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Beschluss

2 A 324/14

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Mai 2014 – 5 K 1083/13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gründe I. Der 1991 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und sunnitisch-islamischer Religionszugehörigkeit. Er begehrt die Anerkennung als Flüchtling, hilfsweise die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots in seinem Fall. Er reiste im Juli 2013 in die Bundesrepublik ein, wurde von der Bundespolizei am Hauptbahnhof in A-Stadt aufgegriffen und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung verwies er unter anderem auf einen in Deutschland lebenden und zum Christentum übergetretenen Bruder und auf Schwierigkeiten mit seinem Vater, einem Onkel sowie einem Cousin vor der Ausreise aus dem Irak. Diese hätten angenommen, dass er – der Kläger – ebenfalls Christ geworden sei. Man habe ihn töten wollen. Da er nirgendwo habe Schutz finden können, sei er ausgereist. Die Beklagte lehnte den Asylantrag des Klägers im August 2013 ab. Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach dem Aufenthaltsgesetz verneint. Der Bescheid enthält eine Ausreiseaufforderung und – für den Fall der Nichtbefolgung – eine Abschiebungsandrohung.(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.8.2013 – 5651602-438 –) Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage, mit der er weiterhin die Flüchtlingsanerkennung und die Feststellung eines Abschiebungsverbots begehrte, hat das Verwaltungsgericht nach persönlicher Anhörung des Klägers im Mai 2014 abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, der Kläger, der keine politisch motivierte Verfolgung durch den irakischen Staat geltend mache, habe eine ihm bei der Ausreise landesweit drohende Verfolgung nicht glaubhaft dargetan. Das Gericht teile die im Ablehnungsbescheid zum Ausdruck gebrachten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Das gelte auch für die „völlig lebensfremd“ behaupteten extremen Reaktionen von Familienmitgliedern. Selbst wenn man den Vortrag als wahr unterstelle, sei hier von einer inländischen Fluchtalternative im Irak auszugehen. Daher lasse sich auch für den Rückkehrfall eine Verfolgung nicht prognostizieren. Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes beziehungsweise auf Feststellung eines Abschiebungsverbots bestehe ebenfalls nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.5.2014 – 6 K 1083/13 –, mit dem seine Verpflichtungsklage auf Anerkennung als Flüchtling (§ 3 Abs. 1, 3a ff. AsylVfG), Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) beziehungsweise auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) rechtfertigt die von ihm begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der nur in Bezug auf Abschiebungsverbote geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Der Kläger setzt sich insoweit nicht mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern hält es (allein) für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob angesichts der jüngsten Entwicklung im Irak Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung verweist er auf Medienberichte der letzten Wochen, nach denen die „radikal-islamische Gruppierung ISIS“ weite Teile des Landes unter ihre Kontrolle gebracht habe. Deren Kämpfer hätten Greueltaten bis hin zu Massenerschießungen verübt. Ein Großteil der Bevölkerung sei auf der Flucht und die allgemeine Versorgungslage habe sich dramatisch verschlechtert. Der Grundbedarf zum Leben sei nicht mehr gewährleistet, so dass er bei einer Rückkehr existentiell bedroht wäre. Aus diesem Verweis auf eine völlig veränderte allgemeine Situation im Herkunftsland des Klägers lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung nicht herleiten. Für die Beurteilung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist im Berufungszulassungsverfahren auf die tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen. Danach eingetretene Veränderungen der Verhältnisse sind im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigungsfähig, sondern im Rahmen der hierfür nach Maßgabe der §§ 71 AsylVfG, 51 VwVfG eröffneten Verfahren zunächst vor dem Bundesamt geltend zu machen.(vgl. dazu grundlegend beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.6.1999 – 3 Q 96/99 –, SKZ 1999, 288, Leitsatz Nr. 90, dort zu den Ereignissen im Gefolge der NATO-Luftangriffe im Gebiet der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien, m.w.N.) Der durch den Vortrag des Klägers insoweit letztlich angesprochene Aspekt der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erlangt in Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz keine Relevanz. Selbst wenn man – wie das in der Rechtsprechung teilweise für die umgekehrte Verfahrenskonstellation anspruchsschädlicher Veränderungen der Verhältnisse nach Ergehen aber vor Eintritt der Rechtskraft eines zur Anerkennung verpflichtenden erstinstanzlichen Urteils vertreten wird – davon abweichend keinen generellen Ausschluss der Berücksichtigungsfähigkeit neuer tatsächlicher Verhältnisse im Rahmen einer Grundsatzrüge nach dem § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG annehmen wollte, ergäbe sich vorliegend nichts anderes. Auch unter dieser Prämisse kann eine Grundsatzrüge nur erfolgreich sein, wenn diese neuen tatsächlichen Verhältnisse einer grundsätzlichen Klärung aus der heutigen Sicht unter Berücksichtigung der konkreten Darlegungen in einem Berufungsverfahren als klärungsbedürftig und klärungsfähig angesehen werden können.(vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 22.11.2003 – 10 ZU 984/03.A –, zu den Veränderungen im Zuge des sog. „3. Golfkriegs“ im Irak, juris, m.w.N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 26.4.2004 – A 2 S 172/02 –, AuAS 2004, 176, für dieselbe Verfahrens- und Sachverhaltskonstellation, wobei der auch dort die Rechtsmittelzulassung erstrebende damalige Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten auf die Widerrufsmöglichkeiten nach § 73 AsylVfG verwiesen wurde (juris Rn 12); zu der Konstellation einer – was die Verfolgungsgefahr anbelangt – günstigen zwischenzeitlichen Veränderung mit der Folge des Wegfalls der Klärungsbedürftigkeit einer vom erstinstanzlich unterlegenen Asylbewerber im Zulassungsverfahren geltend gemachten Grundsatzfrage OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.1999 – 3 Q 125/99 –, SKZ 2000, 108, Leitsatz Nr. 79) Das lässt sich auf der Grundlage des allgemein gehaltenen Vortrags des Klägers nicht bejahen. Die Frage der Auswirkungen einer – gegebenenfalls auch deutlich – verschärften, möglicherweise ein Abschiebungsverbot begründenden Versorgungslage im Irak nach dem dortigen Auftreten der ISIS-Miliz lässt sich jedenfalls aus heutiger Sicht nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Person, der Herkunft und der in Betracht kommenden Rückkehrorte und damit nicht „grundsätzlich“ beantworten. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.