Beschluss
2 D 226/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0408.2D226.24.00
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Leitsätze
1. Der Beschwerdeausschluss nach § 146 Abs. 2 VwGO greift, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzig mit der Begründung abgelehnt worden ist, es liege keine oder keine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, allerdings kann die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde angefochten werden, wenn (zumindest auch), wie es hier der Fall ist, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache durch das Gericht verneint worden sind.(Rn.7)
2. Einzelfall, in dem der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits aus formellen Gründen zu verneinen war, weil der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach er keine vollständig und zutreffend ausgefüllte formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen hat.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.12.2024 – 5 K 1402/23 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beschwerdeausschluss nach § 146 Abs. 2 VwGO greift, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzig mit der Begründung abgelehnt worden ist, es liege keine oder keine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, allerdings kann die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde angefochten werden, wenn (zumindest auch), wie es hier der Fall ist, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache durch das Gericht verneint worden sind.(Rn.7) 2. Einzelfall, in dem der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits aus formellen Gründen zu verneinen war, weil der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach er keine vollständig und zutreffend ausgefüllte formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen hat.(Rn.11) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.12.2024 – 5 K 1402/23 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger – der mit Klage vom 4.9.2023 vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes die Aufhebung einer bauaufsichtlichen Verfügung begehrt – wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 3.12.2024 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei schon aus formellen Gründen zurückzuweisen, weil der Kläger entgegen der gerichtlichen Verfügungen vom 21.11.2023 und vom 25.9.2024 eine nur unvollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich entsprechender Belege (§§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 ZPO) vorgelegt habe. In den eingereichten Prozesskostenhilfeunterlagen habe er zwar angegeben, über Grundeigentum zu verfügen, jedoch weder den auf ihn anfallenden Miteigentumsanteil noch den Verkehrswert des Grundstücks angegeben. Auch ein entsprechender Beleg über sein Grundeigentum sei nicht vorgelegt worden. Das Gleiche gelte im Hinblick auf die von ihm angegebene Anhänger-Versicherung. Auch insofern mangele es an den erforderlichen Belegen. Über die Konsequenzen eines unvollständigen Prozesskostenhilfeantrages bzw. der nicht fristgemäßen Einreichung der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sei er mit gerichtlicher Verfügung vom 21.11.2023 belehrt worden, sodass der Prozesskostenhilfeantrag bereits aus formellen Gründen zurückzuweisen sei. Darüber hinaus lägen auch die nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO geltenden weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sei, die Kosten des Verfahrens aufzubringen, sodass es an der erforderlichen Bedürftigkeit fehle. Er sei gehalten, sich die zur Verfahrensführung erforderlichen Mittel durch Verwertung/Belastung des in seinem Miteigentum stehenden Hausanwesens zu verschaffen. Diese Immobilie sei – auch wenn sie von dem Kläger selbst bewohnt werde – nicht als sogenanntes Schonvermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt, denn das von ihm selbst genutzte Einfamilienhaus übersteige unter den gegebenen Umständen den angemessenen Wohnbedarf und könne bei der Prozesskostenhilfeentscheidung jedenfalls nicht unberücksichtigt bleiben. Basierend auf einem Verkaufsinserat des betreffenden Objekts sei davon auszugehen, dass das Einfamilienhaus über eine Wohnfläche von etwa 130 qm verfüge, was für einen Einpersonenhaushalt im Hinblick auf die Wohnfläche keinen angemessenen Wohnraum mehr darstelle. Dem Kläger sei zuzumuten, sich die zur Verfahrensführung erforderlichen Mittel durch Aufnahme eines Darlehens unter Belastung des Grundstückes zu beschaffen. Überdies biete die beabsichtigte Rechtsverfolgung – hier in Gestalt der Erhebung der Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 9.12.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides auf Grund mündlicher Verhandlung vom 20.6.2023 – überwiegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die in Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltenen Anordnungen seien materiell rechtmäßig und verletzten keine subjektiven Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit er im Bescheid vom 9.12.2021 unter Ziff. 1 verpflichtet worden sei, die schadhaften Bereiche der Dachkonstruktion (Ortgang, First) durch eine geeignete Fachfirma und nach den Regeln der Baukunst instand setzen zu lassen, könne sich der Beklagte auf die tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen des § 57 Abs. 2 LBO zu stützen. Fallbezogen habe der Beklagte zu Recht darauf abgestellt, dass das mögliche Herunterfallen von Gebäudeteilen/Dachziegeln nicht nur eine Gefahr für die Substanz des Nachbargebäudes, sondern auch eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen begründe, die sich im öffentlichen Straßenraum bewegten und die sich auf den (auch sonstigen) Nachbargrundstücken sowie auf dem Grundstück des Klägers selbst befänden. Auch soweit der Beklagteden Kläger unter Ziffer 2 des Bescheides vom 9.12.2021 verpflichtet habe, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines anerkannten Statikers (Standsicherheitsnachweis) hinsichtlich der in Rede stehenden Rissbildung vorzulegen, seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 LBO erfüllt. Im vorliegenden Fall seien aufgrund des durch den Baukontrolleur ermittelten und durch Lichtbilder dokumentierten Sachverhalts objektive Umstände gegeben, die einen Gefahrenverdacht begründeten, der gleichzeitig bereits die Schwelle einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit im Sinne des Eingriffstatbestands des § 57 LBO erfülle. Den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Behörde, wonach aufgrund der dokumentierten Umstände und trotz einzelner Ausbesserungen am Mauerwerk gewichtige Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die von der Landesbauordnung geforderte dauerhafte Standsicherheit nicht mehr gewährleistet sei, habe der Kläger nichts Substantielles entgegengesetzt. Der Beklagte nehme den Kläger ferner zu Recht in Anspruch, da dieser nach § 57 Abs. 6 LBO Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau sei. Der streitgegenständliche Bescheid sei allerdings im Hinblick auf die in Ziffer 3 enthaltene Zwangsgeldandrohung nach §§ 13 Abs. 1, Satz 1, 2 Nr. 1, 19, 20 SVwVG zu beanstanden, weil zur Erzwingung mehrerer selbständiger Handlungsanordnungen keine Gesamtzwangsmaßnahme angedroht werden dürfe. Vielmehr sei für jede Handlungsanordnung eine gesonderte Zwangsmittelandrohung nach § 19 SVwVG erforderlich, weil der Verpflichtete bei verschiedenen Maßnahmen einen unterschiedlichen Beugedruck zur Erfüllung unterschiedlicher Verpflichtungen verspüren und dementsprechend einzelnen Verpflichtungen freiwillig nachkommen könne und anderen nicht. Da der Bescheid unterschiedliche Pflichten mit unterschiedlichen Fristen beinhalte, sei die Androhung und Festsetzung eines einheitlichen Zwangsgeldes von 1.000,00 Euro rechtswidrig. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19.12.2024 hat der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.12.2024 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass der streitgegenständliche Bescheid zumindest in Ziffer 3 rechtswidrig sei, sodass das Gericht in diesem Zusammenhang zumindest Prozesskostenhilfe hätte bewilligen müssen. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.12.2024 nicht abgeholfen und sie dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.12.2024 – 5 K 1402/23 –, mit dem ihm die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren versagt wurde, hat keinen Erfolg. 1. Der Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO steht nicht bereits der Umstand entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anderem mit der Begründung abgelehnt hat, der Kläger habe keine ausreichende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Zwar greift der Beschwerdeausschluss nach § 146 Abs. 2 VwGO, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzig mit der Begründung abgelehnt worden ist, es liege keine oder keine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, allerdings kann die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde angefochten werden, wenn (zumindest auch) – wie es hier der Fall ist – die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint worden sind.1 vgl. Beschluss des Senats vom 4.9.2024 – 2 D 110/24 –, juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2024 – 18 E 3/24 –, jurisvgl. Beschluss des Senats vom 4.9.2024 – 2 D 110/24 –, juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2024 – 18 E 3/24 –, juris 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, sind diese zu verwenden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 1 Abs. 1 PKHFV). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist er in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits aus diesem Grund abzulehnen.2vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.2.2024 – 12 E 429/23 –, juris, Rn. 8vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.2.2024 – 12 E 429/23 –, juris, Rn. 8 Das Verwaltungsgericht hat die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter anderem darauf gestützt, dass der Kläger keine vollständig und zutreffend ausgefüllte formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger im Rahmen der Beschwerde nicht in Abrede gestellt, sodass weiterhin davon auszugehen ist, dass er kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat. Hiervon ausgehend scheidet der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits aus formellen Gründen aus, sodass es vorliegend auf die Fragen, ob tatsächlich keine Bedürftigkeit im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegt beziehungsweise wie es sich auswirkt, dass das Verwaltungsgericht die unter Ziffer 3 des streitbezogenen Bescheides ausgesprochene Zwangsmittelandrohung als rechtswidrig eingestuft hat und ob hierauf basierend Prozesskostenhilfe insoweit zu bewilligen gewesen wäre,3vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 12.4.2019 – 21 C 19.697, BeckRS 2019, 7784, unter Hinweis auf: Happ, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 43f. sowie Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 166 Rn. 12 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.6.1997 – 4 O 6513/96 –, jurisvgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 12.4.2019 – 21 C 19.697, BeckRS 2019, 7784, unter Hinweis auf: Happ, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 43f. sowie Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 166 Rn. 12 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.6.1997 – 4 O 6513/96 –, juris nicht ankommt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig.4vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.4.2019 – 21 C 19.697, BeckRS 2019, 7784vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.4.2019 – 21 C 19.697, BeckRS 2019, 7784 Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.5vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.12.2022 – 10 C 22.2086 –, juris, Rn. 19vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.12.2022 – 10 C 22.2086 –, juris, Rn. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).