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Urteil

2 R 12/05

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und wurde 1981 in M geboren. Er leidet an den Folgen einer in früher Kindheit erlittenen Kinderlähmung und macht im vorliegenden Verfahren gesundheitlich bedingte Abschiebungshindernisse geltend. Der Kläger reiste 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Anhörung führte der ihn damals als Vormund begleitende R aus, der Kläger sei der Sohn seines Cousins, der 1988 als Freiheitskämpfer ums Leben gekommen sei. Anschließend sei der Kläger mit der Mutter nach M gezogen, wo diese aber verfolgt worden und dann in den irakischen oder syrischen Teil Kurdistans geflüchtet sei. Die Mutter habe den Kläger wegen dessen Behinderung nicht mitnehmen können und ihn der „Partei“ übergeben, die ihn nach Deutschland gebracht habe. Er habe ihn dann in C-Stadt beim „Kultur- und Unterstützungsverein“ abgeholt. Der Asylantrag wurde vom Bundesamt im Juli 1993 unter gleichzeitiger Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG abgelehnt (vgl. den Bescheid des Bundesamts vom 6.7.1993 – A 1741411-163 -, durch welchen der Kläger ferner zur Ausreise binnen eines Monats aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist). Rechtsbehelfe dagegen blieben erfolglos (vgl. hierzu das in diesem Erstverfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.7.1998 – 6 K 358/93.A – und den einen Antrag auf Zulassung der Berufung dagegen zurückweisende Beschluss des OVG des Saarlandes vom 26.8.1999 – 9 Q 195/98 -). Auch die von seiner Mutter N nach deren Einreise angestrengten Asylverfahren wurden negativ abgeschlossen (vgl. hierzu das ein Erstverfahren - E 2105467-163 der Mutter abschließende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.6.1998 – 3 K 320/96.A -, den einen Berufungszulassungsantrag dagegen zurückweisenden Beschluss des OVG des Saarlandes vom 27.8.1999 – 9 Q 122/98 -, und das in einem Folgeverfahren - 2524169-163 - ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2001 – 5 K 21/01.A -, in dem im Übrigen zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG – auch unter Berücksichtigung vorliegender Erkrankungen (u.a. Trauma) – ausdrücklich verneint wurden ). Im Dezember 1999 beantragte der Kläger beim Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten (Gemeinsame Ausländerbehörde), ihm eine Duldung zu erteilen. Er legte ärztliche Atteste vor (vgl. das Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. C vom 20.9.1999, wonach aufgrund eines „Lähmungsspitzfußes mit Poliomyelitis, Beinverkürzung links 2 cm, Morbus Scheuermann, ausgeprägte(r)“ Skoliose“, eine ständige orthopädische Behandlung erforderlich sei, und die Arztbereichte des Facharztes für Orthopädie Dr. G vom 11.3.1998 und vom 24.6.1998, jeweils in der Ausländerakte) und machte geltend, die darin beschriebenen Erkrankungen könnten in der Türkei nicht ausreichend behandelt werden. Darüber hinaus sei seine Mutter psychisch schwer krank, was es unerlässlich mache, dass er – der Kläger – „derzeit in familiärem Zusammenhang mit ihr“ bleibe. In einem weiteren Schreiben an die Ausländerbehörde vom Juli 2000 heißt es weiter, es könne nicht erwartet werden, dass die Mutter des Klägers diesen in der Türkei ohne familiäre Unterstützung versorgen könne. Dessen medizinische Versorgung sei nur in Deutschland möglich (vgl. dazu die vorgelegte fachärztliche Bescheinigung der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 13.12.1999 betreffend Frau N, wonach es bei ihr „auf dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsreaktion zur Ausbildung einer chronischen Angststörung und psychosomatischen Symptomen gekommen“ sein soll). Im Rahmen der daraufhin veranlassten amtsärztlichen Begutachtung teilte Frau Dr. F vom Gesundheitsamt beim Stadtverband C-Stadt der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 12.9.2000 mit, der Kläger leide seit frühester Kindheit an schwerwiegenden Folgen einer Kinderlähmung und einer Scheuermann-Krankheit. Bei ihm bestünden eine Vielzahl von Entwicklungsstörungen und pathologische Veränderungen im gesamten Knochenbau, unter anderem eine Kyphoskoliose, Beckenschiefstand, Hüftdysplasie, Beinlängenverkürzung (links), Asymmetrie der Füße und Muskelatrophie des linken Beins. Ständige Schmerzen und Bewegungseinschränkungen machten eine ununterbrochene Einnahme von Analgetika und physiotherapeutische Maßnahmen erforderlich. Der Kläger sei reisefähig, jedoch „ohne Anbindung an Familienmitglieder nicht existenzfähig“. Es bestehe eine Lebensgemeinschaft mit der chronisch kranken (traumatisierten) Mutter, die ebenfalls alleine nicht zurechtkomme. Außerdem bestünden „starke Zweifel“, ob im Heimatland die notwendigen Behandlungen zur Verfügung stünden beziehungsweise bezahlbar seien. Aus amtsärztlicher Sicht sei eine Rückführung wegen medizinischer Gründe nicht vertretbar. Anschließend wurden dem Kläger von der Ausländerbehörde befristete Duldungen erteilt. Nachdem ihm unter dem 15.1.2002 die Abschiebung angedroht worden war, legte der Kläger ein neueres Attest vor und bat um einen Hinweis, ob die Ausländerbehörde von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis ausgehe (vgl. das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.2.2002 mit dem beigefügten „Fachärztlichen Befundbericht“ des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M vom 12.11.2001). Mit Eingang am 24.2.2003 beantragte der Kläger dann beim Bundesamt unter Vorlage von „Befundberichten“ des Allgemeinmediziners Dr. M das Wiederaufgreifen seines Verfahrens mit dem Ziel der Feststellung von Abschiebungshindernissen hinsichtlich der Türkei. Aus diesen ergebe sich, dass er – der Kläger – „regelmäßig einer intensiven physikalischen und medikamentösen Therapie auf hohem westlichem Niveau“ bedürfe. Bei „inadäquater Versorgung“ verschlechtere sich das Krankheitsbild deutlich. Dann sei eine komplette Lähmung der Extremitäten mit völliger Unfähigkeit, sich zu versorgen, zu befürchten (vgl. den dem Antrag beigefügten Befundbericht des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. M vom 6.2.2003). Nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt (vgl. den Aktenvermerk des Bundesamts (Beiakte Blatt 14), wonach Dr. M erklärte, der Kläger werde „regelmäßig wöchentlich“ bei ihm vorstellig, physikalische Therapie bedeute Reizstrom und Krankengymnastik, und medikamentöse Behandlung bedeute die Gabe von abschwellenden und entzündungshemmenden Schmerzmitteln z.B. Diclofenac, Tramal sowie Ibuprofen)) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung seiner negativen Entscheidung zu § 53 AuslG durch Bescheid vom 4.3.2003 ab. In der Begründung heißt es, (schon) die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht gegeben. Es sei fraglich, ob die geltend gemachte Erkrankung überhaupt fristgerecht vorgetragen worden sei. Der Kläger habe auf seine Behinderung bereits 1993 hingewiesen und sein Gesundheitszustand sei auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 1998 gewürdigt worden (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.7.1998 – 6 K 358/93.A –, dort Seiten 12 und 13). Dass der Kläger bereits seit 1995 in Behandlung stehe, lasse ebenfalls Zweifel an der Einhaltung der Frist zur Geltendmachung der Umstände aufkommen. Von daher stehe ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im pflichtgemäßen Ermessen. Gründe, die eine Änderung der negativen Entscheidung rechtfertigten, lägen aber auch bei einer inhaltlichen Würdigung des Vorbringens nicht vor. Krankentherapeutische Maßnahmen könnten in der Türkei in einem staatlichen Krankenhaus selbst für einen Yesil-Kart-Inhaber unentgeltlich vorgenommen werden. Staatliche Krankenhäuser, in denen die Behandlung nahezu aller Krankheiten möglich sei, seien in den Großstädten angesiedelt. Da dem Kläger in seinem ersten Asylverfahren eine inländische Zufluchtsmöglichkeit in der Westtürkei aufgezeigt worden sei, könne von einer adäquaten Weiterbehandlungsmöglichkeit bezüglich der physikalischen Therapie ausgegangen werden. Die benötigten Schmerzmittel seien in der Türkei selbst für Patienten mit einer „grünen Karte“ erhältlich. Mit Eingang am 10.3.2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses weiter verfolgt. Er hat vorgetragen, er könne im Heimatland auch in einem Krankenhaus lediglich eine Basisversorgung erfahren. Die von ihm benötigte umfangreiche Behandlung sei hingegen von der Yesil Kart nicht abgedeckt. Deren Ausstellung an aus dem Ausland zurückkehrende mittellose Personen nehme zudem mehrere Monate in Anspruch. Eine Nichtbehandlung führe nach dem von ihm vorgelegten Attest innerhalb kurzer Zeit zur wesentlichen Verschlimmerung seines Gesundheitszustands. In dem Erstverfahren sei es „primär um die Problematik des Klägers als Behinderten und (noch) Minderjährigen“ gegangen, nicht aber um die „Problematik der Behinderung selbst“ und die sich bei Abbruch der kontinuierlichen Behandlung ergebenden gesundheitlichen Konsequenzen. Dass er wegen seiner Behinderung auf Grund der akuten Erkrankung kontinuierlich behandelt werde, sei damals von ihm überhaupt nicht thematisiert worden. Die Bedeutung dieses Umstands für sein Asylverfahren sei ihm nicht bekannt gewesen. Von seinem Arzt sei er dann darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihm bei Abbruch der Therapie oder Fortführung auf niedrigerem Niveau gesundheitliche Konsequenzen drohen könnten. Auch der behandelnde Orthopäde sei der Meinung, dass eine Rückkehr in die Türkei mit gesundheitlichen Problemen verbunden sein könnte (vgl. das vom Kläger mit der Klagebegründung vorgelegte Attest des Dr. G. vom 5.2.2003.Blatt 27 der Gerichtsakte, wonach er – der Arzt – im Falle einer Abschiebung des Klägers in die Türkei „große Bedenken“ habe, ob dieser „dort leitliniengerecht weiter fachorthopädisch betreut werde“). Der Kläger hat erstinstanzlich ein weiteres Attest seines Hausarztes (vgl. das „Fachärztliche Attest“ des Dr. M vom 9.4.2003, Blatt 29 der Gerichtsakte, wonach der Kläger damals dreimal täglich Ibuprofen 400 eingenommen sowie Voltaren Emulgel angewandt hat, und die Möglichkeit der Verstärkung des chronischen Schmerzsyndroms und schlimmstenfalls eine weitere Ausprägung des Lähmungssyndroms mit völliger Parese beider Beine, was eine eigene Versorgung in der Türkei sehr erschwere; siehe auch die Heilmittelverordnung vom 19.12.2003, Blatt 41 der Gerichtsakte („klassische Massage Therapie“)) und einen Bericht über bei ihm durchgeführte Rehabilitationsmaßnahmen (vgl. den Bericht des „Rehazentrums an der Saar“, undatiert, wohl vom August 2003, Gerichtsakte Blätter 43, 44) vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22.1.2004 erklärte der Kläger, er erhalte Krankengymnastik und mache zweimal wöchentlich „Gerätetraining zum Muskelaufbau“. Zu Hause mache er Übungen, um den Bewegungsapparat in Gang zu halten. Er könne keine schweren Gegenstände tragen, wohl aber Lebensmittel kaufen, Behördengänge erledigen und Auto fahren. Er lebe zusammen mit seiner Mutter, die sehr krank sei und die er mitversorgen müsse. Sich selbst könne er versorgen, etwa sich waschen und anziehen. In der Türkei, in M, lebten ein Onkel und eine „Großoma“. Mit dem Onkel bestehe „schon ein gewisser Kontakt“, da der ihn und seine Mutter zweimal in Deutschland besucht habe. Hier lebten eine Schwester und ein Bruder von ihm, die beide eine Aufenthaltsbefugnis besäßen (Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in dem Termin Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Bruder G über eine Aufenthaltsbefugnis, die Schwester Z G über eine befristete Aufenthaltserlaubnis und der – nach Angaben des Klägers eine „Pizzeria“, in der sein Bruder als Koch arbeitet, betreibende - Onkel M G über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügen, wohingegen die Mutter N G vollziehbar ausreisepflichtig ist (Blatt 48 oben der Gerichtsakte).). Er nehme Schmerzmittel und habe ständig massive Rückenschmerzen, da die Wirbel seiner Wirbelsäule verschoben seien. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin beschlossen, eine nochmalige Stellungnahme der Amtsärztin Dr. F zu den Grundlagen ihrer Aussagen im Bericht vom 12.9.2000 einzuholen. Im Antwortschreiben des Amtsleiters heißt es, Frau Dr. F sei inzwischen berentet. Zur Problematik werde auf deren Stellungnahme hingewiesen, wenngleich die dortige medizinische Einschätzung nicht nachvollzogen werden könne (vgl. das Schreiben von Medizinaldirektor Dr. B vom 11.3.2004, Blatt 68 der Gerichtsakte). Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 4.3.2003 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beteiligte hat sich erstinstanzlich nicht geäußert. Nach Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 13.5.2004 - 6 K 51/03.A - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die dem Kläger attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht geeignet, die Kriterien für ein Abschiebungshindernis zu erfüllen. Hinsichtlich der physischen Beschwerden und deren Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei könne auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid verwiesen werden. Das Gutachten der Frau Dr. F gebe ebenfalls keinen Anlass zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses. Die Schlussfolgerungen hätten von dem Amtsarzt Dr. B nicht nachvollzogen werden können. Diese neuere Stellungnahme sei vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch verständlich. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bei Rückkehr in die Türkei familiäre Unterstützung erwarten als auch eine medizinische Versorgung erhalten könne. Eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung seines Krankheitsbildes erscheine ausgeschlossen. Zur Begründung der zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass entsprechend seinem erstinstanzlich gestellten Beweisantrag vor dem Hintergrund der amtsärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. F vom 12.9.2000 weitere Aufklärungsmaßnahmen geboten seien. Die lapidaren Ausführungen des Amtsarztes Dr. B, er könne diese Aussagen nicht nachvollziehen, seien unverständlich; zumindest habe eine Auseinandersetzung mit den Aussagen der Kollegin erwartet werden dürfen. Das gelte insbesondere deswegen, weil Frau Dr. F auf seine – des Klägers - symbiotische Beziehung zu seiner chronisch kranken Mutter verwiesen habe. Bei dieser handele es sich nach einem nervenärztlichen Befundbericht des Gesundheitsamts C-Stadt um eine weit vorgealterte, völlig hilflose und auf andere Personen angewiesene Frau, die an schwerster Oligophrenie und damit an einer geistigen Behinderung „extremen Ausmaßes“ leide. Aus dem Schreiben des Dr. B ergebe sich nicht, ob er die ärztlichen Berichte gelesen habe. Dieser sei ohnedies gehalten gewesen, sich selbst ein Bild zu machen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.5.2004 - 6 K 51/03.A – sowie unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 4.3.2003 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG bezüglich der Türkei vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen. Die sich daraus ergebenden strengen Anforderungen lägen hier nicht vor. Der in dem Zusammenhang im Einzelfall zu gewährende Abschiebungsschutz solle nicht die Heilung einer Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland gewährleisten, sondern den Betroffenen nur vor gravierenden Beeinträchtigungen von Leib und Leben bewahren. In medizinischer und therapeutischer Hinsicht müsse sich der Ausländer auf den üblichen Standard in seinem Heimatland verweisen lassen. Der Beteiligte hat sich auch im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der zugehörigen Verwaltungsunterlagen und der im Sitzungsprotokoll sowie in der Anlage dazu genannten Auszüge aus der bei Gericht geführten Dokumentation „Türkei“ verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die Sache konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die an ihn adressierte ordnungsgemäße Ladung zum Termin war mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis versehen. Für die Entscheidung kann dahinstehen, inwieweit einer sachlichen Überprüfung des Feststellungsbegehrens des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Umstand entgegensteht, dass seine körperlichen Behinderungen seit frühester Kindheit bestehen, daher bereits in dem Erstverfahren geltend gemacht werden konnten und dass dies auch geschehen ist. So hat sein Vormund bei der Anhörung zum Asylersuchen des damals 12 Jahre alten Klägers am 5.7.1993 mehrfach auf die Behinderungen verwiesen und beispielsweise zum Ausdruck gebracht, dass diese der Grund dafür gewesen seien, dass der Kläger von seiner Mutter bei deren Flucht nicht habe mitgenommen werden können. Die Beklagte hat dem entsprechend in ihrem Ablehnungsbescheid vom 4.3.2003 zu Recht darauf hingewiesen, dass die gesundheitlichen Defizite des Klägers vom Verwaltungsgericht schon in dessen Urteil vom 21.7.1998 – 6 K 358/93.A – ausdrücklich berücksichtigt wurden. Die Berufung ist auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des Klägers unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 4.3.2003 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen seines 1999 negativ abgeschlossenen Asylverfahrens sowie auf Feststellung des Vorliegens zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach (nunmehr) § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) mit Blick auf die bei ihm vorliegende Körperbehinderung mit entsprechenden medizinischen Behandlungserfordernissen zu. Dabei ist davon auszugehen, dass zwar die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein solches Abschiebungshindernis grundsätzlich rechtfertigen kann (vgl. beispielsweise aus der umfangreichen Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 7.12.2004 – 1 C 14.04 -, DVBl. 2005, 641 („Kalif von Köln“), m.w.N., Beschluss vom 29.7.1999 – 9 C 2.99 -, juris, wonach es in dem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuellen Konstitution des Ausländers mitbedingt ist), jedoch nur unter bestimmten (qualifizierten) Voraussetzungen, die hier nicht erfüllt sind. Im Falle des Klägers ist unter dem Aspekt seines abgeschlossenen Erstverfahrens auch zu dieser Thematik sowie zusätzlich im Hinblick auf die Sperrwirkungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für einen Erfolg gerade seines Verpflichtungsbegehrens eine „extreme“ Gefährdung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei zu fordern. Ungeachtet eines weiten Verständnisses des Begriffs des Asylantrags in § 13 Abs. 1 AsylVfG (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 – 1 B 126.05 -, wonach derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, nach § 13 Abs. 1 AsylVfG zwingend auf das alle Schutzersuchen und Schutzformen umfassende Asylverfahren zu verweisen ist und ein Wahlrecht zwischen asylrechtlichem und ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland nicht besteht) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die für Asylfolgeanträge eine nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen bei Anträgen auf Wiederaufgreifen eines bestandkräftig abgeschlossenen Verfahrens eröffnete Ermessensentscheidung (§ 51 VwVfG) ausschließende Vorschrift des § 71 Abs. 1 AsylVfG weder unmittelbar noch entsprechend auf erneute Anträge nach § 53 AuslG (heute: § 60 Abs. 7 AufenthG) anzuwenden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 – 9 C 41.99 -, BVerwGE 111 Nr. 16). Demgemäß besteht auch bei nicht innerhalb der im Anwendungsbereich des § 71 Abs. 1 AsylVfG ansonsten verbindlichen Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemachten Umständen zunächst grundsätzlich ein Anspruch des Ausländers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bundesamts, die dieses im konkreten Fall getroffen hat und die im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Im Rahmen der Prüfung einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung ist dann im Einzelfall vom Ergebnis her mit Blick auf die Grundrechte von Bedeutung, in welche Gefährdungssituation der Betroffene im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland geraten würde. Lässt sich eine extreme individuelle und damit letztlich eine aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Absehen von der Abschiebung gebietende Gefahrensituation prognostizieren, so ist von einer Reduzierung des behördlichen Ermessens auf 0 auszugehen. Der sich hieraus ergebende Anspruch des Ausländers auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und im Ergebnis auch auf eine positive Sachentscheidung besteht aber nur bei Gefährdungen der genannten besonderen (gesteigerten) Intensität (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 – 1 C 15.03 -, DVBl. 2005, 317 = InfAuslR 2005, 120, wonach – ausdrücklich – allein das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) nicht ausreicht). Das Erfordernis einer „extremen“ Rückkehrgefährdung des Klägers, der vor dem Senat selbst darauf hingewiesen hat, dass in der Türkei eine Vielzahl von Personen mit gleichen oder vergleichbaren Behinderungen leben, ergibt sich unabhängig von dem bisher Gesagten auch aus Folgendem: Die wegen allgemein unzureichender sozialer Fürsorge fragliche Finanzierbarkeit einer möglichen ärztlichen Behandlung im Abschiebezielstaat ist zumindest bei – wie hier - verbreiteten Krankheiten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.4.1998 – 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973, zu AIDS in afrikanischen Staaten) eine allgemeine Gefahr im Sinne des §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der für den Abschiebungsschutz Sperrwirkungen entfaltet (vgl. hierzu auch OVG Münster, Urteil vom 2.2.2005 – 8 A 59/04.A -, wonach im Bereich krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Krankheiten in Betracht kommt, die nicht nur singulär auftreten oder wenig verbreitet sind, sondern an denen viele Menschen im Abschiebezielstaat leiden, und diese Frage auch zu prüfen ist, wenn der Ausländer unter Hinweis auf wirtschaftliche und soziale Verhältnisse die Gefahr einer Verschlimmerung seiner Erkrankung mit der Begründung geltend macht, dass Behandlungsmöglichkeiten für ihn mangels Versicherungsschutzes und fehlender Eigenmittel nicht erreichbar seien). Deren Nichtbeachtung durch die Gerichte aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben in den Grundrechten der Art. 1 und 2 GG setzt die Feststellung einer dem Ausländer im Abschiebungsfall drohenden extremen Gefahr voraus. Entscheidend für die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist – auch bei Krankheitsgefahren - allein der Umstand, dass der betroffene Ausländer sein Schicksal mit vielen anderen aus seinem Heimatland teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG befinden soll. Die Sperrwirkung wird daher nicht bereits durch das Vorliegen lediglich der tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 1 im Einzelfall überwunden, auch wenn diese den jeweiligen Ausländer in einer individualisierbaren Weise betreffen. Vielmehr sind die Anforderungen für eine verfassungskonforme Anwendung der Vorschrift für Allgemeingefahren weitaus strenger (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 18.3.1998 – 9 C 36.97 -, juris). Die Annahme einer auch insoweit erforderlichen Extremgefahr kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung im Heimatland „sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausgeliefert würde. Die damit für den Erfolg seiner Klage aus zwei Gründen notwendige extreme Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in die Türkei lässt sich (sicher) nicht prognostizieren. Aus dem jüngsten allgemeinen Lagebericht des Auswärtigen Amts (vgl. den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.11.2005 – 508-516.80/3 TUR - (Stand: November 2005), dort Abschnitt IV.3.b., Seiten 38 ff.) ergibt sich eine Grundsicherung der medizinischen Versorgung auch mittelloser Personen in der Türkei. Nach dem – in der Praxis auch angewandten – Gesetz Nr. 3816 vom 18.6.1992 haben Bedürftige das - beispielsweise in Diyarbakir von 40 % der Bevölkerung wahrgenommene - Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung der Türkischen Republik eine „Grüne Karte“ („yesil kart“) ausstellen zu lassen, die zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem der Türkei berechtigt. Durch das Gesetz Nr. 5222 vom 14.7.2004 wurden die über die „Grüne Karte“ erhältlichen medizinischen Leistungen gegenüber dem bis dahin geltenden Rechtszustand sogar wesentlich erweitert. Auch vor Ausstellung der Karte werden bei Notfallerkrankungen sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben, insbesondere für benötigte Medikamente, getragen. Als bedeutende Verbesserung der Versorgung werden seit dem 1.1.2005 auch die Kosten für Medikamente bei ambulanten Behandlungen übernommen. Für Leistungen, die nicht über die „Grüne Karte“ abgedeckt sind, stehen in der Türkei ergänzend Mittel aus den örtlichen Solidaritätsfonds ( Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu ) zur Verfügung. Das Vorhandensein wie auch das grundsätzliche Funktionieren des Grundsicherungssystems der Krankenversorgung in der Türkei wurde von dem Kläger in der Verhandlung nicht in Abrede gestellt, so dass auf weitere Einzelheiten hier nicht eingegangen werden muss. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Kläger die benötigte Behandlung – wenn auch nicht auf „westlichem Standard“ – und die erforderlichen Medikamente in seinem Heimatland erhalten kann. Die durch sein Auftreten und sein Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht im Januar 2004 und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dokumentierte „Mobilität“ des Klägers, der selbst Auto fahren und Besorgungen machen kann, dürfte es diesem insbesondere problemlos ermöglichen, seine gymnastischen Übungen beziehungsweise sein Muskeltraining zur Aufrechterhaltung der Beweglichkeit in der Türkei, auch ohne die Unterstützung durch professionelle Krankengymnasten, fortzusetzen. Gleiches gilt für die Möglichkeiten, seine Muskulatur durch Schwimmen in Bewegung zu halten und zu trainieren. Der gehbehinderte Kläger der – sicher zu Recht – auf eine unter anderem durch Operationen in Deutschland und weit reichende Behandlungen zurückzuführende deutliche Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation verweist, die in der Türkei so nicht erfolgt wäre, konnte den Termin ohne fremde Hilfe wahrnehmen. Es ist nach dem Gesamtbild und dem persönlichen Eindruck auszuschließen, dass der Kläger bei Rückkehr in die Türkei „dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen“ seiner Gesundheit ausgeliefert würde. Etwas anderes lässt sich auch der Aussage der Amtsärztin Dr. F in deren „Gutachten“ vom 12.9.2000, der Kläger sei in der Türkei „nicht existenzfähig“, nicht entnehmen. Die Gerichte haben die Aufgabe, vorliegende sachverständige Äußerungen nicht einfach zu übernehmen, sondern die darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen im Rahmen der Überzeugungsbildung nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde sowie der allgemeinen Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Schlüssigkeit und Tragfähigkeit zur Begründung des von dem Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Anspruchs zu würdigen (vgl. hierzu im einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2005 – 2 Q 18/05 -, SKZ 2006, 57, Leitsatz Nr. 65, m.w.N., sowie OVG Münster, Beschluss vom 5.1.2005 – 21 A 3093/04 -, NVwZ-RR 2005, 358 (PTBS) ). Die Feststellung der Frau Dr. F ist bereits in sich nicht nachvollziehbar, wenn sie mit der Einschränkung „ohne Anbindung an Familienmitglieder“ versehen ist. Dem Kläger ist es nach eigenem Vorbringen möglich, auf die Hilfe von Familienangehörigen in M, beispielsweise auf seinen dort ein Geschäft betreibenden Onkel, mit dem Kontakt besteht und der ihn bereits in Deutschland besucht hat, zurückzugreifen. Nach dem Auftreten des Klägers, der in der mündlichen Verhandlung ehrlich über seine Situation gesprochen hat, ist es auszuschließen, dass der Kläger in der Türkei nicht „existenzfähig“ wäre. Das gilt erst recht im Hinblick auf den geschilderten familiären Hintergrund. Auch die in dem Attest des Dr. M (vgl. das fachärztliche Attest des Dr. M vom 9.4.2003, Bl. 29 der Gerichtsakte) beschriebene „Möglichkeit“ der Verstärkung des chronischen Schmerzsyndroms und „im schlimmsten Fall“ eine weitere Ausprägung des vorhandenen „Lähmungssyndroms mit völliger Parese beider Beine“ unterstellt offensichtlich ein Unterbleiben jeglicher Behandlung, eigenen Muskeltrainings und medikamentösen Versorgung des Klägers in der Türkei. Hiervon kann aber offensichtlich – jedenfalls bezüglich der Möglichkeiten der Behandlung, wenn diese auch nicht im Sinne des deutschen Standards „leitliniengerecht“ (vgl. die vom Kläger vorgelegte „fachorthopädische Bescheinigung“ des Dr. L vom 5.2.2003, Blatt 27 der Gerichtsakte) sein mag – ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung der beschriebenen Verhältnisse im türkischen Gesundheitssystem ergibt sich ferner, dass im Falle des Klägers selbst bei Vernachlässigung des Folgeantragscharakters und der erwähnten Sperrwirkungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und dementsprechend einer Zugrundelegung der „einfachen“ Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein entsprechendes Abschiebungshindernis nicht angenommen werden könnte. Auch die nach dem § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein Abschiebungshindernis begründende „erhebliche Gefahr für Leib oder Leben“ des Klägers im Falle seiner Rückkehr in die Türkei lässt sich bei Anlegung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der bis auf die für die vom Bundesamt zu treffende Entscheidung (nur) zu den Tatbestandsvoraussetzungen nicht maßgebliche Umformulierung auf der Rechtsfolgenseite der Norm („sollen“ statt: „können“) gleich lautenden Vorläuferbestimmung in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entwickelten Maßstäbe nicht im konkreten Fall nicht bejahen. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine „erhebliche“ zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers bei einer Rückkehr in sein Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Das müsste zusätzlich in der Weise „konkret“ sein, dass er „alsbald nach seiner Rückkehr“ in das Heimatland in eine solche Gefahrenlage geriete (so z.B. BVerwG, Urteil vom 29.7.1999 – 9 C 2.99 -, juris), weil er auf eine nicht zu erlangende oder unzureichende Behandlungsmöglichkeit angewiesen wäre und auch sonst keine wirksame Hilfe in Anspruch nehmen könnte (vgl. hierzu beispielsweise BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 – 9 C 58.96 -, DVBl. 1998, 284-286, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.6.2000 – 3 R 100/99 -, SKZ 2000, 265, Leitsatz Nr. 127, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG). Auch diese Voraussetzungen könnten im Falle des Klägers nicht bejaht werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zwei Argumente für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses trotz der beschriebenen ausreichenden medizinischen Versorgungslage in der Türkei aufrechterhalten, und zwar zum einen den Hinweis auf seine kurdische Volkszugehörigkeit und zum anderen das Problem eines aus seiner Sicht „unversorgten“ Übergangszeitraums bei seiner Rückkehr in die Türkei. Beides rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Was den Hinweis auf seine kurdische „Nationalität“ anbelangt, so finden sich in der Gerichtsdokumentation zwar Hinweise darauf, dass vor Ausstellung der „Grünen Karte“, die nach der gesetzlichen Ausgangslage zwar eine Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Betroffenen, aber keine Überprüfung von politischen Gesinnungen voraussetzt, durch die mit den Nachforschungen betrauten Sicherheitskräfte bisweilen „Hinweise“ politischen Charakters in ihre Berichte aufgenommen und dann auch negativ verwertet werden sollen (vgl. etwa das Gutachten von Osman Aydin an das VG Stuttgart vom 23.5.2005 zu dem dortigen Aktenzeichen A 12 K 13322/04 -, Seite 4 unten, oder das Gutachten von Serafettin Kaya vom 29.5.2005 in der selben Sache). Dabei handelt es sich indes angesichts der in die Millionen gehenden Anzahl der Inhaber der „grünen Karte“ (Yesil-Kart) in der Türkei (vgl. Aydin, wie zuvor, Seite 3 oben, wo von 13.318.559 Kartenbesitzern ausgegangen wird) und insbesondere des hohen Anteils etwa in Diyarbakir nicht um ein „allgemein kurdisches Problem“. Speziell bei dem 1981 geborenen und bereits im Kindesalter aus der Türkei nach Deutschland ausgereisten Kläger erscheint es zumindest äußerst unwahrscheinlich – wenn nicht ausgeschlossen –, dass gerade ihm die kurdische Volkszugehörigkeit im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung der „grünen Karte“ entgegen der klaren Gesetzeslage in der Türkei aus „politischen Gründen“ entgegengehalten werden wird. Was das Argument des Klägers anbelangt, dass die Ausstellung der ihm einen Zugang zu Krankenbehandlungsleistungen vermittelnden Yesil-Kart für aus dem Ausland zurückkehrende mittellose Personen „mehrere Monate“ in Anspruch nehme, er also zumindest in dieser Zeit eine Behandlung nicht erlangen könne, so handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um typische „Übergangsschwierigkeiten“ (vgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Urteil vom 2.2.2005 – 8 A 59/04.A -, wonach wesentliche Unregelmäßigkeiten bei der Erteilung der Yesil-Kart, bei der Unterstützung durch den Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität sowie bei der kostenfreien Inanspruchnahme der staatlichen Gesundheitsleistungen in der Türkei „regelmäßig nicht beachtlich wahrscheinlich“ sind), die unmittelbar mit der Art und Weise der Rückführung in den Herkunftsstaat zusammen hängen und die dem Vollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde zur Aufenthaltsbeendigung zuzurechnen sind (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463 ff.). Ihnen muss daher gegebenenfalls durch die Ausgestaltung der Rückführung im konkreten Fall begegnet werden, wobei in besonderen Fällen auch die Einschaltung der deutschen Auslandsvertretung in Betracht zu ziehen ist (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.3.2006 – 2 Q 45/05 -, wonach hinsichtlich der Übergangsschwierigkeiten bei der Rückführung besondere Sorgfalt und Maßnahmen der Ausländerbehörde erforderlich machen können; zum Ausschluss eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses durch verbindlich zugesagte Maßnahmen der Ausländerbehörde, etwa die Mitgabe von benötigten Medikamenten OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.7.2004 – 1 Q 39/04 -, SKZ 2005, 99, Leitsatz Nr. 53, wonach auch die Tatsache, dass ein Ausländer schwer krank ist und dass sein Heimatland zu den ärmsten Ländern der Welt gehört, zur Bejahung eines Abschiebungshindernisses nicht ausreicht, sofern durch begleitende Maßnahmen eine medizinische Versorgung im Zielstaat gewährleistet wird). Der § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst generell nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung begründet sind, nicht hingegen die Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben. Letztere können nur als inlandsbezogenes Hindernis bei der Vollstreckung der Ausreisepflicht (Abschiebung) berücksichtigt werden. Sie sind daher gegenüber der insoweit (allein) zur Entscheidung berufenen Ausländerbehörde geltend zu machen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 9.9.1997 – 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125). Dies betrifft insbesondere auch die Fälle, in denen der ausreisepflichtige Ausländer einen besonderen Betreuungsbedarf reklamiert und geltend macht, die zu erwartende Verschlimmerung seiner Erkrankung ergebe sich aus dem Wegfall der Betreuung durch eine bestimmte, nicht „austauschbare“ Bezugsperson im Bundesgebiet (zu der bisweilen schwierigen Abgrenzung des Charakters des Abschiebungshindernisses damit der behördlichen Zuständigkeiten insbesondere BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, zur im Einzelfall notwendigen Betreuung hinsichtlich der Einnahme im Zielstaat verfügbarer Medikamente). Sollte also der Kläger beispielsweise ein entsprechendes unbedingtes Betreuungserfordernis durch seine insoweit nicht ersetzbare, nach den Aussagen von Frau Dr. F mit ihm in „symbiotischer“ Gemeinschaft lebende Mutter reklamieren, so wäre das im Asylverfahren vor dem Bundesamt wegen der erwähnten Aufgaben- und damit Zuständigkeitsverteilung von vornherein irrelevant und gehörte damit auch nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Nichts anderes gilt für die nach dem neueren, auf eine „völlige Hilflosigkeit“ und damit Betreuungsbedürftigkeit seiner schwer kranken Mutter abhebenden Sachvortrag des Klägers. Dieser Umstand wäre gegebenenfalls von der Mutter geltend zu machen. Nach dem Akteninhalt ist ohnehin von einer Ausreisepflicht auch der Mutter auszugehen. Deren Asylverfahren sind negativ abgeschlossen; die von ihr behauptete Traumatisierung hat dabei Berücksichtigung gefunden, allerdings nicht zur Anerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG geführt (vgl. hierzu das ein Erstverfahren - E 2105467-163 der Mutter abschließende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.6.1998 – 3 K 320/96.A -, den einen Berufungszulassungsantrag dagegen zurückweisenden Beschluss des OVG des Saarlandes vom 27.8.1999 – 9 Q 122/98 -, und das in einem Folgeverfahren - 2524169-163 - ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2001 – 5 K 21/01.A -, in dem zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG – auch unter Berücksichtigung vorliegender Erkrankungen (u.a. Trauma) – verneint wurden; dazu ferner das unter der Geschäftsnummer 6 K 33/06.A beim VG des Saarlandes anhängige Verfahren ). Auch dieses umgekehrte „Symbioseargument“ in Form des in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweises des Klägers auf seine (eigene) Stellung als Betreuungsperson für seine Mutter wäre ferner – selbst wenn man ein Bleiberecht ihrerseits unterstellen wollte – nach den genannten Maßstäben aber jedenfalls gegenüber der Ausländerbehörde einzuwenden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b Abs. 1 AsylVfG (a.F.) und 154 Abs. 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Gründe Die Sache konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die an ihn adressierte ordnungsgemäße Ladung zum Termin war mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis versehen. Für die Entscheidung kann dahinstehen, inwieweit einer sachlichen Überprüfung des Feststellungsbegehrens des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Umstand entgegensteht, dass seine körperlichen Behinderungen seit frühester Kindheit bestehen, daher bereits in dem Erstverfahren geltend gemacht werden konnten und dass dies auch geschehen ist. So hat sein Vormund bei der Anhörung zum Asylersuchen des damals 12 Jahre alten Klägers am 5.7.1993 mehrfach auf die Behinderungen verwiesen und beispielsweise zum Ausdruck gebracht, dass diese der Grund dafür gewesen seien, dass der Kläger von seiner Mutter bei deren Flucht nicht habe mitgenommen werden können. Die Beklagte hat dem entsprechend in ihrem Ablehnungsbescheid vom 4.3.2003 zu Recht darauf hingewiesen, dass die gesundheitlichen Defizite des Klägers vom Verwaltungsgericht schon in dessen Urteil vom 21.7.1998 – 6 K 358/93.A – ausdrücklich berücksichtigt wurden. Die Berufung ist auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des Klägers unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 4.3.2003 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen seines 1999 negativ abgeschlossenen Asylverfahrens sowie auf Feststellung des Vorliegens zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach (nunmehr) § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) mit Blick auf die bei ihm vorliegende Körperbehinderung mit entsprechenden medizinischen Behandlungserfordernissen zu. Dabei ist davon auszugehen, dass zwar die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein solches Abschiebungshindernis grundsätzlich rechtfertigen kann (vgl. beispielsweise aus der umfangreichen Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 7.12.2004 – 1 C 14.04 -, DVBl. 2005, 641 („Kalif von Köln“), m.w.N., Beschluss vom 29.7.1999 – 9 C 2.99 -, juris, wonach es in dem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuellen Konstitution des Ausländers mitbedingt ist), jedoch nur unter bestimmten (qualifizierten) Voraussetzungen, die hier nicht erfüllt sind. Im Falle des Klägers ist unter dem Aspekt seines abgeschlossenen Erstverfahrens auch zu dieser Thematik sowie zusätzlich im Hinblick auf die Sperrwirkungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für einen Erfolg gerade seines Verpflichtungsbegehrens eine „extreme“ Gefährdung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei zu fordern. Ungeachtet eines weiten Verständnisses des Begriffs des Asylantrags in § 13 Abs. 1 AsylVfG (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 – 1 B 126.05 -, wonach derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, nach § 13 Abs. 1 AsylVfG zwingend auf das alle Schutzersuchen und Schutzformen umfassende Asylverfahren zu verweisen ist und ein Wahlrecht zwischen asylrechtlichem und ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland nicht besteht) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die für Asylfolgeanträge eine nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen bei Anträgen auf Wiederaufgreifen eines bestandkräftig abgeschlossenen Verfahrens eröffnete Ermessensentscheidung (§ 51 VwVfG) ausschließende Vorschrift des § 71 Abs. 1 AsylVfG weder unmittelbar noch entsprechend auf erneute Anträge nach § 53 AuslG (heute: § 60 Abs. 7 AufenthG) anzuwenden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 – 9 C 41.99 -, BVerwGE 111 Nr. 16). Demgemäß besteht auch bei nicht innerhalb der im Anwendungsbereich des § 71 Abs. 1 AsylVfG ansonsten verbindlichen Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemachten Umständen zunächst grundsätzlich ein Anspruch des Ausländers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bundesamts, die dieses im konkreten Fall getroffen hat und die im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Im Rahmen der Prüfung einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung ist dann im Einzelfall vom Ergebnis her mit Blick auf die Grundrechte von Bedeutung, in welche Gefährdungssituation der Betroffene im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland geraten würde. Lässt sich eine extreme individuelle und damit letztlich eine aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Absehen von der Abschiebung gebietende Gefahrensituation prognostizieren, so ist von einer Reduzierung des behördlichen Ermessens auf 0 auszugehen. Der sich hieraus ergebende Anspruch des Ausländers auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und im Ergebnis auch auf eine positive Sachentscheidung besteht aber nur bei Gefährdungen der genannten besonderen (gesteigerten) Intensität (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 – 1 C 15.03 -, DVBl. 2005, 317 = InfAuslR 2005, 120, wonach – ausdrücklich – allein das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) nicht ausreicht). Das Erfordernis einer „extremen“ Rückkehrgefährdung des Klägers, der vor dem Senat selbst darauf hingewiesen hat, dass in der Türkei eine Vielzahl von Personen mit gleichen oder vergleichbaren Behinderungen leben, ergibt sich unabhängig von dem bisher Gesagten auch aus Folgendem: Die wegen allgemein unzureichender sozialer Fürsorge fragliche Finanzierbarkeit einer möglichen ärztlichen Behandlung im Abschiebezielstaat ist zumindest bei – wie hier - verbreiteten Krankheiten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.4.1998 – 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973, zu AIDS in afrikanischen Staaten) eine allgemeine Gefahr im Sinne des §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der für den Abschiebungsschutz Sperrwirkungen entfaltet (vgl. hierzu auch OVG Münster, Urteil vom 2.2.2005 – 8 A 59/04.A -, wonach im Bereich krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Krankheiten in Betracht kommt, die nicht nur singulär auftreten oder wenig verbreitet sind, sondern an denen viele Menschen im Abschiebezielstaat leiden, und diese Frage auch zu prüfen ist, wenn der Ausländer unter Hinweis auf wirtschaftliche und soziale Verhältnisse die Gefahr einer Verschlimmerung seiner Erkrankung mit der Begründung geltend macht, dass Behandlungsmöglichkeiten für ihn mangels Versicherungsschutzes und fehlender Eigenmittel nicht erreichbar seien). Deren Nichtbeachtung durch die Gerichte aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben in den Grundrechten der Art. 1 und 2 GG setzt die Feststellung einer dem Ausländer im Abschiebungsfall drohenden extremen Gefahr voraus. Entscheidend für die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist – auch bei Krankheitsgefahren - allein der Umstand, dass der betroffene Ausländer sein Schicksal mit vielen anderen aus seinem Heimatland teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG befinden soll. Die Sperrwirkung wird daher nicht bereits durch das Vorliegen lediglich der tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 1 im Einzelfall überwunden, auch wenn diese den jeweiligen Ausländer in einer individualisierbaren Weise betreffen. Vielmehr sind die Anforderungen für eine verfassungskonforme Anwendung der Vorschrift für Allgemeingefahren weitaus strenger (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 18.3.1998 – 9 C 36.97 -, juris). Die Annahme einer auch insoweit erforderlichen Extremgefahr kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung im Heimatland „sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausgeliefert würde. Die damit für den Erfolg seiner Klage aus zwei Gründen notwendige extreme Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in die Türkei lässt sich (sicher) nicht prognostizieren. Aus dem jüngsten allgemeinen Lagebericht des Auswärtigen Amts (vgl. den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.11.2005 – 508-516.80/3 TUR - (Stand: November 2005), dort Abschnitt IV.3.b., Seiten 38 ff.) ergibt sich eine Grundsicherung der medizinischen Versorgung auch mittelloser Personen in der Türkei. Nach dem – in der Praxis auch angewandten – Gesetz Nr. 3816 vom 18.6.1992 haben Bedürftige das - beispielsweise in Diyarbakir von 40 % der Bevölkerung wahrgenommene - Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung der Türkischen Republik eine „Grüne Karte“ („yesil kart“) ausstellen zu lassen, die zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem der Türkei berechtigt. Durch das Gesetz Nr. 5222 vom 14.7.2004 wurden die über die „Grüne Karte“ erhältlichen medizinischen Leistungen gegenüber dem bis dahin geltenden Rechtszustand sogar wesentlich erweitert. Auch vor Ausstellung der Karte werden bei Notfallerkrankungen sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben, insbesondere für benötigte Medikamente, getragen. Als bedeutende Verbesserung der Versorgung werden seit dem 1.1.2005 auch die Kosten für Medikamente bei ambulanten Behandlungen übernommen. Für Leistungen, die nicht über die „Grüne Karte“ abgedeckt sind, stehen in der Türkei ergänzend Mittel aus den örtlichen Solidaritätsfonds ( Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu ) zur Verfügung. Das Vorhandensein wie auch das grundsätzliche Funktionieren des Grundsicherungssystems der Krankenversorgung in der Türkei wurde von dem Kläger in der Verhandlung nicht in Abrede gestellt, so dass auf weitere Einzelheiten hier nicht eingegangen werden muss. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Kläger die benötigte Behandlung – wenn auch nicht auf „westlichem Standard“ – und die erforderlichen Medikamente in seinem Heimatland erhalten kann. Die durch sein Auftreten und sein Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht im Januar 2004 und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dokumentierte „Mobilität“ des Klägers, der selbst Auto fahren und Besorgungen machen kann, dürfte es diesem insbesondere problemlos ermöglichen, seine gymnastischen Übungen beziehungsweise sein Muskeltraining zur Aufrechterhaltung der Beweglichkeit in der Türkei, auch ohne die Unterstützung durch professionelle Krankengymnasten, fortzusetzen. Gleiches gilt für die Möglichkeiten, seine Muskulatur durch Schwimmen in Bewegung zu halten und zu trainieren. Der gehbehinderte Kläger der – sicher zu Recht – auf eine unter anderem durch Operationen in Deutschland und weit reichende Behandlungen zurückzuführende deutliche Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation verweist, die in der Türkei so nicht erfolgt wäre, konnte den Termin ohne fremde Hilfe wahrnehmen. Es ist nach dem Gesamtbild und dem persönlichen Eindruck auszuschließen, dass der Kläger bei Rückkehr in die Türkei „dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen“ seiner Gesundheit ausgeliefert würde. Etwas anderes lässt sich auch der Aussage der Amtsärztin Dr. F in deren „Gutachten“ vom 12.9.2000, der Kläger sei in der Türkei „nicht existenzfähig“, nicht entnehmen. Die Gerichte haben die Aufgabe, vorliegende sachverständige Äußerungen nicht einfach zu übernehmen, sondern die darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen im Rahmen der Überzeugungsbildung nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde sowie der allgemeinen Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Schlüssigkeit und Tragfähigkeit zur Begründung des von dem Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Anspruchs zu würdigen (vgl. hierzu im einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2005 – 2 Q 18/05 -, SKZ 2006, 57, Leitsatz Nr. 65, m.w.N., sowie OVG Münster, Beschluss vom 5.1.2005 – 21 A 3093/04 -, NVwZ-RR 2005, 358 (PTBS) ). Die Feststellung der Frau Dr. F ist bereits in sich nicht nachvollziehbar, wenn sie mit der Einschränkung „ohne Anbindung an Familienmitglieder“ versehen ist. Dem Kläger ist es nach eigenem Vorbringen möglich, auf die Hilfe von Familienangehörigen in M, beispielsweise auf seinen dort ein Geschäft betreibenden Onkel, mit dem Kontakt besteht und der ihn bereits in Deutschland besucht hat, zurückzugreifen. Nach dem Auftreten des Klägers, der in der mündlichen Verhandlung ehrlich über seine Situation gesprochen hat, ist es auszuschließen, dass der Kläger in der Türkei nicht „existenzfähig“ wäre. Das gilt erst recht im Hinblick auf den geschilderten familiären Hintergrund. Auch die in dem Attest des Dr. M (vgl. das fachärztliche Attest des Dr. M vom 9.4.2003, Bl. 29 der Gerichtsakte) beschriebene „Möglichkeit“ der Verstärkung des chronischen Schmerzsyndroms und „im schlimmsten Fall“ eine weitere Ausprägung des vorhandenen „Lähmungssyndroms mit völliger Parese beider Beine“ unterstellt offensichtlich ein Unterbleiben jeglicher Behandlung, eigenen Muskeltrainings und medikamentösen Versorgung des Klägers in der Türkei. Hiervon kann aber offensichtlich – jedenfalls bezüglich der Möglichkeiten der Behandlung, wenn diese auch nicht im Sinne des deutschen Standards „leitliniengerecht“ (vgl. die vom Kläger vorgelegte „fachorthopädische Bescheinigung“ des Dr. L vom 5.2.2003, Blatt 27 der Gerichtsakte) sein mag – ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung der beschriebenen Verhältnisse im türkischen Gesundheitssystem ergibt sich ferner, dass im Falle des Klägers selbst bei Vernachlässigung des Folgeantragscharakters und der erwähnten Sperrwirkungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und dementsprechend einer Zugrundelegung der „einfachen“ Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein entsprechendes Abschiebungshindernis nicht angenommen werden könnte. Auch die nach dem § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein Abschiebungshindernis begründende „erhebliche Gefahr für Leib oder Leben“ des Klägers im Falle seiner Rückkehr in die Türkei lässt sich bei Anlegung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der bis auf die für die vom Bundesamt zu treffende Entscheidung (nur) zu den Tatbestandsvoraussetzungen nicht maßgebliche Umformulierung auf der Rechtsfolgenseite der Norm („sollen“ statt: „können“) gleich lautenden Vorläuferbestimmung in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entwickelten Maßstäbe nicht im konkreten Fall nicht bejahen. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine „erhebliche“ zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers bei einer Rückkehr in sein Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Das müsste zusätzlich in der Weise „konkret“ sein, dass er „alsbald nach seiner Rückkehr“ in das Heimatland in eine solche Gefahrenlage geriete (so z.B. BVerwG, Urteil vom 29.7.1999 – 9 C 2.99 -, juris), weil er auf eine nicht zu erlangende oder unzureichende Behandlungsmöglichkeit angewiesen wäre und auch sonst keine wirksame Hilfe in Anspruch nehmen könnte (vgl. hierzu beispielsweise BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 – 9 C 58.96 -, DVBl. 1998, 284-286, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.6.2000 – 3 R 100/99 -, SKZ 2000, 265, Leitsatz Nr. 127, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG). Auch diese Voraussetzungen könnten im Falle des Klägers nicht bejaht werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zwei Argumente für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses trotz der beschriebenen ausreichenden medizinischen Versorgungslage in der Türkei aufrechterhalten, und zwar zum einen den Hinweis auf seine kurdische Volkszugehörigkeit und zum anderen das Problem eines aus seiner Sicht „unversorgten“ Übergangszeitraums bei seiner Rückkehr in die Türkei. Beides rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Was den Hinweis auf seine kurdische „Nationalität“ anbelangt, so finden sich in der Gerichtsdokumentation zwar Hinweise darauf, dass vor Ausstellung der „Grünen Karte“, die nach der gesetzlichen Ausgangslage zwar eine Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Betroffenen, aber keine Überprüfung von politischen Gesinnungen voraussetzt, durch die mit den Nachforschungen betrauten Sicherheitskräfte bisweilen „Hinweise“ politischen Charakters in ihre Berichte aufgenommen und dann auch negativ verwertet werden sollen (vgl. etwa das Gutachten von Osman Aydin an das VG Stuttgart vom 23.5.2005 zu dem dortigen Aktenzeichen A 12 K 13322/04 -, Seite 4 unten, oder das Gutachten von Serafettin Kaya vom 29.5.2005 in der selben Sache). Dabei handelt es sich indes angesichts der in die Millionen gehenden Anzahl der Inhaber der „grünen Karte“ (Yesil-Kart) in der Türkei (vgl. Aydin, wie zuvor, Seite 3 oben, wo von 13.318.559 Kartenbesitzern ausgegangen wird) und insbesondere des hohen Anteils etwa in Diyarbakir nicht um ein „allgemein kurdisches Problem“. Speziell bei dem 1981 geborenen und bereits im Kindesalter aus der Türkei nach Deutschland ausgereisten Kläger erscheint es zumindest äußerst unwahrscheinlich – wenn nicht ausgeschlossen –, dass gerade ihm die kurdische Volkszugehörigkeit im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung der „grünen Karte“ entgegen der klaren Gesetzeslage in der Türkei aus „politischen Gründen“ entgegengehalten werden wird. Was das Argument des Klägers anbelangt, dass die Ausstellung der ihm einen Zugang zu Krankenbehandlungsleistungen vermittelnden Yesil-Kart für aus dem Ausland zurückkehrende mittellose Personen „mehrere Monate“ in Anspruch nehme, er also zumindest in dieser Zeit eine Behandlung nicht erlangen könne, so handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um typische „Übergangsschwierigkeiten“ (vgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Urteil vom 2.2.2005 – 8 A 59/04.A -, wonach wesentliche Unregelmäßigkeiten bei der Erteilung der Yesil-Kart, bei der Unterstützung durch den Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität sowie bei der kostenfreien Inanspruchnahme der staatlichen Gesundheitsleistungen in der Türkei „regelmäßig nicht beachtlich wahrscheinlich“ sind), die unmittelbar mit der Art und Weise der Rückführung in den Herkunftsstaat zusammen hängen und die dem Vollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde zur Aufenthaltsbeendigung zuzurechnen sind (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463 ff.). Ihnen muss daher gegebenenfalls durch die Ausgestaltung der Rückführung im konkreten Fall begegnet werden, wobei in besonderen Fällen auch die Einschaltung der deutschen Auslandsvertretung in Betracht zu ziehen ist (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.3.2006 – 2 Q 45/05 -, wonach hinsichtlich der Übergangsschwierigkeiten bei der Rückführung besondere Sorgfalt und Maßnahmen der Ausländerbehörde erforderlich machen können; zum Ausschluss eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses durch verbindlich zugesagte Maßnahmen der Ausländerbehörde, etwa die Mitgabe von benötigten Medikamenten OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.7.2004 – 1 Q 39/04 -, SKZ 2005, 99, Leitsatz Nr. 53, wonach auch die Tatsache, dass ein Ausländer schwer krank ist und dass sein Heimatland zu den ärmsten Ländern der Welt gehört, zur Bejahung eines Abschiebungshindernisses nicht ausreicht, sofern durch begleitende Maßnahmen eine medizinische Versorgung im Zielstaat gewährleistet wird). Der § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst generell nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung begründet sind, nicht hingegen die Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben. Letztere können nur als inlandsbezogenes Hindernis bei der Vollstreckung der Ausreisepflicht (Abschiebung) berücksichtigt werden. Sie sind daher gegenüber der insoweit (allein) zur Entscheidung berufenen Ausländerbehörde geltend zu machen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 9.9.1997 – 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125). Dies betrifft insbesondere auch die Fälle, in denen der ausreisepflichtige Ausländer einen besonderen Betreuungsbedarf reklamiert und geltend macht, die zu erwartende Verschlimmerung seiner Erkrankung ergebe sich aus dem Wegfall der Betreuung durch eine bestimmte, nicht „austauschbare“ Bezugsperson im Bundesgebiet (zu der bisweilen schwierigen Abgrenzung des Charakters des Abschiebungshindernisses damit der behördlichen Zuständigkeiten insbesondere BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, zur im Einzelfall notwendigen Betreuung hinsichtlich der Einnahme im Zielstaat verfügbarer Medikamente). Sollte also der Kläger beispielsweise ein entsprechendes unbedingtes Betreuungserfordernis durch seine insoweit nicht ersetzbare, nach den Aussagen von Frau Dr. F mit ihm in „symbiotischer“ Gemeinschaft lebende Mutter reklamieren, so wäre das im Asylverfahren vor dem Bundesamt wegen der erwähnten Aufgaben- und damit Zuständigkeitsverteilung von vornherein irrelevant und gehörte damit auch nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Nichts anderes gilt für die nach dem neueren, auf eine „völlige Hilflosigkeit“ und damit Betreuungsbedürftigkeit seiner schwer kranken Mutter abhebenden Sachvortrag des Klägers. Dieser Umstand wäre gegebenenfalls von der Mutter geltend zu machen. Nach dem Akteninhalt ist ohnehin von einer Ausreisepflicht auch der Mutter auszugehen. Deren Asylverfahren sind negativ abgeschlossen; die von ihr behauptete Traumatisierung hat dabei Berücksichtigung gefunden, allerdings nicht zur Anerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG geführt (vgl. hierzu das ein Erstverfahren - E 2105467-163 der Mutter abschließende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.6.1998 – 3 K 320/96.A -, den einen Berufungszulassungsantrag dagegen zurückweisenden Beschluss des OVG des Saarlandes vom 27.8.1999 – 9 Q 122/98 -, und das in einem Folgeverfahren - 2524169-163 - ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2001 – 5 K 21/01.A -, in dem zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG – auch unter Berücksichtigung vorliegender Erkrankungen (u.a. Trauma) – verneint wurden; dazu ferner das unter der Geschäftsnummer 6 K 33/06.A beim VG des Saarlandes anhängige Verfahren ). Auch dieses umgekehrte „Symbioseargument“ in Form des in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweises des Klägers auf seine (eigene) Stellung als Betreuungsperson für seine Mutter wäre ferner – selbst wenn man ein Bleiberecht ihrerseits unterstellen wollte – nach den genannten Maßstäben aber jedenfalls gegenüber der Ausländerbehörde einzuwenden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b Abs. 1 AsylVfG (a.F.) und 154 Abs. 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.