Beschluss
2 B 347/10
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, nachdem die Antragsteller ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. November 2010 – 10 L 2111/10 – zurückgenommen haben (§§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspr.). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller (§§ 155 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO). Der Streitwert auch für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG). Gründe Der Beschluss ist nicht anfechtbar.