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Urteil

2 C 168/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:1009.2C168.24.00
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Leitsätze
Fallkonstellation, in der die Voraussetzungen von Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG vorliegen (hier: Überplanung einer bewaldeten Außenbereichsfläche für ein Städtebauprojekt in Form einer Campuserweiterung). (Rn.76) Ein erhebliches Ermittlungsdefizit liegt vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten unzureichend ermittelt worden sind und das Beschlussorgan deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen beziehungsweise unvollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat; hier: unzureichende Ermittlung betroffener Arten (Vögel, Fledermäuse, Käfer) in einem Waldgebiet. (Rn.99) Erfasst das Plangebiet überwiegend Waldflächen, in denen sich zahlreiche Höhlenbäume sowie Totholzbereiche und damit wichtige Habitate für geschützte Arten befinden, wobei im Bebauungsplan die Rodung großer Waldflächen ohne gesonderte Genehmigung durch die Forstbehörde angelegt ist, begründet dies die Verpflichtung der planenden Gemeinde, schon im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans die betroffenen Arten in ausreichendem Maße und aktualisiert zu ermitteln. (Rn.108) Eine fachgerechte Dokumentation der Erfassung von Fledermäusen erfordert es, für jede Begehung die Methodenart, das Datum und den Ort, die Uhrzeiten sowie die Witterungsbedingungen festzuhalten. (Rn.119) Erfolgt bei der Fledermauserfassung ausschließlich eine Erfassung mittels Ultraschalldetektors, kann dies artenbezogen unzureichend sein. (Rn.128) Zum fachlichen Standard bei der Erfassung von Brutvögeln gehört es, für jede Begehung Datum, Beginn und Ende sowie die Witterungsbedingungen zu dokumentieren. Zudem sind geeignete Zeitpunkte (Jahres- und Tageszeit) für die Erfassung der jeweiligen Art zu wählen. (Rn.142) (Rn.146) Ein Umweltbericht entspricht nicht den Anforderungen der Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c BauGB) im Hinblick auf die erforderlichen Ermittlungen und Bewertungen, wenn betroffene Flächen (hier: zur Rodung vorgesehene Waldflächen) nicht in die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung einbezogen worden sind. (Rn.204) Ein Bebauungsplan ist städtebaulich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn ihm dauerhaft die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände entgegenstehen (hier: Betroffenheit europäischer Vogel- und Fledermausarten). (Rn.235) Fallkonstellation, in der der Ausnahmegrund des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG (andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses) u.a. im Lichte der europäischen Vogelschutzrichtlinie nicht bejaht werden kann. (Rn.325) Für den Fall der Umwandlung als Wald genutzter Flächen wird von der planenden Gemeinde im Rahmen der Begründung des Bauleitplans zusätzlich eine besondere Begründung der diesbezüglichen Notwendigkeit verlangt (vgl. § 1a Abs. 2 BauGB). Bei einer Begründung der Inanspruchnahme dieser Flächen sollen des Weiteren Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden. (Rn.338) Aus § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB folgt, dass die planende Gemeinde basierend auf einer Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft sowie unter Erfassung und Bewertung der aus der Umsetzung des Bebauungsplans insoweit resultierenden Eingriffe abwägend entscheiden muss, ob und in welchem Umfang die Zurückstellung der Belange des Naturschutzes sich überhaupt durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt. (Rn.355) Das Gebot der Konfliktbewältigung verlangt im Zusammenhang der Entwässerung, dass der Plangeber die durch seine Planung ausgelöste Entwässerungsproblematik grundsätzlich im Bebauungsplanverfahren löst und nicht hier: zu Lasten des Artenschutzes letztlich offenlässt. (Rn.360) Die aus dem Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG resultierende Pflicht zur Ermittlung der CO2-relevanten Auswirkungen gilt auch für das Verfahren der Bauleitplanung. (Rn.367)
Tenor
Der am 19.3.2024 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ der Landeshauptstadt C-Stadt wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fallkonstellation, in der die Voraussetzungen von Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG vorliegen (hier: Überplanung einer bewaldeten Außenbereichsfläche für ein Städtebauprojekt in Form einer Campuserweiterung). (Rn.76) Ein erhebliches Ermittlungsdefizit liegt vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten unzureichend ermittelt worden sind und das Beschlussorgan deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen beziehungsweise unvollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat; hier: unzureichende Ermittlung betroffener Arten (Vögel, Fledermäuse, Käfer) in einem Waldgebiet. (Rn.99) Erfasst das Plangebiet überwiegend Waldflächen, in denen sich zahlreiche Höhlenbäume sowie Totholzbereiche und damit wichtige Habitate für geschützte Arten befinden, wobei im Bebauungsplan die Rodung großer Waldflächen ohne gesonderte Genehmigung durch die Forstbehörde angelegt ist, begründet dies die Verpflichtung der planenden Gemeinde, schon im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans die betroffenen Arten in ausreichendem Maße und aktualisiert zu ermitteln. (Rn.108) Eine fachgerechte Dokumentation der Erfassung von Fledermäusen erfordert es, für jede Begehung die Methodenart, das Datum und den Ort, die Uhrzeiten sowie die Witterungsbedingungen festzuhalten. (Rn.119) Erfolgt bei der Fledermauserfassung ausschließlich eine Erfassung mittels Ultraschalldetektors, kann dies artenbezogen unzureichend sein. (Rn.128) Zum fachlichen Standard bei der Erfassung von Brutvögeln gehört es, für jede Begehung Datum, Beginn und Ende sowie die Witterungsbedingungen zu dokumentieren. Zudem sind geeignete Zeitpunkte (Jahres- und Tageszeit) für die Erfassung der jeweiligen Art zu wählen. (Rn.142) (Rn.146) Ein Umweltbericht entspricht nicht den Anforderungen der Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c BauGB) im Hinblick auf die erforderlichen Ermittlungen und Bewertungen, wenn betroffene Flächen (hier: zur Rodung vorgesehene Waldflächen) nicht in die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung einbezogen worden sind. (Rn.204) Ein Bebauungsplan ist städtebaulich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn ihm dauerhaft die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände entgegenstehen (hier: Betroffenheit europäischer Vogel- und Fledermausarten). (Rn.235) Fallkonstellation, in der der Ausnahmegrund des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG (andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses) u.a. im Lichte der europäischen Vogelschutzrichtlinie nicht bejaht werden kann. (Rn.325) Für den Fall der Umwandlung als Wald genutzter Flächen wird von der planenden Gemeinde im Rahmen der Begründung des Bauleitplans zusätzlich eine besondere Begründung der diesbezüglichen Notwendigkeit verlangt (vgl. § 1a Abs. 2 BauGB). Bei einer Begründung der Inanspruchnahme dieser Flächen sollen des Weiteren Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden. (Rn.338) Aus § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB folgt, dass die planende Gemeinde basierend auf einer Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft sowie unter Erfassung und Bewertung der aus der Umsetzung des Bebauungsplans insoweit resultierenden Eingriffe abwägend entscheiden muss, ob und in welchem Umfang die Zurückstellung der Belange des Naturschutzes sich überhaupt durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt. (Rn.355) Das Gebot der Konfliktbewältigung verlangt im Zusammenhang der Entwässerung, dass der Plangeber die durch seine Planung ausgelöste Entwässerungsproblematik grundsätzlich im Bebauungsplanverfahren löst und nicht hier: zu Lasten des Artenschutzes letztlich offenlässt. (Rn.360) Die aus dem Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG resultierende Pflicht zur Ermittlung der CO2-relevanten Auswirkungen gilt auch für das Verfahren der Bauleitplanung. (Rn.367) Der am 19.3.2024 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ der Landeshauptstadt C-Stadt wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (vgl. I.) und begründet (vgl. II.). I. Der unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Antrag ist als Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 1. Der Antragsteller verfügt insbesondere über die erforderliche Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO. Seine Antragsbefugnis ergibt sich vorliegend aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Da es sich bei dem Antragsteller um eine anerkannte Vereinigung nach § 3 UmwRG handelt, steht es ihm gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG frei, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 UmwRG eingehalten sind.6vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 17vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 17 Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor. a. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, sodass ein tauglicher Antragsgegenstand nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vorliegt. aa. Es kann – was der Senat im Rahmen des Eilverfahrens (Az. 2 B 177/24) noch offengelassen hat – davon ausgegangen werden, dass hier die Fallgruppe des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a UmwRG einschlägig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der in Streit stehende Bebauungsplan eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens darstellt, für das nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Darunter fallen solche Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll (vgl. § 2 Abs. 6 Nr. 3 Alt. 1 UVPG). Damit sind Pläne gemeint, deren Festsetzungen in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren zu beachten sind und eine bestimmte Zulassungsentscheidung durch die Schaffung von Baurecht im Sinne von § 30 BauGB unmittelbar vorbereiten. Die Pläne beziehen sich auf die in Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Vorhaben, insbesondere die immissionsschutzrechtlich relevanten technischen Anlagen (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 lit. a UVPG) nach Nr. 1 bis 10 sowie die – in § 50 Abs. 1 Satz 1 UVPG ausdrücklich erwähnten –bestimmten Bauvorhaben nach Nr. 18.1 bis 18.9. 7vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 CN 2/23 –, BVerwGE 182, 200-214, Rn. 19 sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 66vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 CN 2/23 –, BVerwGE 182, 200-214, Rn. 19 sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 66 Der Bezug auf das "bestimmte Vorhaben" kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 BauGB) verwirklicht werden. Darauf sind die Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 3 Alt. 1 UVPG aber nicht beschränkt. Vielmehr erfüllen auch "vorhabenorientierte" bzw. "projektbezogene" Angebotsbebauungspläne, die mit Blick auf ein hinreichend konkretes UVP-pflichtiges Vorhaben erlassen werden, die tatbestandlichen Voraussetzungen. Mit dem Verweis auf Nr. 18.7 der Anlage 1 wird daher nach der gesetzlichen Regelung auch ein Angebotsbebauungsplan UVP-pflichtig, wobei es auf den Grad der Konkretisierung des auf dieser Grundlage ins Auge gefassten Vorhabens – im Unterschied zu den maßnahmenbezogenen Bebauungsplänen – nicht ankommt. Ein "bestimmtes Vorhaben" ist bei einem Bauvorhaben nach Nr. 18.7 der Anlage 1 vielmehr schon dann gegeben, wenn dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. Dieses Verständnis entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, nach dem insbesondere der Regelung zu den Städtebauprojekten in Nr. 18.7 der Anlage 1 die Funktion eines Auffangtatbestandes für solche Projekte zukommen soll, die angesichts ihrer Lage im Außenbereich und des Umfangs der Flächeninanspruchnahme regelmäßig Umweltrelevanz haben (vgl. BT-Drs. 14/4599 S. 121 f.).8eingehend hierzu: BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 CN 2/23 –, BVerwGE 182, 200-214, Rn. 20 – 21, m.w.N.eingehend hierzu: BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 CN 2/23 –, BVerwGE 182, 200-214, Rn. 20 – 21, m.w.N. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen von Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG vorliegen. Denn der Bebauungsplan überplant eine Außenbereichsfläche für ein Städtebauprojekt, das wegen der Überschreitung des Schwellenwerts von 20.000 qm jedenfalls einer Vorprüfungspflicht unterliegt, so dass im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann.9vgl. BVerwG, Urteil vom 26.9.2019 – 7 C 5.18 – BVerwGE 166, 321, Rn. 19vgl. BVerwG, Urteil vom 26.9.2019 – 7 C 5.18 – BVerwGE 166, 321, Rn. 19 Entsprechend der Funktion von Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG als Auffangtatbestand ist der Begriff des Städtebauprojekts weit auszulegen und beschränkt sich insbesondere nicht auf Infrastrukturprojekte im engeren Sinne.10vgl. BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 CN 2/23 –, BVerwGE 182, 200-214, Rn. 23vgl. BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 CN 2/23 –, BVerwGE 182, 200-214, Rn. 23 Er umfasst die Errichtung von baulichen Anlagen, die eine gewisse räumliche Dimension erreichen und ihrem Wesen nach städtisch sind.11vgl. BT-Drs. 14/4599 S. 121 f.; EU-Kommission, Die Auslegung der Definitionen der in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführten Projektkategorien, 2015, S. 57vgl. BT-Drs. 14/4599 S. 121 f.; EU-Kommission, Die Auslegung der Definitionen der in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführten Projektkategorien, 2015, S. 57 Fallbezogen kann dahinstehen, ob die Annahme eines Städtebauprojekts stets eine "Vielheit baulicher Maßnahmen" voraussetzt.12vgl. im Einzelnen hierzu: BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 CN 2/23 –, BVerwGE 182, 200-214, Rn. 23vgl. im Einzelnen hierzu: BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 CN 2/23 –, BVerwGE 182, 200-214, Rn. 23 Angesichts des Umstands, dass nach den Festsetzungen des Bebauungsplans allein in den neu festgesetzten Sondergebieten (hier: S06, S07, S08 – S11) u.a. Einrichtungen und Anlagen der Universität für Forschung und Lehre nebst Verwaltungsgebäuden, Wirtschafts-/Werkstatt-/Technikgebäuden und -anlagen, hochschulnahe privatwirtschaftliche Institute, private Forschungseinrichtungen, Dienstleistungsgebäude und forschungsnahe Gewerbebetriebe, Anlagen für soziale Zwecke, die der Nahversorgung des Forschungscampus dienen, mobilitätsbezogene Nutzungen wie Fahrradservice und -verleih, Elektroladestationen für KFZ und Fahrräder, Car-Sharing-Service sowie weitere Serviceleistungen zur Mobilität, Stellplatzanlagen als unter- und oberirdische Garagengeschosse, gebietsversorgende gastronomische Betriebe und ferner Wohnungen für Studenten und Bedienstete sowie Gäste der Hochschule und der Forschungseinrichtungen nebst Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zulässig sind, besteht an dem Vorliegen einer "Vielheit baulicher Maßnahmen" kein Zweifel. Ob insoweit auf das Gesamtprojekt einschließlich Bestandsanlagen abzustellen ist, kann daher offenbleiben. Ohne Zweifel hat die Erweiterung eines Campusgeländes in Gestalt der vorgenannten möglichen Nutzungen einen städtischen Bezug. Der Begriff "städtisch" verlangt weder, dass es sich um eine kommunale Einrichtung handelt, noch, dass das Vorhaben ausschließlich oder überwiegend von der Allgemeinheit genutzt wird.13vgl. BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 CN 2/23 –, BVerwGE 182, 200-214, Rn. 23vgl. BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 CN 2/23 –, BVerwGE 182, 200-214, Rn. 23 Überdies wird der grundflächenbezogene Schwellenwert von 20.000 qm bereits durch die neu zu errichtendem Gebäude und Anlagen überschritten. Maßgeblich ist nach Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine festgesetzte Größe der Grundfläche. Die zweite Variante ist auf Empfehlung des Umweltausschusses eingefügt worden. Sie soll sicherstellen, dass sich die Pflicht zu einer Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch in den Fällen, in denen auf eine Festsetzung der Grundflächenzahl verzichtet und ausschließlich die Größe der Grundflächen festgesetzt wird ("Baufenster"), eindeutig aus dem Gesetz ergibt (vgl. BT-Drs. 14/5750 S. 131). Der streitbezogene Bebauungsplan enthält in Teil B (Textliche Festsetzungen) den Hinweis: „Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird gemäß Eintrag im zeichnerischen Teil festgesetzt.“ Aus den Festsetzungen in Teil A (Zeichnerischer Teil) folgt, dass die GRZ für die – neu – festgesetzten Sondergebiete SO6, SO8 - SO11 bei 0,8 und für das Sondergebiet SO7 bei 0,85 liegt. Zusätzlich enthält der zeichnerische Teil die Festsetzung von Baufenstern nebst Maßen, etwa 55,00 x 65,00 Meter für das Sondergebiet SO7. Bei den Gebäuden innerhalb der Baufenster handelt es sich ferner um bauliche Anlagen im planungsrechtlichen Sinn. Aus der Anlage A des Umweltberichts folgt, dass eine Fläche von 24.500 qm auf „Baugebiete“ entfällt, wobei insoweit die Verkehrsflächen mit 9.450 qm und 900 qm (Landstraße) nicht einbezogen sind. Nach der „Rechnerischen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung“ in Anhang B des Umweltberichts ist allein für die neu festgesetzten Sondergebiete SO6, SO8 – SO11 (GRZ 0,8) eine vollversiegelte Fläche von 16.865 qm anzusetzen. Auf das neu festgesetzte Sondergebiet SO7 (GRZ 0,85) entfällt eine Vollversiegelung von 3.700 qm, sodass sich bereits hieraus eine vollversiegelte Fläche von 20.565 qm ergibt. Hierbei ist zu sehen, dass die Schwellenwerte der Nummern 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum UVPG im Wesentlichen auf den Versiegelungsgrad bezogen sind (BT-Drs. 14/4599 S. 121).14vgl. BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 CN 2/23 –, BVerwGE 182, 200-214, Rn. 27vgl. BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 CN 2/23 –, BVerwGE 182, 200-214, Rn. 27 Danach kann hier dahinstehen, wie es zu bewerten ist, dass betreffend das „Schutzgut Boden“ im Umweltbericht ferner auf ca. 3,04 ha „neuversiegelte Fläche“ verwiesen wird; allein der Umfang der oben genannten vollversiegelten Fläche ist insoweit ausreichend, um auf ein Überschreiten des Schwellenwertes von 20.000 qm zu schließen. Offen bleiben kann damit ferner, ob angesichts der durch den Bebauungsplan auf der Grundlage von § 8 Abs. 5 LWaldG a.F. ermöglichten Rodung einer Fläche von mehr als 1 ha Wald die Voraussetzungen einer Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a UmwRG ebenfalls gegeben sein könnten (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 1 lit. c, Abs. 6 Nr. 3 UVPG i.V.m. Ziffer 17.2.2 bzw. 17.2.3 der Anlage 1 des UVPG). bb. Im Übrigen handelt es sich bei dem streitbezogenen Bebauungsplan jedenfalls um eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 7 UVPG, für die gemäß Nr. 1.8 der Anlage 5 UVPG (Bauleitplan nach § 10 BauGB) eine Strategische Umweltprüfung (SUP) obligatorisch ist,15vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2025 – 10 B 336/25.NE –, juris, Rn. 3vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2025 – 10 B 336/25.NE –, juris, Rn. 3 die gemäß § 50 Abs. 2 UVPG als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchzuführen ist.16vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 68vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 68 Gegenstand der Umweltprüfung sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, darunter u.a. die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie die in § 1a BauGB bezeichneten Belange, wozu etwa die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (vgl. Abs. 3) oder der Habitat- und Vogelschutz (vgl. Abs. 4) zählen.17vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 68 sowie VGH Hessen, Urteil vom 14.2.2024 – 3 C 1905/17.N –, juris, Rn. 52vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 68 sowie VGH Hessen, Urteil vom 14.2.2024 – 3 C 1905/17.N –, juris, Rn. 52 Gemäß § 1 Abs. 4 UmwRG sind umweltbezogene Rechtsvorschriften solche Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG beziehen. Der Begriff ist vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK) weit auszulegen. Entscheidend ist, ob die fragliche Bestimmung in irgendeiner Weise einen Umweltbezug hat.18vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2023 – 4 C 6/21 –, juris, Rn. 41 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 8.11.2022 – C-873/19 – [ECLI:EU:C:2022:857]; BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 20vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2023 – 4 C 6/21 –, juris, Rn. 41 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 8.11.2022 – C-873/19 – [ECLI:EU:C:2022:857]; BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 20 Solche umweltbezogenen Rechtsvorschriften stehen hier in Rede. Insbesondere verweist der Antragsteller – unter anderem – auf Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, die Bewirtschaftungsziele der §§ 27, 47 WHG, die Vorgaben des § 13 Abs. 1 KSG sowie Mängel der gesetzlich vorgeschriebenen Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) und beruft sich somit auf Bestimmungen mit Umweltbezug, deren Verletzung er rügen kann. Hierdurch, wie auch durch die Rüge der Verletzung des fachplanerischen Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB wegen mangelnder Umsetzung der im Rahmen der Bauleitplanung nach § 1a BauGB zu beachtenden Vorschriften zum Umweltschutz, macht der Antragsteller zugleich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass die angegriffene Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können.19vgl. VGH Hessen, Urteil vom 14.2.2024 – 3 C 1905/17.N –, juris, Rn. 51vgl. VGH Hessen, Urteil vom 14.2.2024 – 3 C 1905/17.N –, juris, Rn. 51 cc. Ferner kann der Antragsteller – ausgehend von den durch ihn gerügten Rechtsverletzungen – im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG geltend machen, durch die streitbezogene Entscheidung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, der die Förderung und Durchsetzung des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes zum Gegenstand hat, berührt zu sein. dd. Der Antragsteller war im Planaufstellungsverfahren zur Beteiligung im Verfahren berechtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a und b UmwRG) und hat sich im Rahmen der frühzeitigen und der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung geäußert (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b UmwRG). 2. Dem Antragsteller mangelt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag20vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kannvgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.21vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892 Für einen anerkannten Umweltverband gelten insoweit keine anderen Maßstäbe.22vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 21vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 21 Angesichts des Umstandes, dass das Plangebiet – abgesehen von der Fläche, die für die Errichtung des Umspannwerkes vorgesehen ist, gelegen in der „Waldfläche W3“ – bislang nicht gerodet worden ist und sich das Begehren des Antragstellers im Kern auf den Erhalt der Waldfläche richtet, ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ leidet an mehreren, den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden Mängeln (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Steht – wie vorliegend – eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a UmwRG zur Überprüfung, ist grundsätzlich eine umfassende Rechtskontrolle nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geboten.23vgl. BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 CN 2/23 –, BVerwGE 182, 200-214, Rn. 29 sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 2.10.2024 – 1 KN 34/23 –, juris, Rn. 22 (sog. Vollprüfung)vgl. BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 CN 2/23 –, BVerwGE 182, 200-214, Rn. 29 sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 2.10.2024 – 1 KN 34/23 –, juris, Rn. 22 (sog. Vollprüfung) Insoweit ergibt sich allerdings zumindest fallbezogen gegenüber der Fallgruppe des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a UmwRG kein veränderter Prüfungsumfang, da der Antragsteller ohnehin ausschließlich eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a UmwRG geltend macht.24vgl. insoweit zum Prüfungsumfang: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 72vgl. insoweit zum Prüfungsumfang: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 72 Zu den umweltbezogenen Vorschriften gehören auch Verfahrensnormen, soweit sie den Zweck haben, die fehlerfreie Ermittlung, Bewertung und Berücksichtigung der Umweltbelange im Entscheidungsprozess der Behörde zu gewährleisten. Das Planungserfordernis i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB kann ebenso zu den umweltbezogenen Vorschriften zählen wie § 1 Abs. 7 BauGB, soweit auf dieser Grundlage die Belange des Umweltschutzes gerecht abzuwägen sind.25vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 43 unter Hinweise auf BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 – 9 A 18/11 –, BVerwGE 144, 243-248, Rn. 12vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 43 unter Hinweise auf BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 – 9 A 18/11 –, BVerwGE 144, 243-248, Rn. 12 Der Antragsteller hat mit seinem Vortrag Erfolg. Der Bebauungsplan erweist sich wegen beachtlichen Verfahrensfehlern (vgl. 1.) wie auch wegen materiellen Mängeln (vgl. 2.) als unwirksam. Zudem wurden die Belange des Schutzgutes Klima unzureichend ermittelt (vgl. 3.). 1. Dem Bebauungsplan haften beachtliche formelle Fehler an. Es liegen Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB vor (vgl. a.). Ferner genügt die Umweltprüfung im Hinblick auf die Ermittlung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m. der Anlage 1 zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c (vgl. b.). Diese Ermittlungsfehler sind auch im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich (vgl. c.). a. Der Bebauungsplan leidet an offensichtlichen Ermittlungs- und Bewertungsfehlern (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Denn die Untersuchungen der Antragsgegnerin zur Betroffenheit geschützter Arten erweisen sich als unzureichend. § 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen.26vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – juris, Rn. 6 und BayVGH, Urteil vom 17.12.2024 – 15 N 23.1106 –, juris, Rn. 21vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – juris, Rn. 6 und BayVGH, Urteil vom 17.12.2024 – 15 N 23.1106 –, juris, Rn. 21 Der Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden müssen, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können.27vgl. BayVGH, Urteil vom 12.4.2023 – 15 N 22.1678 –, juris, Rn. 24vgl. BayVGH, Urteil vom 12.4.2023 – 15 N 22.1678 –, juris, Rn. 24Für die Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a BauGB) konkretisiert § 2 Abs. 4 BauGB die allgemeine Verfahrensnorm des § 2 Abs. 3 BauGB als integralen Bestandteil des Aufstellungsverfahrens in Gestalt der Umweltprüfung, wobei die Umweltprüfung eine verfahrensrechtliche Vorabprüfung der in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigenden Umweltbelange ist.28vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 15. Aufl. 2022, BauGB § 2 Rn. 6vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 15. Aufl. 2022, BauGB § 2 Rn. 6 Soweit die Beigeladene hier einwendet, dass der Antragsteller sich nicht auf Belange berufen könne, die nicht auch Gegenstand der Umweltprüfung seien, sodass § 2 Abs. 3 BauGB hier keine Rolle spiele, kann sie hiermit nicht durchdringen. Ungeachtet des Umstandes, dass vorliegend eine umfassende Prüfung veranlasst ist, ist jedenfalls offensichtlich die Frage der Ermittlungstiefe betreffend die artenschutzrechtlichen Belange betroffen, sodass umweltbezogene Rechtsvorschriften in Rede stehen.29vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, Rn. 72, 74 ff.vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, Rn. 72, 74 ff. Ein Ermittlungsdefizit, das einen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründet, liegt vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten unzutreffend ermittelt worden sind und das Beschlussorgan deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange – als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB – setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus.30vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2018 – 5 S 1873/15 –, juris, Rn. 56; BayVGH, Urteil vom 18.1.2017 - 15 N 14.2033 –, juris Rn. 50vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2018 – 5 S 1873/15 –, juris, Rn. 56; BayVGH, Urteil vom 18.1.2017 - 15 N 14.2033 –, juris Rn. 50 Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen hiervon hat, kann sie abschätzen, ob eine Abwägungsrelevanz der betroffenen Interessen erreicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Beeinträchtigung etwaiger Interessen in die Abwägung einzustellen ist. Ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt auch dann vor, wenn die Bedeutung der berührten Belange verkannt wird.31vgl. OVG Bremen, Urteil vom 24.6.2025 – 1 D 316/24 –, juris, Rn. 37 (m.w.N.)vgl. OVG Bremen, Urteil vom 24.6.2025 – 1 D 316/24 –, juris, Rn. 37 (m.w.N.) Von einem derartigen Ermittlungsdefizit ist vorliegend in Bezug auf die abwägungserheblichen umweltspezifischen Belange auszugehen. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BNatSchG in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden (vgl. § 1a Abs. 4 BNatschG). Hiervon ausgehend wurden die Auswirkungen auf Tiere im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB vorliegend nur unzureichend ermittelt. Betreffend die in einem Bebauungsplanverfahren gebotene Ermittlung der Betroffenheit streng oder besonders geschützter Arten gilt, dass nach außerrechtlichen, nämlich naturschutzfachlichen Kriterien zu beurteilen ist, wie der Bestand der geschützten Tiere zu bestimmen und die Wahrscheinlichkeit zu ermitteln ist, dass ein geschütztes Tier im Falle der Realisierung des Bebauungsplans einem der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG unterfällt.32Für ein Bebauungsplanverfahren: OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 54 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris, Rn. 17 ff.Für ein Bebauungsplanverfahren: OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 54 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris, Rn. 17 ff. Zwar verpflichtet das Erfordernis einer ausreichenden Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume die Behörde nicht zur Fertigung eines lückenlosen Arteninventars. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab.33vgl. BVerwG Urteil vom 4.6.2020 – 7 A 1.18 –, BeckRS 2020, 24268, Rn. 81 sowie Urteil vom 9.7.2008 – 9 A 14.07 –⁠, BVerwGE 131, 274; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 86 und VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 200vgl. BVerwG Urteil vom 4.6.2020 – 7 A 1.18 –, BeckRS 2020, 24268, Rn. 81 sowie Urteil vom 9.7.2008 – 9 A 14.07 –⁠, BVerwGE 131, 274; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 86 und VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 200 Liegen dem Plangeber konkrete Anhaltspunkte für nennenswerte Vorkommen von besonders schützenswerten Arten vor, löst dies das Erfordernis einer Befassung, gegebenenfalls auch in Gestalt einer aktiven Suche danach, aus.34vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.9.2025 – 10 D 228/24.NE –, juris, Rn. 89 - 90 (m.w.N.)vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.9.2025 – 10 D 228/24.NE –, juris, Rn. 89 - 90 (m.w.N.) Hierbei fußt die notwendige Bestandsaufnahme regelmäßig auf zwei wesentlichen Quellen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich der Plangeber regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards oftmals fehlen, steht dem Plangeber insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Gemeinde bzw. Stadt unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahingehend, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.35vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 86 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, – 9 A 14.07 –⁠, BVerwGE 131, 274 sowie zum Prüfungsmaßstab: OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 54 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris, Rn. 17 ff.vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 86 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, – 9 A 14.07 –⁠, BVerwGE 131, 274 sowie zum Prüfungsmaßstab: OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 54 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris, Rn. 17 ff. Soweit die Antragsgegnerin beziehungsweise der Beigeladene betreffend die artenschutzrechtliche Ermittlung im Verfahren der Planaufstellung darauf verweisen, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände allenfalls mittelbare Bedeutung für die Bauleitplanung hätten, sodass es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber in Gestalt einer überschlägigen Ermittlung und Bewertung – hier in Gestalt der eingeschränkten „Plausibilitätsprüfung“ – bedurft habe,36vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 12.6.2023 – 2 NE 23.284 –, juris, Rn. 7vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 12.6.2023 – 2 NE 23.284 –, juris, Rn. 7 kann dies fallbezogen ebenso wenig überzeugen wie der weitere Einwand, aus der Entscheidung des Senats vom 27.1.2022 – 2 C 289/20 – folge, dass es jedenfalls im Falle eines Angebotsbebauungsplans genüge, sich auf bereits vorliegende Erkenntnisse oder eine „Potenzialabschätzung“ zu stützen und selbst eine aktuelle Erfassung des Arteninventars durch Begehungen vor Ort nicht erforderlich gewesen sei. Eine mit der vorgenannten Entscheidung des Senats vergleichbare Fallkonstellation ist hier nicht gegeben. Im Verfahren 2 C 289/20 betraf die Bauleitplanung eine unmittelbar an den Ortsrand sowie eine Landstraße anschließende – unbewaldete – Freifläche, wobei Zugriffsverbote, die geschützte Arten betreffen, dort nicht in Rede standen. Nichts anderes folgt aus der im Umweltbericht (Stand: Februar 2024) benannten Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 3.12.2013 (Az. Vf. 8-VII-13), in der davon ausgegangen worden ist, dass es im Fall der Bauleitplanung – anders als bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung oder einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan – „häufig“ genüge, sich auf bereits vorliegende Erkenntnisse zu stützen, sodass es einer aktuellen Erfassung des Arteninventars durch Begehungen vor Ort nicht bedürfe.37vgl. BayVGH, Entscheidung vom 3.12.2013 – Vf. 8-VII-13 –, juris, Rn. 36vgl. BayVGH, Entscheidung vom 3.12.2013 – Vf. 8-VII-13 –, juris, Rn. 36 Zwar mag es denkbar sein, im Fall eines Angebotsbebauungsplans, mit dem ein überwiegend bebautes Gebiet oder auch eine Brachfläche überplant wird, eine Potenzialabschätzung in Bezug auf den Artenschutz ausreichen zu lassen.3838vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2024 – 2 K 32/23 –, juris, Rn. 124vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2024 – 2 K 32/23 –, juris, Rn. 124 Auf Erkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums kann z.B. dann verzichtet werden, wenn im Wesentlichen nur intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, an die lediglich in Randbereichen neben der Bahn bzw. der vorhandenen Wohnbebauung einzelne Gärten angrenzen und die im Übrigen nur von einem schmalen Gehölzstreifen durchzogen werden.39vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2019 – 2 E 8/17.N –, juris, Rn. 66 zur Ermittlungstiefe in der Bauleitplanung (m.w.N.)vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2019 – 2 E 8/17.N –, juris, Rn. 66 zur Ermittlungstiefe in der Bauleitplanung (m.w.N.) Indes erfasst das streitbezogene Plangebiet überwiegend Waldflächen mit unterschiedlichen Biotoptypen und Strukturelementen, in denen sich zahlreiche Höhlenbäume sowie Totholzbereiche und damit wichtige Habitate für geschützte Arten befinden, wobei bereits auf Grundlage der in den Jahren 2017 und 2018 angestellten Untersuchungen von einer Betroffenheit einer Vielzahl geschützter Arten auszugehen war. Fallbezogen ist überdies von Gewicht, dass im streitbezogenen Bebauungsplan – wie bereits im Beschluss vom 30.1.2025, Az. 2 B 177/24, durch den Senat ausgeführt – auf der Grundlage von § 8 Abs. 5 LWaldG a.F. die Rodung großer Waldflächen ohne gesonderte Genehmigung durch die Forstbehörde angelegt ist.40vgl. Beschluss des Senats vom 30.1.2025 – 2 B 177/24 –, juris, Rn. 80 - 103vgl. Beschluss des Senats vom 30.1.2025 – 2 B 177/24 –, juris, Rn. 80 - 103 Bereits dieser Umstand begründet die Verpflichtung der Antragsgegnerin, schon im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans die betroffenen Arten in ausreichendem Maße und aktualisiert zu ermitteln. Die Einräumung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative führt zwar zu einer Rücknahme gerichtlicher Kontrolldichte. Das Gericht bleibt aber verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen.41vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – 4 C 1/12 –, BVerwGE 147, 118-127, Rn. 16vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – 4 C 1/12 –, BVerwGE 147, 118-127, Rn. 16 Dies war hier nicht der Fall. Soweit der Beigeladene vorträgt, die – eingeschränkte – Plausibilitätsprüfung im Jahr 2023 sei jedenfalls ausreichend gewesen, weil zugleich auf die Daten aus den Jahren 2017 sowie 2018 bzw. den Endbericht 2018 habe zurückgegriffen werden können, wobei es keinen allgemeinen Grundsatz gebe, dass Daten ab einem Alter von fünf Jahren nicht mehr verwendet werden dürften und der Antragsteller keine Anhaltspunkte dafür geliefert habe, dass sich der Naturraum seit dem Jahr 2017 verändert habe, kann dies fallbezogen nicht überzeugen. Der Plangeber muss sich für seine Bewertung auf einen hinreichend aktuellen Datenbestand stützen, wobei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass bei faunistischen Datenerhebungen die Tauglichkeit der Datengrundlage an einer zeitlichen – in der Regel fünfjährigen – Grenze auszurichten ist. Bei Hinweisen auf grundlegende Änderungen kann die Verwertbarkeit einer auch nur wenige Jahre zurückliegenden Bestandserfassung bereits erschüttert sein.42vgl. BVerwG, Urteile vom 31.3.2023 - 4 A 10.21 -, juris, Rn. 112, und vom 7.7.2022 – 9 A 1.21 –, juris, Rn. 96 sowie OVG NRW, Urteil vom 10.9.2025 – 10 D 228/24.NE –, juris, Rn. 63 - 64vgl. BVerwG, Urteile vom 31.3.2023 - 4 A 10.21 -, juris, Rn. 112, und vom 7.7.2022 – 9 A 1.21 –, juris, Rn. 96 sowie OVG NRW, Urteil vom 10.9.2025 – 10 D 228/24.NE –, juris, Rn. 63 - 64 Somit kann zwar – wie vorliegend betreffend die Kartierungen aus den Jahren 2017 und 2018 geschehen – im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung auf frühere Ergebnisse und Kartierungen zurückgegriffen werden.43vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 84vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 84 Insoweit ist der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen zuzugeben, dass die Biotopkartierungen aus dieser Zeit durchaus als Grundlage für die weitere artenschutzrechtliche Betrachtung dienen konnten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sich die Biotopstrukturen im Plangebiet seit dem Jahr 2017 bzw. 2018 verändert haben. Da jedoch die Berichte aus den Jahren 2017 und 2018 zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits sechs beziehungsweise sieben Jahre alt waren, bedurften jedenfalls die faunistischen Datenerhebungen einer validen Aktualisierung. Hierbei ist fallbezogen überdies zu sehen, dass der Endbericht 2018 nicht das jetzige Plangebiet zum Gegenstand hatte, sondern die der Planung vorgelagerte Betrachtung der UG-Flächen 1-3, die der nachfolgenden Auswahl des Plangebietes dienen sollte, wobei das Plangebiet nicht mit der „UG-Fläche 1“ identisch ist, sondern auch Teile der „UG-Fläche 3“ umfasst. Danach lag bei Aufstellung des Bebauungsplans kein spezifisch auf das Plangebiet bezogenes Gutachten vor. Hiervon ausgehend war vorliegend in Ergänzung zu den bereits vorhandenen Daten nach Aufstellung des Bebauungsplans eine aktualisierte Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen und besonders geschützten Tierarten geboten.44vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 84-85vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 84-85 Indes erweisen sich die durch die Antragsgegnerin im Jahr 2023 vorgenommenen faunistischen Erhebungen teils nicht als methodengerecht und damit nicht als valide. Den vorbeschriebenen Anforderungen an die Ermittlung der Betroffenheit geschützter Arten wird der dem Bebauungsplan gemäß § 2a Satz 2 BauGB zugrundeliegende Umweltbericht (Stand: Februar 2024), der durch die F. GmbH im Auftrag der Antragsgegnerin erstellt worden ist (folgend: Umweltbericht), nicht gerecht. a. Die von der Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren vorgenommene artenschutzrechtliche Prüfung beruht teilweise auf nicht methodengerechten Bestandserfassungen, sodass in der Folge keine tragfähige Bewertung der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG möglich ist. Vorliegend kann offenbleiben, ob Zweifel an einer dem aktuellen Stand der Wissenschaft genügenden artenschutzrechtlichen Bewertung und Ermittlung bereits deswegen angezeigt sind, weil die dem Umweltbericht zu Grunde liegenden Quellen nicht mehr zeitgemäß sind. Soweit der Senat im Beschluss vom 30.1.2025 diesbezüglich beanstandet hat, dass sich der Bericht u.a. auf „Daten zum Arten- und Biotopschutz im Saarland (ABSP – Arten-und Biotopschutzprogramm Saarland unter besonderer Berücksichtigung der Biotopverbundplanung, Fachgutachten) + Gewässertypenatlas des Saarlandes“ aus dem Jahr 1999 stützt, hält er hieran nicht mehr fest. Jedenfalls folgt aber aus dem „Quellenverzeichnis für den Artenschutz“ des Umweltberichtes, dass – abgesehen von der Benennung nicht datierter Internetquellen – unter anderem auf folgende Quelle abgestellt worden ist: „MINISTERIUM FÜR UMWELT DES SAARLANDES UND DELATTINIA: „Rote Listen gefährdeter Pflanzen und Tiere des Saarlandes“, Atlantenreihe Band 4, C-Stadt 2008“. Demgegenüber hat etwa die „Rote Liste und Gesamtartenliste der Fledermäuse (Chiroptera) des Saarlandes“ den Bearbeitungsstand 30.09.2019.45vgl. https://rote-liste-saarland.de/wp-content/uploads/2020/10/SL-090-RL-Fledermaeuse_PDF_Version-2020.pdfvgl. https://rote-liste-saarland.de/wp-content/uploads/2020/10/SL-090-RL-Fledermaeuse_PDF_Version-2020.pdf Dessen ungeachtet beruht der Umweltbericht auf einer unzureichenden Bestandserfassung geschützter Arten. aa. Die Erfassung der im Plangebiet vorkommenden Fledermäuse (Microchiroptera) – die zu den im Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten gehören und teilweise zugleich im Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind – im Jahr 2023 erweist sich aus verschiedenen Gründen als nicht methodengerecht. (1.) Eine fachgerechte Dokumentation der Erfassung von Fledermäusen erfordert es, für jede Begehung die Methodenart, das Datum und den Ort, die Uhrzeiten sowie die Witterungsbedingungen festzuhalten.46vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 361 mit zahlreichen Nachweisen sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.4.2018 – 5 S 2105/15 –, juris, Rn. 170vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 361 mit zahlreichen Nachweisen sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.4.2018 – 5 S 2105/15 –, juris, Rn. 170 Insoweit kann offenbleiben, ob im Zuge der Ermittlungen, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung anzustellen sind, grundsätzlich auch auf Leitfäden und Arbeitshilfen zurückzugreifen ist, die für die Erfassung von Fledermausvorkommen im Rahmen von Straßenbauvorhaben entwickelt worden sind. Denn die vorbeschriebene Anforderung, wonach für jede Begehung die Methodenart, das Datum und den Ort, die Uhrzeiten sowie die Witterungsbedingungen festzuhalten sind, gilt jedenfalls unzweifelhaft auch für die Erfassung von Fledermäusen in Fällen der Bauleitplanung, die – wie es hier der Fall ist – eine aktuelle Erfassung des Arteninventars durch Begehungen vor Ort erfordern.Inwieweit die Ergebnisse einer Bestandsaufnahme, die den spezifischen Vorgaben nicht gerecht wird, gleichwohl verwertbar sind, hängt davon ab, ob sich für die jeweiligen Untersuchungsergebnisse trotz des Dokumentationsmangels die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Daten in der Sache methodengerecht gewonnen wurden. Das lässt sich nicht generell, sondern nur artspezifisch beurteilen.47vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 –, juris, Rn. 46 (dort zur Brutvogelkartierung)vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 –, juris, Rn. 46 (dort zur Brutvogelkartierung) Diesen fachlichen Anforderungen wird der Bericht der MILVUS GmbH vom 10.8.2023 („Faunistische Erfassungen in C-Stadt – nördlich Stuhlsatzenhaus“), der dem Umweltbericht in Bezug auf die Erfassung des Vorkommens der Fledermausarten zu Grunde liegt,48vgl. u.a. den Hinweis auf „MILVUS GmbH (2023)“ auf Seite 50 des Umweltberichtsvgl. u.a. den Hinweis auf „MILVUS GmbH (2023)“ auf Seite 50 des Umweltberichts nicht gerecht. Der Bericht der MILVUS GmbH vom 10.8.2023 benennt „drei nächtliche Fledermauserfassungen mittels Ultraschalldetektor“ am 6.6.2023, am 12.7.2023 sowie am 7.8.2023 unter Angabe der Temperatur, der Windverhältnisse, der Bewölkung sowie der Niederschlagsverhältnisse. Aus diesen Erfassungsdaten folgt indes weder zu welcher Uhrzeit die Erfassung begonnen hat noch wann sie endete, sodass die Dauer der Erfassungen nicht beurteilt werden kann. Zudem folgt aus dem Bericht vom 10.8.2023 insbesondere auch nicht, in welchen Arealen des Plangebietes – das von einer Landstraße durchschnitten wird – eine Erfassung stattgefunden hat. Insoweit sei vergleichend darauf hingewiesen, dass die im Jahr 2017 beauftragte Gutachterin in dem Bericht vom 13.7.2017 zur „Erfassung der Fledermausvorkommen in zwei geplanten Erweiterungsflächen der Universität des Saarlandes in C-Stadt. Endbericht 2017“ erläutert hat, dass die Reichweite der Mikrofone der im Zuge dieser Untersuchung eingesetzten Ultraschalldetektoren (dort: Batcorder der Firma ecoObs) je nach erfasster Art einen Radius zwischen 10 und 40 Metern auswiesen, wobei in dem seinerzeitigen Bericht die jeweiligen Standorte der eingesetzten Ultraschalldetektoren (Messpunkte) mittels Abbildung auf Luftbildaufnahmen dokumentiert waren. Aus dem Bericht der MILVUS GmbH vom 10.8.2023 geht indes weder hervor, welche Geräte zum Einsatz gekommen sind und welche Reichweite die eingesetzten Geräte hatten noch wie viele Messpunkte es an welchen Stellen im Plangebiet gegeben hat und wie lange die Messung angedauert hat. Im Umweltbericht sind diese Informationen ebenfalls nicht enthalten. Von einer ausreichenden Datengewinnung und damit einer Verwertbarkeit kann angesichts der aufgezeigten Dokumentationsmängel nicht ausgegangen werden. An der fachlichen Kompetenz der vormals beauftragten Gutachterin bestehen im Übrigen keinerlei Zweifel, da es sich hierbei um diejenige Gutachterin handelt, die als korrespondierende Autorin bei der Erstellung der „Roten Liste und Gesamtartenliste der Fledermäuse (Chiroptera) des Saarlandes“ (Stand 2020) mitgewirkt hat.49vgl. https://rote-liste-saarland.de/wp-content/uploads/2020/10/SL-090-RL-Fledermaeuse_PDF_Version-2020.pdfvgl. https://rote-liste-saarland.de/wp-content/uploads/2020/10/SL-090-RL-Fledermaeuse_PDF_Version-2020.pdf Insoweit können sich die Antragsgegnerin und der Beigeladene auch nicht darauf berufen, dass den beschriebenen Vorgaben jedenfalls im Rahmen der Untersuchungen im Jahr 2017 – die auf Flächen erfolgt sind, die mit dem heutigen Plangebiet nur in Teilen deckungsgleich sind – genügt worden sei. Wie bereits dargetan war im Jahr 2023 eine valide Überprüfung der geschützten Arten im Plangebiet geboten und eine bloße – nicht fach- und methodengerechte – Plausibilitätsprüfung nicht ausreichend. Soweit der Beigeladene mit Schriftsatz vom 16.7.2025 erstmalig ein nicht datiertes „Datenblatt zum Kartierbericht, November 2023“ vorgelegt hat, in dem nunmehr zu den genannten Begehungsdaten genaue Zeiträume bzw. Uhrzeiten angegeben werden, ändert dies an der vorgenannten Bewertung nichts. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass diese Informationen dem Umweltbericht beziehungsweise dem Bericht der MILVUS GmbH vom 10.8.2023 zu entnehmen gewesen wären, die jedoch Grundlage der Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin über den Beschluss des Bebauungsplanes gewesen sind. Im Übrigen folgt aus diesem nachgereichten „Datenblatt zum Kartierbericht, November 2023“, dass betreffend die Art der Fledermäuse „nur eine Plausibiltätsprüfung/Stichprobenkartierung“ für erforderlich erachtet wurde und „keine Dauererfassung mittels Batcorder [erfolgte].“ In dem Vorwort zu dem vorgelegten Datenblatt heißt es zudem „Es ist von einem zweckmäßig reduzierten Untersuchungsumfang auszugehen.“ Ferner ist auch aus diesem Datenblatt nicht ersichtlich, welche Teile des Plangebietes untersucht worden sind; insoweit wird nur auf das „Untersuchungsgebiet“ verwiesen. Zwar folgt aus dem Vorwort, dass das „Untersuchungsgebiet auf den Bereich des tatsächlichen Eingriffes reduziert werden [kann und] der Bereich der Baufelder inkl. Erschließung sowie der 30m Bereich des erforderlichen Waldumbaus zu begutachten […]“ sei, indes ist insbesondere nicht ersichtlich, dass auch die Fläche untersucht worden ist, die künftig das Regenrückhaltebecken umfassen soll. (2.) Die dem Bericht der MILVUS GmbH vom 10.8.2023 zugrunde liegende Erfassung erweist sich darüber hinaus deswegen als ungeeignet zur Erfassung von Fledermäusen im streitbezogenen Areal, weil neben dem Einsatz von Ultraschalldetektoren keine anderen Methoden zur Erfassung von Fledermäusen zur Anwendung gekommen sind. Die im Rahmen der „Plausibilitätskontrolle“ im Jahr 2023 einzig zur Anwendung gebrachte Methode der Erfassung mittels Ultraschalldetektor entspricht – angesichts der im Gebiet angesiedelten Arten – nicht dem Stand der Wissenschaft. Zwar ist die Methode der Bestandserfassung für die artenschutzrechtliche Prüfung nicht normativ festgelegt und hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Allerdings sehen die einschlägigen Arbeitshilfen und Leitfäden für die Erfassung von Fledermäusen als Standardmethode einen Methodenmix aus Habitatanalyse und Geländeuntersuchungen unter Einsatz von Detektoren, Horchboxen, Netzfängen etc. vor und sind dabei – soweit sie nur regionale Geltung beanspruchen – auf die naturräumlichen Gegebenheiten einer Region abgestimmt.50vgl. BVerwG, Urteil vom 6.10.2022 – 7 C 4/21 –, BVerwGE 176, 313-328, Rn. 20 (m.w.N.) sowie Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 149, 343, juris, Rn. 47 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.4.2018 – 5 S 2105/15 –, juris, Rn. 167 - 170vgl. BVerwG, Urteil vom 6.10.2022 – 7 C 4/21 –, BVerwGE 176, 313-328, Rn. 20 (m.w.N.) sowie Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 149, 343, juris, Rn. 47 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.4.2018 – 5 S 2105/15 –, juris, Rn. 167 - 170 Dieser Methodenmix bei der Erfassung von Fledermausvorkommen erweist sich insbesondere deswegen als geboten, weil es in Bezug auf bestimmte Fledermausarten wissenschaftlich belegt ist, dass die Rufe dieser Tiere kaum mittels Detektor erfasst werden können.51vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 429 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.4.2018 – 5 S 2105/15 –, juris, Rn. 171vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 429 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.4.2018 – 5 S 2105/15 –, juris, Rn. 171 So hat auch die Gutachterin in dem Bericht vom 13.7.2017 zur „Erfassung der Fledermausvorkommen in zwei geplanten Erweiterungsflächen der Universität des Saarlandes in C-Stadt. Endbericht 2017“ betreffend die seinerzeit angewandten Methoden erläutert: „Der Batcorder zeichnet Rufe automatisch auf, wenn die Lautstärke eines Fledermausrufs im Aufnahmebereich des Mikrofons einen Schwellenwert überschreitet. Da Myotis-Arten generell eher leise rufen, sind sie bei den Erfassungen meist unterrepräsentiert. Es gibt zudem Artengruppen, die selbst über die computergestützte Rufanalyse nur sehr schwer voneinander unterscheidbar sind. Dies sind die Arten Kleine, Große Bartfledermaus und Nymphenfledermaus […] sowie das Braune und Graue Langohr (Plecotus auritus, P. austriacus). Auch innerhalb der Myotis-Arten ist eine sichere Unterscheidung von Bart-, Bechstein-, und Wimperfledermaus nicht immer zweifelsfrei möglich. […] Zur Erfassung leise rufender Arten, die durch den Batcorder unterrepräsentiert werden sowie zur Feststellung von Reproduktion und Geschlechterverhältnissen wurden auf jeder Fläche zwei Netzfänge durchgeführt.“52vgl. H., Bericht vom 13.7.2017 zur „Erfassung der Fledermausvorkommen in zwei geplanten Erweiterungsflächen der Universität des Saarlandes in Saarbrücken. Endbericht 2017“, S. 1 (elektronische Verwaltungsakte)vgl. H., Bericht vom 13.7.2017 zur „Erfassung der Fledermausvorkommen in zwei geplanten Erweiterungsflächen der Universität des Saarlandes in Saarbrücken. Endbericht 2017“, S. 1 (elektronische Verwaltungsakte) Diese fachliche Expertise betreffend die Untersuchungsmethoden stimmt ferner mit der Bewertung in der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 26.9.2024, die durch den Antragsteller vorgelegt worden ist, überein. Dass dies fachlich überzeugt, zeigt im Übrigen auch ein Vergleich mit der Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr/ Bestandserfassung – Wirkungsprognose – Vermeidung /Kompensation (Ausgabe 2023), die betreffend die Methodenwahl folgenden Hinweis enthält: „Um ausreichende Erkenntnisse über das vorhandene Artenspektrum und räumliche Verteilungsschwerpunkte zu gewinnen, sollte ein Methodenmix zum Einsatz kommen.“ Zu den verschiedenen Methoden enthält die Arbeitshilfe unter S. 15 folgende Übersicht: 53 abrufbar unter: https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/StB/ah-fledermaeuse.pdf?__blob=publicationFileabrufbar unter: https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/StB/ah-fledermaeuse.pdf?__blob=publicationFile Weiter heißt es in der Arbeitshilfe betreffend die Artenerfassung (dort S.18): „Bei der Interpretation von Detektorergebnissen muss berücksichtigt werden, dass die Echorufe der einzelnen Arten eine sehr unterschiedliche Impulsstärke (laut und leise rufende Arten) aufweisen, so dass einzelne Arten eher bzw. häufiger detektiert werden als andere. Die ungleiche Verteilung der Fledermausaktivität nach Raum und Zeit und die Erfassbarkeit müssen bei der Wahl der Methoden und bei der Auswertung berücksichtigt werden. Das stellt hohe Anforderungen an die fachliche Interpretation der Ergebnisse und die gutachterliche Bewertung. Selbst unter günstigen Rahmenbedingungen können einige Arten, v.a. die Arten Braunes und Graues Langohr sowie Kleine und Große Bartfledermaus, allerdings nicht allein mittels Lautanalyse mit dem Detektor identifiziert werden. Zudem kann selbst bei ordnungsgemäßer Handhabung qualitativ hochwertiger Detektoren nicht jede Rufsequenz der ansonsten artbezogen identifizierbaren Arten mit gleicher Sicherheit ausgewertet werden. Je nach Grad der Unsicherheit sind solche Rufsequenzen entweder auf Gattungsniveau einzuordnen oder als nicht näher bestimmbarer Fledermausruf zu kennzeichnen. Sind Arten zu erwarten, bei denen eine Artbestimmung nicht anders möglich ist, sind Netzfänge zur Ergänzung der Untersuchungsmethoden in der Regel erforderlich. Ausnahmsweise sind artspezifische Informationen verzichtbar, etwa wenn andere bzw. spezielle Fragestellungen verfolgt werden.“54abrufbar unter: https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/StB/ah-fledermaeuse.pdf?__blob=publicationFileabrufbar unter: https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/StB/ah-fledermaeuse.pdf?__blob=publicationFile In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass im Jahr 2017 auf der Fläche oberhalb der Bebauung entlang der Straße Stuhlsatzenhaus mittels Netzfang unter anderem ein Braunes Langohr (plecotus auritus) – folglich eine leise rufende Art, geschützt nach dem Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)55Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 und auf Status 3 (Gefährdet) der Roten Liste Deutschland sowie mit der Stufe G (Gefährdung unbekannten Ausmaßes)auf der Roten Liste und Gesamtartenliste der Fledermäuse (Chiroptera) des Saarlandes (2020) –56vgl. https://www.bfn.de/artenportraits/plecotus-auritusvgl. https://www.bfn.de/artenportraits/plecotus-auritus festgestellt worden war. Zudem wurde im Jahr 2017 wie auch im Jahr 2023 im Plangebiet der Nachweis für ein Großes Mausohr (myotis myotis) und damit eine ebenfalls leise rufende Art erbracht, geschützt nach dem Anhang II FFH-Richtlinie sowie Anhang IV FFH-Richtlinie und auf Status 3 der Roten Liste und Gesamtartenliste der Fledermäuse (Chiroptera) des Saarlandes (2020). Nach dem Artensteckbrief des Bundesamtes für Naturschutz ist diese Art überdies als „Art nationaler Verantwortlichkeit“ mit dem Zusatz „in hohem Maße verantwortlich“ einzustufen. Diese Artensteckbriefe und Schutzkategorien – die der Vorbereitung einer neuen Bundesartenschutzverordnung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und damit einer Normierung der sogenannten „Verantwortungsarten“ dienen –57vgl. hierzu: Lütkes, in: Ewer/Lütkes, 2. Aufl. 2018, BNatSchG § 54 Rn. 11-15vgl. hierzu: Lütkes, in: Ewer/Lütkes, 2. Aufl. 2018, BNatSchG § 54 Rn. 11-15 werden durch das Bundesamt für Naturschutz für solche Tierarten vergeben, deren Aussterben im Bezugsraum gravierende Folgen für den Gesamtbestand hätte bzw. deren weltweite Gefährdung sich stark erhöhen würde.58vgl. hierzu den Artensteckbrief des Bundesamtes für Naturschutz (unter Hinweis auf: Meinig et al. 2020): https://www.bfn.de/artenportraits/myotis-myotis#anchor-field-conservation-status; Arten nationaler Verantwortlichkeit Deutschlands sind Arten, für die Deutschland international eine besondere Verantwortlichkeit hat, weil sie nur in Deutschland vorkommen, weil ein hoher Anteil der Weltpopulation in Deutschland vorkommt oder weil sie weltweit hoch gefährdet sind. Zu den drei Kategorien der nationalen Verantwortlichkeit, vgl. https://www.bfn.de/arten-nationaler-verantwortlichkeitvgl. hierzu den Artensteckbrief des Bundesamtes für Naturschutz (unter Hinweis auf: Meinig et al. 2020): https://www.bfn.de/artenportraits/myotis-myotis#anchor-field-conservation-status; Arten nationaler Verantwortlichkeit Deutschlands sind Arten, für die Deutschland international eine besondere Verantwortlichkeit hat, weil sie nur in Deutschland vorkommen, weil ein hoher Anteil der Weltpopulation in Deutschland vorkommt oder weil sie weltweit hoch gefährdet sind. Zu den drei Kategorien der nationalen Verantwortlichkeit, vgl. https://www.bfn.de/arten-nationaler-verantwortlichkeit Ferner ist festzustellen, dass in der Erfassungsübersicht in dem Bericht vom 10.8.2023 unter der Kategorie „Deutscher Artname“ neben vier Fledermausarten (hier: Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Kleiner Abendsegler sowie Großes Mausohr) in einer fünften Zeile die Beschreibung „Nyctaloid, unbestimmt“ und in der Rubrik „Wissenschaftlicher Name“ die Bezeichnung „Nyctalus/Eptesicus spec.“ enthalten ist sowie insoweit unter der „Anzahl Kontakte“ die Zahl 9 vermerkt ist. Der Begriff „Nyctaloid“ beschreibt indes keine bestimmte Art, sondern vielmehr eine Gattung,59vgl. https://rote-liste-saarland.de/wp-content/uploads/2020/10/SL-090-RL-Fledermaeuse_PDF_Version-2020.pdfvgl. https://rote-liste-saarland.de/wp-content/uploads/2020/10/SL-090-RL-Fledermaeuse_PDF_Version-2020.pdf wobei die weiteren Begriffe „Nyctalus/Eptesicus spec.“ ebenfalls keine Zuordnung zu einer bestimmten Art zulassen, sodass diese neun „Detektor“-Erfassungen ohne klare Zuordnung blieben. Dennoch wurde keine andere Erfassungsmethode zur weiteren Aufklärung der vorhandenen Arten im Rahmen der artenschutzrechtlichen Überprüfung Mitte des Jahres 2023 zur Anwendung gebracht. Da die im Jahr 2023 ausschließlich zur Anwendung gebrachte Ermittlungsmethode (hier: Ultraschalldetektor) angesichts des zu erwartenden Artenvorkommens als alleinige Methode – wie dargetan – ungeeignet war, erweisen sich die erbrachten Nachweise als nicht valide. Auch insoweit ist es im Übrigen nicht ausreichend, dass im Jahr 2017 und auch 2018 zusätzlich Netzfänge auf den seinerzeitigen Untersuchungsflächen 1-3 erfolgt sind. Dies hat – wie bereits dargetan – eine aktualisierte methodengerechte Erfassung im Plangebiet im Jahr 2023 nicht entbehrlich gemacht. Im Übrigen entspricht diese Bewertung auch der Einschätzung des Amtes für Klima- und Umweltschutz im Rahmen der Behördenbeteiligung, das in seiner Stellungnahme darauf verwiesen hatte, dass die im Jahr 2023 erfolgte Artenschutzprüfung methodische und fachliche Defizite aufweise, wobei insbesondere beanstandet worden ist, dass trotz der Betroffenheit streng geschützter und gefährdeter Arten lediglich eine „Potentialabschätzung“ vorgenommen worden ist und die Art-zu-Art-Bewertung der genannten planungsrelevanten Arten und die Ableitung der entsprechenden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen fehle.60vgl. Zusammenstellung der Stellungnahmen mit Abwägungsvorschlägen zum Bebauungsplan (Stand: 5.2.2024), Bl. 453-454 der elektronischen Gerichtsaktevgl. Zusammenstellung der Stellungnahmen mit Abwägungsvorschlägen zum Bebauungsplan (Stand: 5.2.2024), Bl. 453-454 der elektronischen Gerichtsakte bb. Gleichermaßen erweisen sich die Erfassungsmethoden in Bezug auf das Vorkommen europäischer Vogelarten, die nach der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) geschützt sind, im Plangebiet als unzureichend. (1.) Zum fachlichen Standard bei der Erfassung von Brutvögeln gehört es, für jede Begehung Datum, Beginn und Ende sowie die Witterungsbedingungen zu dokumentieren.61vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 –, juris, Rn. 46vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 –, juris, Rn. 46 Diesen fachlichen Anforderungen wird der Bericht der MILVUS GmbH vom 10.8.2023 ebenfalls nicht gerecht. In dem Bericht vom 10.8.2023 wird lediglich auf „frühmorgendliche“ Brutvogelkartierungen „im Projektgebiet“ am 24.4.2023, am 16.5.2023 sowie am 5.6.2023 verwiesen. Folglich fehlen Angaben zu den konkreten Uhrzeiten sowie insbesondere Angaben, in welcher Struktur und in welcher Ausdehnung das jeweilige Untersuchungsgebiet genau begangen wurde.62vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 429vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 429 Soweit sich nunmehr aus dem nachgereichten – nicht datierten – „Datenblatt zum Kartierbericht, November 2023“ erstmalig betreffend die genannten Begehungsdaten genaue Zeiträume bzw. Uhrzeiten ergeben, gilt die obige Bewertung gleichermaßen. Die Einhaltung der fachlichen Anforderungen müssen anhand des Umweltberichts oder zumindest anhand der diesem zu Grunde gelegten Gutachten ersichtlich sein. Ungeachtet dessen ist auch anhand des „Datenblatts zum Kartierbericht, November 2023“ nicht nachvollziehbar, welche Bereiche des Plangebietes untersucht worden sind. Auch insoweit gilt, dass dieses Datenblatt vielmehr ein Beleg für den „zweckmäßig reduzierten Untersuchungsumfang“ ist, der im Falle der großflächigen Rodung einer Waldfläche nicht ausreichend sein kann. Zudem heißt es explizit betreffend die „Brutvögel“ in dem Datenblatt „Die Brutvögeluntersuchungen erfolgten mit geringerem Untersuchungsumfang, da nur eine Plausibilitätsprüfung der vorausgegangenen Kartierergebnisse durchgeführt wurde.“ Insoweit kann auch dahinstehen, warum bislang von im Jahr 2023 durchgeführten „frühmorgendlichen“ Begehungen ausgegangen wurde und nunmehr für zwei von drei Begehungen als Uhrzeiten „9:49 – 11:12“ und „9:26 – 11:02“, was keineswegs als „frühmorgendlich“ gilt, angegeben werden. Im Übrigen sind – worauf in der durch den Antragsteller vorgelegten fachgutachterlichen Stellungnahme ebenfalls hingewiesen worden ist – auch in dem „Endbericht 2018“, auf den sich Antragsgegnerin und Beigeladener wiederholt beziehen, ebenfalls keine genauen Zeiträume bzw. Uhrzeiten angegeben. (2.) Überdies bestehen Zweifel daran, dass ein geeigneter Zeitpunkt für die Erfassung des Spechtvorkommens gewählt wurde. Nach den Methodenstandards für die Erfassung von Spechten ist mit einer verlässlichen Aussage über das tatsächliche Vorkommen von Spechten grundsätzlich im Falle von Erhebungen in den Monaten März und April zu rechnen.63vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 321 unter Hinweis auf Südbeck et al. 2005, Übersicht S. 130 und S. 451, 455, 457, 461vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 321 unter Hinweis auf Südbeck et al. 2005, Übersicht S. 130 und S. 451, 455, 457, 461 Demgegenüber beruhen die Feststellungen in dem Bericht vom 10.8.2023 auf drei Begehungen (jeweils eine Begehung in den Monaten April, Mai und Juni). Zwar liegen Erhebungen im Monat Mai noch innerhalb der sogenannten Wertungsgrenzen, lassen allerdings gleichwohl nur dann zuverlässige Aussagen zu, wenn sie ergänzend zu Untersuchungen im Optimalzeitraum (hier: zwischen März und April) stattgefunden haben. Hierbei ist nach den Methodenstandards insbesondere für den Grünspecht zwecks Ermittlung eines Brutverdachts die zweimalige Feststellung von Reviermarkierungen im Abstand von mindestens 7 Tagen oder eine einmalige Feststellung von Reviermarkierungen und Beobachtung eines Altvogels zu verlangen, wovon jeweils eine zwischen Anfang März und Ende April liegen muss.64vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 321 unter Hinweis auf Südbecket al. 2005 S. 451, 455, 457, 461 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.4.2018 – 5 S 2105/15 –, juris, Rn. 202 zur Erfassung von Grünspechten in der Brutzeit zwischen Anfang März und Ende Juni an acht Terminen in den frühen Morgenstunden bei geeigneten Witterungsbedingungen (kein Niederschlag, kein stärkerer Wind); bei optischer und akustischer Erfassung spezifisch für die einzelnen Teillebensräume nebst einem Einsatz von Klangattrappen für die Suche nach Mittel- und Grünspechtvgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 321 unter Hinweis auf Südbecket al. 2005 S. 451, 455, 457, 461 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.4.2018 – 5 S 2105/15 –, juris, Rn. 202 zur Erfassung von Grünspechten in der Brutzeit zwischen Anfang März und Ende Juni an acht Terminen in den frühen Morgenstunden bei geeigneten Witterungsbedingungen (kein Niederschlag, kein stärkerer Wind); bei optischer und akustischer Erfassung spezifisch für die einzelnen Teillebensräume nebst einem Einsatz von Klangattrappen für die Suche nach Mittel- und Grünspecht Dass eine Erfassung von Brutvögeln erst ab dem Monat Mai womöglich ein unvollständiges Bild zeichnen könnte, war auch bereits im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen in den Jahren 2017 und 2018 bekannt und fachlich belegt. Denn betreffend die Brutvögel heißt es in dem Bericht zu den „Floristisch-faunistische[n] Erhebungen als Grundlage für die naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Bewertung/Endbericht, Bearbeitungsstand: November 2018“ auf Seite 12: „Die Erfassung der Vögel im Untersuchungsgebiet erfolgte auf den UG-Flächen 1 und 2 bereits im Jahr 2017 und für die UG-Fläche 3 im Jahr 2018. Es wurden jeweils 5 Begehungen durchgeführt. Die Begehungen fanden in den frühen Morgenstunden sowie bei geeigneten Witterungsbedingungen (kein/wenig Wind, kein Niederschlag) statt. Aufgrund der relativ späten Beauftragung im Jahr 2017 begannen die Untersuchungen hier erst Anfang Mai. Daher waren Aussagen zu Arten, die ihren Aktionszeitraum in der ersten Jahreshälfte haben, nur bedingt belastbar. Entsprechend wurden im Rahmen der Erfassungen 2018 Plausibilitätsprüfungen der 2017 erhobenen Daten durchgeführt.“ 65Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat Folglich kann selbst aus dem Endbericht 2018 keineswegs auf eine Untersuchung im Plangebiet – dass teilweise mit der UG-Fläche 1 identisch ist – in den Monaten März und April geschlossen werden. Auch wenn man unterstellt, dass im Jahr 2018 eine „Plausibilitätsprüfung“ auch für das UG1 stattgefunden hätte – was aus dem obigen Text nicht folgt –, hätten diese Daten einer aktualisierten Betrachtung unterzogen werden müssen. Dennoch wurde im Rahmen der Erfassung der Brutvögel im Jahr 2023 kein Begehungstermin im März und lediglich ein Termin Ende April, hier am 24.4.2023, durchgeführt, sodass nicht von einer validen Erfassung dieser Art ausgegangen werden kann. (cc.) Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die durch ihn vorgelegte naturschutzfachliche Stellungnahme vom 26.9.2024 die Frage aufgeworfen hat, warum keine Feststellungen zum Vorkommen des Waldkauzes getroffen worden sind, zeigt er hiermit ebenfalls Zweifel an einer methodengerechten Erfassung der Brutvogelarten auf. Der diesbezügliche Hinweis des Beigeladenen, wonach der Endbericht 2018 auf Seite 3 den Hinweis enthalte, dass während der nächtlichen Erfassung von Fledermäusen auch auf ein mögliches Vorhandensein nachtaktiver Vögel „geachtet“ worden sei, kann diese Bedenken nicht entkräften. Zum einen findet sich auf Seite 3 im Endbericht (Bearbeitungsstand: November 2018) weder das Wort „nachtaktiv“ noch das Wort „Waldkauz“. Zum anderen ist auch insoweit – abgesehen von der Frage der fehlenden Aktualität der Erfassung – wiederum festzustellen, dass das Untersuchungsgebiet UG 1 nur in Teilen mit dem heutigen Plangebiet identisch ist, wobei weder aus dem Bericht zur Erfassung von Fledermäusen (Endbericht 2017 vom 13.7.2017) noch aus dem Bericht zur Erfassung des Fledermausvorkommen vom 17.11.2018, der als „ENTWURF“ gekennzeichnet ist, folgt, dass eine Dokumentation des Vorkommens von nachtaktiven Vögeln stattgefunden hat. Ein pauschaler – nicht mit Untersuchungsergebnissen und Methoden unterlegter – Hinweis auf die Erfassung einer Art bzw. darauf, dass bei anderer Gelegenheit darauf „geachtet“ worden sei, kann insoweit nicht ausreichend sein. Die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG enthalten überdies keine Differenzierung dahingehend, dass bestimmte Vogelgruppen von vornherein gar nicht unter Artenschutzgesichtspunkten geprüft werden müssten. Vielmehr sind im Grundsatz alle Arten artenschutzrechtlich zu betrachten.66vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.7.2020 – 9 B 5/20 –, juris, Rn. 19 (m.w.N.)vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.7.2020 – 9 B 5/20 –, juris, Rn. 19 (m.w.N.) Da beispielsweise der Waldkauz im Saarland als Standvogel in allen Naturräumen verbreitet ist und insbesondere lichte und lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern besiedelt und Baumhöhlen als Brut- und Winterquartier nutzt,67vgl. hierzu die „Erfassung und Bewertung von ausgewählten Brutvogelarten auf Probeflächen im FFH- und Vogelschutzgebiet 6308-301 „Dollberg und Eisener Wald“ vom 07.12.2009, Seite 37 f., http://www.naturschutzdaten.saarland.de/natura2000/Natura2000/gebietsspezifische%20Daten/6308-301_Dollberg%20u.%20Eisener%20Wald/Gutachten_Avifauna/VSG-Dollberg%20Text.pdfvgl. hierzu die „Erfassung und Bewertung von ausgewählten Brutvogelarten auf Probeflächen im FFH- und Vogelschutzgebiet 6308-301 „Dollberg und Eisener Wald“ vom 07.12.2009, Seite 37 f., http://www.naturschutzdaten.saarland.de/natura2000/Natura2000/gebietsspezifische%20Daten/6308-301_Dollberg%20u.%20Eisener%20Wald/Gutachten_Avifauna/VSG-Dollberg%20Text.pdf ist nicht ersichtlich, dass im streitbezogenen Waldgebiet ein Vorkommen von nachaktiven Vögeln von Beginn an als ausgeschlossen hätte betrachtet werden können. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Methodenstandards für die Erfassung des Waldkauzes die Zeit von Sonnenuntergang bis Mitternacht in möglichst windarmen, trockenen Nächten vorsehen,68vgl. hierzu die Artenschutzinformationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zu den „planungsrelevanten Arten“, hier: Waldkauz (Strix aluco L.),https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel/kartiermethoden/102977#:~:text=Bestandserfassung%20Brutv%C3%B6gel&text=Kartierung%20singender%20M%C3%A4nnchen%20(und%20rufender,der%20Klangattrappe%20im%20Waldesinneren%20cavgl. hierzu die Artenschutzinformationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zu den „planungsrelevanten Arten“, hier: Waldkauz (Strix aluco L.),https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel/kartiermethoden/102977#:~:text=Bestandserfassung%20Brutv%C3%B6gel&text=Kartierung%20singender%20M%C3%A4nnchen%20(und%20rufender,der%20Klangattrappe%20im%20Waldesinneren%20ca kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die drei im Jahr 2023 durchgeführten „frühmorgendlichen“ Begehungen insoweit methodengerecht gewesen sind. An diesen Feststellungen ändert der Hinweis des Beigeladenen, wonach ein anerkanntes Fachbüro mit der Erfassung der Avifauna beauftragt gewesen sei, nichts. cc. Der Antragsteller beanstandet ferner zurecht, dass betreffend die wirbellosen Tiere – zu denen Käfer gehören, die teils ebenfalls dem Anhang IV der FFH-Richtlinie unterfallen – keine gesonderte Erfassung stattgefunden hat. Zwar ist im Umweltbericht (Stand: Februar 2024) auf Seite 47 unter der Überschrift „Käfer“ vermerkt, dass „keine erheblichen negativen Auswirkungen auf potenzielle Vorkommen“ bestünden. Zur Begründung wird insoweit ausgeführt: „Im Plangebiet befinden sich für einige Arten potenziell geeignete Habitatstrukturen; diese wurden im Rahmen der Kartierungen auf mögliche Vorkommen kontrolliert.“ Indes lässt sich weder aus dem Bericht der MILVUS GmbH vom 10.8.2023, der das Vorkommen von Brutvögeln und Fledermäusen betrifft, noch aus dem Bericht der F. GmbH (Stand: August 2023) eine Erfassung von wirbellosen Tieren entnehmen. Vielmehr heißt es in dem letztgenannten Bericht auf Seite 2: „Zur Abwägung der naturschutzrechtlichen Belange wurden in Abstimmung mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Untersuchung[en] zu verschiedenen faunistischen Artengruppen sowie eine Biotoptypenkartierung durchgeführt [.] Hierzu gehörte neben der Erfassung von Fledermäusen und Brutvögeln, welche durch die MILVUS GmbH [durchgeführt wurde] auch eine Erfassung der Vorkommen von Amphibien, Reptilien und Bilchen. Die F. GmbH wurde mit der Erhebung vorhandener Biotoptypen und der Erfassung von Reptilien, Amphibien und Bilchen innerhalb des Untersuchungsgebietes beauftragt.“ 69Anm.: Zur Gattung der Bilche gehört u.a. die Haselmaus (Muscardinus avellanarius), die nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützt ist, vgl. https://www.bfn.de/artenportraits/muscardinus-avellanariusAnm.: Zur Gattung der Bilche gehört u.a. die Haselmaus (Muscardinus avellanarius), die nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützt ist, vgl. https://www.bfn.de/artenportraits/muscardinus-avellanarius Dass offenbar eine gesonderte Erfassung von wirbellosen Tieren unterblieben ist, folgt auch unmittelbar aus dem Umweltbericht (Stand: Februar 2024). Dort heißt es auf Seite 17: „Fauna Innerhalb des Untersuchungsgebietes wurden im Jahr 2017 und 2018 Kartierungen der Brutvögel, Reptilien, Amphibien, Haselmäuse, Höhlenbäume durchgeführt.70Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat Hierbei wurden Teilgebiete nördlich der Bestandsbebauung entlang des Stuhlsatzenhausweges östlich der L251 und nordwestlich des bestehenden Campus-Geländes kartiert. Erneute Kartierungen für die ersten beiden Teilgebiete wurden im Jahr 2023 für folgende Zielgruppen durchgeführt, um die Daten von 2018 zu verifizieren: Fledermäuse, Brutvögel, Haselmaus, Reptilien, Amphibien, Biotoptypen.71Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat Hierbei wurden aufgrund der vorangegangenen Kartierungen aus dem Jahr 2018 die Bestände von Biotoptypen, Reptilien und Amphibien nur mit reduziertem Untersuchungsumfang erfasst. Brutvögel, Fledermäuse und Haselmäuse wurden vollumfänglich untersucht. Zusätzlich fand eine Erfassung von Horst-/Höhlenbäumen statt. Bei den übrigen, vorgefundenen Arten handelte es sich großteils um generell häufige und anpassungsfähige Arten, welche einen Habitatverlust in der Regel gut ausgleichen können.“ Nach Darstellung der Ergebnisse zu den Arten Vögel, Fledermäuse, Reptilien und Amphibien folgt auf Seite 22 des Umweltberichts der Passus: „Weitere faunistische Artengruppen wurden nicht näher untersucht.72Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat“ Folglich lässt sich eine Kontrolle auf mögliche Vorkommen von Käfern weder anhand des Umweltberichtes noch anhand der vorliegenden Berichte, auf die der Umweltbericht Bezug nimmt, nachvollziehen. Indes war eine Untersuchung dieser Tierart im Rahmen der Umweltprüfung geboten, weil basierend auf den Voruntersuchungen aus den Jahren 2017 und 2018 ein Vorkommen geschützter Arten im Plangebiet in Betracht gezogen werden musste. So ist dem „Endbericht 2018“ folgende Abbildung der „UG-Fläche 1“ – die teilweise identisch mit dem heutigen Plangebiet ist – enthalten, die eine Aufteilung in vier Teilflächen aufweist. „Abbildung Bestandsplan UG-Fläche 1 mit Höhlenbäumen und Totholzbereichen (ohne Maßstab)73vgl. Floristisch-faunistische Erhebungen als Grundlage für die naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Bewertung/Endbericht (Bearbeitungsstand: November 2018), F. GmbH, S. 7vgl. Floristisch-faunistische Erhebungen als Grundlage für die naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Bewertung/Endbericht (Bearbeitungsstand: November 2018), F. GmbH, S. 7 Mit braunen Punkten wurden die Totholzbereiche und mit grünen Punkten die Höhlenbäume markiert. Zu der Abbildung ist vermerkt: „Die Flächen 2 und 4 sind in den Daten des Saarforstes als ATB-Projektflächen dargestellt.“ In der Fußnote Nummer 5 heißt es dazu erläuternd: „ATB = Alt-, Totholz- und Biozönosen-Projektflächen (landesweites forstliches Biotopverbundsystem alter Laubwälder). Diese Flächen sind aus der forstlichen Nutzung i.d.R. ausgenommen und dienen als Quellhabitat oder Trittsteinhabitat für Arten mit besonderen Lebensraumansprüchen (z.B. xylobionte Käferarten).74Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat“ Zu xylobionten Käferarten gehören unter anderem die im Anhang II sowie Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Arten Eremit (Osmoderma eremita), Heldbock (Cerambyx cerdo) und Hirschkäfer (Lucanus cervus), wobei es sich bei Eremit und Heldbock um von MÜLLER et al. (2005) gelistete sogenannte Urwaldreliktarten handelt, die als Anzeiger von noch vorhandenen reliktären Restbiotopen der ehemaligen Urwald–Xylobiontenfauna gelten.75vgl. hierzu: Neumann, Naturwissenschaftliche Beiträge Museum Dessau, Heft 23 2011, S. 25 (26), Naturschutzfachlich bedeutsame xylobionte Käferarten aus Dessau-Roßlau und Umgebung (1. Teil)(Insecta: Coleoptera), abrufbar unter: https://verwaltung.dessau-rosslau.de/fileadmin/Verwaltungsportal_Dessau-Rosslau/Kultur_Tourismus/Museum_fuer_Naturkunde_und_Vorgeschichte/Publikationen/Heft_23/Heft23_25_48_Neumann.pdfsowie zur faunistischen Untersuchung zum Vorkommen des Eremiten: BVerwG, Urteil vom 3.5.2013 – 9 A 16/12 –, BVerwGE 146, 254-271, Rn. 61vgl. hierzu: Neumann, Naturwissenschaftliche Beiträge Museum Dessau, Heft 23 2011, S. 25 (26), Naturschutzfachlich bedeutsame xylobionte Käferarten aus Dessau-Roßlau und Umgebung (1. Teil)(Insecta: Coleoptera), abrufbar unter: https://verwaltung.dessau-rosslau.de/fileadmin/Verwaltungsportal_Dessau-Rosslau/Kultur_Tourismus/Museum_fuer_Naturkunde_und_Vorgeschichte/Publikationen/Heft_23/Heft23_25_48_Neumann.pdfsowie zur faunistischen Untersuchung zum Vorkommen des Eremiten: BVerwG, Urteil vom 3.5.2013 – 9 A 16/12 –, BVerwGE 146, 254-271, Rn. 61 Dennoch wurde sodann auf Seite 24 des Endberichtes 2018 in Bezug auf die „UG-Fläche 1“ – die Fläche nördlich der Straße Stuhlsatzenhaus – Folgendes festgestellt: Gruppen Relevanz/Betroffenheit Anmerkungen Käfer Keine Betroffenheit keine geeigneten Lebensraumstrukturen im Eingriffsbereich bzw. im direkten Umfeld, keine sonnenexponierten Höhlen-/ Mulmbäume; kein geeignetes stehendes (starkes) Totholz (FN 15) Fußnote 15: Die planungsrelevanten Käferarten (insbesondere die Wurzelhalsschnellkäfer) benötigen starkes und stehendes Laubholz mit großen Mengen Mulm im Stamminneren. Diese Strukturen finden sich lediglich in seltenen Altholz- oder Urwaldbeständen und nicht innerhalb des UG 76vgl. Floristisch-faunistische Erhebungen als Grundlage für die naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Bewertung/ Endbericht (Bearbeitungsstand: November 2018), F. GmbH, S. 24vgl. Floristisch-faunistische Erhebungen als Grundlage für die naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Bewertung/ Endbericht (Bearbeitungsstand: November 2018), F. GmbH, S. 24 Diese Feststellungen stehen in deutlichem Widerspruch zu dem zuvor festgestellten Vorhandensein der „ATB“-Flächen und dem Totholzvorkommen im Plangebiet (hier im Gebiet „UG-Fläche 1“, Teilflächen 2 und 4). Weiter ist festzustellen, dass ebenso auf der „UG-Fläche 3“ – in der ein Teilbereich des heutigen Plangebiets liegt – verschiedene Totholzbereiche festgestellt worden sind: „Abbildung Bestandsplan UG-Fläche 3 mit Höhlenbäumen und Totholzbereichen (ohne Maßstab) Unter anderem die mit der Nummer 18 gekennzeichnete Teilfläche, in der drei Totholzbereiche markiert sind und die in Buchen-Altholzbestand übergeht, liegt im heutigen Plangebiet, in dem Bereich, in dem Flächen für ein Regenrückhaltebecken festgesetzt worden sind. Ferner wurde betreffend die „UG-Fläche 3“ festgestellt: Gruppen Relevanz/Betroffenheit Anmerkungen Käfer Potentielle Betroffenheit UG-Fläche 3 bietet potenzielle Habitatstrukturen für xylobionte Käfer-Arten Hier könnten im weiteren Verfahren konkrete Untersuchungen notwendig werden. Dies ist allerdings erst sinnvoll, wenn ein zeitnaher Eingriff konkret geplant, damit erhobene Daten dann auch aktuell sind.7777Hervorhebung durch den Senat Hervorhebung durch den Senat Fußnote 17: Xylobiont = Holz bewohnende bzw. im Holz lebende Arten Soweit im Umweltbericht (Stand: Februar 2024) auf Seite 49 weiter ausgeführt ist „Käfer: Die Gehölzstrukturen innerhalb des Plangebietes bieten teilweise geeignete Lebensraumstrukturen für planungsrelevante Käferarten. Dies gilt insbesondere für die in der Umgebung des Plangebietes vorhandenen Altbestände. Die betreffenden Bereiche befinden sich nach den erfolgten Untersuchungen und den darauf folgenden Anpassungen des Geltungsbereiches nicht mehr innerhalb des Plangebietes. Dennoch kann ein Vorkommen planungsrelevanter Arten nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da Waldflächen innerhalb des Geltungsbereiches vorhanden sind und da planungsrelevante Arten potenziell in das Plangebiet abstrahlen könnten. Die Gehölzbereiche innerhalb des Plangebietes weisen jedoch nur eine begrenzte Habitateignung auf. Es kann davon ausgegangen werden, dass im Falle eines Vorkommens planungsrelevanter Käferarten genügend Ausweichhabitate unmittelbar außerhalb des Plangebietes vorliegen. Zudem bleibt ein Großteil der vorhandenen Waldgebiete mit Durchführung der Planung bestehen.“, steht diese Bewertung wiederum in Widerspruch zu den Feststellungen der vorhandenen Totholzbereiche und der Habitateignung im Plangebiet aus dem Jahr 2018. Entgegen den Ausführungen im Umweltbericht ist anhand der Kartierung der Totholzbereiche ohne weiteres erkennbar, dass diese teils innerhalb des Plangebietes – insbesondere innerhalb der als ATB-Flächen ausgewiesenen Bereiche, die unmittelbar an die Bestandsbebauung entlang der Straße Stuhlsatzenhaus angrenzen – liegen. Dass die vorhandenen Totholzvorkommen im Plangebiet Anlass zu einer artenschutzrechtlichen Prüfung hätten geben müssen, wurde im Übrigen auch bereits im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans gesehen und in den dieser Änderung zu Grunde liegenden Umweltbericht (Stand: Dezember 2023) aufgenommen. Im Umweltbericht zur Änderung des Flächennutzungsplans heißt es: „Im Zuge der Erhebungen wurden mehrere planungsrelevante Arten innerhalb des Plangebietes nachgewiesen. Die Ergebnisse werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt: […] Käfer Im Gebiet befinden sich – insbesondere durch vorhandene Totholzstrukturen – potentiell geeignete Habitatstrukturen.“78vgl. https://www.regionalverband-saarbruecken.de/fileadmin/RVSBR/Bauen_Planen/Downloads/Planarchiv/155_SB_noerdl_Stuhlsatzenhaus.pdfvgl. https://www.regionalverband-saarbruecken.de/fileadmin/RVSBR/Bauen_Planen/Downloads/Planarchiv/155_SB_noerdl_Stuhlsatzenhaus.pdf Hiervon ausgehend liegt aufgrund des Umstandes, dass betreffend die wirbellosen Tiere beziehungsweise Holz bewohnende oder im Holz lebende Käferarten keine artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen der Planung angestellt worden ist – etwa mittels Begehungen in den Sommermonaten zwecks Absuche von Laub- und Nadelbäumen mit geeigneten Strukturen –79vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013 – 9 A 16/12 –, BVerwGE 146, 254-271, Rn. 61vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013 – 9 A 16/12 –, BVerwGE 146, 254-271, Rn. 61, eine unvollständige Ermittlung artenschutzrechtlicher Belange vor, sodass insoweit keine valide artenschutzrechtliche Bewertung der Vorgaben des § 44 Abs. 1 BNatSchG möglich ist. Hieran ändert auch die ergänzende Stellungnahme der F. vom 20.1.2025 nichts, wonach die „relevanten Bäume“ im Plangebiet erfasst worden seien und – soweit diese entfallen müssten – eine Untersuchung auf einen möglichen Besatz im Vorfeld der Rodung erfolgen könne. Dies kann eine methodengerechte Erfassung geschützter Tierarten im Rahmen des Planverfahrens nicht ersetzen. Soweit der Beigeladene hierzu vortragen lässt, dass sich die hier relevanten ATB-Projektflächen nach den Angaben aus dem Geoportal des Saarlandes in regelmäßigem Betrieb befänden und sich daher innerhalb des „UG“ kein nennenswerter Totholzanteil beziehungsweise seltene Altholz- oder Urwaldbestände befänden, sondern das Gebiet vielmehr insgesamt eine geringe ökologische Wertigkeit für Käfer aufweise, ist der Antragsteller diesen Ausführungen durch Vorlage einer ergänzenden fachgutachterlichen Stellungnahme – unter Hinweis darauf, dass die durch den Beigeladenen benannten Daten aus dem Geoportal des Saarlandes aus dem Jahr 1999 stammten – fundiert entgegen getreten und hat hierzu Folgendes ausgeführt: „Laut der Biodiversitätsstrategie für den Staatswald des Saarlandes werden die ATB-Bestände weiterhin bewirtschaftet. ,Hinsichtlich der Intensität der Wirtschaft gilt jedoch das übergeordnete und vorrangige Ziel, die Alt- und Totholzbiozönosen zu sichern.‘ (SAARFORST LANDESBETRIEB 2021, S. 39). Ein ‚regelmäßiger Betrieb‘ stellt also keinen Widerspruch zum möglichen Vorkommen xylobionte Käferarten dar, sondern ist Teil der Biodiversitätsstrategie. Weiter heißt es im Rahmen der Biodiversitätsstrategie zu den ATB-Flächen: ‚In dieser Flächenkulisse liegen landesweit die (zum Stichtag der FE 2008) über 160 jährigen Laubwälder.‘ Diese Bestände bilden mit ihrer Flächenkulisse ein Biotopverbundsystem und stellen heute die Resthabitate von Arten oder potentielle Trittsteinhabitate im Biotopverbundsystem dar. In diesen Flächen dürfen keine weiteren Artenverluste auftreten. Diese könnten irreversibel sein. An den in den ATB-Flächen bereits vorhandenen, alten Bäumen können sich schneller neue Mikrohabitatstrukturen bilden, als an jüngeren Bäumen. Daher sind in diesen Beständen auch Altbäume, die aktuell noch keine Strukturen aufweisen wichtig. Sie werden wegen ihres hohen Alters in kurzer Zeit Mikrohabitate erhalten und den Restpopulationen bereits kurzfristig Lebensraum bieten.‘80vgl. hierzu: Biodiversitätsstrategie für den Staatswald des Saarlandes, Stand: 1. Juni 2021, Herausg. Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz/ SaarForst Landesbetrieb, S. 39, abrufbar unter: https://www.saarland.de/saarforst/DE/service/publikationen/publikationen/publ_bioDivStrategieStaatswald.pdf?__blob=publicationFile&v=1vgl. hierzu: Biodiversitätsstrategie für den Staatswald des Saarlandes, Stand: 1. Juni 2021, Herausg. Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz/ SaarForst Landesbetrieb, S. 39, abrufbar unter: https://www.saarland.de/saarforst/DE/service/publikationen/publikationen/publ_bioDivStrategieStaatswald.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Aufgrund der oben angeführten veralteten Datenangaben aus dem Jahr 1999 kann sich also nicht auf den geringen Totholzanteil berufen werden, da nicht auszuschließen ist, dass sich dieser innerhalb der letzten 25 Jahre erhöht hat. Doch selbst bei einem Totholzanteil unter5% der Holzmasse können Vorkommen planungsrelevanter Arten nicht ohne entsprechende Untersuchungen pauschal ausgeschlossen werden. […].“ Diese Angaben stimmen mit den Angaben in der Biodiversitätsstrategie für den Staatswald des Saarlandes (Stand: 1. Juni 2021) überein, in der betreffend die ATB-Bestände weiter ausgeführt wird: „[…] Die ATB-Bestände werden weiterhin bewirtschaftet. Hinsichtlich der Intensität der Wirtschaft gilt jedoch das übergeordnete und vorrangige Ziel, die Alt- und Totholzbiozönosen zu sichern. In den ATB-Flächen werden daher in erster Linie nur noch die wenigen Wertbäume mit mindestens B-Qualität geerntet. Alle anderen Altbäume verbleiben in der Regel als aktueller oder potentieller Lebensraum für die Alt- und Totholzbesiedelnden Arten. (Ausnahmen davon s. „Umsetzung“) Die Nutzung der Wertbäume stellt einen Kompromiss zwischen naturschutzfachlichen Interessen und ökonomischen Interessen des Forstbetriebes dar. Ihre Nutzung ist nach jetzigem Kenntnisstand ohne populationswirksame Verluste bei den Alt- und Totholzbiozönosen möglich.“ Danach erweist sich der Einwand der Antragstellerseite, wonach eine Erfassung von Käfern nicht habe vollständig unterbleiben dürfen, als nachvollziehbar und die angestellten Ermittlungen stellen sich als unzureichend dar. b. Ferner entspricht der Umweltbericht nicht den Anforderungen der Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c) im Hinblick auf die erforderlichen Ermittlungen und Bewertungen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist, wobei sich die Umweltprüfung auf das bezieht, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann (§ 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 BauGB). Gemäß § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB). Die Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c) setzt den Anhang I der RL 2001/42/EG und der UVP-ÄndRL 2014/42/EU um und veranschaulicht, was kraft Gesetzes im Umweltbericht als Ergebnis konkreter Prüfschritte enthalten sein muss.81vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 2 BauGB, Rn. 15vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 2 BauGB, Rn. 15 Nach Ziffer 2 lit. b der Anlage 1 hat der Umweltbericht eine Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ermittelt wurden, zu enthalten, wozu eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung gehört; hierzu sind, soweit möglich, insbesondere die möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a bis lit. i BauGB zu beschreiben, unter anderem infolge aa) des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschließlich Abrissarbeiten, bb) der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist. Diese Beschreibung soll sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben erstrecken; die Beschreibung soll zudem den auf Ebene der Europäischen Union oder auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen Rechnung tragen. Hieran gemessen erweist sich der Umweltbericht als unzureichend. Denn eine Prognose im vorgenannten Sinn fehlt insbesondere mit Blick auf die für die Einrichtung und erstmalige Anbindung des geplanten Regenrückhaltebeckens erforderlichen Rodungsarbeiten. Zwar beinhaltet der Umweltbericht ab Seite 31 eine „Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung“ und beschreibt ab S. 44 die „AUSWIRKUNGEN WÄHREND DER BAU- UND BETRIEBSPHASE GEM. ANLAGE 1 BAUGB NR. 2B AA-HH“, wobei es betreffend die „Auswirkungen infolge des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschließlich Abrissarbeiten“ heißt: „Es sind Rodungs- und Abbrucharbeiten erforderlich, um Teile des Plangebietes für die Bebauung vorzubereiten. In Zuge dessen wird es zu temporären Staub- und Geräuschemissionen kommen. Weiterhin ist mit Verkehrsbehinderung und Straßensperrungen auf Grund anrückender Baumaschinen und Arbeiten an Bestandsleitungen/ Bestandsstraßen zu rechnen. Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden, sind entsprechende Kontrollen auf besetzte Fortpflanzungs- und Lebensstätten (Nester/Quartiere) rechtzeitig vor Ausführung durchzuführen. Des Weiteren sind Rodungen und Freischnitte nicht im gesetzlich festgelegten Zeitraum vom 01. März bis zum 30. September durchzuführen.“ Weiter heißt es dort: „bb.) Auswirkungen infolge der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist Die Umsetzung des Bebauungsplanes geht mit einer Versiegelung von Waldflächen einher. Diese Flächen stehen der Bodenentwicklung und somit als Pflanzenstandort / Habitat für Tiere nicht mehr zu Verfügung. Durch grünordnerische Festsetzungen sowie Kompensationsmaßnahmen werden die Auswirkungen minimiert (s.u.).“ Diese Bewertung erweist sich fallbezogen als unzureichend, weil nicht ersichtlich ist, dass alle betroffenen Flächen, hier insbesondere die „temporär“ betroffenen Waldflächen in den Blick genommen worden sind. Vielmehr ist anhand des Umweltberichts und auch der Begründung des Bebauungsplans davon auszugehen, dass diejenigen Waldflächen, die zur erstmaligen Herstellung des Regenrückhaltebeckens („temporär“) in Anspruch genommen werden müssen, bei dieser Betrachtung nicht einbezogen worden sind. Der Plangeber hat sich insoweit auf den Standpunkt gestellt, dass die betroffenen Flächen erst im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu ermitteln seien. So heißt es etwa zur Bilanzierung der Grünfläche G2 „Regenrückhaltebecken“ im Umweltbericht (S. 23): „Innerhalb der Grünfläche wird ein Regenrückhaltebecken (Erdbecken) errichtet, wobei die Böschungen als extensive Wiesen zu entwickeln sind. In den Bereichen zwischen den Böschungen des RRB und den angrenzenden Waldflächen wird Waldsaum entwickelt. Zwar stehen die einzelnen Flächen derzeit noch nicht fest, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass die Flächen innerhalb der Grünfläche weitestgehend naturnah sein werden […].“ Aus der „Übersichtskarte zur Inanspruchnahme von Wald i.S.d. LWaldG“ (Anlage A des Umweltberichts) heißt es betreffend die Fläche „G2“: „Innerhalb der Grünfläche G2 wird ein Regenrückhaltebecken errichtet. Gemäß der aktuellen Planung umfasst das Becken eine Fläche von rd. 4.000 m². Für die Errichtung des Beckens muss (temporär) Wald in Anspruch genommen werden. In Abstimmung mit der Forstbehörde werden die nur temporär beanspruchten Flächen nach Abschluss der Arbeiten wiederhergestellt. Hierfür ist kein Waldersatz zu erbringen. Die tatsächlichen Flächen werden im Rahmen der Erstellung der Unterlagen zur wasserrechtlichen Genehmigung festgelegt und mit der Forstbehörde abgestimmt.“ Hieran anknüpfend sind in dem Umweltbericht – als sogenannter „Eingriffsbereich“ – nur folgende rot umrandete Flächen ausgewiesen (S. 70): Indes folgt aus der durch die Forstbehörde gefertigten Übersicht, dass die erstmalige Herstellung und Anbindung des Regenrückhaltebeckens eine Inanspruchnahme von rund 14.300 qm Wald erfordert, wobei diese Waldflächen über die rot markierten Eingriffsbereiche sowie darüber hinaus – nördlich und südlich – über die Grenzen des Plangebietes hinausragen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Inanspruchnahme dieser Flächen, die zwecks Anbindung des Regenrückhaltebeckens „temporär“ – in Gestalt von Rodungen und Erdarbeiten – in Anspruch genommen werden müssten, im Umweltbericht berücksichtigt worden wäre. Im Falle einer Rodung wären – abgesehen von der Flächeninanspruchnahme – die Schutzgüter Tiere und Pflanzen betroffen. Dennoch wurde keine aktuelle Artenermittlung für dieses Areal beziehungsweise eine Prognose im vorbeschriebenen Sinne vorgenommen. Soweit sich die Antragsgegnerin insoweit auf den Standpunkt stellt, dass jedenfalls betreffend diese Flächen nicht von einer dauerhaften Waldumwandlung im Sinne des Landeswaldgesetzes auszugehen sei, weil die gerodeten Flächen nachfolgend wieder aufgeforstet würden, befreit dies sie nicht von ihren Prüfpflichten in Bezug auf die betroffenen Schutzgüter und die Erstellung einer diesbezüglichen artenschutzrechtlichen Prognose. Auch der Einwand, wonach jedenfalls Teile dieses Areals bereits entwaldet seien, weil dort schon Wege oder befestigte Flächen vorhanden seien, ist insoweit unergiebig. Aus der Aufstellung und dem durch die Forstbehörde erstellten Luftbild folgt eindeutig, dass neben diesen Flächen auch in erheblichem Umfang mit Bäumen bestandene Flächen betroffen sein werden. Die Antragsgegnerin kann sich überdies nicht darauf berufen, dass es „unklar“ sei, ob das Regenrückhaltebecken hergestellt werde, denn aus dem Aufstellungsvorgang folgt, dass die Herstellung des Regenrückhaltebeckens östlich der Landstraße für die Erschließung des Baugebietes notwendig und alternativlos ist. So heißt es in der Begründung des Bebauungsplans: „[…] Innerhalb der Grünfläche G2 ist ein Regenrückhaltebecken (Erdbecken) mit den dazugehörigen Leitungen und Anlagen zulässig. Die Fläche wird zusätzlich mit dem Symbol Abwasser gekennzeichnet. Die Festsetzungen werden damit begründet, dass das Niederschlagswasser in den Baugebieten sowie auf den Verkehrsflächen nicht vollständig vor Ort zurückgehalten bzw. versickert werden kann und auch nur gedrosselt in den Vorfluter eingeleitet werden kann. Damit wird es erforderlich ein Becken mit den dazugehörigen Leitungen und Anlagen für die Rückhaltung des Niederschlagswassers herzustellen. […] Somit scheiden aus Sicht der Entwässerungsplaner und auch nach heutigem Kenntnisstand alle Varianten westlich der Landstraße aus. […]“ Folglich erfordert die Erschließung des Baugebietes die Herstellung des Regenrückhaltebeckens, sodass die Inanspruchnahme von Flächen zwecks Anbindung dieses Beckens auch in die Prognose einzustellen gewesen wäre. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die rosa gekennzeichnete Fläche – also die Fläche, die temporär (mittels Rodung) in Anspruch genommen werden soll – südlich des Plangebietes in einen „Buchen-Altholzbestand (Fl. 23)“ und nördlich in einen „Laubbaum-Reinbestand (Fl. 15)“ hineinragt. Indes folgt aus dem Aufstellungsvorgang, dass nördlich des Regenwasserbeckens bzw. des Plangebietes die Betroffenheit eines FFH-Lebensraumtyps (hier: FFH-Code 9110; Hainsimsen-Buchenwald des Luzulo Fagetum)82vgl. S. 6 der Begründung des Bebauungsplans sowie hierzu: Lebensraumtypen in Anhang I der FFH-Richtlinie (Fassung vom 13.5.2013, RL 2013/17/EU)vgl. S. 6 der Begründung des Bebauungsplans sowie hierzu: Lebensraumtypen in Anhang I der FFH-Richtlinie (Fassung vom 13.5.2013, RL 2013/17/EU) in Rede stand, sodass – abweichend von der ursprünglichen Planung – eine Verlagerung desjenigen Teils des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, der das Regenrückhaltebecken erfassen soll, nach Süden hin erfolgte. 83vgl. A 2, „Geltungsbereich_BBPNNöStuhls“, hier: Kartenauszug geplanter Geltungsbereich: Stand 23.1.2020, elektronische Verfahrensakte (Dokumente „Scoping“)vgl. A 2, „Geltungsbereich_BBPNNöStuhls“, hier: Kartenauszug geplanter Geltungsbereich: Stand 23.1.2020, elektronische Verfahrensakte (Dokumente „Scoping“) Da zwar – entgegen der ursprünglichen Planung – das Regenrückhaltebecken nach Süden „verschoben“ worden ist, jedoch das Leitungssystem – vergleiche hierzu die rosa gekennzeichnete Fläche – weiterhin die nördlich des Regenrückhaltebeckens gelegene Waldfläche durchschneiden soll und hierfür Rodungen erforderlich sind, liegt die Annahme auf der Hand, dass „temporär“ Kahlschläge in einem geschützten Habitat zur Realisierung der geplanten Entwässerung erforderlich sind. In einem solchen Fall wäre zu beachten, dass eine Betroffenheit eines FFH-Lebensraumtyps weitergehende Prüfpflichten auf Grundlage der FFH-Richtlinie auslösen kann. Denn soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BNatSchG (sog. Natura 2000-Gebiete) in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. Dennoch geht aus dem Umweltbericht weder hervor, dass diejenigen Bereiche, die zwecks Herstellung und Anbindung des Regenrückhaltebeckens gerodet werden müssten, einer – aktualisierten – artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen worden wären noch dass diese Bereiche im Rahmen der Prognosebetrachtung im Sinne der Ziffer 2 lit. b der Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c) Berücksichtigung gefunden hätten. c. Die aufgezeigten und durch den Antragsteller rechtzeitig gerügten Ermittlungsdefizite stellen sich sämtlich als beachtlich gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar. Von der Planung berührte, nicht valide ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte" im Sinne der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren.84vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 – 4 CN 1/07 –, BVerwGE 131, 100-110vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 – 4 CN 1/07 –, BVerwGE 131, 100-110 Dies ist bezüglich der hier in Rede stehenden umwelt- bzw. artenschutzrechtlichen Belange der Fall. Insgesamt ist anhand der aufgezeigten Defizite festzustellen, dass der Bebauungsplan auf einer nicht validen artenschutzrechtlichen Prüfung und Bewertung beruht, sodass kein aussagekräftiges Bild über das Arteninventar im Plangebiet und damit die Betroffenheit geschützter Arten vorliegt. Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung dieser Belange ist offensichtlich, denn er beruht auf objektiven Umständen.85vgl. zu diesem Maßstab: BayVGH, Urteil vom 23.7.2025 – 9 N 23.1788 –, juris, Rn. 65vgl. zu diesem Maßstab: BayVGH, Urteil vom 23.7.2025 – 9 N 23.1788 –, juris, Rn. 65 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Planung ohne den Mangel, der fristgerecht gerügt worden ist (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), anders ausgefallen wäre.86vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 – 4 CN 1/07 – juris, Rn. 22 sowie BayVGH, Urteil vom 23.7.2025 – 9 N 23.1788 –, juris, Rn. 76vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 – 4 CN 1/07 – juris, Rn. 22 sowie BayVGH, Urteil vom 23.7.2025 – 9 N 23.1788 –, juris, Rn. 76 2. Dem streitbezogenen Bebauungsplan haften ferner materielle Fehler an, weil er städtebaulich nicht erforderlich ist (vgl. a.), er an durchgreifenden Abwägungsmängeln leidet (vgl. b.- d.) und gegen das Konfliktbewältigungsgebot verstößt (vgl. e.). a. Der Bebauungsplan ist städtebaulich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, weil er nicht vollzugsfähig ist. Denn ihm steht dauerhaft die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände entgegen. Ein Bebauungsplan verstößt gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung, wenn er aus Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit entbehrt und deshalb die mit seinem Erlass gesetzte Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. Außerdem erweist sich in einem solchen Fall die in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB konkretisierte Aufgabe der Bauleitplanung – eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten – als undurchführbar. Auch rechtsstaatliche Grundsätze sind in einem solchen Fall berührt; denn Recht, dessen Vollzugsunfähigkeit im Zeitpunkt seines Erlasses feststeht, ist sinnlos.87vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.8.1997 – 4 NB 12/97 –, juris, Rn. 13 sowie vom 12.11.2020 – 4 BV 15/20 –, juris, Rn. 6 sowie VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 117vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.8.1997 – 4 NB 12/97 –, juris, Rn. 13 sowie vom 12.11.2020 – 4 BV 15/20 –, juris, Rn. 6 sowie VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 117 Die Umsetzung der mit einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen ist unter anderem dann faktisch unmöglich, wenn infolge seines Vollzugs artenschutzrechtliche Zugriffsverbote im Sinne von § 44 BNatSchG verwirklicht würden und Ausnahmen und Befreiungen nicht in Betracht kommen.88vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 118-119 (m.w.N.)vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 118-119 (m.w.N.) Die Relevanz der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für die Bebauungsplanung ergibt sich z.B. daraus, dass es bei einer Baufeldeinrichtung bzw. -freimachung (hier in Gestalt von Rodungen) zu Beeinträchtigungen kommen kann, die Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- oder Wanderungszeiten erheblich stören. Des Weiteren können infolge der Planung Gehölze und damit Brut- und Überwinterungsmöglichkeiten entfernt oder Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden. Die Planungsbefugnis der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB hängt maßgeblich von der Prüfung ab, ob wegen des Vorkommens von wild lebenden Tieren streng oder besonders geschützter Arten oder der europäischen Vogelarten zu erwarten ist, dass die Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG der Realisierung der Planung dauerhaft entgegenstehen werden oder ob diese gegebenenfalls im Wege einer Legalausnahme oder bei Vorliegen einer Ausnahmelage überwunden werden können. Das Erfordernis der Vollzugsfähigkeit des Plans sichert die Beachtung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote bereits im Verfahren der Planaufstellung. Sind frühzeitig Konflikte erkennbar, an denen die Planung im Vollzug aller Voraussicht nach scheitern wird, verfehlt diese ihren gestalterischen Auftrag. Dem Plangeber obliegt es deshalb, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen.89vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 51 – 52 unter Hinweis auf das Urteil vom 11.4.2019 – 2 E 8/17 –, juris, Rn. 46 ff. (m.w.N.) sowie VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 118-119 (m.w.N.)vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 51 – 52 unter Hinweis auf das Urteil vom 11.4.2019 – 2 E 8/17 –, juris, Rn. 46 ff. (m.w.N.) sowie VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 118-119 (m.w.N.) Dies zugrunde gelegt verfehlt der Bebauungsplan die Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Einschätzung des Stadtrates der Antragsgegnerin, der Vollziehung des Bebauungsplans – hier in Gestalt der großflächigen Rodung von Waldflächen – stünden keine Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, erweist sich als nicht tragfähig.90vgl zu einer solchen Konstellation ebenfalls: OVG NRW, Urteil vom 10.9.2025 – 10 D 228/24.NE –, juris, Rn. 68 ff.vgl zu einer solchen Konstellation ebenfalls: OVG NRW, Urteil vom 10.9.2025 – 10 D 228/24.NE –, juris, Rn. 68 ff. Das Planvorhaben verstößt gegen das in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG normierte artenschutzrechtliche Verbot (vgl. aa.), wobei von einer Ausnahmelage im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht auszugehen ist (vgl. bb.). aa. Das Planvorhaben verletzt das in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG normierte Zugriffsverbot. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Sind im Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind, liegt gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatschG ein Verstoß gegen das vorgenannte Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (sog. Ausweichhabitate). Nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG können, soweit erforderlich, auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden (sog. CEF-Maßnahmen).91vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 105vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 105 Der mögliche Verweis auf gleichwertige Ausweichhabitate im Rahmen von § 44 Abs. 5 BNatSchG beruht auf den Erleichterungen, welche unter anderem zugunsten von Bebauungsplänen in § 44 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 BNatSchG vorgesehen sind („Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz BNatSchG“). Bestimmte Handlungen können im Falle der Betroffenheit von europäischen Vogelarten und weiteren geschützten Tierarten demnach zwar zunächst gegen die Zugriffsverbote verstoßen, der Verbotstatbestand soll jedoch gleichwohl bei Verwirklichung der aufgezählten Tatbestände nicht greifen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG führt dazu, dass der artenschutzrechtliche Konflikt bereits auf der Verbotsebene ausgeräumt ist.92vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 130 – 131 (m.w.N. und Erläuterungen)vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 130 – 131 (m.w.N. und Erläuterungen) Hier ist aber ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Falle des Vollzugs der Planung anzunehmen. (1.) Die Annahme in dem Umweltbericht, wonach für die nicht „planungsrelevanten Vogelarten“ genügend Ausweichhabitate zur Verfügung stünden, sodass insoweit keine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote zu erwarten sei, unterliegt durchgreifenden Zweifeln. Mit der Verwirklichung des Bebauungsplans in Gestalt der Rodung der bestehenden Waldflächen im Plangebiet geht die Zerstörung von durch § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützten Fortpflanzungs- und Ruhestätten einher. Vom Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfasst ist der als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienende Gegenstand, z.B. einzelne Nester oder Höhlenbäume, und zwar allein wegen dieser ihm zukommenden Funktion. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte; nach dem Zweck der Regelung ist der Schutz auf Abwesenheitszeiten auszudehnen, d.h. es können auch vorübergehend verlassene Lebensstätten einzubeziehen sein bei Tierarten, die regelmäßig zu derselben Lebensstätte zurückkehren.93vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.2009 – 9 A 64/07 –, juris, Rn. 68vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.2009 – 9 A 64/07 –, juris, Rn. 68 Im Plangebiet wurden im Zuge der „Plausibilitätsprüfung“ im Jahr 2023 – abgesehen von den zwei als „planungsrelevant“ eingestuften Arten Grünspecht und Gartenrotschwanz – die Brutvogelarten Ringeltaube, Buntspecht, Eichelhäher, Rabenkrähe, Blaumeise, Kohlmeise, Sumpfmeise, Haubenmeise, Tannenmeise, Zilpzalp, Mönchsgrasmücke, Sommergoldhähnchen, Wintergoldhähnchen, Kleiber, Waldbaumläufer, Gartenbaumläufer, Zaunkönig, Amsel, Singdrossel, Rotkehlchen, Hausrotschwanz, Buchfink, Gimpel, Stieglitz und Kernbeißer – also insgesamt 27 Vogelarten – festgestellt. Insoweit fällt auf, dass der Gartenbaumläufer (lat. certhia brachydactyla) als nicht „planungsrelevant“ eingestuft worden ist, obwohl er im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (vgl. Art. 4 VRL) aufgeführt wird. Aus der Stellungnahme der Forstbehörde im Abwägungsvorgang folgt, dass auf Grundlage des Bebauungsplanes die Rodung von mehr als 4 ha Waldfläche vorgesehen ist, wobei eine weitere Fläche von ca. 1,4 ha als „temporär“ umgewandelte Waldfläche (zwecks einer Errichtung von Bauwerken) eingestuft wird, sodass in diesem Areal ebenfalls Rodungen vorgesehen sind. Aus der Biotopkartierung folgt, dass die zur Rodung vorgesehenen Flächen überwiegend aus Laubbaumbestand, Buchen-Laubmischbestand – übergehend in Buchen-Altholzbestand – sowie Buchen-Nadel-Laubmischbestand bestehen und mehr als ein Dutzend Höhlenbäume sowie zahlreiche Totholzbereiche umfassen. Werden – wie es hier der Fall ist – infolge der vorgesehenen vollständigen Rodung verschiedener Waldflächen ganze Brutreviere von Vögeln mit allen vorhandenen Brutplätzen vollständig beseitigt, ist auch in Ansehung des sogenannten engen Lebensstättenbegriffs von der Verwirklichung des Zerstörungstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auszugehen.94vgl. jüngst: OVG Bremen, Urteil vom 24.6.2025 – 1 D 316/24 –, juris, Rn. 76, in Anschluss an: VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 228, dieser unter Hinweis auf: BVerwG, Urteile vom 18.3.2009 – 9 A 39/07 –, juris, Rn. 75 sowie vom 21.6.2006 – 9 A 28/05 –, juris, Rn. 33vgl. jüngst: OVG Bremen, Urteil vom 24.6.2025 – 1 D 316/24 –, juris, Rn. 76, in Anschluss an: VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 228, dieser unter Hinweis auf: BVerwG, Urteile vom 18.3.2009 – 9 A 39/07 –, juris, Rn. 75 sowie vom 21.6.2006 – 9 A 28/05 –, juris, Rn. 33 Die Annahme im Umweltbericht, wonach gleichwertige Ausweichhabitate im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG zur Verfügung stehen, erweist sich als nicht tragfähig. Betreffend die Auswirkungen der Planung in Bezug auf „Sonstige europäische Vogelarten“ wurde im Umweltbericht (Stand: Februar 2024) festgestellt: „Im Plangebiet und den daran angrenzend vorhandenen Lebensraumstrukturen wurden im Zuge der Bestandserhebung 2018 nur allgemein häufige und weit verbreitete europäische Vogelarten vorgefunden, die i.d.R. lokale Habitatverluste gut ausgleichen können.“95vgl. S. 48 des Umweltberichtes (Stand: Februar 2024)vgl. S. 48 des Umweltberichtes (Stand: Februar 2024) Damit verweist der Umweltbericht bezogen auf 25 Brutvogelarten – ungeachtet der jeweiligen Art, der Anzahl der festgestellten Brutpaare, den Habitat- sowie Nahrungsansprüchen sowie dem jeweiligen Revierverhalten, wobei hierzu auch eine nach dem Anhang I geschützte Vogelart zählt (hier: Baumläufer – certhia brachydactyla –) – auf bestehende Ausweichhabitate und erachtet insoweit vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatschG als nicht geboten. Da Verluste einzelner Stätten in quantitativer Hinsicht stets eine Verschlechterung gegenüber dem vorherigen Zustand darstellen, setzt die Ausnahmeregelung in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG voraus, dass die von der betroffenen Stätte erfüllte ökologische Funktion uneingeschränkt aufrechterhalten bleibt. Dieses funktionsorientierte Verständnis bringt es mit sich, dass die Rechtsfolge des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG nur aktiviert wird, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion erhalten bleibt. Da der Begriff des räumlichen Zusammenhangs restriktiv interpretiert wird, schließt § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG die Aktivierung der Verbotsfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nur aus, wenn dem von einem Eingriff betroffenen Vogelpaar innerhalb des räumlichen Umgriffs seines Brutreviers weitere geeignete Niststätten zur Verfügung stehen, sodass sich der Verlust nicht auswirkt. Nicht ausreichend ist es folglich, dass der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als Ganzes hat; es sind vielmehr die konkreten Lebensstätten der betroffenen Exemplare einer Art in den Blick zu nehmen.96vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 102 EL September 2023, § 44 BNatSchG Rn. 55 sowie BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, juris, Rn. 67 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 114-115 (m.w.N.)vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 102 EL September 2023, § 44 BNatSchG Rn. 55 sowie BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, juris, Rn. 67 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 114-115 (m.w.N.) Ein geeignetes Ausweichhabitat besteht zudem nur dann, wenn der Funktionserhalt nicht nur im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu bejahen, sondern auch für die Zukunft dauerhaft sichergestellt ist. Dies hat auch hinsichtlich der Eignung als Ausweichhabitat für geschützte, aber vereinfacht zu prüfende, häufigere und anpassungsfähigere Tierarten zu gelten. Hierbei ist zu sehen, dass der Europäische Gerichtshof die hohe Bedeutung eines vollständigen und wirksamen Schutzes aller wildlebenden europäischen Vogelarten unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, ihrer Zugstrecke, ihrer Bedrohung und ihres konkreten gegenwärtigen Erhaltungszustands betont und hervorgehoben hat, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die Bestände sämtlicher dieser Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht.97vgl. EuGH, Urteil vom 4.3.2021 – C-473/19, C-474/19 –, juris, Rn. 33, 35, 36, 40, 42 sowie hierauf verweisend: VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 173vgl. EuGH, Urteil vom 4.3.2021 – C-473/19, C-474/19 –, juris, Rn. 33, 35, 36, 40, 42 sowie hierauf verweisend: VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 173 Ein tragfähiger Verweis auf Ausweichhabitate für geschützte Tierarten im Rahmen von § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG erfordert daher eine künftige Absicherung der dort vorfindlichen naturräumlichen Gegebenheiten, auf die es für den Funktionserhalt der wegfallenden Lebensstätten maßgeblich ankommt. Es muss ausgeschlossen sein, dass dort in näherer Zukunft Veränderungen von Nutzungen oder Strukturen stattfinden, durch welche der gebotene Funktionserhalt der Lebensstätten in Frage gestellt würde. Diese Anforderungen an Ausweichhabitate ergeben sich unmittelbar aus denjenigen Maßstäben, welche nach den europarechtlichen Bestimmungen an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zu stellen sind, die die ökologische Funktion wegfallender Fortpflanzungs- und Ruhestätten sicherstellen sollen. Denn was vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewährleisten müssen, hat erst recht für Ausweichhabitate zu gelten, die keine gezielten Aufwertungen erfahren.98vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 115-116vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 115-116 Überdies muss im Rahmen der Planung der Frage der vorfindlichen und entstehenden Nistplatz- und Nahrungskonkurrenz nachgegangen werden.99vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 349vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 349 Diesen Anforderungen an ein Ausweichhabitat wird vorliegend nicht genügt. Der allgemeine Verweis im Umweltbericht, wonach lokale Habitatverluste durch die – neben dem Gartenrotschwanz und dem Grünspecht – festgestellten Brutvögel „i.d.R. […] gut“ ausgeglichen werden können, vermag den Freistellungstatbestand des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG offensichtlich nicht zu erfüllen. Zum einen bleibt völlig unklar, welche Ausweichhabitate für die betroffenen Vogelarten hier in den Blick genommen wurden und wie künftig Eingriffe in diese Flächen ausgeschlossen sein sollen,100vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 163vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 163 zum anderen wurde der Aspekt der Nistplatz- und Nahrungskonkurrenz – dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Wegfall von zahlreichen Höhlenbäumen und Totholzbereichen – nicht behandelt. Auf dieser Grundlage kann die Verwirklichung des Störungstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht tragfähig verneint werden. Soweit der Beigeladene diesbezüglich vorträgt, es habe keine weitergehende Prüfung der Ausweichlebensräume erfolgen müssen, da der konkrete Standort sich als Übergang zum Siedlungsbereich einer großen Waldfläche in östlicher und in westlicher Richtung darstelle, wobei die „betroffenen Brutvogelarten größere Aktionsradien“ hätten, also auch weiter entfernt gelegene Waldbereiche erreichen könnten, kann dies in dieser pauschalen Form nicht überzeugen. Ein tragfähiger Verweis auf gleichwertige Ausweichhabitate hat die artspezifische Vernetzungsdistanz in den Blick zu nehmen.101vgl. OVG Bremen, Urteil vom 24.6.2025 – 1 D 316/24 –, juris, Rn. 76vgl. OVG Bremen, Urteil vom 24.6.2025 – 1 D 316/24 –, juris, Rn. 76 Dies ist hier offensichtlich nicht erfolgt. Überdies ist auch insoweit zu sehen, dass die unzureichende Ermittlung des Artenbestandes im Plangebiet bereits keine tragfähige Einschätzung der Nistplatzkonkurrenz und artenspezifischen Betroffenheiten zulässt und zudem beispielsweise keine valide Erfassung des Spechtvorkommens oder des Bestandes an nachtaktiven Vögeln vorliegt. (2.) Zudem hält die Verneinung des Zugriffsverbotes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für die im Plangebiet nachgewiesenen Fledermäuse einer Nachprüfung nicht stand. Insbesondere wird die Verwirklichung des Zerstörungstatbestandes (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) nicht durch die in den Festsetzungen des Bebauungsplanes vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen. Es steht nicht in Zweifel, dass die Rodung von Höhlenbäumen und Totholzbereichen in Bezug auf die im Plangebiet vorkommenden Fledermäuse angesichts der Nutzung von Höhlenbäumen als (Winter-) Quartier das Zerstörungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verwirklicht.102vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 113vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 113 Soweit der Umweltbericht auf der Annahme beruht, dass der „potentielle“ Quartierverlust mittels „Fledermaus-Höhlenkästen“ ausreichend kompensiert werden könne103vgl. S. 50 des Umweltberichts (Stand: Februar 2024)vgl. S. 50 des Umweltberichts (Stand: Februar 2024) und hierdurch eine Vermeidung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintrete, kann dies nicht überzeugen. Der Rückgriff der Antragsgegnerin auf die in § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vorgesehene Möglichkeit, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festzulegen, um dadurch den Eintritt des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Sinne der Freistellungsregelung zu verhindern, geht mangels Einhaltung der diesbezüglichen Voraussetzungen fehl. Mit § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG hat der Gesetzgeber das Konzept der CEF-Maßnahmen („measures to ensure the continued ecological functionality of breeding sites or resting places“ = Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionsweise von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) in das nationale Recht übernommen. Da dieses Konzept auf dem Leitfaden der EU-Kommission zur FFH-Richtlinie beruht104vgl. EU-Leitfaden FFH, Begriffsdefinition S. 53, Kap. II.3.4.d Rn. 73 sowie EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-67 und hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 169 unter Hinweis auf die Begründung zum Gesetzesentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des BNatSchG 2007, BT-Drucks. 16/5100, S. 12vgl. EU-Leitfaden FFH, Begriffsdefinition S. 53, Kap. II.3.4.d Rn. 73 sowie EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-67 und hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 169 unter Hinweis auf die Begründung zum Gesetzesentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des BNatSchG 2007, BT-Drucks. 16/5100, S. 12 und nach aktuellem Stand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bedenken hinsichtlich der Unionsrechtskonformität dieses Konzepts nicht bestehen,105vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 15.7.2020 – 9 B 5/20 –, juris, Rn. 21vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 15.7.2020 – 9 B 5/20 –, juris, Rn. 21 müssen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG den für CEF-Maßnahmen im EU-Leitfaden FFH geregelten Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechen, was sowohl bei der Betroffenheit von Arten nach Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie – wozu alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten zählen – als auch für sämtliche europäische Vogelarten gilt. Angesichts der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 1 FFH-RL, ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV lit. a FFH-RL aufgeführten Arten einzuführen, müssen sich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen darüber hinaus an den Anforderungen der FFH-RL messen lassen. Hiervon ausgehend gilt für den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, dass vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen diesen Ansprüchen nur dann genügen, wenn die durch das Vorhaben beeinträchtigten Fortpflanzungs- und Ruhefunktionen der geschützten Art bereits im Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs oder des Vorhabens in gleichartiger Weise erfüllt werden. Überdies darf es im Zuge der CEF-Maßnahmen zu keinem Zeitpunkt zu einer Reduzierung oder einem Verlust der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte kommen.106vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 169 ff. (m.w.N.) unter Hinweis auf: OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.7.2018 – 7 KS 17/16 –, juris, Rn. 303; vgl. auch EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-67 und S. 47 Anm. 2-73; Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2020, § 44 BNatSchG Rn. 56vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 169 ff. (m.w.N.) unter Hinweis auf: OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.7.2018 – 7 KS 17/16 –, juris, Rn. 303; vgl. auch EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-67 und S. 47 Anm. 2-73; Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2020, § 44 BNatSchG Rn. 56 Nach dem EU-Leitfaden FFH kommt es darauf an, dass eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nach Durchführung der Maßnahmen mindestens die gleiche (oder eine größere) Ausdehnung und eine gleiche (oder bessere) Qualität für die zu schützende Art hat. Ferner darf die ökologische Gesamtsituation des betroffenen Bereichs keine Verschlechterung erfahren (vgl. BT-Drucksache 16/5100, S. 12). CEF- oder sonstige Ausgleichsmaßnahmen sind überdies nur dann geeignet, die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote zu verhindern, wenn sie mit großer Sicherheit ausreichen, Beschädigungen oder Zerstörungen zu vermeiden, wobei die Erfolgsaussichten anhand objektiver Informationen zu beurteilen sind.107vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 175-177 u.a. unter Hinweis auf: EU-Leitfaden FFH, S. 54, Kap. II.3.4.d Rn. 76 sowie EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-69vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 175-177 u.a. unter Hinweis auf: EU-Leitfaden FFH, S. 54, Kap. II.3.4.d Rn. 76 sowie EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-69 Die Festsetzung der CEF-Maßnahmen muss dauerhaft sein und so erfolgen, dass die Vornahme und Verwirklichung der CEF-Maßnahmen bereits im Zuge des Bebauungsplans dauerhaft sichergestellt ist.108vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 178 unter Hinweis auf: EU-Leitfaden FFH, a.a.O., S. 54 Rn. 77; EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-68; vgl. VG Trier, Beschluss vom 20.2.2020 – 9 L 497/20.TR –, juris, Rn. 38vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 178 unter Hinweis auf: EU-Leitfaden FFH, a.a.O., S. 54 Rn. 77; EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-68; vgl. VG Trier, Beschluss vom 20.2.2020 – 9 L 497/20.TR –, juris, Rn. 38 Hieran gemessen genügen die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen nicht den beschriebenen Anforderungen. (a.) Soweit unter Ziffer I.11.4 der Satzungsurkunde festgesetzt ist, dass „Innerhalb der Waldflächen W3 und W4 und der Grünfläche G2 […] pro potentieller Quartierstruktur mind. 2 Fledermauskästen aufzuhängen [sind, wobei die] genaue Anzahl der auszugleichenden potentiellen Quartierstrukturen […] durch die ÖBB im Zuge der Rodungsarbeiten in den Waldbestandbiotoptypen 1.1.1. und 1.5 zu ermitteln und der zuständigen Naturschutzbehörde mitzuteilen […].“, erweist sich diese Maßnahme sowohl in zeitlicher als auch tatsächlicher Hinsicht als unzureichend. Wird die Anzahl der benötigten Fledermauskästen erst im Zuge der Rodung – die zur Winterzeit stattfinden soll – bestimmt, ist nicht sichergestellt, dass die durch das Vorhaben beeinträchtigten Fortpflanzungs- und Ruhefunktionen der geschützten Tierart bereits im Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs in gleichartiger Weise erfüllt sind.109vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 128vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 128 Denn die im Bebauungsplan vorgesehene Ausgleichsmaßnahme sieht keinerlei Vorlauf- und Gewöhnungszeiten betreffend die Ersatzlebensstätten vor. Überdies ist zu beachten, dass im Bebauungsplan keine Maßnahmen vorgesehen sind, mit denen einem Besatz von Höhlenbäumen zur Überwinterung vorgebeugt werden könnte. Allerdings hat die Gutachterin in dem Bericht vom 17.11.2018 zur „Erfassung der Fledermausvorkommen auf der geplanten Erweiterungsfläche „Stuhlsatzenhaus“ der Universität des Saarlandes in C-Stadt“ darauf hingewiesen, dass „zur Vermeidung der Tötung von Individuen durch Zerstörung von Ruhestätten“ unter anderem als Vermeidungsmaßnahme „bauzeitliche Vorkehrungen“ vorgenommen werden müssten (S. 22). Hierzu wurde ausgeführt: „Zunächst sind alle kartierten Höhlenbäume mit einer Eignung als Fledermausquartier im Herbst (Mitte September bis Mitte Oktober) durch einen Verschluss für Fledermäuse unzugänglich zu machen. Dabei wird die Baumhöhle großflächig mit einer stabilen, aber flexiblen Plastikfolie oberhalb der Öffnung verschlossen, der untere Bereich jedoch offen gelassen. Somit können eventuell vorhandene Tiere noch das Quartier verlassen, aber nicht mehr einfliegen, da sie auf dem glatten Plastik nicht anlanden können. In diesem Zeitraum sind die Wochenstuben aufgelöst, die Jungtiere selbständig und der Winterschlaf noch nicht eingetreten. Eine Fällung der Bäume darf anschließend erst im Hochwinter stattfinden, am besten zu Frostzeiten, wenn alle Tiere die Höhlen verlassen haben.“ Auch das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass eine Baumhöhlenkontrolle zusammen mit dem zugleich vorgesehenen Anbringen von Fledermauskästen als geeignete CEF-Maßnahme als Ersatz für verloren gegangene natürliche Quartiere anerkannt werden kann, wobei eine ausreichende Wirksamkeit belegt sein muss.110vgl. BVerwG, Urteil vom 31.3.2023 – 4 A 10/21 –, juris, Rn. 94vgl. BVerwG, Urteil vom 31.3.2023 – 4 A 10/21 –, juris, Rn. 94 Folglich ist davon auszugehen, dass mit der Rodung der Bäume – ohne vorgelagerte bauzeitliche Vorkehrung – nicht nur eine Zerstörung von Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG eintritt, sondern zugleich ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Rede steht, weil die in den Baumhöhlen oder dem Totholz überwinternden Tiere bei einer Rodung zur Winterzeit aufgrund des eingetretenen Winterschlafs voraussichtlich nicht in der Lage sind, das Rodungsfeld beziehungsweise den Höhlenbaum rechtzeitig zu verlassen. Zwar hat der Beigeladene im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vortragen lassen, dass durch frühzeitiges Verschließen der Höhlenbäume ggf. ein Besatz als Winterquartier von vornherein verhindert werden könne. Indes sehen weder die Festsetzungen oder Hinweise in der Satzungsurkunde noch der Umweltbericht – der Teil der Begründung des Bebauungsplans ist – bauzeitliche Vorkehrungen im vorbeschriebenen Sinne vor, sodass keine entsprechende Absicherung in der Planung besteht. Insoweit kann auch nicht auf die im Zuge der Rodungsmaßnahmen vorgesehene „Ökologische Baubegleitung“ verwiesen werden. Die begleitende Maßnahme käme – wie dargelegt – zu spät und ist auf Ebene der Bauleitplanung nicht gesichert. Soweit Antragsgegnerin und Beigeladener insoweit darauf verweisen, dass es sich lediglich um einen Angebotsbebauungsplan handle, sodass letztlich erst auf Ebene der Baugenehmigungen geklärt werden müsse bzw. könne, welche Maßnahmen erforderlich seien, können sie hiermit nicht durchdringen. Wie aufgezeigt, ist die Rodung der Waldfläche unmittelbar im Bebauungsplan angelegt, sodass diesbezüglich nicht auf spätere Genehmigungsverfahren verwiesen werden kann. (b.) Hinzu kommt, dass sich die als CEF-Maßnahme vorgesehene Anbringung von „Fledermauskästen“ als unzureichend erweist. Auch insoweit kann auf die Bewertung der Gutachterin in dem Bericht vom 17.11.2018 zur „Erfassung der Fledermausvorkommen auf der geplanten Erweiterungsfläche „Stuhlsatzenhaus“ der Universität des Saarlandes in C-Stadt“ verwiesen werden, die etwa betreffend das Braune Langohr festgehalten hat, dass – neben einer Optimierung von Waldflächen wegen des Verlustes von potentiellen Höhlenbäumen – „gezielt Höhlenbäume (inbes. Spechtlöcher), Bäume mit Aufriss-Spalten oder Zwiesel“ zu erhalten seien (S. 22-23). Weiter hat sie ausgeführt: „Als kurzfristig wirksame Maßnahme sollten zwei Kastenreviere aufgebaut werden. Hierbei sind im Waldgebiet westlich der L252 (im Bereich der nachgewiesenen Quartiere) und im Waldgebiet am Bartenberg Reviere a 30 Fledermauskästen (z.B. Schwegler Fledermaushöhle 3FN mit Kotloch und Großraumhohle 1 FS) plus je 3 Überwinterungshöhlen (z.B. Schwegler Oberwinterungshöhle 1FW) anzubringen. Die Standorte sind von Fledermausexperten auszuwählen. Die Anzahl der Kästen ist so hoch zu wählen, da die Annahmerate durch die Fledermäuse im Vergleich zu vielen Vogelarten nicht sehr hoch ist und darüber hinaus ein hohes Angebot an verschiedenen mikroklimatischen Standorten herrschen muss, damit eine Population langfristig hier geeignete Lebensumstände vorfinden kann. Nichtsdestotrotz muss darauf hingewiesen werden, dass allgemein die Wirksamkeit von Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme nur in wenigen Fällen geeignet ist. Deshalb ist der Schutz, Erhalt und die Förderung von Höhlenbäumen in Altholzbeständen unerläßlich (siehe auch Zahn & Hammer, 2017).111Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat[…] Die Maßnahme ist vorgezogen durchzuführen, damit die Tiere sich an die Kästen gewöhnen können und zu keinem Zeitpunkt die ökologische Funktion verloren geht.“ Hierauf basierend bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass sich die im Bebauungsplan einzig festgesetzte Anbringung von „Fledermauskästen“ als geeignete Ausgleichsmaßnahme zur Vermeidung der naturschutzrechtlichen Zugriffsverbote im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG im zu rodenden Plangebiet erweist. Überdies differenziert die Ausgleichsmaßnahme nicht zwischen den betroffenen Arten. Während bislang in der Genehmigungspraxis verbreitet und von der Rechtsprechung auch gebilligt im Wege einer generalisierenden und nicht artspezifischen Betrachtung von der Wirksamkeit von auf gehölzbewohnende Fledermausarten ausgerichteten Fledermauskästen ausgegangen worden ist,112siehe etwa BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 91siehe etwa BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 91 geht der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts gegenwärtig nicht mehr davon aus, dass der generalisierende Ansatz weiterhin den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegelt, sondern verlangt – Fachkreisen folgend – eine artenbezogene Betrachtung.113vgl. BVerwG, Urteil vom 31.3.2023 – 4 A 10/21 –, juris, Rn. 94vgl. BVerwG, Urteil vom 31.3.2023 – 4 A 10/21 –, juris, Rn. 94 Für eine artenbezogene Betrachtung spricht, dass die Akzeptanz von Ersatzhabitaten (hier: Fledermauskästen) bei den jeweiligen Fledermausarten ganz unterschiedlich ausgeprägt und bei manchen Arten von einer längeren Gewöhnungsphase zur Begründung einer „Kastentradition" abhängig ist.114vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31.3.2023 – 4 A 10/21 –, juris, Rn. 94, 95 unter Hinweis auf die Untersuchungen von Zahn/Hammer (Zur Wirksamkeit von Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, Anliegen Natur 2017, 27 ff., Zahn/Hammer/Pfeiffer, Hinweisblatt zu artenschutzrechtlichen Maßnahmen für vorhabenbedingt zerstörte Fledermausquartiere, Anliegen Natur 2021, 11 ff.; sowie dieselben Autoren für die Koordinationsstellen für Fledermausschutz in Bayern, Vermeidungs-, CEF- und FCS- Maßnahmen für vorhabenbedingt zerstörte Fledermausbaumquartiere, Stand Mai 2021) sowie auf Hurst (u. a.), Windkraft im Wald und Fledermausschutz - Überblick über den Kenntnisstand und geeignete Erfassungsmethoden und Maßnahmen, in: Voigt , Evidenzbasierter Fledermausschutz in Windkraftanlagen, 2020, S. 30 ff., 47; Veith u. a., Windkraft und Fledermausschutz im Wald - eine kritische Betrachtung der Planungs- und Zulassungspraxis, in: Voigt , Evidenzbasiertes Wildtiermanagement, 2023, S. 149 ff., 182 f.; siehe aus der Praxis der Planfeststellungsverfahren die artenschutzrechtliche Ersteinschätzung des Fachgutachters für TransnetBW im Verfahren 380-kV-Netzverstärkung Grafenrheinfeld - Kupferzell - Großgartach, Unterlagen zur Bundesfachplanung nach § 8 NABEG, vom 28.3.2019, S. 34, 98 ff.: kein Beleg für die Wirksamkeit von Fledermauskästen bei Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus, Kleiner Bartfledermaus und Mückenfledermausvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31.3.2023 – 4 A 10/21 –, juris, Rn. 94, 95 unter Hinweis auf die Untersuchungen von Zahn/Hammer (Zur Wirksamkeit von Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, Anliegen Natur 2017, 27 ff., Zahn/Hammer/Pfeiffer, Hinweisblatt zu artenschutzrechtlichen Maßnahmen für vorhabenbedingt zerstörte Fledermausquartiere, Anliegen Natur 2021, 11 ff.; sowie dieselben Autoren für die Koordinationsstellen für Fledermausschutz in Bayern, Vermeidungs-, CEF- und FCS- Maßnahmen für vorhabenbedingt zerstörte Fledermausbaumquartiere, Stand Mai 2021) sowie auf Hurst (u. a.), Windkraft im Wald und Fledermausschutz - Überblick über den Kenntnisstand und geeignete Erfassungsmethoden und Maßnahmen, in: Voigt , Evidenzbasierter Fledermausschutz in Windkraftanlagen, 2020, S. 30 ff., 47; Veith u. a., Windkraft und Fledermausschutz im Wald - eine kritische Betrachtung der Planungs- und Zulassungspraxis, in: Voigt , Evidenzbasiertes Wildtiermanagement, 2023, S. 149 ff., 182 f.; siehe aus der Praxis der Planfeststellungsverfahren die artenschutzrechtliche Ersteinschätzung des Fachgutachters für TransnetBW im Verfahren 380-kV-Netzverstärkung Grafenrheinfeld - Kupferzell - Großgartach, Unterlagen zur Bundesfachplanung nach § 8 NABEG, vom 28.3.2019, S. 34, 98 ff.: kein Beleg für die Wirksamkeit von Fledermauskästen bei Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus, Kleiner Bartfledermaus und Mückenfledermaus Danach erweist sich der Verweis auf die Anbringung von „Fledermauskästen“ – ohne Unterscheidung nach der jeweils betroffenen Art und im Zuge der Rodungsarbeiten – als den Anforderungen an eine Maßnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG nicht genügend, sodass von einem Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand auszugehen ist. Im Übrigen erweist sich der Vortrag der Antragsgegnerin insoweit als widersprüchlich: Einerseits beruft sie sich auf die Erfassungen aus den Jahren 2017 und 2018, andererseits hat sie die im Bebauungsplan vorgenommenen naturschutzrechtlichen Festsetzungen einzig an den Feststellungen im Rahmen der „Plausibilitätsprüfung“ aus dem Jahr 2023 ausgerichtet, wobei sich die Festsetzungen im Bebauungsplan offensichtlich nicht mit den Empfehlungen der Gutachterin aus dem Bericht vom 17.11.2018 decken, die etwa für das Gebiet „UG 1“ den Erhalt eines Flugkorridors innerhalb des Planungsgebietes als notwendige Vermeidungsmaßnahme benannt und ferner ausgeführt hat, dass alle kartierten Höhlenbäume im Herbst durch Verschluss für Fledermäuse unzugänglich zu machen seien, eine Fällung erst im „Hochwinter“ stattfinden dürfe, der Verlust an Höhlenbäumen und geeignetem Jagdgebiet durch eine Optimierung von Waldflächen im direkten Umfeld des Eingriffsraumes kompensiert werden müsse, insbesondere für das Braune Langohr – wegen der niedrigen Annahmerate betreffend Fledermaushöhlen – gezielt Höhlenbäume zu erhalten seien, kurzfristig im Waldgebiet westlich der L 252 und im Waldgebiet am Bartenberg – in Gestalt einer vorgezogenen Maßnahme zwecks Gewöhnung der Tiere – zwei Kastenreviere aufzubauen seien, in Gestalt von 30 Fledermauskästen (z.B. Schwegler Fledermaushöhle 3FN mit Kotloch und Großraumhöhle 1FS) plus je 3 Überwinterungshöhlen (z.B. Schwegler Überwinterungshöhle 1 FW) nebst weiterer Beschreibung der Verortung und notwendigen Wartung der Kästen und der Empfehlung, als langfristig wirksame Maßnahme, ein nahegelegenes Waldgebiet mit mindestens 80-100 jährigem Laubbaumbestand mit einer Größe von etwa 10 ha aus der Nutzung zu nehmen (sog. Altholzinsel). Abgesehen von dem Umstand, dass mit der streitbezogenen Planung auch die Fläche UG3 betroffen ist – in der insbesondere das Große Mausohr (eine seltene Art) nachgewiesen worden ist –, haben die durch die in den Jahren 2017 und 2018 beauftragte Gutachterin als notwendig erachteten Maßnahmen in den Festsetzungen des streitbezogenen Bebauungsplans nicht annähernd ihren Niederschlag gefunden. bb. Die fehlende Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans kann auch nicht durch das Vorliegen einer objektiven Ausnahmelage gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG überwunden werden. Es kann offen bleiben, ob ein „Hineinplanen in eine Befreiungslage“115vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 NB 12/97 –, juris, Rn. 14vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 NB 12/97 –, juris, Rn. 14 zu Gunsten des Plangebers auch dann in Betracht kommen kann, wenn – wie hier – der Umweltbericht zu dem Ergebnis kommt, dass bereits entweder keine Zugriffsverbote griffen oder jedenfalls die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen für die Einhaltung der Vorgaben des § 44 BNatSchG ausreichend seien, sodass keine Ausnahmegenehmigungen erforderlich seien.116vgl. S. 51 des Umweltberichtsvgl. S. 51 des Umweltberichts Stehen Zugriffsverbote in Rede und liegt kein gesetzlicher Ausnahmefall nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, der Ausnahmen von den Verboten zulässt, vor, kann sich die Frage stellen, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch Zulassung einer behördlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ermöglicht werden kann. Nicht die Ausnahme als solche, wohl aber das Vorliegen einer Ausnahmelage ist dabei Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Plans.117vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 51 – 52 unter Hinweis auf das Urteil vom 11.4.2019 – 2 E 8/17 –, juris, Rn. 46 ff. (m.w.N.) sowie VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 118-119 (m.w.N.)vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 51 – 52 unter Hinweis auf das Urteil vom 11.4.2019 – 2 E 8/17 –, juris, Rn. 46 ff. (m.w.N.) sowie VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 118-119 (m.w.N.) Liegt eine Ausnahmelage vor, ist es dem Plangeber aus Gründen des Artenschutzes nicht verwehrt, in diese „hineinzuplanen".118vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 NB 12/97 –, juris, Rn. 14 sowie Urteil vom 14.7.2011 – 9 A 12/10 –, BVerwGE 140, 149-178, Rn. 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.7.2023 – 3 S 4259/20 –, juris, Rn. 47 sowie VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N – juris, Rn. 441vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 NB 12/97 –, juris, Rn. 14 sowie Urteil vom 14.7.2011 – 9 A 12/10 –, BVerwGE 140, 149-178, Rn. 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.7.2023 – 3 S 4259/20 –, juris, Rn. 47 sowie VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N – juris, Rn. 441 Vorliegend ist jedoch keine „Ausnahmelage“ im Sinn des § 45 Abs. 7 BNatSchG erkennbar, die die Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplanes beseitigen könnte. Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG können die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen 1. zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält. Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten (§ 45 Abs. 7 Satz 3 BNatSchG). In der vorliegenden Fallkonstellation käme als Ausnahmegrund allenfalls die Fallgruppe des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG in Betracht. Voraussetzung für die Bejahung einer Ausnahmelage wäre somit das Vorliegen „anderer zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“. (1.) Im Hinblick auf die Betroffenheit europäischer Vögel kann hier aber keine Ausnahmelage angenommen werden. Die Fallgruppe der „zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ ist im Bundesnaturschutzgesetz nicht legal definiert, sodass eine Auslegung – insbesondere im Lichte des europäischen Rechts – geboten ist. Hierbei ist zu sehen, dass die Neufassung des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG 2007119§ 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatschG 2007 lautete: „[…] 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.“§ 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatschG 2007 lautete: „[…] 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.“ – die Vorgängerfassung des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG – auf den Umstand zurückging, dass der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-98/03 festgestellt hat, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre mitgliedstaatlichen Verpflichtungen verletzt hatte, weil die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt worden war (vgl. BT-Drs. 16/5100, S. 1). Zur Erläuterung von § 43 Abs. 8 BNatSchG 2007 ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt: „Mit der Neuregelung in § 43 Abs. 8 und § 62 wird das Verhältnis von Ausnahme und Befreiung aus Gründen der Rechtsklarheit neu justiert. Von § 43 Abs. 8 werden die Fälle, in denen von den Verboten des § 42 Ausnahmen im öffentlichen Interesse erteilt werden können, nunmehr vollständig und einheitlich erfasst. […] Die Nummern 4 und 5 dienen der Umsetzung von Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c FFH-Richtlinie und Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a Vogelschutzrichtlinie […].“120vgl. BT-Drs. 16/5100, S. 31vgl. BT-Drs. 16/5100, S. 31 Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 2.4.1979über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG)121ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1 – Vogelschutzrichtlinie a.F. – lautete: Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5, 6, 7 und 8 abweichen: a) - im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, - im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, - zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, - zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt; b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen; c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen. Mit Urteil vom 8.6.2006 hat der Europäische Gerichtshof (hier: WWF Italia u. a. gegen Regione Lombardia) betreffend die in Art. 9 Vogelschutzrichtlinie a.F. bestimmten Abweichungen ausgeführt, dass die in diesem Bereich anwendbare nationale Regelung die Kriterien für die Abweichung klar und präzise anführen und die mit ihrer Anwendung betrauten Stellen verpflichten muss, sie zu berücksichtigen. Weiter heißt es in diesem Zusammenhang: „Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, die eng auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für jede Abweichung die Stelle treffen muss, die über sie entscheidet, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass jeder Eingriff, der die geschützten Arten betrifft, nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt wird, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie vorgesehenen Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird.“122vgl. EuGH, Urteil vom 8.6.2006, C-60/05, Celex-Nr. 62005CJ0060, juris, Rn. 33-34vgl. EuGH, Urteil vom 8.6.2006, C-60/05, Celex-Nr. 62005CJ0060, juris, Rn. 33-34 Weiter hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 12.7.2007 in der Rechtssache C-507/04 zur Geltung der Vogelschutzrichtlinie a.F. ausgeführt: „Zunächst ist daran zu erinnern, dass, zum einen, die Richtlinie nach ihrem Art. 1 die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten betrifft, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind und den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel hat sowie die Nutzung dieser Arten regelt und dass, zum anderen, der wirksame Schutz dieser Vogelarten ein typisch grenzübergreifendes Umweltproblem ist, das gemeinsame Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten mit sich bringt […]. Art. 1 der Richtlinie ist somit keine Bestimmung, die eine programmatische Richtung vorgibt, sondern sie enthält eine zwingende rechtliche Regelung und muss in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Hierzu hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Umsetzung von Gemeinschaftsbestimmungen in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme der Bestimmungen in eine ausdrückliche, besondere Rechtsvorschrift erfordert und dass ihr durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan werden kann, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen hinreichend klar und bestimmt gewährleistet […].123vgl. EuGH, Urteil vom 12.7.2007 – C-507/04 –, juris, Rn. 87-89vgl. EuGH, Urteil vom 12.7.2007 – C-507/04 –, juris, Rn. 87-89 In Anknüpfung an das Urteil vom 8.6.2006 – C-60/05 – hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 10.9.2009 wiederum betont, dass die Mitgliedstaaten „unter Beachtung der in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen“ von ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie abweichen dürfen, wobei es sich bei Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie um eine Ausnahmeregelung handele, die als solche eng auszulegen sei und bei deren Umsetzung die Mitgliedstaaten das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen beweisen müssten.124vgl. EuGH, Urteil vom 10.9.2009 – C-76/08 –, Celex-Nr. 62008CJ0076, juris, Rn. 48vgl. EuGH, Urteil vom 10.9.2009 – C-76/08 –, Celex-Nr. 62008CJ0076, juris, Rn. 48 Die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten wurde im Jahr 2009 kodifiziert. An ihre Stelle trat mit Wirkung zum 26.1.2020 die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11. 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung). Art. 9 Abs. 1 RL 79/409/EWG lautet im Vergleich zur Vorgängerfassung nahezu wortgleich: Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen: a) - im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, - im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, - zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, - zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt; b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen; c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen. Auch in Bezug auf die konsolidierte Fassung der Vogelschutzrichtlinie (kurz: VRL) hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 17.3.2021 wiederum den Ausnahmecharakter von Art. 9 VRL bestätigt und betont, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sicherzustellen, dass jeder Eingriff, der geschützte Arten betrifft, nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt wird, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie vorgesehenen Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird.125vgl. EuGH, Urteil vom 17.03.2021, C-900/19, Celex-Nr. 62019CJ0900vgl. EuGH, Urteil vom 17.03.2021, C-900/19, Celex-Nr. 62019CJ0900 Da folglich der Gerichtshof der Europäischen Union, der über das Auslegungsmonopol für das Unionsrecht verfügt und damit zur letztverbindlichen Interpretation des Art. 9 Abs. 1 VRL berufen ist, in ständiger Rechtsprechung auf die Abgeschlossenheit des Katalogs der zur Inanspruchnahme einer Verbotsausnahme rechtfertigenden Gründe des Art. 9 Abs. 1 VRL und die Bindung der Mitgliedstaaten an dieses Regelungsregime verweist, müssen Zweifel bestehen, ob eine artenschutzrechtliche Verbotsausnahme zu Lasten europäischer Vögel auf „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ gestützt werden darf.126vgl. hierzu: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 107. EL Mai 2025, BNatSchG § 45 Rn. 27 (m.w.N.)vgl. hierzu: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 107. EL Mai 2025, BNatSchG § 45 Rn. 27 (m.w.N.) Wollte man § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG nicht bereits als unmittelbar europarechtswidrig und damit in Bezug auf die europäischen Vogelarten als nicht anwendbar betrachten,127vgl. hierzu: VG Gießen, Urteil vom 22.1.2020 – 1 K 6019/18.GI –, juris, Rn. 105vgl. hierzu: VG Gießen, Urteil vom 22.1.2020 – 1 K 6019/18.GI –, juris, Rn. 105 bedürfte es zumindest ausgehend von dem Gewicht der in Art. 9 Abs. 1 VRL normierten Ausnahmegründe einer europarechtskonformen Auslegung des § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG. Andernfalls könnten sich die Mitgliedstaaten einseitig den Verpflichtungen entziehen, die ihnen die Richtlinie auferlegt.128vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 28.2.1991, C-57/​89, Celex-Nr. 61989CJ0057, juris, Rn. 20 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 4 Abs. 4 VRL a.F.vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 28.2.1991, C-57/​89, Celex-Nr. 61989CJ0057, juris, Rn. 20 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 4 Abs. 4 VRL a.F. Somit könnte Art. 9 Abs. 1 VRL allenfalls – ähnlich wie die habitatschutzrechtliche Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 S. 1 RL 79/409/EWG –129vgl. EuGH, Urteil vom 28.2.1991, C-57/​89, Celex-Nr. 61989CJ0057, Slg. 1991, I-883, juris, Rn. 22vgl. EuGH, Urteil vom 28.2.1991, C-57/​89, Celex-Nr. 61989CJ0057, Slg. 1991, I-883, juris, Rn. 22 um einen ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund angereichert werden, der es ermöglichen könnte, zentralen Belangen des gemeinen Wohls unter Überwindung der artenschutzrechtlichen Verbote zur Durchsetzung zu verhelfen. Hierbei müsste es sich um Gründe des Gemeinwohls handeln, die Vorrang vor den mit der Richtlinie verfolgten Umweltbelangen haben, wobei nach dem 3. Erwägungsgrund der Richtlinie zu würdigen ist, dass bei vielen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten ein Rückgang der Bestände festzustellen ist, der in bestimmten Fällen sehr rasch vonstatten geht und dieser Artenrückgang eine ernsthafte Gefahr für die Erhaltung der natürlichen Umwelt bildet, da durch diese Entwicklung insbesondere das biologische Gleichgewicht bedroht wird. Soweit ein derartiger ungeschriebener Rechtfertigungsgrund überhaupt anzuerkennen sein sollte, liegt es – insbesondere unter Berücksichtigung des Gewichts der in Art. 9 Abs. 1 VRL normierten Ausnahmegründe – nahe, bloße wirtschaftliche und freizeitbedingte Erfordernisse jedenfalls nicht für eine Ausnahme ausreichen zu lassen.130vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 28.2.1991, C-57/89, Celex-Nr. 61989CJ0057, juris, Rn. 22 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 4 Abs. 4 VRL a.F.vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 28.2.1991, C-57/89, Celex-Nr. 61989CJ0057, juris, Rn. 22 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 4 Abs. 4 VRL a.F. Dies legt im Übrigen auch die Gesetzesbegründung zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes aus dem Jahr 2017 nahe, wonach etwa der Ausbau der Erneuerbaren Energien als hinreichend gewichtiger öffentlicher Belang im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG bewertet werden kann.131131vgl. BT-Drs. Drucksache 18/11939, S. 17vgl. BT-Drs. Drucksache 18/11939, S. 17 Denkbar wäre danach etwa, wichtige Infrastrukturvorhaben als ungeschriebenen Ausnahmegrund im Sinne des Art. 9 Abs. 1 VRL anzuerkennen.132vgl. hierzu: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 107. EL Mai 2025, BNatSchG § 45 Rn. 27 (m.w.N.) sowie OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2019 – 2 E 8/17.N –, juris, Rn. 59vgl. hierzu: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 107. EL Mai 2025, BNatSchG § 45 Rn. 27 (m.w.N.) sowie OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2019 – 2 E 8/17.N –, juris, Rn. 59 Hieran gemessen liegt fallbezogen kein zwingender Grund im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG vor. Nach der Begründung des Bebauungsplanes handelt es sich „um einen Angebotsbebauungsplan, der künftige Bau- und Entwicklungsmöglichkeiten regelt, ohne auf konkrete Bauvorhaben abzuzielen.“133vgl. Seite 5, Teil C: Begründung Bebauungsplan Nr. 139.02.00vgl. Seite 5, Teil C: Begründung Bebauungsplan Nr. 139.02.00 Das mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgte Ziel, angrenzend an den bestehenden Campus der Universität des Saarlandes – in Gestalt einer Angebotsplanung – ein „Mischgebiet aus Wohnnutzung, Büro- und Forschungsnutzung“ mit mehr als 900 Parkplätzen134vgl. hierzu das Stellplatzkonzept, S. 26, Teil C: Begründung Bebauungsplan Nr. 139.02.00vgl. hierzu das Stellplatzkonzept, S. 26, Teil C: Begründung Bebauungsplan Nr. 139.02.00 zu ermöglichen – erweist sich als ein nicht hinreichend gewichtiger (wirtschaftlicher) Belang, der sich gegenüber den hier in Rede stehenden Umweltbelangen nicht als zwingend im Lichte des Art. 9 Abs. 1 VRL darstellt. Aus dem Umstand, dass zwischenzeitlich – wie von Antragsgegnerin und Beigeladenem vorgetragen – die Fraunhofer-Gesellschaft ihre Bereitschaft signalisiert habe, auf diesem Areal ihren Forschungsstandort zu erweitern, ergibt sich nichts anderes. Diese nachträgliche – erst nach Satzungsbeschluss – erfolgte Interessenbekundung begründet keinen zwingenden Grund für die damalige Angebotsplanung in Gestalt des beschriebenen „Mischgebietes“. (2.) Zudem wäre wegen der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nicht nur eine Ausnahme in Bezug auf europäische Vogelarten, sondern auch in Bezug auf Fledermäuse erforderlich. Auch insoweit gilt, dass anhand des Gegenstands der Planung zwingende Gründe im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatschG, die die umweltrechtlichen Belange überwiegen, fallbezogen nicht ersichtlich sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Vorhaben Gemeinwohlgründe zu Grunde liegen, müssten sie sich gegenüber den betroffenen Integritätsinteressen des Artenschutzes als „überwiegend“ im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG erweisen. Vorliegend kann dem Belang, das Campusgelände in Gestalt des benannten „Mischgebiets“ zu erweitern, um die Flächen für etwaige Ansiedlungen in der Zukunft vorzuhalten – „ohne auf konkrete Bauvorhaben abzuzielen“–, keine hinreichende Durchsetzungskraft gegenüber den betroffenen Integritätsinteressen des Naturschutzes zukommen. Fallbezogen ist im Hinblick auf das Gewicht der artenschutzrechtlichen Belange erschwerend zu berücksichtigen, dass im Plangebiet – trotz eingeschränkter Ermittlungstiefe des Fledermausvorkommens im Jahr 2023 – unter anderem der Nachweis des Großen Mausohrs und damit einer im Saarland seltenen Art135vgl. S. 25 des Berichts vom 17.11.2018 zur „Erfassung der Fledermausvorkommen auf der geplanten Erweiterungsfläche „Stuhlsatzenhaus“ der Universität des Saarlandes in Saarbrücken“vgl. S. 25 des Berichts vom 17.11.2018 zur „Erfassung der Fledermausvorkommen auf der geplanten Erweiterungsfläche „Stuhlsatzenhaus“ der Universität des Saarlandes in Saarbrücken“ erfolgt ist, die sowohl im FFH-Anhang IV als auch im FFH-Anhang II geführt wird und in der Roten Liste und Gesamtartenliste der Fledermäuse (Chiroptera) des Saarlandes 2020 als gefährdet eingestuft ist (Stufe 3).136vgl. https://rote-liste-saarland.de/wp-content/uploads/2020/10/SL-090-RL-Fledermaeuse_PDF_Version-2020.pdfvgl. https://rote-liste-saarland.de/wp-content/uploads/2020/10/SL-090-RL-Fledermaeuse_PDF_Version-2020.pdf Diesbezüglich gilt es ferner zu beachten, dass § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG – in Umsetzung der Vorgabe des Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie – eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen unter anderem nur dann zulässt, wenn sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Hierzu ist erforderlich, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.137vgl. EuGH, Urteil vom 11.1.2007, C-183/05, Celex-Nr. 62005CJ0183 sowie zur Prüfungstiefe in Bezug auf den Erhaltungszustand der betreffenden Tierart: EuGH, Urteil vom 11.7.2024 – C-601/22 –, juris, Rn. 57vgl. EuGH, Urteil vom 11.1.2007, C-183/05, Celex-Nr. 62005CJ0183 sowie zur Prüfungstiefe in Bezug auf den Erhaltungszustand der betreffenden Tierart: EuGH, Urteil vom 11.7.2024 – C-601/22 –, juris, Rn. 57 Davon kann betreffend eine seltene Art nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, sodass auch diese Voraussetzung einer Ausnahmelage im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht belegt ist. Daher kann hier dahinstehen, ob darüber hinaus das Bestehen zumutbarer Alternativen im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatschG einer Ausnahmelage entgegenstünde. Nach den vorstehenden Ausführungen kann hier ferner offenbleiben, ob – was insbesondere angesichts der auf eine Plausibilitätsprüfung reduzierten Umweltprüfung im Jahr 2023 nicht ausgeschlossen werden kann – weitere Zugriffsverbote im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG etwa auch in Bezug auf andere geschützte Tierarten durch den Vollzug der Planung verwirklicht würden. Kann nach alledem nicht angenommen werden, dass die Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans durch eine Ausnahmelage im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG beseitigt wird, scheitert die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes an den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten, sodass die Erforderlichkeit der Planung nicht besteht. Die Rechtsfolge der fehlenden Erforderlichkeit – hier in Gestalt der fehlenden Vollzugsfähigkeit – eines Bebauungsplanes ist die Nichtigkeit.138vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 NB 12/97 –, juris, Rn. 13vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 NB 12/97 –, juris, Rn. 13 b. Der Bebauungsplan leidet zudem an einem durchgreifenden Abwägungsfehler, weil er den Anforderungen aus § 1a Abs. 2 BauGB nicht genügt. § 1a BauGB enthält ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen anzuwenden sind. Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden (§ 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB). Diese Grundsätze sind gemäß § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können (§ 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB). Wesentliches Ziel der Regelung des § 1a Abs. 2 BauGB ist die Reduzierung des Flächenverbrauchs.139vgl. Brinktrine, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, 133. Erg.lfg., Januar 2025, § 1a BauGB, Rn. 71, m.w.N.vgl. Brinktrine, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, 133. Erg.lfg., Januar 2025, § 1a BauGB, Rn. 71, m.w.N. Die in der vorgenannten Regelung enthaltene sog. Bodenschutzklausel140vgl. hierzu: Brinktrine, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, 133. Erg.lfg., Januar 2025, § 1a BauGB, Rn. 70, 73 ff., m.w.N.vgl. hierzu: Brinktrine, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, 133. Erg.lfg., Januar 2025, § 1a BauGB, Rn. 70, 73 ff., m.w.N. und sog. Umwidmungssperrklausel141vgl. hierzu: Brinktrine, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, 133. Erg.lfg., Januar 2025, § 1a BauGB, Rn. 85 ff., m.w.N.vgl. hierzu: Brinktrine, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, 133. Erg.lfg., Januar 2025, § 1a BauGB, Rn. 85 ff., m.w.N. entfalten indes kein Verbot der Neuausweisung von Bauland in einem bisher unbebauten Bereich und zwar selbst dann nicht, wenn dadurch erstmals Natur und Landschaft oder landwirtschaftliche oder als Wald genutzte Flächen in Anspruch genommen werden.142vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, 158. EL Februar 2025, § 1a BauGB Rn. 54 sowie Brinktrine, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, 133. Erg.lfg., Januar 2025, § 1a BauGB, Rn. 77-78vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, 158. EL Februar 2025, § 1a BauGB Rn. 54 sowie Brinktrine, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, 133. Erg.lfg., Januar 2025, § 1a BauGB, Rn. 77-78 Von der planenden Gemeinde wird jedoch im Rahmen der gebotenen Begründung des Bauleitplans zusätzlich eine besondere Begründung der Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen verlangt. Damit wohnt § 1a BauGB eine Abwägungsdirektive inne.143vgl. Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Werksstand: 158. EL Februar 2025, § 1a BauGB, Rn. 42b sowie Brinktrine, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, 133. Erg.lfg., Januar 2025, § 1a BauGB, Rn. 86, m.w.N.vgl. Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Werksstand: 158. EL Februar 2025, § 1a BauGB, Rn. 42b sowie Brinktrine, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, 133. Erg.lfg., Januar 2025, § 1a BauGB, Rn. 86, m.w.N. Die hieraus resultierende besondere – qualifizierte – Abwägungs- und Begründungspflicht soll die Gemeinde dazu veranlassen, sich vor einer für den Flächenverbrauch wesentlichen Entscheidung, bislang land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Außenbereich als neues Bauland auszuweisen, intensiver mit den Argumenten dafür oder dagegen auseinanderzusetzen.144vgl. BayVGH, Beschluss vom 4.9.2025 – 2 N 24.325 –, juris, Rn. 14 sowie Brinktrine, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, 133. Erg.lfg., Januar 2025, § 1a BauGB, Rn. 80, m.w.N.vgl. BayVGH, Beschluss vom 4.9.2025 – 2 N 24.325 –, juris, Rn. 14 sowie Brinktrine, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, 133. Erg.lfg., Januar 2025, § 1a BauGB, Rn. 80, m.w.N. Bei einer Begründung der Inanspruchnahme dieser Flächen sollen des Weiteren Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden. Verlangt wird durch dieses ergänzende Ermittlungsgebot, dass die Gemeinde besonders prüft, wie es sich betreffend die noch vorhandenen Bebauungsmöglichkeiten im Innenbereich und damit mit den Möglichkeiten der Innenentwicklung verhält. Die Vorschrift konkretisiert die vorzunehmenden Ermittlungen, indem sie „insbesondere“ auf „Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten“ hinweist. Der Gesetzgeber erwartet sich durch diese Anordnung einen Beitrag der Gemeinden zum Schutz des Bodens und zu weniger Flächenverbrauch (Begründung des Regierungsentwurfs, BR-Drs. 474/12, S. 10).145vgl. BayVGH, Beschluss vom 4.9.2025 – 2 N 24.325 –, juris, Rn. 14vgl. BayVGH, Beschluss vom 4.9.2025 – 2 N 24.325 –, juris, Rn. 14 Eine lediglich unvollständige Begründung im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB führt nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht zu einer Rechtsunwirksamkeit des Flächennutzungsplans oder Bebauungsplans nach dem BauGB. Voraussetzung ist allerdings, dass die Begründung die Planungsabsichten der Gemeinde und deren Motive zur Inanspruchnahme der land- oder forstwirtschaftlichen Flächen sowie die Auseinandersetzung mit einer möglichen Innenentwicklung noch erkennen lässt und damit für Dritte nachvollziehbar bleibt. Eine gänzlich fehlende oder eine in ihren wesentlichen Bestandteilen nicht mehr nachvollziehbare Begründung ist hingegen beachtlich für die Rechtsunwirksamkeit und rechtfertigt keine Planerhaltung mehr. Wird durch die fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit den geschützten Belangen zugleich die Planung in wesentlichen Punkten materiell fehlerhaft, kann der Plan ebenfalls nicht aufrechterhalten werden, es kommt dann verschärfend § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Anwendung.146vgl. BayVGH, Beschluss vom 4.9.2025 – 2 N 24.325 –, juris, Rn. 14vgl. BayVGH, Beschluss vom 4.9.2025 – 2 N 24.325 –, juris, Rn. 14 So liegt der Fall hier. Eine Auseinandersetzung mit einer möglichen Innenentwicklung im vorgenannten Sinn – also einer Betrachtung noch vorhandener Bebauungsmöglichkeiten im städtischen Innenbereich – hat hier nicht stattgefunden. Aus der Begründung des Bebauungsplans geht lediglich hervor, dass innerhalb der Campusfläche beziehungsweise unmittelbar angrenzend keine ausreichenden Flächen für eine Nachverdichtung vorhanden seien.147So auch die Erläuterung in der Abwägungssynopse, wonach „im unmittelbaren räumlichen Umfeld des Campus“ keine Flächen mit einer entsprechenden Größe vorhanden seien, vgl. S. 35 der Zusammenstellung der Stellungnahmen mit Abwägungsvorschlägen mit Stand 5.2.2024So auch die Erläuterung in der Abwägungssynopse, wonach „im unmittelbaren räumlichen Umfeld des Campus“ keine Flächen mit einer entsprechenden Größe vorhanden seien, vgl. S. 35 der Zusammenstellung der Stellungnahmen mit Abwägungsvorschlägen mit Stand 5.2.2024 Im Umweltbericht heißt es diesbezüglich: „ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN Bei der Betrachtung von Planungsalternativen wurden drei, mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz abgestimmte, Alternativstandorte vorgeschlagen. Diese sollten die Voraussetzung einer bestehenden Nähe zum vorhandenen Universitätscampus aufweisen. Für diese wurden im Jahr 2018 floristische und faunistische Erhebungen durchgeführt. Anschließend wurde die Planungsvariante ausgewählt, welche aus Sicht der Naturschutzbehörde mit dem geringsten Ausmaß an Eingriffen verbunden ist. Zudem wurde eine städtebauliche Machbarkeitsstudie durchgeführt. Aufgrund des direkten Anschlusses an den Campus und der Insellage des aktuell überplanten Bereiches wurde die Variante der aktuellen Planung gewählt. Weitere Ausführungen sind der Begründung zu entnehmen. Die nun geplante Fläche stellt aus artenschutzrechtlicher Sicht und wegen des direkten Anschlusses an den Campus und dem darüber hinaus befindlichen zusammenhängenden Waldgebiet die eingriffsärmste Variante dar. […]“ Folglich wurden – dem Aufstellungsbeschluss vorgelagert – einzig drei unterschiedliche Waldflächen (Fläche UG1, UG 2 und UG3), die an das Campusgelände angrenzen, untersucht, um anschließend diejenige Waldfläche auszuwählen, die nach Einschätzung der Antragsgegnerin „den geringsten Eingriff in Natur und Landschaft“ erwarten ließ. Der Blick des Planungsgebers hat sich mithin von Beginn an ausschließlich auf drei verschiedene Wald-Flächen als Alternativen für eine Überplanung angrenzend an die Campuslage verengt, die Möglichkeiten der Innenentwicklung wurden nicht untersucht. Vor diesem Hintergrund fehlt es sowohl an einer Begründung betreffend nicht vorhandener Möglichkeiten der Innenentwicklung als auch an einer Ermittlung, ob solche Flächen grundsätzlich zur Verfügung stehen.148vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 4.9.2025 – 2 N 24.325 –, juris, Rn. 14vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 4.9.2025 – 2 N 24.325 –, juris, Rn. 14 Soweit sich Antragsgegnerin und Beigeladener insoweit auf die Planungshoheit der Stadt berufen und darauf verweisen, dass nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen nur ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen ermittelt, bewertet und untereinander abgewogen werden müssen,149vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 – 4 A 1001/04 –, juris, Rn. 97vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 – 4 A 1001/04 –, juris, Rn. 97 sodass hier die „allgemeinen Anforderungen an die Alternativenprüfung in der Bauleitplanung“ zur Anwendung gebracht worden seien, ergibt sich nichts anderes. Denn dieser allgemeine Grundsatz wird durch die Vorgaben des §1a Abs. 2 BauGB derart modifiziert, dass die Auswahl einer Waldfläche mit Blick auf den Vorrang der Innenentwicklung jedenfalls einer qualifizierten Begründungspflicht unterliegt, der hier nicht genügt worden ist. Allein der Wille des Planungsgebers, den bestehenden Campus um einen „Forschungscampus“ in Gestalt des beschriebenen Mischgebiets zu erweitern, befreit nicht von den Prüfpflichten nach § 1a Abs. 2 BauGB. Hierbei kommt fallbezogen hinzu, dass das Projekt ursprünglich – bereits vor Erlass des Aufstellungsbeschlusses – im Schwerpunkt auf eine Erweiterung eines bestimmten Forschungszentrums auslegt war. Aus der im Jahr 2020 erfolgten Bekanntmachung zum städtebaulichen und freiraumplanerischen Wettbewerb „CISPA Helmholtz Campus, C-Stadt“ folgt, dass angrenzend an die Bestandsgebäude des CISPA Helmholtz-Zentrums für Informationssicherheit den Mitarbeitern des CISPA ein attraktiver Forschungscampus zur Verfügung gestellt werden sollte, wozu ein „CISPA Forschungscampus“ mit einer „innovationsfördernden städtebaulichen Struktur“ geschaffen werden sollte. Der Bebauungsplan beruht auf dem Siegerentwurf dieses städtebaulichen und freiraumplanerischen Wettbewerbs.150vgl. S. 3, Teil C: Begründung des Bebauungsplans Nr. 139.02.00vgl. S. 3, Teil C: Begründung des Bebauungsplans Nr. 139.02.00 Es kann dahinstehen, ob die Prüfpflicht nach § 1a BauGB im Fall der Realisierung des ursprünglich angedachten Projekts womöglich erheblich verengt gewesen sein könnte und zulässigerweise einzig an den Campus angrenzende Waldflächen hatten betrachtet werden dürfen. Denn unstreitig verhält es sich so, dass im Laufe des Verfahrens der Planaufstellung bekannt geworden ist, dass das in Rede stehende Forschungszentrum, auf das der städtebauliche Wettbewerb ausgerichtet war, in absehbarer Zeit auf ein Gelände in einer anderen Stadt umziehen wird und dort zugleich ein neuer „Forschungscampus“ entstehen soll. Folglich bestand von Seiten dieses Forschungsinstituts kein zusätzlicher Flächenbedarf mehr auf dem Campusgelände beziehungsweise dem angrenzenden Plangebiet. In dem Umstand, dass sich die Planung zu diesem Zeitpunkt in eine Angebotsplanung wandelte, die nicht mehr auf konkrete Bauvorhaben „abzielte“, liegt eine wesentliche Zäsur. Bis zu diesem Zeitpunkt beruhte die Planung auf der Annahme, dass die Erweiterung einer bestehenden Großforschungseinrichtung von nationalem Gewicht nur an diesem Standort erfolgen konnte. Diese Planungsgrundlage, die Anknüpfungspunkt für die auf das Campusgelände „verengte“ Alternativenprüfung war, ist jedenfalls ab dem Bekanntwerden des Weggangs dieser Einrichtung vom Campus der Antragsgegnerin in Wegfall geraten. Trotz der veränderten Situation wurden jedoch keine Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung vorgenommen. Allein der Verweis der Antragsgegnerin auf die Lage des Campusgeländes, das von Waldflächen umgeben ist, und den diesbezüglichen Willen der Plangeberin, dieses Gelände zu vergrößern, um wettbewerbsfähig sein, ist zur Rechtfertigung der Inanspruchnahme von Wald nicht ausreichend. Diesbezüglich können Antragsgegnerin und Beigeladener auch nicht geltend machen, ein „Forschungscampus“ in Gestalt des geplanten Mischgebietes (das zugleich Wohneinheiten und mehr als 900 Stellplätze umfassen soll) könne zwangsläufig nur angrenzend an den bestehenden Campus der Antragsgegnerin entstehen, sodass sie von einer Prüfung nach § 1a Abs. 2 BauGB von Beginn an – abgesehen von einer Freiflächensuche innerhalb des Campusgeländes – gänzlich befreit gewesen wären und zulässigerweise einzig eine Auswahl unter verschiedenen Waldflächen hätten vornehmen dürfen. Hierbei kann der Verweis auf die Notwendigkeit der Anbindung an das bestehende Campusgelände bereits deswegen nicht überzeugen, weil dasjenige Forschungsinstitut, das den Anstoß für die Planung gegeben hat, nachweislich auf einem anderen, nicht universitären Gelände einen neuen „Forschungscampus“ bezieht. Daher wäre auf der Grundlage von § 1a Abs. 2 BauGB jedenfalls eine gestufte Prüfung vorzunehmen gewesen. Hierbei hätte zunächst die Betrachtung von Verfügbarkeiten im innerstädtischen Bereich und sodann ein Vergleich des ermittelten Neubaubedarfs mit den vorhandenen Reserven zur Innenentwicklung erfolgen müssen. Zuletzt hätte es gemäß § 1a Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BauGB einer gesonderten Begründung bedurft, wenn gleichwohl als Wald genutzte Flächen zu Siedlungszwecken umgenutzt werden sollen.151vgl. Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Werksstand: 158. EL Februar 2025, § 1a BauGB, Rn. 44a zur Stufenfolge gesetzgeberischer Anordnungen im Rahmen des § 1a Abs. 2 BauGBvgl. Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Werksstand: 158. EL Februar 2025, § 1a BauGB, Rn. 44a zur Stufenfolge gesetzgeberischer Anordnungen im Rahmen des § 1a Abs. 2 BauGB Hieran fehlt es. Dieser Mangel ist auch im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Er ist offensichtlich, da er sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten ergibt. Zudem ist er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil nach den Umständen des vorliegenden Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel im Abwägungsvorgang anders ausgefallen wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan bei einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der Möglichkeiten der Innenentwicklung in jedem Fall mit demselben Inhalt beschlossen hätte. Der festgestellte Mangel ist auch nicht im Nachhinein gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da er vom Antragsteller rechtzeitig gerügt wurde.152vgl. hierzu: VGH Bayern, Beschluss vom 4.9.2025 – 2 N 24.325 –, juris, Rn. 17vgl. hierzu: VGH Bayern, Beschluss vom 4.9.2025 – 2 N 24.325 –, juris, Rn. 17 c. Im Übrigen könnte auch mit Blick auf die Vorgaben des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB ein Abwägungsmangel im Raum stehen. Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts überführt § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB nach § 18 Abs. 1 BNatSchG die Eingriffsregelung der §§ 13 ff. BNatSchG – zusammen mit weiteren Regelungen (insbesondere § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1a, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, §§ 135a bis 135c BauGB) – in die Bauleitplanung, wobei den genannten Belangen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB) durch § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine gegenüber den in § 1 Abs. 6 BauGB ebenfalls erwähnten anderen Belangen herausgehobene Bedeutung beigemessen wird.153vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.1997 – 4 NB 27.96 –, BVerwGE 104, 68 (77)vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.1997 – 4 NB 27.96 –, BVerwGE 104, 68 (77) Daher muss die planende Gemeinde auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft die durch die Umsetzung des Bebauungsplans hervorgerufenen oder zu erwartenden Eingriffe selbst in Art und Ausmaß erfassen und bewerten und im Anschluss daran abwägend entscheiden, ob und in welchem Umfang die Zurückstellung der Belange des Naturschutzes sich überhaupt durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt; dabei sind im Interesse des Vermeidungsgebots die planerischen Aussagen auf eine möglichst schonende Behandlung von Natur und Landschaft auszurichten (sog. Minimierungsgebot).154vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2020 – 4 BN 19/20 –, juris, Rn. 6, m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2020 – 4 BN 19/20 –, juris, Rn. 6, m.w.N. Eine Zurückstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kommt folglich nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht. Dies bedarf besonderer Rechtfertigung.155vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.1997 – 4 NB 27/96 –, BVerwGE 104, 68-79vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.1997 – 4 NB 27/96 –, BVerwGE 104, 68-79 Vorliegend dürfte zweifelhaft sein, ob die hier gegebenen gewichtigen Belange des Naturschutzes gegenüber den hier in Rede stehenden städtebaulichen Gründen in einem – den Vorgaben des § 1a Abs. 3 BauGB – genügenden Maße und mit dem jeweiligen zugehörigen Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind und die städtischen Belange zugleich gewichtig im vorbeschriebenen Sinne sind. Im Rahmen der Abwägung hätte insbesondere im Lichte des Minimierungsgebotes gewichtet werden müssen, dass der gewählte Standort des Bebauungsgebietes innerhalb einer bisherigen Waldfläche in Hanglage dazu führt, dass nicht nur das Areal, auf dem künftig Bebauung erfolgen soll (rund 40.500 qm), gerodet werden muss, sondern dass darüber hinaus aufgrund des Waldabstandes und der dahinter liegenden Straße rund 6.900 qm Wald ihre Waldeigenschaft verlieren sowie zudem – weil das Regenrückhaltebecken nur rechtsseitig der Landstraße errichtet werden kann – zwecks Anbindung des neuen Gebietes an das Regenrückhaltebecken und Herstellung desselben zunächst weitere 16.300 qm Wald gerodet werden müssten. Das dieser Aspekt in der Abwägung mit dem Gewicht, der ihm zukommen muss, Berücksichtigung gefunden hätte, ist nicht ersichtlich. d. Daneben könnte fraglich sein, ob die gewählte Kompensationsmaßnahme in Gestalt der Anlegung von Streuobstwiesen in der Nähe des Flughafengeländes in C-Stadt/Ensheim den Vorgaben des § 1a Abs. 3 Satz 2 bis 4 i.V.m. § 200a BauGB genügt.156vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 26.11.2020 – 4 BN 19/20 –, juris, Rn. 6, m.w.N.vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 26.11.2020 – 4 BN 19/20 –, juris, Rn. 6, m.w.N. Denn der naturschutzrechtliche Kompensationstatbestand enthält ein qualitatives und ein räumliches Element.157vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2011 – 7 A 3/10 –, juris, Rn. 44vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2011 – 7 A 3/10 –, juris, Rn. 44 Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatschG).158vgl. hierzu: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 107. EL Mai 2025, § 15 BNatSchG, Rn. 16-26 zu den Voraussetzungen der Kompensationsarten (Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme)vgl. hierzu: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 107. EL Mai 2025, § 15 BNatSchG, Rn. 16-26 zu den Voraussetzungen der Kompensationsarten (Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme) Ersatzmaßnahmen zeichnen sich – in Abgrenzung zu Ausgleichsmaßnahmen – durch eine Lockerung des Zusammenhangs mit dem Eingriff sowohl in funktionaler („gleichwertig“ statt „gleichartig“) als auch in räumlicher („betroffener Naturraum“ statt unmittelbar räumlicher Bezug zum Eingriffsort) Hinsicht aus. Diese Lockerung bedeutet aber nicht, dass jede Maßnahme als Ersatz anerkannt werden kann, die sich in irgendeiner Weise auf die Belange des Naturschutzes positiv auswirkt. Vielmehr erfordern Ersatzmaßnahmen die Herstellung ähnlicher, wenngleich mit der beeinträchtigten nicht identischer Funktionen.159vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.4.2024 – 1 MN 161/23 –, juris, Rn. 35vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.4.2024 – 1 MN 161/23 –, juris, Rn. 35 Dem muss hier jedoch nicht weiter nachgegangen werden, da bereits – wie oben ausgeführt – den Anforderungen aus § 1a Abs. 2 BauGB nicht genügt wurde. e. Überdies spricht viel dafür, dass die Planung gegen das Konfliktbewältigungsgebot verstößt. Wie unter I.1.b. dargelegt, setzt sich der Umweltbericht trotz einer Betroffenheit verschiedener Schutzgüter nicht mit dem Umstand auseinander, dass zwecks Anbindung des Regenrückhaltebeckens innerhalb und außerhalb des Plangebietes zumindest „temporär“ – in Gestalt von Rodungen und Erdarbeiten – zusätzlich rund 14.300 qm Wald in Anspruch genommen werden müssen. Das Gebot der Konfliktbewältigung verlangt im Zusammenhang der Entwässerung, dass der Plangeber die durch seine Planung ausgelöste Entwässerungsproblematik grundsätzlich im Bebauungsplanverfahren löst und nicht zu Lasten der möglicherweise nachteilig Betroffenen beziehungsweise vorliegend zu Lasten des Artenschutzes letztlich offenlässt. Dies schließt es zwar nicht aus, Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren zu verlagern. Die Grenzen einer zulässigen Verlagerung einer Konfliktbewältigung in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren sind jedoch überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt dort nicht sachgerecht wird lösen lassen. Eine Verlagerung der Konfliktbewältigung ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Der Plangeber muss sich im Aufstellungsverfahren einen Kenntnisstand verschaffen, der ihm im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine sachgerechte Beurteilung der Möglichkeit einer nachfolgenden Konfliktbewältigung erlaubt.160vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.6.2023 - 2 D 347/21.NE, juris, Rn. 190, m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.7.2019 – 5 S 2405/17 –, juris, Rn. 36vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.6.2023 - 2 D 347/21.NE, juris, Rn. 190, m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.7.2019 – 5 S 2405/17 –, juris, Rn. 36 Hieran gemessen durfte die Entwässerungsproblematik – hier in Gestalt der Anbindung des Regenrückhaltebeckens an das Baugebiet und der weiteren Ableitung des Wassers nach Süden hin – nicht vollständig auf ein nachfolgendes wasserrechtliches Genehmigungsverfahren verlagert werden. Denn aus dem Umweltbericht folgt, dass die Flächen, die temporär für die Anbindung des Regenrückhaltebeckens in Anspruch genommen – also gerodet – werden müssen, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keiner artenschutzrechtlichen Betrachtung unterzogen worden sind. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I.1.b. vollinhaltlich verwiesen werden. Folglich hatte sich die Plangeberin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keinen Kenntnisstand verschafft, der ihr – in artenschutzrechtlicher Hinsicht – eine sachgerechte Beurteilung der Möglichkeit einer nachfolgenden Konfliktbewältigung erlaubt hätte, sodass insoweit eine unzulässige Konfliktverlagerung vorliegt. 3. Ferner wurden die Klimaschutzbelange von der Planungsgeberin nicht ordnungsgemäß ermittelt. Soweit der Beigeladene diesbezüglich vortragen lässt, dass Maßstab im Bauleitplanverfahren nicht § 13 KSG, sondern einzig § 1 Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 Nr. 7 lit. a, § 1a Abs. 5 BauGB sei, kann dem so nicht gefolgt werden. Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 20.12.2023 sollen Bauleitpläne dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern und zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes die Wärme- und Energieversorgung von Gebäuden treibhausgasneutral zu gestalten sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB). Hieran anknüpfend bestimmt § 1a Abs. 5 BauGB, dass den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden soll, wobei der Grundsatz nach Satz 1 in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen ist. Das am 18.12.2019 in Kraft getretene Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12.12.2019161BGBl. I S. 2513BGBl. I S. 2513 (folgend: KSG) hat den maßgeblichen Rechtsrahmen für die nationale Klimapolitik geschaffen, das Klimaschutzziel des Grundgesetzes konkretisiert und durch § 1 Satz 3 KSG näher bestimmt.162vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.3.2021 – 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78, 96 und 288/20 –, BVerfGE 157, 30, Rn. 197, 208vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.3.2021 – 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78, 96 und 288/20 –, BVerfGE 157, 30, Rn. 197, 208 Nach dem in § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG normierten Berücksichtigungsgebot haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Dieses Gebot konkretisiert die allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand und soll nach dem Willen des Gesetzgebers bei allen Planungen und Entscheidungen zum Tragen kommen, soweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Entscheidungsspielräume bestehen, "insbesondere, soweit die zugrunde liegenden Vorschriften bestimmte Entscheidungen vom Vorliegen von 'öffentlichen Interessen' oder 'vom Wohl der Allgemeinheit' abhängig machen, wenn sie den zuständigen Stellen Planungsaufgaben geben oder Abwägungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielräume zuweisen" (BT-Drs. 19/14337, S. 36). Das Berücksichtigungsgebot gilt damit umfassend für jede nicht gesetzesgebundene Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung, die klimarelevante Auswirkungen haben kann, und erstreckt sich als materiell-rechtliche Vorgabe des Bundesrechts auf sämtliche Bereiche, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zusteht, in denen es also um den Vollzug von materiellem Bundesrecht geht. Es begründet dabei selbst keine neuen Handlungs- oder Entscheidungsspielräume, sondern setzt das Bestehen derartiger Spielräume aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen voraus. Überall dort, wo materielles Bundesrecht auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwendet oder Planungs-, Beurteilungs- oder Ermessensspielräume konstituiert, sind nunmehr der Zweck und die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes als (mit-)entscheidungserhebliche Gesichtspunkte in die Erwägungen einzustellen.163vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 – 9 A 7/21 –, BVerwGE 175, 312-338, Rn. 62, m.w.N.vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 – 9 A 7/21 –, BVerwGE 175, 312-338, Rn. 62, m.w.N. Bei der Bauleitplanung handelt es sich um eine Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung im Sinn des § 13 KSG, sodass für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sowohl das Berücksichtigungsgebot des § 13 KSG wie auch das des § 8 Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) gilt.164vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 1a BauGB, Rn. 37 m.w.N.vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 1a BauGB, Rn. 37 m.w.N. Der Maßstab für die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG gebotene Berücksichtigung des Klimaschutzes ergibt sich aus dem in § 1 KSG umschriebenen Zweck und den in § 3 KSG festgelegten Zielen des Gesetzes. Danach geht es um die dem Bundes-Klimaschutzgesetz zugrunde liegende Verpflichtung nach dem Pariser Übereinkommen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und die Treibhausgasemissionen entsprechend den in § 3 KSG festgeschriebenen Vorgaben zu mindern. Die in § 1 Satz 3 KSG genannte Temperaturschwelle ist dabei als verfassungsrechtlich maßgebliche Konkretisierung des Klimaschutzziels des Grundgesetzes anzusehen.165vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78, 96 und 288/20 –, BVerfGE 157, 30, Rn. 209vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78, 96 und 288/20 –, BVerfGE 157, 30, Rn. 209 Dementsprechend muss bei den Planungen und Entscheidungen die Frage in den Blick genommen werden, ob und inwieweit diese Einfluss auf die Treibhausgasemissionen haben und die Erreichung der Klimaziele gefährden können.166vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 – 9 A 7/21 –, BVerwGE 175, 312-338, Rn. 77 – 78, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 – 9 A 7/21 –, BVerwGE 175, 312-338, Rn. 77 – 78, m.w.N. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24.3.2021 darauf hingewiesen, dass das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zunimmt.167vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.3.2021 – 1 BvR 2656/18 u. a. –, Leitsatz 2avgl. BVerfG, Beschluss vom 24.3.2021 – 1 BvR 2656/18 u. a. –, Leitsatz 2a Dem Beigeladenen ist zwar zuzugeben, dass § 13 KSG auch im Lichte der „Klimaentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts nicht im Sinne eines „Optimierungsgebotes“ zu verstehen ist,168vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.2023 – 7 VR 3/23 –, BVerwGE 179, 226-239, Rn. 40vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.2023 – 7 VR 3/23 –, BVerwGE 179, 226-239, Rn. 40 ihm also kein unbedingter Vorrang gegenüber anderen Belangen zukommt.169vgl. BT-Drs. 20/8290, S. 1vgl. BT-Drs. 20/8290, S. 1 Allerdings folgt aus § 13 Abs. 1 KSG, dass im Falle einer Inanspruchnahme einer größeren Waldfläche deren Funktion als CO2-Senke zu berücksichtigen ist.170vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 – 9 A 7/21 –, BVerwGE 175, 312-338, Rn. 99vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 – 9 A 7/21 –, BVerwGE 175, 312-338, Rn. 99 Soweit der Beigeladene insoweit weiter vorträgt, eine zahlenmäßige Bilanzierung sei hier nicht erforderlich gewesen, weil die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorhabenzulassung auf die Bauleitplanung nicht übertragbar sei, kann dies nicht überzeugen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Behörde aufgrund des Berücksichtigungsgebotes des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG eine Pflicht zu, die zu erwartende Menge an Treibhausgasen, welche aufgrund des Projekts emittiert werden, zu ermitteln; nur bei unverhältnismäßigem Ermittlungsaufwand kommt eine Schätzung in Betracht.171vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.2023 - 7 VR 3.23 -, juris, Rn. 39, m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.2023 - 7 VR 3.23 -, juris, Rn. 39, m.w.N. Daher obliegt es der Behörde festzustellen, welche CO2-relevanten Auswirkungen das Vorhaben hat und welche Folgen sich daraus für die Klimaziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes ergeben.172vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.5.2024 – 7 MS 83/23 –, juris, Rn. 13vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.5.2024 – 7 MS 83/23 –, juris, Rn. 13 Diese Pflicht zur Ermittlung der CO2-relevanten Auswirkungen gilt sowohl für das Verfahren der Planfeststellung als auch für das Verfahren der Bauleitplanung.173vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.7.2024 – 5 S 2374/22 –, juris, Rn. 84vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.7.2024 – 5 S 2374/22 –, juris, Rn. 84 Hierbei kann offenbleiben, ob es sich anders verhalten könnte, wenn es sich bei der Planung um einen reinen Angebotsbebauungsplan handelt, da vorliegend die Waldrodung keiner gesonderten Genehmigung bedarf und die Verwirklichung dieses Eingriffs damit bereits im streitbezogenen Bebauungsplan angelegt ist. Hiervon ausgehend haftet dem Umweltbericht ein Ermittlungsfehler an, da – wie vom Antragsteller gerügt – keine Bilanzierung der mit der Planung verbundenen THG-Emissionen erfolgt ist.174vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.7.2024 – 5 S 2374/22 –, juris, Rn. 84vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.7.2024 – 5 S 2374/22 –, juris, Rn. 84 Es kann hier jedoch – angesichts der bereits aufgezeigten, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Mängel – letztlich offenbleiben, ob die unterlassene Untersuchung der CO2-Auswirkungen einzelfallbezogen auch beachtlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB war.175vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.7.2024 – 5 S 2374/22 –, Rn. 85, juris sowie OVG Bremen, Urteil vom 24.6.2025 – 1 D 316/24 –, juris, Rn. 113 - 114vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.7.2024 – 5 S 2374/22 –, Rn. 85, juris sowie OVG Bremen, Urteil vom 24.6.2025 – 1 D 316/24 –, juris, Rn. 113 - 114 Zudem kann dahinstehen, ob aus § 13 Abs. 1 KSG folgt, dass für den Fall der Inanspruchnahme größerer Waldflächen eine klimabezogene Alternativenprüfung geboten sein könnte.176vgl. BVerwG, Urteil vom 8.10.2025 – 9 A 2/24 und 9 A 4/24 –, Pressemitteilung Nr. 75/2025 zur Inanspruchnahme von Moorenvgl. BVerwG, Urteil vom 8.10.2025 – 9 A 2/24 und 9 A 4/24 –, Pressemitteilung Nr. 75/2025 zur Inanspruchnahme von Mooren Auch den weiteren, substantiierten Einwendungen des Antragstellers muss hier nicht nachgegangen werden, weil der Normenkontrollantrag bereits aus den genannten Gründen Erfolg hat. III. Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen wäre. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und daher seinerseits keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.177vgl. BayVGH, Urteil vom 23.7.2025 – 9 N 23.1788 –, juris, Rn. 95 sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.3.2025 – 1 KN 3/20 –, juris, Rn. 78vgl. BayVGH, Urteil vom 23.7.2025 – 9 N 23.1788 –, juris, Rn. 95 sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.3.2025 – 1 KN 3/20 –, juris, Rn. 78 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung in dem Beschluss vom 20.9.2024 auf 30.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).178vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung im Hinblick auf den am 1.7.2025 bekanntgegebenen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21.2.2025: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2025 – 8 K 3139/25 –, jurisvgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung im Hinblick auf den am 1.7.2025 bekanntgegebenen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21.2.2025: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2025 – 8 K 3139/25 –, juris Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“. 1. Im Jahr 2017 erhielt die Staatliche Hochbaubehörde seitens der Universität des Saarlandes den Auftrag, potentielle Erweiterungsflächen angrenzend an das Campusgelände naturschutzrechtlich bewerten zu lassen. Hierzu wurde die F. GmbH mit der Erstellung eines landschaftsplanerischen Fachbeitrags zur Bauleitplanung und der Untersuchung von drei Flächen angrenzend an das Campusgelände (UG-Flächen 1 bis 3) beauftragt. Die „UG-Fläche 1“ liegt nördlich der bestehenden Bebauung entlang der Straße Stuhlsatzenhaus und umfasst etwa 10,5 Hektar. Die „UG-Fläche 2“ liegt nördlich des Meerwiesertalweges und umfasst etwa 7,5 Hektar. Die „UG-Fläche 3“ schließt sich östlich der L 251/Dudweilerstraße an und umfasst etwa 22 Hektar. Die in den Jahren 2017 und 2018 ermittelten Ergebnisse dieser Untersuchung sind in dem Fachbeitrag „Floristisch-faunistische Erhebungen als Grundlage für die naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Bewertung (Endbericht/Bearbeitungsstand: November 2018)“ enthalten. 2. Der Stadtrat der Antragsgegnerin fasste am 11.2.2020 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ und machte diesen Beschluss am 19.2.2020 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin bekannt. a. Im Anschluss hieran erfolgte die Bekanntmachung zum städtebaulichen und freiraumplanerischen Wettbewerb „CISPA Helmholtz Campus, C-Stadt“.1vgl.: https://isr-planung.de/wp-content/uploads/20066_20210208_Bekanntmachung_CISPA-Helmholtz-Campus.pdfvgl.: https://isr-planung.de/wp-content/uploads/20066_20210208_Bekanntmachung_CISPA-Helmholtz-Campus.pdf Anlass und Ziel dieses Wettbewerbs wurden wie folgt beschrieben: „Das CISPA Helmholtz-Zentrum für Informationssicherheit ist ein Großforschungszentrum des Bundes innerhalb der Helmholtz-Gemeinschaft und baut seine Tätigkeitsfelder und Mitarbeiterzahlen stetig aus. Als international renommiertes Forschungszentrum von Weltrang soll den Mitarbeitern ein attraktiver Forschungscampus zur Verfügung gestellt werden, der die Rekrutierung der weltbesten Talente und Forscher[..] erleichtert und ihnen ein ideales Arbeitsumfeld bietet. In einer parkähnlichen Anlage sollen sich Gebäude und Infrastrukturen, die den Ansprüchen zur Durchführung von grundlagenorientierter und angewandter Forschung gleichermaßen erfüllen, zu einem CISPA Forschungscampus zusammenfinden und über Begegnungs- und Kommunikationszonen eine innovationsfördernde städtebauliche Struktur geschaffen werden. Angrenzend an die Bestandsgebäude des CISPA in der unmittelbaren Nähe des Universitätsstandorts des Saarlandes und mehrerer Forschungsinstitute soll ein neuer Forschungscampus nördlich der Straße Stuhlsatzenhaus als Entwicklungsmöglichkeit für das CISPA Helmholtz-Zentrum für Informationssicherheit geschaffen werden. Die neuen Gebäude sollen dabei sinnvoll die bisherige Struktur des CISPA ergänzen und die bestehende Forschungsnutzung erweitern. Ziel ist die Entwicklung eines innovativen Hightech Forschungscampus des CISPA mit internationaler Strahlkraft. Besondere Herausforderung ist dabei die vorhandene Topographie sowie der Umgang mit Natur und Landschaft. […]“ Die Bekanntmachung zum Wettbewerb „CISPA Helmholtz Campus, C-Stadt“ enthielt folgende Planzeichnung: Am 31.5.2021 wurde der Sieger des städtebaulichen und freiraumplanerischen Wettbewerbs für den CISPA Hightech Forschungscampus benannt. Der Siegerentwurf sollte als gestalterische Grundlage für den Bebauungsplan dienen.2vgl. die Mitteilung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 29.6.2021, abrufbar unter: https://www.saarland.de/mibs/DE/home/ausstellungcispavgl. die Mitteilung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 29.6.2021, abrufbar unter: https://www.saarland.de/mibs/DE/home/ausstellungcispa b. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 8.5.2023 bis zum 9.6.2023. Das circa 16 Hektar große Plangebiet schließt sich an das nordöstliche Ende des Geländes an, auf dem sich die Universität des Saarlandes (Campus C-Stadt) befindet. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Norden durch die südliche Begrenzung der L252, im Osten durch die L251 sowie das dahinter geplante Regenrückhaltebecken, im Süden durch die Straße „Stuhlsatzenhaus“ und im Westen durch die östliche Grenze des Flurstücks 1/148, Flur 15, und weiter bis zur L252 begrenzt. Das Plangebiet umfasst einen Großteil der Fläche, die als „UG-Fläche 1“ der Untersuchung aus den Jahren 2017 und 2018 zu Grunde lag, und einen Teilbereich der „UG-Fläche 3“. Der Bebauungsplan bezieht Teile der bereits im Bebauungsplan Nr. 139.01.00 „Campus der Universität des Saarlandes“ festgesetzten Gebiete ein. Mitte des Jahres 2023 wurde bekannt, dass das CISPA Helmholtz-Zentrum für Informationssicherheit die Gebäude auf dem Campus der Universität des Saarlandes vollständig aufgeben und ein neuer Campus in St. Ingbert entstehen wird.3vgl. Bericht in der Saarbrücker Zeitung vom 1.7.2023, abrufbar unter: https://www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/helmholtz-zentrum-cispa-verlaesst-saarbruecken-die-gruende_aid-92918207vgl. Bericht in der Saarbrücker Zeitung vom 1.7.2023, abrufbar unter: https://www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/helmholtz-zentrum-cispa-verlaesst-saarbruecken-die-gruende_aid-92918207 Am 4.10.2023 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung, den Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ mit einem gegenüber dem Aufstellungsbeschluss angepassten räumlichen Geltungsbereich mit Begründung und Umweltbericht sowie den zugehörigen Gutachten gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen und zur Einsicht öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit Begründung wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 21.10.2023 bekannt gemacht und erfolgte vom 23.10.2023 bis zum 27.11.2023. Die betroffenen Behörden sowie Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 6.10.2023 beteiligt und hatten bis zum 13.11.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme. In einer Stellungnahme vom 31.5.2023 wies die Forstbehörde gegenüber der Antragsgegnerin darauf hin, dass der geplante Bebauungsplan weitgehend Wald im Sinne des § 2 Landeswaldgesetz umfasse. Zur besseren Übersicht seien die Bereiche in einer beigefügten Übersicht farblich dargestellt. Zu dieser Darstellung führte die Forstbehörde aus: „In der Übersicht sind die sowohl dauerhaft umzuwandelnden Flächen, als auch temporär umzuwandelnde Flächen gemäß § 8 LWaldG unterschieden. Rot kariert ist der Bebauungsbereich inklusive 15 m Schutzstreifen zum Waldrand dargestellt (dauerhafte Umwandlung), gelb kariert die Fläche die aufgrund der geringen Tiefe zur Straße L252 nicht mehr als Wald im Sinne des Gesetzes gelten kann, dementsprechend umzuwandeln ist. Die grüne Linie als Außengrenze des 30 m Waldabstandes gemäß § 14 Abs. 3 LWaldG zur zukünftig geplanten Bebauung. Wobei von den 30 Meter nur die ersten 15 Meter dauerhaft umgewandelt werden, weil diese frei von Bäumen zu halten sind. Daran schließen 15 Meter gestaffelter Waldrand an, bei dem es sich um Wald im Sinne des Gesetzes handelt. Blau kariert ist das Rückhaltebecken und davon rosa umrandet der temporär umzuwandelnde Bereich, in dem das Leitungssystem des Rückhaltebeckens installiert wird, sowie deren Baufläche. Somit werden dauerhaft 49.372 qm gemäß § 8 LWaldG umgewandelt, wobei aus Sicht der Forstbehörde eine Ersatzaufforstung [f]lächengleich gemäß § 9 LWaldG zu erbringen ist. Für den rosa umrandeten Bereich, abzüglich der Fläche des Regenrückhaltebeckens (blau kariert / dauerhafte Umwandlung), der somit eine Fläche von 14.300 qm umfasst ist eine temporäre Waldumwandlung notwendig, da dieser Bereich lediglich zum Errichten der Bauwerke benötigt wird. Daher empfiehlt die Forstbehörde, um einen Flächenersatz zu vermeiden, diese Fläche nach Abschluss der Bauarbeiten wieder ordnungsgemäß in Bestockung zu bringen […].“4vgl. S. 57-58 der Zusammenstellung der Stellungnahme mit Abwägungsvorschlägen (Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB), Stand: 18.8.2023vgl. S. 57-58 der Zusammenstellung der Stellungnahme mit Abwägungsvorschlägen (Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB), Stand: 18.8.2023 Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 9.6.2023 und 6.11.2023 zu dem Entwurf des Bebauungsplans Stellung. Der Kooperationsrat des Regionalverbandes C-Stadt beschloss am 2.2.2024 die Änderung des Flächennutzungsplans „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ und änderte hierdurch – für die im Plangebiet gelegene Fläche – die bisherigen Darstellungen des Geltungsbereichs als „Sonderbaufläche Universität“ und „Wald“ auf „Sonderbaufläche für Forschung und Entwicklung“ sowie „Fläche für Ver- und Entsorgung, Wasser“. Ferner wurde das Symbol „Ver- und Entsorgung Elektrizität“ nördlich der geplanten Sonderbaufläche ergänzt. Die am 5.3.2024 seitens des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport erfolgte Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 9.3.2024 ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Verordnung zur Änderung der „Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband C-Stadt“ vom 14.2.2024 wurde eine im Plangebiet liegende, sich unmittelbar an die bestehende Bebauung entlang der Straße „Stuhlsatzenhaus“ nordöstlich anschließende Fläche von circa 3,64 Hektar (ha) – die hauptsächlich Buchen-Laubmischbestände sowie Buchen-Nadel-Laubmischbestände umfasst – aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegliedert. § 2 Abs. 2 der Verordnung lautet: „Eine Ausgliederung erfolgt aufgrund der Überlappung mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ der Landeshauptstadt C-Stadt, welcher die Errichtung eines neuen Forschungscampus auf bisher unbeplanten, bewaldeten Flächen östlich der Universität des Saarlandes und nördlich der Straße Stuhlsatzenhaus ermöglichen soll. Geplant ist ein Mischgebiet aus Wohnnutzung, Büro- und Forschungsnutzung mit dem Ziel der Ansiedlung von Instituten und Unternehmen aus dem Bereich Forschung und Entwicklung. Da zur Realisierung Baurecht geschaffen werden muss, ist eine Ausgliederung erforderlich.“ Der Stadtrat der Antragsgegnerin entschied in seiner Sitzung am 19.3.2024 über die im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen und beschloss nachfolgend den Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ als Satzung. In der Begründung des Bebauungsplans ist betreffend das Planungsziel ausgeführt, die Landesregierung plane im Vorranggebiet für Forschung und Entwicklung laut Landesentwicklungsplan (LEP) östlich der Universität des Saarlandes und nördlich der Straße Stuhlsatzenhaus eine Ansiedlung von Instituten und Unternehmen aus dem Bereich Forschung und Entwicklung. In räumlicher Nähe zur Universität solle ein neuer Forschungscampus als Entwicklungsmöglichkeit für die bestehenden Forschungsinstitute am Stuhlsatzenhaus sowie für die Ansiedlung weiterer außeruniversitärer Forschungseinrichtungen geschaffen werden. Ziel sei es, einen neuen Forschungscampus von internationaler Strahlkraft zu entwickeln und damit neue Arbeitsplätze in zukunftsfähigen Branchen zu schaffen. Aus der Errichtung des neuen Campus auf bisher unbeplanten, bewaldeten Flächen im Außenbereich resultierten Eingriffe in Natur und Landschaft, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bewältigt werden müssten. In der Satzungsurkunde sind zeichnerische Festsetzungen (Teil A) dergestalt getroffen, dass nordwestlich der Straße „Stuhlsatzenhaus“ – unmittelbar angrenzend an die bestehende Bebauung – ein Sondergebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (bestehend aus den Bereichen: SO4.2, SO4.2, SO6, SO7, SO8, SO9, SO10 und SO11) sowie hieran nordwestlich angrenzend Waldflächen (W1, W2, W3) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB festgesetzt sind. Östlich der Dudweilerstraße (L 251) ist zeichnerisch ein weiteres Waldgebiet (W4) sowie hieran angrenzend eine Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB (G2) festgesetzt.Inmitten der als W3 festgesetzten Waldfläche ist zeichnerisch eine Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen (Zweckbestimmung: Umspannwerk) ausgewiesen. 5Auszug aus Teil A „Zeichnerische Festsetzungen“Auszug aus Teil A „Zeichnerische Festsetzungen“ Unter Ziffer I.1. (Planungsrechtliche Festsetzungen) der Textlichen Festsetzung heißt es: „1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 4 und Abs. 5 BauNVO, Sondergebiete gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO) Die Art der baulichen Nutzung wird gemäß Eintrag im zeichnerischen Teil/ Nutzungsschablone festgesetzt. Das gemäß Eintrag im zeichnerischen Teil festgesetzte Sondergebiet setzt sich aus den Plangebietsteilen SO4.1, SO4.2, SO6, SO7, SO8, SO9, SO10 und SO11 zusammen. Im Bebauungsplan werden Sondergebiete der Zweckbestimmung Forschung und Entwicklung festgesetzt. […]“ Unter Ziffer I.11.3 heißt es: „11.3 Waldflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB) Es werden folgende Waldflächen mit der jeweiligen Zweckbestimmung festgesetzt: - W1 „Waldsaum “ - W2 „Vorwald“ - W3 „Naturwald“ - W4 „Waldparkplatz“ Innerhalb der Waldflächen W1, W2, W3 und W4 sind Leitungen, Möblierung und innere Erschließungswege, Plätze, Freizeit-/Erholungsgeräte, gestalterische Elemente sowie Böschungen zulässig. Innerhalb der Waldfläche W3 ist zusätzlich die Zufahrt zum Umspannwerk zulässig. Innerhalb der Waldfläche W4 sind die Zufahrt sowie die Leitungen/Kanäle für das Regenrückhaltebecken zulässig. Innerhalb der Waldfläche W4 ist zusätzlich ein Waldparkplatz mit dazugehöriger Zufahrt und Infrastruktur zulässig.“ Unter Ziffer I.11.4 heißt es: „Innerhalb der Waldflächen W3 und W4 sind mind. 3 „natürliche“ Bruthöhlen für den Grünspecht (z.B. Aufhängen von Stammstücken mit mind. 1 m Stammlänge) aufzuhängen. Innerhalb der Waldflächen W3 und W4 und der Grünfläche G2 sind pro potentieller Quartierstruktur mind. 2 Fledermauskästen aufzuhängen. Die genaue Anzahl der auszugleichenden potentiellen Quartierstrukturen ist durch die ÖBB im Zuge der Rodungsarbeiten in den Waldbestandbiotoptypen 1.1.1. und 1.5 zu ermitteln und der zuständigen Naturschutzbehörde mitzuteilen. Im Übergang zwischen de[r] Waldfläche W3 zur Waldfläche W2 sind mind. 6 Ersatzlebensräume (z.B. Nistkästen) für den Gartenrotschwanz aufzuhängen.“ Ziffer V. (Hinweise) der textlichen Festsetzungen enthält u.a. folgende Ausführungen: „Arten-/ Naturschutz Ökologische Baubegleitung Für den gesamten Zeitraum der notwendigen bauvorbereitenden Arbeiten und Bautätigkeiten ist zwingend eine ökologische Baubegleitung (ÖBB), welche auf die faunistischen Belange / Artenschutz sowie [die] Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplans ausgerichtet ist, sicher zu stellen. Zu den relevanten Arbeiten und Bautätigkeiten können u.a. Eingriffe in den Untergrund und der Abriss von Gebäuden sowie Rodungsmaßnahmen zählen. Ggf. erforderliche Maßnahmen sind mit dem LUA abzustimmen. Es ist darauf zu achten, dass bereits vor den geplanten Rodungsmaßnahmen die ÖBB tätig wird, um die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der Fledermäuse und Vögel sicherzustellen. Für das Zeitfenster der Rodung bzw. Baufeldräumung sollte ein Risikomanagement für die betroffenen Tiergruppen (Fledermäuse und Vögel) erarbeitet und bei der zuständigen Fachbehörde vorgelegt werden. […] Zur Vermeidung der in § 44 (1) BNatSchG formulierten artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote sind durch die ökologische Baubegleitung insbesondere folgende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sicherzustellen. - Rodungen gem. § 39 Abs. 5 BNatSchG sind in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September unzulässig. Bei Rodungen / Rückschnittmaßnahmen, die über einen geringfügigen Rückschnitt hinausgehen, ist durch vorherige Kontrolle sicherzustellen, dass keine besetzten Fortpflanzungs-/ Ruhestätten vorhanden sind. Bei Überschreitung der Geringfügigkeit ist ein Befreiungsantrag gem. § 67 BNatSchG zu stellen. - Vor dem Abriss von Gebäuden oder Beginn von Umbau- und Sanierungsmaßnahmen an Dach und Fassade sind die vorhandenen Gebäude von fachlich qualifizierten Tierökologen auf möglichen Besatz durch Fledermäuse bzw. Gebäudebrütern (Vögel) abzusuchen und gegebenenfalls entsprechende Vorkommen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA - Fachbereich 3.1) mitzuteilen und die weitere Vorgehensweise sowie ggfs. erforderliche Artenschutzmaßnahmen mit dem LUA abzustimmen. - Vor der Rodung von Hochstämmen sind potenzielle Quartiere mittels geeigneter Methoden auf eine Winterquartiernutzung durch Fledermäuse zu prüfen. Ggf. kann die Kontrolle auch mittels „sanftem Fällen“ (z.B. abschnittsweises Kappen des Baums und sanftes Ablassen des Stamms) am liegenden Baum erfolgen. In diesem Fall muss die ÖBB Ersatzquartiere mit Winterquartiereignung bereithalten, um Tiere ggf. umzusiedeln. - Das Ziehen von Wurzelstöcken darf erst nach vorheriger Freigabe durch die ÖBB durchgeführt werden, um eine Störung von Tieren bei ihrer Winterruhe zu vermeiden; dabei sind insbesondere planungsrelevante Reptilien- und Amphibienarten zu beachten. - Kontrolle der geplanten Bauflächen vor Freistellung auf Vorkommen der Mauereidechse; ggf. Errichtung von Reptilienzäunen zur Vermeidung der erneuten Einwanderung während der Bauphasen - Kontrolle von möglichen temporären Gewässern bzw. Regenrückhaltebecken auf einen Besatz mit Amphibien unmittelbar vor der Trockenlegung“ Weiter enthalten die textlichen Festsetzungen unter Ziffer V (Hinweise) folgenden Passus: „Landeswaldgesetz Die Vorgaben aus dem Landeswaldgesetz sind zu beachten. In der nachfolgenden Abbildung sind entsprechend der Stellungnahme der zuständigen Forstbehörde die Waldflächen dargestellt, welche zukünftig nicht mehr Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes (LWaldG) sind. Abbildung: Sondergebiete (orange Flächen), Verkehrsfläche (gelbe Fläche), Grünfläche (hellgrüne Fläche), Waldabstand W1 (dunkelgrüne Fläche), Waldflächen die kein Wald im Sinne des LWaldG sind (rote Schraffur) und Rückhaltebecken (blaue Fläche); genordet, ohne Maßstab Es wird auf den § 1 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG hingewiesen. Der vorliegende Bebauungsplan legt für Waldflächen i.S.d. Landeswaldgesetzes (LWaldG), die dauerhaft in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden, noch keinen Waldausgleich fest. Mit dem Verzicht der Regelung des Waldausgleichs im Bebauungsplan ist weiterhin eine Erstaufforstungsgenehmigung im Sinne des § 9 Abs. 1 LWaldG erforderlich. Die Genehmigung kann zeitlich vor oder im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bei der Forstbehörde eingeholt werden. Es wird auf die Ausführungen in der Begründung und dem Umweltbericht verwiesen.“ Der Satzungsbeschluss wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 6.4.2024 öffentlich bekannt gegeben. 3. Am 20.9.2024 hat der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes den vorliegenden Normenkontrollantrag eingereicht. a. Auf den Antrag des Antragstellers vom 27.9.2024 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der Senat den Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ durch Beschluss vom 31.1.2025 vorläufig bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag vom 20.9.2024 außer Vollzug gesetzt (Az.: 2 B 177/24). b. Zur Begründung des Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, er sei als eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG zur Führung des Verfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO berechtigt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a UmwRG finde das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 7 UVPG und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bestehen könne. Gemäß Ziff. 1.8 der Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung fielen Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 BauGB in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Ferner widerspreche der Bebauungsplan umweltbezogenen Rechtsvorschriften i.S.v. § 1 Abs. 4 UmwRG. Insbesondere bestünden Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, die Bewirtschaftungsziele der §§ 27, 47 WHG, das Berücksichtigungsgebot aus § 13 Abs. 1 KSG sowie Mängel in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Zugleich berühre die Planung den in § 2 seiner Satzung festgelegten Zweck der Förderung und Durchsetzung des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes.Er habe auch bereits im Bauleitplanverfahren Einwendungen vorgebracht. Ferner wahre sein Antrag die Jahresfrist. Der Normenkontrollantrag sei begründet, weil der Bebauungsplan gegen (umweltbezogene) Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG verstoße. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung folge vorliegend bereits aus § 2 Abs. 4 BauGB. Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil er sowohl an Verfahrensfehlern i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als auch an einer fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung und einem unzureichenden Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 i.V.m. § 2a BauGB leide. Der Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB folge aus dem Umstand, dass beachtliche Abwägungsmängel im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 BauGB vorlägen. Es bestünden Ermittlungsdefizite gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB, weil die abwägungserheblichen Belange nicht hinreichend ermittelt worden seien. Dies betreffe die Umweltbelange in Gestalt des mit dem Vorhaben verbundenen Flächenverbrauchs, die Belange des Wasserrechts, die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie den globalen Klimaschutz. Speziell die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltziele nach Art. 4 EU-WRRL und die Bewirtschaftungsziele gemäß §§ 27, 47 WHG sowie die Umweltauswirkungen der Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers seien nicht hinreichend untersucht worden. Ebenso seien die Auswirkungen der Waldrodungen bezüglich der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände unzureichend ermittelt und bewertet worden. Überdies habe der globale Klimaschutz entgegen § 13 KSG keine Berücksichtigung bei der Abwägung und Alternativenprüfung gefunden, so dass auch dieser materiell-rechtliche Mangel zugleich einen beachtlichen formellen Mangel im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB darstelle. Zudem erwiesen sich die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange nach § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m § 2a BauGB als fehlerhaft. Die Umweltprüfung genüge nicht den formellen Anforderungen, die sich aufgrund der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ergäben.Der Bebauungsplan sowie die anschließende Vorhabenrealisierung seien mit mehreren UVP-pflichtigen Tatbeständen im Sinne der Anlage 1 des UVPG verbunden, was die Antragsgegnerin verkannt habe. Im Umweltbericht sei vielfach der Sachverhalt unzureichend erfasst und zentrale Bestandteile seien bei der Betrachtung außen vor gelassen worden. Auch wenn eine konkrete Angabe der zulässigen Grundfläche nach § 19 BauNVO im Bebauungsplan, im Umweltbericht und in der Planbegründung nicht gefunden werden könne (die GRZ von 0,9 sei zwar im Plan enthalten, nicht jedoch die genaue Größe der als Sondergebiet jeweils festgesetzten Fläche), handele es sich vorliegend um ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach Ziff. 18.7.1 bzw. 18.7.2 Anlage 1 zum UVPG. Auch vorprüfungspflichtige Bebauungspläne müssten wegen § 50 Abs. 1 UVPG stets UVP-pflichtig sein. Des Weiteren lege der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 6 LWaldG (Saarland) die Rodung von mindestens 4,5 ha Wald rechtsverbindlich fest, sodass eine Vorprüfungspflicht in Form einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach Ziff. 17.2.2 Anlage 1 UVPG bestanden habe. Sie werde ebenfalls durch die Umweltprüfung im Bauleitplanverfahren ersetzt, wenn die Waldumwandlung im Bebauungsplan festgelegt werde. Zudem sei der Plan wegen der Realisierung eines Regenrückhaltebeckens mit einem planfeststellungspflichtigen und UVP-prüfungspflichtigen Gewässerausbau verbunden. Hierfür sei ebenfalls eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Im Plan seien diese Umstände überhaupt nicht behandelt worden. Insoweit genüge der Umweltbericht den geltenden Anforderungen nicht. Der Umweltbericht sei ferner formell fehlerhaft, weil er nicht die notwendigen Angaben enthalte, die nach den §§ 2 Abs. 4 Satz 1, 2a i.V.m. Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c) BauGB gesetzlich vorgesehen seien.Ein erhebliches Defizit der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens sei im Umweltbericht insbesondere für das Schutzgut Fläche festzustellen. Das Schutzgut Fläche sei nicht nur in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB enthalten, sondern mit dem Gebot zum Flächensparen auch in § 1a Abs. 2 BauGB verankert. Ihm komme im Rahmen der Bauleitplanung und der späteren Abwägung eine herausragende Bedeutung zu. Beispielweise lege der Umweltbericht weder den unmittelbaren Flächenverbrauch des Plans dar noch gehe er auf mittelbare Beeinträchtigungen z.B. infolge von Zerschneidungswirkungen oder auf vorübergehende Flächeninanspruchnahmen ein, die mit der Ausführungsplanung verbunden seien (Baustelleneinrichtungen, Lagerflächen, Arbeitsräume etc.). Der IST-Zustand des Plangebiets sei damit weder quantitativ noch qualitativ ermittelt und beschrieben.Der Umweltbericht genüge überdies in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.3.2021 (Az. 1 BvR 2656/18), der in Art. 20a GG enthaltenen Verpflichtung aller staatlichen Gewalt zum Klimaschutz und zur Herstellung von Klimaneutralität sowie des in § 13 KSG verankerten Berücksichtigungsgebots in keiner Weise den Anforderungen an die gebotene Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Klima. Vorliegend seien mit mindestens 4,5 ha Waldumwandlung mit der Planung erhebliche Eingriffe in den Sektor Landnutzung (LULUCF, siehe Anlage 1 zu § 5 KSG) verbunden, so dass speziell die Ziele dieses Sektors im Verfahren zu berücksichtigen gewesen wären. Gemäß § 3a Abs. 1 KSG sei die Funktion des Sektors als Speicher für THG schrittweise zu verbessern und bis 2030 eine Aufnahme von 25 Mio. t CO2-Äquivalente zu erreichen. Diese Zielsetzung diene auch der Umsetzung der europarechtlichen Verpflichtungen aus Art. 4 VO (EU) 2018/841 (LULUCF-Verordnung), wonach der Sektor als Netto-Senke zu erhalten sei (sogenannte „no debit rule“). Vorliegend hätte der Umweltbericht nicht nur eine Bilanzierung der mit der Planung verbundenen THG-Emissionen vornehmen müssen, er hätte auch darlegen müssen, zu welchem Zeitpunkt etwaige Ausgleichsmaßnahmen griffen und wie sie sich zu den Zeithorizonten des Klimaschutzgesetzes verhielten. All diese Informationen fehlten. Zudem sei es dem Antragsgegner zumutbar gewesen, diese zu ermitteln und zu bewerten; es lägen zahlreiche Leitfäden und Handreichungen vor, die den Behörden und Entscheidungsträgern die jeweiligen sektorspezifischen Anforderungen erläuterten, die gesetzlich gefordert seien. Schließlich habe im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.3.2022 (Az. 1 BvR 1187/17) auch nicht ohne Prüfung angenommen werden dürfen, dass die verfahrensgegenständliche Planung keine Auswirkungen auf das Globalklima habe. Daneben berücksichtige der Umweltbericht die Eingriffe in die Waldbestände als Teil des Schutzgutes Pflanzen nur unzureichend.Es sei – insbesondere angesichts der „temporären“ Waldinanspruchnahme – unklar, welche Waldflächen final von der Bauleitplanung betroffen seien und welche Ersatzmaßnahmen in welchem Zeitraum entsprechend umgesetzt würden.Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Umweltbericht auf eine Fläche von 4,5 ha an Waldrodungen abstelle, wenn tatsächlich auf einer erheblich größeren Fläche Baumfällungen stattfinden sollten. Die Frage, ob es hierfür einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 LWaldG bedürfe, sei von der Aufgabe des Umweltberichts zu trennen; diese Fällungen seien ebenfalls als Umweltauswirkung der Planung zu bilanzieren und transparent darzustellen. Zudem sei der Umstand zu bewerten gewesen, dass eine Aufforstung von Flächen mehrere Jahre bis sogar Jahrzehnte dauere. Es handele sich insoweit bei den in der durch die Forstbehörde erstellten Abbildung „rosa“ eingezeichneten Flächen um Verluste für den Naturraum, weil einerseits die Gehölzstrukturen zerstört und verändert würden und andererseits eine Wiederherstellung erst mit erheblichem zeitlichem Verzug eintreten könne. Zudem seien mit diesen temporären Veränderungen auch weitere Klimawirkungen verbunden, die ebenfalls nicht im Umweltbericht ermittelt und bewertet worden seien.Auch im Hinblick auf die Schutzgüter Tiere und Wasser erwiesen sich die Ermittlungen und Feststellungen als defizitär. Ferner sei der Bebauungsplan teilweise unwirksam, weil er unbestimmte Festsetzungen in Bezug auf die artenschutzrechtlich notwendigen (vorgezogenen) Ausgleichsmaßnahmen wie auch für die mit dem Bebauungsplan vorgenommene Nutzungsänderung der Waldflächen (Waldumwandlung) enthalte. Die Waldumwandlung finde sich im Abschnitt V. der Satzungsurkunde und damit lediglich im Bereich der Hinweise. Eine zeichnerische Festsetzung oder eine textliche Festsetzung im Sinne von § 9 BauGB stellten die dortigen Ausführungen somit nicht dar. Es sei fraglich, ob der bloße Hinweis auf die mit der Bauleitplanung erfolgte Waldumwandlung in eine andere Nutzungsart ausreichend bestimmt und gemäß § 8 Abs. 6 LWaldG (Saarland) „festgelegt“ worden sei. Hiergegen spreche, dass eine Bestimmung der umzunutzenden Waldfläche in einer rechtsverbindlichen Regelungsform nicht vorliege. Hierzu fehle es an einer rechtsverbindlichen Festsetzung im Sinne des § 9 BauGB, die der Plangeber hier nicht vorgenommen habe. Eine Festlegung sei auch nicht in textlicher Form erfolgt. Die Abbildung im Abschnitt V. sei außerhalb der zeichnerischen Festsetzungen gewählt worden und weder maßstabsgetreu („ohne Maßstab“) noch sei auf Grundlage dieser schematischen Darstellung nachvollziehbar, welche konkreten Waldflächen zukünftig keinen Wald im Sinne des WaldG mehr darstellen sollen. Besonders unklar sei die Festsetzung hinsichtlich der Fläche G2 bzw. der in der Satzungsurkunde als „blaue Fläche“ bezeichneten Fläche. Denn einerseits lege die Satzungsurkunde fest, dass die Fläche G2 „Rückhaltebecken (blaue Fläche)“ zukünftig kein Wald im Sinne des Waldgesetzes mehr sei, andererseits solle nach dem Umweltbericht nur ein Teil dieser Fläche gerodet werden und der übrige Teil als Wald erhalten bleiben. Damit liege ein Widerspruch zwischen Satzungsurkunde und Umweltbericht vor, so dass im Ergebnis nicht klar sei, welche konkreten Flächen im Bereich der blauen Fläche nunmehr keinen Wald darstellen sollen und welche noch Wald im Sinne des LWaldG seien. Daher sei die vorgenommene Waldumwandlung zu unbestimmt, sodass mit dem Bauleitplan keine rechtswirksame Festlegung im Sinne von § 8 Abs. 6 LWaldG (Saarland) vorgenommen worden sei. Der Bebauungsplan leide auch an durchgreifenden materiellen Mängeln, weil es an der Erforderlichkeit der Planung i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB fehle. Dies sei hier der Fall, weil im Bauleitplanverfahren und mit den vorgenommenen Festsetzungen in der Satzungsurkunde nicht sichergestellt sei, dass die vorgesehenen Festsetzungen nicht auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stießen. Vorliegend stünden Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG bevor. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass speziell für die zugelassene Waldumwandlung und die damit verbundene UVP-pflichtige Waldrodung ein eigenständiges Genehmigungsverfahren wegen § 8 Abs. 6 LWaldG (Saarland) nicht mehr durchgeführt werde. Das durch den Antragsteller beauftragte Fachgutachterbüro I. sei nach Überprüfung der Planungsunterlagen in Bezug auf mehrere Arten zu der fachlichen Überzeugung gekommen, dass die Verbotstatbestände nicht sachgerecht bewältigt worden seien und somit eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Voraussetzung für eine etwaige Vorhabenzulassung wäre. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit den Waldrodungen, die unmittelbar auf Grundlage des Bauleitplans zugelassen worden seien. Insoweit sei der Bauleitplan bereits deshalb für unwirksam zu erklären, weil er nicht sicherstelle, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände unmittelbar durch die Satzungsbekanntmachung eintreten würden. An der Erforderlichkeit der Planung fehle es auch deswegen, weil kein Fachbeitrag zur EU-WRRL vorhanden und nicht sichergestellt sei, dass die Planung den Bewirtschaftungszielen der §§ 27, 28, 47 WHG entspreche. Das hydrogeologische Gutachten vom 16.5.2023 sei insoweit nicht ausreichend. Hieraus folge vielmehr, dass in Folge der Bebauung eine Verringerung der Grundwasserneubildung in größerem Umfang durch die Bauleitplanung zu erwarten sei und eine Verbindung zwischen Grundwasserkörper und Oberflächenkörpern vorliege. Dem sei nicht nachgegangen worden. Hierin liege zugleich ein formeller Verstoß, weil die Prüfung der Umwelt- bzw. Bewirtschaftungsziele nach Art. 4 WRRL und §§ 27, 47 WHG einen Bestandteil des der Öffentlichkeit im Rahmen der SUP oder UVP zur Verfügung zu stellenden Umweltberichts darstelle und der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 28.5.2020 – C-535/18 – insoweit bereits festgestellt habe, dass Art. 4 der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen sei, dass er die zuständige Behörde daran hindere, die Prüfung der Einhaltung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Pflichten, darunter die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands sowohl der Oberflächen- als auch der Grundwasserkörper, die von einem Projekt betroffen seien, erst nach der Projektgenehmigung durchzuführen, und Art. 6 der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen sei, dass die Informationen, die der Öffentlichkeit im Lauf des Projektgenehmigungsverfahrens zugänglich zu machen seien, die Angaben umfassen müssten, die erforderlich seien, um die wasserbezogenen Auswirkungen des Projekts anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Kriterien und Pflichten zu beurteilen. Danach liege aufgrund der unterbliebenen WRRL-Vereinbarkeitsprüfung auch ein Verstoß gegen die UVP- und SUP-RL vor, weil diese Öffentlichkeitsbeteiligung unzureichend gewesen sei. Überdies liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB vor. Da die Umweltauswirkungen und wasserrechtlichen Belange nur unvollständig ermittelt worden seien, habe sich dies auf die Abwägungsentscheidung ausgewirkt. Daneben seien die dem Bebauungsplan zugrunde gelegten artenschutzrechtlichen Untersuchungen in ihrem fachlich-methodischen Vorgehen und in ihrer Ermittlungstiefe nicht ausreichend gewesen, um den Stadtrat der Antragsgegnerin in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht überprüfen zu können. Die der Sachverhaltsermittlung sowie der Planung zugrunde gelegten Unterlagen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Belange wiesen erhebliche Defizite auf. Der beauftragte Fachgutachter habe gewichtige Mängel bei der Sachverhaltsermittlung festgestellt, sodass eine solide Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange mangels ausreichender Ermittlung bereits nicht möglich gewesen sei.Betreffend die Brutvögel erweise sich die Erfassung als intransparent und die Angaben der Kartierergebnisse seien unvollständig. Zwar seien in den Jahren 2017/2018 insgesamt 31 und im Jahr 2023 noch 29 Brutvogelarten ermittelt worden, jedoch seien lediglich für die sechs laut SAP als „wertgebend“ eingestuften Brutvogelarten Gartenrotschwanz, Grünspecht, Mittelspecht, Nachtigall, Schwarzspecht und Star quantitative und raumbezogene Daten der Revierzentren/Niststandorte angegeben worden. Zwar seien als weitere „wertgebende Vogelarten“ laut den „Floristisch-faunistischen Erhebungen“ Trauerschnäpper und Waldlaubsänger im „Bestandsplan mit Kartierungsergebnissen 2017/ 2018“ aufgeführt worden, diese Vogelarten seien jedoch nicht Teil der Gesamtartenliste der erfassten Brutvögel in den Jahren 2017 und 2018 gewesen. Demnach sei auch nicht nachvollziehbar, ob es sich in beiden Fällen um Brutvorkommen handele oder nicht.Letztlich fehlten für über 80 Prozent aller Brutvogelvorkommen im Plangebiet die Tatsachengrundlagen, um individuenbezogene Bewertungen vornehmen zu können. Damit fehle auch für die rechtliche Bewertung des Eintritts der Verbotstatbestände für diese Arten die Grundlage zur Prüfung der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG, weil dies zwingend die Kenntnis der jeweiligen Reviere erfordere. Daher stellten die Unterlagen der Bauleitplanung weder rechtlich noch fachlich eine geeignete Grundlage dar, um die artenschutzrechtlichen Belange sachgerecht abarbeiten zu können. Der Europäische Gerichtshof habe in der Rechtssache C-473/19 festgestellt, dass die artenschutzrechtlichen Verbote der FFH- und Vogelschutzrichtlinie uneingeschränkt für alle europäischen Vogelarten und nicht nur für eine kleine Auswahl gefährdeter und/oder in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie gelisteter Arten Anwendung fänden. Eine Einschränkung der Erfassung und Ergebnisdarstellung in Bezug auf sogenannte „planungsrelevante Arten“ sei daher rechtlich unzulässig. Fachlich methodische Mängel der Erfassung bestünden selbst betreffend die untersuchten sogenannten „planungsrelevanten Vogelarten“. Zwar lieferten die Faunistischen Erfassungen aus dem Jahr 2023 Informationen wie Datum der Begehung, Temperaturangaben sowie jeweils vorherrschende Witterungsverhältnisse, eine genaue Dokumentation der Begehungsdauer und von Erfassungszeiten fehle jedoch. Gleiches gelte für die Erhebungen aus den Jahren 2017 und 2018. Auch insoweit fehlten konkrete Angaben, sodass nicht nachvollziehbar sei, ob die gängigen Erfassungsstandards für die Erhebungen aus 2017, 2018 und 2023 eingehalten worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 9.11.2017 – 3 A 4/15 – klargestellt, welche Anforderungen an Arterfassungen zum fachlichen Standard gehörten und entsprechend erfüllt werden müssten. Hierzu gehöre es, für jede Begehung Datum, Beginn und Ende sowie die Witterungsbedingungen zu dokumentieren. Ob die Ergebnisse der Bestandsaufnahme gleichwohl verwertbar seien, hänge davon ab, ob sich für die jeweiligen Untersuchungsergebnisse trotz des Dokumentationsmangels die Überzeugung gewinnen lasse, dass die Daten in der Sache methodengerecht gewonnen worden seien. Dies lasse sich nicht generell, sondern nur artspezifisch beurteilen. Vorliegend sei eine Verwertbarkeit nicht gegeben, weil die Erfassungsintensität aus Zeitaufwand/Flächeneinheit als zentrales Beurteilungskriterium nicht ersichtlich sei. Außerdem sei im Rahmen der „Floristisch-faunistischen Erhebungen“ angemerkt worden: „Aufgrund der relativ späten Beauftragung im Jahr 2017 begannen die Untersuchungen hier erst Anfang Mai. Daher waren Aussagen zu Arten, die ihren Aktionszeitraum in der ersten Jahreshälfte haben, nur bedingt belastbar.“ Für diese Vogelarten sei eine Bewertung der Verbotstatbestände folglich ebenfalls nicht möglich.Überdies sei in der Auswertung der SAP die Rote Liste der Brutvögel Deutschlands sowie des Saarlands in einer veralteten Fassung verwendet worden. Ferner seien die Erfassungsmethoden für Fledermäuse, die der artenschutzrechtlichen Betrachtung im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG zugrunde gelegen hätten, unzureichend. So lägen für die Erfassung von Fledermäusen im Rahmen von Straßenbauvorhaben mehrere Leitfäden und bundesweite Arbeitshilfen vor, die die Mindestanforderungen von Fledermauserfassungen im Rahmen von Straßenplanungen definierten. Anhand dieser Maßstäbe müssten auch die Erfassungen zu den Fledermäusen als unzureichend eingestuft werden. ALBRECHT et al. (2014, S. 71) sehe für Straßenplanungen als Standards die Methoden Transektkartierung mit Ultraschalldetektor, Horchboxuntersuchung, Habitatstrukturkartierung in Gehölzbeständen (für Fledermäuse und Vögel kombinierbar) und Netzfang vor. Speziell für die Fledermausarten Bechsteinfledermaus, Kleine und Große Bartfledermaus sowie Graues und Braunes Langohr seien akustische Erfassungsmethoden nur bedingt geeignet, sodass vorliegend der Einsatz von Netzfängen notwendig gewesen wäre. Diese Arten würden auf Grund der Variabilität ihrer Rufe als akustisch nur bedingt bzw. nicht bestimmbar gelten. Auch lasse sich der Status (Geschlecht, laktierend als Hinweis auf Wochenstuben usw.) ohne Fänge nicht ermitteln. Trotz alledem sei die Netzfangmethode zur genauen Bestimmung der Arten sowie von Alter und Geschlecht im Rahmen der Kartierung 2023 nicht eingesetzt worden, obwohl es 2018 zu einem Fangnachweis eines laktierenden Weibchens des Braunen Langohrs gekommen sei. Ohne den Einsatz von Netzfängen habe daher auch für die vorbezeichneten Fledermausarten keine geeignete Datengrundlage bestanden, um die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht prüfen zu können. Überdies erweise sich die Erfassung der Fledermausquartiere als intransparent und unzureichend. Denn auch hier sei die Dokumentation nicht ausführlich genug, um eine finale Bewertung treffen zu können. Es werde in den „Faunistischen Erfassungen“ 2023 zwar angegeben, dass im Waldbereich „keine Hinweise auf eine Quartiernutzung festgestellt“ worden seien. Wann und in welchem Umfang diese Kontrollen stattgefunden haben, gehe aus den Unterlagen jedoch nicht hervor. Im Rahmen der Strukturkartierung 2018 seien Höhlenbäume erfasst worden. In welchem Umfang und mit welchen Methoden diese auf Besatz überprüft worden seien, gehe aus den Unterlagen ebenfalls nicht hervor. Hinweise auf versteckte Quartiere lieferten beispielsweise die Erfassungsmethoden Netzfang und Telemetrie. Beide Methoden seien nicht zum Einsatz gekommen. Des Weiteren bestünden auch Erfassungsmängel für weitere Arten. So sei bei den Reptilien der tatsächlich erbrachte Untersuchungsaufwand unklar, weil in den Unterlagen Angaben zum Zeitaufwand und zu genauen Tageszeiten fehlten. Hiervon hänge jedoch wesentlich die Qualität der Erfassungsergebnisse ab. Dies gelte auch für die Amphibien. Auch insoweit seien die Erfassungen unzureichend und intransparent. Aus den Unterlagen sei weder eine belastbare Methodenbeschreibung ersichtlich noch seien darin Angaben zum Zeitaufwand, der genauen Tageszeit und der Temperatur enthalten.Bei der Haselmaus sei die Erfassung deshalb unzureichend, weil Erfassungen nicht flächendeckend, sondern nur auf Probeflächen erfolgt seien. Bei den Wirbellosen sei aufgrund des Habitatpotentials der Waldflächen nicht nachvollziehbar, weshalb diese nicht näher untersucht worden seien. Da die Erfassungen und Erhebungen der vorstehend näher dargelegten Artengruppen unzureichend erfolgt seien, fehle es an einer geeigneten Datengrundlage zwecks Erstellung einer belastbaren Bewertung der Vermeidung des Eintritts von Verbortstatbeständen. Ungeachtet dessen verstoße die Planung jedenfalls gegen das Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Für den hier verfahrensgegenständlichen Plan seien zum einen baubedingte Tötungsrisiken zu berücksichtigen, zum anderen betriebsbedingte Tötungsrisiken durch Fahrverkehre. Diese Auswirkungen hätten als Grundlage der Bauleitplanung bilanziert werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Jedenfalls sei die Vorgabe, dass Rodungs-/Freistellungsarbeiten bzw. ein umfassender Rückschnitt an angrenzenden Bäumen nur im gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG vorgegebenen Zeitraum zwischen 1. Oktober und 28. Februar vorgenommen werden dürften, nicht geeignet, Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sicher auszuschließen. Denn für den Waldkauz, der laut „Artenerfassung Dr. J.“ im Untersuchungsgebiet nachgewiesen worden sei, sei bekannt, dass die Art bereits im Januar mit der Brut beginnen könne. Diese Art sei jedoch nicht als planungsrelevant angesehen bzw. vermutlich aufgrund der beschriebenen Defizite in der Sachverhaltsermittlung nicht erfasst und daher nicht untersucht worden. Somit könne das Tötungsverbot nicht einmal für europäische Vogelarten sicher eingehalten werden.Ebenso könnten durch die angedachten Maßnahmen keine Verbotstatbestände für die Fledermausarten mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden. Insbesondere der Zeitpunkt der Waldrodungen und Baufeldfreimachung sei für Fledermäuse kritisch, weil das Risiko bestehe, dass sie bei der Fällung von Bäumen im Zuge der Baufeldfreistellung in ihren Höhlen zu Tode kämen. Es sei nicht dargetan, wie dies vermieden werden solle. Damit könne es für Fledermäuse ab dem 1. Oktober zu Tötungen bei der Fällung von Bäumen kommen. Dies gelte für alle Tiere, die in den Bäumen überwinterten. Denn dann seien sie nicht einmal in der Lage, nach der Fällung des Baumes zu fliehen, sofern sie diese überleben würden, weil sie sich in ihrer Winterruhe befänden. Ebenso sei bei Reptilien und Amphibienarten kein sicherer Ausschluss des Eintritts von Verbotstatbeständen gegeben, weil diese sich vergraben würden und in ihrer Winterruhe fluchtunfähig seien. Überwinternde Individuen ließen sich nur schwer ausmachen und seien zudem in ihrer Winterruhe und -starre meist fluchtunfähig. Für die während der Winterruhe inaktiven Individuen, die ihre Winterquartiere womöglich im Eingriffsbereich hätten, dürfe es daher als völlig ausgeschlossen gelten, dass es nicht zur Tötung dieser Individuen bei Rodungs- und Bodenarbeiten im Herbst/Winter kommen werde. Für die Haselmaus sei bereits aufgrund der Ermittlungsdefizite der Eintritt von Tötungstatbeständen nicht auszuschließen.Ferner seien die der Planung zugrunde liegenden Maßnahmen ungeeignet, den Eintritt von Störungsverboten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu verhindern. Der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG könne vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen, aber auch durch Trennwirkungen erfüllt werden, die von der vorgesehenen Planung ausgingen. Dabei enthalte das Störungsverbot bereits im Wortlaut einen populationsbezogenen Ansatz. Aufgrund der mangelhaften Ermittlung des Sachverhalts könne eine Einordnung der Störungstatbestände jedoch nicht erfolgen, weil auf der vorliegenden Datengrundlage in vielen Fällen keine Bewertung der jeweiligen Erhaltungszustände möglich sei. Das Vorhaben führe daher zu einer Vielzahl bisher ungewürdigter Verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die in der artenschutzrechtlichen Betrachtung keine Berücksichtigung gefunden hätten. Unberücksichtigt bei der Bewertung der Verbotstatbestände seien auch Störungen durch Lärmimmissionen und optische Störungen infolge von Bauarbeiten geblieben. Jedenfalls sei die Bauleitplanung mit den rechtlichen Vorgaben zum Artenschutz auch deshalb unvereinbar, weil eine Vielzahl von Beschädigungen und Zerstörungen von Lebensstätten beziehungsweise Fortpflanzungsstätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG unerkannt geblieben sei. Der Begriff der "Fortpflanzungsstätte" in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eng auszulegen. Dies folge zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nenne, und der ergänzenden Regelung in § 44 Abs. 5 BNatSchG, die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbeziehe. Dasselbe folge zum anderen daraus, dass es § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch verbiete, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahelege, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand – wie einzelne Nester oder Höhlenbäume – einschließe. In zeitlicher Hinsicht betreffe die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, sei dieser Schutz auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten sei. Dass es zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten komme, nehme auch die Antragsgegnerin an. So sei eine ökologische Baubegleitung vorgesehen, die Ersatzhabitate begleitend zu den Rodungen vornehmen solle. Damit verstoße die Planung offensichtlich gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, weil keine Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG einen vorgezogenen Ausgleich des Lebensstättenverlustes herstellten. Durch die geplanten Bauvorhaben komme es zur Beschädigung von Lebensstätten europäisch geschützter Arten. Der tatsächliche Umfang sei allerdings völlig unklar, weil die Standorte für den Großteil der Vogelreviere nicht ermittelt und auch für die Amphibien und Reptilien die winterlichen Ruhestätten nicht erfasst worden seien. Allein aufgrund der mangelhaften Sachverhaltsermittlung bei den 33 „allgemein häufigen und weit verbreiteten“ Brutvogelarten müsse vorsorglich von der Zerstörung ihrer Lebensstätten ausgegangen werden, weil nicht ausgeschlossen sei, dass sie ihre Lebensstätten in Bereichen hätten, in denen es zu flächigen Eingriffen und/oder der Entnahme dauerhaft geschützter Lebensstätten (z.B. Höhlenbäume) komme. Betroffen könnten auch Verluste ganzer Reviere sein. Allerdings lasse sich das tatsächliche Ausmaß aufgrund fehlender Erfassungen und Abschätzungen für „häufige“ Brutvogelarten nicht quantifizieren. Sie seien aber aufgrund der relativ kleinen Reviergrößen und der Strukturen im Eingriffsbereich für die betroffenen Arten bei einer Worst-Case-Betrachtung anzunehmen. Die Verwirklichung der Verbotstatbestände werde auch nicht durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgezogen ausgeschlossen. Die ökologische Baubegleitung stelle jedenfalls keinen vorgezogenen Ausgleich dar, der vor dem Eingriff sicherstellen könnte, dass insbesondere die Lebensstättenverluste ausgeglichen würden. Ausweislich der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei diese nur begleitend zu den Eingriffen vorgesehen und auch nicht konkret für bestimmte Lebensstätten im Bebauungsplan festgelegt. Es bedürfe aber nach § 44 Abs. 5 BNatSchG gerade einer verbindlichen Festlegung des jeweiligen Ausgleichs. Da ein solcher nicht vorliege, wäre der Plan nur dann realisierbar, wenn Ausnahmegründe griffen. Dies sei jedoch weder ersichtlich noch seien die Ausnahmevoraussetzungen im Sinne des § 44 Abs. 7 BNatSchG im Vorfeld der mit dem Satzungsbeschluss umgesetzten Waldumwandlung geprüft oder positiv bestätigt worden. Die Zeitenregelung für Baumfällungen erweise sich als fachlich unzureichend. Nichts anderes folge aus der vorgesehenen ökologischen Baubegleitung. Wie eine Tötung von sich im Winterschlaf befindlichen Fledermäusen durch „sanftes Fällen“ ausgeschlossen werden solle, falls ein Besatz durch Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden könne, erkläre sich in keiner Weise. Denn bevor ein „sanftes Fällen“ am liegenden Baum möglich sei, müsse dieser Baum zunächst zum Liegen gebracht werden. Kämen im Zuge dessen Fledermäuse zu Tode, ändere eine spätere Kontrolle auf Besatz hieran nichts. Auch der Hinweis: „Der potenzielle Quartierverlust durch die Waldumwandlung ist mittels Fledermaus-Höhlenkästen zu kompensieren (pro potenzieller Quartierstruktur 2 Fledermauskästen)“ sei unzureichend. Weder werde aufgeführt, wie viele potenzielle Fledermausquartiere betroffen seien, noch, in welchem zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang der Ausgleich stattfinden solle. In der artenschutzrechtlichen Betrachtung (SAP) auf Seite 53 heiße es hierzu: „Die genaue Anzahl der auszugleichenden potenziellen Quartierstrukturen ist durch die ÖBB im Zuge der Rodungsarbeiten in den Waldbestandsbiotoptypen“ zu ermitteln. Da die Maßnahme weder zeitlich noch räumlich verortet sei, könne der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vorliegend nicht in gesicherter Weise bewältigt werden. Damit fehle es an einer hinreichenden Konkretheit und Festlegung der Maßnahmen, die von § 44 Abs. 5 BNatSchG jedoch rechtlich zwingend verlangt werde. Gleiches gelte für die Nisthabitate, die als Ersatz für die höhlenbewohnende Vogelart Gartenrotschwanz in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung vorgesehen seien. Denn auch bezüglich dieser Maßnahmen könne der Bauleitplan nicht im erforderlichen Maße sicherstellen, dass die Wirksamkeit vor einem Eingriff gegeben sei. Ob diese Maßnahmen tatsächlich geeignet seien, den Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für die genannten Arten in gesicherter Weise auszuschließen, sei fraglich. Einerseits sei sicherzustellen, dass die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang gewahrt bleibe. Andererseits könne nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion gleichwertig erhalten bleibe, wenn die bereitgestellten Nisthilfen in unbestimmter Entfernung zu den zerstörten Lebensstätten im Bereich des Bebauungsplans angebracht würden, weil schon allein die auftretenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Störungen die Eignung der Nisthilfen im Waldsaum am Rande des Plangebiets als Bruthabitat erheblich herabsetzen würden. Weiterhin sei unklar, ob in den umliegenden Bereichen nicht bereits „besetzte Reviere“ vorhanden seien, weil für einen Großteil der Brutvogelarten keine Niststandorte bzw. Reviermittelpunkte ermittelt worden seien. Im Ergebnis seien die vorgesehenen Maßnahmen nicht geeignet, die mit der Planung verbundenen und mit den Waldrodungen unmittelbar drohenden Verbotstatbestände sicher auszuschließen, sodass die Belange des Artenschutzes nicht ausreichend abgearbeitet und damit auch die Eingriffskompensation weder zutreffend ermittelt noch bewertet worden seien. Daher verstoße der Bebauungsplan sowohl gegen das Abwägungsgebot als auch gegen das Verbot der Konfliktverlagerung.Überdies liege aufgrund der unterbliebenen Vereinbarkeitsprüfung nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) auch ein Verstoß gegen die UVP- und SUP-RL vor, weil insoweit die Öffentlichkeitsbeteiligung unzureichend gewesen sei. Vorliegend komme ferner dem Zusammenspiel zwischen dem Berücksichtigungsgebot nach § 13 Abs. 1 KSG und der Alternativenprüfung infolge der erheblichen Waldrodungen eine besondere Bedeutung zu.Das Planungsziel zur Ansiedlung weiterer Forschungseinrichtungen, Wohnheime und Lehrveranstaltungsräume könne auch auf verschiedenen Brachflächen und in leerstehenden Bestandsgebäuden erheblich klimafreundlicher realisiert werden. Zwar stelle dies keine Campuserweiterung im Plangebiet dar. Allerdings hätte die Antragsgegnerin diese Lösung allein aus Gründen des Klimaschutzes einbeziehen und entsprechend abwägen müssen. Zusätzlich liege ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot aus § 1 Abs. 6 BauGB vor, weil die Einhaltung der Immissionsschutzgrenzwerte nicht sichergestellt sei, es nicht ersichtlich sei, dass die vorgesehene Entwässerung eine Vereinbarkeit mit den Zielen der WRRL und den Bewirtschaftungszielen nach §§ 27, 47 WHG gewährleiste und zahlreiche Umweltkonflikte – wie der Aspekt des globalen Klimaschutzes und die artenschutzrechtlichen Konflikte – unbewältigt seien. Der Antragsteller beantragt, den im Mitteilungsblatt der Stadt C-Stadt vom 6.4.2024 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ vom 19.3.2024 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Hierzu trägt die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor, es sei davon abgesehen worden, den erforderlichen vollständigen Waldausgleich mit zu regeln, weil der Zeitpunkt der Waldumwandlung noch gar nicht feststehe.Abstimmungen mit der Forstbehörde zur Erstaufforstung habe es gegeben. Der Antragsteller trage weder beachtliche Verletzungen von Verfahrens- oder Formverstößen nach § 214 Abs. 1 BauGB noch erhebliche Mängel des Abwägungsvorgangs, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), vor. Der Umweltbericht sei fehlerfrei. Sei nach dem UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine strategische Umweltprüfung für Bauleitpläne vorgeschrieben, werde diese gemäß § 50 UVPG als Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB im Aufstellungsverfahren durchgeführt. Eine Anwendungskonkurrenz von UVPG und BauGB sei damit zugunsten des BauGB geregelt. Das Gesetz differenziere nicht zwischen vorprüfungspflichtigen und UVP-pflichtigen Bebauungsplänen. Das gelte auch für bestimmte Bebauungspläne nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG, wenn nämlich durch sie die Zulassung UVP-pflichtiger Vorhaben begründet oder eine Planfeststellung ersetzt werde. Die UVP werde dann als Umweltprüfung im Rahmen des Aufstellungsverfahrens nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gelte u.a. für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan würden nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen für zukünftige Vorhaben geschaffen. Aus den Festsetzungen ergebe sich keine Pflicht zum Bau eines UVP-pflichtigen Vorhabens. Ob bzw. zu welchen Vorhaben im Zuge der „anschließenden Vorhabenrealisierung“ eine Prüfung notwendig werde, könne zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ermittelt werden. Für die Prüfung sei es erforderlich, dass die genauen Angaben zu einem Vorhaben bereits festgesetzt seien. Der Bebauungsplan enthalte als Angebotsbebauungsplan jedoch keine entsprechenden Festsetzungen, so dass auch keine Prüfung habe erfolgen können. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handele es sich auch um keinen „Bau eines Städtebauprojektes“. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für einzelne Sondergebiete bereits Planungsrecht bestanden habe. Die Baufelder SO 4.1 und SO 4.1 seien Bestandteil des rechtskräftigen Bebauungsplans „Campus der Universität des Saarlandes“. Diese seien unverändert aus dem bestehenden und rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen worden und bereits vollständig erschlossen sowie im Bestand bebaut. Zudem werde im Bebauungsplan nicht festgesetzt, dass ein Regenrückhaltebecken gebaut werden müsse. Das Becken würde auch nicht der Abwasserentsorgung dienen. Es erfolge kein Ausbau eines bestehenden Regenrückhaltebeckens, weil derzeit kein entsprechendes Becken im Bereich der Festsetzungen vorhanden sei. Ungeachtet dessen müsse für den Bau eines Betonbeckens keine Prüfung nach dem UVPG durchgeführt werden. Auch die unter Anlage 1 Nr. 13.18 UVPG aufgeführten „Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes“ lägen nicht vor. Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedürfe der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Damit wäre auch für den eventuellen Bau des Regenrückhaltebeckens ggf. eine gesonderte Genehmigung erforderlich. In dieser könnte bzw. müsste dann auch eine darauf bezogene UV-Prüfung durchgeführt werden. Ferner sei der Umweltbericht nach den Vorgaben des BauGB gegliedert und erarbeitet worden. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nr. 7 und § 1a BauGB sei eine umfassende Umweltprüfung durchgeführt worden, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet worden seien. Die Anlage 1 zum BauGB sei zur Anwendung gekommen. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB habe die Gemeinde den Umfang und den Detaillierungsgrad für die Ermittlung der Belange, welche für die Abwägung erforderlich seien, festgelegt. Die Umweltprüfung beziehe sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in angemessener Weise verlangt werden könne. Vorliegend sei eine umfassende Bestandsaufnahme vorgenommen worden. Eine vom Antragsteller behauptete „defizitäre“ Ermittlung und Bewertung der betroffenen Umweltbelange wäre, wenn sie vorläge, ohnehin nur dann ein beachtlicher Fehler, wenn dieser offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre (§§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB). Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Im Umweltbericht werde zu jedem Schutzgut ausführlich die Methodik und die Erheblichkeit dargelegt. Dies sei nach den allgemein anerkannten Prüfmethoden erfolgt. Mängel des Umweltberichts, die offensichtlich auf das Abwägungsergebnis im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB von Einfluss gewesen seien, seien nicht ersichtlich. Ein beachtlicher Mangel sei auch nicht vorgetragen.Zudem liege kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Nach § 1 Abs. 7 BauGB seien bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Befugnis zur Planung schließe einen ausgedehnten Spielraum und eine Gestaltungsfreiheit ein. Ob ein Bauleitplan auf einer gerechten Abwägung der von ihm berührten öffentlichen und privaten Belange beruhe, unterliege dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung im Grundsatz unberührt lasse und die sich im konkreten Fall nur auf die vom Antragsteller mit Erfolg geltend zu machenden Einwände zu Naturschutzbelangen beziehe. Das Abwägungsgebot sei nicht verletzt, wenn sie sich als planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen, gegenläufigen Belangs entscheide. Die rechtliche Verpflichtung, die § 1 Abs. 7 BauGB begründe, erschöpfe sich darin, die Belange, die sich für und gegen das Planvorhaben ins Feld führen ließen, zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Es bleibe ihr aber grundsätzlich unbenommen, ein legitimes Planungsziel um den Preis der Zurücksetzung kollidierender Belange zu verwirklichen. Die gerügten Belange, die den Flächenverbrauch, die Belange des Wasserrechts, die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, den globalen Klimaschutz, die Umweltziele nach Art. 4 EU-WRRL, die Bewirtschaftungsziele gemäß §§ 27, 47 WHG sowie die Umweltauswirkungen der Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers, die Auswirkungen einer Waldrodung und eine fehlende Alternativprüfung nach § 13 KSG beträfen, seien im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens umfassend ermittelt und abgewogen worden. Zu jedem Schutzgut fänden sich Ausführungen sowohl im Umweltbericht als auch in der ausführlichen Begründung des Bebauungsplans. Soweit Festsetzungen erforderlich gewesen seien, seien diese im Bebauungsplan vorgenommen worden. Zum Schutzgut Wasser seien beispielsweise sowohl ein hydrogeologisches als auch ein geologisches Gutachten in enger Abstimmung mit dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz erstellt worden. Diese setzten sich umfassend mit dem Grundwasserkörper im Ist- und in dem prognostizierten Zustand auseinander. Die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser, welche sich aus dem § 47 WHG ergäben, seien ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Hierbei sei u.a. die mögliche Verschlechterung des mengenmäßigen Zustandes betrachtet worden, ebenso der chemische Zustand. Das hydrogeologische Gutachten habe die Auswirkungen auf das Wasserschutzgebiet, welches eine Fläche von rd. 2165 ha umfasse, in den Blick genommen. Bei dem Schutzgebiet handele es sich um das Trinkwasserschutzgebiet „WSG C-Stadt/Scheidter Tal“. Somit sei auch das Trinkwasservorkommen berücksichtigt worden. Bei dem geplanten Regenrückhaltebecken handele es sich um ein künstliches Gewässer und nicht um ein oberirdisches Gewässer. Ein „Gewässerausbau“ i.S.d. § 67 WHG sei nicht vorgesehen. Auch der in § 1 Abs. 5 BauGB genannte und durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die inzwischen erlassenen Klimaschutzgesetze konkretisierte Belang des Klimaschutzes sei umfassend ermittelt und entsprechende Festsetzungen seien im Bebauungsplan getroffen worden. Ebenso sei das Schutzgut Tiere im Umweltbericht ausführlich behandelt worden. Auch habe eine umfassende Standortalternativprüfung stattgefunden. Ziel sei es gewesen, am Grundkonzept einer Campusuniversität festzuhalten. Im Umfeld des Campus seien daher im Rahmen der Artenschutzuntersuchung drei Flächen untersucht worden. Ausgewählt worden sei auf dieser Grundlage die Fläche mit der geringsten ökologischen Wertigkeit. Im nächsten Schritt seien die Flächen auf die technische Machbarkeit der Erschließung geprüft worden. Auch hierbei sei die eingriffsärmste Erschließungsvariante gewählt worden. In der Folge sei ein städtebaulicher Wettbewerb ausgelobt worden. Auch hier sei die Wahl auf den eingriffsärmsten Entwurf gefallen. Zeitlich parallel sei das Brownfieldkataster des Saarlandes erstellt worden. Ebenso an dieser Stelle sei geprüft worden, ob unabhängig von dem gefundenen Standort ein Alternativstandort im unmittelbaren Umfeld verfügbar gewesen wäre. Dies sei nicht der Fall gewesen. Zusätzlich sei das Baulückenkataster der Antragsgegnerin auf geeignete Flächen überprüft worden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers habe daher eine umfassende Ermittlung und Bewertung sämtlicher hier relevanter Belange anhand der gesetzlichen Vorgaben stattgefunden. Der Bebauungsplan leide nicht an einem Ermittlungs- oder Abwägungsmangel. Zudem weise der Abwägungsvorgang keine fehlerhafte Berücksichtigung des Natur- und Artenschutzes im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG auf. Die artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß § 44 BNatSchG entfalteten in der Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung, da sie allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen seien und daher unmittelbar nur für die auf Grundlage des Bebauungsplans zu erlassende Baugenehmigung von Bedeutung seien. Ein Bebauungsplan erweise sich somit aus Gründen des Artenschutzes nur dann wegen fehlender Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) als unzulässig, wenn seiner Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Insoweit bedürfe es im Planaufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber. Gleiches gelte für die Frage, ob die Anordnung von Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung sinnvoll erscheine beziehungsweise erfolgen müsse. Die Ermittlungen müssten nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden könne. Der Planung seien unterschiedliche Gutachten zugrunde gelegt worden, die nach den anerkannten Regeln und Methoden erstellt worden seien. Darüber hinaus bestehe keine Notwendigkeit zusätzlicher vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG. Ein weiterer Untersuchungsbedarf der Tierartenvorkommen im Plangebiet ergebe sich anhand der Untersuchungsergebnisse ebenfalls nicht. Auch die Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange seien ausführlich geprüft und abgewogen worden; falls notwendig seien entsprechende Maßnahmen getroffen worden. Ferner bestehe kein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot. Eine Gemeinde dürfe grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen und die Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt sei. Vorliegend handele es sich um einen Angebotsbebauungsplan. In welchem Umfang von dem Bebauungsplan in der konkreten Planverwirklichung tatsächlich Gebrauch gemacht werde, sei noch nicht abzusehen. Je nach Art und Umfang eines konkreten Bauvorhabens seien künftig anhand der dann tatsächlich eingereichten Bauunterlagen im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens verschiedene Aspekte wie Lärmimmission, tatsächlicher Eingriff in die Natur und etwaige Ausgleichsmaßnahmen, Entwässerung etc. zu prüfen und entsprechende Genehmigungen – soweit erforderlich – einzuholen. Der Beigeladene trägt im Wesentlichen vor, soweit sich der Antragsteller auf Ermittlungsdefizite gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB berufe, weil abwägungserhebliche Belange nicht hinreichend ermittelt worden seien, sei § 2 Abs. 3 BauGB für die hier allein geltend gemachten Umweltbelange bereits nicht relevant. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB werde nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet würden. Die Ermittlung der Umweltbelange erfolge nach § 2 Abs. 4 BauGB in der Umweltprüfung als unselbstständigem Teil des Planaufstellungsverfahrens. Die Umweltbelange würden mit den sonstigen nach § 2 Abs. 3 BauGB zu ermittelnden Belangen im weiteren Verfahren gewichtet und gegen- bzw. untereinander abgewogen. Da der Antragsteller sich nicht auf Belange berufe, die nicht auch Gegenstand der Umweltprüfung seien, spiele § 2 Abs. 3 BauGB hier keine Rolle. Zudem sei eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange gemäß § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m § 2a BauGB erfolgt. Den Prüfungsmaßstab gebe dabei § 2 Abs. 4 BauGB vor. Die Gemeinde lege für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich sei. Die Umweltprüfung, die den Inhalt der Anlage 1 zum BauGB zu beachten habe, beziehe sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in angemessener Weise verlangt werden könne. Das Ergebnis der Umweltprüfung sei in der Abwägung zu berücksichtigen.An diesem Maßstab ändere auch eine vom Antragsteller geltend gemachte UVP-Pflicht des Bebauungsplans nichts. Denn durch § 50 UVPG werde gesetzlich angeordnet, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans als Umweltprüfung durchgeführt werde. Mit Übernahme der Umweltprüfung in das Baugesetzbuch bedürfe es seitens der Gemeinde keines Rückgriffs mehr auf die Vorschriften des UVPG. § 50 UVPG und § 2 Abs. 4 BauGB dienten gerade dazu, die Gemeinde von der oft schwierigen Prüfung zu entbinden, ob – trotz des Vorliegens einer Planungsentscheidung – ausnahmsweise die an sich projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und so eine Zersplitterung des Rechts zu vermeiden. Die Anforderungen des UVPG – und damit auch der zugrunde liegenden UVP-Richtlinie – gingen damit in den Vorschriften des Baugesetzbuches auf. Gerade in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18.1.2011 – 7 B 19.10 – ausgeführt, dass sich aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42/EG ergebe, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhänge, welche Auswirkungen „vernünftigerweise" in den Umweltbericht aufgenommen werden müssten und als erheblich anzusehen seien. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung kein „Suchverfahren" sei, in dem alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinsten Verästelungen zu untersuchen wären. Soweit der Antragsteller Mängel des Umweltberichts rüge, sei eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf diesen unbeachtlich, wenn die Begründung in lediglich unwesentlichen Punkten unvollständig sei, vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Mängel der Einleitung beziehungsweise der Methodik bestünden nicht. Etwaige Mängel in der Einleitung des Umweltberichts seien von vornherein nicht geeignet, einen wesentlichen Mangel darzustellen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans von ca. 16 ha liege erkennbar über der Inanspruchnahme der Waldflächen bzw. der geplanten Neuversiegelung, sodass die Angabe unzweifelhaft die Anstoßwirkung erfülle. Auch das Klima sei als Belang im Rahmen der aufgezählten Fachgesetze und ihrer Ziele genannt worden. Auf die besonders hervorgehobenen Klimaschutzziele sei detailliert eingegangen worden. Eine bestimmte zu beachtende Methodik sehe das Gesetz nicht vor, inhaltlich sei die Anlage 1 zu beachten. Auf die einzelnen betroffenen Belange werde detailliert eingegangen. Auch habe eine Alternativenprüfung stattgefunden. Soweit § 2 Abs. 4 BauGB die Gemeinde dazu verpflichte, die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten darzustellen, kämen insoweit die allgemeinen Anforderungen der Alternativenprüfung in der Bauleitplanung zur Anwendung. Ebenso sei das Schutzgut Fläche fehlerfrei ermittelt worden. Insoweit sei rechtlich unerheblich, dass dieses Schutzgut gemeinsam mit dem Schutzgut Boden abgehandelt worden sei. Der Umweltbericht enthalte auf S. 34 die Aussage, dass aufgrund des Bebauungsplans 3,04 ha Fläche neu versiegelt werde, da der südliche Teil des Plangebiets bereits bebaut sei. Genaueres ergebe sich aus den in Bezug genommenen Anhängen zum Umweltbericht. Eine Übersichtskarte zu der neu in Anspruch genommenen Fläche sei als Anhang A dem Umweltbericht beigefügt. Hieraus werde deutlich, dass für die Baugebiete eine Waldfläche in einer Größenordnung von 24.500 m² entfallen solle. Konkreter werde Anhang B, der u.a. die rechnerische Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung enthalte. Diese berücksichtige auch die Grundflächenzahl (GRZ) der Sondergebiete und damit die Angabe nach § 19 Abs. 1 BauNVO, auf die die Vorschriften zur Umweltprüfung allerdings ohnehin nicht abstellten. Zerschneidungseffekte seien nicht zu besorgen, weil das Plangebiet durch die Bestandsbebauung und die angrenzenden Straßen ohnehin schon von den übrigen Waldflächen getrennt gelegen sei. Ziel der Planung sei es zudem gewesen, im nördlichen Teil eine große zusammenhängende Waldfläche zu erhalten, was durch entsprechende Festsetzungen umgesetzt worden sei. Die Auswirkungen auf das Klima seien im Umweltbericht fehlerfrei abgearbeitet worden. Maßstab im Bauleitplanverfahren sei insoweit nicht § 13 KSG, sondern § 1 Abs. 5 Satz 3 Abs. 6 Nr. 7 lit. a, § 1a Abs. 5 BauGB, demzufolge Klimaschutzgesichtspunkte als ein zu berücksichtigender Belang unter vielen mit dem Gewicht, das ihnen zukommt, in die Abwägung einfließen müssten, ohne dass diesen von vornherein ein Vorrang vor anderen Gesichtspunkten beizumessen wäre.Überdies sei eine zahlenmäßige Bilanzierung nicht erforderlich; insbesondere sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorhabenzulassung auf die Bauleitplanung nicht übertragbar.Für die Ermittlung der klimarelevanten Auswirkungen eines Vorhabens oder für deren Bewertung existierten gegenwärtig keine konkretisierenden Vorgaben. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hätten insbesondere keine Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Vergleichbares vorgelegen, die die Antragsgegnerin bei der praktischen Umsetzung ihrer Ermittlungs- und Bewertungspflichten hätte zugrunde legen können. Die Anforderungen an das Ermittlungsgebot dürften daher nicht überspannt werden, sondern müssten „mit Augenmaß" inhaltlich bestimmt und konkretisiert werden. Soweit der Antragsteller auf zwischenzeitlich vorhandene Handreichungen und Methodenpapiere verweise, beträfen diese die Planung und Zulassung von Straßenbauvorhaben, richteten sich mithin gerade nicht an die für die allgemeine Bauleitplanung zuständigen Kommunen. Zudem heiße es zu Wäldern in den vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr herausgegebenen Hinweisen zur Berücksichtigung der großräumigen Klimawirkungen in der Vorhabenzulassung mit Stand 16.12.2022 ausdrücklich: „Von einer Bilanzierung der Biomasse von Wäldern und anderen gehölzdominierten Biotopen ist in Übereinstimmung mit der Handreichung zur BKompV abzusehen, da diese abhängig vom Standort stark variieren.“ (S. 13). Stattdessen werde hier lediglich auf eine – vorliegend vorgesehene – Kompensation durch Waldentwicklung (Aufforstung) abgestellt. Selbst wenn § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG hier maßgeblich wäre, ergäben sich daraus keine zusätzlichen Anforderungen für die Bauleitplanung. Jedenfalls seien die Neuversiegelung sowie die Folgen derselben ausführlich bewertet worden. Die Ergebnisse des Klimaschutzkonzepts mit Stand Mai 2022 seien in die Erarbeitung eingeflossen und der Bebauungsplan enthalte verschiedene Festsetzungen zur Begrünung des öffentlichen Raumes.Die Antragsgegnerin habe erwogen CO2-Bilanzen zu erstellen, sei aber zu dem Ergebnis gekommen, diese seien nicht seriös abschätzbar. Vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf das Lokalklima sei nicht erkennbar, warum die Antragsgegnerin sich detaillierter mit den Auswirkungen auf das globale Klima hätte auseinandersetzen müssen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit einer Neuversiegelung von etwas mehr als 3 ha nur eine vergleichbar kleine Fläche neuversiegelt werde und Ziel der Planung ein möglichst großer Erhalt der Waldfläche gewesen sei. Eine relevante Erhöhung der CO2-Emissionen habe sich damit nicht aufgedrängt. Soweit der Antragsteller meine, der Umweltbericht berücksichtige die Eingriffe in die Waldbestände als Teil des Schutzgutes Pflanzen nur unzureichend, weil er offenlasse, welche Waldflächen final von der Bauleitplanung betroffen seien und welche Ersatzmaßnahmen in welchem Zeitraum umgesetzt würden, so beruhe dies darauf, dass der Antragsteller das Verhältnis zwischen Bauleitplanung und Vorhabenzulassung verkenne. Der Umweltbericht stelle explizit klar, dass für die dauerhafte Umwandlung von Wald ein flächengleicher Ersatz zu erbringen sei. Die hierfür betrachteten Flächen ergäben sich genau aus dem Anhang A. Darin werde auch ausgeführt, dass für das Regenrückhaltebecken temporär Wald in Anspruch genommen werden müsse, wobei für diese temporären Flächen kein Waldersatz zu erbringen sei. Die tatsächlichen Flächen würden im Rahmen der Erstellung der Unterlagen zur wasserrechtlichen Genehmigung festgelegt und mit den Forstbehörden abgestimmt. Der Umweltbericht komme damit seiner Aufgabe nach, die in Anspruch genommenen Flächen darzustellen, wobei zwischen temporärer und dauerhafter Inanspruchnahme unterschieden werde. Es werde nicht verschwiegen, dass zusätzlich zu den dauerhaft überplanten Flächen ein weiterer Bereich betroffen sei. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Es fehle nicht an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Insbesondere stehe das besondere Artenschutzrecht der Planung nicht entgegen.Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG entfalteten für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung. Im Planaufstellungsverfahren bedürfe es daher lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber. Zugleich sei zu klären, ob die Anordnung von Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung sinnvoll erscheine. Hierzu habe der Plangeber die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Dabei müssten die Ermittlungen nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Vorhabenzulassung seien Worst-Case-Annahmen auch für die Bestandserfassung zulässig. Selbst wenn Untersuchungen defizitär seien, aber Maßnahmen zum Ausschluss der Zugriffsverbote getroffen worden seien bzw. werden könnten, sei dies für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans gemessen an dem Gebot der Erforderlichkeit ausreichend. Soweit der Senat im Beschluss vom 31.1.2025 die Verwendung veralteter Quellen beanstandet habe, sei hinsichtlich der „Daten zum Arten- und Biotopschutz im Saarland (ABSP - Arten- und Biotopschutzprogramm Saarland unter besonderer Berücksichtigung der Biotopverbundplanung, Fachgutachten) + Gewässertypenatlas des Saarlandes, C-Stadt 1999" festzustellen, dass keine neueren Versionen dieser Quelle vorlägen. Aktualisierungen lägen zwischenzeitlich in Form von über das Geoportal abrufbaren neueren Biotopkartierungen vor, die auch im Planaufstellungsverfahren verwendet worden seien. Die durchgeführten Erfassungen seien nicht zu beanstanden. Auch soweit der Senat im Rahmen des Beschlusses vom 31.1.2025 naturschutzrechtliche Kartierungen, die zeitlich vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans am 11.02.2020 erfolgt seien, lediglich als ergänzende Datengrundlage anerkannt habe, sei dem nicht zu folgen. Hierfür existiere keine rechtliche Grundlage. Es sei irrelevant, zu welchem Anlass Daten erhoben worden seien. Seien ausreichende Daten über das Arteninventar vorhanden, könnten diese herangezogen werden. Dies müsse erst Recht gelten, wenn aus Anlass eines ggf. aufzustellenden Bebauungsplans schon vor dem Aufstellungsbeschluss Kartierungen beauftragt worden seien, da die Durchführung des Verfahrens von dem konkreten Konfliktpotential abhängig gemacht oder – wie hier – in einem größeren Areal geeignete Flächen abgegrenzt werden sollten. In den Jahren 2017 und 2018 seien für die Erfassung der vorhandenen Flora und Fauna als Grundlage für die artenschutzrechtliche Bewertung durch die F. GmbH örtliche Detailkartierungen zu Biotoptypen und verschiedenen Artgruppen durchgeführt und in einem Endbericht zusammengefasst worden. Der Kartierumfang sei mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt worden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans werde im Rahmen dieser Kartierungen durch die UG-Flächen 1 und 3 abgedeckt. Diese Erhebungen seien im Jahr 2023 noch einmal durch die F. GmbH und das Büro G. GmbH einer Plausibilitätsprüfung unterzogen worden, die in zwei Berichten vom 10.8.2023 zusammengefasst worden seien (nachfolgend: Plausibilitätsprüfung). Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass Daten ab einem Alter von fünf Jahren nicht mehr verwendet werden dürften. Maßgeblich sei allein die tatsächliche, fachliche Bewertung, ob die Daten die tatsächlichen Gegebenheiten noch wirklichkeitsgetreu wiedergeben könnten. Auch deutlich ältere Daten seien von Relevanz, wenn sich die naturräumlichen Gegebenheiten seither nicht verändert hätten. Umgekehrt entfalteten Daten in einem Alter von fünf bis sieben Jahren noch eine tatsächliche Vermutung, dass sie die Gegebenheiten noch wirklichkeitsgetreu abbildeten. Aber auch im Falle, dass die Daten älter als fünf bis sieben Jahre seien, bedürfe es keiner vollständig neuen Erfassung, sondern lediglich einer gutachterlichen Kontrolle, dass die Daten noch als Grundlage der rechtlichen Bewertung herangezogen werden dürften.Für eine Veränderung der standörtlichen Gegebenheiten habe der Antragsteller nichts vorgetragen. Die Daten aus dem Jahr 2017 seien im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sechs Jahre, die Daten aus 2018 fünf Jahre alt gewesen. Es hätte daher nach den vorgenannten Maßstäben bereits keiner weiteren Kontrolle bedurft. Gleichwohl seien die Daten noch einmal durch ein weiteres Fachbüro überprüft worden. Ferner seien als Datengrundlage auch langjährige Monitoring-Daten (ETAT Monitoring - Monitoring häufiger Brutvögel) ausgewertet und als Grundlage genutzt worden. Dieses Monitoring sei im Plangebiet und den angrenzenden Waldflächen unabhängig von einer konkreten Maßnahme bereits ab dem Jahr 2014 erfolgt. Es lägen daher umfangreiche Daten aus einer kontinuierlichen Datenerhebung vor, die eine ergänzende Grundlage für den Bebauungsplan geboten hätten. Soweit eine fachgerechte Dokumentation beanstandet worden sei, liege diese zwischenzeitlich dem Beigeladenen als Datenblatt zum Kartierbericht aus November 2023 vor (Anlage B 1). Hieraus ergäben sich Uhrzeit, Temperatur, Windverhältnisse, Bewölkung und Niederschlag in Bezug auf die verschiedenen Artgruppen. Das Datenblatt enthalte auch den Hinweis, dass das Untersuchungsgebiet flächendeckend auf anwesende Fledermäuse untersucht worden sei und welche Detektoren zum Einsatz gekommen seien. Im Übrigen habe die Untersuchung im Jahr 2023 lediglich eine Plausibilitätsprüfung darstellen sollen, weswegen etwa zur Fledermauserfassung neben Ultraschalldetektoren keine anderen Methoden zur Erfassung zum Einsatz gekommen seien. Jedenfalls sei für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gerade von einem Vorkommen von Fledermäusen ausgegangen und es seien hierfür Maßnahmen in Betracht gezogen worden. Soweit der Senat im Beschluss vom 31.1.2025 bezüglich der Brutvögel beanstandet habe, laut Endbericht (dort S. 12) seien Aussagen zu Arten, die ihren Aktionszeitraum in der ersten Jahreshälfte haben, nur bedingt belastbar, beziehe sich diese Einschätzung allein auf die Erhebungen im Jahr 2017 für die UG-Flächen 1 und 2. Im Jahr 2018 hätten für Brutvögel fünf Begehungen zwischen März und Ende Juli und damit auch auf der hier im Wesentlichen maßgeblichen UG1-Fläche stattgefunden. Insbesondere seien potenzielle Vorkommen von Spechtarten betrachtet worden. Ferner enthalte die Plausibilitätsprüfung der G. GmbH bereits auf der ersten Seite eine Darstellung, wann und bei welchen Witterungsbedingungen die Brutvogelerfassungen stattgefunden haben. Die drei Termine seien am 24.4.2023, am 16.5.2023 und am 05.6.2023 gewesen, sodass eine Erfassung im April vorgelegen habe. Darüber hinaus seien die Untersuchungen aus 2017 und 2018 zu berücksichtigen. Zudem sei für die weitere Bewertung gerade auch von einem Vorkommen des Grünspechts ausgegangen worden. Der Endbericht enthalte zudem auf S. 3 den Hinweis, dass während der nächtlichen Erfassung von Fledermäusen auch auf ein mögliches Vorhandensein nachtaktiver Vögel geachtet worden sei. Hinsichtlich der Käfererfassung werde darauf hingewiesen, dass es ATB-Flächen gebe, in denen sich keine alten Waldbestände befänden. Da der Saarforst seine Ziele bezüglich Biotopbaumanteil und Totholz zwischenzeitlich auf den gesamten Staatswald beziehe, dürften die Flächen an Bedeutung verloren haben. Die relevanten ATB-Projektflächen befänden sich nach den Angaben aus dem Geoportal in regelmäßigem Betrieb. Es sei kein nennenswerter Totholzanteil bzw. Totholzanteil unter 5 % der Holzmasse vorhanden. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans sei im Jahr 2023 auch eine Erfassung der relevanten Bäume erfolgt. Bei dem im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindlichen Waldgebiet handele es sich um einen Wirtschaftswald des Saarforst Landesbetriebs aus dem aus Gründen der Verkehrssicherung regelmäßig Totholz entnommen werde. Der Endbericht 2018 gehe für die UG1-Fläche nicht von einem Käfervorkommen aus, weil keine geeigneten Lebensraumstrukturen im Eingriffsbereich oder direkten Umfeld vorkämen, insbesondere keine sonnenexponierten Höhlen- und Mulmbäume und kein geeignetes stehendes (starkes) Totholz. Hierzu werde in Fußnote 15 darauf hingewiesen, dass planungsrelevante Käferarten (insbesondere die Wurzelhalsschnellkäfer) starkes und stehendes Laubholz mit großen Mengen Mulm im Stamminneren benötigen. Diese Strukturen fänden sich lediglich in seltenen Altholz- oder Urwaldbeständen und nicht innerhalb des UG. Ein Widerspruch zu den Feststellungen eines Totholzbestands sei insoweit nicht zu erkennen. Das Plangebiet weise vielmehr insgesamt eine geringe ökologische Wertigkeit für Käfer auf. Soweit im Bereich des Regenrückhaltebeckens potenziell geeignete Bäume von ausreichender Größe vorhanden seien, seien diese als erhaltenswert markiert; müssten sie dennoch entfallen, könne im Rahmen der ökologischen Baubegleitung eine Kontrolle durchgeführt werden. Ungeachtet dessen gebe es keine Hinweise auf Vorkommen geschützter Käferarten. Ein etwaiger Widerspruch zwischen Umweltbericht und Flächennutzungsplan bestehe nicht. Dem Regionalverband seien die für die Aufstellung des Bebauungsplans erstellten Gutachten zur Verfügung gestellt worden; soweit hieraus durch den Regionalverband auf ein etwaiges Käfervorkommen geschlossen worden sei, gelte die oben geschilderte Einschätzung. Die Untersuchung potenzieller Haselmausvorkommen sei derart erfolgt, dass nach einer vorgelagerten Auswertung als Lebensraum geeignete Strukturen untersucht worden seien, wozu Nesttubes ausgebracht und regelmäßig kontrolliert worden seien. Es treffe nicht zu, dass eine Erfassung nur auf „Probeflächen" stattgefunden habe. Ferner sei die ökologische Baubegleitung zur Gewährleistung des Artenschutzes ausreichend. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 12.8.2008, Az.: 9 A 64.07, klargestellt, dass ein naturschutzfachliches Monitoring oder eine qualifizierte begleitende ökologische Bauüberwachung grundsätzlich geeignet und ausreichend seien, neue (d.h. zuvor nicht ermittelte oder nicht vorhandene) artenschutzrechtliche Betroffenheiten zu erkennen und sie einer naturschutzrechtlichen Problembewältigung zuzuführen.Vorliegend komme die ökologische Baubegleitung auch nicht zu spät, sondern stelle sicher, dass während der gesamten Zeit der Maßnahme nicht gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verstoßen werde. Sie setze im Vorfeld der Umsetzung des Bauvorhabens an. Eine verbindliche Festsetzung im Bebauungsplan sei insoweit nicht möglich. Ferner sei bei prognostischer Beurteilung in Folge der Umsetzung des Bebauungsplans auch nicht von der Einschlägigkeit des Tötungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszugehen.Die Risiken durch zukünftig fahrende Autos und Fensterscheiben seien nicht zu bilanzieren, weil es sich hierbei gerade um allgemeine Risiken einer durch Menschen beeinflussten Umwelt, die das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöhten, handele.Mit Blick auf die festgelegten Rodungszeiten sei betreffend den Waldkauz festzustellen, dass einem möglichen Vorkommen durch die ökologische Baubegleitung Rechnung getragen werde. Zudem stelle die im Bebauungsplan vorgesehene Kontrolle potentieller Höhlenbäume auf Besatz durch Fledermäuse im Zeitpunkt der Rodung eine anerkannte Vermeidungsmaßnahme zum Ausschluss des Tötungsrisikos dar. Soweit auf die Möglichkeit eines sanften Fällens verwiesen werde, sei davon auszugeben, dass bei dieser Methode keine Tötung etwaiger Fledermäuse zu besorgen sei. Diese Maßnahme werde lediglich als Option beschrieben. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass ein etwaiges Vorkommen von Amphibien oder Reptilien dem Bebauungsplan auf Dauer rechtliche Hindernisse bereiten könne, die seiner Umsetzung entgegenstünden. Gleiches gelte für ein Vorkommen der Haselmaus.Auch das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sei nicht betroffen. Die Einschlägigkeit des Störungsverbots, das einen populationsbezogenen Ansatz habe, könne bereits aufgrund der für die Rodung festgelegten Zeiten ausgeschlossen werden. Der Waldbereich schließe auch schon jetzt an ein bebautes Gebiet an, sodass die Tiere an hierdurch bedingte Beeinträchtigungen gewöhnt seien. Auch das Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sei nicht einschlägig. Soweit erforderlich, könnten nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgelegt werden. Es sei jedoch nicht erforderlich, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zum Gegenstand der Festsetzungen eines Bebauungsplans zu machen. Der Bebauungsplan müsse nur aufzeigen, dass das Risiko der Zerstörung vonFortpflanzungs- und Ruhestätten beherrschbar sei. Soweit betreffend die Fledermauspopulation geregelt worden sei, dass für eine potentielle Quartierstruktur zwei Fledermauskästen angebracht werden müssten, sei dies ausreichend. Der tatsächliche Umfang könne nicht im Bebauungsplanverfahren geklärt werden, da der aktuelle Sachverhalt vor der Umsetzung nochmals ermittelt werde. Der räumliche und zeitliche Umfang sei durch die ökologische Baubegleitung festzulegen. Dies sei für einen Angebotsbebauungsplan und in der vorliegenden Ausgangssituation ausreichend. Gleiches gelte für die Nisthilfen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 31.3.2023, Az.: 4 A 10/21, ausgeführt habe, mit dem Verschließen von Baumhöhlen vor einer Gehölzentnahme und der damit bezweckten Verhinderung der Besiedlung als Winterquartier von Fledermäusen sollten Individuenverluste und folglich die Verwirklichung des Verbotstatbestands des Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL vermieden werden, wobei der damit einhergehende Verlust bestimmter von den Tieren genutzter Plätze bei einem weiter gefassten unionsrechtlichen Verständnis des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne eines funktionalen Verbundkomplexes den Verbotstatbestand des Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-RL nicht verwirkliche, wenn zugleich ein tauglicher Ersatz bestehe oder für einen solchen gesorgt werde, folge hieraus nichts anderes. Dieser Entscheidung habe ein Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung zu Grunde gelegen, in dem die Maßnahme in dieser Form als Nebenbestimmung festgesetzt werden konnten. Für temporäre Maßnahmen – ungeachtet des Vorliegens eines bloßen Angebotsbebauungsplans – bestünden keine Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan, da die bodenrechtliche Relevanz nicht gegeben sei. Vor diesem Hintergrund verbleibe lediglich die Möglichkeit von Hinweisen zum Artenschutz im Bebauungsplan, die eine Kontrolle auch von Winterquartieren durch die Ökologische Baubegleitung vorsehen.Ferner sei zu sehen, dass im Rahmen des Endberichts lediglich fünf Fledermausarten und eine Artgruppe habe nachgewiesen werden können. Jedenfalls für die Zwergfledermaus sei eine gute Eignung für die Anbringung von Fledermauskästen nachgewiesen.Ferner seien die CEF-Maßnahmen nur vorsorglich vorgesehen worden, zum Ausschluss des Schädigungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG seien sie aber bereits nicht erforderlich. Die Kartierung der Brutvögel sei nicht mangelhaft. Der Endbericht habe deutlich gemacht, für welche Arten von einem Brutverdacht auszugehen sei. Bei allgemein häufigen und weit verbreiteten Arten könne insoweit davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang erfüllt bleibe. Eine Sicherung von Ausweichlebensräumen i.S.v. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG sei wegen der umliegenden Waldflächen nicht erforderlich. Insofern gelte in einem eingeschränkten Umfang eine populationsbezogene Erheblichkeitsschwelle. Bei diesem Verständnis liege schon keine Beeinträchtigung vor, die eine Sicherung der Ausweichlebensräume erforderlich machen würde. Die Annahme der Erfüllung der Anforderungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG sei abzugrenzen von der Erforderlichkeit von CEF-Maßnahmen, bei der für das nun maßgebliche Vorhaben schon keine ausreichenden Ausweichlebensräume mehr bestehen. Entsprechend habe auch das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit im Fall des § 44 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 BNatSchG keine Sicherungsmaßnahmen verlangt. Zudem würden lediglich potenzielle Lebensstätten vom Tatbestand nicht erfasst, da es an dem vorausgesetzten Individuenbezug fehle. Ferner sei nicht das gesamte Umfeld der Lebensstätten, also insbesondere das gesamte Jagdhabitat, einzubeziehen, da die Vorschrift ausdrücklich nur die Fortpflanzungs- und Ruhestätten schütze. Vor diesem Hintergrund habe das Bundesverwaltungsgericht einen naturschutzrechtlichen Verstoß verneint, weil es naturschutzfachliche Praxis sei, vor Baubeginn das Vorhabengebiet abzugehen und vorhandene leere Baumhöhlen zu verschließen. Zum anderen habe der Verlust einzelner Bäume und Gehölze, selbst wenn dort etwa vorhandene Baumhöhlen für einzelne Arten vorübergehende Quartierfunktion hätten, keinen limitierenden Charakter, d.h. ihr Verlust habe im räumlichen Zusammenhang des Vorhabens keine populationswirksame Bedeutung, sei also nicht erheblich. So schlage sich beispielsweise der Grünspecht stets neue Höhlen. Hiervon sei auch im vorliegenden Fall auszugehen. Überdies seien die umgebenden Waldbereiche durch die für das Landschaftsschutzgebiet St. Johann Stadtwald geltenden Verbotsvorschriften geschützt. Hiernach sei es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die u.a. geeignet seien, den Naturhaushalt zu schädigen. Darüber hinaus dürfe nach Z 24 des Landesentwicklungsplans Wald nur unter besonderen Voraussetzungen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen werden, weswegen vorliegend auch ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt worden sei. Betreffend die in Rede stehenden Brutvogelarten habe keine konkrete Prüfung der Ausweichlebensräume erfolgen müssen, denn der konkrete Standort stelle sich als Übergang zum Siedlungsbereich einer großen Waldfläche in östlicher und in westlicher Richtung dar.Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass betroffene Brutvogelarten größere Aktionsradien hätten, also auch weiter entfernt gelegene Waldbereiche erreichen könnten. Zudem würden sich die im Geltungsbereich befindlichen verbleibenden Waldflächen mit Maßnahmenflächen (Ziffer 11.4. der textlichen Festsetzungen) überlagern, sodass sich die Lebensraumbedingungen für geschützte Arten, z.B. auch Käferarten, verbessern würden. Zusätzlich sollten Waldflächen aufgeforstet werden, und zwar im größeren Umfang, als dies für die Bebauung tatsächlich benötigt werde (Fläche entlang der Landstraße). Somit stehe zukünftig mehr Lebensraum zur Verfügung. Hiernach komme es bereits nicht mehr darauf an, ob eine Ausnahmelage gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG bestehe.Die Alternativenprüfung sei nicht defizitär. Richtigerweise seien nur Waldflächen im direkten räumlichen Umfeld und keine anderen Standorte – etwa im Stadtzentrum – in Betracht gezogen worden. Denn es seien nur zumutbare Alternativen zu betrachten, die nicht auf ein anderes Projekt hinausliefen. Die Abkehr von dem Ziel eines zentralen Universitätscampus liefe im Ergebnis auf ein anderes Projekt hinaus. Hierbei sei zu sehen, dass der Bereich durch die Bestandsbebauung am Stuhlsatzenweg und die im Norden befindliche L 252 sowie im Osten die L 251 stark anthropogen vorgeprägt sei. Überdies sei § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG auch im Anwendungsbereich der EU-Vogelschutzrichtlinie unionsrechtskonform.Der Umsetzung des Bebauungsplans stünden weder tatsächliche noch rechtliche Anforderungen in Zusammenhang mit dem Schutzgut Wasser entgegen. Betreffend die Ermittlung, Beschreibung sowie Bewertung des Schutzgutes Wasser habe der Umweltbericht sich auf das aus dem Jahr 2023 stammende hydrogeologische Gutachten stützen dürfen. Hierauf basierend habe sich die Antragsgegnerin ausreichend mit der Betroffenheit des Grundwasserkörpers beschäftigt.Es habe für die Planung vorliegend auch keines Fachbeitrags nach der WRRL bedurft, weil diese vorliegend nicht unmittelbar anwendbar sei. In dem hydrogeologischen Gutachten werde der geringe Verlust an Grundwasserneubildung durch die geplante Baumaßnahme fachgutachterlich als tolerierbar eingestuft. Gleiches gelte für die Beeinflussung des Nitratgehaltes durch teilweise Rodung des alten Baumbestandes. Danach seien keine signifikanten Veränderungen der Nitratausträge durch die Baumaßnahme im weiteren Abstrom zu erwarten. Lägen keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des chemischen Zustandes des Grundwasserkörpers vor, so könne – am Prüfungsmaßstab des § 1 Abs. 3 BauGB gemessen – auch keine Vollzugsunfähigkeit des Plans in Rede stehen. Zwar seien die Bewirtschaftungsziele nach Art. 4 WRRL zwingendes Recht, dies spiele indessen im vorliegenden Planverfahren keine Rolle. Insoweit sei das konkrete Vorhaben relevant.Oberflächenwasserkörper befänden sich keine im Plangebiet. Lediglich indirekt werde der Scheidter Fröhnbach/Rohrbach als Vorflut von der Planung tangiert, dieser sei jedoch vollständig außerhalb des Geltungsbereichs gelegen. Ferner sei eine ingenieurtechnische Entwässerungsplanung erstellt und mit dem LUA als zuständiger Aufsichtsbehörde abgestimmt worden. Hiernach ändere sich die Vorflut mengenmäßig nicht. Zudem stehe hinsichtlich des Regenrückhaltebeckens auch kein Gewässerausbau in Rede. Dieses diene der Pufferung von Niederschlagswasser, das anschließend dem natürlichen Kreislauf wieder zugeführt werden solle, zudem bedürfe es einer eigenständigen Genehmigung. Die Genehmigungsfähigkeit sei jedoch im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft worden. Der Bebauungsplan leide auch nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Festsetzungsfehlern.Soweit sich der Antragsteller betreffend die festgesetzten CEF-Maßnahmen auf die Stellungnahme des Stadtamts 39, Amt für Klima- und Umweltschutz, vom 13.11.2023 berufe, sei der Änderungsvorschlag für die Formulierung bzgl. der in Ziffer 11.4. der textlichen Festsetzungen enthaltenen Maßnahmen ausweislich der Abwägungssynopse, dort S. 98 f., beachtet und die Festsetzungen seien entsprechend ergänzt worden. Betreffend die Festsetzungen in Bezug auf das Fledermausvorkommen obliege es dem Eigentümer, sich darum zu kümmern, dass eine ökologische Baubegleitung eingesetzt werde, deren Aufgabe es dann wiederum sei, die im Zeitpunkt der Umsetzung bestehenden potentiellen Höhlenstrukturen zu ermitteln und dann jeweils mindestens zwei Fledermauskästen aufzuhängen. Eine Festsetzung, die hierzu bereits Regelungen treffen würde, liefe Gefahr, im Zeitpunkt der Umsetzung des Bebauungsplans aus fachlicher Sicht unzureichend zu sein. Zudem sei die mit der Bauleitplanung vorgenommene Waldumwandlung in eine andere Nutzungsart nicht zu unbestimmt. Der Antragsteller unterliege einem Missverständnis der Regelung in § 8 Abs. 5 LWaldG a.F., wenn er meine, der Bebauungsplan müsse Festsetzungen zur Waldumwandlung enthalten. Eine Festsetzungsmöglichkeit für die Waldumwandlung sei in § 9 Abs. 1 BauGB nicht enthalten. Die Gemeinde könne daher, selbst wenn sie die Voraussetzungen der Waldumwandlung, was hier nicht der Fall sei, abschließend im Planaufstellungsverfahren abhandeln wolle, nichts anderes tun, als für die Waldflächen eine andere Nutzungsart entsprechend ihrer städtebaulichen Zielfeststellungen festzusetzen, hier das geplante Sondergebiet. Durch die Aufnahme in die Hinweise des Bebauungsplans habe die Antragsgegnerin hier überobligatorisch bereits auf der Planurkunde deutlich gemacht, dass durch die Planung Waldflächen betroffen seien. Da im Zeitpunkt der Umsetzung des Bebauungsplans noch nicht klar sei, welche Flächen gerade im Bereich des geplanten Regenrückhaltebecken einer dauerhaften Wald-Umwandlung bedürfen, habe der Bebauungsplan insoweit auch keine Festlegungen treffen können. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege nicht vor. Die Antragsgegnerin habe die Betroffenheit von im Plangebiet vorkommenden Arten durch qualifizierte Fachbüros und die zuständigen Fachbehörden prüfen lassen und hierauf basierend die Abwägung vorgenommen. Auch insoweit sei festzustellen, dass eine Festsetzungspflicht von CEF-Maßnahmen im Bebauungsplan nicht bestehe. Aus der Stellungnahme des Amts für Stadtklima und Umweltschutz vom 13.11.2023 folge ebenfalls kein Fehler im Abwägungsergebnis. Die artenschutzrechtliche Betrachtung sei daraufhin angepasst und aktualisiert worden; dabei seien die Ergebnisse unverändert geblieben. Soweit der Antragsteller die Kompensationsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 BauGB beanstande, werde übersehen, dass im nachfolgenden Verfahren ein selbstständiger Waldausgleich – zusätzlich zur Eingriffskompensation – durchgeführt werde. Ferner sei der FFH-Lebensraumtyp 9110 Hainsimsen-Buchenwald lediglich angrenzend an das Plangebiet zu finden; die Planung sei bewusst so angepasst worden, dass der Hainsimsen-Buchenwald nicht tangiert werde. Dies gelte auch für den Standort des Regenrückhaltebeckens. Insoweit sei der durch die Forstbehörde aufgezeigte temporäre Flächenverbrauch mit Blick auf die Lage innerhalb des Landschaftsschutzgebiets und angrenzend an den LRT 9110 in einer den Vorgaben des § 2 Abs. 4 BauGB und § 1a BauGB genügenden Weise ermittelt und dies in die Abwägung eingestellt worden. Betreffend das Regenrückhaltebecken sei eine dauerhafte Waldumwandlung von 4.000 qm berücksichtigt worden. Der für die Herstellung des Regenrückhaltebeckens erforderliche Arbeitsraum und der Zufahrtsbereich würden nach dem Bau wiederhergestellt. Zudem werde innerhalb der Waldfläche W4 und der Grünfläche G2 bereits aktuell eine Teilfläche als Waldparkplatz genutzt, sodass schon eine Versiegelung vorliege und kein Baumbestand vorhanden sei. Der Bereich werde bereits in Abstimmung mit der Forstbehörde von unterschiedlichen Baufirmen als Baustelleneinrichtungsfläche oder Erdmassenlager genutzt. Hier befänden sich zudem zwei technische Bauwerke unterschiedlicher Versorgungsträger. Unter der Parkplatzfläche verlaufe eine bestehende Gashochdruckleitung, die im Zuge der Baumaßnahme nicht tangiert werde. Hier dürften in einem Schutzstreifen keine Bäume vorhanden sein. Insoweit sei eine nachrichtliche Übernahme in den Bebauungsplan erfolgt. Da es sich vorliegend um einen Angebotsbebauungsplan handele, könne noch nicht abschließend vorhergesagt werden, an welcher Stelle sich künftig Baustelleneinrichtungsflächen befänden. Dass diese erforderlich seien, sei im Bebauungsplan jedoch berücksichtigt und der Umgang hiermit auch von der Forstbehörde nicht beanstandet worden.Zudem würden nördlich der geplanten Bebauung bis zur Landstraße keine Eingriffe in den Baumbestand erfolgen, dieser könne in Abstimmung mit der Forstbehörde jedoch in Teilen nicht mehr als Wald i.S.d. Gesetzes angesehen werden. Vor diesem Hintergrund seien auch für weitere rund 6.900 qm ein Waldausgleich zu erbringen, die zu den eigentlichen Eingriffsflächen hinzuaddiert worden seien. Hieraus ermittele sich die Gesamtsumme von 4,5 ha für den forstrechtlichen Ausgleich. Die erforderliche Rodung werde jedoch geringer ausfallen. Auch die Fläche für das Umspannwerk sei lediglich nachrichtlich übernommen worden. Ferner sei der Ausgleich nach § 1a Abs. 3 BauGB von dem forstrechtlichen Ausgleich zu trennen. Es liege auch keine fehlerhafte Alternativenprüfung vor. Eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Alternative habe nicht vorgelegen. Das Plangebiet stelle die einzige Fläche in direkter räumlicher Nähe der Universität zur Erweiterung der bestehenden sowie zur Ansiedlung neuer außeruniversitärer Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen dar.Auf Basis des prämierten Wettbewerbsentwurfs sei ein Rahmenplan samt Mobilitätskonzept erarbeitet worden, der die Grundlage für die Festsetzungen des Bebauungsplans bilde.Die direkte räumliche Anbindung der Erweiterungsfläche an den bestehenden Universitätscampus werde von der Antragsgegnerin als besonders wichtig eingestuft, weil die Universität C-Stadt als Campusuniversität einen Standortvorteil gegenüber dezentral errichteten Universitäten besitze. Zudem werde der gewählte Standort aus Sicht der Obersten Naturschutzbehörde – ausgehend von den „UG-Flächen“ 1-3 – als einzig naturschutzfachlich verträgliche Alternative zur Nullvariante qualifiziert.In diesem Rahmen sei der Aspekt des Klimaschutzes gesehen und abgewogen worden.Zudem werde der im Zuge der Bebauung entstehende Waldverlust durch einen waldrechtlichen Ausgleich kompensiert. Entsprechende Erstaufforstungsgenehmigungen seien bereits beantragt.Auch hier sei zu sehen, dass es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan handele, der zwar die Verwirklichung der zugelassenen Festsetzungen ermögliche, indessen nicht die vollständige Umsetzung in ihren Details im Blick haben könne. Eine sinnvolle CO2-Bilanz sei daher erst dann möglich, wenn die Vorhabenzulassung in Rede stehe. Selbst für den Fall, dass man ein Ermittlungsdefizit in Bezug auf Klimaauswirkungen annehmen wolle, sei dies jedenfalls nicht beachtlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Der Waldverlust werde flächengleich ausgeglichen, sodass die CO2-Auswirkungen nur punktuell in der Gesamtbilanz zum Tragen kämen. Zudem sei die gewählte Variante die naturschutzverträglichste Standortalternative. Die Alternativenprüfung sei auch nicht wegen einer fehlenden Betrachtung der Nullvariante defizitär. Das Saarland befinde sich in einem bundesweiten Wettbewerb der universitären Forschungseinrichtungen. Für die Universität des Saarlandes sei die Campuserweiterung eine grundlegende Voraussetzung dafür, auch in Zukunft für überregional bedeutsame Forschungsneubauten eine hälftige Finanzierung durch den Bund einzuwerben. Dies betreffe auch Maßnahmen nach Art. 91b GG. Denn aufgrund der sehr begrenzten Förderzeiträume bis zur erwarteten Fertigstellung der Gebäude müssten hierfür baureife Grundstücke in räumlicher Nähe zur Universität zur Verfügung gestellt werden. Die Erschließungsmaßnahme sei somit eine notwendige Weichenstellung zum Aufbau neuer und zur Weiterentwicklung bestehender Forschungskapazität, verbunden mit dem Potential, auf dem Areal über 2.000 hochqualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen.Konkret sei die Ansiedlung des Fraunhofer ZSI auf dem Areal geplant und in der Vorbereitung.Diese Ansiedlung könne Ausgangspunkt für eine weitere Entwicklung sein.Auch die Finanzierungsmittel des Landes stünden aufgrund zeitlicher Bindungen nur befristet zur Verfügung. Mit der Erschließungsmaßnahme sei durch die saarländische Landesregierung für die seit vielen Jahren notwendige Flächenerweiterung im direkten Umfeld der Universität eine Lösung gefunden worden. Hierzu seien bereits im Jahr 2018 im Rahmen des Endberichts der F. GmbH Flächen verglichen und auch begutachtet worden. Unmittelbare Nähe sei dabei von besonderer Bedeutung für die Entwicklung der Universität des Saarlandes im Zusammenwirken mit außeruniversitärer Forschung. Das besondere Merkmal des Forschungsstandortes Saarland zeige sich in dieser räumlichen Nähe und der engen Kooperation von universitärer und außeruniversitärer Forschung.Außerdem sollten auch Entwicklungsperspektiven für die außeruniversitäre Forschung in direkter Nachbarschaft zu deren Bestandsgebäuden weiter geschaffen werden. Der Standort sei vor diesem Hintergrund ferner dadurch charakterisiert, dass es sich bereits um eine von Institutsgebäuden vorgeprägte Fläche handele, die durch die L252 im Norden und die L251 um Osten eingefasst werde. Es liege auch kein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsverbot vor. Weder in Bezug auf den Schallschutz noch betreffend die Abwasserbeseitigung ergäben sich Beanstandungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Gerichtsakte in dem Verfahren 2 B 177/24 und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.