Beschluss
2 A 3/25
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0611.2A3.25.00
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Leitsätze
1. Um ein Assoziationsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) zu erwerben, muss der betreffende Familienangehörige seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz seit drei (erster Spiegelstrich) bzw. fünf Jahren (zweiter Spiegelstrich) beim türkischen Arbeitnehmer haben. Dies erfordert im Regelfall ein ununterbrochenes tatsächliches Zusammenleben mit diesem in häuslicher Gemeinschaft.(Rn.36)
2. Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt eine Ausnahme von dem Erfordernis des tatsächlichen Zusammenlebens nur dann, wenn objektive Gegebenheiten es rechtfertigen, dass der Wanderarbeitnehmer und sein Familienangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat nicht zusammenleben. Hierbei ist ein strenger Auslegungsmaßstab anzulegen.(Rn.45)
3. Einzelfall einer Ausweisung eines nicht assoziationsberechtigten türkischen Familienvaters, der seit 2013 wiederholt straffällig geworden und u. a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil seiner damals schwangeren Ehefrau verurteilt worden ist und dessen Kinder wegen häuslicher Gewalt in Obhut genommen wurden.(Rn.49)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 1062/22 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um ein Assoziationsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) zu erwerben, muss der betreffende Familienangehörige seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz seit drei (erster Spiegelstrich) bzw. fünf Jahren (zweiter Spiegelstrich) beim türkischen Arbeitnehmer haben. Dies erfordert im Regelfall ein ununterbrochenes tatsächliches Zusammenleben mit diesem in häuslicher Gemeinschaft.(Rn.36) 2. Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt eine Ausnahme von dem Erfordernis des tatsächlichen Zusammenlebens nur dann, wenn objektive Gegebenheiten es rechtfertigen, dass der Wanderarbeitnehmer und sein Familienangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat nicht zusammenleben. Hierbei ist ein strenger Auslegungsmaßstab anzulegen.(Rn.45) 3. Einzelfall einer Ausweisung eines nicht assoziationsberechtigten türkischen Familienvaters, der seit 2013 wiederholt straffällig geworden und u. a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil seiner damals schwangeren Ehefrau verurteilt worden ist und dessen Kinder wegen häuslicher Gewalt in Obhut genommen wurden.(Rn.49) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 1062/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein im September 1990 geborener türkischer Staatsangehöriger, seine vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erfolglose Klage gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland weiter und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Im November 1994 reiste er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein und betrieb hier erfolglos ein Asylverfahren. Nachdem für die Mutter des Klägers ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis festgestellt und ihr eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG erteilt worden war, erhielt er am 22.10.2004 gemäß § 31 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 3 AuslG ebenfalls eine Aufenthaltsbefugnis, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG wiederholt, zuletzt am 6.6.2013 bis zum 5.6.2015, verlängert wurde. Auch sein Vater erhielt einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Nötigung wurde der Kläger am 6.5.2013 vom Amtsgericht … zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt. Am 14.4.2014 folgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht … wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen. Am 2.5.2014 schloss der Kläger die Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen. Am ...2014 wurde die gemeinsame Tochter geboren, die ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Am selben Tag verhängte das Amtsgericht … eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen gegen den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 5.10.2016 wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten (mit dreijähriger Bewährungszeit) verurteilt. Nach den der Verurteilung zugrundeliegenden Feststellungen schlug er am 26.5.2016 seine damals schwangere Ehefrau derart fest, dass sie blutende Verletzungen und massive Schwellungen im Gesichtsbereich davontrug. Er ließ erst von ihr ab, nachdem die verschlossene Tür von der alarmierten Polizei aufgebrochen worden war und die Polizeibeamten die Wohnung betreten hatten. Während der tätlichen Auseinandersetzung war die gemeinsame zweijährige Tochter anwesend und weinte laut. Aufgrund der erlittenen Verletzungen musste die Ehefrau des Klägers stationär im Krankenhaus aufgenommen werden. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 20.12.2017 wurde der Kläger wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, die er in der Zeit vom 13.7.2018 bis zum 12.8.2018 in der Justizvollzugsanstalt … verbüßte. Der am ...2018 geborene und ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzende Sohn des Klägers wurde unmittelbar nach seiner Geburt durch das Kreisjugendamt B-Stadt gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen, da eine Gefährdung des Kindes aufgrund häuslicher Gewalt nicht ausgeschlossen werden konnte. Unter Hinweis auf die benannte Verurteilung durch das Amtsgericht B-Stadt vom 5.10.2016 (wegen vorsätzlicher Körperverletzung) teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25.4.2018 mit, dass beabsichtigt sei, seinen bereits unter dem 10.12.2015 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abzulehnen. Aufgrund der Verurteilung liege ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1a und Nr. 9 AufenthG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Zudem habe die Polizeiinspektion B-Stadt am 16.5.2017 mitgeteilt, dass erneut ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung (häusliche Gewalt) gegen ihn anhängig sei. Am 9.7.2018 wurde der Kläger vom Amtsgericht … wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt. Mit Bescheid vom 11.7.2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 2 i. V. m. § 25 Abs. 5 AufenthG ab und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei für den Fall an, dass er seiner Verpflichtung, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, nicht nachkomme. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG wurde auf drei Jahre befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger weder die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG noch die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach kein Ausweisungsinteresse bestehen dürfe, erfülle. Aufgrund seiner Verurteilung durch das Amtsgericht B-Stadt wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten liege ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG vor. Zudem wiege das Ausweisungsinteresse schwer, weil er bereits mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und damit einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen habe (§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG). Aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne von einer gelungenen Integration keine Rede sein. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder besäßen ebenso wenig ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland. Da diese ebenfalls türkische Staatsangehörige seien, könne die familiäre Lebensgemeinschaft in der Türkei stattfinden. Rechtliche oder tatsächliche Ausreisehindernisse lägen nicht vor. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von drei Jahren angemessen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13.8.2018 Widerspruch ein; eine Ausreise erfolgte nicht. Nach entsprechender Anhörung verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 21.9.2018 die Ausweisung des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 1a und Nr. 9 AufenthG für die Dauer von drei Jahren. Aufgrund seines strafrechtlichen Werdegangs bestehe ein Ausweisungsinteresse. Dabei könne der Kläger weder aus Art. 7 ARB 1/80 noch aus Art. 6 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht ableiten. Zwar könne sein erstmals im Jahr 1988 als Asylbewerber eingereister türkischer Vater seinen Familienangehörigen grundsätzlich ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vermitteln. Dies gelte jedoch nur dann, wenn der betreffende Angehörige mit einem Visum zur Familienzusammenführung eingereist sei und einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung erhalten habe. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Auch könne er nicht den Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Sinne des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 vorweisen. Mangels nachgewiesener vierjähriger ununterbrochener ordnungsgemäßer Beschäftigung habe er auch keine Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 erworben. Aufgrund seiner Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil seiner damals schwangeren Ehefrau wiege das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG schwer. Statt seine Ehefrau und seine damals zweijährige Tochter zu schützen, habe der Kläger ihnen körperliche und psychische Gewalt zugefügt. Ernsthafte Anstrengungen, seine Gewaltbereitschaft zukünftig zu verhindern, seien nicht ersichtlich. Unmittelbar nach seiner Geburt im Januar 2018 sei der Sohn des Klägers durch das Kreisjugendamt gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen worden, da aufgrund der häuslichen Gewalt dessen Gefährdung nicht habe ausgeschlossen werden können. Zudem habe das Kreisjugendamt im Juli 2018 eine Gefährdungsmeldung gemäß § 8a SGB VIII hinsichtlich der vierjährigen Tochter des Klägers veranlasst. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht auszuschließen. Da er bereits mehrmals rechtskräftig verurteilt worden sei, liege zugleich ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor. Zu einer der in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten besonders geschützten Personengruppen gehöre der Kläger – wie dargelegt – nicht. Nach Würdigung der Gesamtumstände unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien müsse sein privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hinter dem besonderen öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zurückstehen. Zwar sei er bereits als Vierjähriger ins Bundesgebiet eingereist und könne einen nahezu 13-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt vorweisen. Er habe daher einen Teil seiner Sozialisation in Deutschland erfahren. Trotz seines langen Aufenthalts liege aber keine wirtschaftliche Integration vor. Er verfüge nicht über einen erfolgreichen Berufsabschluss und gehe nach wie vor keiner Arbeit nach. Er und seine Familienangehörigen bezögen seit längerem öffentliche Leistungen und wohnten derzeit in einer Obdachlosenunterkunft. Da er in einer türkischen Familie aufgewachsen sei, sei davon auszugehen, dass er jedenfalls in Grundzügen mit der türkischen Gesellschaft und Kultur vertraut sei. Auch seien seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder türkische Staatsangehörige und vollziehbar ausreisepflichtig. Der nach Art. 6 GG gewährleistete Schutz von Ehe und Familie sei im Fall des Klägers weniger gewichtig, weil er gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig geworden sei und aufgrund seines gewaltbereiten Verhaltens eine Kindeswohlgefährdung vorliege. Da er mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sei auch seine soziale Integration negativ zu bewerten. Überdies liege eine Wiederholungsgefahr vor. Die persönlichen Bindungen des Klägers zu seinen sonstigen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen ließen seine Ausweisung nicht als unverhältnismäßig erscheinen, zumal diese den Kläger nicht von der Begehung von Straftaten hätten abhalten können. Außerdem könne der Kontakt zu seinen hier lebenden Verwandten über Besuchsreisen, Telefon, Internet und Briefverkehr aufrechterhalten werden. Sonstige schutzwürdige Belange im Hinblick auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG, die so gewichtig wären, dass sie die Ausweisung des Klägers als unverhältnismäßig erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot von drei Jahren sei als angemessen anzusehen, zumal er die Möglichkeit habe, bei einer positiven Änderung der Sach- und Rechtslage eine Verkürzung der Einreisesperre zu beantragen. Am 2.10.2018 wurde der Kläger vom Amtsgericht B-Stadt wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 30.10.2019 wurde er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Bewährungszeit betrug jeweils drei Jahre. Mit Schreiben vom 22.10.2018 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.9.2018. Mit Beschluss vom 28.11.2018 – 6 L 1415/18 – wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 11.7.2018 ausgesprochene Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie die weiter verfügte Abschiebungsandrohung zurück. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch Beschluss des Senats vom 18.2.2019 – 2 B 349/18 – zurückgewiesen. Im März 2019 wurde die Tochter des Klägers, hinsichtlich der bereits im Juli 2018 eine Gefährdungsmeldung gemäß § 8a SGB VIII veranlasst worden war, wegen Kindeswohlgefährdung in Obhut genommen. Am 21.3.2019 ergänzte der Beklagte die Ausweisungsverfügung vom 21.9.2018 um die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Nachdem der Kläger während der an diesem Tag laufenden Abschiebungsmaßnahme beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gestellt hatte, wurde die Maßnahme abgebrochen. Die gegen den ablehnenden Bescheid vom 28.10.2019 erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3.3.2022 – 6 K 1805/19 – abgewiesen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 11.8.2022 wies der Beklagte die gegen die Bescheide vom 11.7.2018 und vom 21.9.2018 erhobenen Widersprüche des Klägers zurück. Am 8.9.2022 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben, und zu deren Begründung geltend macht, dass die Voraussetzungen für seine Ausweisung gemäß § 53 AufenthG nicht vorlägen. Sein Vater sei seit dem 13.7.2007 durchgängig ordnungsgemäß beschäftigt gewesen. Auch habe er die Genehmigung zum Zuzug zu seinen Eltern erhalten, so dass er eine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben habe. Die Einreise mit einem Visum zum Familiennachzug sei insoweit nicht erforderlich gewesen. Ausreichend sei, dass ihm eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 3 AuslG "zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft" erteilt worden sei. Seine Ausweisung könne demzufolge nach § 53 Abs. 3 AufenthG nur rechtmäßig erfolgen, wenn von seinem Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und zu dessen Wahrung unerlässlich sei. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden, da die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht mehr gerechtfertigt sei. Er habe sich einem Anti-Aggressionstraining unterzogen und sich erfolgreich mit seiner früheren Drogenproblematik auseinandergesetzt. Nach Durchführung einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung habe er seine Fahrerlaubnis wieder erworben. Das Verhältnis zu seiner Ehefrau habe er aufgearbeitet. Er sehe sein früheres Verhalten als großen Fehler an und habe hieraus aktiv Konsequenzen gezogen. Es sei weder zu weiteren Auffälligkeiten im Rahmen der Beziehung zu seiner Ehefrau gekommen noch sei er erneut straffällig geworden. Zusammen mit seiner Ehefrau habe er sich im familiengerichtlichen Verfahren für regelmäßigen Umgang mit ihren Kindern eingesetzt. Ziel sei deren Rückführung in die Familie. Seine Tochter lebe bereits wieder im elterlichen Haushalt. Außerdem stehe er mittlerweile in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Im Rahmen der nach § 53 AufenthG vorzunehmenden Abwägung überwiege sein Bleibeinteresse das Ausweisungsinteresse. Da er insgesamt über einen rechtmäßigen Aufenthalt von 13 Jahren verfüge, liege ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Insgesamt halte er sich mehr als 27 Jahre in Deutschland auf, was bei der Abwägung ebenfalls zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus seien die Belange und das Wohl seiner Kinder zu berücksichtigen, so dass auch ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG gegeben sei. Außerdem lebten seine engsten Familienangehörigen in Deutschland. Bestehe mithin kein überwiegendes Ausweisungsinteresse, erweise sich auch die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als rechtswidrig. Neben einem Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 lägen auch die Voraussetzungen des § 25b Abs. 4 AufenthG vor. Seine Ehefrau lebe seit mehr als acht Jahren gestattet bzw. geduldet in der Bundesrepublik Deutschland. Der Lebensunterhalt werde durch seine Erwerbstätigkeit gesichert. Ausschlussgründe im Sinne des § 25b Abs. 2 AufenthG bestünden nicht. Wegen der Beziehung zu seinen Kindern sei zudem ein rechtliches Abschiebungsverbot gegeben, so dass die Aufenthaltserlaubnis auch gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu verlängern sei. Es bestehe eine gelebte, von Elternverantwortung geprägte Vater-Kind-Beziehung. Eine Ausweisung oder Abschiebung in die Türkei würde zu einer dauerhaften, zumindest aber zu einer längerfristigen Trennung führen, was mit den aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gewährten Garantien nicht zu vereinbaren sei. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21.9.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.2022 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11.7.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.2022 zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Der Beklagte hat – unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide – beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend hat er vorgetragen, die Ausweisung sei rechtmäßig, da von dem Kläger nach wie vor eine erhebliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgehe. Aus seiner Teilnahme an einem Anti-Aggressionstraining könnten keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, dass von ihm dauerhaft keine weiteren Straftaten mehr zu erwarten seien. Gerade bei Gewaltdelikten sei von einer hohen Rückfallquote auszugehen. Über Schutzrechte nach ARB 1/80 verfüge der Kläger nicht. Auch seien keine überwiegenden Bleibeinteressen ersichtlich. Art. 8 EMRK stehe der Ausweisung nicht entgegen. Der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis der sog. faktischen Inländer. Davon, dass der Kläger keinen Bezug mehr zu seinem Herkunftsland habe, könne nicht ausgegangen werden. Er sei in einem türkischen Familienverband groß geworden und mit den Sitten und Gebräuchen sowie der Sprache in der Türkei vertraut. Auch Art. 6 GG vermittele ihm kein Bleiberecht, da die gesamte Familie vollziehbar ausreisepflichtig sei. Die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern könne auch in der Türkei stattfinden. Da sich die Ausweisung als rechtmäßig erweise, könne der Kläger gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis erlangen. Zudem stehe der Erteilung § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, wonach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraussetze, dass kein Ausweisungsinteresse bestehe. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.11.2024 ergangenem Urteil – 6 K 1062/22 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Ausweisungsbescheid des Beklagten vom 21.9.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.2022 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Ausweisung sei § 53 AufenthG. Dem Kläger komme kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG in Form einer Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 zu. Eine solche ergebe sich weder aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 noch aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Insbesondere das bis zu der im Juni bzw. Juli 2024 erfolgten Kündigung seit September 2020 bestehende Arbeitsverhältnis bei … habe ihm kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 vermitteln können. Diese Beschäftigung sei nicht "ordnungsgemäß" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 gewesen, nachdem der Kläger seit Ablauf der Gültigkeit seiner zuletzt bis zum 5.6.2015 befristeten und (mit Bescheid vom 11.7.2018) nicht verlängerten Aufenthaltserlaubnis nicht über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt habe. Er könne sich auch nicht auf ein von seinem Vater abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 berufen. Zwar stehe dem Erwerb einer solchen Rechtsstellung nicht entgegen, dass er 1994 nicht mit einem Visum zur Familienzusammenführung, sondern zunächst als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist sei und er erst am 22.10.2004 – nachdem seiner Mutter eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG erteilt worden sei – eine Aufenthaltsbefugnis erhalten habe. Denn deren Erteilung sei nach § 31 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 3 AuslG "zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft" des damals noch minderjährigen Klägers mit seinem Vater und seiner Mutter im Bundesgebiet erfolgt. Dass seine nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe des § 25 Abs. 5 AufenthG wiederholt verlängerte Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen erteilt worden sein könnte, sei nicht ersichtlich. Die darin liegende Genehmigung des klägerischen Aufenthalts bei seinem als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 beschäftigten Vater sei für den Erwerb einer solchen Rechtsstellung grundsätzlich ausreichend. Die Erstreckung der Rechtsstellung auf die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, deren Aufenthalt bei diesem erst nachträglich vom Inland aus genehmigt worden sei, entspreche gerade dem Zweck dieser Bestimmung, günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu schaffen. Weiter liege zwar zwischen der durch die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis am 22.10.2004 erfolgten Zuzugsgenehmigung und der Vollendung des 21. Lebensjahres des Klägers am 10.9.2011 ein Zeitraum von nahezu sieben Jahren, in dem sein Vater ausweislich des im Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 4.1.2019 dargestellten Versicherungsverlaufs dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehört habe. Während dieses Zeitraums habe der Kläger – entgegen Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 – seinen Wohnsitz aber nicht drei Jahre lang ununterbrochen bei seinem Vater gehabt. Er habe nur bis zu dessen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung (nach der Trennung der Eltern) am 1.10.2005 sowie in der Zeit vom 22.6.2009 bis zum 10.9.2011 mit diesem zusammengelebt, dazwischen habe er bei seiner Mutter gelebt und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt. Dass er seinen Angaben zufolge auch nach der Trennung weiterhin engen und regelmäßigen Kontakt zu seinem Vater gehabt und häufig bei diesem übernachtet habe, sei im gegebenen Zusammenhang ohne rechtliche Relevanz. Um dem Kläger ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 zu vermitteln, sei vielmehr ein ununterbrochenes dreijähriges Zusammenleben mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft erforderlich gewesen. Sein weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG. In seiner Person lägen hinreichende spezialpräventive Gründe für eine Ausweisung vor. Es sei weiterhin von einer relevanten Wiederholungsgefahr auszugehen, wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 28.11.2018 – 6 L 1415/18 – festgestellt habe. Bei dieser Einschätzung habe es auch bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu verbleiben. Unter Berücksichtigung der jahrelangen, kontinuierlichen Straffälligkeit des Klägers sei ungeachtet dessen, dass seine letzte Verurteilung durch das Amtsgericht B-Stadt vom 30.10.2019 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten mittlerweile mehrere Jahre zurückliege, von einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr auszugehen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei gekennzeichnet durch eine hohe Dichte an strafrechtlichen Verfehlungen. Allein im Zeitraum von 2013 bis 2019 sei er insgesamt acht Mal strafrechtlich verurteilt worden. Die in den verschiedenen Deliktsbereichen begangenen Straftaten ließen ohne Weiteres eine Neigung zu alltäglicher Kriminalität erkennen und zeigten zugleich, dass der Kläger offenbar nicht willens oder in der Lage sei, sich dauerhaft im Bundesgebiet aufzuhalten, ohne Straftaten zu begehen. Bei der Gefahrenprognose sei maßgeblich die den konkreten Anlass für seine Ausweisung bildende und seiner Verurteilung durch das Amtsgericht B-Stadt vom 5.10.2016 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau zugrundeliegende Straftat und deren Schwere in den Blick zu nehmen. Angesichts des hohen Gewichts der durch die gegenüber seiner damals schwangeren Ehefrau verübten Gewalttätigkeiten betroffenen Rechtsgüter sowie des hierbei gezeigten Frauenbildes genüge für die Annahme einer Wiederholungsgefahr bereits eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit. Zudem sei in Rechnung zu stellen, dass es sich bei der der abgeurteilten Straftat zugrundeliegenden körperlichen Misshandlung ersichtlich nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Vielmehr habe es auch in den Folgejahren wiederholt Polizeieinsätze wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil der Ehefrau des Klägers gegeben, wie sich aus einer – in der Akte des familiengerichtlichen Verfahrens … des Amtsgerichts B-Stadt enthaltenen – Vorgangsliste des Landespolizeipräsidiums vom 5.6.2019 ergebe. Dass die entsprechenden gewaltsamen Übergriffe nicht abgeurteilt worden seien, stehe deren Berücksichtigung bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Weitere Hinweise auf körperliche Übergriffe durch den Kläger im häuslichen Bereich ergäben sich aus dem (im benannten familiengerichtlichen Verfahren) an das Amtsgericht B-Stadt gerichteten Schreiben des Landkreises B-Stadt vom 14.5.2021. Darin werde u. a. ausgeführt, dass im Jahr 2020 eine Meldung von mehreren Personen aus dem nachbarschaftlichen Umfeld der klägerischen Familie eingegangen sei, wonach man kurz nach deren Einzug immer wieder weibliche Schreie, häufig nachts, aus der Wohnung gehört habe. Zudem sei dem Schreiben zu entnehmen, dass sich der Kläger im Umgang mit dem Kreisjugendamt sowie der Pflegemutter seines Sohnes nur vordergründig höflich zeige, er allerdings schnell ungehalten und aggressiv werde, sobald er seine Anliegen nicht durchsetzen könne. Dass er über ein nicht unerhebliches Aggressionspotenzial verfüge, finde seine Bestätigung in einem vom Amtsgericht B-Stadt eingeholten psychologischen Sachverständigengutachten vom 17.7.2020, in dem er als sehr eingeschränkt konfliktfähig in Beziehungen und Auseinandersetzungen sowie wenig reflektiert in seiner Persönlichkeit beschrieben werde, und dem weiter zu entnehmen sei, dass er in der Begutachtung aggressives Verhalten gezeigt habe und in Stresssituationen zu Impulsdurchbrüchen neige. Die danach begründete Annahme einer vom Kläger weiterhin ausgehenden Wiederholungsgefahr werde durch dessen pauschalen Hinweis darauf, dass er in der Zeit vom 10.8.2021 bis zum 6.9.2022 an einem Anti-Aggressionstraining bei der..., teilgenommen habe, nicht entkräftet. Voraussetzung hierfür wären vielmehr belastbare Anhaltspunkte, dass es durch seine von der … mit Bescheinigung vom 6.9.2022 bestätigte Teilnahme an einem Interventionsprogramm gegen häusliche Gewalt zu einem Einstellungswandel und einer innerlich gefestigten Verhaltensänderung gekommen sei, die die Erwartungen rechtfertigten, dass er künftig nicht mehr gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig und deren körperliche Integrität respektieren werde. Solche Anhaltspunkte seien indes weder dargetan noch ansonsten ersichtlich. Neben der im strafrechtlich relevanten Verhalten des Klägers begründeten Gefährdungslage bestehe auch ein Ausweisungsinteresse aus generalpräventiven Gründen, das weiterhin aktuell sei. Für die zum Nachteil seiner Ehefrau begangene vorsätzliche Körperverletzung betrage die einfache Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre und die absolute Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Frist habe mit Beendigung der Tat am 26.5.2016 zu laufen begonnen, so dass zwar die einfache Verjährungsfrist abgelaufen, die obere Grenze der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB indes noch nicht erreicht sei. Die Aktualität des Ausweisungsinteresses dauere bei der vom Kläger begangenen Straftat bis in den oberen Bereich der absoluten Verjährungsfrist fort, da ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung derartiger Gewaltdelikte bestehe. Häusliche Gewalt sowie sexualisierte Gewalt berührten ein Grundinteresse der Gesellschaft, weil sie eine besonders erniedrigende Form der Machtausübung und Diskriminierung gegenüber Frauen darstellten. Gewalttaten in diesem Bereich seien strafrechtlich nur schwer zu verfolgen und aufzuklären, weil sie häufig im privaten Raum ohne Zeugen begangen und bestritten würden. Da sich diese Delikte für die betroffenen Frauen zudem durch eine hohe Eingriffsintensität, dauerhafte Beeinträchtigung des Alltags, bleibende Angst und Ohnmachtsgefühle auswirkten, bestehe nicht nur ein großes öffentliches Interesse an deren Verhinderung, sondern auch ein dringendes Bedürfnis daran, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Aus den im Beschluss der Kammer vom 28.11.2018 – 6 L 1415/18 – dargelegten Gründen, auf die vollinhaltlich Bezug genommen werde, sei auch weiterhin von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Klägers gegenüber seinem Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet auszugehen. In die erforderliche Interessenabwägung sei zu seinen Gunsten nunmehr zwar mit einzustellen, dass er seit September 2020 einer Erwerbstätigkeit nachgehe und er sich weitere sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe. Gleichwohl ergebe sich auch unter Berücksichtigung dieser neuerlichen Umstände im Hinblick insbesondere auf das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK kein überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Auf eine Rechtsstellung als sog. "faktischer Inländer" könne sich der Kläger trotz der langjährigen Dauer seines Aufenthalts in Deutschland nicht mit Erfolg berufen. Es fehle an einer umfassenden Verwurzelung im Bundesgebiet. Einer nachhaltigen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse stehe schon die Vielzahl der von ihm über Jahre hinweg begangenen Straftaten entgegen. Insbesondere die massive Straffälligkeit gegenüber seiner Ehefrau und die fortbestehende Wiederholungsgefahr begründeten ein überwiegendes Ausweisungsinteresse, das durch das Vorliegen generalpräventiver Gründe noch verstärkt werde. Den familiären Bindungen des volljährigen Klägers zu seinen Eltern und seinen Geschwistern im Bundesgebiet komme demgegenüber kein besonderes, einer Ausweisung entgegenstehendes Gewicht zu. Kontakte zu diesen könne er auch von der Türkei aus durch moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Gleiches gelte letztlich für die Beziehung zu seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern. Da diese ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit und zudem kein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland besäßen, bestehe für die gesamte Familie die grundsätzlich zumutbare Möglichkeit, in der Türkei ein gemeinsames Familienleben fortzuführen. Dass der mittlerweile sechsjährige Sohn des Klägers nicht in dessen Haushalt, sondern in einer Pflegefamilie lebe, gebe zu keiner anderen Beurteilung der familiären Belange Anlass. Davon abgesehen, dass eine etwaige, durch die Ausweisung des Klägers bedingte Trennung von seinem Sohn allein auf seine erhebliche Straffälligkeit, mithin auf sein eigenverantwortliches Handeln, zurückzuführen wäre, falle insoweit ins Gewicht, dass sein Sohn bereits unmittelbar nach der Geburt wegen Gefährdung des Kindeswohls in Obhut genommen und in einer Pflegefamilie untergebracht worden sei. Schon in Anbetracht dieser Umstände vermöge die Kammer eine intensive, besonders schutzwürdige Vater-Kind-Beziehung, auf deren Aufrechterhaltung im Bundesgebiet der Sohn des Klägers zu seinem Wohl angewiesen sei, nicht zu erkennen. Das mit der für die Dauer von drei Jahren verfügten Ausweisung konkludent ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot begegne ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die mit Bescheid vom 11.7.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.2022 ausgesprochene Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 25 Abs. 5 AufenthG erweise sich ebenso als frei von Rechtsfehlern; Gleiches gelte für die weiter verfügte Abschiebungsandrohung sowie die ausgesprochene Befristung der Wirkung der Abschiebung auf drei Jahre. Infolge der Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Ausweisung scheide ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG schon deshalb aus, weil einem entsprechenden Anspruch die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG entgegenstehe. Auch die auf § 59 Abs. 1 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung und das nach § 11 Abs. 1 AufenthG erneut auf drei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begegneten keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses, seinem Prozessbevollmächtigten am 13.12.2024 zugestellte Urteil. II. Dem fristgerechten Antrag des Klägers vom 9.1.2025 auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 1062/22 – kann nicht entsprochen werden. Nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht seine Klage zu Recht in Gänze abgewiesen. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch belegt er die darüber hinaus reklamierten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. 1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20 a) So hat der Senat nach Würdigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger kein besonderer Ausweisungsschutz gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG aufgrund einer nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworbenen Rechtsstellung zusteht. Zwar rügt er insofern, das Verwaltungsgericht habe – im Hinblick auf die Trennung seiner Eltern und seine melderechtliche Anmeldung bei der Mutter in der Zeit vom 1.10.2005 bis zum 22.6.2009 – zu Unrecht angenommen, dass die zeitlichen Voraussetzungen eines drei- bzw. fünfjährigen Zusammenlebens mit dem erwerbstätigen Vater nicht erfüllt seien. Die Lebenswirklichkeit von getrenntlebenden Eltern und ihren Kindern sei vielfältig. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Kinder getrenntlebender Eltern bei beiden Elternteilen gleichermaßen wohnten, was insbesondere dann möglich sei, wenn die Eltern – wie in seinem Fall – in der Nähe lebten, daher ein Schulwechsel nicht erforderlich sei und das Kind selbständig zwischen beiden Elternteilen pendeln könne. Seine Eltern hätten im selben Ortsteil und fußläufig lediglich einige Minuten voneinander entfernt gelebt, so dass er sich, wann immer er gewollt habe, sowohl bei seinem Vater als auch bei seiner Mutter habe aufhalten können. Zu seinem Vater habe er stets ein enges Verhältnis gehabt, was sich daran zeige, dass er schließlich zusammen mit diesem nach … verzogen sei. In der erstinstanzlich zitierten Entscheidung des EuGH vom 17.4.1997 – C 351/95 – habe nicht das Aufenthaltsrecht eines Kindes, sondern eines getrennt lebenden Ehegatten in Rede gestanden. Diese Konstellation sei naturgemäß anders zu beurteilen, da die gemeinsame Wohnung dann von einem oder beiden Partnern bewusst in Trennungsabsicht aufgegeben werde. Demgegenüber blieben Kinder im Falle einer Trennung regelmäßig mit beiden Elternteilen verbunden. Maßgeblich im Hinblick auf den Sinn der Regelungen des Assoziationsratsbeschlusses sei der Wille, die familiäre Lebensgemeinschaft aufrechtzuerhalten. Insofern seien die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erfüllt. Dem ist nicht zu folgen. Um die Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 wahrnehmen zu können, muss der betreffende Familienangehörige seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz seit drei (erster Spiegelstrich) bzw. fünf Jahren (zweiter Spiegelstrich) beim türkischen Arbeitnehmer haben. Dies erfordert im Regelfall ein ununterbrochenes tatsächliches Zusammenleben mit diesem in häuslicher Gemeinschaft, hier mit dem Vater des Klägers. In seinem Grundsatzurteil vom 17.4.1997 – C-351/95 – hat der EuGH hierzu ausgeführt: "[Artikel 7 Satz 1 ARB 1/80] bezweckt, die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, dadurch zu fördern, dass ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande garantiert wird. Dementsprechend können die Familienangehörigen eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers nach dieser Vorschrift zunächst die Genehmigung erhalten, zu dem Arbeitnehmer zu ziehen, um zum Zwecke der Familienzusammenführung in diesem Staat ihren Wohnsitz zu begründen. Zur Förderung einer dauerhaften Eingliederung der Familie des türkischen Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat gewährt diese Vorschrift den Familienangehörigen überdies nach einer bestimmten Zeit das Recht, in diesem Staat eine Beschäftigung auszuüben. Die durch Artikel 7 Satz 1 eingeführte Regelung soll somit günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat schaffen, indem den Familienangehörigen zunächst gestattet wird, bei dem Wanderarbeitnehmer zu leben, und ihre Stellung später durch die Verleihung des Rechts gestärkt wird, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen. In Anbetracht ihres Geistes und ihres Regelungszwecks kann diese Vorschrift daher nicht so ausgelegt werden, dass sie nur verlangt, dass der Aufnahmemitgliedstaat dem Familienangehörigen die Genehmigung zur Einreise erteilt, um zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, ohne dass der Angehörige in diesem Staat weiterhin tatsächlich mit dem Wanderarbeitnehmer zusammenzuwohnen brauchte, solange er nicht selbst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Eine solche Auslegung stellte nicht nur das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel der Familienzusammenführung ernstlich in Frage, sondern brächte außerdem die Gefahr mit sich, dass türkische Staatsangehörige die strengeren Anforderungen des Artikels 6 umgehen, indem sie insbesondere durch Schließung von Scheinehen die günstigeren Voraussetzungen des Artikels 7 Satz 1 missbrauchen. Denn während Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die Inanspruchnahme der abgestuften Rechte auf dem Gebiet der Beschäftigung des türkischen Wanderarbeitnehmers von der Voraussetzung abhängig macht, dass der Betroffene bereits dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört, regelt Artikel 7 Satz 1 die Rechte im Bereich der Beschäftigung der Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers ausschließlich nach Maßgabe der Dauer ihres Wohnsitzes im Aufnahmemitgliedstaat. Dafür heißt es in Artikel 7 Satz 1 ausdrücklich, dass der Familienangehörige von dem betreffenden Mitgliedstaat die Genehmigung erhalten haben muss, dort, zu‘ dem türkischen Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehört,,zu ziehen‘, während Artikel 6 die Zuerkennung der Rechte, die er dem Arbeitnehmer verleiht, nicht von den Voraussetzungen abhängig macht, unter denen das Recht auf Einreise und Aufenthalt erlangt worden ist […]. In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens aber, in dem sich der türkische Staatsangehörige nur auf seine Stellung als Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers im Sinne von Artikel 7 Satz 1 stützen kann, weil er selbst nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Rechte erfüllt, verlangt die praktische Wirksamkeit des Artikels 7 […], dass sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Betroffenen in den fraglichen Mitgliedstaat war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert."3EuGH, Urteil vom 17.4.1997 – C-351/95 –, juris, Rn. 34 ff.; siehe auch EuGH, Urteile vom 22.6.2000 – C-65/98 –, juris, Rn. 28, und vom 16.6.2011 – C-484/07 –, juris, Rn. 46 f.EuGH, Urteil vom 17.4.1997 – C-351/95 –, juris, Rn. 34 ff.; siehe auch EuGH, Urteile vom 22.6.2000 – C-65/98 –, juris, Rn. 28, und vom 16.6.2011 – C-484/07 –, juris, Rn. 46 f. Vorliegend hat der Kläger nicht mindestens drei Jahre ununterbrochen und tatsächlich mit seinem Vater zusammengelebt. Auch wenn er sich nach der Trennung seiner Eltern im Oktober 2005 auch bei seinem Vater aufgehalten haben will, zu dem er ein enges Verhältnis gehabt habe, hat der Senat keine Zweifel daran, dass sein Lebensmittelpunkt – seinem erstinstanzlichen Vortrag entsprechend – im Haushalt der Mutter lag. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass ein tatsächliches Zusammenleben nach der Rechtsprechung des EuGH nicht ausnahmslos vorausgesetzt wird. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis gilt aber nur dann, wenn objektive Gegebenheiten es rechtfertigen, dass der Wanderarbeitnehmer und sein Familienangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat nicht zusammenleben. Dies ist etwa der Fall, wenn der Familienangehörige aufgrund der Entfernung zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und seiner Arbeitsstelle oder einer von ihm besuchten Berufsausbildungsstätte gezwungen ist, eine gesonderte Wohnung zu nehmen.4vgl. EuGH, Urteil vom 17.4.1997 – C-351/95 –, juris, Rn. 42vgl. EuGH, Urteil vom 17.4.1997 – C-351/95 –, juris, Rn. 42 Aus dem vom EuGH vorgegebenen Regel-/Ausnahmeverhältnis und der Konstruktion als "Rechtfertigungsgrund" ergibt sich, dass die Beweislast hinsichtlich der Frage der objektiven Erforderlichkeit einer getrennten Haushaltsführung den Familienangehörigen trifft. Dabei ist nach Auffassung des EuGH zur Verhinderung von missbräuchlichen Gesetzesumgehungen und angesichts des dargestellten Sinns und Zwecks der Norm, günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu schaffen,5vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.4.2001 – 18 B 204/00 –, juris, Rn. 9 ff.vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.4.2001 – 18 B 204/00 –, juris, Rn. 9 ff. grundsätzlich ein strenger Auslegungsmaßstab anzulegen. Allgemein lässt sich sagen, dass eine getrennte Wohnungsnahme immer dann als gerechtfertigt angesehen werden kann, wenn unter Berücksichtigung von individuellen Zumutbarkeitserwägungen keine vernünftigen Zweifel an ihrer Notwendigkeit bestehen.6vgl. zum Ganzen die „Allgemeine[n] Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei und zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen (AAH – ARB 1/80) – Fassung 2013 – vom 26.11.2013“, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-assoziationsrecht-ewg-tuerkei.pdf?__blob=publicationFile&v=2, und bei Bergmann/Dienelt/Dienelt, EWG-Türkei, 15. Aufl. 2025, Art. 7vgl. zum Ganzen die „Allgemeine[n] Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei und zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen (AAH – ARB 1/80) – Fassung 2013 – vom 26.11.2013“, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-assoziationsrecht-ewg-tuerkei.pdf?__blob=publicationFile&v=2, und bei Bergmann/Dienelt/Dienelt, EWG-Türkei, 15. Aufl. 2025, Art. 7 Eine solche Notwendigkeit ist vorliegend nicht zu erkennen. Das Getrenntleben von Kläger und Vater beruhte gerade nicht auf objektiven Umständen bzw. einem äußeren Zwang, sondern war Folge der freien Entscheidung der Eltern, sich zu trennen und infolgedessen jeweils eine gesonderte Wohnung zu beziehen. Insofern ist die hiesige Konstellation nicht mit den Situationen vergleichbar, in denen objektive Gegebenheiten es laut EuGH ausnahmsweise rechtfertigen, dass Bezugsperson und Familienangehöriger nicht in häuslicher Gemeinschaft leben. b) Auch der Einwand des Klägers, es lägen keine Ausweisungsgründe vor, überzeugt nicht. Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsentscheidung nach den §§ 53 ff. AufenthG basiert auf einer Güterabwägung. Geht von dem betroffenen Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder für sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus, so wird er ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (vgl. § 53 Abs. 1 AufenthG).7vgl. Beschluss des Senats vom 24.4.2023 – 2 B 21/23 –, juris, Rn. 14vgl. Beschluss des Senats vom 24.4.2023 – 2 B 21/23 –, juris, Rn. 14 Im Rahmen seiner Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Ausreise des Klägers und dessen privatem Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hat das Verwaltungsgericht vorliegend zu Recht ein Überwiegen des Ausweisungsinteresses angenommen. Insoweit kann auf die ausführlichen und in der Sache zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht insbesondere beanstandungsfrei festgestellt, dass ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse vorliegt. Anders als er meint hat es sich im Rahmen seiner Prognose nicht nur auf seine Eilentscheidung vom 28.11.2018 – 6 L 1415/18 –, die in der Folge durch Beschluss des Senats vom 18.2.2019 – 2 B 349/18 – bestätigt wurde, gestützt. Es hat sehr wohl den inzwischen verstrichenen Zeitraum und das vom 10.8.2021 bis zum 6.9.2022 absolvierte Anti-Aggressionstraining des Klägers berücksichtigt und eingehend gewürdigt. Auch der neuerliche Zeitablauf und die im Berufungszulassungsantrag angeführten Gesichtspunkte führen nicht dazu, dass das Bleibeinteresse des Klägers das Ausweisungsinteresse überwiegt. Soweit er (erneut) darauf verweist, dass er seinen Führerschein nach Durchführung eines medizinisch-psychologischen Tests erworben habe, ergeben sich daraus gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu einem Einstellungswandel und einer innerlich gefestigten Verhaltensänderung gekommen ist, die die Erwartung rechtfertigen würden, dass er gegenüber seiner Ehefrau künftig nicht mehr gewalttätig werden wird. Auch der – vom Kläger unsubstantiiert und pauschal angegebene – Umstand, dass seine autistische Tochter (unterstützt durch Familiengericht und Jugendamt) wieder in die Obhut der klägerischen Familie gegeben worden sei, lässt keinen entsprechenden Rückschluss zu – zumal der Sohn des Klägers weiterhin in einer Pflegefamilie lebt. Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf die in der familiengerichtlichen Akte … enthaltene Vorgangsliste des Landespolizeipräsidiums vom 5.6.2019 abgestellt8vgl. hierzu Bl. 164 f. der Akte …vgl. hierzu Bl. 164 f. der Akte …, und er auf seine diesbezügliche Stellungahme vom 1.11.2019 verweist, ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht – anders als der Kläger meint – offensichtlich nicht davon ausging, dass sämtliche in der Liste aufgeführten Vorgänge darauf hindeuten, dass sich das Verhalten des Klägers nicht gebessert habe. Vielmehr ist die Liste ausdrücklich nur (und zulässigerweise) dafür angeführt worden, dass es auch nach der abgeurteilten körperlichen Misshandlung seiner Ehefrau wiederholt zu Polizeieinsätzen wegen häuslicher Gewalt zu ihrem Nachteil gekommen sei, was letztlich auch der Kläger nicht in Abrede stellt. Aufgrund des danach bestehenden spezialpräventiven Ausweisungsinteresses kann grundsätzlich dahinstehen, ob – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – auch generalpräventive Gründe die Ausweisung stützen. Unabhängig davon vermag der Vortrag des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Einschätzung zu begründen, das generalpräventive Ausweisungsinteresse sei noch hinreichend aktuell. Auch unter Berücksichtigung des vom Kläger herausgestellten Umstands, dass die absolute Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB im Hinblick auf die abgeurteilte vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau in etwa einem Jahr abläuft, ist seine Ausweisung zur Überzeugung des Senats weiterhin geeignet, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührender Verstöße gegen die Rechtsordnung abzuhalten – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt hat. c) Anders als der Kläger meint steht ihm auch kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG zu. Infolge der Rechtmäßigkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Ausweisung und des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots steht dem schon die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG entgegen. Darüber hinaus verfügt der Kläger – wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat – über keinen gültigen Pass, so dass auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt ist. Nachdem er dem Beklagten anlässlich der Verlängerung seiner Duldung am 11.2.2025 mitgeteilt hat, derzeit nicht erwerbstätig zu sein, ist zudem fraglich, inwiefern sein Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist. Mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kann Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 dem Kläger – wie dargelegt – schließlich ebenso wenig ein Aufenthaltsrecht vermitteln. 2. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch kein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Das Gericht ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen – also jedem einzelnen Argument – in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, es sei denn es gäbe im Einzelfall ersichtlich besondere Anhaltspunkte für das Gegenteil. Letzteres ist (etwa) der Fall, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht und dieser Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts auch nicht unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.9vgl. Beschlüsse des Senats vom 31.3.2023 – 2 A 94/22 –, juris, Rn. 51, und vom 8.3.2022 – 2 A 49/21 –, juris, Rn. 17, sowie OVG Münster, Beschluss vom 4.1.2021 – 1 A 717/19 –, juris, Rn. 12 ff.vgl. Beschlüsse des Senats vom 31.3.2023 – 2 A 94/22 –, juris, Rn. 51, und vom 8.3.2022 – 2 A 49/21 –, juris, Rn. 17, sowie OVG Münster, Beschluss vom 4.1.2021 – 1 A 717/19 –, juris, Rn. 12 ff. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Zwar hat er vorgetragen, das Verwaltungsgericht hätte auch den – im familiengerichtlichen Verfahren … eingegangenen10vgl. hierzu Bl. 267 ff. der Akte …vgl. hierzu Bl. 267 ff. der Akte … – Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 1.11.2019, der sich auf die benannte Vorgangsliste des Landespolizeipräsidiums vom 5.6.2019 bezieht, zur Beurteilung der Frage einer von ihm etwaig weiterhin ausgehenden Wiederholungsgefahr zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen müssen. Nachdem das Verwaltungsgericht diese familiengerichtliche Akte ausweislich der Urteilsabschrift in Gänze beigezogen hat, ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es dies nicht getan hätte, auch wenn der Schriftsatz in der Urteilsbegründung keine ausdrückliche Erwähnung findet. So hat es die Vorgangsliste – wie dargelegt – nur als Beleg dafür angeführt, dass es auch nach der abgeurteilten körperlichen Misshandlung seiner Ehefrau wiederholt zu Polizeieinsätzen wegen häuslicher Gewalt zu ihrem Nachteil gekommen sei. Diese Tatsache wird durch den Schriftsatz vom 1.11.2019 gerade nicht entkräftet oder in Abrede gestellt, in dem ausdrücklich aufgeführt ist, dass sich "[d]ie Kindeseltern, insbesondere auch der Kindesvater11der hiesige Klägerder hiesige Kläger, […] durchaus bewusst [sind], dass sie in der Vergangenheit Fehler gemacht haben, es zu Versäumnissen gekommen ist und sie eine schwierige Zeit durchlaufen haben." 3. Aus dem zuvor Gesagten folgt gleichzeitig, dass die Sache auch nicht die vom Kläger mit Blick auf die von ihm reklamierte Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80, die vom Verwaltungsgericht angenommenen Ausweisungsgründe, die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder den von ihm angenommenen Verfahrensmangel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nur dann erfüllt, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten "schwierigen" Fragen für die Entscheidung auch ankommt.12vgl. Beschlüsse des Senats vom 5.6.2023 – 2 A 14/23 –, juris, Rn. 29, und vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, juris, Rn. 17vgl. Beschlüsse des Senats vom 5.6.2023 – 2 A 14/23 –, juris, Rn. 29, und vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, juris, Rn. 17 Dies ist vorliegend zu verneinen. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung eines etwaig assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen und über die Frage der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gehört zu den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig anfallenden Streitsachen und liegt von der Schwierigkeit her nicht signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle. Vielmehr gehört sie zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von ausländerrechtlichen Streitfällen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts. Da das Vorbringen des Klägers damit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.