Beschluss
3 D 91/10
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Februar 2010 – 11 K 409/09 – wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 8.2.2010 – 11 K 409/09 –, mit der der Kläger sein vom Verwaltungsgericht zurückgewiesenes Begehren weiterverfolgt, ihm für die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 15.11.2007, durch den er für die Zeit vom 1.7.2007 bis zum 17.6.2008 zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 f. SGB VIII in Höhe von monatlich für eine Jugendhilfemaßnahme gemäß § 41 SGB VIII zugunsten seines Sohnes Markus A. herangezogen wurde, Prozesskostenhilfe zu gewähren, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Beschwerde kann zunächst nicht mit Erfolg auf die mit der Beschwerdebegründung erhobene Rüge der Befangenheit des Gerichts erster Instanz gestützt werden. Insoweit hat der Kläger geltend gemacht, der angefochtene Beschluss sei unter Mitwirkung eines Richters zustande gekommen, dessen Ehefrau Sachbearbeiterin des Beschwerdegegners und Verfasserin der für die Gegenseite im vorliegenden Verfahren überreichten Schriftsätze sei. Das Verwaltungsgericht hat, nach Einholung einer Dienstlichen Äußerung des betreffenden Richters, das gegen diesen gerichtete Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 17.3.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht das Ablehnungsgesuch zu Recht abgelehnt hat, hat das Beschwerdegericht indes nicht zu beantworten. Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden und sind deshalb der Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 512, 557 Abs.2 ZPO von vornherein entzogen vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3.2.2010 – 1 L 95/09 -, entsprechend für das Revisionsverfahren BVerwG Beschlüsse vom 16.2.1988 – 5 B 13/88 – und vom 24.4.1990 – 7 B 20/90 – jeweils zitiert nach Juris. Die Beschwerde kann darüber hinaus auch nicht mit Erfolg auf den Einwand gestützt werden, das Verwaltungsgericht habe das Begehren des Klägers zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die gemäß § 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu fordernde hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar trifft dieser Einwand nach dem Ergebnis der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens in der Sache zu. Jedoch liegen in der Person des Klägers die nach §§ 114, 115 Abs. 4 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vor, weshalb die mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Versagung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. Die hinreichende Erfolgsaussicht des vom Kläger verfolgten Begehrens ergibt sich daraus, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 19.8.2010 – 5 C 10/09 - zitiert nach Juris die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag nur dann als angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einzustufen ist, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Vorliegend wird der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des - jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum noch erwerbstätigen - Klägers, der sich für ihn nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Saarländischen Oberlandesgerichts bestimmt, durch den vom Beklagten geforderten Kostenbeitrag in Höhe von 380,- EUR erheblich unterschritten. Dies ergibt sich schon bei Zugrundelegung der eigenen Berechnung des Beklagten. Die von dem Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vorgenommene Berechnung geht im hier für die Heranziehung zu dem streitigen Kostenbeitrag maßgeblichen Zeitraum von einem gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Ansatz zu bringenden Einkommen des Klägers von und bringt hiervon die gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu berücksichtigenden Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person durch Vornahme des Pauschalabzugs von 25% gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Abzug, was zu einem Einkommensbetrag von führt. Zur Berücksichtigung der vorrangig unterhaltsberechtigten Ehefrau des Klägers nimmt er eine Abstufung der Kostenbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe - Kostenbeitragsverordnung – in dem Sinne vor, dass der Kläger einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zugeordnet wird. Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Klägers, der sich für ihn nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Saarländischen Oberlandesgerichts bestimmt, betrug allerdings in den Jahren 2007 und 2008. Bringt man neben dem in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Kostenbeitrag von diesen Selbstbehalt von dem nach der Berechnung des Beklagten einsetzbaren Einkommen in Abzug, so ergibt sich indes ein für den Unterhalt der Ehefrau verbleibender Betrag von nur noch. Dieser Betrag liegt weit unter dem vom Kläger – eher zurückhaltend - berechneten und von Seiten des Beklagten im Abhilfeverfahren nicht in Zweifel gezogenen Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Klägers von. Bereits aus § 4 Abs.2 Kostenbeitragsverordnung ergäbe sich danach die Notwendigkeit, den Kostenbeitrag um auf zu reduzieren, um deren Unterhaltsanspruch nicht zu schmälern. Hinzu kommt des Weiteren, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren (zuletzt im Rahmen seines Widerspruchs vom 26.1.2009) gegen den – hier nicht streitgegenständlichen - Kostenheranziehungsbescheid vom 19.12.2008 stets erklärt hat, einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes von sowie einen weiteren Betrag von leisten zu wollen, was er ausweislich des Schreibens des Beklagten an den Kreisrechtsausschuss vom 18.7.2008 auch getan hat. Ob in Ansehung dessen eine Beschränkung der Klage oder eine entsprechende Auslegung des – auf Aufhebung des gesamten Bescheides gerichteten - Klageantrages in Betracht kommt, ist nicht im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren zu klären, sondern im Klageverfahren. Denn eine Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe kommt ungeachtet der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung hier gemäß § 166 VwGO i.V.m § 115 Abs. 4 ZPO deshalb nicht in Betracht, weil die Kosten der Prozessführung des Klägers einen Betrag in Höhe von vier Monatsraten zu je d.h. von voraussichtlich nicht übersteigen. Bei der Berechnung der Monatsrate geht der Senat von Folgendem aus: Nach der vom Kläger vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13.5.2009 und den dazu überreichten Belegen verfügte er zum damaligen Zeit über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Werden davon nach § 82 Abs.2 SGB XII in Abzug gebracht die geltend gemachten Kosten sowie die Freibeträge nach § 115 Abs.1 Nr. 1 und 2 ZPO in Höhe von wobei zugunsten des - nach eigenen Angaben freigestellten Klägers - eine Erwerbstätigkeit angenommen wird, und nach § 115 Abs.1 Nr. 3 ZPO in Höhe von (Heizkosten) und (Nebenkosten), so ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von und eine PKH-Rate in Höhe .Eine darüber hinausgehende Anrechnung von Fahrtkosten kam mit Rücksicht auf die von ihm selbst vorgetragene und auch aus den Verwaltungsakten ersichtliche Freistellung des Klägers nicht in Betracht. Bei einem Gegenstandswert des gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Klageverfahrens von maximal 12 x 380,- EUR (angelehnt an Nr. 21.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Stand 2004) = 4560,- EUR, einer daraus folgenden Gebühr gemäß § 13 RVG von 301,-EUR und zu erwartenden Gesamtgebühren von 1,3 (Verfahrensgebühr) und 1,2 (Terminsgebühr) = 2,5 x 301,- EUR = 752,50 EUR werden die Gesamtkosten der Prozessführung demnach voraussichtlich deutlich weniger als 4 Monatsraten nach § 115 Abs.4 ZPO betragen. Hat danach das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt, so ist die Beschwerde zurückzuweisen. Der Kostenausspruch ergibt sich aus §§ 188, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.