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Beschluss

3 A 100/10

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.3.2010 - 3 K 506/08 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 662.500,- EUR festgesetzt. Gründe Der gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.3.2010 - 3 K 506/08 - hat in der Sache keinen Erfolg. Mit dem genannten Urteil wurde die Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 29.4.2008, durch den dieser den Beschluss der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für das Saarland vom 19.02.2008 in der Form der Berichtigung vom 11.04.2008 genehmigt hatte, abgewiesen. Mit Beschluss vom 19.02.2008 hatte die Schiedsstelle folgende Entscheidung getroffen: „Die Leistungen, die das Kreiskrankenhaus E-Stadt durch die Inbetriebnahme eines Linksherzkathetermessplatzes erbringt, sind in dem Entgeltverfahren 2007 nicht zu berücksichtigen.“ Um „Tenor und Gründe in Einklang zu bringen“, fasste die Schiedsstelle den Tenor des Beschlusses vom 19.02.2008 durch Beschluss ihres Vorsitzenden vom 11.04.2008 klarstellend wie folgt neu: „Die kardiologischen Leistungen, die das Kreiskrankenhaus E-Stadt durch die Inbetriebnahme eines Linksherzkathetermessplatzes erbringt, sind in dem Entgeltverfahren 2007 nicht zu berücksichtigen.“ Das auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO gestützte Vorbringen der Klägerin in der Begründung ihres Berufungszulassungsantrages vom 10.5.2010, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Ausgehend von der Antragsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind – wie die Klägerin zutreffend ausführt - regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542. Die Angriffe der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen derartige Zweifel nicht zu begründen. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe Inhalt und Umfang des Versorgungsauftrages der Klägerin nicht zutreffend erkannt und sei deshalb zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, die streitgegenständlichen, an dem Linksherzkathetermessplatz des Kreiskrankenhauses E-Stadt erbrachten kardiologischen Leistungen seien in dem Entgeltverfahren 2007 nicht zu berücksichtigen. Es gehe von falschen Begrifflichkeiten aus und seine Ausführungen widersprächen den Festlegungen des Krankenhausplans für das Saarland für die Jahre 2006 bis 2010 (im Folgenden: Krankenhausplan 2006 – 2010). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dem Kreiskrankenhaus E-Stadt nicht nur eine Unterabteilung „Innere Medizin – allgemein“, sondern eine Hauptfachabteilung „Innere Medizin und Allgemeinmedizin – allgemein“ zugewiesen. Das Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin umfasse die konservative und interventionelle Behandlung des Herzens und des Kreislaufs. Die Schwerpunktkompetenzen, z.B. die Schwerpunktkompetenz Kardiologie, seien ein Teil des Gebietes. Dies ergebe sich aus der Weiterbildungsordnung. Da die Krankenhausplanung auf der Weiterbildungsordnung aufbaue, folge hieraus, dass die Zuweisung einer allgemein-internistischen Hauptfachabteilung umfassend auf das Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin bezogen sei und gemäß seiner Definition in der Weiterbildungsordnung alle Schwerpunktkompetenzen, auch die Schwerpunktkompetenz Kardiologie, umfasse. Deshalb seien vom Versorgungsauftrag einer solchen Hauptfachabteilung auch Herz-Kreislauf-Erkrankungen einschließlich entsprechender Schwerpunktbildungen und Spezialisierungen umfasst und gehörten alle kardiologischen Leistungen, auch die an dem Linksherzkathetermessplatz erbrachten Leistungen, zum Versorgungsauftrag des Kreiskrankenhauses E-Stadt. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar sind Inhalt und Umfang des Versorgungsauftrages maßgeblich für die Berücksichtigung erbrachter Krankenhausleistungen im Entgeltverfahren vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2007, 3 C 53/06 -, juris. Jedoch hat vorliegend das Verwaltungsgericht ungeachtet der (möglicherweise missverständlichen) Verwendung des Begriffes „Unterabteilung Innere Medizin – allgemein“ zutreffend erkannt, dass der dem Kreiskrankenhaus E-Stadt mit Feststellungsbescheid vom 21.6.2006 erteilte Versorgungsauftrag die streitgegenständlichen, an dem dortigen Linksherzkathetermessplatz erbrachten kardiologischen Leistungen nicht umfasst. Maßgebend für Inhalt und Umfang des Versorgungsauftrages eines in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses (Plankrankenhaus) sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz) KHEntgG, hier anwendbar in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (KHEntgG a.F.) primär die Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung. Vorliegend sind dies der Feststellungsbescheid vom 21.6.2006, die zu seiner Auslegung heranzuziehenden Festlegungen des Krankenhausplans 2006 – 2010 sowie die dort für die Abgrenzungen der medizinischen Fachgebiete ergänzend in Bezug genommenen Vorschriften der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes in der am 1.4.2005 in Kraft getretenen Fassung (im Folgenden: WBO 2005). Mit Feststellungsbescheid vom 21.6.2006 zur Aufnahme des Kreiskrankenhauses E-Stadt in den Krankenhausplan 2006 – 2010 wurde diesem ausweislich des Krankenhausstammblatts Teil 1 eine „Fachabteilung Innere Medizin und Allgemeinmedizin – allgemein“ im Umfang von 89 Betten zum 1.1.2006 und von 67 Betten zum 31.12.2010 und damit ein dem entsprechender Versorgungsauftrag zugewiesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin umfasst diese Zuweisung nach den Festlegungen des Krankenhausplans 2006 – 2010 indes nicht zugleich alle Schwerpunktkompetenzen und Spezialisierungen des Gebietes Innere Medizin und Allgemeinmedizin im Sinne der WBO 2005 und deshalb auch nicht die Erbringung von Leistungen am Linksherzkathetermessplatz. In medizinisch-fachlicher Hinsicht handelt es sich bei diesen Leistungen um invasive kardiologische (Spezial-)Leistungen, die nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes in der am 1.4.2005 in Kraft getretenen Fassung (WBO 2005) der Schwerpunktkompetenz „Innere Medizin und Allgemeinmedizin – Kardiologie“ zuzuordnen sind. Auf die Regelungen der WBO 2005 zur Abgrenzung der Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen ist nach Nr. 2.4.2 des Krankenhausplans 2006 – 2010 für die Abgrenzung des Versorgungsauftrages der unterschiedlichen Fachabteilungen in fachlich-medizinischer Hinsicht zurückzugreifen. Das Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin ist in Abschnitt B der WBO 2005 unter Nr. 12 geregelt. Innerhalb dieses Gebietes, welches – wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat - nach der dortigen Definition die Vorbeugung, (Früh-) Erkennung, konservative und interventionelle Behandlung sowie Rehabilitation und Nachsorge der Gesundheitsstörungen und Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens und Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Gefäßsystems, des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, des Immunsystems, des Stütz- und Bindegewebes, der Infektionskrankheiten und Vergiftungen sowie der soliden Tumore und der hämatologischen Neoplasien umfasst, konnten nach der hier maßgeblichen, am 1.4.2005 in Kraft getretenen Fassung der WBO 2005 – zum Teil anders als nach der nachfolgenden Fassung der WBO vom 2.9.2008, durch die das Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin umstrukturiert wurde - Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen nach Nr.12.1 und Nr. 12.2 erworben werden. Es sind dies im Einzelnen: 12.1 Facharzt für Allgemeinmedizin 12.2 - Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Angiologie, - Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie - Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Gastroenterologie - Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie - Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie - Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Nephrologie - Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Pneumologie - Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Rheumatologie. Für die Erlangung aller im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin enthaltenen Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen sind unter Nr. 12 Abschnitt B WBO 2005 zunächst gemeinsame Inhalte für die Weiterbildung vorgegeben. Innerhalb dieser gemeinsamen Inhalte sind unter dem Abschnitt „definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“ mit Bezug zu Herz- und Kreislauferkrankungen folgende Verfahren aufgeführt: Elektrokardiogramm, Ergometrie, Langzeit-EKG und Langzeitblutdruckmessung. Die Weiterbildungsinhalte „Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Durchführung und Beurteilung diagnostischer Herzkatheteruntersuchungen“ und „definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren Linksherzkatheteruntersuchungen einschließlich der dazugehörigen Linksherz- Angiokardiographien und Koronarangiographien“ sind demgegenüber ausschließlich unter Nr. 12.2 (Facharzt / Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie) aufgeführt. Hieraus ist zu entnehmen, dass einerseits alle Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin nach Maßgabe der bis zum 2.9.2008 und mithin auch im hier streitigen Abrechnungsjahr 2007 geltenden WBO 2005 die Durchführung – niederschwelliger – kardiologischer Leistungen wie z.B. Elektrokardiogramm, Ergometrie, Langzeit-EKG, und Langzeitblutdruckmessung umfassten, dass aber nur die Facharzt- und Schwerpunktkompetenz im Gebiet Innere Medizin - Kardiologie auch die Erbringung spezieller, insbesondere invasiver kardiologischer Leistungen wie die der Linksherzkatheteruntersuchung umfasste. Auch die Klägerin selbst stellt im Rahmen ihrer Zulassungsbegründung nicht in Abrede, dass es sich bei den hier streitgegenständlichen, am Linksherzkathetermessplatz erbrachten Leistungen um kardiologische Spezialleistungen handelt, die ausschließlich der Schwerpunktkompetenz „Innere Medizin und Allgemeinmedizin – Kardiologie“ zuzuordnen sind. Sie macht vielmehr geltend, die genannten kardiologischen Leistungen unterfielen deshalb gleichwohl dem Versorgungsauftrag des Kreiskrankenhauses E-Stadt, weil der Versorgungsauftrag einer „Fachabteilung Innere Medizin und Allgemeinmedizin – allgemein“ auch die Schwerpunktbildungen und Spezialisierungen des Gebietes Innere Medizin und Allgemeinmedizin und damit auch alle kardiologischen Leistungen umfasse. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Krankenhausplan 2006 – 2010 geht bei der Zuweisung von Fachabteilungen strukturell und konzeptionell ersichtlich von einem Spezialisierungsmodell aus. Gemäß Nr. 2.4.1 des Krankenhausplans 2006 – 2010 gilt dies ebenso für die Zuweisung von Versorgungsaufträgen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung definieren die Festlegung der von einem Krankenhaus vorzuhaltenden Fachabteilungen und die sonstigen planerischen Festlegungen dessen Versorgungsauftrag. Dabei sieht der Krankenhausplan 2006 – 2010 unter Nr. 2.4.2 im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin folgende Fachabteilungen vor: Innere Medizin und Allgemeinmedizin – Innere Medizin allgemein Innere Medizin und Allgemeinmedizin - Endokrinologie und Diabetologie Innere Medizin und Allgemeinmedizin – Gastroenterologie Innere Medizin und Allgemeinmedizin - Hämatologie und Onkologie Innere Medizin und Allgemeinmedizin – Kardiologie Innere Medizin und Allgemeinmedizin – Nephrologie Innere Medizin und Allgemeinmedizin – Pneumologie Innere Medizin und Allgemeinmedizin - Rheumatologie Unter Nrn. 3.10 bis 3.17 enthält der Krankenhausplan 2006 – 2010 für jede der genannten Fachabteilungen eine gesonderte Planungsvorgabe, die jeweils in den Unterpunkten „1.) bisherige Versorgungssituation“, „2.) Entwicklung der bedarfsnotwendigen Kapazitäten bis zum Jahr 2010“ und „3.) Standortentscheidungen“ ausdifferenziert ist, und zwar bis zu der konkreten Bettenzahl an jedem einzelnen Standort. Diese Festlegungen spiegeln ersichtlich das Bestreben der Krankenhausplanungsbehörde wieder, die in Nr. 2.2 des Krankenhausplans 2006 – 2010 in Übereinstimmung mit § 22 des saarländischen Krankenhausgesetzes (SKHG) aufgeführten Planungsziele möglichst optimal zu erreichen. Diese gehen dahin, die bedarfsgerechte stationäre und teilstationäre Versorgung der saarländischen Bevölkerung zu gewährleisten, dabei aber das Maß des Notwendigen durch die im Planungszeitraum bereitgestellten Kapazitäten nicht zu überschreiten, zudem dahin, die Behandlungsqualität weiter zu verbessern und schließlich dahin, ein regional ausgewogenes Angebot an Krankenhausleistungen in dem Sinne zu gewährleisten, dass häufig anfallende Krankenhausleistungen, insbesondere im internistischen und chirurgischen Bereich, möglichst wohnortnah erbracht werden können, während für die Behandlung weniger häufiger Erkrankungen leistungsfähige Fachabteilungen ausgewiesen werden, die aufgrund ihrer Spezialisierung einen größeren Einzugsbereich benötigen. Aus diesen im Krankenhausplan 2006 – 2010 festgelegten Planungsstrukturen und – dem folgend - den unter Nrn. 3.10 bis 3.17 des Krankenhausplans 2006 – 2010 für jede einzelne der genannten Fachabteilung innerhalb des Gebietes Innere Medizin und Allgemeinmedizin getroffen Festlegungen ergibt sich, dass die Versorgungsaufträge aller in Nr. 2.4.2 des Krankenhausplans 2006 – 2010 aufgeführten Fachabteilungen grundsätzlich gesondert nebeneinander stehen und sich insbesondere im Bereich der Spezialisierung und Schwerpunktbildung nicht überdecken. Vielmehr sollen Leistungen, die eine Spezialisierung voraussetzen und deshalb ausschließlich einer bestimmten Schwerpunktkompetenz im Sinne der WBO 2005 zuzuordnen sind, grundsätzlich nur in einer der an wenigen Standorten ausgewiesenen Fachabteilungen im Sinne der Nr. 2.4.2, die dieser Schwerpunktbildung entsprechen, erbracht werden. Sie unterfallen deshalb auch nur deren Versorgungsauftrag. Der Versorgungsauftrag der flächendeckend an 22 Standorten ausgewiesenen Fachabteilungen „Innere Medizin und Allgemeinmedizin - allgemein“ umfasst dagegen die häufig auftretenden Leistungen der Grundversorgung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin, die nach den Festlegungen des Krankenhausplans wohnortnah erbracht werden sollen. Dies liegt auf der Hand, wenn man die andernfalls auftretenden Konsequenzen betrachtet. Der Krankenhausplan 2006 – 2010 weist unter Nr. 3.11 der Fachabteilung „Innere Medizin und Allgemeinmedizin - Endokrinologie und Diabetologie“ an nur einem Standort 29 Planbetten zu, unter Nr. 3.12 der Fachabteilung „Innere Medizin und Allgemeinmedizin – Gastroenterologie“ an nur einem Standort 55 Planbetten, unter Nr. 3.13 der Fachabteilung „Innere Medizin und Allgemeinmedizin - Hämatologie und Onkologie“ an drei Standorten 123 Planbetten, unter Nr. 3.14 der Fachabteilung „Innere Medizin und Allgemeinmedizin – Kardiologie“ an vier Standorten 306 Planbetten, unter Nr. 3.15 der Fachabteilung „Innere Medizin und Allgemeinmedizin – Nephrologie“ an zwei Standorten 60 Planbetten, unter Nr. 3.16 der Fachabteilung „Innere Medizin und Allgemeinmedizin – Pneumologie“ an nur einem Standort 80 Planbetten und unter Nr. 3.17 der Fachabteilung „Innere Medizin und Allgemeinmedizin – Rheumatologie“ an ebenfalls nur einem Standort 14 Planbetten. Hätte, wie die Klägerin geltend macht, jede der unter Nr. 3.10 (3.) für das Saarland ausgewiesenen 22 Fachabteilungen „Innere Medizin und Allgemeinmedizin – allgemein“, die mit dem Ziel der Wohnortnähe flächendeckend ausgewiesen sind und die eine Bettenkapazität von insgesamt 1427 Planbetten (zum 31.12.2010) umfassen, zugleich auch den Versorgungsauftrag, neben den Leistungen der Grundversorgung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin auch die Leistungen im Bereich der Schwerpunktkompetenzen der in Nr. 2.4.2 des Krankenhausplans 2006 – 2010 für das Gebiet „Innere Medizin und Allgemeinmedizin“ aufgelisteten Fachabteilungen zu erbringen, so wären die weiteren, bis auf die Bettenzahl am jeweiligen Standort ausdifferenzierten Festlegungen unter Nrn. 3.11 bis 3.17 obsolet. Denn dann könnten in den saarlandweit insgesamt 1427 Planbetten der 22 Fachabteilungen „Innere Medizin und Allgemeinmedizin – allgemein“ beliebig auch solche Leistungen (innerhalb des Versorgungsauftrags) erbracht werden, die der Krankenhausplan 2006 – 2010 im Einzelnen unter Nrn. 3.11 bis 3.17 den übrigen Fachabteilungen des Gebiets Innere Medizin und Allgemeinmedizin zuweist. Ein solches Ergebnis wäre mit den dargelegten Planungszielen und der auf eine Spezialisierung ausgerichteten Planungsstruktur des Krankenhausplans 2006 – 2010 offenkundig nicht vereinbar. Dem kann die Klägerin auch nicht entgegenhalten, am Beispiel der Schwerpunktkompetenz „Endokrinologie und Diabetologie“ lasse sich dem Krankenhausplan 2006 – 2010 als grundsätzliche Verfahrensweise entnehmen, dass die Krankenhausplanungsbehörde erst dann Krankenhäusern eine eigenständige Abteilung oder einen Schwerpunkt zuweise, wenn ein erheblicher Anteil der internistischen Leistungen auf die Schwerpunktkompetenz entfalle. Sie hat insoweit geltend gemacht, als einziger Standort einer Hauptfachabteilung „Innere Medizin - Endokrinologie und Diabetologie“ sei im Krankenhausplan 2006 -2010 das Krankenhaus N ausgewiesen worden, weil in der dortigen allgemein-internistischen Abteilung zuvor 25,4 % der Fälle auf den Bereich Endokrinologie und Diabetologie entfallen seien. Zugleich habe der Beklagte im Krankenhausplan 2006 – 2010 ausgeführt, dass auch in Zukunft endokrinologische und diabetologische Leistungen in den allgemein-internistischen Abteilungen der anderen Krankenhäuser erbracht werden könnten. Daraus folge, dass die ausgewiesenen allgemein-internistischen Hauptfachabteilungen auch die Schwerpunktkompetenzen, wie z.B. Endokrinologie und Diabetologie mit umfassten, da es andernfalls nicht möglich sei, diese aus den allgemein-internistischen Hauptfachabteilungen auszugliedern. Dies ist nicht schlüssig. Im Gegenteil folgt aus der aufgezeigten Verfahrensweise, dass zum Versorgungsauftrag einer Fachabteilung „Innere Medizin und Allgemeinmedizin – allgemein“ nur dann auch Leistungen einer Schwerpunktkompetenz, wie z.B. Endokrinologie und Diabetologie gehören, wenn in dem maßgeblichen Krankenhausplan entweder keine dieser Schwerpunktkompetenz korrespondierende Fachabteilung ausgewiesen ist, wie dies im Krankenhausplan 2006 – 2010 für die Schwerpunktkompetenz Angiologie weiterhin der Fall ist, oder wenn der Krankenhausplan dies trotz Ausweisung einer der Schwerpunktkompetenz korrespondierenden Fachabteilung ausdrücklich zulässt, wie dies im Krankenhausplan 2006 – 2010 unter Nr. 3.10, 2. (Entwicklung der bedarfsnotwendigen Kapazitäten bis zum Jahr 2010) bezüglich der erstmals ausgewiesenen Schwerpunktkompetenz und Fachabteilung Endokrinologie und Diabetologie der Fall ist. Beides ist mit Blick auf die hier streitgegenständlichen kardiologischen Leistungen, die das Kreiskrankenhaus E-Stadt durch die Inbetriebnahme eines Linksherzkathetermessplatzes erbringt, jedoch nicht der Fall. Weder fehlt es im Krankenhausplan 2006 – 2010 unter Nr. 2.4.2. an der Ausweisung von kardiologischen Fachabteilungen, noch lässt dieser unter Nr. 3.10, 2. die Erbringung kardiologischer Spezialleistungen in den Fachabteilungen „Innere Medizin und Allgemeinmedizin – allgemein“ ausdrücklich zu. Im Gegenteil ist dort ausgeführt, dass (schon) „im letzten Krankenhausplan neben der Inneren Medizin – allgemein die Subdisziplinen Gastroenterologie, Kardiologie, Hämatologie und Onkologie, Nephrologie, Pneumologie und Rheumatologie separat ausgewiesen“ waren und dass in den neuen Krankenhausplan die Endokrinologie und Diabetologie als weitere internistische Subdisziplin aufgenommen werde, u.a. mit der Folge, dass von den prognostizierten allgemein-internistischen Betten 33 für das neu auszuweisende Fachgebiet Inneren Medizin – Endokrinologie und Diabetologie abgezogen würden. Zudem spricht auch die Vorgabe in Nr. 2.4.3 des Krankenhausplans 2006 – 2010 dafür, dass zum Versorgungsauftrag einer „Fachabteilung für Innere Medizin und Allgemeinmedizin – allgemein“ nicht auch solche speziellen kardiologischen Leistungen gehören, für die nur ein Arzt mit der Facharztkompetenz für Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie ausgebildet ist. Nach der genannten Regelung werden Hauptfachabteilungen von einem/einer hauptamtlichen Krankenhausarzt/ärztin mit der entsprechenden Facharztkompetenz geleitet. Dies ist bei einer Hauptfachabteilung für Innere Medizin und Allgemeinmedizin – allgemein indes nicht zwingend ein Arzt mit der Facharztkompetenz für Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie, vielmehr kann es sich ebenso um einen Arzt mit der Facharztkompetenz für Innere Medizin und einer anderen Schwerpunktkompetenz handeln. Dem kann die Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass die hier in Rede stehende Hauptfachabteilung für Innere Medizin und Allgemeinmedizin – allgemein im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich von einem Arzt mit der Facharztkompetenz für Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie geleitet wurde. Denn selbst wenn eine solche Leitung im Einzelfall tatsächlich gegeben ist, ist damit weder sichergestellt, dass dies dauerhaft für den gesamten Zeitraum der Zuweisung des Versorgungsauftrags der Fall ist, noch dass dies bei allen Hauptfachabteilungen für Innere Medizin und Allgemeinmedizin, die im Krankenhausplan 2006 – 2010 ausgewiesen sind, und zu deren Leistungsspektrum – folgt man der Auffassung der Klägerin - ebenfalls Leistungen des Schwerpunkts Kardiologie gehören müssten, ebenfalls zutrifft. Das Verwaltungsgericht ist deshalb zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Kreiskrankenhaus E-Stadt für das Jahr 2007 keinen Versorgungsauftrag für die von ihm mit Hilfe des Linksherzkathetermessplatzes erbrachten kardiologischen Leistungen gehabt hat. Dies gilt, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, auch für die im Rahmen der Notfallbehandlung mit Hilfe des Linksherzkathetermessplatzes erbrachten kardiologischen Spezialleistungen. Auch für die Notfallbehandlung mit Hilfe des Linksherzkathetermessplatzes hat das Kreiskrankenhaus E-Stadt keinen entsprechenden Versorgungsauftrag. Was die Notfallversorgung anbelangt, ist dem Kreiskrankenhaus E-Stadt in dem Feststellungsbescheid vom 21.6.2006 lediglich der Versorgungsauftrag für die „Basisnotfallversorgung Innere Medizin“ erteilt worden. Schon der Vergleich mit dem im Krankenhausplan 2006 – 2010 an andere Plankrankenhäuser (vgl. z.B. Klinikum A-Stadt) vergebenen Versorgungsauftrag „Fachspezifische Notfallversorgung Kardiologie/Herzkatheterzentrum“ zeigt – insbesondere unter Berücksichtigung der bereits dargelegten Strukturmerkmale des Krankenhausplans 2006 – 2010 -, dass dieser nicht auch den Versorgungsauftrag zur Erbringung spezieller kardiologischer Notfallleistungen mit Hilfe des Linksherzkathetermessplatzes umfasst. Auch die weiteren Einwendungen, die die Klägerin der Verneinung der Budgetwirksamkeit von kardiologischen Leistungen entgegenhält, die das Kreiskrankenhaus E-Stadt an seinem Linksherzkathetermessplatzes für Notfallpatienten erbracht hat, greifen nicht durch. Sie hat insoweit beanstandet, das Verwaltungsgericht vertrete die Auffassung, auch für die Erbringung von Leistungen der Notfallversorgung bedürfe ein Krankenhaus eines entsprechenden Versorgungsauftrags. Dies trifft so nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend zwischen der Erbringung und Abrechnung von Notfallleistungen einerseits und deren budgetwirksamer Einbringung in die Entgeltvereinbarung andererseits unterschieden. Hierbei ist es in Übereinstimmung mit den Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes zu Recht davon ausgegangen, dass die Erbringung und Abrechnung von Leistungen im Rahmen der Notfallbehandlung keineswegs das Bestehen eines entsprechenden Versorgungsauftrags voraussetzten. Die Erbringung verfügbarer medizinischer Leistungen im Notfall gebieten schon Art. 1 und 2 GG. Daneben gewährleistet § 8 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz KHEntgG a.F für die Abrechnung solcher Leistungen, dass - auch wenn grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz KHEntgG a.F Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden dürfen - eine Ausnahme für die Behandlung von Notfallpatienten gilt. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht herleiten, dass diese ausnahmsweise auch ohne Versorgungsauftrag abrechenbaren Entgelte budgetwirksam in die Entgeltvereinbarung eingebracht werden können. Die Klägerin hat insoweit geltend gemacht, aus der Bezugnahme in § 11 Abs.1 Satz 1 KHEntgG a.F auf § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG a.F gehe hervor, dass es sich bei der zuletzt genannten Vorschrift nicht um eine Abrechnungsregel für Notfallleistungen handele, sondern dass § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG a.F auch bei der Vereinbarung des Erlösbudgets anzuwenden sei, weshalb sich das Erlösbudget sowohl aus den Leistungen im Rahmen des Versorgungsauftrages als auch aus Leistungen für Notfallpatienten zusammensetze und mithin zwingend auch Leistungen für Notfallpatienten bzw. die dafür abgerechneten Entgelte enthalte. Dem kann nicht gefolgt werden. § 11 Abs.1 Satz 1 KHEntgG a.F bestimmt im Rahmen des Abschnitts 4 des KHEntgG a.F „Vereinbarungsverfahren“, dass nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 KHEntgG a.F und unter Beachtung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses (§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHEntgG a.F) die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Vertragsparteien) in der Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus den Gesamtbetrag, das Erlösbudget, die Summe der Bewertungsrelationen, den krankenhausindividuellen Basisfallwert, die Zu- und Abschläge, die sonstigen Entgelte und die Mehr- und Mindererlösausgleiche regeln. Hierbei stellt § 8 KHEntgG a.F, wie sich aus seiner systematischen Stellung in Abschnitt 3 des KHEntgG a.F „Entgeltarten und Abrechnung“ ebenso wie aus seiner Normüberschrift „Berechnung der Entgelte“ ergibt, ausschließlich eine Vorschrift über die Berechnung der Entgelte dar. Demgegenüber hebt § 11 Abs.1 Satz 1 KHEntgG a.F im Abschnitt 4 „Vereinbarungsverfahren“ und unter der Normüberschrift „Vereinbarung mit dem einzelnen Krankenhaus“ für die Vereinbarung des Erlösbudgets ebenso wie für die übrigen genannten Vereinbarungen ausdrücklich hervor, dass diese „unter Beachtung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses“ zu erfolgen haben. Die Budgetwirksamkeit von Leistungen hängt deshalb, auch wenn sie ausnahmsweise, wie bei Notfallleistungen, auch ohne Versorgungsauftrag erbracht und abgerechnet werden können, vom Bestehen eines entsprechenden Versorgungsauftrags ab. Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses ist Maß und Grenze jeder Budgetvereinbarung BVerwG, Urteil vom 20.12.2007, 3 C 53/06 -, ebenso auch z.B. VG F-Stadt, Urteil vom 31.3.2009 - 6 K 578/08.MZ -, juris. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis der Klägerin auf ein Eingreifen des § 4 Abs. 9 Satz 1 und 3 KHEntgG a.F. über den Ausgleich von Mehr- und Mindererlösen, wonach dem Kreiskrankenhaus E-Stadt nur etwa ein Drittel der abgerechneten Erlöse für Notfalleistungen an dem dortigen Linksherzkathetermessplatz verbleibe. Zwar trifft es zu, dass gemäß § 4 Abs. 9 Satz 1 KHEntgG a.F bei Abweichen der Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses von dem Erlösbudget sonstige Mehrerlöse zu 65 vom Hundert ausgeglichen werden, was bedeutet, dass nur 35 vom Hundert dieser Erlöse bei dem Krankenhaus verbleiben. Offen erscheint in diesem Zusammenhang allerdings schon die Frage, ob Erlöse, die für Notfallleistungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz KHEntgG a.F ausnahmsweise auch außerhalb des Versorgungsauftrags abgerechnet werden dürfen, überhaupt den Regelungen über den Ausgleich von Mehr- und Mindererlösen gemäß § 4 Abs. 9 Satz 1 und 3 KHEntgG a.F. unterfallen vgl. für Mehrerlöse außerhalb des Versorgungsauftrags, die nicht auf Notfallbehandlungen zurückgehen: BVerwG, Urteil vom 20.12.2007, 3 C 53/06 -, juris. Dies bedarf im gegebenen Zusammenhang indes keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls gibt die Argumentation der Klägerin keinen Anlass zu der Annahme, dass jegliche Notfallleistungen, auch solche, die – wie hier - außerhalb sowohl des ausdrücklich erteilten fachlich-medizinischen Versorgungsauftrags für „Normalfälle“, als auch außerhalb des ausdrücklich erteilten fachlich-medizinischen Versorgungsauftrags für Notfälle erbracht werden, gleichwohl in den Versorgungsauftrag und damit in das Erlösbudget eines Plankrankenhauses einzubeziehen wären. Soweit von einem Krankenhaus erzielte Erlöse dem Mehrerlösausgleich gemäß § 4 Abs. 9 Satz 1 und 3 KHEntgG a.F. unterfallen, ist dies Ausdruck der für den gesamten Regelungsbereich der Mehr- und Mindererlöse geltenden Zielsetzung des Gesetzgebers, die Krankenhäuser zu einer möglichst punktgenauen Einhaltung der Budgetvorgaben anzuhalten BVerwG, Urteile vom 7.7.2005, 3 C 23/04 – und vom 20.12.2007, 3 C 53/06 -, juris und deshalb nicht zu beanstanden. Soweit sie ihm nicht unterfallen, trägt die Argumentation der Klägerin schon im Ausgangspunkt nicht. Nach alledem vermögen die von der Klägerin im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, durch das die Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 29.4.2008, durch den dieser den Beschluss der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für das Saarland vom 19.02.2008 in der Form der Berichtigung vom 11.04.2008 genehmigt hatte, abgewiesen wurde, nicht zu begründen. Auch der des Weiteren geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl.,§ 124 Rdnr.8 und 9 m.w.N.. Dabei genügt für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit, vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- und Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen und des Aufzeigens, worin diese bestehen Kopp/Schenke, a.a.O.. § 124 a Rdnr. 53. Die Klägerin hat dargelegt, die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten ergäben sich bereits daraus, dass bei der vorliegenden Fallgestaltung verschiedene Rechtsgebiete – das Krankenhausrecht und das Krankenhausfinanzierungsrecht – ineinander griffen. Es handele sich um komplexe rechtliche Fragestellungen, die auf der Grundlage des Krankenhausplanungsrechts, der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes und aus dem Krankenhausfinanzierungsrecht heraus zu beantworten seien. Das Krankenhausfinanzierungsrecht sei anerkanntermaßen eine komplexe und schwierige Rechtsmaterie, dabei gebe es wenig verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und wenn nach Jahren eine Klärung herbeigeführt sei, sei häufig die entsprechende Rechtsnorm schon wieder außer Kraft getreten. Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die vorliegende Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten verursacht. Zu klären war im Rahmen des durch den Zulassungsantrag eröffneten Streitstoffes lediglich die Frage, ob der dem Kreiskrankenhauses E-Stadt erteilte Versorgungsauftrag die für die streitgegenständlichen, an dem dortigen Linksherzkathetermessplatz erbrachten kardiologischen Leistungen, sei es insgesamt oder sei es nur hinsichtlich der Leistungen der Notfallversorgung, umfasst hat. Diese Frage war durch Auslegung des Feststellungsbescheides vom 21.6.2006 anhand des Krankenhausplans für das Saarland für die Jahre 2006 bis 2010, der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes und unter Berücksichtigung der Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes ohne überdurchschnittliche Schwierigkeiten zu klären. Der Vertiefung komplexer Fragestellungen des Krankenhausplanungs- und Finanzierungsrechts bedurfte es hierzu nicht. Es bedurfte insoweit lediglich der Beachtung feststehender Grundsätze dieser Rechtsmaterie, wie der Maßgeblichkeit des Versorgungsauftrags und der grundlegenden Ziele der Krankenhausplanung sowie der präzisen inhaltlichen Abgrenzung der im Saarland erteilten Versorgungsaufträge nach Maßgabe des Krankenhausplans für das Saarland für die Jahre 2006 bis 2010 und der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes. Auch der Umstand, dass dabei Vorschriften zur Anwendung zu bringen waren, die zwischenzeitlich neu gefasst worden sind, vermag die Annahme besonderer Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu begründen; dies gehört zu den Normalanforderungen. Schließlich ist auch der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sich darin eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender, verallgemeinerungsfähiger Bedeutung stellt, die bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf und dieser auch zugänglich ist vgl. BVerfG vom 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - sowie etwa VGH München, Beschluss vom 16.03.2012 - 10 ZB 11.1396 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2012 - OVG 9 N 96.09 – und OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris sowie Kopp/Schenke, VwGO 17. Aufl. § 124 Rdnr.10 Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht aufgeworfenen Rechtsfrage in der Regel zu verneinen; anderes gilt nur, wenn die Beantwortung der Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis auf nicht absehbare Zeit auch künftig noch Bedeutung hat oder wenn die außer Kraft getretene Vorschrift durch eine Bestimmung ersetzt worden ist, bei der sich die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es auch, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt vgl. nur OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.11.2011 - 10 LA 72/10 - m.w.N., juris. Dementsprechend verlangt das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, inwieweit ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Klägerin hat als grundsätzlich bedeutsam zunächst die Rechtsfrage aufgeworfen, „ob die Zuweisung eines Gebietes Innere Medizin und Allgemeinmedizin - allgemein auch die Schwerpunktkompetenz Kardiologie und die Erbringung dieser Leistungen mit Hilfe des Linksherzkathetermessplatzes umfasst“. Bejahe man diese Frage, so gehörten die geltend gemachten Leistungen zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses und seien in das Erlösbudget einzustellen. Die damit aufgeworfene Rechtsfrage ist sachgerecht als Frage zu verstehen, ob der aus der Zuweisung einer Fachabteilung „Innere Medizin und Allgemeinmedizin - allgemein“ resultierende Versorgungsauftrag auch die Schwerpunktkompetenz Kardiologie und deshalb die Erbringung von Leistungen mit Hilfe des Linksherzkathetermessplatzes umfasst. Diese Frage ist zwar vorliegend entscheidungserheblich, jedoch kommt ihr keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Denn die Frage stellt sich vorliegend als Vorfrage für die Einbeziehung von Leistungen des Kreiskrankenhauses E-Stadt in das Erlösbudget für das Jahr 2007 und ist deshalb, wie oben dargelegt, durch Auslegung des Feststellungsbescheides vom 21.6.2006 anhand des Krankenhausplans für das Saarland für die Jahre 2006 bis 2010 und der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes in der am 1.4.2005 in Kraft getretenen Fassung (WBO 2005) zu klären. Sie kann damit keine grundsätzliche Bedeutung für die Einbeziehung der streitgegenständlichen Leistungen in das Erlösbudget von Krankenhäusern haben, deren Versorgungsauftrag sich nach anderen Feststellungsbescheiden, die entsprechend den Festlegungen anderer Krankenhauspläne ergangen und auszulegen sind, richten. Dies gilt zum einen für Krankenhäuser außerhalb des Saarlandes, da hierfür die Krankenhauspläne anderer Bundesländer maßgeblich sind, die jeweils unterschiedliche Strukturen aufweisen. Dies gilt zum anderen aber auch für Krankenhäuser innerhalb des Saarlandes, deren Feststellungsbescheide entsprechend den Festlegungen anderer Krankenhauspläne als desjenigen für die Jahre 2006 - 2010 ergangen sind, insbesondere für solche, die – mit Blick auf aktuelle Erlösvereinbarungen - nach Maßgabe des Krankenhausplans für das Saarland für die Jahre 2011 bis 2015 ergangen sind. Dessen Festlegungen unterscheiden sich von dem Krankenhausplan für das Saarland für die Jahre 2006 bis 2010 schon deshalb, weil die Verweisung für die medizinisch-fachliche Abgrenzung sich nicht mehr auf die Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes in der früheren, am 1.4.2005 in Kraft getretenen Fassung (WBO 2005) bezieht, die zwischenzeitlich gerade für das Gebiet Innere Medizin umstrukturiert wurde. Die genannte Frage stellt sich so vielmehr nur für die Erlösbudgets saarländischer Krankenhäuser, denen eine Fachabteilung „Innere Medizin und Allgemeinmedizin - allgemein“ nach Maßgabe des Krankenhausplans für das Saarland für die Jahre 2006 bis 2010 zugewiesen wurde. Ob dies grundsätzlich für die Bejahung einer fallübergreifenden und für einen nicht überschaubaren Personenkreis auf nicht absehbare Zeit auch künftig noch gegebenen Bedeutsamkeit ausreichen kann, mag hier offen bleiben. Denn jedenfalls ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass aus den Jahren 2006 -2010 neben dem Erlösverfahren der Klägerin für das Jahr 2007 der Abschluss noch weiterer vergleichbarer Erlösverfahren streitig ist. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lässt sich demzufolge auch nicht mit dem Hinweis der Klägerin auf Entscheidungen von Verwaltungs- und Sozialgerichten anderer Bundesländer zur Reichweite dort – unter anderen Rahmenbedingungen - erteilter Versorgungsaufträge im Gebiet Innere Medizin begründen. Auch soweit die Klägerin als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage aufgeworfen hat, ob Notfallleistungen in das Erlösbudget eines Krankenhauses einfließen müssen und ob es für Notfallleistungen eines Versorgungsauftrags bedarf, kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, ob „Notfallleistungen in das Erlösbudget eines Krankenhauses einfließen müssen“ ist in dieser Allgemeinheit schon nicht generell klärungsfähig. Denn für deren Beantwortung kommt es zunächst stets auf die Reichweite des Versorgungsauftrags des Krankenhauses an. Soweit feststeht, dass ein Krankenhaus keinen Versorgungsauftrag für die entsprechenden Leistungen hat, sei es im Normalfall oder sei es im Notfall, fehlt es an der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen, da diese sich – wie den Darlegungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entnehmen ist - unschwer aus dem Gesetz und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen. Liegen die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe demnach nicht vor, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.