Beschluss
2 B 225/14
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
8mal zitiert
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.4.2014 – 5 L 440/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 85,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem mehrstöckigen Gebäude bebauten Anwesens E.-Straße 47 – 49 in A-Stadt (Parzelle Nr. 24/24 in Flur 7 der Gemarkung A-Stadt). Nachdem es seit März 2012 zu massiven Beschwerden von Bewohnern im Obergeschoss des Hauses wegen Belästigungen durch eine – genehmigte(vgl. den Bauschein der Antragsgegnerin vom 31.3.2011 – Nr. 20100945 –betreffend die entsprechende Umnutzung des Ladenlokals im Haus 45-47, wobei nach den darin in Bezug genommenen Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 20.12.2010 durch den Betrieb der Spielhalle bei Geräuschübertragungen innerhalb des Gebäudes die Richtwerte in fremden Wohnräumen von 35 dB(A) am Tag und 25 dB(A) in der Nacht nicht überschritten werden dürfen) – Spielhalle gekommen war, gab die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Bescheid vom 21.2.2013 unter anderem mit dem Hinweis auf bisher erfolglose Schlichtungsversuche und die fehlende Erkennbarkeit eines Willens zur dauerhaften und angemessenen Beseitigung des Problems sowie konkrete Gesundheitsgefährdungen unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auf, „für die Räume der Spielhallen in der E.-Str. 45 – 47, 66 A-Stadt den Nachweis der Einhaltung der bautechnischen Anforderungen an den Schallschutz gem. DIN 4109 zu erbringen und dabei insbesondere die Anforderungen der DIN 4109 zu Räumen mit erhöhter Schutzbedürftigkeit zu beachten“. In der Begründung wurde auf die nach einem Hinweis im Bauschein zu beachtenden eingeführten technischen Baubestimmungen (§ 3 Abs. 1 LBO 2004) verwiesen. Weiter heißt es dort unter anderem, die „Erbringung des Schallschutznachweises“ sei als mildestes Mittel behördlichen Handelns einzuordnen. Durch die Anordnung würden die Antragsteller als Eigentümer angehalten, die ihnen obliegenden Pflichten zur Einhaltung der einschlägigen Schallschutzbestimmungen zu überprüfen „und gegebenenfalls nachzubessern“. Daher sei dieses Mittel geeignet, eine erhebliche Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter Dritter zu beenden. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung bis zum18.4.2013 drohte die Antragsgegnerin den Antragstellern ein Zwangsgeld in Höhe von 900,- EUR an. Die Antragsteller haben dagegen Widerspruch erhoben und zu dessen Begründung auf verschiedene ihrerseits getroffene beziehungsweise veranlasste Maßnahmen und weitere Bemühungen gegenüber dem Betreiber der Spielhalle hingewiesen.(vgl. den Widerspruch vom 28.3.2013 und das Begründungsschrieben vom 16.4.2013) Unter dem 2.1.2014 setzte die Antragsgegnerin unter Verweis auf die Nichtbefolgung der Anordnung zur Vorlage des geforderten Schallschutznachweises ein Zwangsgeld in Höhe von 700,- EUR gegen die Antragsteller fest. Gleichzeitig wurde unter Fristsetzung zum 27.2.2014 für die Vorlage des geforderten Nachweises ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Gegen die ihnen am 7.1.2014 zugestellte Festsetzung erhoben die Antragsteller mit Eingang vom 6.2.2014 ebenfalls Widerspruch. Im März 2014 beantragten die Antragsteller, die Vollstreckung des festgesetzten Zwangsgeldes auszusetzen. Zur Begründung verwiesen sie auf einen im Februar 2014 erteilten Auftrag an die Firma PAN AKUSTIK GmbH (Blieskastel) zur Erstellung des Nachweises der Einhaltung der bautechnischen Anforderungen an den Schallschutz gem. DIN 4109. Nachdem die Antragsgegnerin dies abgelehnt hatte,(vgl. das Schreiben vom 19.3.2014 – 20130100 –) beantragten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs … gegen den Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes vom 6.1.2014 anzuordnen.“ Hierüber hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Zwangsgeldes bis zur Entscheidung in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, hat das Verwaltungsgericht hingegen zurückgewiesen. Gegen diese Zwischenentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.4.2014 – 5 L 440/14 – ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat darin den Erlass der von den Antragstellern begehrten Zwischenregelung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Aussetzungsantrag (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu Recht abgelehnt. Das den Prüfungsumfang auch in derartigen Beschwerdeverfahren entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzende Beschwerdevorbringen der Antragsteller gebietet keine abweichende Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Senats sind derartige Zwischenregelungen in Aussetzungsverfahren unter unmittelbarem Rückgriff auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG nur sachgerecht, wenn eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht feststellbar ist und zusätzlich befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren – hier im Verfahren 5 L 440/14 – „vollendete Tatsachen“ geschaffen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.1.2013 – 2 B 7/13 –, SKZ 2013, 166, Leitsatz Nr. 18 = NVwZ-RR 2013, 356, und – grundlegend – vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Ersteres erscheint bereits sehr zweifelhaft, zumindest letzteres ist nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat insoweit in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats bei einer in Verfahren auf Anordnung der nach den §§ 80 Abs. 2 VwGO, 20 AGVwGO bei Rechtsbehelfen gegen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ergehende Verwaltungsakte – hier konkret die Androhung beziehungsweise Festsetzung von Zwangsgeldern (§§ 19, 20 SVwVG) – jedenfalls in Fällen offener Erfolgsaussicht in der Hauptsache gebotenen Interessenabwägung eine Aussetzungsentscheidung mit Blick auf den nur vorübergehenden Verlust der Dispositionsmöglichkeiten des Vollstreckungsschuldners hinsichtlich des Betrags des Zwangsgeldes „eher nicht in Betracht“ komme. Diese Erwägungen müssen für die hier zu treffende Entscheidung über lediglich eine Zwischenregelung für das Eilrechtsschutzverfahren mit absehbar deutlich geringerer Dauer als der Anfechtungsstreit in der Hauptsache erst recht gelten. Eine solche Regelung unter Rückgriff auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kommt daher allenfalls in Fällen in Betracht, in denen bereits der vergleichsweise kurzfristige Verlust des Geldbetrages bei dem Pflichtigen (§ 15 SVwVG) zu einem irreparablen Schaden führt. Das kann angesichts der hier zur Rede stehenden Beträge nicht angenommen werden und wird so von den Antragstellern auch im Beschwerdeverfahren nicht einmal geltend gemacht. Bereits deswegen kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren erneut das Nichtvorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung beziehungsweise das Fehlen eines vollziehbaren Grundverwaltungsakts im Sinne des § 18 Abs. 1 SVwVG reklamieren, ist daher lediglich ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Zu vollstreckender Grundverwaltungsakt ist die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.2.2013 unter I. getroffene Anordnung zur Vorlage der dort näher bezeichneten bautechnischen Unterlagen. Dieser Verwaltungsakt ist auch im Sinne des § 18 Abs. 1 SVwVG vollstreckbar, nachdem die Antragsgegnerin insoweit in dieser Verfügung nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO deren sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat. Die Vollstreckbarkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Die Antragsteller haben zwar möglicherweise auch dagegen bereits im März 2013 Widerspruch erhoben. Diesem Rechtsbehelf kommt allerdings kein Suspensiveffekt zu, da insoweit bisher eine behördliche Aussetzungsentscheidung nach Maßgabe des § 80 Abs. 4 VwGO nicht getroffen und die aufschiebende Wirkung auch nicht nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Verwaltungsgericht wiederhergestellt worden ist. Letztlich bezieht sich zumindest der dort anhängige Aussetzungsantrag – wohl bedingt durch die Verkennung dieses rechtlichen Zusammenhangs – nur auf Androhungen und Festsetzungen der Zwangsgelder beziehungsweise auf die dagegen gerichteten Rechtsbehelfe, bezüglich derer die „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung begehrt wird. Die Frage der materiellen inhaltlichen Rechtmäßigkeit eines sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakts erlangt vollstreckungsrechtlich hingegen in aller Regel keine Bedeutung. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem die Voraussetzungen für die Anwendung des Verwaltungszwangs insoweit regelnden § 18 Abs. 1 SVwVG. Soweit die Antragsteller im Rahmen des Aussetzungsverfahrens eine „rechtsfehlerhafte Anordnung der sofortigen Vollziehung“ geltend machen, wäre das Gegenstand eines entsprechenden (eigenen) Aussetzungsbegehrens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Vor dessen Erfolg bleibt es vollstreckungsrechtlich bei der Vollziehbarkeit. Auf die Darlegungen der Beteiligten zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Sofortvollzugsanordnung kommt es insoweit nicht an. Darüber hinaus unterliegt keinen Zweifeln und wird auch von den Antragstellern letztlich nicht einmal eingewandt, dass im Zeitpunkt der Festsetzung des – im Vergleich zur Androhung betragsmäßig reduzierten – Zwangsgeldes von 700,- EUR und der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes im Januar 2014 die vollziehbare Verpflichtung zur Vorlage der geforderten Unterlagen von den Antragstellern nicht, nicht einmal teilweise, erfüllt worden war (§ 20 Abs. 1 SVwVG). Ob und inwieweit den in der Antragsschrift geschilderten, sicherlich gravierenden gesundheitlichen Problemen des Antragsstellers im Zusammenhang mit der Nichtvorlage der von ihm letztlich nicht persönlich zu fertigenden Nachweise vollstreckungsrechtlich Bedeutung zukommen kann, bedarf jedenfalls hier keiner Vertiefung. Die Möglichkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen gleichzeitigen aufschiebend bedingten Festsetzung des weiteren Zwangsgeldes (1.000,- EUR) sieht der § 20 Abs. 2 SVwVG – sogar in Kombination mit dem Grundverwaltungsakt – ausdrücklich vor. Die allein am Maßstab der §§ 13 ff. SVwVG zu beurteilende Rechtmäßigkeit dieser Vollstreckungsverwaltungsakte unterliegt daher zumindest insoweit keinen ernsthaften Zweifeln. Die nach dem neuesten Vortrag der Antragsteller beziehungsweise ihrem Verweis auf eine zwischenzeitliche Vorlage eines Schallschutznachweises nach DIN 4109 „für den Umbau eines Gebäudes in Skelettbauweise“ geltend gemachte zwischenzeitliche Befolgung könnte deswegen allenfalls im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Vollstreckungsschutz gegen die Vollsteckungsbehörde auf Einstellung weiterer, noch nicht umgesetzter Vollstreckungsmaßnahmen, hier der Beitreibung der festgesetzten Zwangsgelder wegen „Zweckerreichung“, auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SVwVG Bedeutung erlangen. Inwieweit in dem Zusammenhang vom vollstreckungsrechtlich formalisierten Ansatz her – in der ein oder anderen Richtung – eine Prüfung der von der Antragsgegnerin verneinten inhaltlichen Qualität oder Tauglichkeit dieses Nachweise geboten ist, mag hier dahinstehen. Für die beantragte Zwischenregelung, die im Übrigen den vorliegend „zur Hauptsache“ im Aussetzungsverfahren von den Antragstellern bestimmten Streitgegenstand nicht überschreiten kann, muss dem nicht nachgegangen werden. Die in der Beschwerdebegründung weiter aufgeworfene Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines „überwiegenden Vollziehungsinteresses“ ist Gegenstand des im Streit um die Zwischenregelung nicht vorwegzunehmenden, beim Verwaltungsgericht anhängigen Aussetzungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Für Verfahren betreffend Zwischenregelungen im Bereich des Eilrechtsschutzes ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Zehntel des hier in Anlehnung an die Ziffern 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) zu bestimmenden Streitwerts des Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz in Ansatz zu bringen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 – 2 B 144/07 –, m.w.N., für den baurechtlichen Nachbarstreit) Der Beschluss ist nicht anfechtbar.