der Kurden nicht mehr in seiner Herkunftsregion leben. Auf Nachfrage erklärte der Kläger zu 1), die Polizisten hätten seiner Frau nicht gesagt, warum er sich erneut zur Polizeistelle begeben solle. Er habe nach dem Vorfall auf dem Polizeirevier weder versucht, einen Anwalt zu kontaktieren, noch sich an eine höhere staatliche Stelle gewandt, weil er Angst gehabt habe. Die Frage, ob er seinem Vortrag noch etwas hinzufügen wolle, verneinte der Kläger zu 1.). In ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 3.6.2022 führte die Klägerin zu 2) zur Begründung ihres Asylbegehrens aus, Kurden seien in der Türkei schon immer unterdrückt worden. Zwar sei ihre wirtschaftliche Situation in der Türkei gut gewesen, sie habe als Kurdin dort jedoch keine Freiheit gehabt und dürfe auch kein Kurdisch sprechen. Ihr selbst sei in der Türkei nichts widerfahren, aber ihrem Mann sei etwas passiert. Etwa zwei Wochen vor ihrer Ausreise sei die Polizei morgens gegen 4 Uhr zu ihrem Haus gekommen und habe ihren Mann zum Polizeirevier mitgenommen. Am selben Tag sei ihr Mann mit blutiger Nase gegen 9 Uhr zurück nach Hause gekommen. Sie hätten dann entschieden, dass er für einige Tage zu seiner Tante in ein Nachbardorf ziehen solle. Nach 2 bis 3 Tagen sei die Polizei erneut morgens gekommen und habe nach ihrem Mann gefragt. Die Polizei habe gesagt, man werde ihren Mann finden und festnehmen. Sie sei sich nicht sicher gewesen, ob ihr Mann das Gefängnis wieder hätte lebend verlassen können. Nachdem die Polizei wieder gegangen gewesen sei, habe sie ihren Mann angerufen und ihm alles erzählt. Er sei daraufhin mit einem LKW und per Bus nach Istanbul gefahren. Von dort sei er weiter nach Serbien gereist. Der Schlepper habe sie nachfolgend kontaktiert, woraufhin sie am 16.4.2022 mit den Kindern von Istanbul legal per Flugzeug ausgereist sei. Auf Nachfrage erklärte die Klägerin zu 2), dass die Polizei kein weiteres Mal zu Hause nach ihrem Mann gefragt habe. Als sie der Polizei bei deren zweiten Besuch gesagt habe, ihr Mann sei arbeiten und nicht zu Hause, hätten die Polizisten gesagt, sie wüssten, dass sich ihr Mann verstecke; sie würden ihn finden und festnehmen. Die Kläger zu 1) und zu 2) erklärten gegenüber dem Bundesamt übereinstimmend, dass ihre Asylgründe auch für ihre Kinder – die Kläger zu 3) und zu 4) – gelten sollten. Mit Bescheid vom 7.6.2022 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch diejenigen für die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG lägen vor. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Sachvortrag der Kläger wahr sei oder nicht. Selbst wenn man von einem wahren Sachvortrag ausgehe, seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht erfüllt. Allein die einmalige Verhaftung und Vernehmung durch die Polizei stelle keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 AsylG dar. Der Kläger zu 1) habe nach eigenen Angaben nicht versucht, um Hilfe bei einem Anwalt in der Türkei oder der nächsthöheren Dienststelle nachzusuchen, sondern sei vielmehr direkt untergetaucht. Allein die Zugehörigkeit der Kläger zur ethnischen Minderheit der Kurden in der Türkei rechtfertige die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Volksgruppe der Kurden sei in der Türkei keinen landesweiten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Auch lägen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für interne Schutzmöglichkeiten im Westen der Türkei vor. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass den Klägern in der Türkei ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylG drohe, lägen nicht vor. Auch seien keine Abschiebungsverbote gegeben. Die Abschiebung der Kläger sei insbesondere nicht nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig. Den Klägern drohe in der Türkei keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde, drohe den Klägern ebenfalls nicht. Schließlich sei auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate angemessen. Am 23.6.2022 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei „Sachvortrag zu ergänzen, den die Beklagte in der Anhörung für unnötig bzw. unbedeutend gehalten“ habe. Der Kläger zu 1) sei bereits am 19.11.2019 im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung in Ankara mit türkischen Staatsangehörigen und Sicherheitskräften in einen Konflikt geraten. Weil er auf offener Straße auf Kurdisch telefoniert habe, sei er von mehreren türkischen – offenbar nationalistisch eingestellten – Männern beleidigt und sodann verprügelt worden. Er habe sich – was ein zur Gerichtsakte gereichtes türkischsprachiges Dokument belegen soll – danach zur medizinischen Behandlung in ein Krankenhaus begeben müssen. Nach dem geschilderten Vorfall habe er eine Anzeige bei der Polizei erstattet, die zwar seinen Namen registriert, ihm aber die Schuld an der Auseinandersetzung gegeben habe. Am nächsten Tag sei die Tür des Hauses, in dem er gewohnt habe, mit einer Parole besprüht gewesen, wonach man Leute wie ihn – gemeint seien Kurden – dort nicht haben wolle. Im Übrigen sei er zwar kein Mitglied der HDP gewesen, er habe aber an diversen Veranstaltungen, beispielsweise auch amNewroz-Fest, teilgenommen und sei dabei offenbar den Sicherheitskräften aufgefallen. Da er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten sei, sei er im Jahr 2022 zum Polizeirevier gebracht und dort misshandelt worden. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 7.6.2022 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt. Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass zu dem vorgelegten Attest keine Stellung genommen werden könne, weil dieses auf Türkisch ohne Übersetzung eingereicht worden sei. Dass der Kläger zu 1) an verschiedenen politischen Veranstaltungen wie beispielsweise dem Newroz-Fest teilgenommen habe, habe er in seiner Anhörung nicht erwähnt. Da es sich um neu vorgetragene politische Aktivitäten handele, sei von einem unglaubhaften gesteigerten Sachvortrag auszugehen. Mit Beschluss vom 27.11.2023 – 6 K 715/22 – hat das Verwaltungsgericht den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid des Bundesamts vom 7.6.2022 sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten.Ihnen stehe weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu noch könnten sie hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG beanspruchen. Betreffend die Ablehnung des Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG werde gemäß § 77 Abs. 2 AsylG vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 7.6.2022 verwiesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes befänden. Der Kläger zu 1), auf dessen Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal sich im Ergebnis auch die Kläger zu 2) bis 4) bezögen, habe dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln können, dass er bereits in der Türkei politisch verfolgt, von konkreten Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr dorthin mit entsprechender Verfolgung rechnen müsse. Zunächst könnten die Schilderungen des Klägers zu 1) über eine angebliche Auseinandersetzung zwischen ihm und einer türkischen sowie kurdenfeindlichen Person in Ankara im Jahr 2019 eine Flüchtlingsanerkennung nicht tragen. Den Geschehnissen sei bereits – schon mangels Akteurs im Sinne des § 3c AsylG – keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung zu entnehmen. Ungeachtet dessen habe sich der türkische Staat hier als schutzbereit erwiesen, indem die Polizei – wie der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung angegeben habe – seine Strafanzeige aufgenommen habe und es letztlich auch zu einer strafrechtlichen Anklage des mutmaßlichen Täters gekommen sei. Dass er – wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt habe – zu der damals anberaumten mündlichen Strafverhandlung nicht erschienen sei, weil er sich über die fehlende Angabe des kurdenfeindlichen Grundes der Auseinandersetzung in der Anklageschrift geärgert habe, sei angesichts der vom türkischen Staat grundsätzlich gezeigten Schutzbereitschaft ohne Bedeutung. Er habe die Möglichkeit gehabt, zur mündlichen Verhandlung in der Strafsache zu erscheinen und seine Sicht der Dinge darzulegen. Von dieser Möglichkeit habe er nach eigenen Angaben keinen Gebrauch gemacht. Die weiteren Bekundungen des Klägers zu 1) zu Geschehnissen, die sich im Jahr 2022 zugetragen haben sollen, erfüllten nicht die Anforderungen an einen glaubhaften Sachvortrag. Sie seien geprägt von zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten, die trotz gerichtlicher Nachfragen in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend hätten aufgeklärt werden können, sodass das Gericht im Ergebnis nicht die volle Überzeugung von der Wahrheit der anspruchsbegründenden Tatsachen habe gewinnen können. Mit Gewicht gegen die Glaubhaftigkeit des von dem Kläger zu 1) geschilderten Verfolgungsschicksals spreche, dass er sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung im Vergleich zur Anhörung beim Bundesamt erheblich verändert und zum Teil auch gesteigert habe. So habe er in seiner informatorischen Anhörung durch das Gericht erstmals angegeben, seine Frau, die Klägerin zu 2), habe beim zweiten Erscheinen der Polizei bei ihnen zu Hause hören können, dass der eine Polizist zu dem anderen Polizeibeamten betreffend den Kläger zu 1) gesagt haben solle: „Der soll bloß kommen, damit wir ihn umbringen können." Weder die Klägerin zu 2) noch der Kläger zu 1) hätten dies in ihrer Anhörung beim Bundesamt angegeben. Neben dieser Steigerung im Vorbringen hätten sich in der informatorischen Anhörung des Klägers zu 1) im Vergleich zu seiner Anhörung beim Bundesamt zudem diverse Unklarheiten und Widersprüche ergeben, die er auch unter Vorhalt seiner früheren Angaben nicht habe ausräumen können. So habe er in der mündlichen Verhandlung erklärt, er sei nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam nicht sofort, sondern erst nach 2-3 Tagen zu seiner Tante in ein Nachbardorf gegangen und bei dem zweiten Vorsprechen der Polizei, welches sich ca. 2-3 Tage nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam ereignet habe, sei er nicht zu Hause gewesen. Sowohl der Kläger zu 1) als auch die Klägerin zu 2) hätten in ihrer Anhörung beim Bundesamt hingegen noch übereinstimmend angegeben, der Kläger zu 1) sei nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam sofort zu seiner Tante gezogen und die Klägerin zu 2) habe ihn dort nach ca. 2-3 Tagen angerufen, um ihm mitzuteilen, dass die Polizei zum zweiten Mal aufgetaucht sei, woraufhin der Kläger zu 1) bereits sechs Stunden später auf einem Tiertransporter seine Heimat verlassen habe. In seiner informatorischen Anhörung sei der Kläger von dieser Schilderung in mehrerlei Hinsicht abgewichen, ohne dass er diese Abweichungen habe erklären können. So habe er nunmehr angegeben, sein Vater habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass er seine Ausreise organisieren werde. Ferner habe er nun angegeben, er habe – nachdem die Polizei zum zweiten Mal bei ihm zu Hause gewesen sei – mehrere Tage bei seiner Tante verbracht, bevor er ausgereist sei. Auf die Frage, wie er denn von dem zweiten Erscheinen der Polizei erfahren habe, habe er sich in Widersprüche verstrickt. Neben den Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten spreche mit Gewicht gegen die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens, dass der Kläger zu 1) die von ihm geschilderten Vorkommnisse in der informatorischen Anhörung zeitlich nicht habe einordnen können, obwohl er in der Anhörung beim Bundesamt und auch im Schriftsatz vom 7.6.2022 – in Bezug auf wesentlich länger zurückliegende Ereignisse aus dem Jahr 2019 – genaue Daten genannt habe. Die hierzu von dem Kläger zu 1) gegebene Erklärung, er habe „in letzter Zeit Demenz" und erinnere sich daher nicht mehr an Daten und Zeiten, sei ärztlich nicht belegt und erscheine abwegig. In der mündlichen Verhandlung habe sich für das Gericht der Eindruck verdichtet, dass diese Aussage aus strategischen Gründen getätigt worden sei, um keine weiteren Widersprüche zu generieren. Auch die von dem Kläger zu 1) auf entsprechenden Vorhalt weiter gegebene Erklärung für Abweichungen in seinen Angaben, wonach es womöglich Verständnisprobleme bei der Anhörung beim Bundesamt gegeben habe, weil er zuweilen stottere und daher schwer zu verstehen sei, sei nicht geeignet, die dargelegten Abweichungen und Widersprüchlichkeiten nachvollziehbar zu erklären. Vielmehr habe er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt abschließend bestätigt, dass es insbesondere keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe. Zudem sei ihm die Niederschrift rückübersetzt worden, ohne dass er Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift erhoben habe. Die nicht abschließend aufgezeigten Widersprüche und Steigerungen im Vorbringen des Klägers zu 1) ließen seine Ausführungen insgesamt als nicht glaubhaft erscheinen und legten den Schluss nahe, dass er sein Flüchtlingsbegehren lediglich mit einer Verfolgungsgeschichte unterlegt habe, die den Anschein einer begründeten Verfolgungsfurcht belegen solle. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 1) in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten sei. Auch das von dem Kläger zu 1) angeführte Teilnehmen an Veranstaltungen wie dem Newroz-Fest – also ein niedrigschwelliges Engagement für kurdische Interessen – vermöge ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte regelmäßig nicht die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG zu rechtfertigen. Soweit sich die Kläger zu 2) bis 4) zur Begründung ihres Asylbegehrens auf das Vorbringen des Klägers zu 1) beriefen, handele es sich nicht um ein eigenes Verfolgungsschicksal der Kläger zu 2) bis 4). Zudem sei auch eine Reflexverfolgung nicht geltend gemacht. Auch das weitere Vorbringen der Kläger, die zur Begründung ihres Asylbegehrens auch auf eine allgemeine Diskriminierung in der Türkei aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit verwiesen, rechtfertige eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden vermöge eine flüchtlingsrechtlich relevante Rückkehrgefährdung nicht zu begründen. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass Kurden in der Vergangenheit keiner Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlegen gewesen seien, weil ihnen jedenfalls in den westlichen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, grundsätzlich ein Leben ohne Verfolgung möglich gewesen sei und sie dort regelmäßig eine, wenngleich möglicherweise nur bescheidene, Existenzgrundlage hätten finden können. Hieran habe sich – wie im Einzelnen durch das Verwaltungsgericht dargelegt wird – durch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei nichts Grundlegendes geändert. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes in Form der allein in Betracht kommenden Alternative des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG lägen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von den Klägern weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG scheide regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Entsprechendes gelte im Ergebnis in Bezug auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Greifbare Anhaltspunkte für eine den Klägern individuell drohende konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Verständnis von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestünden nicht. Soweit sich die Klage gegen die von der Beklagten vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung richte, bleibe die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2023 – 6 K 715/22 – kann nicht entsprochen werden. Das nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Antragsbegründung rechtfertigt nicht die von den Klägern begehrte Zulassung des Rechtsmittels. 1. Die Kläger sind der Ansicht, die Berufung sei wegen Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Es liege ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und somit ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensfehler vor. In den Entscheidungsgründen habe sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf Widersprüche gestützt, die es zwischen den Angaben des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung und seinen Angaben im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten gesehen habe. Soweit das Gericht eine Steigerung des Vorbringens in den Angaben des Klägers zu 1) gesehen habe, ein Polizist habe gesagt, er solle „bloß kommen, damit man ihn umbringen“ könne, handele es sich nicht um eine Steigerung des Vorbringens, sondern allenfalls um die Interpretation der auch von der Klägerin zu 2) geäußerten Befürchtung, er könne von einer zweiten Festnahme nicht mehr lebend zurückkommen, wobei klar gewesen sei, dass der Kläger zu 1) die Angaben ohnehin nur vom Hörensagen gekannt habe. Auch die Angaben zum Zeitraum, wie lange er nach der ersten Festnahme zu Hause gewesen sei, bevor er zu seiner Tante gegangen sei, würden bei näherem Hinsehen keine Unterschiede aufweisen. Der Kläger zu 1) hätte in einem „zusammenhängenden Statement“ die Umstände seiner Festnahme und der anschließenden Ereignisse geschildert, ohne dass er konkrete Zeiten oder Zeiträume genannt habe. Er habe die Abfolge der Ereignisse jeweils mit den Worten „dann“ geschildert. Hieraus lasse sich keineswegs zwingend entnehmen, dass er sogleich noch am selben Tag der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam zu seiner Tante gegangen sei. Auch im weiteren Verlauf der Anhörung sei dieser Frage nicht weiter nachgegangen worden. Berücksichtige man außerdem, dass die Kläger im Übrigen zum Kerngeschehen jeweils übereinstimmend bekundet hätten und auch die diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung und der Anhörung im Wesentlichen übereinstimmten, insbesondere der offenbar bestehende Anlass der Festnahme, nämlich die Demonstration in Cizre aus Solidarität mit politischen Gefangenen sowie die Einzelheiten des Verlaufs der Festnahme, habe das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens überspannt. Insoweit sei von einem Gehörsverstoß auszugehen, auf dem die gerichtliche Entscheidung beruhe. 2. Mit diesem Vorbringen haben die Kläger keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO dargetan. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll er sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen.1vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25.9.2020 – 2 BvR 854/20 –, juris, Rn. 26 und vom 17.4.2020 – 1 BvR 2326/19 –, juris, Rn. 11 (m. w. N.) sowie hierauf verweisend: OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2025 – 19 A 1177/24.A –, juris, Rn. 5vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25.9.2020 – 2 BvR 854/20 –, juris, Rn. 26 und vom 17.4.2020 – 1 BvR 2326/19 –, juris, Rn. 11 (m. w. N.) sowie hierauf verweisend: OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2025 – 19 A 1177/24.A –, juris, Rn. 5 Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.2 vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – juris, Rn. 45vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – juris, Rn. 45 Hiervon ausgehend ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht Kernvorbringen der Klägers nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hätte. Soweit in der Antragsschrift ausgeführt wird, das Verwaltungsgericht habe das klägerische Vorbringen zu Unrecht als widersprüchlich und damit als nicht glaubhaft eingestuft, wird nicht dargelegt, welchen Vortrag das Verwaltungsgericht – ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, wonach das Vorbringen der Kläger als unglaubhaft einzustufen ist – unberücksichtigt gelassen haben soll. Ungeachtet dessen erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach der klägerische Vortrag durch inhaltliche Widersprüche und ein gesteigertes, unglaubhaftes Vorbringen geprägt ist, als ohne Weiteres nachvollziehbar. Beispielsweise hatte der Kläger zu 1) im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt – in deren Rahmen er trotz Nachfrage zum Vorliegen weiterer Asylgründe keinerlei Angaben zu dem Vorfall aus dem Jahr 2019 getätigt hat – zunächst angegeben, er habe bis zu seiner Ausreise aus der Türkei in Idil gelebt, auf weitere Nachfrage hat er sodann angegeben, er habe Idil 3 Tage vor seiner Ausreise verlassen und sei nach Istanbul gereist. Schließlich hat er auf die Frage nach der Fluchtursache und in Zusammenhang mit seinen Angaben zu dem polizeilichen Verhör am 3.4.2022 unter anderem angegeben: „ […] Dann bin nach Hause und meine Kinder haben viel Angst bekommen. Dann habe ich mich mit meiner Frau unterhalten. Dann habe ich entschieden zum Nachbardorf zu gehen. Meine Tante wohnt im Nachbardorf. Dort war ich drei Tage. Meine Frau hat mich angerufen und gesagt, dass die Polizisten wieder zurückgekommen sein und nach mir gefragt haben. […]“. Die Klägerin zu 2) hat im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt betreffend die Rückkehr des Klägers zu 1) von dem polizeilichen Verhör angegeben: „[…] Am gleichen Tag gegen 9 Uhr ist er zurück nach Hause gekommen. Seine Nase hat geblutet. Dann haben wir miteinander gesprochen. Wir haben entschieden, dass er 3-4 Tage woanders hingehen soll. Er hat eine Tante im Nachbardorf und er ist zu seiner Tante gegangen. Nach 2-3 Tagen ist wieder die Polizei gekommen und hat nach meinem Mann gefragt. […].“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger zu 1) sodann betreffend den zeitlichen Ablauf im Nachgang zu dem polizeilichen Verhör angegeben: „[…] Ich bin deshalb zu meiner Tante in ein Nachbardorf gegangen. Ich muss mich korrigieren. Ich bin nicht an diesem Tag sofort zu meiner Tante gegangen, sondern erst ca. 2-3 Tage später. Weil 2-3 Tage später die Sicherheitsorgane wieder bei mir zu Hause waren. […].“ Auf Nachfrage des Gerichts zu dem Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung gab der Kläger zu 1) sodann an: „Ich bin durcheinander. Ich kann mich an das Datum nicht erinnern.“ Auf weitere Nachfrage zu den zeitlichen Abläufen gab der Kläger zu 1) an: „Ich habe in letzter Zeit Demenz. Ich erinnere mich an Daten und Zeiten nicht mehr.“ Auf die Frage, wie der Kläger zu 1) von dem zweiten Besuch der Polizeibeamten in seiner Wohnung Kenntnis erlangt habe, gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung an: „Meine Frau hat mich angerufen. Ich hatte mein Telefon aber nicht bei mir. Das Telefon war in meinem Heimatdorf.“ Auf weitere Nachfrage gab er an: „Ich hatte das Telefon doch dabei.“ Und ergänzte sodann „Ich bin durcheinander. Das Handy gehörte meiner Tante väterlicherseits. Ich erinnere mich jetzt wieder daran. Das Telefonat habe ich mit meiner Frau geführt.“ Bereits hieran zeigt sich, dass das klägerische Vorbringen von inhaltlichen Widersprüchen und Unklarheiten durchzogen ist, worauf das Verwaltungsgericht auch abgestellt hat. Dass das Verwaltungsgericht wesentlichen Vortrag in der Sache unberücksichtigt gelassen haben soll, ist hingegen nicht dargetan. Soweit die Kläger mit ihrem Vorbringen der Sache nach womöglich eine unzureichende Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht geltend machen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß und auch keinen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.3vgl. Beschluss des Senats vom 29.8.2024 – 2 A 38/23 –, juris, Rn. 20 sowie OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2023 – 19 A 1330/23 – juris, Rn. 6vgl. Beschluss des Senats vom 29.8.2024 – 2 A 38/23 –, juris, Rn. 20 sowie OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2023 – 19 A 1330/23 – juris, Rn. 6 Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör „umschlägt“ (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO). Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet werden.4vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.2.2020 – 15 ZB 20.30194 –, juris, Rn. 10 m. w. N.vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.2.2020 – 15 ZB 20.30194 –, juris, Rn. 10 m. w. N. Eine solche Gehörsverletzung haben die Kläger hingegen nicht dargelegt. Der Sache nach wenden sich die Kläger mit ihrer Argumentation letztlich gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, womit jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird (§ 78 Abs. 3 AsylG). Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz können die Kläger regelmäßig keinen Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes begründen. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.5vgl. BVerwG, Urteile vom 22.5.2019 - 1 C 11.18 - juris Rn. 31 und vom 27.11.2014 - 7 C 20.12 - juris, Rn. 43 sowie hierauf verweisend: OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2025 – 19 A 1177/24.A –, juris, Rn. 17vgl. BVerwG, Urteile vom 22.5.2019 - 1 C 11.18 - juris Rn. 31 und vom 27.11.2014 - 7 C 20.12 - juris, Rn. 43 sowie hierauf verweisend: OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2025 – 19 A 1177/24.A –, juris, Rn. 17 Die in § 78 Abs. 3 AsylG gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat. Der gegenüber den „Normalverfahren“ in Asylsachen durch § 78 Abs. 3 AsylG gesetzlich stark limitierte Zugang zur Berufungsinstanz wird auch nicht unzulässig dadurch erschwert, dass die Zulassungsantragsteller für die Feststellung des Sachverhalts verfahrensrechtlich hinzunehmen haben, dass insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist.6vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2024 – 2 A 120/24 –, juris, Rn. 11 m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2024 – 2 A 120/24 –, juris, Rn. 11 m. w. N. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.