Beschluss
3 D 231/10
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Juni 2010 - 6 K 332/10 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; eine Kostenerstattung findet im Beschwerdeverfahren nicht statt. Gründe Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.6.2010 - 6 K 332/10 -, mit der der Kläger sein vom Verwaltungsgericht zurückgewiesenes Begehren weiter verfolgt, ihm für die Klage auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, Rundfunkgebühren in Höhe von 1.458,01 EUR für die Zeit bis Dezember 2009 zu zahlen, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dieses Begehren mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß §§ 166, 114 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu fordernde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach dem Ergebnis der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass bereits die Zulässigkeit der in der Hauptsache erhobenen Feststellungsklage zu verneinen ist. Mit Kontoauszug vom 6.11.2009 bezifferte der Beklagte die Rundfunkgebührenschuld des Klägers für die Zeit von Februar 2003 bis einschließlich Dezember 2009 auf insgesamt 1.458,01 EUR. Teilweise, in Höhe von insgesamt 432,60 EUR ist diese Gebührenschuld Gegenstand der bestandskräftigen Gebührenbescheide vom 3.7.2003, vom 5.8.2003, vom 5.11.2003, vom 4.2.2004, vom 5.5.2004, vom 4.8.2004 und zuletzt vom 3.3.2005. Die genannten Bescheide umfassen den Zeitraum von Februar 2003 bis Januar 2005. Dies ergibt sich aus dem Mahnschreiben der GEZ vom 3.7.2009, wo der genannte Teilbetrag von 432,60 EUR als Mahnbetrag ausgewiesen und den genannten Gebührenbescheiden zugeordnet ist. Über die darüber hinaus in dem Kontoauszug vom 6.11.2009 für den Zeitraum von Februar 2005 bis Dezember 2009 bezifferte Gebührenschuld von (1.458,01 EUR - 432,60 EUR =) 1.025,41 EUR sind Gebührenbescheide dagegen bislang nicht ergangen. Hinsichtlich beider Teilbeträge ist die vom Kläger erhobene Feststellungsklage indes aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig. Nach der genannten Vorschrift kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Bezüglich des auf die bestandskräftigen Gebührenbescheide für den Zeitraum von Februar 2003 bis Januar 2005 entfallenden Teilbetrages von 432,60 EUR hätte der Kläger seine Rechte jeweils durch Anfechtung dieser Bescheide verfolgen können. Der diesbezügliche Feststellungsantrag könnte darüber hinaus auch in der Sache keinen Erfolg haben, da die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen in den genannten Bescheiden bestandskräftig festgestellt und tituliert sind. Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, festzustellen, dass der Kläger auch über den bereits titulierten Teilbetrag von 432,60 EUR hinaus nicht verpflichtet ist, den im Kontoauszug vom 6.11.2009 für den Zeitraum von Februar 2005 bis Dezember 2009 bezifferten weiteren Teilbetrag an Rundfunkgebühren in Höhe von 1.025,41 EUR zu zahlen, steht seiner Zulässigkeit ebenfalls der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Zwar wird die Feststellungsklage durch die dort genannten, grundsätzlich weiterreichenden Gestaltungs- und Leistungsklagen nur dann ausgeschlossen, wenn durch diese Rechtsschutz im zumindest gleichen Umfang und mit gleicher Effektivität wie durch eine Feststellungsklage erreicht würde vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 43 Rdnr. 29 m. zahlr. N.. Auch sind im Rundfunkgebührenrecht Konstellationen denkbar, in denen eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Rundfunkgebührenpflicht effektiveren und prozessökonomischeren Rechtsschutz als die Anfechtung einer Vielzahl von - im Regelfall quartalsweise - künftig ergehenden Rundfunkgebührenbescheiden gewährleistet vgl. zu einem solchen Fall VG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010, - 3 K 2796/09 -, zitiert nach juris. Eine solche Situation ist vorliegend aber nicht gegeben. Der Feststellungsantrag des Klägers ist nicht darauf gerichtet, das Nichtbestehen einer für die Zukunft generell aus rechtlichen Gründen bestrittenen Rundfunkgebührenpflicht festzustellen, sondern darauf, das Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung des Klägers betreffend Rundfunkgebühren für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum festzustellen, für den zum Teil - bis Januar 2005 - bereits bestandskräftige Rundfunkgebührenbescheide ergangen sind und zum Teil - für den Zeitraum von Februar 2005 bis Dezember 2009 - bislang lediglich eine Bezifferung der Rundfunkgebührenschuld in Gestalt von Kontoauszügen erfolgt ist. Der Kläger hat das Bestehen seiner Rundfunkgebührenpflicht auch nicht generell, sondern bezogen auf den konkreten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und das Vorliegen besonderer persönlicher Verhältnisse in diesem Zeitraum geltend gemacht. In dieser Situation ist der Rechtsschutz des Klägers umfassend dadurch gewährleistet, dass er das Ergehen eines entsprechenden Gebührenbescheides für den betreffenden, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum abwartet und dagegen Widerspruch und Anfechtungsklage erhebt. Dies ist mindestens ebenso effektiv und prozessökonomisch wie die stattdessen hier erhobene Feststellungsklage. Diese ist nach § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär und mithin unzulässig. Dem steht auch nicht der zuletzt erfolgte Vortrag des Klägers entgegen, er sei „zuletzt noch unter dem 6.5.2011 mit Forderungen auf die Zahlung von Rundfunkgebühren, und zwar für die Zeit April bis Juni 2011 und der Behauptung eines Rückstandes von 1.781,65 EUR in Anspruch genommen“ worden. Zum einen ist der angesprochene Zeitraum April bis Juni 2011 nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens, für dessen Verfolgung im Klageverfahren das Verwaltungsgericht in dem hier angefochtenen Beschluss die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert hat. Vielmehr bezieht sich der im Klageverfahren streitgegenständliche Feststellungsantrag auf die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Rundfunkgebühren für die Zeit bis Dezember 2009. Zum anderen ist nach der vom Beklagten auf Anfrage des Senats unter dem 19.5.2011 erteilten Auskunft seit dem 3.3.2005 gegenüber dem Kläger kein weiterer Gebührenbescheid erlassen worden, so dass es sich bei der behaupteten „Inanspruchnahme“ allenfalls um eine weiter fortlaufende Bezifferung der Rundfunkgebührenschuld in Gestalt von Kontoauszügen handeln kann. Es bleibt vor diesem Hintergrund dabei, dass der Rechtsschutz des Klägers bezogen auf den streitgegenständlichen Gebührenzeitraum umfassend dadurch gewährleistet ist, dass er das Ergehen eines entsprechenden Gebührenbescheides für den betreffenden, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum abwartet und dagegen Widerspruch und Anfechtungsklage erhebt. Hat danach das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wegen Unzulässigkeit der erhobenen Leistungsklage zu Recht abgelehnt, so ist die Beschwerde zurückzuweisen. Der Kostenausspruch ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.