Beschluss
2 E 37/25
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0521.2E37.25.00
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Leitsätze
1. Hat die Behörde zur Zeit der Klageerhebung über den Vornahmeantrag aus zureichendem Grund noch nicht entschieden, kann der Betroffene im Rahmen der unter Einhaltung der Sperrfrist erhobenen und insoweit zulässigen Klage einstweilen noch keine Sachentscheidung des Gerichtes erreichen. Ihm ist vielmehr nach § 75 Satz 3 VwGO zuzumuten, dass das Gericht das Verfahren befristet aussetzt.(Rn.19)
2. Die Aussetzung kann durch Beschluss verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung fortbestehen.(Rn.19)
3. Auch wenn eine solche Fristverlängerung typischerweise beim Eintreten neuer Umstände in Betracht zu ziehen sein wird, enthält § 75 VwGO keine Beschränkung der Verlängerungsmöglichkeit auf veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände. Die Vorschrift trägt damit allgemein der Möglichkeit Rechnung, dass das Gericht seine ursprüngliche Einschätzung zur Angemessenheit der gesetzten Frist später revidiert.(Rn.19)
4. Die Gründe für die verzögerte Bearbeitung müssen umso gewichtiger sein und im Verfahren nach § 75 VwGO umso konkreter dargelegt werden, je länger das Verfahren dauert.(Rn.23)
5. Ist die Verzögerung Folge einer Fallzahlensteigerung, kann dies als zureichender Grund angesehen werden, es sei denn es liegt ein sog. strukturelles Organisationsdefizit bei der Gemeinde vor.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Februar 2025 – 2 K 618/24 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat die Behörde zur Zeit der Klageerhebung über den Vornahmeantrag aus zureichendem Grund noch nicht entschieden, kann der Betroffene im Rahmen der unter Einhaltung der Sperrfrist erhobenen und insoweit zulässigen Klage einstweilen noch keine Sachentscheidung des Gerichtes erreichen. Ihm ist vielmehr nach § 75 Satz 3 VwGO zuzumuten, dass das Gericht das Verfahren befristet aussetzt.(Rn.19) 2. Die Aussetzung kann durch Beschluss verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung fortbestehen.(Rn.19) 3. Auch wenn eine solche Fristverlängerung typischerweise beim Eintreten neuer Umstände in Betracht zu ziehen sein wird, enthält § 75 VwGO keine Beschränkung der Verlängerungsmöglichkeit auf veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände. Die Vorschrift trägt damit allgemein der Möglichkeit Rechnung, dass das Gericht seine ursprüngliche Einschätzung zur Angemessenheit der gesetzten Frist später revidiert.(Rn.19) 4. Die Gründe für die verzögerte Bearbeitung müssen umso gewichtiger sein und im Verfahren nach § 75 VwGO umso konkreter dargelegt werden, je länger das Verfahren dauert.(Rn.23) 5. Ist die Verzögerung Folge einer Fallzahlensteigerung, kann dies als zureichender Grund angesehen werden, es sei denn es liegt ein sog. strukturelles Organisationsdefizit bei der Gemeinde vor.(Rn.21) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Februar 2025 – 2 K 618/24 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Kläger wendet sich gegen die durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes beschlossene Verlängerung der Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO bis zum 4.6.2025. Mit Mitte Dezember 2023 bei der – nach Landesrecht für die Erstberatung und Antragsentgegennahme in Einbürgerungsverfahren zuständigen – Landeshauptstadt A-Stadt eingegangenem Schriftsatz vom 4.12.2023 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Eine Weiterleitung des Vorgangs an den Beklagten erfolgte zunächst nicht. Am 18.5.2024 erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er warte seit mindestens vier Monaten auf die Bescheidung seines Antrags. Maßgeblich hierfür sei das Datum der Antragstellung. Pauschale Hinweise auf eine Überlastung wegen der Flüchtlingskrise ab 2015, der Coronakrise ab 2020 und der Ukrainekrise ab 2022 könnten die Untätigkeit des Beklagten nicht rechtfertigen. Beim Beklagten bestünden strukturelle Probleme, welche keinen zureichenden Grund für die Untätigkeit begründen könnten. Wie das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.2.2023 – 3 E 2/23 – festgestellt habe, sei es durchaus absehbar gewesen, dass die seit dem Jahr 2015 nach Deutschland eingereisten Personen nach Ablauf von sechs Jahren die zeitlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen und angesichts der sinkenden Voraussetzungen für die Einbürgerung Anträge in erheblichem Umfang stellen würden. Liege eine reine Untätigkeit von mehr als drei Monaten vor, sei die Klage bereits substantiiert begründet. Es sei Aufgabe der Behördenleitung des Beklagten gewesen, entsprechende geeignete organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Verspätete Antrags- und Informationsweiterleitungen der unteren Verwaltungsbehörde seien dem Beklagten zuzurechnen. Die Identität des Klägers sei aufgrund der vorgelegten Dokumente geklärt. Der Beklagte beantragte hierauf, das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis Ende Januar 2025 auszusetzen und führte hierzu im Wesentlichen aus, er habe berechtigterweise bislang noch nicht über den Einbürgerungsantrag des Klägers entschieden. Eine Weiterleitung der Antragsunterlagen sei noch nicht erfolgt; dem Kläger sei noch nicht einmal ein Termin zur persönlichen Vorsprache bei der Landeshauptstadt zugeteilt worden. Er habe u. a. noch keine Originalunterlagen vorgelegt. Dass bei der Landeshauptstadt eingegangene Unterlagen erst nach einer deutlichen Wartezeit bearbeitet werden könnten, sei bekannt und dem Umstand geschuldet, dass sich auch dort – trotz personeller und organisatorischer Maßnahmen – der seit 2022 festzustellende signifikante Anstieg der Antragszahlen (insbesondere bedingt durch den unvorhersehbar hohen Anstieg syrischer Antragsteller) auswirke. Derzeit würden die vor rund 11 Monaten eingegangenen Anträge bearbeitet. Nach den Vorgaben des Bundesministeriums des Inneren obliege es ausdrücklich den antragsentgegennehmenden Stellen, sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen, ob Einbürgerungsbewerber den Inhalt der Loyalitätserklärung und des Lippenbekenntnisses verstanden hätten. Dies stehe im Fall des Klägers u. a. noch aus und werde auch noch einige Zeit dauern, zumal kein Grund ersichtlich oder geltend gemacht sei, der es rechtfertigen könne, seinen Antrag vorrangig zu bearbeiten. Nach summarischer Prüfung zeige sich zudem, dass der Kläger über keinen Pass seines Heimatlandes zu verfügen scheine. Es sei bereits jetzt absehbar, dass die Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit einer genaueren und ggf. aufwändigeren Prüfung bedürfe, was sich auch auf die Verfahrensdauer auswirken könne. Angesichts der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Verwaltungsgericht aus anderen Verfahren bekannten Hintergründe, Entwicklungen und gegensteuernden Maßnahmen des Beklagten liege im Übrigen auch im Fall des Klägers ein zureichender Grund dafür vor, dass sein Einbürgerungsantrag noch nicht bearbeitet worden sei. Mit Beschluss vom 25.6.2024 setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren aus und setzte dem Beklagten für die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers eine Frist bis zum 30.1.2025. Angesichts der Situation des Beklagten, die sich in Folge der Fallzahlensteigerung in den beiden zurückliegenden Jahren eingestellt habe, seien die vorgetragenen Umstände noch als zureichende Gründe dafür anzusehen, noch nicht über den Antrag des Klägers entschieden zu haben. Insbesondere sei davon auszugehen, dass auf Seiten des Beklagten kein strukturelles Organisationsdefizit vorliege. Insoweit werde u. a. vollinhaltlich auf die in einem ähnlich gelagerten Fall ergangenen Beschlüsse1vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 5.9.2023 – 1 K 793/23 –, sowie Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, jurisvgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 5.9.2023 – 1 K 793/23 –, sowie Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris verwiesen, die sich detailliert mit der (fehlenden) Vorhersehbarkeit gestiegener Antragszahlungen im Bereich der Einbürgerungen sowie dem Umfang der erfolgten Nachpersonalisierung des Beklagten unter gleichzeitiger Berücksichtigung haushalterischer Zwänge und vielfältiger Bedarfe auseinandersetzten. Der Kläger habe keine besondere Dringlichkeit der Antragsbearbeitung – über die allgemeinen Vorteile der Einbürgerung hinaus – aufgezeigt. Die tenorierte Befristung der Aussetzung berücksichtige sein Interesse an einer Entscheidung in absehbarer Zeit und lasse erwarten, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine behördliche Entscheidung tatsächlich getroffen werden könne. Mit Schriftsatz vom 30.1.2025 hat der Beklagte beantragt, die Aussetzungsfrist zu verlängern. Am 4.2.2025 stehe der Termin zur persönlichen Beratung des Klägers bei der Landeshauptstadt an. Nach Abgabe von Bekenntnis und Loyalitätserklärung sowie Sichtung der Originalunterlagen würden diese an den Beklagten weitergeleitet werden. Zum aktuellen Stand der von ihm ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf den seit 2022 zu verzeichnenden unvorhersehbaren Anstieg der Antragszahlen werde auf den gerichtsbekannten Vortrag in Parallelverfahren verwiesen. Prognostisch sei – hinsichtlich des (vermutlich) zeitnahen Eingangs des klägerischen Antrags und der derzeitigen Wartezeit beim Beklagten (wegen der vorrangig zu bearbeitenden früher eingegangen Anträge) – davon auszugehen, dass zwar mit fortschreitender Einarbeitung der im dritten und vierten Quartal 2024 hinzugekommenen sechs neuen Sachbearbeiter die Aufpersonalisierung im Laufe des Jahres 2025 wirksam werde, sich indes noch nicht sagen lassen, wann genau der klägerische Antrag bearbeitet werde. Im Hinblick auf diesen Verlängerungsantrag hat das Verwaltungsgericht dem Kläger mit Verfügung vom 31.1.2025 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5.2.2025 gegeben. Verlängerungsantrag und Verfügung sind dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3.2.2025 zugegangen. Eine Reaktion ist nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 7.2.2025 hat das Verwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens bis zum 4.6.2025 verlängert. Die für die Aussetzung sprechenden Gründe bestünden fort. Dabei sei weiterhin davon auszugehen, dass auf Seiten des Beklagten im Bereich der Einbürgerungsbearbeitung (noch) kein strukturelles Organisationsdefizit vorliege. Insoweit werde auf den Beschluss des Senats vom 5.12.2024 – 2 E 131/24 – verwiesen, der sich detailliert mit der fehlenden Vorhersehbarkeit gestiegener Antragszahlen im Bereich der Einbürgerungen sowie mit dem Umfang der erfolgten Nachpersonalisierungen des Beklagten auseinandersetze. Auch sei es nicht zu beanstanden, dass eine Behörde Anträge grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeite. In Einklang mit dieser Einschätzung habe der Beklagte in seinem Verlängerungsantrag sinngemäß dargelegt, dass – sobald der klägerische Einbürgerungsantrag seitens der Landeshauptstadt nach Abschluss deren vorgängiger Sachbearbeitung bzw. vermutlich in den nächsten Wochen an ihn weitergeleitet worden sei – sich die bei ihm noch anfallende Wartezeit bis zu einer abschließenden Bearbeitung im Zuge der fortschreitenden Einarbeitung der hinzugekommenen Sachbearbeiter verringern dürfte. Im Hinblick darauf lasse die Verlängerung der Aussetzungsfrist erwarten, dass der Beklagte bis zum nunmehr tenorierten Zeitpunkt eine Entscheidung über das klägerische Einbürgerungsbegehren werde treffen können. Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 10.2.2025 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.2.2025, eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Aussetzung lägen nicht vor. Das Gericht habe keine einzelfallbezogene Prognose angestellt. Allein das Bejahen des Vortrags des insoweit darlegungsbelasteten Beklagten, dass sich die Wartezeit verringern werde, trage dem konkreten Einzelfall in keiner Weise Rechnung. Darüber hinaus habe das Gericht den klägerischen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem ihm eine Frist von lediglich zwei Tagen gesetzt worden sei, um sich zu dem Verlängerungsantrag des Beklagten zu äußern. Die Möglichkeit zur Stellungnahme sei nur dann ausreichend geschützt, wenn ein Gericht bis zu seiner Entscheidung eine angemessene Zeit abwarte, die sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimme. In Anlehnung an die Vorschriften zur Einlassungsfrist nach § 277 Abs. 3 und 4 ZPO oder § 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO könne nicht nachvollzogen werden, in welcher Weise im konkreten Fall eine zweitägige Frist geboten gewesen sei. Dies gelte insbesondere, da die Entscheidung zu seinen Ungunsten gefällt worden sei und der Beklagte sich hinsichtlich der Dauer der begehrten Fristverlängerung nicht festgelegt habe. Abgesehen davon liege kein zureichender Nichtbescheidungsgrund vor. Weder der Vortrag des Beklagten noch die Begründung des Verwaltungsgerichts ließen erkennen, warum bei dem seit drei Jahren bestehenden Anstieg der Antragszahlen „noch“ nicht von einem strukturellen Organisationsdefizit auszugehen sei. Schon nach dem normalen Menschenverstand dürfte die behauptete Antragsflut nicht mehr „vorübergehend“ sein. Der Verfassungsgerichtshof Berlin habe in einem Beschluss vom 20.6.2012 – 119/09 –, der eine Kostenentscheidung des dortigen Verwaltungsgerichts zum Gegenstand gehabt habe, festgestellt, dass für die verzögerte Behandlung eines bei der Ärztekammer Berlin gestellten Antrags angesichts des bereits seit 2006 zu verzeichnenden Anstiegs der Geschäftsbelastung der betroffenen Weiterbildungsausschüsse kein objektiv zureichender Grund vorgelegen habe. Aus dieser Entscheidung könne geschlussfolgert werden, dass der – bei der Ärztekammer Berlin – seit etwa 2006 zu verzeichnende Anstieg der Geschäftsbelastung zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung im Mai 2009 zu einem günstigeren Kostenausspruch hätte führen können. Diese gerichtliche Entscheidung spreche dafür, dass ein etwa dreijähriger Anstieg der Geschäftsbelastung kaum einen zureichenden Nichtbescheidungsgrund begründen könne. Die vom Beklagten ergriffenen Maßnahmen wirkten sich nicht aus. Sofern der Beklagte darauf hinweise, dass die im dritten und vierten Quartal 2024 erfolgte Aufpersonalisierung im Laufe dieses Jahres spürbar werde, sei augenscheinlich, dass diese nicht rechtzeitig erfolgt sei. Der Kläger dürfe auf eine handlungsfähige Verwaltung vertrauen. Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten. Zwischenzeitlich habe der Kläger zwei Vorsprachetermine (am 4.2.2025 und am 13.2.2025) bei der Landeshauptstadt wahrgenommen, die erforderlichen Unterlagen aber nicht vollständig vorgelegt. Am 24.2.2025 sei der Einbürgerungsantrag beim Beklagten eingegangen. Hinsichtlich des Einwands, das rechtliche Gehör des Klägers sei verletzt worden, werde darauf verwiesen, dass ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten aus zahlreichen anderen Untätigkeitsklageverfahren die Rechtsauffassung des Beklagten, die detailliert dargelegte Lage im Saarland sowie die rechtliche Bewertung durch die saarländische Verwaltungsgerichtsbarkeit bekannt seien, so dass der Verlängerungsantrag und der nachfolgende Aussetzungsbeschluss jedenfalls keine Überraschung dargestellt hätten. Zudem seien dem Verwaltungsgericht aus diesen anderen Verfahren die regelmäßig standardisierten Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers ohnehin bekannt. Wie das Oberverwaltungsgericht bereits mehrfach bestätigt habe, – so etwa in den Beschlüssen vom 2.11.2023 (Az.: 2 E 123/23) und zuletzt vom 5.12.2024 (Az.: 2 E 123/24, 2 E 124/24, 2 E130/24 und 2 E 131/24) – handele es sich bei dem seit dem Jahr 2022 zu verzeichnenden Anstieg der Einbürgerungsanträge um eine signifikante und zudem unvorhergesehene Antragssteigerung, die kein strukturelles Organisationsdefizit begründe. Es sei gerichtsbekannt, dass und wie der Beklagte mit Erkennbarwerden dieses signifikanten Anstiegs ab dem Jahr 2022 insbesondere durch Personalmaßnahmen im Rahmen der Möglichkeiten zeitnah reagiert habe und seither fortlaufend weiterreagiere. So gebe es derzeit in der Sachbearbeitung 13 Mitarbeitende (teilweise teilzeitbeschäftigt; ca. 11 VZÄ), früher habe es nur fünf Mitarbeitende gegeben. Im Geschäftszimmerbereich habe es früher vier Mitarbeiterinnen gegeben, derzeit seien sechs Mitarbeiterinnen zuzüglich der Auszubildenden und Praktikanten beschäftigt. Eine weitere Ausschreibung stehe unmittelbar bevor. Im dritten und vierten Quartal 2024 hätten sechs neue Sachbearbeiter den Dienst angetreten. Neben der (aufwändigen) noch andauernden internen Einarbeitung der neuen Mitarbeiter durch erfahrene Kollegen hätten vier der neuen Sachbearbeiter bereits an einem einwöchigen (kostenintensiven) Fachseminar teilgenommen. Korrespondierend zur Aufpersonalisierung und der zeitintensiven Einarbeitung in ein komplexes und anspruchsvolles Aufgabengebiet fänden aktuell Umbaumaßnahmen statt, um zusätzliche Büroflächen zu schaffen. Die Digitalisierung im Einbürgerungsbereich betreffend sei nun einem Anbieter der Zuschlag erteilt worden. Dieser sei gehalten, die spezifischen landesrechtlichen Anforderungen zu entwickeln. Dass die verschiedenen Maßnahmen nicht sofort Wirkung entfalten und zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer führen könnten, liege auf der Hand. Das Oberverwaltungsgericht Brandenburg habe betreffend die Verfahrensdauer mit Beschluss vom 4.9.2017 – OVG 3 M 32.17 – sogar eine Verdreifachung als akzeptabel eingestuft, weil bei der dortigen Behörde (wie auch hier) geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen und fortentwickelt worden seien. Dass die durch den Beklagten ergriffenen Maßnahmen wirkten, zeige sich anhand des Vergleichs der Fallzahlen ab dem Jahr 2021: 2021 2022 2023 2024 Anträge 1.958 3.391 4.682 4.715 Entscheidungen insges. 998 1.892 2.518 3.115 Einbürgerungen 837 1.694 2.348 2.787 Sonstige Erledigungen 161 198 170 328 Ab dem Jahr 2021 habe es zunächst einen leichten Anstieg der Fallzahlen gegeben, dem sodann der signifikante – andauernde – Anstieg ab dem Jahr 2022 gefolgt sei. Die Zahlen zeigten, dass die ergriffenen Maßnahmen Wirkung entfalteten; so sei ab dem Jahr 2021 eine deutliche Steigerung bei der Anzahl der behördlichen Entscheidungen festzustellen. Überdies sei die durch das Verwaltungsgericht bestimmte Aussetzungsfrist nicht zu beanstanden. Hierbei handele es sich um eine prognostische Annahme, wobei die Frist nach § 75 Satz 3 VwGO bei Fortbestehen des zureichenden (Untätigkeits-)Grundes erforderlichenfalls auch mehrfach verlängert werden könne. Das Gesetz eröffne die Möglichkeit, in jedem Einzelfall angemessen zu verfahren. Vorliegend sei die Wartezeit bei der Landeshauptstadt – die in besonderem Maße von der Antragsflut betroffen sei – mitursächlich. Der Beklagte stehe regelmäßig mit ihr in Kontakt, um sich über die grundsätzliche Lage ein Bild zu machen und bei (fachlichen) Fragen zu unterstützen. Auch die Landeshauptstadt habe im Rahmen der ebenso begrenzten Möglichkeiten reagiert. So habe sie ihre Verfahren mehrfach umgestellt und effektiver gestaltet, die Digitalisierung vorangetrieben und in beachtlichem Umfang aufpersonalisiert. Während früher zwei Kollegen in diesem Bereich eingesetzt gewesen seien, seien es aktuell insgesamt acht; demnächst werde eine weitere Person hinzukommen. Es sei keineswegs so, dass der Beklagte gezielt und bewusst ohne zureichenden Grund Aussetzungsfristen nicht einhalten würde. Allein der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Untätigkeitsklage erhoben habe, begründe hingegen keine vorgezogene Behandlung des Antrags. Im vorliegenden Verfahren sei auch zu berücksichtigen, dass es in Einbürgerungsverfahren um eine Statusentscheidung von höchster Bedeutung gehe, die es bei allem Bemühen um Schnelligkeit, Effizienz und Bürgerfreundlichkeit auch rechtfertige, die Bedeutung und die Prüfanforderungen bereits beginnend bei der Antragsstellung im Blick zu behalten. Beispielsweise seien das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung nach § 10 Abs.1 Nr. 1 StAG, das erweitere Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a StAG sowie die Loyalitätserklärung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG keine nur formalen, sondern materielle Einbürgerungsvoraussetzungen, deren Vorliegen durch die Behörde zu prüfen seien. Ferner sei die Identität zwingend zu klären. Ohne eine persönliche Vorsprache bei der Behörde sei dies nicht möglich. Die verschiedenen Verfahrensschritte bräuchten Zeit und erforderten einzelfallbezogen teils erheblichen Aufwand. Behördlicherseits werde weiterhin alles Mögliche getan, um einem anhaltend sehr hohen Antrags- und Verfahrensaufkommen mittels geeigneter Maßnahmen entgegenzuwirken. II. Die Beschwerde des Klägers gegen die durch das Verwaltungsgericht beschlossene Verlängerung der Aussetzungsfrist nach § 75 Satz 3 VwGO ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft2vgl. Schoch/Schneider/Porsch, VwGO, 46. EL (Stand: August 2024), § 75 Rn. 10; Eyermann/Wöckel, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 10; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.4.2008 – 1 O 39/08 –, juris, Rn. 3, und Beschluss des Senats vom 5.12.2024 – 2 E 130/24 –, juris, Rn. 12vgl. Schoch/Schneider/Porsch, VwGO, 46. EL (Stand: August 2024), § 75 Rn. 10; Eyermann/Wöckel, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 10; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.4.2008 – 1 O 39/08 –, juris, Rn. 3, und Beschluss des Senats vom 5.12.2024 – 2 E 130/24 –, juris, Rn. 12 und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. So verfängt der Einwand des Klägers, das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, nicht. Dieser Anspruch garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie hinreichende Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Das Recht auf Äußerung gebietet, dass dem Beteiligten hierfür ausreichend Zeit eingeräumt wird. Soweit das Gericht Fristen setzt, gelten folgende Grund-sätze: Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn die vor Erlass der Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um sich innerhalb der Frist sachlich fundiert zu äußern. Richterlich gesetzte Fristen müssen so bemessen sein, dass das rechtliche Gehör nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Ob eine Frist objektiv ausreichend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei eilbedürftigen Verfahren oder einfach gelagerten Sachverhalten ist eine kürzere Frist ausreichend. Stets müssen aber richterliche Fristen im Gegensatz zu gesetzlichen Fristbestimmungen, die typisieren dürfen, den genannten Maßstäben in stärkerem Maße individualisierend gerecht werden.3 vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5.2.2003 – 2 BvR 153/02 –, juris, Rn. 28-30vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5.2.2003 – 2 BvR 153/02 –, juris, Rn. 28-30 Vorliegend wurde der Verlängerungsantrag des Beklagten vom 30.1.2025 dem klägerischen Prozessbevollmächtigten zwar erst am 3.2.2025 – mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5.2.2025 – übermittelt, obwohl die entsprechende Verfügung bereits vom 31.1.2025 datiert. In Anbetracht des Umstands, dass die Begründung des Verlängerungsantrags aus nur einer halben Seite bestand, dem Kläger der darin angegebene Sachverhalt, dass noch kein persönlicher Vorsprachetermin bei der Landeshauptstadt stattgefunden habe und damit auch noch keine Weiterleitung seiner Unterlagen an den Beklagten erfolgt sei, ohnehin bekannt gewesen sein musste und der aus zahlreichen Parallelverfahren resultierenden Vertrautheit des klägerischen, auf Einbürgerungsverfahren spezialisierten Prozessbevollmächtigten mit den saarländischen Gegebenheiten ist bereits zweifelhaft, warum die verbleibende Stellungnahmefrist von rund 2 ½ Tagen zu kurz bemessen gewesen sein sollte, um sich sachlich fundiert zum Verlängerungsantrag äußern zu können. Ein Gehörsverstoß scheidet hier aber jedenfalls deshalb aus, weil der Kläger davon abgesehen hat, eine Verlängerung der aus seiner Sicht zu kurz bemessenen Stellungnahmefrist zu beantragen, obwohl ein solcher Antrag ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre.4 vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.9.2006 – 1 BvR 2026/06 –, juris, Rn. 11, zu § 224 Abs. 2 ZPOvgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.9.2006 – 1 BvR 2026/06 –, juris, Rn. 11, zu § 224 Abs. 2 ZPO Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht geltend gemacht, inwiefern die angegriffene Entscheidung auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruhen sollte.5vgl. zu diesem Erfordernis nur Dreier/Schulze-Fielitz, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 1 Rn. 79 m. w. N.vgl. zu diesem Erfordernis nur Dreier/Schulze-Fielitz, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 1 Rn. 79 m. w. N. Ein solches Beruhen liegt nur dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die behauptete Gehörsverletzung zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung gekommen wäre.6vgl. etwa VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.6.2021 – 94/20.VB-3 –, juris, Rn. 22vgl. etwa VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.6.2021 – 94/20.VB-3 –, juris, Rn. 22 Dies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Auch die Verlängerung der (zunächst bis zum 30.1.2025 geltenden) Aussetzungsfrist bis zum 4.6.2025 ist nicht zu beanstanden. a) Gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO kann nach Ablauf von drei Monaten seit einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, setzt das Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO das Klageverfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Dies bedeutet prozessual Folgendes: Hat die Behörde zur Zeit der Klageerhebung über den Antrag aus zureichendem Grund noch nicht entschieden, kann der Betroffene im Rahmen der unter Einhaltung der Sperrfrist erhobenen und insoweit zulässigen Klage einstweilen noch keine Sachentscheidung des Gerichts erreichen und ihm ist nach § 75 Satz 3 VwGO zuzumuten, dass das Gericht das Verfahren befristet aussetzt.7vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2/71 –, juris, Rn. 25-28vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2/71 –, juris, Rn. 25-28 Die Aussetzungsfrist kann nach Satz 3 durch Beschluss verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung fortbestehen.8vgl. Schoch/Schneider/Porsch, VwGO, 45. EL (Stand: Januar 2024), § 75 Rn. 9vgl. Schoch/Schneider/Porsch, VwGO, 45. EL (Stand: Januar 2024), § 75 Rn. 9Auch wenn eine solche Fristverlängerung typischerweise beim Eintreten neuer Umstände in Betracht zu ziehen sein wird, enthält § 75 VwGO keine Beschränkung der Verlängerungsmöglichkeit auf veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände. Die Vorschrift trägt damit allgemein der Möglichkeit Rechnung, dass das Gericht seine ursprüngliche Einschätzung zur Angemessenheit der gesetzten Frist später revidiert.9vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1.6.2017 – OVG 3 L 40.17 –, juris, Rn. 8vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1.6.2017 – OVG 3 L 40.17 –, juris, Rn. 8 So liegt der Fall hier. Für die bisherige Nichtbescheidung des Einbürgerungsbegehrens des Klägers liegt weiterhin ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 und 3 VwGO vor. Der Senat hat betreffend die Frage des Vorliegens eines zureichenden Grundes für die Bearbeitungsdauer beim Beklagten in seinem – den Beteiligten bekannten – Beschluss vom 5.12.2024 – 2 E 130/24 – u. a. Folgendes ausgeführt:10 vgl. Beschluss vom 5.12.2024 – 2 E 130/24 –, juris, Rn. 18vgl. Beschluss vom 5.12.2024 – 2 E 130/24 –, juris, Rn. 18 „Ob ein ,zureichender Grund‘ für das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die vielfältigen Umstände, die auf Seiten der Behörde eine verzögerte Entscheidung dem Grunde nach rechtfertigen können, ebenso zu berücksichtigen wie eine etwaige besondere Dringlichkeit der Angelegenheit aus der Sicht des Betroffenen.11vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 16vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 16 Ein Grund kann jedoch nur dann zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann.12vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9 Ein besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, können zureichende Gründe für eine Verzögerung sein.13vgl. VG Würzburg, Urteil vom 6.5.2021 – W 5 K 20.1665 –, juris, Rn. 19vgl. VG Würzburg, Urteil vom 6.5.2021 – W 5 K 20.1665 –, juris, Rn. 19 Ebenso wird die Überlastung der Behörde durch eine ,vorübergehende Antragsflut‘, beispielsweise in Folge einer Gesetzesänderung, als zureichender Grund anerkannt.14vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9 Anders verhält es sich, wenn eine Überlastung von längerer Dauer vorliegt, die auf ein strukturelles Organisationsdefizit zurückzuführen ist.15vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9 Besteht eine andauernde (permanente) Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter, ist es Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen bzw. entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.16vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4.3.2016 – W 3 K 15.30604 –, juris, Rn. 19 m. w. N.vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4.3.2016 – W 3 K 15.30604 –, juris, Rn. 19 m. w. N. Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte einen zureichenden Grund dafür dargetan, dass noch keine Entscheidung über das Einbürgerungsbegehren der Kläger ergangen ist. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass die gegenwärtige Bearbeitungsdauer – wie auch der Beklagte anerkennt – einen verhältnismäßig langen Zeitraum umfasst. Doch auch ausgehend davon, dass die Gründe für die verzögerte Bearbeitung umso gewichtiger sein und im Verfahren nach § 75 VwGO umso konkreter dargelegt werden müssen, je länger das Verfahren dauert,17vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6 konnte das Verwaltungsgericht angesichts der Situation beim Beklagten, die sich in Folge der Fallzahlensteigerung im Jahr 2022 eingestellt hat, die vorgetragenen Umstände noch als zureichende Gründe für die verzögerte Behandlung des Antrags im Sinne des § 75 VwGO ansehen. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass auf Seiten des Beklagten im Bereich der Einbürgerungsbearbeitung (weiterhin18vgl. zur Laufzeit einbürgerungsrechtlicher Verfahren bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, jurisvgl. zur Laufzeit einbürgerungsrechtlicher Verfahren bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris noch) kein sog. strukturelles Organisationsdefizit vorliegt. Ein strukturelles Defizit liegt vor, wenn eine länger andauernde Überlastungssituation besteht, der organisatorisch nicht begegnet worden ist, obwohl hätte gegengesteuert werden können.19vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.6.2012 – 119/09 –, juris, Rn. 19vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.6.2012 – 119/09 –, juris, Rn. 19 Personalknappheit kann eine lange Verfahrensdauer jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn vorhandenes Fachpersonal ungeachtet dessen abgebaut worden ist, dass noch Anschlusssachverhalte in erheblicher Zahl unbearbeitet vorliegen.20vgl. Thüringer VerfGH, Beschluss vom 15.3.2001 – 1/00 –, jurisvgl. Thüringer VerfGH, Beschluss vom 15.3.2001 – 1/00 –, juris Hiervon ist fallbezogen nicht auszugehen. Der Beklagte hat vorliegend nachvollziehbar dargetan, dass es im Jahr 2022 zu einer signifikanten sowie zugleich unerwarteten Erhöhung der Antragszahlen gekommen ist, auf die die gegenwärtige Verfahrenslaufzeit maßgeblich zurückzuführen ist. Er hat zugleich detailliert und schlüssig dargelegt, mit welchen Maßnahmen er auf diese unerwartete Überlastung personell sowie organisatorisch reagiert hat.21vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 3.3.2023 – M 4 K 22.6333 –, juris, Rn. 17vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 3.3.2023 – M 4 K 22.6333 –, juris, Rn. 17 Diesbezüglich hat der Beklagte sowohl eine Umstrukturierung bzw. eine Optimierung der bisherigen Verfahrensweise geschildert als auch die seit dem Jahr 2022 erfolgte Personalverstärkung nachgewiesen.22vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, jurisvgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris Entgegen der Behauptung der Kläger beschränkt er sich hierbei nicht auf eine pauschale Wiederholung der einer zügigeren Bearbeitung der Einbürgerungsanträge aus seiner Sicht entgegenstehenden und aus anderen Verfahren bekannten Gründe, sondern zeigt den Verlauf der ergriffenen Maßnahmen auf, die insbesondere im Hinblick auf neue personelle Begebenheiten – wie den Ruhestand und das unerwartete Ausscheiden mehrerer Sachbearbeiter – stetig angepasst worden seien und bis zu ihrer vollen Wirksamkeit naturgemäß jeweils einen gewissen Zeitraum beanspruchen. Als nachvollziehbar erweist sich auch, wenn der Beklagte ausführt, dass er die durch das vom Landesgesetzgeber für den Haushalt 2024/2025 beschlossene Haushaltsgesetz geschaffenen personellen Möglichkeiten (befristet/unbefristet) aufgrund des allgemeinen Fachkräftemangels trotz fortlaufender Ausschreibungen noch nicht in Gänze habe ausschöpfen können. Dass die Maßnahmen dennoch bereits Wirkung zeigen, ergibt sich aus der vom Beklagten dargelegten Steigerung der einbürgerungsrechtlichen Verfahrensabschlüsse (von 1.200 im Jahr 2021 auf 1.892 in 2022 bzw. 2.518 in 2023), auch wenn die Zahl der gestellten Anträge und der damit einhergehende Bearbeitungsrückstand insgesamt angestiegen sein mögen. Zu erwarten ist, dass die durch den Beklagten geschilderte Digitalisierung der Ausländerbehörde und die Aufpersonalisierung der für die Antragsentgegennahme zuständigen kommunalen Stellen zu einer schnelleren Bearbeitung der Einbürgerungsverfahren ebenso beitragen werden. Der Hinweis der Kläger auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.2.2023 – 3 E 2/23 – führt zu keiner anderen Bewertung. Aus diesem Beschluss ist bereits nicht ersichtlich, dass die dortige Behörde auf die erhebliche Steigerung der Fallzahlen – wie es vorliegend belegt worden ist – gleichermaßen zeitnah mit einer Neuorganisation der Abläufe und mit einer Aufpersonalisierung reagiert hat. Vielmehr hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht im dortigen Fall eine strukturelle Überlastung des für die Bearbeitung von Einbürgerungen zuständigen Teils der Ausländerbehörde festgestellt, weil der Überlastung seitens der Behördenleitung jedenfalls nicht rechtzeitig mit einem ausreichenden Personalzuwachs entgegengewirkt worden sei. Danach fehlt es insoweit bereits an einem vergleichbaren Lebenssachverhalt.23vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 19vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 19 […] Zum anderen geht der Senat unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungswerte der Behörde, die sich anhand der statistischen Nachweise des Einbürgerungspotentials bis zum Jahr 2021 als nachvollziehbar erweisen, davon aus, dass die insbesondere seit dem Jahr 2022 zu verzeichnende erhebliche Steigerung der Antragszahlen im Bereich der Einbürgerungsbegehren für den Beklagten im Vorfeld nicht absehbar war. Vielmehr bestand kein Anlass für die Annahme, dass die bisherigen Erfahrungswerte in Bezug auf Einbürgerungsbegehren für die insbesondere im Jahr 2015 in Deutschland eingereiste Personengruppe keine Geltung mehr beanspruchen sollte.24vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 20vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 20“ Diese Feststellungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar und haben – rund sechs Monate nach der Entscheidung des Senats vom 5.12.2024 – auch weiterhin Bestand. Sie werden durch den Vortrag des Klägers im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen. Soweit der Kläger auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Berlin vom 20.6.2012 – 119/09 – verweist, der eine Kostenentscheidung des dortigen Verwaltungsgerichts zum Gegenstand hatte und auf ein Antragsverfahren bei der Ärztekammer Berlin zurückgeht, können hieraus keine Rückschlüsse auf das Vorliegen zureichender Gründe für die Bearbeitungsdauer im vorliegenden Fall gezogen werden. Auf Grundlage der durch den Beklagten geschilderten Entwicklung der Fallzahlen, der fortlaufenden personellen Aufstockung sowie der weiteren organisatorischen Maßnahmen ist weiterhin davon auszugehen, dass fallbezogen ein zureichender Grund für die lange Verfahrensdauer besteht. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beklagte seit Erkennbarwerden der erheblichen Fallzahlensteigerung im Jahr 2022 organisatorisch im Rahmen des Möglichen gegensteuert und sich die ergriffenen Maßnahmen ferner positiv auf die Erledigung der Verfahren sowie damit auch – wenn auch erst mit gewisser Verzögerung – auf die Verfahrensdauer auswirken. Dies zeigen die durch den Beklagten nachgewiesenen Fallzahlen sowie die jeweiligen Sachentscheidungen ab dem Jahr 2022: 2021 2022 2023 2024 Anträge 1.958 3.391 4.682 4.715 Entscheidungen insges. 998 1.892 2.518 3.115 Einbürgerungen 837 1.694 2.348 2.787 Sonstige Erledigungen 161 198 170 328 Hieraus folgt, dass der Beklagte mittels der ergriffenen Maßnahmen in Reaktion auf die seit dem Jahr 2022 ununterbrochen steigenden Eingangszahlen eine konstante Steigerung der Fallentscheidungen erzielt hat. Es verhält sich keineswegs so, dass auf eine einzelne Antragsflut aus dem Jahr 2022 bis zum heutigen Zeitpunkt nicht angemessen reagiert worden wäre. Vielmehr steht der Beklagte vor der personellen und organisatorischen Herausforderung, eine seit dem Jahr 2022 andauernde Fallzahlensteigerung zu bewältigen. Hinzu kommt im Übrigen, dass mit der Ende Juni 2024 in Kraft getretenen Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG – (vgl. Art. 1 und 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.3.2024, BGBl. I Nr. 104 vom 26.3.2024) das grundsätzliche Gebot der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 12 StAG a.F.) entfallen und die erforderlichen Voraufenthaltszeiten erheblich verkürzt worden sind (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StAG). Die mit dieser Gesetzesänderung verbundene Erleichterung der Einbürgerungsvoraussetzungen hat zu einer erheblich größeren Zahl potenziell Anspruchsberechtigter und dementsprechend auch zu einem (weiteren) erheblichen Anstieg an Einbürgerungsanträgen in kurzer Zeit geführt. Dies gilt bundesweit.25 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.2.2025 – 7 E 11394/24.OVG –, juris, Rn. 18vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.2.2025 – 7 E 11394/24.OVG –, juris, Rn. 18 Vor diesem Hintergrund liegen zureichende Gründe für die lange Bearbeitungsdauer vor. Ein sog. strukturelles Organisationsdefizit ist vorliegend nicht gegeben. b) Ermessensfehler des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Verlängerung der Aussetzungsfrist sind nicht zu erkennen. Auch wenn das Verwaltungsgericht nach § 75 Satz 3 VwGO zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet ist, steht die Festlegung der Aussetzungsfrist und deren Verlängerung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Insoweit beschränkt sich die Prüfung des Beschwerdegerichts darauf, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob bei der Fristsetzung Ermessensfehler ersichtlich sind.26 vgl. Beschluss des Senats vom 30.4.2024 – 2 E 186/23 –, juris, Rn. 18 sowie hierauf verweisend: VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 5vgl. Beschluss des Senats vom 30.4.2024 – 2 E 186/23 –, juris, Rn. 18 sowie hierauf verweisend: VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 5 Vorliegend hat sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Fristverlängerung an der aus seiner Sicht zu erwartenden Bearbeitungsdauer – unter Berücksichtigung der absehbaren (und schließlich am 24.2.2025 erfolgten) Weiterleitung des klägerischen Antrags an den Beklagten und der fortschreitenden Einarbeitung von dessen im dritten und vierten Quartal neu hinzugekommenen Sachbearbeiter – orientiert und zugleich die Interessen des Klägers gewichtet. Hierauf basierend hat das Gericht die Frist zur Aussetzung des Verfahrens bis zum 4.6.2025 im Ermessensweg für angemessen erachtet. Dies lässt keine Ermessensfehler erkennen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann im Übrigen anhand der Einlassung des Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht davon ausgegangen werden, dass sich dieser grundsätzlich nicht an die gesetzten Fristen gebunden sehen könnte, sodass eine Entscheidung in der Sache von Beginn an als ausgeschlossen hätte betrachtet werden können. Zudem weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Rechtsordnung (hier: § 75 Satz 3 VwGO) für den Fall, dass sich die durch das Gericht bestimmte Frist im Laufe der Zeit – insbesondere angesichts des hoch komplexen und gestuften Verfahrens der Einbürgerung wie auch etwaig fehlender Mitwirkung der Beteiligten – als nicht auskömmlich ausweisen könnte, eine Verlängerung der gesetzten Frist ausdrücklich vorsieht. c) Angesichts des Hinweises der Klägerseite auf ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz in Zusammenhang mit der Aussetzung nach § 75 VwGO und die diesbezüglichen Ausführungen ist durch den Senat wiederum darauf hinzuweisen, dass aus § 75 Satz 1 VwGO zunächst lediglich folgt, dass eine Klage ohne Durchführung des in den §§ 68 ff. VwGO vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig ist, wenn über einen Widerspruch oder – wie vorliegend – über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (sog. Untätigkeitsklage). Zwar soll § 75 VwGO verhindern, dass die Behörde durch Untätigbleiben dem Bürger die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes nehmen kann, wobei wirksamer Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit bedeutet. Allerdings lässt sich weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus § 75 VwGO das Gebot einer von vornherein bestimmten höchstzulässigen Dauer des Verfahrens ableiten.27 vgl. hierzu auch Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rn. 59vgl. hierzu auch Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rn. 59 Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist vielmehr nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen.28vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 5-6, sowie BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 19-20 zur angemessenen Dauer des Asylverfahrens unter Beachtung des asylverfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebots und zur Möglichkeit der sachlichen Rechtfertigung einer Verzögerungvgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 5-6, sowie BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 19-20 zur angemessenen Dauer des Asylverfahrens unter Beachtung des asylverfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebots und zur Möglichkeit der sachlichen Rechtfertigung einer Verzögerung Die Eröffnung der Klagemöglichkeit schon nach dem bloßen Ablauf der sog. Sperrfrist von drei Monaten findet somit ihre innere Berechtigung darin, dass der Rechtsuchende den Grund für die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung in der Regel nicht zu erkennen, zumindest aber nicht hinreichend zuverlässig zu bewerten vermag.2929vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2/71 –, juris, Rn. 25-28vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2/71 –, juris, Rn. 25-28 Die in § 75 VwGO insoweit bestimmte Sperrfrist von drei Monaten stellt indes keine starre „Entscheidungsfrist“ dar und die Untätigkeitsklage begründet auch keinen Anspruch auf beschleunigte Behandlung eines – womöglich in der Sache unbegründeten – Antrages auf Einbürgerung oder gar einen Anspruch auf Einbürgerung unter erleichterten Voraussetzungen. Vielmehr dient die Regelung in § 75 VwGO dazu, den Kläger bzw. die Klägerin vor einer Klageabweisung als unzulässig wegen fehlender Durchführung des behördlichen Verfahrens zu schützen.30vgl. hierzu auch Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auf. 2018, Rn. 59vgl. hierzu auch Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auf. 2018, Rn. 59 Angesichts der Komplexität des mehrstufigen Einbürgerungsverfahrens – das u. a. einer Mitwirkung einer Reihe weiterer Behörden und einer sorgfältigen Überprüfung der identitätsrelevanten Personalien des Antragstellenden bedarf31vgl. hierzu VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 13-17 m. w. N.vgl. hierzu VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 13-17 m. w. N. – erscheint auch dem Senat die dem Beklagten durch das Verwaltungsgericht nunmehr gesetzte Entscheidungsfrist bis zum 4.6.2025 (noch) angemessen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist erforderlich, weil es sich bei der Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO um ein streitiges Zwischenverfahren handelt.32vgl. im Einzelnen VGH Hessen, Beschluss vom 6.12.2012 – 6 E 2128/12 –, juris, Rn. 9vgl. im Einzelnen VGH Hessen, Beschluss vom 6.12.2012 – 6 E 2128/12 –, juris, Rn. 9 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil bei einer in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht besonders aufgeführten Beschwerde Gerichtskosten in Gestalt einer Festgebühr entstehen (Nr. 5502). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).