Beschluss
2 A 17/25
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0624.2A17.25.00
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Leitsätze
1. Ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegt, kann nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und nach Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls festgestellt werden.(Rn.9)
2. Ob die erstinstanzliche Entscheidung bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG (juris: AsylVfG 1992) keine Rolle.(Rn.8)
3. Die Zulassungsbegründung muss sich mit allen selbständig tragenden Gründen der Entscheidung auseinandersetzen.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Dezember 2024 – 6 K 547/23 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegt, kann nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und nach Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls festgestellt werden.(Rn.9) 2. Ob die erstinstanzliche Entscheidung bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG (juris: AsylVfG 1992) keine Rolle.(Rn.8) 3. Die Zulassungsbegründung muss sich mit allen selbständig tragenden Gründen der Entscheidung auseinandersetzen.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Dezember 2024 – 6 K 547/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der am 21.5.1990 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 8.7.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3.8.2022 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge machte der Kläger zur Begründung seines Asylantrags geltend, er sei Kurde und Mitglied der HDP. Im Februar oder März 2021 sei er erstmals auf der Straße von Mitarbeitern der MHP bedroht worden. Man habe von ihm verlangt, dass er die HDP ausspioniere und Informationen weitergebe. Er habe dies abgelehnt. Man habe ihm gedroht, dass ihm etwas passieren würde, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Diese Personen seien auch an seinem Arbeitsplatz gewesen und hätten seinen Chef aufgefordert, ihn zu kündigen. Daraufhin habe er selbst gekündigt und sich eine neue Arbeitsstelle gesucht. In der Zeit danach, etwa sechs bis sieben Monate vor seiner Ausreise, sei sein bester Freund entführt worden und man habe zwei Wochen nichts von ihm gehört, bis er freigelassen worden sei. Auch andere seiner Freunde seien vorübergehend festgenommen worden. Bereits früher habe es Probleme gegeben. Im Jahr 2018 sei er mit Freunden in einem Park gewesen. Mitglieder der MHP hätten ihnen gesagt, hier gebe es nur Türken und keine Kurden. Als seine Freunde und er sich verteidigt hätten, seien sie angegriffen worden, wei er von einem der Gegner mit einem Messer verletzt worden sei. Bei einem weiteren Vorfall sei seinem Bruder, seinem Onkel, seinem Vater und ihm von MHP-Anhängern der Weg versperrt worden. Als es daraufhin zum Streit gekommen sei, sei er am Kopf verletzt worden. Anschließend sei er bis spät in die Nacht von der Polizei aufgehalten worden. Vor zweieinhalb Jahren habe er an einer Kundgebung der HDP teilgenommen. Gegen Ende hätten Angehörige der MHP und AKP diese gestürmt. Er sei in eine kleine Straße geflohen, dort aber von etwa 15 Personen angegriffen und ins Bein geschossen worden. Vor etwa einem Jahr habe er an einer Demonstration teilgenommen, die "mit Druck" aufgelöst worden sei. Er sei weggelaufen. Dabei habe die Zivilpolizei auf ihn geschossen und ihn an der Hand getroffen. Schon in der Vergangenheit seien sein Großvater und seine Mutter vor seinen Augen willkürlich von der Polizei geschlagen worden. Auch weitere Familienmitglieder, etwa sein Vater und sein Onkel, hätten in seinem Dorf Prleme mit der MHP gehabt. Er sei auch wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit diskriminiert und ausgegrenzt worden und habe seine Muttersprache nicht sprechen dürfen. Mit Bescheid vom 23.3.2023 lehnte die Beklagte es ab, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Zudem stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen und drohte dem Kläger unter Festsetzung eines 30-monatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, der Kläger habe keine begründete Furcht vor konkreter politischer Verfolgung glaubhaft gemacht. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb er, der nach seinen eigenen Angaben keine exponierte Position in der HDP innegehabt und lediglich ehrenamtlich für die Partei gearbeitet habe, im besonderen Interesse der MHP stehen solle. Aufgrund des lediglich niedrigschwelligen Engagements für die HDP bestehe auch keine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung. Die Volksgruppe der Kurden sei in der Türkei keinen landesweiten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen oder derzeit ausgesetzt; sie könnten in der Westtürkei grundsätzlich unbehelligt leben und eine ausreichende Lebensgrundlage finden. Die hiergegen am 11.4.2023 erhene Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheides vom 23.3.2024 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2024 abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, dass dem Kläger in der Türkei landesweit von Mitgliedern der MHP und/oder der AKP unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen im Sinne des Art. 3 EMRK drohten. Dabei könne dahinstehen, ob der Kläger, wie er behauptet habe, von Mitgliedern der MHP und/oder der AKP durch Drohungen unter Druck gesetzt worden sei, um Informationen betreffend die HDP weiterzugeben, oder ob es zu einem – von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten – sexuellen Übergriff durch vier bis fünf Mitglieder der MHP und/oder der AKP in Istanbul gekommen sei. Denn selbst bei Wahrunterstellung sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in die Türkei landesweit die Wiederholung etwaiger Nachstellungen und Übergriffe drohe. Allein der Umstand, dass der Kläger es abgelehnt habe, Informationen über die HDP weiterzugeben, begründe kein landesweites Interesse an seiner Person. Zudem spreche auch nichts dafür, dass selbst bei einem unterstellten regionalen Interesse einzelner Mitglieder an seiner Person, etwa aufgrund privater Bekanntschaft mit dem Kläger, der Einfluss dieser Person landesweit so groß sein solle, dass er in der gesamten Türkei, selbst in anderen Ballungsräumen im Westen der Türkei, etwaigen Übergriffen ausgesetzt wäre. Soweit er behaupte, auch in Diyarbakir hätten Mitglieder der MHP oder der AKP seine Familie und ihn auf der Straße zusammengeschlagen und später im Dorf hätten Dorfschützer ihn wegen der Ablehnung der geforderten Spitzeltätigkeiten in Istanbul bedroht, sei sein Vorbringen in wesentlichen Teilen widersprüchlich. Während der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingangs ausgeführt habe, man habe ihn in seinem Heimatdorf Diyarbakir versucht zu vergewaltigen und in Istanbul sei ihm dasselbe passiert, habe er sich auf Nachfrage dahingehend korrigiert, dass es nur einen Versuch der Vergewaltigung gegeben habe; in Diyarbakir habe man ihn nur verbal beleidigt und sozusagen "mündlich" vergewaltigt. Zudem habe der Kläger beim Bundesamt angegeben, wegen der körperlichen Auseinandersetzung mit den Mitgliedern der MHP sei Anzeige gegen ihn erstattet und seine Familie und er seien bis spät in die Nacht von der Polizei aufgehalten worden. Dergleichen habe er in der mündlichen Verhandlung nicht berichtet, sondern vielmehr, dass er selbst den Vorfall, bei dem seine Familie und er zusammengeschlagen worden seien, angezeigt habe. Stehe damit fest, dass eine ggf. bestehende Gefahr für den Kläger allenfalls regional begrenzt im Raum Istanbul bestehe, sei es ihm jedenfalls zuzumuten, in andere Landesteile der Türkei auszuweichen. Dass dem Kläger dort wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde, sei nicht feststellbar. Für Kurden bestünden zumutbare Ausweichmöglichkeiten in den westlichen Landesteilen der Türkei. Insbesondere in den dortigen Großstädten sei Personen kurdischer Volkszugehörigkeit grundsätzlich ein Leben ohne Verfolgung möglich. Besondere individuelle Umstände, die bei dem Kläger auf eine größere persönliche Gefährdung schließen lassen würden, seien nicht feststellbar. Eine entsprechende Gefährdung sei vielmehr grundsätzlich nur bei Personen anzunehmen, gegen die ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sei oder die sich in besonders exponierter Weise politisch betätigt hätten und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten seien, weil sie als potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer terroristischer Organisationen angesehen würden. Zu dieser Personengruppe zähle der Kläger nicht. Zum einen habe er im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst eingeräumt, dass es zielgerichtete Übergriffe von staatlicher Seite auf seine Person vor seiner Ausreise nicht gegeben habe. Zum anderen habe sich sowohl sein Engagement für die HDP bzw. für die IHD vor seiner Ausreise als auch sein Engagement für die HDP und kurdische Vereine von Deutschland aus nach seiner Ausreise im Wesentlichen auf niedrigschwellige Unterstützungshandlungen wie etwa die Teilnahme an Demonstrationen als Ordner oder das Verteilen von Flyern begrenzt. Soweit der Kläger sich auf ein von ihm gegebenes Fernsehinterview für den Sender Cira-TV beziehe, sei zu sehen, dass dieses nach seinen Angaben dadurch zustande gekommen sei, dass ein Reporter auf der Straße auf ihn zukam und ihn nach seiner Meinung gefragt habe, mithin rein zufällig. Auch die Ausstrahlung dieses Interviews sei daher nicht geeignet, ihn aus der Sicht des türkischen Staates aus der Masse der für die HDP (niedrigschwellig) engagierten Personen hervorzuheben. Nichts Anderes gelte im Hinblick auf die vom Kläger behauptete Bekanntschaft mit der Co-Vorsitzenden der HDP Pervin Buldan. Auch der Einwand des Klägers, ihm drohten sippenhaftähnliche Repressalien durch den türkischen Staat, weil einer seiner Onkel bei der PKK gewesen sei und ein Cousin sich der YPG in Syrien angeschlossen habe, führe zu keiner anderen Bewertung. Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK lasse sich für den Kläger auch nicht aus seiner wirtschaftlichen Situation in der Türkei herleiten. Angesichts dessen, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei als Angestellter ("Bügler") in der Textilbranche gearbeitet habe, sei zu erwarten, dass es ihm bei einer Rückkehr in die Türkei erneut möglich sein werde, durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setze das Bestehen einer individuellen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus. Eine solche Gefahr bestehe für den Kläger nicht. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2024 – 6 K 547/23 –, mit dem seine Klage auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das nach dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Antragsbegründung rechtfertigt nicht die Zulassung des Rechtsmittels. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.1Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N.Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N. Das Zulassungsvorbringen genügt diesen Darlegungserfordernissen nicht. Weder wird darin eine Grundsatzfrage ausformuliert noch wird substantiiert ausgeführt, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten wird. Der Kläger verweist in seiner Zulassungsbegründung zunächst darauf, dass er vor seiner Ausreise große Schwierigkeiten mit der türkischen Justiz und den entsprechenden Polizeibeamten gehabt habe. Darüber hinaus verweist er darauf, dass er sich nicht nur aufgrund seiner politischen Aktivitäten zur Ausreise entschlossen habe, sondern auch deshalb, weil er sexuell von türkischen Aktivisten angegangen worden sei und man versucht habe ihn zu vergewaltigen. Damit wird indes keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, sondern das den Einzelfall des Klägers betreffende, von ihm behauptete Verfolgungsschicksal thematisiert. Letztlich wendet sich der Kläger dagegen, dass das Verwaltungsgericht seinen Schilderungen keinen Glauben geschenkt bzw. ihm nur eine niedrigschwellige politische Aktivität bestätigt habe. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt jedoch im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.2Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige RechtsprechungVgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung Soweit der Kläger aus dem von ihm behaupteten Versuch der Vergewaltigung eine geschlechtsspezifische Verfolgungsmaßnahme i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG herleiten möchte, hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass hier nur eine Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhoben wurde. Die Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis besteht, kann jedoch nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und nach Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach einer Rückkehr befinden wird. Dies entzieht sich einer generellen, fallübergreifenden Klärung und rechtfertigt daher keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Ob eine Flüchtlingsanerkennung gemäß § 3 AsylG zu erfolgen hat, ist weder Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch des darauf bezogenen Berufungszulassungsverfahrens. Insoweit ist der Bescheid vielmehr mangels Klageerhebung bestandskräftig geworden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht es dahinstehen lassen, ob der Kläger von Mitgliedern der MHP und/oder der AKP durch Drohungen unter Druck gesetzt worden ist, um Informationen betreffend die HDP weiterzugeben, oder ob es zu einem von dem Kläger geschilderten sexuellen Übergriff durch vier bis fünf Mitglieder der MHP und/oder der AKP in Istanbul gekommen ist, da selbst bei Wahrunterstellung nicht davon auszugehen sei, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in die Türkei landesweit die Wiederholung etwaiger Nachstellungen und Übergriffe drohe. Zu diesem das Urteil selbständig tragenden Grund der fehlenden landesweiten Verfolgung verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.