Urteil
2 C 297/12
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die bis zur Abtrennung des Normenkontrollverfahrens des früheren Antragstellers zu 2 angefallenen Kosten der Normenkontrollverfahren zu je 1/3 und die danach angefallenen zu je 1/2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragstellerinnen begehren die Unwirksamerklärung des am 13.3.2012 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplans „An der Homburger Straße, 2. Änderung“, Gemarkung A-Stadt. Bei Antragstellung gaben sie an, die Antragstellerin zu 1 und der – zwischenzeitlich verstorbene - Antragsteller zu 2 seien (Mit-) Eigentümer des Anwesens A-Stadt, K… Straße (Parzellen Nr. 1754/3, 1754/4 und 1754/6, Flur 8, Gemarkung A-Stadt), die Antragstellerin zu 3 sei als Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Miteigentümerin des Anwesens K… Straße (Parzellen Nr. 1754/8,1754/9 und 1754/10). Beide Grundstücke liegen im Plangebiet südlich der K…straße. Am 28.10.2010 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans zur zweiten Änderung des Bebauungsplans „An der Homburger Straße“, zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Der Beschluss wurde am 11.11.2010 ortsüblich bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10.11.2010 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand in der Zeit vom 22.11.2010 bis 17.12.2010 statt. Am 1.3.2011 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplanentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zu bitten. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 7.4.2011. Nach der Auslegung des Planentwurfs vom 15.4.2011 bis einschließlich 17.5.2011 erhoben u.a. die Antragstellerinnen am 17.5.2011 Einwände. In seiner Sitzung vom 20.10.2011 entschied der Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 14.11.2011 bis 14.12.2011 unter Hinweis darauf, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden könnten. Der Beschluss wurde am 3.11.2011 unter Angabe der geänderten Festsetzungen ortsüblich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 25.10.2011 wurden die Einwender der früheren Offenlegung über das Ergebnis der Abwägung unterrichtet. Mit Schreiben vom 17.11.2011 hielten die Antragstellerinnen ihre bisherigen Einwendungen aufrecht und baten im Übrigen um Klarstellung hinsichtlich des Ausschlusses von Einzelhandel. Hierzu äußerte sich die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.11.2011. Am 13.3.2012 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin nach Abwägung eines Hinweises des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 13.12.2011 den Bebauungsplan als Satzung, die am 14.3.2012 durch den Beigeordneten Imbsweiler ausgefertigt wurde. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 22.3.2012. Der Planbereich des 2. Änderungsbebauungsplans entspricht dem geänderten Bebauungsplan „An der Homburger Straße“ i.d.F. des Bebauungsplans „An der Homburger Straße, 1. Änderung“. Die nördliche Grenze bildet die Auguststraße, wobei sie aber im Umfang der Parzellen 267/7, 268/1 und 269/1 nach Süden verspringt, die südliche Grenze die Bahnlinie und die östliche die Gemarkungsgrenze zu Kleinottweiler und Niederbexbach; im Westen verläuft die Grenze des Plangebiets - abgestuft und teilweise unter Durchschneidung mehrerer Parzellen - an der westlichen Grenze der Parzelle 1767/6 entlang der westlichen Grenze der Parzellen 257/4 und 256/3 sowie der östlichen Grenze der Parzelle 251/12. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ist ausgehend von der Auguststraße beidseitig der Straße Am Sägewerk bis einschließlich der Parzellen 252/8, 252/7, 252/5 und 266/20 (westlich) bzw. 256/14 und 256/15 (östlich) unverändert ein Mischgebiet ausgewiesen, das übrige Plangebiet ist - teilweise weiterhin, teilweise unter Umwandlung bisheriger Mischgebiets-Flächen - als Gewerbegebiet festgesetzt. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Mischgebiet Lebensmittel-Einzelhandel und Vergnügungsstätten gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO nicht zulässig. Im Gewerbegebiet sind neben Lagerhäusern, Lagerplätzen und öffentlichen Betrieben, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke Gewerbebetriebe zulässig mit Ausnahme von Einzelhandel, es sei denn, es handelt sich um Verkaufsstätten, die einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte zugeordnet oder einem Handwerks- oder Gewerbebetrieb zugeordnet und diesem baulich und funktionell untergeordnet sind und eine maximale Verkaufsfläche von 500 m² nicht überschreiten. Ausnahmsweise zulässig sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Bauweise untergeordnet sind, ab dem 1. OG des Betriebes sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Vergnügungsstätten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sind auch nicht ausnahmsweise zulässig. Außerdem findet sich eine textliche Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO, wonach der Bestand der Lebensmittelfiliale ALDI mit Non-Food-Sortiment gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB gesichert und die Erweiterungsmöglichkeit der Verkaufsfläche auf maximal 1200 m², die Erweiterung der baulichen Anlage um maximal 300 m², bauliche Veränderungen im und am Gebäude sowie die Erneuerung der Anlage festgesetzt wird. Am 26.9.2012 sind die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen - sowie des zwischenzeitlich verstorbenen Antragstellers zu 2 - bei Gericht eingegangen. Zur Begründung ihres Antrags tragen sie im Wesentlichen vor: Die Änderung des ehemaligen Bebauungsplans basiere auf dem Stadtentwicklungskonzept der Antragsgegnerin, das den Vorgaben des Landesentwicklungsplans – LEP - Teilabschnitt Umwelt sowie Teilabschnitt Siedlung folge. Dieses Konzept habe die künftige Siedlungs- und Wohnentwicklung zum Gegenstand, dabei werde die Stärkung der Innenstädte durch Ansiedlung des Einzelhandels im „Kerngebiet“ als Ziel genannt. Welche Stadtteile in welcher Form durch die Planung profitieren sollten, sei jedoch unklar. Sie, die Antragstellerinnen, hätten im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens die fehlende Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit des Planentwurfs zur Durchsetzung des Stadtentwicklungskonzeptes der Antragsgegnerin gerügt, weil - neben dem generellen Verbot von Spielstätten - im überplanten Bereich insbesondere Lebensmittel- Einzelhandel generell ausgeschlossen werden solle. Die Antragsgegnerin verkenne, dass die Zurückdrängung des Lebensmittel-Einzelhandels aus dem LEP Umwelt hervorgehe, dies aber nicht im Zusammenhang mit dem hier verfolgten Ziel der Stärkung des Kerngebiets im Zusammenhang stehe, sondern mit der Möglichkeit, Flächen für produzierende Gewerbe und Industrie im Außenbereich in stärkerem Maße vorzuhalten und der Belegung dieser Gebiete mit größeren Discountern mit entsprechenden Verkaufsflächen vorzubeugen und entgegenzuwirken. Nach der Planbegründung solle Lebensmittel-Einzelhandel aus besonderen städtebaulichen Gründen im Mischgebiet und im Gewerbegebiet ausgeschlossen sein. Nach der Rechtsprechung sei der Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet unter gewissen Voraussetzungen möglich, nicht jedoch in dieser generellen Form für Mischgebiete. Ihre – der Antragstellerinnen - Gebäude hätten vor der Neufestsetzung durch den angegriffenen Bebauungsplan fast ausschließlich im Mischgebiet gelegen, welches nunmehr in Gewerbegebiet umgewandelt sei. Für diesen Teilbereich setze sich die Antragsgegnerin in Widerspruch zu ihrer eigenen Zielsetzung nach dem Stadtentwicklungskonzept. Zweck der Stärkung der Siedlungsstruktur im ländlichen Bereich sei danach, dem demographischen Wandel Rechnung zu tragen und insbesondere nicht mobilen Anwohnern eine Versorgung mit Lebensmitteln dadurch sicherzustellen, dass sie im Plangebiet fußläufig in weniger als 10 Gehminuten einen Lebensmittelhandel erreichen könnten. In dem überplanten Mischgebiet finde sich nach der Planbegründung vorwiegend Wohnungsbebauung. Das Verbot des Lebensmittel- Einzelhandels führe für die dortigen Anwohner dazu, dass sie sämtliche Einkäufe nur noch im Kerngebiet erledigen könnten, wo sie dem Problem fehlender Parkmöglichkeiten ausgesetzt seien. Unklar sei, wie bei der vorhandenen Bebauung des Stadtzentrums in größerem Maße ein Lebensmittel-Einzelhandel gefördert werden solle und wo er betrieben werden könne. Nach dem Konzept sei Grundvoraussetzung für eine Förderung des Einzelhandels der Erwerb und Abriss der Gebäude Rathausstraße und Schwalbengasse . Dadurch würde die Voraussetzung für die Änderung der Verkehrsführung im Kreuzungsbereich Rathausstraße/ Niederbexbacherstraße geschaffen. Auch sei eine geänderte Nutzung der alten Post sowie die Neugestaltung des Alois-Nessler-Platzes angesprochen. Nicht feststellbar sei, ob diese Maßnahmen bereits realisiert oder jedenfalls angegangen worden seien. Einzelheiten eines angeblich existierenden Entwicklungskonzepts, auf dessen Grundlage zurzeit ein kooperatives Verfahren durchgeführt werden solle, seien nicht bekannt. Insofern ließe sich die Geeignetheit des Planentwurfs nicht überprüfen. Die Planänderung sei unangemessen für sie, die Antragstellerinnen, da sie ihre Immobilien bei Fortbestand des angegriffenen Bebauungsplans nur noch in äußerst eingeschränkter Weise nutzen könnten; dies komme einer Teilenteignung gleich. Das Stadtentwicklungskonzept erschließe nicht, weshalb ein generelles Verbot von Einzelhandel, nicht jedoch erst beginnend mit einer Verkaufsfläche von 700 m² und mehr - wie im LEP Umwelt vorgesehen -, erwogen werde, zumal der Bestand der Lebensmittelfiliale A… im Plangebiet mit Non-Food-Sortiment nach § 1 Abs. 10 BauNVO nebst Erweiterungsmöglichkeiten der Verkaufsfläche auf maximal 1200 m² und die Erweiterung der baulichen Anlage um maximal 300 m² gesichert werde. Es könne insoweit keine Rede davon sein, dass es sich hierbei lediglich um Bestandsschutz handele, zumal ein solcher für die Gebäude auf den Grundstücken der Antragstellerinnen nicht zugestanden werde. Hierin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur vorhandenen Ansiedlung von R… L… und A… seien unverständlich. Es sei auch nicht ersichtlich, „weshalb gerade der Lebensmittelhandel im Außenbereich ausgeschlossen werden“ solle, nicht jedoch der Einzelhandel als solcher. Es sei ferner völlig unklar, nach welchen Kriterien das geplante Gebiet ausgewählt worden sei. Insbesondere die Herausnahme der drei Flurstücke an der Auguststraße sei ebenso wenig nachvollziehbar wie die Begrenzung des Plangebiets in westlicher Richtung entlang der K…straße. Die Grenzziehung sei willkürlich. Die Antragsgegnerin müsse, gerade weil sie mit der Aufstellung des Bebauungsplans die Stärkung des Plangebiets verfolge, begründen, warum sie ihre Planung auf das gewählte Gebiet beschränke und die dort ansässigen Immobilieneigentümer mit den angegriffenen Festsetzungen belaste, während benachbarte Grundstücke mit ähnlicher Nutzung von der Neuplanung ausgenommen blieben. Soweit die Antragsgegnerin die Plangrenzen damit zu begründen versuche, dass die Grenzen der Bebauungsplanänderung identisch mit dem Ursprungsplan seien, liege dies neben der Sache, da die ursprüngliche Grenzziehung nicht auf den Vorgaben des Landesentwicklungsplans und dem von der Antragsgegnerin nunmehr verfolgten Ziel der Kerngebietsstärkung beruht hätten. Der Vortrag der Antragsgegnerin lasse nicht erkennen, ob sie hinsichtlich des Gebietscharakters des überplanten Gebietes von einem Mischgebiet oder einem reinen Gewerbegebiet ausgehe. Tatsächlich handele es sich eindeutig um ein Mischgebiet. Am Gebietscharakter ändere sich nichts dadurch, dass das Gebiet nunmehr als Gewerbegebiet ausgewiesen sei. Insbesondere die Straße Am Sägewerk sei mit einer Wohnbebauung eingefasst, auch die von dieser Straße abgehende Sackgasse. Die Bebauung der Hochstraße – von Fahrtrichtung B-Stadt nach A-Stadt-Mitte rechter Hand – entspreche ebenfalls einem reinen Wohngebiet; auch die gegenüberliegende Bebauung weise Wohngebietscharakter auf, und zwar zwischen Kreisel und Versicherungsagentur G…. In Höhe des Kreisels sei dann gewerbliche Prägung gegeben mit den Märkten L…, R… und K… sowie Richtung B-Stadt hin auf den im Eigentum der Antragstellerseite stehenden Grundstücken. Hinsichtlich der Frage, ob für die Grundstücke der Antragstellerinnen die Möglichkeit einer Bestandssicherung im Gewerbegebiet bestehe, wäre eine Abwägung erforderlich gewesen anhand eines schlüssigen Plankonzeptes, dessen Vorliegen jedoch nicht erkennbar sei. Offensichtlich bestehe ein Bedarf an einem mit dem PKW erreichbaren Getränkemarkt mit Parkmöglichkeiten, denn es sei nicht ersichtlich, wo etwa im Zentrum die Ansiedlung eines Getränkehandels erreicht werden könne. Klärungsbedürftig sei auch, inwiefern für den Discounter A… eine aktive Bestandssicherung gewährt worden sei und weshalb die Antragsgegnerin etwa meine, im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen Einzelhandel und Abfallsortierbetrieb scheide eine solche für den Getränkemarkt aus. Insgesamt sei also nicht nachvollziehbar, warum keinerlei Voraussetzungen für die Schaffung von Lebensmittel-Einzelhandelsflächen im Kerngebiet ergriffen, willkürlich Gebiete herausgegriffen und überplant würden, in diesen überplanten Gebieten dann aber ein großer Discounter, der einzige „kerngebietsrelevante“ Lebensmitteleinzelhändler, eine Sonderbehandlung erhalte. Das planerische Ermessen sei ersichtlich fehlerhaft gebraucht worden, zumal eine Abwägung der schützenswerten Belange der Antragstellerinnen mit dem verfolgten Ziel der Kerngebietsstärkung erkennbar nicht stattgefunden habe. Die Antragstellerinnen beantragen, den am 13.3.2012 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 22.3.2012 bekannt gemachten Bebauungsplan „An der Homburger Straße, 2. Änderung“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus, Ziel des Änderungsbebauungsplans sei es, den bestehenden Bebauungsplan „An der Homburger Straße“ an die Ziele bzw. Grundsätze des LEP Siedlung und Umwelt anzupassen. Sein Geltungsbereich decke sich mit dem des bestehenden Bebauungsplans, so dass die Gebietsabgrenzung nicht willkürlich sein könne. Soweit die Antragsteller den Ausschluss von Lebensmittel-Einzelhandel im festgesetzten Mischgebiet rügten, fehle den Antragstellerinnen – lege man die Grundsätze der Rechtsprechung über die Teilbarkeit von Planungsentscheidungen zugrunde – bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Sie bezögen insoweit Teile des Bebauungsplans in ihren Antrag mit ein, die sie nicht berührten und die sich offensichtlich als abtrennbare und selbstständige Teile des Bebauungsplans darstellten. Die Grundstücke der Antragstellerinnen (Anwesen K…straße bzw. Anwesen K…..straße ), um die es ihnen gehe, lägen in einem Teilbereich, für den der Bebauungsplan „Gewerbegebiet“ festsetze. Die Festsetzungen des Bebauungsplans, die das Mischgebiet bzw. das Gewerbegebiet südlich der K…straße beträfen, seien, soweit es um den Ausschluss von (Lebensmittel-) Einzelhandel gehe, teilbar. Der Ausschluss von Einzelhandel im Mischgebiet sei nämlich nicht deckungsgleich mit dem Ausschluss von Einzelhandel in den Teilflächen des Plangebiets, für die das Gewerbegebiet festgesetzt werde. Außerdem habe das Bebauungsplanaufstellungsverfahren gezeigt, dass keine Zweifel daran bestünden, dass die Antragsgegnerin die Änderung des Bebauungsplans auch ohne die Einschränkungen hinsichtlich Lebensmittel-Einzelhandel im Mischgebiet erlassen hätte. Auch ohne diese Einschränkung im Mischgebiet bliebe eine sinnvolle städtebauliche Regelung im Hinblick auf die Teilflächen im Gewerbegebiet bestehen. Mit der Frage des Ausschlusses von Lebensmittel-Einzelhandel im Mischgebiet habe sich die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren eingehend befasst und ihn aus besonderen städtebaulichen Gründen vorgenommen. Es liege auf der Hand, dass über den Bestand von „ortskernfremdem“ Lebensmittel-Einzelhandel (R…, L… und A…) hinaus die Ansiedlung weiterer Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebe zu einer weiteren Schwächung des Ortszentrums führen könne, das jedoch städtebaulich restrukturiert und aufgewertet werden solle. Der in unmittelbarer Nachbarschaft des Mischgebiets bereits vorhandene Lebensmittel-Einzelhandel sichere zuletzt die Versorgung der Bevölkerung in fußläufiger Entfernung. Außerdem sei die Entscheidung, Einzelhandel auch in den Teilflächen, für die Gewerbegebiet festgesetzt worden sei, in dem durch die textlichen Festsetzungen getroffenen Umfang auszuschließen, nicht zu beanstanden. Hier sei Ziel der Festsetzung die Anpassung des Bebauungsplans an die Ziele und Grundsätze des LEP Umwelt bzw. Siedlung. Die Zielfestsetzungen des LEP Umwelt (Nr. 70 Satz 3) und des LEP Siedlung (Nr. 52) müsse die Gemeinde bei der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB beachten. Die fraglichen Teilflächen, für die der Bebauungsplan Gewerbeflächen vorsehe, lägen in einem Vorranggebiet für Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungen (VG). Die Beachtung dieser Zielfestsetzungen habe das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr im Rahmen des Bebauungsplanänderungsverfahrens mit Schreiben vom 9.12.2010 ausdrücklich angemahnt. Ein Verstoß gegen das planerische Abwägungsgebot liege insoweit nicht vor. Über diese Zielfestsetzungen gehe der LEP Siedlung in seiner als Grundsatz der Raumordnung getroffenen Festlegung nach Nr. 53, nach dem innerhalb bauleitplanerisch ausgewiesener bzw. auszuweisender gewerblicher Bauflächen in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO Einzelhandelseinrichtungen ausgeschlossen werden sollen, noch hinaus. Davon könnten bestimmte Verkaufsstätten ausgenommen werden, die in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Antragsgegnerin aufgenommen worden seien. In diesem Umfang habe die Antragsgegnerin Einzelhandelseinrichtungen auch zugelassen. Hinsichtlich der ausgeschlossenen Einzelhandelseinrichtungen sei die Antragsgegnerin dem Hinweis des Ministeriums nachgekommen, dass sich der Ausschluss bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe nicht nur auf großflächigen Einzelhandel bzw. Lebensmittel beschränken, sondern Einzelhandelseinrichtungen insgesamt umfassen sollte. Vorliegend gebe es keine städtebaulichen Gründe dafür, abweichend vom Grundsatz Nr. 53 des LEP Siedlung Einzelhandel über den vorgesehenen Umfang hinaus im Plangebiet zuzulassen, da die städtebaulichen Zielvorstellungen des Stadtentwicklungskonzepts unter anderem die Sicherung des Ortszentrums als Ort des Einkaufens zum Inhalt hätten. Für den Ausschluss von Lebensmittel-Einzelhandel sprächen dieselben Gründe, die diesen auch im Mischgebiet städtebaulich rechtfertigten. Die Antragsgegnerin verfolge das städtebauliche Ziel, die Teilflächen, die als Gewerbeflächen festgesetzt seien, für das Produktions- und Dienstleistungsgewerbe zu „reservieren“, gleichzeitig aber den Einzelhandel zuzulassen, der nach Grundsatz Nr. 53 des LEP Siedlung im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zulässig sein solle. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen das planerische Abwägungsgebot nicht vor. Die Antragsgegnerin habe zuletzt auch die Belange der Eigentümer an der Sicherung und dem Erhalt des Baubestandes berücksichtigt und ordnungsgemäß abgewogen. Die Antragstellerinnen könnten ihre im Plangebiet liegenden Baulichkeiten weiterhin gewerblich für Produktions- und Dienstleistungszwecke nutzen. Darüber hinaus seien bestimmte, in den textlichen Festsetzungen aufgeführten Einzelhandelseinrichtungen auf den Grundstücken zulässig. Von einer „Enteignung“ zu sprechen, sei daher nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerinnen hätten weder im Bebauungsplanaufstellungsverfahren noch im Normenkontrollverfahren vorgetragen und näher dargelegt, dass sie konkrete Erweiterungsabsichten verfolgten, die über das hinausgingen, was nach den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung künftig zulässig sei, oder dass konkrete Planungen vorlägen, die derzeit realisierten Nutzungen ihrer Grundstücke zu ändern bzw. zu erweitern. Daher sei die Antragsgegnerin nicht in der Lage gewesen, derartige Wünsche in ihre planerischen Überlegungen einzustellen. Die auf den Grundstücken der Antragstellerinnen vorhandene Nutzung genieße Bestandsschutz und könne fortgeführt werden. Dies betreffe insbesondere den Getränkemarkt auf dem Grundstück K…straße . Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan habe sie - die Antragsgegnerin - sich im Bebauungsplanaufstellungsverfahren damit befasst. Die Entscheidung, künftig – unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes für den bestehenden Getränkemarkt – dort Lebensmittel-Einzelhandel wegen einer unmittelbaren Nähe zu einem Abfallentsorgungsbetrieb nicht mehr vorsehen zu wollen, widerspreche nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung. Bei den Baulichkeiten auf dem Grundstück K…straße handele es sich um eine leer stehende Halle, die früher als Einzelhandelseinrichtung mit Billigsortiment inklusive Lebensmittel genutzt worden sei. Dass für die Betriebsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans, auf denen eine Lebensmittelfiliale von A… bestehe, Erweiterungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 10 BauNVO vorgesehen worden sei, nicht aber etwa für den o.g. Getränkemarkt, stelle keine willkürliche Ungleichbehandlung dar, da die Antragstellerinnen hierzu keine konkreten Änderungs- bzw. Erweiterungsabsichten geäußert hätten. Das vom Antragsteller zu 2 eingeleitete Normenkontrollverfahren wurde mit Beschluss vom 10.7.2014 von den Verfahren der Antragstellerinnen abgetrennt, nachdem diese mitgeteilt hatten, dass er verstorben sei und eine Miterbin wohl nicht gegen den Bebauungsplan vorgehen wolle, und unter Geschäfts-Nr. 2 C 320/14 fortgeführt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bebauungsplanaufstellungsunterlagen (ein Aktenordner), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen haben keinen Erfolg . Die Antragstellerinnen sind zur Stellung der Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerinnen sind (Mit-) Eigentümerinnen von im Plangebiet liegenden Grundstücken, die aus ihrer Sicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans nachteilig betroffen sind. Sie wenden sich u.a. gegen die Festsetzung der südlich der K…straße/ westlich der Straße A… –gelegenen Teilfläche des bisherigen Mischgebiets als Gewerbegebiet und machen geltend, dass sich dadurch sowie insbesondere durch den Ausschluss von (Lebensmittel-) Einzelhandel im Gewerbegebiet die Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke verschlechtert hätten. Angesichts dieses Vortrags erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihren Rechten auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind. Soweit die Antragsgegnerin das Rechtschutzinteresse der Antragstellerinnen für den Teil ihrer Normenkontrollanträge in Frage stellt, mit dem sie - auch - die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses des Lebensmittel-Einzelhandels für das Mischgebiet rügen, ohne dass sie nach ihrem Vortrag hiervon berührt und damit in eigenen Rechten verletzt sein könnten, sieht der Senat angesichts der Tatsache, dass § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich die Darlegung verlangt, durch einen bestimmten Aspekt der Rechtsvorschrift betroffen zu sein, um - bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - die Norm umfassend zur Prüfung zu stellen, und mit Blick auf die vorliegende Fallgestaltung, in der auch baugebietsübergreifend mit dem Stadtentwicklungskonzept zur Begründung der Unzulässigkeit des Ausschlusses des Lebensmittel-Einzelhandels argumentiert wird, das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerinnen nicht beschränkt. Die Antragstellerinnen haben ferner mit am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 17.5.2011 fristgerecht im Rahmen der (ersten) öffentlichen Auslegung des Bebauungsplansentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB und mit am 9.12.2011 eingegangenem Schreiben vom 7.12.2011 im Rahmen der (zweiten) Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben (vgl. § 47 Abs. 2a VwGO). Die Normenkontrollanträge sind am 26.9.2012 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 22.3.2012 in Lauf gesetzten Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind jedoch unbegründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „An der Homburger Straße, 2. Änderung“ leidet nicht an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, die diesem Rahmen - hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerinnen hinaus -„gleichsam ungefragt“ in die Sache nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43). Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind von den Antragstellerinnen auch keine Rügen erhoben worden. Dass der beschlossene Bebauungsplan mit der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB, also den Regelungen der LEP Umwelt und Siedlung nicht vereinbar sei, behaupten die Antragsteller selbst nicht. Der Plan verstößt auch nicht gegen das Entwicklungsgebot im Sinne des § 8 BauGB. Zwar sind Teile des Plangebiets (Grundstücke K…straße Nrn. bis und sowie Straße A…und …) durch die Änderungssatzung als Gewerbegebiet festgesetzt worden, obwohl dieser Bereich im noch immer geltenden Flächennutzungsplan von 1982 als gemischte Bauflächen M dargestellt sind. Diese Festsetzung hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung zum Bebauungsplan(Begründung und Umweltbericht, Seite 8) wegen der Artverwandtheit der Nutzung (Mischgebiet und Gewerbegebiet) und der Tatsache, dass in dieser Fläche ein sukzessive erweiterter, mittlerweile dem Immissionsschutzrecht unterliegender Gewerbebetrieb ansässig sei, mangels Abweichung von den Grundzügen des Flächennutzungsplans als zulässig angesehen und in der Antragserwiderung noch dargelegt, die Regelung des § 1 Abs. 2 BauNVO zwinge die Gemeinden nicht, auf im Flächennutzungsplan als gemischte Bauflächen dargestellten Flächen nur Dorfgebiete, Mischgebiete und Kerngebiete festzusetzen, weil auch gemischte Bauflächen u.a. der gewerblichen Nutzung und der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben dienten. Ob diese Festsetzung schon mit Blick darauf, dass der Inhalt der in § 1 BauNVO vorgesehenen Darstellung von Bauflächen so allgemein ist, dass mit ihnen die städtebauliche Entwicklung nicht geleitet, sondern nur vorbereitet werden kann und die Darstellung von gemischten Bauflächen der Gemeinde zudem einen erheblichen gestalterischen Raum lässt(Vgl. hierzu Fickert/ Fieseler, Baunutzungsordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN. 22 ff., 25), zulässig ist, kann letztlich dahinstehen. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses befand sich die „Neuaufstellung des Flächennutzungsplans im Verfahren“, sollte dieser also parallel geändert werden, und die erforderliche inhaltliche Abstimmung zwischen den Planentwürfen bestand darin, dass beide den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen waren und angepasst werden sollten, indem die Mischgebiets-Flächen, die nach der Landesplanung im VG-Bereich lagen, im Bebauungsplan als Gewerbegebiete festgesetzt und im Flächennutzungsplan als gewerbliche Flächen G ausgewiesen werden sollten.(Vgl. zu den Anforderungen eines Parallelverfahrens BVerwG, Beschluss vom 3.10.1984 - 4 N 4/84 -, BauR 1985,) Diese Abstimmung belegt auch der vorgelegte Entwurf eines Flächennutzungsplans - „Vorabzug 20. Januar 2012“ -. Insofern spricht alles dafür, dass bei Beschlussfassung nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen war, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein würde und damit § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB Genüge getan war. Dass der Flächennutzungsplan nicht zeitnah in Kraft gesetzt wurde, sondern nach Erklärung der Antragsgegnerin wegen eines „in jüngerer Vergangenheit aufgetretenen Problems der Standortregelung für Windkraftanlagen über Darstellungen im Flächennutzungsplan“ erst im Herbst 2014 - ohne Änderungen bei den hier fraglichen neuen Darstellungen hinsichtlich der Nutzungsarten (Bauflächen) – beschlossen werden soll, ändert daran nichts, zumal § 1 Abs. 4 BauGB dem § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ohnehin vorgeht.(Vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 8 RN 2: Ebene des Flächennutzungsplans kann „übersprungen“ werden) Im Übrigen wären Fehler im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB für die Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans unerheblich, da hierdurch – wie sich aus Vorstehendem ergibt - nicht die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Die Antragstellerinnen stellen die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zu Unrecht in Abrede. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung.(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich zunächst nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 Abs. 3 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.(BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 = BRS 59 Nr. 1) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügt die zur Nachprüfung gestellte Planung entgegen der Meinung der Antragstellerinnen den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin zunächst die Zielsetzung, Vergnügungsstätten, die im gesamten Geltungsbereich wegen des auf der BauNVO 1968 basierenden bisher geltenden Bebauungsplans zulässig waren, planungsrechtlich zu verhindern; hiergegen haben auch die Antragstellerinnen nichts eingewandt. Außerdem soll durch die Planung – in Erfüllung ihrer Planungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB - der Bebauungsplan an die Landesplanung angepasst werden. Dass diese Planung die Ziele des LEP Umwelt, der in diesem Bereich Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) vorsieht, umsetzen musste und daher erforderlich war, haben auch die Antragstellerinnen in ihrem Schriftsatz vom 7.6.2013 anerkannt. Hierzu ist die geplante Umwandlung von Mischgebietsflächen in Gewerbegebiet erforderlich. Zudem trägt die Antragsgegnerin durch einen teilweisen Ausschluss von Einzelhandel nicht nur den Grundsätzen des LEP Siedlung Rechnung, Gewerbeflächen für Produktions- und Dienstleistungsgewerbe vorzuhalten, sondern zielt auf der Grundlage ihres Stadtentwicklungskonzeptes auch auf die Stärkung der Versorgung des Stadtzentrums und dessen Aufwertung ab. Hiergegen können die Antragstellerinnen nicht mit Erfolg einwenden, dass der Ausschluss von (insbesondere Lebensmittel-)Einzelhandel zur Erreichung der Ziele des Stadtentwicklungskonzepts nicht geeignet und damit nicht erforderlich und auch unklar sei, inwieweit die in dem Konzept beschriebenen Voraussetzungen bzw. Vorbedingungen zur Erreichung dieses Ziels bereits geschaffen sind. Denn daraus geht nicht hervor, dass die angestrebten Ziele einschließlich der Stärkung des Stadtzentrums durch den Lebensmittel- bzw. Einzelhandelsausschluss im Bereich des Stadtrands nicht gefördert werden können, die Planung insoweit fehl gehe. Da sich die beschlossene Bauleitplanung somit nicht als grober und offensichtlicher Missgriff darstellt, kann ihre Erforderlichkeit nicht zweifelhaft sein; ob hingegen die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung rechtsfehlerhaft festgesetzt wurden, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung am 13.3.2012, dem maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung entspricht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 Abs. 7 BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird, und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 – IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17). Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan stand. Die Antragstellerinnen sehen ihre eigentumsrechtlichen Belange – ihr Interesse an einer Fortsetzung der bisherigen Nutzbarkeit ihrer Grundstücke im Plangebiet – durch die Planung beeinträchtigt und greifen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis an. Sie beanstanden indes die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu Unrecht. a) Dies gilt zunächst für die Rüge der Antragstellerinnen, die Kriterien für die Auswahl des Plangebietes seien „völlig unklar“ und die „Grenzziehung“ willkürlich. Hierzu ist festzustellen, dass der angefochtene Änderungsbebauungsplan am Zuschnitt des Plangebietes , wie er nach der – unbestrittenen - Erklärung der Antragsgegnerin durch den ursprünglichen, 1971 in Kraft getretenen Bebauungsplan bestandskräftig festgelegt war, nichts geändert hat. Ausgehend von dem Schwerpunkt der Planung, nämlich der Zielsetzung, den bestehenden Bebauungsplan an die Landesplanung anzupassen durch Festsetzung der im LEP Umwelt als Vorranggebiet VG ausgewiesenen Teile des bestehenden Mischgebiets als Gewerbegebiet, bestand auch keine Veranlassung, den seinerzeitigen Gründen für die konkrete Grenzziehung nachzugehen und den Zuschnitt des Plangebietes insgesamt zu überdenken. Deshalb stellt sich die von den Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach den Gründen der Nichteinbeziehung der drei Grundstücke, die zwischen der Auguststraße und dem außerhalb des VG-Gebiets liegenden nördlichen - als Mischgebiet weiter bestehenden - Teil(Vgl. Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 9.12.2010, Bl. 46 Gerichtsakte) des Plangebiets liegen, in die Planung ebenso wenig wie die der Grundstücke westlich des Plangebiets, die nach Darstellung der Antragstellerinnen die gleichen Nutzungen wie die nunmehr als Gewerbegebiet festgesetzten Grundstücke im Plangebiet aufweisen. b) Auch die Änderung der bisherigen Gebietsfestsetzung „Mischgebiet“ hinsichtlich des die Grundstücke K…straße …, … bis … sowie A…… und … umfassenden Teils des Plangebiets in „Gewerbegebiet“ ist nicht zu beanstanden. Diese Grundstücke liegen nach der Landesplanung ausweislich des zeichnerischen Teils des LEP Umwelt im Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG)(Bl. 44 Gerichtsakte). Nach Nr. 70 Satz 3 des LEP Umwelt sind im VG im größtmöglichen Umfang gewerbliche Bauflächen, Industrie- oder Gewerbegebiete bzw. Dienstleistungs-, Technologieparks oder Gründerzentren auszuweisen. Dieses landesplanerische, für die Kommunen verbindliche Ziel (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) hat die Antragsgegnerin mit ihrer Bauleitplanung umgesetzt. Gegen die planerische Festsetzung der Antragsgegnerin können sie auch nicht mit Erfolg einwenden, das überplante Gebiet habe tatsächlich den Charakter eines Mischgebiets und nicht eines Gewerbegebiets. Zunächst ergibt sich dies jedenfalls nicht aus ihrer in ihrem Schriftsatz vom 15.2.2013(Bl. 91 Gerichtsakte) enthaltenen Beschreibung, denn diese bezieht sich nicht auf das neu festgesetzte Gewerbegebiet, sondern insbesondere auf das nördlich gelegene, weiter bestehende Mischgebiet. Außerdem hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Nutzung der Grundstücke im betroffenen Teil des Plangebiets unwidersprochen ausgeführt(Bl. 34 f. Gerichtsakte), bei dem Anwesen K…straße handele es sich um eine zum Zeitpunkt des Planverfahrens leerstehende Halle, das Anwesen A-Straße bestehe aus einem Betrieb für den Abfuhr von Haus-, Industrie- und Gewerbemüll und einem Wohnhaus, das vom Betriebsinhaber bewohnt werde, das Anwesen K…straße werde von einem Dienstleister (Versicherungsunternehmen) genutzt, im Anwesen K…straße werde eine Videothek betrieben und die beiden Wohnhäuser am S… .und … befänden sich im gleichen Eigentum wie die Grundstücke im unmittelbar angrenzenden festgesetzten Gewerbegebiet. Welchen Charakter dieser Teil des Plangebiets im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aufwies, kann aber dahinstehen, da eine Gemeinde nicht darauf beschränkt ist, den vorgefundenen Bestand festzuschreiben; vielmehr kann sie sich - nach Maßgabe der Erforderlichkeit - auch über die tatsächlichen Verhältnisse zur Fortentwicklung des Plangebiets hinwegsetzen.(Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 11) Die planerische Festsetzung „Gewerbegebiet“, mit der Flächen für Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 BauNVO zur Verfügung gestellt werden, musste daher nicht den aktuellen Charakter des Gebiets widerspiegeln. c) Die Festsetzung eines generellen Ausschlusses von Lebensmittel-Einzelhandel im als Mischgebiet verbliebenen Teil des Plangebietes ist entgegen der Meinung der Antragstellerinnen, die ihn für unzulässig halten und einen Versorgungsengpass für die nicht mobile Wohnbevölkerung des Mischgebiets befürchten, nicht zu beanstanden. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Einzelhandelsbetriebe auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO im Mischgebiet sogar dann ausgeschlossen werden können, wenn der vollständige Ausschluss durch die Ausnahmen für bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben wieder ein Stück zurückgenommen wird(BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 – 4 C 21/07 -, juris; vgl. auch Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 102 m.w.N.), bestehen daher vorliegend zunächst keine grundsätzlichen Bedenken gegen den auf den Lebensmittel- Einzelhandel begrenzten Ausschluss von Einzelhandel, durch den auch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Ferner sind auch keine Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Vorfeld des Satzungsbeschlusses erkennbar, insbesondere hat die Antragsgegnerin bei der mit der Festsetzung beabsichtigten Förderung des Innenstadtbereichs die Sicherstellung der Versorgung der dort lebenden Bevölkerung mit Lebensmitteln berücksichtigt. Den Einzelhandel-Ausschluss hat die Antragsgegnerin mit „besonderen städtebaulichen Gründen“ begründet und dabei dargelegt, dass in rund 200 m bzw. 300 m Entfernung die Märkte R… L… und A… angesiedelt seien und die Ansiedlung weiterer Lebensmittelmärkte im Planbereich zentrenschädlich wäre, weil sie die Nahversorgung des Innenstadtbereichs extrem schwächen würde. Die drei großen Anbieter zögen dem Zentrum Kaufkraft und Kunden ab, so dass bereits jetzt ein Rückgang an Geschäften im Innenstadtbereich zu beobachten sei. Ein weiterer Lebensmittel-Einzelhandel außerhalb des Zentrums könnte dazu führen, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit der noch im Zentrum ansässigen Betriebe weiter reduziert würde bis hin zur Betriebsaufgabe. Ziel des Ausschlusses von Lebensmittel-Einzelhandel an dieser Stelle sei die Verlagerung des Versorgungsschwerpunkts wieder ins Zentrum, um hier die Grundversorgung zu gewährleisten. Dies entspreche ihrem Stadtentwicklungskonzept, das unter anderem die Sicherung des Zentrums als Ort des Einkaufens zum Inhalt habe. Für die Bewohner des Mischgebietes sei der Ausschluss von Lebensmittel- Einzelhandel kein Nachteil, da alle Märkte mit ihrem umfangreichen Lebensmittelsortiment für sie in wenigen Gehminuten erreichbar seien. Der festgesetzte Lebensmittel-Einzelhandelsausschluss in dem am Rande von A-Stadt-Mitte liegenden Mischgebiet trägt nach der überzeugenden städtebaulichen Begründung somit bedeutsamen öffentlichen Belangen Rechnung. Dem können die Antragstellerinnen nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Tragfähigkeit und Umsetzung des Stadtentwicklungskonzept sei unsicher, da Grundvoraussetzung für eine Förderung des Einzelhandels im Stadtkern („Kerngebiet“) Erwerb und Abriss der Gebäude Rathausstraße… und Schwalbengasse … sei, um die Verkehrsführung im Kreuzungsbereich Rathausstraße/ Niederbexbacherstraße ändern zu können. Außerdem sei eine geänderte Nutzung der alten Post sowie die Neugestaltung des Alois-Nessler-Platzes angesprochen. Ob diese Maßnahmen angegangen worden seien, sei nicht bekannt, und wo im Stadtkern etwa größere Lebensmittelgeschäfte betrieben werden könnten, sei nicht ersichtlich. Aus diesen Ausführungen der Antragstellerinnen ergibt sich nicht die Unbrauchbarkeit des Stadtentwicklungskonzepts, insbesondere stellen sie nicht in Abrede, dass der Stadtkern unter der darin festgestellten Schwäche seines Einzelhandels leidet. Indem sie in der Sache rügen, dass nicht absehbar sei, ob die vom Stadtentwicklungskonzept aufgezeigten Entwicklungsstrategien greifen könnten, weil die Realisierbarkeit bestimmter darin vorausgesetzter Maßnahmen – noch - nicht feststehe, verkennen sie, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein bis ins Einzelne ausgearbeitetes Konzept zur Umsetzung der geplanten Stärkung des Kernstadt-Handels – etwa zur Verbesserung der Verkehrssituation in der Innenstadt – vorliegen musste. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass das Ziel einer Aufwertung der Innenstadt und „die Repositionierung … als Einzelhandels- und Versorgungsschwerpunkt“(Stadtentwicklungskonzept, S. 5) nicht kurzfristig erreichbar ist und viele Wege und Maßnahmen dorthin führen können. Dass die Antragsgegnerin vorgeschlagene Strategien ernsthaft verfolgt und es Wege zur Förderung des Einzelhandels im Stadtkern – entgegen der Meinung der Antragstellerinnen - auch hinsichtlich der Parksituation gibt, zeigt ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung zur gegenwärtigen Neuregelung der Verkehrsführung zur Schaffung von Parkmöglichkeiten für die vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte in der Innenstadt. Soweit die Antragstellerinnen die Frage aufwerfen, „weshalb gerade der Lebensmittelhandel im Außenbereich ausgeschlossen werden“ solle, nicht jedoch der Einzelhandel als solcher, tragen sie, die bereits den Ausschluss von Lebensmittel-Einzelhandel als unzulässig rügen, selbst nichts dafür vor, was vorliegend im Mischgebiet einen völligen Einzelhandelsausschluss hätte erfordern können. Insofern liegt aber auf der Hand, dass die Antragsgegnerin einen völligen Ausschluss des Einzelhandels im vorliegenden Mischgebiet zur Förderung des Ziels der Stadtkernaufwertung nicht als erforderlich angesehen hat und er daher auch nicht hätte erfolgen dürfen. d) Entgegen der Meinung der Antragstellerinnen begegnet auch der festgesetzte – weitreichende - Ausschluss von Einzelhandel im gesamten Gewerbegebiet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 1.7.2013 – 4 BN 11/13 -, BauR 2013, 1811 m.w.N.) ist es grundsätzlich zulässig, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO einen völligen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet mit dem Ziel der Freihaltung von Flächen für produzierende Gewerbe festzusetzen. Für die Abweichung von den nach der BauNVO vorgegebenen Gebietstypen bedarf es aber in allen Fällen einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die Abweichung rechtfertigt. Der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart kann wieder ein Stück zurückgenommen werden, wenn die Gemeinde darlegt, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe (§ 1 Abs. 9 BauNVO) gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans sind im Gewerbegebiet – u.a. - Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme der unter Nr. 2.3 genannten Betriebe zulässig. Nach Nr. 2.3 ist Einzelhandel nicht zulässig; von diesem Ausschluss ausgenommen sind lediglich Verkaufsstätten, die einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte zugeordnet sind oder einem Handwerks- oder Gewerbebetrieb zugeordnet und diesem baulich und funktionell untergeordnet sind sowie eine maximale Verkaufsfläche von 500 m² nicht überschreiten. Begründet hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung für den festgesetzten Einzelhandel-Ausschluss damit, dass die Inanspruchnahme der überörtlich bedeutsamen Gewerbeflächen durch Einzelhandelseinrichtungen die landesplanerischen Zielsetzungen konterkariere, sie also diese Flächen für das Produktions- und Dienstleistungsgewerbe reservieren wolle. Eine Ausnahme von dem landesplanerischen Grundsatz („Abweichung“) könne nicht nachvollziehbar begründet werden, da das Stadtentwicklungskonzept unter anderem die Sicherung des Ortszentrums als Ort des Einkaufens zum Inhalt habe und eine Abweichung diesen Zielen entgegenstünde. Die angegriffene Festsetzung, die sich offensichtlich im Rahmen des § 1 Abs. 5 BauNVO hält, da die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets (§ 8 BauNVO) gewahrt bleibt, ist auch ansonsten nicht zu beanstanden. Der Ausschluss von Einzelhandel ist zwar nicht von Nr. 70 Satz 4 LEP Umwelt vorgegeben, da nach diesem verbindlichen Ziel (§§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) lediglich die Ansiedlung aller Formen des Einzelhandels mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche (sowie alle den Zielsetzungen Sicherung und Schaffung von Dienstleistungs- und Produktionsstätten und der damit verbundenen Arbeitsplätzen entgegenstehende Nutzungen) in einem VG unzulässig ist. Er entspricht jedoch Nr. 53 der gemäß § 4 Abs. 2 ROG in der Abwägung oder bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigenden Grundsätze des LEP Siedlung, nach dessen Satz 1 innerhalb bauleitplanerisch ausgewiesener bzw. auszuweisender gewerblicher Bauflächen (Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO sowie Industriegebiete nach § 9 BauNVO) in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO Einzelhandelseinrichtungen ausgeschlossen werden sollen. Insoweit hat die Antragsgegnerin keine Veranlassung gesehen, von dem landesplanerischen Grundsatz - Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet - abzuweichen und dies nachvollziehbar städtebaulich damit gerechtfertigt, dass diese Festsetzung der Förderung des Einzelhandels im Stadtkern und damit der Umsetzung der Ziele ihres Stadtentwicklungskonzepts diene. Die Rechtmäßigkeit der - landesplanerisch in Nr. 53 Sätze 2 und 3 LEP Siedlung ausdrücklich gebilligten - (Gegen-)Ausnahmeregelung für so genannten Handwerkshandel - unter Hinweis auf den bereits ansässigen Handwerksbetriebs – und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten zugeordneten Verkaufsstätten, die „systembedingt … wegen der für die Präsentation der Fahrzeuge benötigten Flächengröße“ ausgenommen sind, haben die Antragstellerinnen nicht in Zweifel gezogen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die Bedeutung des Bestandsschutzes und somit des besonderen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes verkannt hätte, wie die Antragstellerinnen meinen. Die Antragsgegnerin war sich erklärtermaßen der Tatsache bewusst, dass das Eigentümerinteresse auf die Fortsetzung der bisherigen Nutzbarkeit des Eigentums gerichtet ist und hat daher diese privaten Belange in ihre Abwägung eingestellt. Entsprechend ihrer Bindung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG hat sie sich ausweislich der Planbegründung mit der Frage auseinandergesetzt, ob hinsichtlich der vom Einzelhandel-Ausschluss betroffenen Betriebe bzw. Anlagen über den bestehenden passiven Bestandsschutz hinaus eine aktive Bestandssicherung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO unter Berücksichtigung der Gesamtsituation gewährt werden kann. Nach dieser Vorschrift kann, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2-9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass „Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen“ dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Dabei ist der Begriff „Anlage“ in der BauNVO die weiteste Konkretisierung der baulichen oder sonstigen Nutzung.(Vgl. zum Begriff Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 81) Die Entscheidung, weder für eine Nutzung der Halle der Antragstellerin zu 3 (K…straße ), in der vormals Einzelhandel mit Billigsortiments einschließlich Lebensmittel betrieben wurde, noch für den im Anwesen K…straße … vorhandenen Getränkehandel eine Bestandssicherung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO festzusetzen, hat die Antragsgegnerin damit begründet, dass sich beide am gleichen Standort wie eine Entsorgungsfirma (Abfuhr von Haus-, Industrie- und Gewerbemüll, Einsammeln und Befördern sowie die Bearbeitung und Handel mit Abfall und Sekundärrohstoffen sowie Transporte aller Art) befänden; für beide Anlagen sei daher aufgrund dieser Lage - der Nähe zur Entsorgungsfirma - eine gewerbliche Nutzung vorzuziehen. Diese (Ermessens-)Entscheidung der Antragsgegnerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine Bestandssicherung der Halle der Antragstellerin zu 3 nach § 1 Abs. 10 BauNVO war allerdings in jedem Fall ausgeschlossen. Da die Halle nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin(vgl. Planbegründung S. 6) schon während des Bebauungsplanaufstellungs-verfahrens leer stand, fehlte es insofern an einer Nutzung, die passiven Bestandsschutz hätte auslösen können. Erst recht war eine aktive Bestandssicherung nach § 1 Abs. 10 BauNVO nicht möglich, da diese nur für bestimmte bereits vorhandene, mit der Überplanung durch ein Baugebiet unzulässig werdende Nutzungen festgesetzt werden kann(Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 132). Dass die Antragsgegnerin zu einer aktiven Sicherung des Getränkehandels nicht bereit war, ist ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Antragstellerinnen haben im Planaufstellungsverfahren – und selbst im Normenkontrollverfahren - weder mitgeteilt noch erkennen lassen, dass sie eine derartige Sicherung wünschten und welchen Inhalt diese Festsetzung hätte haben, welche Veränderungen des Getränkehandels also planerisch hätten gesichert werden sollen. Sie haben nicht einmal bei ihrer Äußerung im Rahmen der zweiten Offenlegung des Bebauungsplansentwurfs, bei der es um die Bestandssicherung für die A…-Filiale ging, die eine Sicherung unter konkreter Angabe des gewünschten Sicherungsumfangs beantragt hatte, ihre eigenen Nutzungsabsichten offen gelegt und ebenfalls eine Bestandssicherung verlangt. Eine Sicherung des Ist-Zustandes einer rechtmäßig errichteten Anlage, die ohnehin passiven Bestandsschutz genießt, lässt § 1 Abs. 10 BauNVO aber nicht zu. Hiervon abgesehen ist die Erwägung der Antragsgegnerin, eine Bestandssicherung sollte angesichts der räumlichen Nähe des Getränkehandels, bei dem es sich schließlich um einen zum Lebensmittel-Einzelhandel rechnenden Betrieb handelt, zum Abfallbetrieb unterbleiben, nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn die Antragstellerinnen haben sich – wie dargelegt – im Gegensatz zu A… zu keiner Zeit mit einem Festsetzungsbegehren unter Angabe der konkret begehrten Sicherung an die Antragsgegnerin gewandt. Die Tatsache, dass die Antragsteller-Seite das Hallengrundstück bzw. die Räumlichkeiten, die für den Getränkehandel genutzt werden, nach dessen Aufgabe künftig gewerblich nur noch im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans nutzen können, stellt auch keinen rechtswidrigen Eingriff in die Verfügungsbefugnis der Antragstellerinnen dar. Dass darin eine unverhältnismäßige Einschränkung der Nutzbarkeit ihres Eigentums läge, ist nicht ersichtlich. Dass eine gewerbliche Nutzung im Gewerbegebiet entsprechend der Festsetzung nicht möglich bzw. zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führte, tragen die Antragstellerinnen nicht substantiiert vor. Im Übrigen ist auf § 42 Abs. 1 BauGB hinzuweisen, der für den Fall, dass die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt, dem Eigentümer einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld nach Maßgabe der folgenden Absätze einräumt. e) Was die zu Gunsten der Firma A… auf deren Antrag festgesetzte Bestandssicherung (Erweiterungsmöglichkeiten der Verkaufsfläche auf maximal 1200 m², Erweiterung der baulichen Anlage um maximal 300 m², bauliche Veränderungen im und am Gebäude, Erneuerung der Anlage) anlangt, auf die sich die Antragstellerinnen im Normenkontrollverfahren mit ihrer Forderung nach aktiver Bestandssicherung für eigene Nutzungen berufen, bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung. Die aktive Bestandssicherung für diesen zulässig errichteten Discounter von derzeit 1000 m² im Gewerbegebiet nördlich der Kleinottweilerstraße wurde damit nachvollziehbar begründet, dass der passive Bestandsschutz nicht ausreichend wäre, es vielmehr erforderlich sei, dass „die Anlage an sich verändernde Kundenbedürfnisse und die Erfordernisse gesetzlicher Regelungen angepasst werden kann“. Die gesicherten Änderungen (Erweiterungen) stehen im Einklang mit dem Stadtentwicklungskonzept der Antragsgegnerin, das nur Neuansiedlungen am Stadtrand verhindern, aber eine wohnortnahe Lebensmittel-versorgung – hier für die Bewohner des Mischgebiets, zu der die Anlage bereits beiträgt – sichern will. Nach allem hat der Stadtrat der Antragsgegnerin die gegenläufigen Belange, insbesondere die privaten Belange der Antragstellerinnen nicht nur ermittelt, sondern auch abgewogen. Die Abwägung ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtswidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz.(BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 – IV C 50.72 –, BRS 28 Nr. 4) Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.10.2012 – 2 C 305/10 -, BauR 2013, 130 (LS), m.w.N.) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende, speziell private eigentumsbezogene, gegen die Planung sprechende Belange insbesondere der Antragstellerinnen weder vorgetragen noch dem Stadtrat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar und bewegt sich die getroffene Planungsentscheidung mit Blick auf die mit ihr verfolgten gewichtigen städtebaulichen Zielsetzungen auch unter Berücksichtigung der Nutzungseinschränkungen der Grundstücke der Antragstellerinnen im Rahmen des der Antragsgegnerin zuzubilligenden und von den Gerichten zu respektierenden Abwägungsspielraums. Die Normenkontrollanträge waren daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nummer 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird für den Normenkontrollverfahren für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens des verstorbenen Antragstellers zu 2 auf 30.000 EUR, für die Zeit danach auf 20.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Gründe Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen haben keinen Erfolg . Die Antragstellerinnen sind zur Stellung der Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerinnen sind (Mit-) Eigentümerinnen von im Plangebiet liegenden Grundstücken, die aus ihrer Sicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans nachteilig betroffen sind. Sie wenden sich u.a. gegen die Festsetzung der südlich der K…straße/ westlich der Straße A… –gelegenen Teilfläche des bisherigen Mischgebiets als Gewerbegebiet und machen geltend, dass sich dadurch sowie insbesondere durch den Ausschluss von (Lebensmittel-) Einzelhandel im Gewerbegebiet die Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke verschlechtert hätten. Angesichts dieses Vortrags erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihren Rechten auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind. Soweit die Antragsgegnerin das Rechtschutzinteresse der Antragstellerinnen für den Teil ihrer Normenkontrollanträge in Frage stellt, mit dem sie - auch - die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses des Lebensmittel-Einzelhandels für das Mischgebiet rügen, ohne dass sie nach ihrem Vortrag hiervon berührt und damit in eigenen Rechten verletzt sein könnten, sieht der Senat angesichts der Tatsache, dass § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich die Darlegung verlangt, durch einen bestimmten Aspekt der Rechtsvorschrift betroffen zu sein, um - bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - die Norm umfassend zur Prüfung zu stellen, und mit Blick auf die vorliegende Fallgestaltung, in der auch baugebietsübergreifend mit dem Stadtentwicklungskonzept zur Begründung der Unzulässigkeit des Ausschlusses des Lebensmittel-Einzelhandels argumentiert wird, das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerinnen nicht beschränkt. Die Antragstellerinnen haben ferner mit am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 17.5.2011 fristgerecht im Rahmen der (ersten) öffentlichen Auslegung des Bebauungsplansentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB und mit am 9.12.2011 eingegangenem Schreiben vom 7.12.2011 im Rahmen der (zweiten) Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben (vgl. § 47 Abs. 2a VwGO). Die Normenkontrollanträge sind am 26.9.2012 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 22.3.2012 in Lauf gesetzten Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind jedoch unbegründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „An der Homburger Straße, 2. Änderung“ leidet nicht an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, die diesem Rahmen - hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerinnen hinaus -„gleichsam ungefragt“ in die Sache nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43). Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind von den Antragstellerinnen auch keine Rügen erhoben worden. Dass der beschlossene Bebauungsplan mit der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB, also den Regelungen der LEP Umwelt und Siedlung nicht vereinbar sei, behaupten die Antragsteller selbst nicht. Der Plan verstößt auch nicht gegen das Entwicklungsgebot im Sinne des § 8 BauGB. Zwar sind Teile des Plangebiets (Grundstücke K…straße Nrn. bis und sowie Straße A…und …) durch die Änderungssatzung als Gewerbegebiet festgesetzt worden, obwohl dieser Bereich im noch immer geltenden Flächennutzungsplan von 1982 als gemischte Bauflächen M dargestellt sind. Diese Festsetzung hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung zum Bebauungsplan(Begründung und Umweltbericht, Seite 8) wegen der Artverwandtheit der Nutzung (Mischgebiet und Gewerbegebiet) und der Tatsache, dass in dieser Fläche ein sukzessive erweiterter, mittlerweile dem Immissionsschutzrecht unterliegender Gewerbebetrieb ansässig sei, mangels Abweichung von den Grundzügen des Flächennutzungsplans als zulässig angesehen und in der Antragserwiderung noch dargelegt, die Regelung des § 1 Abs. 2 BauNVO zwinge die Gemeinden nicht, auf im Flächennutzungsplan als gemischte Bauflächen dargestellten Flächen nur Dorfgebiete, Mischgebiete und Kerngebiete festzusetzen, weil auch gemischte Bauflächen u.a. der gewerblichen Nutzung und der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben dienten. Ob diese Festsetzung schon mit Blick darauf, dass der Inhalt der in § 1 BauNVO vorgesehenen Darstellung von Bauflächen so allgemein ist, dass mit ihnen die städtebauliche Entwicklung nicht geleitet, sondern nur vorbereitet werden kann und die Darstellung von gemischten Bauflächen der Gemeinde zudem einen erheblichen gestalterischen Raum lässt(Vgl. hierzu Fickert/ Fieseler, Baunutzungsordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN. 22 ff., 25), zulässig ist, kann letztlich dahinstehen. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses befand sich die „Neuaufstellung des Flächennutzungsplans im Verfahren“, sollte dieser also parallel geändert werden, und die erforderliche inhaltliche Abstimmung zwischen den Planentwürfen bestand darin, dass beide den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen waren und angepasst werden sollten, indem die Mischgebiets-Flächen, die nach der Landesplanung im VG-Bereich lagen, im Bebauungsplan als Gewerbegebiete festgesetzt und im Flächennutzungsplan als gewerbliche Flächen G ausgewiesen werden sollten.(Vgl. zu den Anforderungen eines Parallelverfahrens BVerwG, Beschluss vom 3.10.1984 - 4 N 4/84 -, BauR 1985,) Diese Abstimmung belegt auch der vorgelegte Entwurf eines Flächennutzungsplans - „Vorabzug 20. Januar 2012“ -. Insofern spricht alles dafür, dass bei Beschlussfassung nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen war, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein würde und damit § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB Genüge getan war. Dass der Flächennutzungsplan nicht zeitnah in Kraft gesetzt wurde, sondern nach Erklärung der Antragsgegnerin wegen eines „in jüngerer Vergangenheit aufgetretenen Problems der Standortregelung für Windkraftanlagen über Darstellungen im Flächennutzungsplan“ erst im Herbst 2014 - ohne Änderungen bei den hier fraglichen neuen Darstellungen hinsichtlich der Nutzungsarten (Bauflächen) – beschlossen werden soll, ändert daran nichts, zumal § 1 Abs. 4 BauGB dem § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ohnehin vorgeht.(Vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 8 RN 2: Ebene des Flächennutzungsplans kann „übersprungen“ werden) Im Übrigen wären Fehler im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB für die Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans unerheblich, da hierdurch – wie sich aus Vorstehendem ergibt - nicht die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Die Antragstellerinnen stellen die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zu Unrecht in Abrede. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung.(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich zunächst nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 Abs. 3 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.(BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 = BRS 59 Nr. 1) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügt die zur Nachprüfung gestellte Planung entgegen der Meinung der Antragstellerinnen den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin zunächst die Zielsetzung, Vergnügungsstätten, die im gesamten Geltungsbereich wegen des auf der BauNVO 1968 basierenden bisher geltenden Bebauungsplans zulässig waren, planungsrechtlich zu verhindern; hiergegen haben auch die Antragstellerinnen nichts eingewandt. Außerdem soll durch die Planung – in Erfüllung ihrer Planungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB - der Bebauungsplan an die Landesplanung angepasst werden. Dass diese Planung die Ziele des LEP Umwelt, der in diesem Bereich Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) vorsieht, umsetzen musste und daher erforderlich war, haben auch die Antragstellerinnen in ihrem Schriftsatz vom 7.6.2013 anerkannt. Hierzu ist die geplante Umwandlung von Mischgebietsflächen in Gewerbegebiet erforderlich. Zudem trägt die Antragsgegnerin durch einen teilweisen Ausschluss von Einzelhandel nicht nur den Grundsätzen des LEP Siedlung Rechnung, Gewerbeflächen für Produktions- und Dienstleistungsgewerbe vorzuhalten, sondern zielt auf der Grundlage ihres Stadtentwicklungskonzeptes auch auf die Stärkung der Versorgung des Stadtzentrums und dessen Aufwertung ab. Hiergegen können die Antragstellerinnen nicht mit Erfolg einwenden, dass der Ausschluss von (insbesondere Lebensmittel-)Einzelhandel zur Erreichung der Ziele des Stadtentwicklungskonzepts nicht geeignet und damit nicht erforderlich und auch unklar sei, inwieweit die in dem Konzept beschriebenen Voraussetzungen bzw. Vorbedingungen zur Erreichung dieses Ziels bereits geschaffen sind. Denn daraus geht nicht hervor, dass die angestrebten Ziele einschließlich der Stärkung des Stadtzentrums durch den Lebensmittel- bzw. Einzelhandelsausschluss im Bereich des Stadtrands nicht gefördert werden können, die Planung insoweit fehl gehe. Da sich die beschlossene Bauleitplanung somit nicht als grober und offensichtlicher Missgriff darstellt, kann ihre Erforderlichkeit nicht zweifelhaft sein; ob hingegen die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung rechtsfehlerhaft festgesetzt wurden, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung am 13.3.2012, dem maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung entspricht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 Abs. 7 BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird, und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 – IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17). Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan stand. Die Antragstellerinnen sehen ihre eigentumsrechtlichen Belange – ihr Interesse an einer Fortsetzung der bisherigen Nutzbarkeit ihrer Grundstücke im Plangebiet – durch die Planung beeinträchtigt und greifen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis an. Sie beanstanden indes die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu Unrecht. a) Dies gilt zunächst für die Rüge der Antragstellerinnen, die Kriterien für die Auswahl des Plangebietes seien „völlig unklar“ und die „Grenzziehung“ willkürlich. Hierzu ist festzustellen, dass der angefochtene Änderungsbebauungsplan am Zuschnitt des Plangebietes , wie er nach der – unbestrittenen - Erklärung der Antragsgegnerin durch den ursprünglichen, 1971 in Kraft getretenen Bebauungsplan bestandskräftig festgelegt war, nichts geändert hat. Ausgehend von dem Schwerpunkt der Planung, nämlich der Zielsetzung, den bestehenden Bebauungsplan an die Landesplanung anzupassen durch Festsetzung der im LEP Umwelt als Vorranggebiet VG ausgewiesenen Teile des bestehenden Mischgebiets als Gewerbegebiet, bestand auch keine Veranlassung, den seinerzeitigen Gründen für die konkrete Grenzziehung nachzugehen und den Zuschnitt des Plangebietes insgesamt zu überdenken. Deshalb stellt sich die von den Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach den Gründen der Nichteinbeziehung der drei Grundstücke, die zwischen der Auguststraße und dem außerhalb des VG-Gebiets liegenden nördlichen - als Mischgebiet weiter bestehenden - Teil(Vgl. Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 9.12.2010, Bl. 46 Gerichtsakte) des Plangebiets liegen, in die Planung ebenso wenig wie die der Grundstücke westlich des Plangebiets, die nach Darstellung der Antragstellerinnen die gleichen Nutzungen wie die nunmehr als Gewerbegebiet festgesetzten Grundstücke im Plangebiet aufweisen. b) Auch die Änderung der bisherigen Gebietsfestsetzung „Mischgebiet“ hinsichtlich des die Grundstücke K…straße …, … bis … sowie A…… und … umfassenden Teils des Plangebiets in „Gewerbegebiet“ ist nicht zu beanstanden. Diese Grundstücke liegen nach der Landesplanung ausweislich des zeichnerischen Teils des LEP Umwelt im Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG)(Bl. 44 Gerichtsakte). Nach Nr. 70 Satz 3 des LEP Umwelt sind im VG im größtmöglichen Umfang gewerbliche Bauflächen, Industrie- oder Gewerbegebiete bzw. Dienstleistungs-, Technologieparks oder Gründerzentren auszuweisen. Dieses landesplanerische, für die Kommunen verbindliche Ziel (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) hat die Antragsgegnerin mit ihrer Bauleitplanung umgesetzt. Gegen die planerische Festsetzung der Antragsgegnerin können sie auch nicht mit Erfolg einwenden, das überplante Gebiet habe tatsächlich den Charakter eines Mischgebiets und nicht eines Gewerbegebiets. Zunächst ergibt sich dies jedenfalls nicht aus ihrer in ihrem Schriftsatz vom 15.2.2013(Bl. 91 Gerichtsakte) enthaltenen Beschreibung, denn diese bezieht sich nicht auf das neu festgesetzte Gewerbegebiet, sondern insbesondere auf das nördlich gelegene, weiter bestehende Mischgebiet. Außerdem hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Nutzung der Grundstücke im betroffenen Teil des Plangebiets unwidersprochen ausgeführt(Bl. 34 f. Gerichtsakte), bei dem Anwesen K…straße handele es sich um eine zum Zeitpunkt des Planverfahrens leerstehende Halle, das Anwesen A-Straße bestehe aus einem Betrieb für den Abfuhr von Haus-, Industrie- und Gewerbemüll und einem Wohnhaus, das vom Betriebsinhaber bewohnt werde, das Anwesen K…straße werde von einem Dienstleister (Versicherungsunternehmen) genutzt, im Anwesen K…straße werde eine Videothek betrieben und die beiden Wohnhäuser am S… .und … befänden sich im gleichen Eigentum wie die Grundstücke im unmittelbar angrenzenden festgesetzten Gewerbegebiet. Welchen Charakter dieser Teil des Plangebiets im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aufwies, kann aber dahinstehen, da eine Gemeinde nicht darauf beschränkt ist, den vorgefundenen Bestand festzuschreiben; vielmehr kann sie sich - nach Maßgabe der Erforderlichkeit - auch über die tatsächlichen Verhältnisse zur Fortentwicklung des Plangebiets hinwegsetzen.(Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 11) Die planerische Festsetzung „Gewerbegebiet“, mit der Flächen für Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 BauNVO zur Verfügung gestellt werden, musste daher nicht den aktuellen Charakter des Gebiets widerspiegeln. c) Die Festsetzung eines generellen Ausschlusses von Lebensmittel-Einzelhandel im als Mischgebiet verbliebenen Teil des Plangebietes ist entgegen der Meinung der Antragstellerinnen, die ihn für unzulässig halten und einen Versorgungsengpass für die nicht mobile Wohnbevölkerung des Mischgebiets befürchten, nicht zu beanstanden. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Einzelhandelsbetriebe auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO im Mischgebiet sogar dann ausgeschlossen werden können, wenn der vollständige Ausschluss durch die Ausnahmen für bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben wieder ein Stück zurückgenommen wird(BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 – 4 C 21/07 -, juris; vgl. auch Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 102 m.w.N.), bestehen daher vorliegend zunächst keine grundsätzlichen Bedenken gegen den auf den Lebensmittel- Einzelhandel begrenzten Ausschluss von Einzelhandel, durch den auch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Ferner sind auch keine Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Vorfeld des Satzungsbeschlusses erkennbar, insbesondere hat die Antragsgegnerin bei der mit der Festsetzung beabsichtigten Förderung des Innenstadtbereichs die Sicherstellung der Versorgung der dort lebenden Bevölkerung mit Lebensmitteln berücksichtigt. Den Einzelhandel-Ausschluss hat die Antragsgegnerin mit „besonderen städtebaulichen Gründen“ begründet und dabei dargelegt, dass in rund 200 m bzw. 300 m Entfernung die Märkte R… L… und A… angesiedelt seien und die Ansiedlung weiterer Lebensmittelmärkte im Planbereich zentrenschädlich wäre, weil sie die Nahversorgung des Innenstadtbereichs extrem schwächen würde. Die drei großen Anbieter zögen dem Zentrum Kaufkraft und Kunden ab, so dass bereits jetzt ein Rückgang an Geschäften im Innenstadtbereich zu beobachten sei. Ein weiterer Lebensmittel-Einzelhandel außerhalb des Zentrums könnte dazu führen, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit der noch im Zentrum ansässigen Betriebe weiter reduziert würde bis hin zur Betriebsaufgabe. Ziel des Ausschlusses von Lebensmittel-Einzelhandel an dieser Stelle sei die Verlagerung des Versorgungsschwerpunkts wieder ins Zentrum, um hier die Grundversorgung zu gewährleisten. Dies entspreche ihrem Stadtentwicklungskonzept, das unter anderem die Sicherung des Zentrums als Ort des Einkaufens zum Inhalt habe. Für die Bewohner des Mischgebietes sei der Ausschluss von Lebensmittel- Einzelhandel kein Nachteil, da alle Märkte mit ihrem umfangreichen Lebensmittelsortiment für sie in wenigen Gehminuten erreichbar seien. Der festgesetzte Lebensmittel-Einzelhandelsausschluss in dem am Rande von A-Stadt-Mitte liegenden Mischgebiet trägt nach der überzeugenden städtebaulichen Begründung somit bedeutsamen öffentlichen Belangen Rechnung. Dem können die Antragstellerinnen nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Tragfähigkeit und Umsetzung des Stadtentwicklungskonzept sei unsicher, da Grundvoraussetzung für eine Förderung des Einzelhandels im Stadtkern („Kerngebiet“) Erwerb und Abriss der Gebäude Rathausstraße… und Schwalbengasse … sei, um die Verkehrsführung im Kreuzungsbereich Rathausstraße/ Niederbexbacherstraße ändern zu können. Außerdem sei eine geänderte Nutzung der alten Post sowie die Neugestaltung des Alois-Nessler-Platzes angesprochen. Ob diese Maßnahmen angegangen worden seien, sei nicht bekannt, und wo im Stadtkern etwa größere Lebensmittelgeschäfte betrieben werden könnten, sei nicht ersichtlich. Aus diesen Ausführungen der Antragstellerinnen ergibt sich nicht die Unbrauchbarkeit des Stadtentwicklungskonzepts, insbesondere stellen sie nicht in Abrede, dass der Stadtkern unter der darin festgestellten Schwäche seines Einzelhandels leidet. Indem sie in der Sache rügen, dass nicht absehbar sei, ob die vom Stadtentwicklungskonzept aufgezeigten Entwicklungsstrategien greifen könnten, weil die Realisierbarkeit bestimmter darin vorausgesetzter Maßnahmen – noch - nicht feststehe, verkennen sie, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein bis ins Einzelne ausgearbeitetes Konzept zur Umsetzung der geplanten Stärkung des Kernstadt-Handels – etwa zur Verbesserung der Verkehrssituation in der Innenstadt – vorliegen musste. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass das Ziel einer Aufwertung der Innenstadt und „die Repositionierung … als Einzelhandels- und Versorgungsschwerpunkt“(Stadtentwicklungskonzept, S. 5) nicht kurzfristig erreichbar ist und viele Wege und Maßnahmen dorthin führen können. Dass die Antragsgegnerin vorgeschlagene Strategien ernsthaft verfolgt und es Wege zur Förderung des Einzelhandels im Stadtkern – entgegen der Meinung der Antragstellerinnen - auch hinsichtlich der Parksituation gibt, zeigt ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung zur gegenwärtigen Neuregelung der Verkehrsführung zur Schaffung von Parkmöglichkeiten für die vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte in der Innenstadt. Soweit die Antragstellerinnen die Frage aufwerfen, „weshalb gerade der Lebensmittelhandel im Außenbereich ausgeschlossen werden“ solle, nicht jedoch der Einzelhandel als solcher, tragen sie, die bereits den Ausschluss von Lebensmittel-Einzelhandel als unzulässig rügen, selbst nichts dafür vor, was vorliegend im Mischgebiet einen völligen Einzelhandelsausschluss hätte erfordern können. Insofern liegt aber auf der Hand, dass die Antragsgegnerin einen völligen Ausschluss des Einzelhandels im vorliegenden Mischgebiet zur Förderung des Ziels der Stadtkernaufwertung nicht als erforderlich angesehen hat und er daher auch nicht hätte erfolgen dürfen. d) Entgegen der Meinung der Antragstellerinnen begegnet auch der festgesetzte – weitreichende - Ausschluss von Einzelhandel im gesamten Gewerbegebiet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 1.7.2013 – 4 BN 11/13 -, BauR 2013, 1811 m.w.N.) ist es grundsätzlich zulässig, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO einen völligen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet mit dem Ziel der Freihaltung von Flächen für produzierende Gewerbe festzusetzen. Für die Abweichung von den nach der BauNVO vorgegebenen Gebietstypen bedarf es aber in allen Fällen einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die Abweichung rechtfertigt. Der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart kann wieder ein Stück zurückgenommen werden, wenn die Gemeinde darlegt, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe (§ 1 Abs. 9 BauNVO) gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans sind im Gewerbegebiet – u.a. - Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme der unter Nr. 2.3 genannten Betriebe zulässig. Nach Nr. 2.3 ist Einzelhandel nicht zulässig; von diesem Ausschluss ausgenommen sind lediglich Verkaufsstätten, die einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte zugeordnet sind oder einem Handwerks- oder Gewerbebetrieb zugeordnet und diesem baulich und funktionell untergeordnet sind sowie eine maximale Verkaufsfläche von 500 m² nicht überschreiten. Begründet hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung für den festgesetzten Einzelhandel-Ausschluss damit, dass die Inanspruchnahme der überörtlich bedeutsamen Gewerbeflächen durch Einzelhandelseinrichtungen die landesplanerischen Zielsetzungen konterkariere, sie also diese Flächen für das Produktions- und Dienstleistungsgewerbe reservieren wolle. Eine Ausnahme von dem landesplanerischen Grundsatz („Abweichung“) könne nicht nachvollziehbar begründet werden, da das Stadtentwicklungskonzept unter anderem die Sicherung des Ortszentrums als Ort des Einkaufens zum Inhalt habe und eine Abweichung diesen Zielen entgegenstünde. Die angegriffene Festsetzung, die sich offensichtlich im Rahmen des § 1 Abs. 5 BauNVO hält, da die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets (§ 8 BauNVO) gewahrt bleibt, ist auch ansonsten nicht zu beanstanden. Der Ausschluss von Einzelhandel ist zwar nicht von Nr. 70 Satz 4 LEP Umwelt vorgegeben, da nach diesem verbindlichen Ziel (§§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) lediglich die Ansiedlung aller Formen des Einzelhandels mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche (sowie alle den Zielsetzungen Sicherung und Schaffung von Dienstleistungs- und Produktionsstätten und der damit verbundenen Arbeitsplätzen entgegenstehende Nutzungen) in einem VG unzulässig ist. Er entspricht jedoch Nr. 53 der gemäß § 4 Abs. 2 ROG in der Abwägung oder bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigenden Grundsätze des LEP Siedlung, nach dessen Satz 1 innerhalb bauleitplanerisch ausgewiesener bzw. auszuweisender gewerblicher Bauflächen (Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO sowie Industriegebiete nach § 9 BauNVO) in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO Einzelhandelseinrichtungen ausgeschlossen werden sollen. Insoweit hat die Antragsgegnerin keine Veranlassung gesehen, von dem landesplanerischen Grundsatz - Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet - abzuweichen und dies nachvollziehbar städtebaulich damit gerechtfertigt, dass diese Festsetzung der Förderung des Einzelhandels im Stadtkern und damit der Umsetzung der Ziele ihres Stadtentwicklungskonzepts diene. Die Rechtmäßigkeit der - landesplanerisch in Nr. 53 Sätze 2 und 3 LEP Siedlung ausdrücklich gebilligten - (Gegen-)Ausnahmeregelung für so genannten Handwerkshandel - unter Hinweis auf den bereits ansässigen Handwerksbetriebs – und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten zugeordneten Verkaufsstätten, die „systembedingt … wegen der für die Präsentation der Fahrzeuge benötigten Flächengröße“ ausgenommen sind, haben die Antragstellerinnen nicht in Zweifel gezogen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die Bedeutung des Bestandsschutzes und somit des besonderen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes verkannt hätte, wie die Antragstellerinnen meinen. Die Antragsgegnerin war sich erklärtermaßen der Tatsache bewusst, dass das Eigentümerinteresse auf die Fortsetzung der bisherigen Nutzbarkeit des Eigentums gerichtet ist und hat daher diese privaten Belange in ihre Abwägung eingestellt. Entsprechend ihrer Bindung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG hat sie sich ausweislich der Planbegründung mit der Frage auseinandergesetzt, ob hinsichtlich der vom Einzelhandel-Ausschluss betroffenen Betriebe bzw. Anlagen über den bestehenden passiven Bestandsschutz hinaus eine aktive Bestandssicherung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO unter Berücksichtigung der Gesamtsituation gewährt werden kann. Nach dieser Vorschrift kann, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2-9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass „Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen“ dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Dabei ist der Begriff „Anlage“ in der BauNVO die weiteste Konkretisierung der baulichen oder sonstigen Nutzung.(Vgl. zum Begriff Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 81) Die Entscheidung, weder für eine Nutzung der Halle der Antragstellerin zu 3 (K…straße ), in der vormals Einzelhandel mit Billigsortiments einschließlich Lebensmittel betrieben wurde, noch für den im Anwesen K…straße … vorhandenen Getränkehandel eine Bestandssicherung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO festzusetzen, hat die Antragsgegnerin damit begründet, dass sich beide am gleichen Standort wie eine Entsorgungsfirma (Abfuhr von Haus-, Industrie- und Gewerbemüll, Einsammeln und Befördern sowie die Bearbeitung und Handel mit Abfall und Sekundärrohstoffen sowie Transporte aller Art) befänden; für beide Anlagen sei daher aufgrund dieser Lage - der Nähe zur Entsorgungsfirma - eine gewerbliche Nutzung vorzuziehen. Diese (Ermessens-)Entscheidung der Antragsgegnerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine Bestandssicherung der Halle der Antragstellerin zu 3 nach § 1 Abs. 10 BauNVO war allerdings in jedem Fall ausgeschlossen. Da die Halle nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin(vgl. Planbegründung S. 6) schon während des Bebauungsplanaufstellungs-verfahrens leer stand, fehlte es insofern an einer Nutzung, die passiven Bestandsschutz hätte auslösen können. Erst recht war eine aktive Bestandssicherung nach § 1 Abs. 10 BauNVO nicht möglich, da diese nur für bestimmte bereits vorhandene, mit der Überplanung durch ein Baugebiet unzulässig werdende Nutzungen festgesetzt werden kann(Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 132). Dass die Antragsgegnerin zu einer aktiven Sicherung des Getränkehandels nicht bereit war, ist ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Antragstellerinnen haben im Planaufstellungsverfahren – und selbst im Normenkontrollverfahren - weder mitgeteilt noch erkennen lassen, dass sie eine derartige Sicherung wünschten und welchen Inhalt diese Festsetzung hätte haben, welche Veränderungen des Getränkehandels also planerisch hätten gesichert werden sollen. Sie haben nicht einmal bei ihrer Äußerung im Rahmen der zweiten Offenlegung des Bebauungsplansentwurfs, bei der es um die Bestandssicherung für die A…-Filiale ging, die eine Sicherung unter konkreter Angabe des gewünschten Sicherungsumfangs beantragt hatte, ihre eigenen Nutzungsabsichten offen gelegt und ebenfalls eine Bestandssicherung verlangt. Eine Sicherung des Ist-Zustandes einer rechtmäßig errichteten Anlage, die ohnehin passiven Bestandsschutz genießt, lässt § 1 Abs. 10 BauNVO aber nicht zu. Hiervon abgesehen ist die Erwägung der Antragsgegnerin, eine Bestandssicherung sollte angesichts der räumlichen Nähe des Getränkehandels, bei dem es sich schließlich um einen zum Lebensmittel-Einzelhandel rechnenden Betrieb handelt, zum Abfallbetrieb unterbleiben, nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn die Antragstellerinnen haben sich – wie dargelegt – im Gegensatz zu A… zu keiner Zeit mit einem Festsetzungsbegehren unter Angabe der konkret begehrten Sicherung an die Antragsgegnerin gewandt. Die Tatsache, dass die Antragsteller-Seite das Hallengrundstück bzw. die Räumlichkeiten, die für den Getränkehandel genutzt werden, nach dessen Aufgabe künftig gewerblich nur noch im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans nutzen können, stellt auch keinen rechtswidrigen Eingriff in die Verfügungsbefugnis der Antragstellerinnen dar. Dass darin eine unverhältnismäßige Einschränkung der Nutzbarkeit ihres Eigentums läge, ist nicht ersichtlich. Dass eine gewerbliche Nutzung im Gewerbegebiet entsprechend der Festsetzung nicht möglich bzw. zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führte, tragen die Antragstellerinnen nicht substantiiert vor. Im Übrigen ist auf § 42 Abs. 1 BauGB hinzuweisen, der für den Fall, dass die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt, dem Eigentümer einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld nach Maßgabe der folgenden Absätze einräumt. e) Was die zu Gunsten der Firma A… auf deren Antrag festgesetzte Bestandssicherung (Erweiterungsmöglichkeiten der Verkaufsfläche auf maximal 1200 m², Erweiterung der baulichen Anlage um maximal 300 m², bauliche Veränderungen im und am Gebäude, Erneuerung der Anlage) anlangt, auf die sich die Antragstellerinnen im Normenkontrollverfahren mit ihrer Forderung nach aktiver Bestandssicherung für eigene Nutzungen berufen, bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung. Die aktive Bestandssicherung für diesen zulässig errichteten Discounter von derzeit 1000 m² im Gewerbegebiet nördlich der Kleinottweilerstraße wurde damit nachvollziehbar begründet, dass der passive Bestandsschutz nicht ausreichend wäre, es vielmehr erforderlich sei, dass „die Anlage an sich verändernde Kundenbedürfnisse und die Erfordernisse gesetzlicher Regelungen angepasst werden kann“. Die gesicherten Änderungen (Erweiterungen) stehen im Einklang mit dem Stadtentwicklungskonzept der Antragsgegnerin, das nur Neuansiedlungen am Stadtrand verhindern, aber eine wohnortnahe Lebensmittel-versorgung – hier für die Bewohner des Mischgebiets, zu der die Anlage bereits beiträgt – sichern will. Nach allem hat der Stadtrat der Antragsgegnerin die gegenläufigen Belange, insbesondere die privaten Belange der Antragstellerinnen nicht nur ermittelt, sondern auch abgewogen. Die Abwägung ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtswidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz.(BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 – IV C 50.72 –, BRS 28 Nr. 4) Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.10.2012 – 2 C 305/10 -, BauR 2013, 130 (LS), m.w.N.) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende, speziell private eigentumsbezogene, gegen die Planung sprechende Belange insbesondere der Antragstellerinnen weder vorgetragen noch dem Stadtrat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar und bewegt sich die getroffene Planungsentscheidung mit Blick auf die mit ihr verfolgten gewichtigen städtebaulichen Zielsetzungen auch unter Berücksichtigung der Nutzungseinschränkungen der Grundstücke der Antragstellerinnen im Rahmen des der Antragsgegnerin zuzubilligenden und von den Gerichten zu respektierenden Abwägungsspielraums. Die Normenkontrollanträge waren daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nummer 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird für den Normenkontrollverfahren für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens des verstorbenen Antragstellers zu 2 auf 30.000 EUR, für die Zeit danach auf 20.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.