Beschluss
3 B 205/10
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Juni 2010 -11 L 544/10- wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. In seiner Sitzung vom 11.2.2010 hat der Landtag des Saarlandes die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Titel (Kurzbezeichnung „Untersuchungsausschuss Landtagswahlen 2009“) beschlossen. Der Untersuchungsausschuss ist Antragsgegner und Beschwerdegegner. Der Beschlussfassung über die Einsetzung des Untersuchungsausschusses lagen ein Antrag der Landtagsfraktion DIE LINKE vom 4.2.2010 (Landtagsdrucksache 14/85) und ein Antrag der CDU-, FDP- und der B90/GRÜNE-Landtagsfraktionen vom 10.2.2010 (Landtagsdrucksache 14/102) zugrunde, die beide mit der erforderlichen Mehrheit angenommen wurden. In dem Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 4.2.2010 heißt es, der Untersuchungsausschuss solle eingesetzt werden „vor dem Hintergrund - von offenkundigen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Unternehmungen der A.-Gruppe und an der Bildung der saarländischen Landesregierung beteiligten Personen, - dass im Zuge der Koalitionsverhandlungen fünf gegen A. gerichtete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und/oder Finanzverwaltung eingestellt wurden.“ Insoweit hätten „sich zahlreiche Fragen aufgeworfen im Hinblick auf - die Rolle A. bei der Regierungsbildung, - die Umstände der gegen A. geführten und zeitgleich mit Bildung der jetzigen Regierungskoalition eingestellten Ermittlungsverfahren, - den steuerlichen Umgang mit Unternehmungen der A.-Gruppe.“ Diese ungeklärten Fragen bedürften im Interesse der Rechtsstaatlichkeit umfassender und vollständiger Aufklärung. Im Antrag der CDU-, FDP- und der B90/GRÜNE-Landtagsfraktionen vom 10.2.2010 ist als Betreff genannt: „Erweiterung und Konkretisierung des Untersuchungsgegenstandes des Untersuchungsausschusses (Drucksache 14/85)“ Zu dem Beschlussantrag heißt es: „Vor dem Hintergrund - der in den vergangenen Monaten erhobenen Vorwürfe gegen Mitglieder der Regierung des Saarlandes sowie andere an der Regierungsbildung beteiligte Personen und Herrn A. - sowie dem Versuch von SPD und LINKEN , nach dem Scheitern der Sondierungsgespräche für ein Bündnis mit der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN den Eindruck zu erwecken, dass von Seiten des Unternehmers A. sowie den ihm zuzuordnenden Unternehmen eine einseitige finanzielle Unterstützung der heutigen Regierungsparteien erfolgt sei,“ hätten „sich zahlreiche Fragen aufgeworfen im Hinblick auf: - die Gründe des politischen Scheiterns der Regierungsbildung zwischen SPD, der Partei DIE LINKE und der Partei Bündnis 90/Die GRÜNEN, - sowie mögliche strafbare Handlungen insbesondere in Bezug auf Delikte des 14. Abschnitts des Strafgesetzbuchs gegen die an der Regierungsbildung beteiligten Personen sowie gegen Herrn A..“ Die ungeklärten Fragen bedürften im Interesse der Wahrung der Würde der politischen Kultur umfassender und vollständiger Aufklärung. Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist in der konstituierenden Sitzung des Untersuchungsausschusses „Landtagswahlen 2009“ (Beschwerdegegner) am 24.3.2010 als Betroffener im Sinne des § 54 Abs. 1 Landtagsgesetz (LTG) festgestellt worden. Am 24.3.2010 fasste der Beschwerdegegner (u.a.) folgenden „2. Beweisbeschluss“: „Es soll Beweis erhoben werden über die Gründe und Umstände der Einleitung und in zeitlichem Zusammenhang mit der Regierungsbildung 2009 erfolgten Einstellung von fünf gegen A. oder Unternehmungen der A.-Gruppe geführten Ermittlungsverfahren. A. In diesem Zusammenhang sollen die Gründe und Umstände der betreffenden bei den Finanzbehörden des Landes geführten Verfahren und getätigten Ermittlungen gegen A. und Unternehmungen der A.-Gruppe sowie die Abgabe der Verfahren an die Staatsanwaltschaft B-Stadt geklärt werden. Durch Vorlage 1. der Ermittlungsakten der Finanzbehörden betreffend der in zeitlichem Zusammenhang mit der Regierungsbildung von der Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahren gegen A. und Unternehmungen der A.-Gruppe, 2. sämtlicher den Verfahren zugrundeliegender Steuerakten betreffend A. und Unternehmungen der A.-Gruppe, 3. der den Verfahren zugrundeliegenden Steuererklärungen nebst Belegen A. sowie der Unternehmungen der A.-Gruppe, soweit nicht in den o.a. Akten enthalten, 4. der den Verfahren zugrundeliegenden Steuerbescheide gegenüber A. sowie Unternehmungen der A.-Gruppe, soweit nicht in den o.a. Akten enthalten, 5. der die Verfahren betreffenden Vermerke, Protokolle und Notizen der Finanzbehörden in den steuerlichen Angelegenheiten A. sowie der Unternehmungen der A.-Gruppe, soweit nicht in den o.a. Akten enthalten, 6. des Vorgangs betreffend die Abgabe der Verfahren durch die Finanzbehörden an die Staatsanwaltschaft. B. In diesem Zusammenhang sollen weiterhin die Gründe und Umstände der bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt geführten Verfahren und getätigten Ermittlungen betreffend A. und Unternehmungen der A.-Gruppe sowie der Einstellung dieser Verfahren geklärt werden. Durch Vorlage 1. der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, 2. der die Verfahren betreffenden Berichte innerhalb der Staatsanwaltschaft, innerhalb des Justizministeriums und der Staatsanwaltschaft an das Justizministerium, 3. des die Verfahren betreffenden Schriftverkehrs innerhalb der Staatsanwaltschaft, innerhalb des Justizministeriums sowie zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Justizministerium, 4. des die Verfahren betreffenden Schriftverkehrs zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Finanzministerium sowie dessen untergeordneten Finanzbehörden, 5. sämtlicher die Verfahren betreffenden Vermerke, Protokolle und Notizen der Staatsanwaltschaft, des Finanzministeriums und des Justizministeriums, 6. der schriftlichen Mitteilungen der Staatsanwaltschaft an das Justizministerium und das Finanzministerium bzw. dessen untergeordneten Finanzbehörden über die Einstellung der Verfahren.“ (im Folgenden: 2. Beweisbeschluss) Mit Schreiben vom 26.3.2010 (Tgb.Nr. US 2/10) ersuchte der Beschwerdegegner den Minister der Finanzen um Vorlage der im 2. Beweisbeschluss unter A) 1. bis 6. aufgeführten Unterlagen. Nach Prüfung des Aktenherausgabeersuchens und Zusammenstellung der zur Herausgabe vorgesehenen Akten hörte der Minister der Finanzen den Antragsteller zu der beabsichtigten Aktenherausgabe an, gewährte dessen Bevollmächtigten hierzu am 28.5.2010 Akteneinsicht, übergab ihm Inhaltsverzeichnisse der entsprechenden Akten und kündigte an, dass die Akten dem Antragsgegner zugeleitet würden, wenn nicht bis zum 2.6.2010, 12.00 Uhr, einstweiliger gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Aktenvorlage beantragt werde. Der Antragsteller beantragte am 4.6.2010 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, „gemäß § 123 Abs. 1 VwGO folgende einstweilige Anordnung zu erlassen Der 2. Beweisbeschluss des Antragsgegners, der in der Sitzung vom 24.3.2010 gemäß dem durch DIE LINKE vorgelegten Beweisantrag beschlossen wurde, wird einstweilen unter A) 1 bis 6 außer Vollzug gesetzt.“ Er machte geltend, die gesamten unter A) 1. bis 6. des angegriffenen Beweisbeschlusses benannten Beweismittel, nämlich Akten der Finanzbehörden, stünden erkennbar nicht in dem gebotenen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand. Der Untersuchungsauftrag ziele auf eine Beeinflussung der Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft B-Stadt im Rahmen der laufenden Regierungsbildung ab. Entscheidend seien daher ausschließlich solche Unterlagen, die auch tatsächlich den Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft hätten zugrunde liegen können. Dies seien jedoch nicht die Akten der Finanzbehörden, sondern die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten einschließlich solcher steuerlicher Unterlagen, die bei der Staatsanwaltschaft auch konkret zum Akteninhalt geworden seien. Akten anderer Behörden, insbesondere der Finanzbehörden, von welchen die Staatsanwaltschaft B-Stadt überhaupt keine Kenntnis gehabt habe, könnten ersichtlich nicht im Zusammenhang mit den Einstellungen der Ermittlungsverfahren stehen. Bezüglich der unter A) 1. bis 6. genannten Beweismittel sei der Beweisbeschluss deshalb in Gänze rechtswidrig, weil er als purer Ausforschungsbeweis zu qualifizieren sei. Mit Blick auf das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und seine einfachgesetzliche Ausprägung des Steuergeheimnisses in § 30 AO habe der Beweisbeschluss einer derartigen Präzisierung bedurft, dass nur Akten im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand hätten angefordert werden dürfen. Zudem sei der Beweisbeschluss A) 1. bis 6. inhaltlich nicht hinreichend bestimmt insofern, als von „Unternehmungen der A.-Gruppe“ die Rede sei. Es sei nicht ersichtlich, was darunter zu verstehen sei. Eine A.-Gruppe gebe es nicht. Schließlich sei das Steuergeheimnis nach § 30 AO und das dem Antragsteller zustehende Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch den angefochtenen Teil des Beweisbeschlusses verletzt, weil die Grenzen des Untersuchungsauftrages überschritten und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt sei. Mit Begleitschreiben vom 7.6.2010 übermittelte der Minister der Finanzen dem Präsidenten des Landtages des Saarlandes auf die Aufforderung des Beschwerdegegners vom 26.3.2010 die von ihm zusammengestellten Akten der Finanzverwaltung (7 Ordner). In dem Schreiben ist ausgeführt, die Unterlagen würden „nach sorgfältiger Prüfung des Beweisbeschlusses auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des BMF-Schreibens vom 13.5.1987 und nach Gewährung rechtlichen Gehörs gegenüber den Steuerpflichtigen übermittelt“. Zugleich teilte er mit, die übersandten Aktenstücke seien gemäß §§ 5a Abs. 1, 5 Nr. 2 der Geheimschutzordnung des Untersuchungsausschusses „Landtagswahlen 2009“ als geheim zu behandeln. Der Präsident des Landtages nahm die Aktenordner ausweislich seines Schreibens an das Verwaltungsgericht vom 8.6.2010 unter Verschluss und ordnete an, dass sie bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers in einem verschlossenen Raum aufbewahrt und weder dem Ausschussvorsitzenden noch den Ausschussmitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt würden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.6.2010 -11 L 544/10- zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei unzulässig, weil es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handele. Nach dem (zwischenzeitlich) übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten sei nicht in erster Linie die Herausgabe der den Antragsteller betreffenden Steuerakten an den Antragsgegner in Streit. Hierfür sei nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Finanzrechtsweg gegeben. Vielmehr bestehe ein Streit über die Reichweite des Beweiserhebungsrechts des Untersuchungsausschusses. Damit greife der Antragsteller die aus der Festlegung des Untersuchungsauftrags folgende verfassungsrechtliche Kompetenz des Antragsgegners zur Festlegung des Umfangs der Beweiserhebung an. Kern des Rechtsstreits sei mithin die Auslegung des Art. 79 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes (SVerf), so dass es um spezifisch verfassungsrechtliche Fragen gehe, zu deren Beantwortung im konkreten Zusammenhang die Verfassungsgerichtsbarkeit berufen sei. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller am 18.6.2010 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts werde zu Unrecht das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit angenommen. Der Antragsteller verfolge sein verfassungsmäßiges Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der einfachgesetzlichen Ausprägung des Steuergeheimnisses, indem er die Überschreitung der ebenfalls einfachgesetzlich vorgegebenen Grenze des Sachzusammenhangs bei der Beweiserhebung rüge. Mit Schriftsatz vom 16.7.2010 (und weiteren) hat der Antragsteller seine Beschwerde ergänzend in der Sache begründet. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. II. Die nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.6.2010 -11 L 544/10- ist fristgerecht erhoben und begründet worden. Sie hat indes im Ergebnis keinen Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung im Beschwerdeverfahren begrenzt, führt im Ergebnis nicht zu dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. 1. Allerdings handelt es sich bei dem vorliegenden Anordnungsverfahren - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Vielmehr ist für das Anordnungsbegehren des Antragstellers der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die auch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist. Die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art ergibt sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zwar nicht bereits aus dem Grundsatz der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit, wonach eine verfassungsrechtliche Streitigkeit voraussetzt, dass sowohl beide Streitsubjekte Verfassungsorgane, Teile von ihnen oder andere unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Stellen oder Personen sein müssen (formelles Kriterium) als auch das Streitobjekt materielles Verfassungsrecht darstellen muss (materielles Kriterium) vgl. die Übersicht z.B. bei Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 40 Rdnr. 141 n.w.N.. Die Abgrenzung zwischen einer verwaltungsrechtlichen und einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erfolgt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 - und vom 5.11.2002 - 1 W 29/02 -, dokumentiert bei juris nicht nach formalen, an die Stellung der Beteiligten anknüpfenden Gesichtspunkten. Vielmehr ist auch bei Beteiligung eines Bürgers und eines am Verfassungsleben teilhabenden Rechtssubjekts zu fragen, ob letzteres in spezifisch verfassungsrechtlicher Funktion in Anspruch genommen wird, d.h. ob ein zentraler Bereich der ihm von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.7.2002 und vom 5.11.2002 – jeweils a.a.O..; Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 40 Rdnr. 149 ff (Materielle Subjektstheorie). Davon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit bejaht für den Streit zwischen einem Bürger und dem Parlament über die im Rahmen der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch das Parlament festgelegte (Kurz-)Bezeichnung des Untersuchungsausschusses, weil es sich bei der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und der Bestimmung des Untersuchungsauftrages durch das Plenum um einen zentralen Bereich der dem Parlament in seiner Eigenschaft als Verfassungsorgan - von Verfassungs wegen (Art. 79 SVerf) - zukommenden Betätigung handelt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2002, a.a.O.. Für den Streit zwischen einer kommunalen Gebietskörperschaft und einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss über die Zulässigkeit der Beweisaufnahme zu bestimmten Themen hat es demgegenüber einen spezifisch verfassungsrechtlichen Gehalt verneint und den Verwaltungsrechtsweg ebenso bejaht wie für den Streit eines von einem Untersuchungsausschuss als Betroffenem festgestellten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 LTG) Bürgers über das diesem im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens zustehende Recht auf Abgabe einer Stellungnahme OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.4.1987 - 2 W 129/87 -, NVwZ 87, 612, und vom 5.11.2002, a.a.O.. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in seinem Beschluss vom 27.5.2002 - LV 2/02 eA -, zitiert nach juris offen gelassen, ob stets an dem Erfordernis der beiderseitigen Beteiligung von Verfassungsorganen festzuhalten ist oder ob eine Differenzierung in Betracht zu ziehen sein könnte im Hinblick auf Streitigkeiten zwischen Bürger und Parlament um die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses auf der einen und zwischen Bürger und Untersuchungsausschuss um von letzterem im Verlauf seiner Beweiserhebung getroffene Maßnahmen zur Informationsbeschaffung auf der anderen Seite. Unter Fortführung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ist vorliegend dem Verwaltungsgericht zwar darin zuzustimmen, dass eine verfassungsrechtliche Streitigkeit nicht schon deswegen ausscheidet, weil an dem streitigen Rechtsverhältnis neben dem vom Landtag des Saarlandes eingesetzten Untersuchungsausschuss „Landtagswahl 2009“ als Antragsgegner der Antragsteller, ein als Betroffener im Sinne des § 54 LTG festgestellter Bürger, beteiligt ist. Jedoch fehlt der streitgegenständlichen Inanspruchnahme des Antragsgegners, dem Begehren nach Aussetzung des Vollzugs eines Teils - A) 1. bis 6. - des vom Antragsgegner unter dem 24.3.2010 gefassten 2. Beweisbeschlusses der spezifisch verfassungsrechtliche Gehalt. Zwar handelt es sich bei dem Antragsgegner um ein Organ des Landtages (§ 37 LTG) und ein am Verfassungsleben teilnehmendes Rechtssubjekt. Träger des - verfassungsrechtlich (Art. 79 SVerf) begründeten - Untersuchungsrechts ist jedoch ausschließlich das Parlament selbst. Dieses bedient sich zur Wahrnehmung seines Untersuchungsrechts des von ihm eingesetzten Untersuchungsausschusses. Dem Untersuchungsausschuss kommt insoweit die Funktion eines mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten parlamentarischen Hilfsorgans zu. Seine Tätigkeit zur Beschaffung von Informationen stellt materiell Verwaltungstätigkeit dar BVerwG, ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 85.78 – DÖV 1981, 300 f., BayVBl 1981,214 f.; ausdrücklich bestätigend BVerwG, Urteil vom 19.5.1988 - 7 C 37.87 - = BVerwGE 79, 339 f.; BayVerfG, Beschluss vom 25.6.1992 - Vf. 78-VI-92 – BayVBl. 1992, 526 f., DÖV 1992, 967 f.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.11.2002, a.a.O. m.z.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 23.9.1986 - 15 B 2039/86 -, NVwZ 87, 608, 609. Bei der Wahrnehmung der ihm im Rahmen des Untersuchungsauftrags vom Plenum übertragenden Aufklärung bestimmter Sachverhalte wird der Untersuchungsausschuss wie ein Verwaltungsorgan und daher mit den prozessualen Folgen gemäß § 61 Nr. 3 VwGO, 19 AGVwGO wie eine Behörde tätig. Für Rechtsschutzersuchen betroffener Bürger gegen konkrete Maßnahmen der Untersuchung und Beweiserhebung parlamentarischer Untersuchungsausschüsse der Länder ist daher grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 40 Rdnr. 184; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 40 Rdnr.231, 650,651; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 40 Rdnr.10, jeweils m.w.N; BVerwG, ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 85.78 – DÖV 1981, 300 f., BayVBl 1981,214 f.; ausdrücklich bestätigend BVerwG, Urteil vom 19.5.1988 - 7 C 37.87 - = BVerwGE 79, 339 f.; BayVerfG, Beschluss vom 25.6.1992 - Vf. 78-VI-92 – BayVBl. 1992, 526 f., DÖV 1992, 967 f.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.11.2002, a.a.O. m.z.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 23.9.1986 - 15 B 2039/86 -, NVwZ 87, 608, 609. Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass eine der zentralen Streitfragen des Verfahrens darauf gerichtet ist, ob der Antragsgegner sich mit der von ihm beabsichtigten und beschlossenen Beweiserhebung innerhalb des ihm vom Parlament erteilten Untersuchungsauftrages und damit innerhalb der ihm - verfassungsrechtlich - gesetzten Grenzen bewegt. Die Frage, ob eine Behörde oder ein sonstiger Träger öffentlicher Gewalt, der Verwaltungstätigkeit ausübt, sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit in den Grenzen des ihm verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmens gehalten hat, gehört zu den typischen Prüfungsgegenständen im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren. Das maßgebende Rechtsverhältnis der Beteiligten behält seinen nicht verfassungsrechtlichen Charakter daher ungeachtet des Umstandes, dass die begehrte Außervollzugsetzung eines Teils des 2. Beweisbeschlusses wesentlich von der Auslegung und Anwendung von Verfassungsnormen abhängt vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.8.1999 - 2 BvR 1/99 -, zitiert nach juris (dort Rdnr. 21). Die Frage, ob der Antragsgegner sich beim Erlass des 2. Beweisbeschlusses oder der darauf gestützten Beweiserhebung im Rahmen des ihm vom Parlament erteilten verfassungsrechtlichen Untersuchungsauftrages gehalten hat, führt damit nicht zu einer verfassungsrechtlichen Prägung des Rechtsstreits zur Einhaltung der Grenzen des Untersuchungsauftrages durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss vgl. auch: BFH, Beschluss vom 1.12.1992 – VII B 126/92 -, zitiert nach juris. Der Rechtsstreit ist auch nicht durch § 33 Abs. 1 Nr.1 FGO den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit zugewiesen. Es handelt sich in der Sache nicht um eine Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten im Sinne der genannten Vorschrift. Nach der in Absatz 2 der genannten Vorschrift gegebenen Legaldefinition umfasst der Begriff der Abgabenangelegenheiten alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten. Von dieser Definition wird die Vorlage von Akten der Finanzbehörden an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss oder dessen Zugriff auf diese Akten auf der Grundlage eines entsprechenden Beweisbeschlusses indes nicht erfasst. Zwar stellt grundsätzlich die Entscheidung einer Finanzbehörde über die Vorlage von Akten oder die Erteilung von Auskünften über steuerliche Angelegenheiten eine Maßnahme auf dem Gebiet des Abgabenrechts dar. Dies gilt jedoch nicht, wenn die streitige Aktenvorlage oder Auskunftserteilung als Erfüllung eines im Verfahren vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss ergangenen Beweisbeschlusses erfolgt. Bei der Frage, ob und inwieweit die Finanzbehörden Akten an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss herausgeben oder ob dieser Zugriff auf diese Akten nehmen darf, handelt es sich nicht um eine abgabenrechtliche Frage, sondern um die Frage, ob der insoweit als Verwaltungsorgan handelnde Untersuchungsausschuss sich innerhalb der ihm zugunsten des betroffenen Steuersubjekts verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen gehalten hat BFH, Urteil vom 23.10.1974 – VII R 54/70- BStBl. 1975 Teil II, S. 298,299, zum Fall einer Aktenherausgabe bzw. Auskunftserteilung auf der Grundlage eines verwaltungsgerichtlichen Beweisbeschlusses, sowie Beschluss vom 29.5.1969 -VII B 199/67- BStBl. 1969 Teil II, S. 491; FG München, Urteil vom 15.12.1992 – 16 K 2542/92 – NVwZ 1994,100 und FG Hamburg, Beschluss vom 5.2.1985 – III 17/85 - zitiert nach juris, jeweils zur Frage der Herausgabe von Steuerakten eines Bürgers an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Zu Recht hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass Gegenteiliges insbesondere nicht der bereits zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 1.12.1992 und der ihr vorausgegangenen Entscheidung des Finanzgerichts des Saarlandes vom 5.6.1992 (1 V 153/92) entnommen werden kann, da beide Gerichte für ihre Zuständigkeit im konkreten Verfahren lediglich auf die Bindungswirkung des zuvor ergangenen Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes gemäß § 17 a GVG verwiesen haben. Der Antragsteller hat damit zu Recht den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten beschritten. 2. Gleichwohl hat das Begehren des Antragstellers auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keinen Erfolg. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 VwGO gegen den Antragsgegner mit dem Inhalt, den 2. Beweisbeschluss des Antragsgegners einstweilen unter A) 1. bis 6. außer Vollzug zu setzen. Er macht geltend, der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung sei erforderlich, um sein grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dessen einfachgesetzliche Ausprägung des Steuergeheimnisses in § 30 Abgabenordnung (AO) zu wahren. Dies ist indes nach dem Vorbringen des Antragstellers, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Prüfung im Beschwerdeverfahren begrenzt, nicht der Fall. Dabei bestehen im Grundsatz bereits erhebliche Zweifel, ob überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bejaht werden kann, der unmittelbar gegen den der Beweiserhebung eines parlamentarischen Untersuchungsausschuss zugrunde liegenden Beweisbeschluss gerichtet ist. Zwar ist der Beweisbeschluss Grundlage für die darin nach Beweisthema und Beweismittel umschriebene Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses. Der Beweisbeschluss selbst wird allerdings in aller Regel keine unmittelbare Verletzung von Rechten des Betroffenen bewirken können. Hierzu bedarf es grundsätzlich eines Aktes der Umsetzung des Beweisbeschlusses. Erst wenn feststeht, ob und durch welche konkreten Umsetzungsmaßnahmen der Beweisbeschluss auch tatsächlich zur Ausführung gelangt, kann im übrigen auch eine konkrete Prüfung erfolgen, ob und inwieweit hierdurch möglicherweise Rechte des betroffenen Bürgers verletzt werden. Dies gilt auch und gerade dann, wenn – wie vorliegend – Gegenstand des streitigen Beweisbeschlusses die Vorlage behördlicher Akten ist . Der hier streitgegenständliche Teil des 2. Beweisbeschlusses vom 24.3.2010 –Teil A) 1. bis 6. – betrifft in seinem Beweisthema „die Gründe und Umstände der Einleitung und im zeitlichen Zusammenhang mit der Regierungsbildung 2009 erfolgten Einstellung von fünf gegen A. oder Unternehmen der A.-Gruppe geführten Ermittlungsverfahren“, insbesondere (A) „in diesem Zusammenhang“ die Klärung der „Gründe und Umstände der betreffenden bei den Finanzbehörden des Landes geführten Verfahren und getätigten Ermittlungen gegen A. und Unternehmungen der A.-Gruppe sowie die Abgabe der Verfahren an die Staatsanwaltschaft“. Als Beweismittel wird die Vorlage von Akten und im Einzelnen benannten Aktenbestandteilen der Finanzbehörden angeordnet, nämlich Ermittlungsakten (1.), Steuerakten (2.), Steuererklärungen (3.), Steuerbescheide (4.), Vermerke und Protokolle (5.) sowie der Vorgang der Abgabe an die Staatsanwaltschaft (6.). Mit diesem Inhalt bewirkt der Beweisbeschluss selbst - unmittelbar - keine Verletzung der vom Antragsteller geltend gemachten Rechte. Er ist, anders als der Antragsteller geltend gemacht hat, keineswegs „self-executing“. Die Gefahr einer - möglichen - Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Steuergeheimnisses nach § 30 AO des Antragstellers besteht vielmehr erst aufgrund der Umsetzung des Beweisbeschlusses, der Vorlage der Akten und des Zugriffs des Untersuchungsausschusses darauf. Ist die zur Aktenvorlage aufgeforderte Behörde – wie es vorliegend bei dem Ministerium der Finanzen der Fall gewesen ist - bereit, Akten an den Untersuchungsausschuss herauszugeben, so kann der Betroffene effektiven (einstweiligen) Rechtsschutz dagegen grundsätzlich in der Weise erhalten, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Aktenherausgabe gegen die herausgebende Stelle gerichtlich verfolgt wird. Im Rahmen eines solchen Unterlassungsbegehrens wird von dem angerufenen Gericht geprüft, ob die Vorlage der Akten, zu deren Herausgabe die fragliche Stelle konkret bereit ist, und der Zugriff des Untersuchungsausschusses darauf die Rechte des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO verletzt. Auch das Bestehen einer solchen, auf die konkrete Umsetzungsmaßnahme gerichteten Rechtsschutzmöglichkeit spricht im Regelfall gegen die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag auf Außervollzugsetzung des Beweisbeschlusses schon im Vorfeld solcher Maßnahmen. Vorliegend besteht indes die Besonderheit, dass die konkrete Umsetzung des streitigen Teils des angegriffenen Beweisbeschlusses (Teil A) 1. bis 6.), die Herausgabe von Akten durch das Finanzministerium, einerseits zwar überwiegend bereits vollzogen, andererseits aber in dem für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers entscheidenden Punkt noch nicht abgeschlossen ist. Vollzogen sind bislang folgende Schritte: Der Untersuchungsausschuss hat die im Beweisbeschluss genannten Akten bei dem zuständigen Ministerium der Finanzen angefordert. Das Ministerium hat das Aktenherausgabeersuchen des Untersuchungsausschusses auf der Grundlage des zweiten Beweisbeschlusses, dort Abschnitt A) 1. bis 6. - in eigener Verantwortlichkeit - BVerfG, Beschluss vom 1.10.1987 - 2 BvR 1178/86 u.a. – BVerfGE 77, 1-64 (Untersuchungsausschuss Neue Heimat); BFH, Beschluss vom 1.12.1992 - 7 B 126/92 -, zitiert nach juris hinsichtlich Inhalt und Umfang seiner Verpflichtung zur Aktenvorlage geprüft, die Akten zusammengestellt und entschieden, ob und welche Akten es mit Blick auf den Kontrollauftrag des Parlaments einerseits und das Dienst- und Steuergeheimnis andererseits an den Untersuchungsausschuss herauszugeben bereit war. Sodann hat es den Antragsteller zur beabsichtigten Aktenherausgabe angehört, seinem Bevollmächtigten hierzu am 28.5.2010 Akteneinsicht gewährt sowie ein Inhaltsverzeichnis der zur Herausgabe vorgesehenen Akten überlassen. Nach seiner Ankündigung, dass die Akten dem Antragsgegner zugeleitet würden, wenn nicht bis zum 2.6.2010, 12.00 Uhr, einstweiliger gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Aktenvorlage beantragt werde, hat das Ministerium der Finanzen diese indes nicht unmittelbar dem Antragsgegner, sondern dem Präsidenten des Landtages zugeleitet, der diese seinerseits nicht dem Antragsgegner übergeben, sondern – mit Blick auf das vorliegende Anordnungsverfahren - unter Verschluss genommen hat. Ein Zugriff des Antragsgegners auf die Akten als abschließender Akt der konkret im Raum stehenden Beweiserhebung hat deshalb noch nicht stattgefunden. In dieser besonderen Situation kommt dem angefochtenen Beweisbeschluss – trotz der bereits erfolgten und selbst nicht angefochtenen Aktenherausgabe durch das Ministerium der Finanzen – die rechtliche Funktion zu, Rechtsgrundlage für den noch nicht erfolgten Zugriff des Antragsgegners auf die konkret vorgelegten Akten zu sein. Nur vor diesem Hintergrund erscheint es – ausnahmsweise – vertretbar, im konkreten Fall ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den gestellten Antrag auf Außervollzugsetzung des streitigen Teils des 2. Beweisbeschlusses des Antragsgegners anzuerkennen. Gleichwohl hat sein Antrag in der Sache keinen Erfolg, denn der Antragsteller hat das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO erforderliche kumulative Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs nicht dargelegt. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für die einstweilige Sicherung der Rechte des Antragstellers kommt im vorliegenden Fall nach der bereits erfolgten Herausgabe der aufgrund der Prüfung des Ministeriums der Finanzen zu Teil A) 1. bis 6. des 2. Beweisbeschlusses zusammengestellten Akten (7 Ordner) allenfalls noch insoweit in Betracht, als es um die Frage geht, ob dem Untersuchungsausschuss der Zugriff auf diese bereits von dem Ministerium der Finanzen herausgegebenen, derzeit aber von dem Präsidenten des Landtages noch unter Verschluss gehaltenen Akten eröffnet wird oder nicht. Denn nur insoweit kann derzeit davon ausgegangen werden, dass das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO mit Blick auf den Vollzug des 2. Beweisbeschlusses des Untersuchungsausschusses (Teil A) 1. bis 6.) einer gerichtlichen Sicherung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf. Nur mit Blick auf die konkret herausgegebenen Akten besteht derzeit eine Gefahr des Zugriffs des Antragsgegners auf Akten der Finanzbehörden, die möglicherweise dem angegriffenen Teil des 2. Beweisbeschlusses unterfallen können. Für darüber hinausgehende Zugriffsakte auf weiteres Aktenmaterial der Finanzbehörden auf der Grundlage des 2. Beweisbeschlusses des Untersuchungsausschusses (Teil A) 1. bis 6.) besteht diese Gefahr derzeit nicht. Denn das Ministerium der Finanzen hat – unter Verweis auf die ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13.5.1987 obliegende Prüfung – seine Bereitschaft zur Herausgabe von Akten aus seinem Verantwortungsbereich ausdrücklich auf die in Frage stehenden 7 Aktenordner begrenzt. Eine weitergehende Herausgabe von Akten der Finanzverwaltung und ein Zugriff des Antragsgegners hierauf steht damit auf der Basis des angegriffenen 2. Beweisbeschlusses (Teil A) 1. bis 6.) derzeit nicht im Raum. Soweit für das Begehren des Antragstellers hiernach ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, fehlt es für den Erfolg seines Begehrens indes am Vorliegen eines Anordnungsanspruches. Nach den Darlegungen des Antragstellers und den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens kann unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG, Urteil vom 17.7.1984 -2 BvE 11/83 -, - 2 BvE 15/83 – BVerfGE 67, 100-146 (Flick-Untersuchungsausschuss) und Beschluss vom 1.10.1987 - 2 BvR 1178/86 u.a. – BVerfGE 77, 1-64 (Untersuchungsausschuss Neue Heimat) entwickelten Grundsätze bezüglich der verfassungsrechtlichen Grenzen des Untersuchungsrechts parlamentarischer Untersuchungsausschüsse nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Zugriff des Untersuchungsausschusses auf die bereits von dem Ministerium der Finanzen herausgegebenen, derzeit aber von dem Präsidenten des Landtages noch unter Verschluss gehaltenen Akten (7 Ordner) das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO verletzt wird. Allerdings haben Parlamentarische Untersuchungsausschüsse gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten. Diese können insbesondere das Beweiserhebungsrecht und das Recht auf Aktenvorlage einschränken. Zwar ist das Recht auf Wahrung des in § 30 AO gesetzlich umschriebenen Steuergeheimnisses als solches kein Grundrecht. Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse, deren Weitergabe einen Bezug auf den Steuerpflichtigen oder private Dritte erkennbar werden läßt, kann indessen durch eine Reihe grundrechtlicher Verbürgungen, insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) und Art. 14 GG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG geboten sein.Die genannten Grundrechte verbürgen ihren Trägern einen Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten BVerfG Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1-71 (Volkszählungsurteil). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich ist. Dieser Schutz besteht von Verfassungs wegen auch gegenüber den Befugnissen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse. Das Beweiserhebungsrecht parlamentarischer Untersuchungsausschüsse und der grundrechtliche Datenschutz des betroffenen Bürgers stehen sich auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten. Die Bedeutung, die das Kontrollrecht des Parlaments sowohl für die parlamentarische Demokratie als auch für das Ansehen des Staates hat, gestattet in aller Regel dann keine Verkürzung des Anspruchs auf Aktenherausgabe und dementsprechend des Zugriffsrechts des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zugunsten des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn das Parlament und die zur Aktenvorlage verpflichtete Verwaltungsbehörde ausreichende Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen haben und wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Eine Ausnahme hiervon gilt für solche Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zugriff des Antragsgegners auf die bereits von dem Ministerium der Finanzen herausgegebenen, derzeit aber von dem Präsidenten des Landtages noch unter Verschluss gehaltenen Akten (7 Ordner) die danach verfassungsrechtlich zu beachtenden Grenzen des Rechts des Antragsgegners auf Aktenvorlage und Beweiserhebung zu Lasten der Rechte des Antragstellers überschreitet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist weder davon auszugehen, dass die hier in Rede stehende Beweiserhebung durch Zugriff auf die fraglichen Akten nicht im Rahmen des dem Antragsgegner vom Landtag des Saarlandes erteilten Untersuchungsauftrags erfolgt, noch davon, dass die Einschränkung des Rechts des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung nicht im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen soll, noch davon, dass die Einschränkung weiter geht als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Der Antragsteller kann zunächst nicht mit seinem Einwand durchdringen, die (gesamten) unter A) 1. bis 6. des angegriffenen Beweisbeschlusses benannten Akten der Finanzbehörden stünden erkennbar nicht in dem gebotenen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand, weil dieser sich in zeitlicher Hinsicht nur auf Vorgänge nach dem Datum der Landtagswahl (30.8.2009) und in sachlicher Hinsicht nur auf eine Beeinflussung der Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft B-Stadt im Rahmen der zeitlich an dieses Datum anschließenden Regierungsbildung beziehe. Dies trifft in Ansehung des vom Landtag des Saarlandes festgelegten Untersuchungsgegenstandes und des dem entsprechenden Untersuchungsauftrages des Antragsgegners nicht zu. Der vom Landtag des Saarlandes festgelegte Untersuchungsgegenstand ergibt sich aus den Beschlüssen des Landtages vom 11.2.2010 zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses mit dem Titel (Kurzbezeichnung „Untersuchungsausschuss Landtagswahlen 2009“). Nach dem auf Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 4.2.2010 beschlossenen Einsetzungsauftrag vom 11.2.2010 ist der Untersuchungsausschuss u.a eingesetzt worden „vor dem Hintergrund, ... dass im Zuge der Koalitionsverhandlungen fünf gegen A. gerichtete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und/oder Finanzverwaltung eingestellt wurden“ und „zur Klärung zahlreicher“ insoweit aufgeworfener „Fragen im Hinblick auf die Rolle A. bei der Regierungsbildung, die Umstände der gegen A. geführten und zeitgleich mit Bildung der jetzigen Regierungskoalition eingestellten Ermittlungsverfahren und den steuerlichen Umgang mit Unternehmungen der A.-Gruppe“. Die vom Antragsteller geltend gemachte zeitliche und sachliche Beschränkung des Untersuchungsgegenstandes und –Auftrages lässt sich dem nicht entnehmen. Dies gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Klärung der „Umstände der gegen A. geführten und zeitgleich mit Bildung der jetzigen Regierungskoalition eingestellten Ermittlungsverfahren“ erfolgen kann, ohne dass auf Vorgänge aus der Zeit vor der Landtagswahl am 30.8.2009 zugegriffen wird. Zum einen ist davon auszugehen, dass die in dem Einsetzungsauftrag des Landtages des Saarlandes genannten „Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und/oder Finanzverwaltung“ bereits zum Zeitpunkt der Landtagswahl am 30.8.2009 anhängig gewesen sind und damit selbst in einen Zeitraum vor dem 30.8.2009 hineinreichen. Zum anderen beziehen sich die fraglichen Ermittlungsverfahren mit Bestimmtheit auf – finanzbehördliche - Sachverhalte und Verwaltungsvorgänge, die in einem Zeitraum vor dem 30.8.2009 entstanden und angefallen sind. Aber auch mit Blick auf die sachliche Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes und –Auftrages kann der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden. Der Antragsteller hat insoweit insbesondere geltend gemacht, es gehe ausschließlich um die Frage einer Beeinflussung der in den fraglichen (5) Ermittlungsverfahren getroffenen Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft B-Stadt im Rahmen der Regierungsbildung. Deshalb könnten ausschließlich solche Unterlagen entscheidend sein, die auch tatsächlich den Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegen hätten. Das Akteneinsichtsrecht des Antragsgegners sei deshalb auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft B-Stadt beschränkt. Eine solche Verengung des Untersuchungsauftrages kann dem auf Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 4.2.2010 am 11.2.2010 beschlossenen Einsetzungsauftrag indes nicht entnommen werden. Danach geht es keineswegs ausschließlich um die Frage einer Beeinflussung der in den fraglichen (5) Ermittlungsverfahren getroffenen Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft B-Stadt. Vielmehr geht es danach weitaus allgemeiner um die Klärung „zahlreicher Fragen im Hinblick auf die Rolle A. bei der Regierungsbildung, die Umstände der gegen A. geführten und zeitgleich mit Bildung der jetzigen Regierungskoalition eingestellten Ermittlungsverfahren und den steuerlichen Umgang mit Unternehmungen der A.-Gruppe“, die „im Hinblick darauf aufgeworfen“ sind/seien, dass „im Zuge der Koalitionsverhandlungen fünf gegen A. gerichtete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und/oder Finanzverwaltung eingestellt wurden“. Die Erfüllung des Untersuchungsauftrags, eine Aufklärung der „Umstände der gegen A. geführten und zeitgleich mit Bildung der jetzigen Regierungskoalition eingestellten Ermittlungsverfahren und den steuerlichen Umgang mit Unternehmungen der A.-Gruppe“ herbeizuführen, setzt deshalb die Möglichkeit nicht nur einer Prüfung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, sondern auch derjenigen – finanzbehördlichen - Sachverhalte und Verwaltungsvorgänge voraus, die der Einleitung dieser Ermittlungsverfahren zugrunde lagen. Kann danach der Einwand des Antragstellers, sämtliche unter A) 1. bis 6. des angegriffenen 2. Beweisbeschlusses benannten Beweismittel stünden (schon deshalb) nicht in dem gebotenen sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand, weil es sich um Akten der Finanzbehörden handele, keinen Erfolg haben, so ergibt sich Gegenteiliges auch nicht mit Blick auf die hier konkret in Rede stehenden, von Seiten des Ministeriums der Finanzen bereits vorgelegten, dem Zugriff des Antragsgegner aber noch entzogenen Akten der Finanzverwaltung (7 Aktenordner). Für diese – auf der Basis des 2. Beweisbeschlusses vorgelegten – finanzbehördlichen Akten ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass deren konkrete Inhalte und Bestandteile – abgesehen von dem zuvor bereits widerlegten pauschalen Einwand – nicht in dem gebotenen sachlichen Zusammenhang mit dem maßgeblichen Untersuchungsgegenstand stünden. Zur Geltendmachung derartiger, konkret auf die vorgelegten Akten bezogener Einwendungen wäre der Antragsteller entgegen der von ihm in seinem Schriftsatz vom 27.7.2010 aufgeworfenen Frage, „welche?“ Akten der Minister der Finanzen dem Landtagspräsidenten zugeleitet habe, auch in der Lage gewesen. Denn ausweislich der Verwaltungsakten des Antragsgegners hat sein Bevollmächtigter am 28.5.2010 beim Minister der Finanzen Einsicht in diese Akten genommen und hierüber ein Inhaltsverzeichnis erhalten. Ist damit vom Vorliegen des erforderlichen Sachzusammenhangs der auf der Basis des 2. Beweisbeschlusses konkret vorgelegten Akten der Finanzverwaltung (7 Aktenordner) mit dem Untersuchungsauftrag des Antragsgegners auszugehen, so ist auch darüber hinaus weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass der Zugriff des Antragsgegners auf die fraglichen Akten den Antragsteller in seinem grundgesetzlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung des Steuergeheimnisses verletzt. Nach Feststellung der Legitimation der fraglichen Beweiserhebung durch den Untersuchungsauftrag des Parlaments käme eine Einschränkung des Beweiserhebungsrechts des Antragsgegners gegenüber dem grundrechtlich geschützten Recht des Antragsstellers – bezogen auf den hier in Rede stehenden Zugriff des Antragsgegners auf die konkret in Rede stehenden Akten der Finanzverwaltung - nur dann in Betracht, wenn der Antragsgegner keine hinreichenden Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen hätte oder wenn die Offenbarung von Umständen zu befürchten wäre, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für den Antragsteller unzumutbar wäre. Von beidem kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden. Der Antragsgegner hat in seiner konstituierenden Sitzung vom 24.3.2010 eine umfassende Geheimschutzordnung für die Verfahrensweise des Untersuchungsausschusses erlassen. Diese trägt den zu beachtenden Geheimhaltungsinteressen des Antragstellers hinreichend Rechnung. Darüber hinaus hat der Antragsgegner zwischenzeitlich nicht nur alle seine Mitglieder, sondern auch alle für den Untersuchungsausschuss tätigen Mitarbeiter nach Maßgabe des § 353 b StGB zur Geheimhaltung verpflichtet. Der Minister der Finanzen seinerseits hat in seinem Schreiben vom 7.6.2010 zur Vorlage der fraglichen Akten bestimmt, dass diese gemäß §§ 5a Abs.1, 5 Nr. 2 der Geheimschutzordnung als geheim zu behandeln sind. Insoweit hat auch der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht, dass der Antragsgegner weitere mögliche oder gebotene Vorkehrungen zur Geheimhaltung der in den fraglichen Akten enthaltenen Daten hätte treffen können oder müssen. Auch hat der Antragsteller – trotz seiner aufgrund Akteneinsicht gegebenen Kenntnis von Inhalt und Umfang der fraglichen Akten - nicht dargelegt oder geltend gemacht, dass die Offenbarung von Umständen zu befürchten wäre, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für den Antragsteller unzumutbar wäre. Dass dies ungeachtet dessen der Fall sein könnte, ist im vorliegenden Verfahren auch sonst nicht ersichtlich. Auch im Übrigen ist – bezogen auf die hier konkret in Rede stehenden Akten der Finanzverwaltung - weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Lasten des Antragstellers gegeben sein könnte. Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, der 2. Beweisbeschluss gehe – im Wege des Ausforschungsbeweises – insofern über die Grenzen des Untersuchungsauftrages hinaus, als nicht nur von Akten der Finanzverwaltung betreffend seine eigene Person, sondern auch von Akten betreffend „Unternehmen der A.-Gruppe“ die Rede sei, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass er einen – unverhältnismäßigen und daher rechtswidrigen - Eingriff in sein grundgesetzlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung des Steuergeheimnisses geltend machen und im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens abwehren könnte. Zum einen ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht, dass die fraglichen Akten der Finanzverwaltung (7 Aktenordner) tatsächlich Vorgänge enthalten, die nicht den Antragsteller selbst, sondern andere Steuersubjekte betreffen, die das Ministerium der Finanzen – zu Recht oder zu Unrecht - als „Unternehmen der A.-Gruppe“ qualifiziert hätte. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht, inwiefern sich daraus eine eigene Verletzung der Rechte des Antragstellers ergeben könnte, mit anderen Worten, inwiefern daraus ein eigenes Abwehrrecht und damit ein Anordnungsanspruch des Antragstellers im vorliegenden Verfahren hergeleitet werden könnte. Auch unter sonstigen Gesichtspunkten ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers bezogen auf die Außervollzugsetzung des 2. Beweisbeschlusses insoweit, als sie den Zugriff des Antragsgegners auf die vorgelegten Akten der Finanzverwaltung (7 Aktenordner) betrifft, nicht ersichtlich. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und Abs. 2 GKG , wobei mit Blick auf den „Vorwegnahmecharakter" des Anordnungsbegehrens eine Halbierung des Auffangstreitwerts nicht angemessen erscheint. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.