Beschluss
1 B 93/10
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. März 2010 – 11 L 729/09 – wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 329.282,97 EUR festgesetzt. Gründe Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Antragsteller sind Geschäftsführer der 1984 gegründeten, mit dem An- und Verkauf von Schrott und Metallen befassten C. GmbH - im Folgenden: GmbH -, die durch Gesellschafterbeschluss vom 30.1.2009 in die Firma V. GmbH umfirmiert wurde und deren alleinige Gesellschafterin seit dem 17.8.2006 die Firma G & H GmbH ist. Geschäftsführer und Gesellschafter zu je 50 % dieser Träger-GmbH sind ebenfalls die Antragsteller. Anlässlich der Steuererklärungen für die Jahre 1999, 2000 und 2001 wurden unter der Bezeichnung „Einkauf Schrotte und Metalle ohne Vorsteuer von Privatpersonen“ Betriebsausgaben in beträchtlicher - jeweils siebenstelliger - Höhe geltend gemacht und in den jeweiligen Steuerbescheiden des Finanzamtes N. berücksichtigt. Im Rahmen einer zwischen dem 23.11.2003 und dem 19.6.2006 durchgeführten Betriebsprüfung durch das zwischenzeitlich zuständige Finanzamt A-Stadt mit Abschlussbesprechung am 26.5.2008 ergaben sich Zweifel daran, ob die in der Buchführung der GmbH als nicht umsatzsteuerpflichtige Empfänger vorbenannter Betriebsausgaben aufgelisteten Personen tatsächlich im behaupteten Umfang Material bei der GmbH angeliefert und dementsprechend die unter ihren Namen verzeichneten Barauszahlungen erhalten haben. Dies nahm der Betriebsprüfer zum Anlass, die GmbH in Anwendung des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO aufzufordern, hinsichtlich der Identität der Empfänger der als Betriebsausgaben geltend gemachten Barauszahlungen einen lückenlosen Nachweis zu führen. Im Folgenden wurden die diesbezüglichen Angaben der GmbH als nicht vollständig bzw. zum Teil als unrichtig erachtet. Der Betriebsprüfer kam zu dem Ergebnis, dass „zwar Betriebsausgaben dem Grunde nach vorliegen - denn es wurde ja Schrott weiterveräußert -, diese aber steuerlich nicht abzugsfähig sind, weil die Fa. dem nach Rechtsauffassung der Bp rechtmäßigen Benennungsverlangen nicht nachgekommen ist“ (Bericht vom 10.7.2008 über die Betriebsprüfung, Seite 7, Bl. 178 der Verwaltungsakte 1 des Antragsgegners). Dies veranlasste ihn, die Betriebsausgaben „Wareneinkauf ohne Vorsteuer“ im Wege der Schätzung (§ 162 AO) auf der Grundlage des § 160 AO um 60 % zu kürzen. Am 13.11.2008 ergingen entsprechend geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1999 bis 2001. Am 28.11.2008 ordnete das Finanzamt A-Stadt den Arrest in das Vermögen der GmbH an. Durch - in Bestandskraft erwachsene - Gewerbesteueränderungsbescheide vom 8.1.2009 setzte der Antragsgegner die von der GmbH für die Jahre 1999 bis 2001 zu entrichtenden Gewerbesteuern unter Berücksichtigung der geänderten Gewerbesteuermessbeträge neu fest und erließ schließlich am 29.7.2009 den verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheid gegenüber den Antragstellern. Durch diesen werden die Antragsteller wegen vorsätzlicher, zumindest aber grob fahrlässiger Verletzung der ihnen als Geschäftsführer der GmbH obliegenden steuerrechtlichen Pflichten persönlich und gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen, wobei die auf der Grundlage der §§ 160, 162 AO nachzuzahlenden Gewerbesteuern auf insgesamt 981.861,92 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 394.178,- EUR beziffert sind. Am 13.9.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Durch Beschluss vom 11.3.2010 - 11 L 729/09 - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Haftungsbescheid angeordnet und dies im Kern damit begründet, dass die Nichterfüllung eines Benennungsverlangens nach § 160 AO keine Pflichtverletzung im Sinne des § 69 AO zum Gegenstand habe, ferner nicht feststünde, dass die seitens der GmbH in ihren Steuererklärungen geltend gemachten Betriebsausgaben nicht angefallen, sondern nur fingiert gewesen seien, und dass schließlich die Feststellungen des darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegners zur Annahme eines schuldhaften Verstoßes der Antragsteller gegen ihre Buchführungspflichten gemessen an dem Ergebnis der Betriebsprüfung nicht ausreichten, einen solchen Verstoß darzutun. Jedenfalls fehle es im letzteren Zusammenhang an Feststellungen zur Ursächlichkeit einer eventuellen Verletzung von Buchführungspflichten für den Eintritt des Haftungsschadens. Hinsichtlich der Gewinnausschüttungen von insgesamt 2.475.318,44 EUR allein im Jahr 2008 sei den Ausführungen des Finanzgerichts in seinem Beschluss vom 10.11.2009 - 2 V 1560/09 - betreffend den vom Finanzamt A-Stadt wegen von der GmbH nachgeforderter Körperschaftsteuern gegenüber der Antragstellerin zu 1) erlassenen Haftungsbescheid beizupflichten. Das Finanzgericht habe überzeugend ausgeführt, dass sich diese Gewinnausschüttungen nicht als schuldhafte Verletzung der Steuerentrichtungspflicht des Geschäftsführers (Pflicht zur Mittelvorsorge) darstellen, denn insoweit hätte die Antragstellerin zu 1) als Geschäftsführerin der GmbH lediglich die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vollzogen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 22.3.2010 eingegangene und am 12.4.2010 begründete Beschwerde des Antragsgegners. Die Antragsteller sind der Beschwerde entgegengetreten. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verständnis des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des gegenüber den Antragstellern ergangenen Haftungsbescheids bestehen. Die dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltende abschließende Prüfung, ob die Voraussetzungen, unter denen die Geschäftsführer einer GmbH nach den §§ 69, 34 AO für Steuerschulden der GmbH haften und daher gemäß § 191 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden können, fallbezogen erfüllt sind, wird nach derzeitiger Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu der Verneinung einer Haftung der Antragsteller führen. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 AO haftet der Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter (§§ 34 Abs. 1 AO, 35 Abs. 1 GmbHG), wenn und soweit - erstens - Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden, wenn - zweitens - eine Verletzung der ihm auferlegten Pflichten vorliegt, wenn - drittens - die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig geschehen ist und wenn - viertens - die Beeinträchtigung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ihre Ursache in der Pflichtverletzung hat. Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne der erstgenannten Voraussetzung gehören gemäß § 37 Abs. 1 AO u.a. der Steueranspruch gegen die GmbH und Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen. Der verfahrensgegenständliche Haftungsbescheid betrifft die durch Bescheid des Antragsgegners vom 8.1.2009 bestandskräftig festgesetzte Gewerbesteuerschuld der GmbH sowie den korrespondierenden Zinsanspruch als steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO). Der konkret in Rede stehende Gewerbesteueranspruch des Antragsgegners gegen die GmbH ist nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung erst infolge der Entscheidung des Betriebsprüfers, einen bestimmten Teil der geltend gemachten Betriebsausgaben zu 60 % nicht zum Abzug zuzulassen, und des Erlasses dementsprechend geänderter Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 zur Entstehung gelangt (Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2009 - 2 V 1560/09 -, amtl. Abdr. S. 8 m.w.N.) und daher ohne zeitliche Verzögerung, also „rechtzeitig“ festgesetzt worden. Er ist allerdings von der GmbH infolge deren Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllt worden, so dass aufgrund der durch die auf § 160 AO gestützte Steuernachforderung vorgegebenen besonderen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten fallbezogen allein die in § 69 Abs. 1 AO vorgesehene Tatbestandsvariante eines „nicht oder nicht rechtzeitig erfüllten“ Steueranspruchs als Haftungsschaden in Betracht kommt. Die Verletzung der dem Geschäftsführer einer GmbH auferlegten Pflichten muss wegen des weiteren Tatbestandsmerkmals der Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Haftungsschaden in sachlichem Zusammenhang stehen zu dem potentiell haftungsauslösenden Umstand der Nichterfüllung der bestandskräftig festgesetzten Gewerbesteuerschuld. Insoweit spricht die im Lichte der bereits zitierten Rechtsprechung des Finanzgerichts des Saarlandes zu verstehende gesetzliche Konzeption des § 69 AO bei der hier gebotenen nur summarischen Prüfung dafür, dass eventuelle Verletzungen der Geschäftsführerpflichten, die die Nichterfüllung des Steueranspruchs nicht unmittelbar bewirkt haben, fallbezogen als haftungsbegründend ausscheiden. Die von den Beteiligten diskutierten Fragen, ob die durch die Antragsteller vertretene GmbH dem Benennungsverlangen des Betriebsprüfers in notwendigem Umfang nachgekommen ist, ob die nach § 160 AO zu beurteilende Verweigerung der Benennung der Empfänger der Bargeldauszahlungen sich überhaupt als Verletzung einer steuerlichen Pflicht der GmbH darstellen kann, ob das Benennungsverlangen lediglich eine im Rahmen der §§ 69, 34 AO nicht maßgebliche Obliegenheit der GmbH auslöst (so FG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2009, amtl. Abdr. S. 8 m.w.N.) oder ob den Antragstellern eine Verletzung der Buchführungspflichten vorzuwerfen ist, sind ausgehend von der zitierten finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht entscheidungsrelevant. Denn eine etwaige Nichterfüllung des Benennungsverlangens und die Tatsache, dass der Betriebsprüfer auf der Grundlage der Nichtbenennung von seiner Schätzungsbefugnis (§§ 160, 162 AO) Gebrauch gemacht hat, und der Umstand, dass die Buchführung evtl. gravierende Mängel aufwies und die GmbH deshalb mit einem Benennungsverlangen konfrontiert worden ist, waren zwar jeweils mitursächlich für die Änderung der Gewerbesteuermessbescheide und die hierdurch veranlasste Gewerbesteuernachforderung des Antragsgegners, stellen sich aber letztlich nicht als ausschlaggebend für den Eintritt des haftungsauslösenden Tatbestandsmerkmals der Nichterfüllung der bestandskräftig festgesetzten Gewerbesteuerschuld dar. Deren Nichterfüllung beruht maßgeblich auf der Tatsache, dass zur Zeit der Fälligkeit der Steuernachforderung bereits die Zahlungsunfähigkeit der GmbH eingetreten war. Als fallrelevante Pflichtverletzung kommt daher unter der Prämisse der finanzgerichtlichen Rechtsprechung allein ein Verstoß gegen die Pflicht des Geschäftsführers zur Mittelvorsorge in Betracht. Diesbezüglich hat das Finanzgericht des Saarlandes - wie auch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss hervorgehoben hat - in dem dort anhängig gewesenen Eilrechtsschutzverfahren - 2 V 1560/09 - betreffend die Parallelproblematik der Haftung der Antragstellerin zu 1) für die gegen die GmbH gerichteten Körperschaftsteuernachforderungen des Fiskus ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten bei summarischer Prüfung weder der am 10.1.2008 erfolgte Verkauf von Anlagevermögen und des Betriebsgrundstückes der GmbH zu einem unbestritten gutachterlich unterlegten Kaufpreis noch die am 4.2.2008 von der Gesellschafterversammlung der GmbH beschlossene und in der Folge von deren Geschäftsführern in mehreren Teilbeträgen vollzogene Gewinnausschüttung über insgesamt 2.475.318,-- EUR sich als Verletzung der Pflicht zur Mittelvorsorge darstellen. Insbesondere - so dass Finanzgericht des Saarlandes - sei im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung maßgeblich, dass der Haftungstatbestand des § 69 AO in Verbindung mit den §§ 34, 35 AO nicht an die Nichterfüllung von Gesellschafterpflichten, sondern allein an die Verletzung der dem Geschäftsführer obliegenden Pflichten anknüpfe. Hieran ändere auch eine Doppelfunktion als Geschäftsführer und Gesellschafter nichts, zumal wenn wie vorliegend die Geschäftsführer nicht selbst Gesellschafter der GmbH, sondern an dieser lediglich mittelbar beteiligt seien. Die Argumentation des Finanzgerichts des Saarlandes lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Voraussetzungen, unter denen die Geschäftsführer einer GmbH für deren Steuerschulden haften, in § 69 AO gesetzlich abschließend geregelt sind, und ein Haftungsbescheid in Fällen, in denen die einschlägigen tatbestandlichen Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung nicht erfüllt sind, auch dann rechtswidrig ist, wenn augenscheinlich erkennbar ist, dass die Vermögenslosigkeit der GmbH durch entsprechende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gezielt herbeigeführt worden ist. Gemessen hieran begründen die seitens des Antragsgegners zur Begründung seiner Beschwerde vorgebrachten Argumente, die Gegenstand und Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, durch den die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller angeordnet wurde. Der Antragsgegner hält dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts unter den Gliederungspunkten 1) und 3) seiner Einwendungen entgegen, dass im Haftungsbescheid alle notwendigen Feststellungen zum Vorliegen einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung getroffen seien. Insbesondere sei dargelegt, dass das Benennungsverlangen durch eine materiell unrichtige Buchführung ausgelöst worden sei, sich die Weigerung, die Empfänger der Barauszahlungen zu benennen, ebenso wie die Buchführungsdefizite und die Entziehung liquider Mittel als schuldhafte Pflichtverletzung darstellten und dass diese in ihrem Zusammenwirken bzw. ihrer Gesamtheit im Sinne des Kausalitätserfordernisses haftungsbegründend seien. Diese Argumentation überzeugt nicht, weil eventuelle Buchführungsdefizite gegebenenfalls zwar ursächlich für das Benennungsverlangen und infolge von dessen Nichterfüllung auch für die Tatsache, dass die GmbH mit beträchtlichen Steuernachforderungen konfrontiert worden ist, gewesen sind, nicht aber dafür, dass die GmbH infolge der zur Zeit der Fälligkeit der Steuernachforderungen eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nicht in der Lage war, die Steuerforderungen zu begleichen. Die vom Antragsgegner befürwortete Gesamtschau des Zusammenwirkens verschiedener, den Antragstellern vorzuwerfender Pflichtverletzungen führt jedenfalls fallbezogen nicht zu der Annahme von deren haftungsbegründender Kausalität, denn auch eine Gesamtschau verschiedener Pflichtverletzungen kann nur zur Erfüllung des Haftungstatbestandes führen, wenn die letztlich maßgebliche Ursache für die Nichterfüllung des Steueranspruchs eine Pflichtverletzung zum Gegenstand hat. Dass es hieran bei der derzeit vorzunehmenden nur summarischen Prüfung fallbezogen fehlt, hat das Finanzgericht des Saarlandes - wie bereits ausgeführt - überzeugend festgestellt. Dies zugrundelegend ist im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht entscheidungsrelevant, ob Buchführungspflichten verletzt sind und dem Benennungsverlangen im gebotenen Umfang Rechnung getragen wurde. Der Antragsgegner meint weiter, die Betriebsprüfung habe ausweislich der Prüfungsunterlagen und des Prüfungsberichts entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unzweifelhaft ergeben, dass die von den Antragstellern als Geschäftsführer der GmbH zu verantwortende Buchführung nicht ordnungsgemäß gewesen, insbesondere die aufgezeichneten, nur durch Eigenbelege dokumentierten Betriebsausgaben zum Teil fingiert gewesen seien. Den Antragstellern obliege die Beweislast dafür, dass die diesbezüglichen Feststellungen der Betriebsprüfung ungerechtfertigt seien. Da dieser Beweis bislang nicht geführt sei, greife die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach welcher das Ergebnis einer formell ordnungsgemäßen Buchführung, hinsichtlich derer die Würdigung des Sachverhalts ergebe, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig sei, ganz oder teilweise verworfen werden könne. Dieser Einwand verfängt nicht. Der Antragsgegner verkennt insoweit, dass die Betriebsprüfung zwar umfangreiche Ermittlungen zu der Frage angestellt hat, ob die in der Buchführung der GmbH bezeichneten Empfänger von Barauszahlungen diese Barauszahlungen tatsächlich erhalten haben oder ob diese Auszahlungen vorsteuerpflichtigen Gewerbetreibenden zugeflossen sind, und auf dieser Grundlage erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen über die Identität der Zahlungsempfänger formuliert hat. Sie hat aber im Ergebnis nicht in Abrede gestellt hat, dass die verbuchten Betriebsausgaben für den Wareneinkauf tatsächlich in der geltend gemachten Höhe angefallen sind (vgl. das Zitat aus dem Prüfungsbericht auf Seite 3 dieses Beschlusses). Genau hiervon gehen auch das Finanzgericht (FG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2009, amtl. Abdr. S. 7 unten) und das Verwaltungsgericht (S. 4 unten des angegriffenen Beschlusses vom 11.3.2010) in ihren jeweiligen Beschlüssen aus, was die derzeitige Aktenlage aus Sicht des Senats zutreffend wiedergibt. Es gibt keinen durchgreifenden Grund zu der Annahme, die geltend gemachten Betriebsausgaben seien gar nicht erst angefallen. Schließlich greift der Antragsgegner die vom Verwaltungsgericht übernommene finanzgerichtliche Argumentation zur Frage eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Mittelvorsorge unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen, das aus seiner Sicht aus nicht nachvollziehbaren Gründen vom Verwaltungsgericht nicht gewürdigt worden sei, an und meint, der zeitliche Ablauf im Vorfeld der Steuernachforderungen belege, dass die Antragsteller ihre Steuerentrichtungspflicht schuldhaft verletzt hätten. Spätestens seit der Besprechung vom 15.5.2006 habe die GmbH mit Steuernachforderungen in beträchtlicher Höhe rechnen müssen. In der Folgezeit seien mehrfach sechs- bzw. siebenstellige Gewinnausschüttungen an die Muttergesellschaft erfolgt, wobei insbesondere die sechs im Jahr 2008 getätigten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 1.345.000,- EUR rechtlich problematisch seien, da es sich um Vorabausschüttungen gehandelt habe. Werde ein der Höhe der Vorabausschüttungen entsprechender Gewinn – wie vorliegend im Jahr 2008 – nicht erwirtschaftet, so seien die Gesellschafter, hier die G & H GmbH, nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.9.2003 - II ZR 229/02 -, NJW 2003, 3629 ff. (zitiert in den Schriftsätzen des Antragsgegners vom 26.8.2009, S. 7, und vom 18.12.2009, S. 6)) verpflichtet, die empfangenen Beträge zurückzuerstatten. Dieser Argumentation haben die Antragsteller bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Schriftsatz vom 1.2.2010 (S. 5 ff., Bl. 178 bis 180 d.A.) unter Vorlage von Ablichtungen der Bilanz der GmbH zum 31.12.2008 (Bl. 226 f. d.A.) und des Kontendrucks Sachkonten Verrechnungskonto G & H GmbH (Bl. 229 d.A.) unter Bezugnahme auf ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Antragsschrift (Bl. 9 f. d.A.) entgegengehalten, dass der Rückforderungsanspruch über 1.345.000,- EUR geltend gemacht, in die Bilanz eingestellt und erfüllt worden sei. Vor diesem - in der Sache seitens des Antragsgegners nicht bestrittenen - Hintergrund sieht der Senat ebenso wenig wie das Finanzgericht und das Verwaltungsgericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Anlass, die rechtliche Problematik sogenannter Vorabausschüttungen vertiefend zu erörtern. Dem Antragsgegner ist in seiner abschließenden Kritik, die vom Verwaltungsgericht übernommene Argumentation des Finanzgerichts zum Haftungstatbestand des § 69 AO, der an die Verletzung von Geschäftsführerpflichten, nicht an die Verletzung der dem Gesellschafter obliegenden Pflichten anknüpfe, sei streng formal, durchaus zuzustimmen. Indes ändert dies im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung nichts daran, dass eine Haftung der Geschäftsführer nach § 69 AO, auf die der Bescheid des Antragsgegners gestützt ist, voraussetzt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Insoweit verlangt § 69 AO im Falle der Haftung für Steuerschulden einer GmbH, dass die handelnden, potentiell haftbaren Personen die ihnen gerade in ihrer Funktion als Geschäftsführer der GmbH obliegenden Pflichten verletzt haben. Die Beschwerde unterliegt nach alldem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO der Zurückweisung. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die in Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten vorgeschlagene Inansatzbringung von einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.