Beschluss
1 B 32/14.NC; 1 B 32/14.NC u.a.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden der im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Januar 2014 - 1 L 1013/13.NC u.a. sowie 1 L 1021/13.NC u.a. -, soweit sie das jeweils von diesen betriebene Anordnungsverfahren betreffen, werden zurückgewiesen. Jede(r) der Antragstellerinnen und Antragsteller trägt die Kosten des jeweils von ihr bzw. von ihm betriebenen Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für jedes der Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt. Gründe A. Die im Beschlussrubrum aufgeführten beschwerdeführenden Antragstellerinnen und Antragsteller – im Folgenden: Antragsteller – die vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin an der Universität des Saarlandes nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes. Durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes für das Wintersemester 2013/2014 vom 14.5.2013 – Amtsblatt S. 154 – im Folgenden ZZVO SL 13/14 – wurde die Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin für das in Rede stehende Wintersemester auf 285 festgesetzt. Nach Inkrafttreten der ZZVO SL 13/14 haben außer den im Rubrum aufgeführten Antragstellern weitere Studienbewerberinnen und -bewerber beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, im Studiengang Humanmedizin seien in dem betreffenden Wintersemester über die festgesetzte Höchstzahl und die Zahl der vergebenen Studienplätze hinaus weitere –verschwiegene – Studienplätze vorhanden. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin überprüft und die Anordnungsanträge sämtlich zurückgewiesen. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung haben u.a. die im Rubrum aufgeführten Antragsteller Beschwerde erhoben. B. Die Rechtsmittel der im Rubrum aufgeführten Antragsteller bleiben erfolglos. Sie sind freilich zulässig. Insbesondere ist den Antragstellern ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Entscheidung über ihre jeweiligen Rechtsmittel zuzubilligen, obwohl das Wintersemester 2013/2014, für das sie die vorläufige Zulassung zum Medizinstudium begehren, mittlerweile abgeschlossen ist. Über ihre erhobenen Zulassungsansprüche ist nämlich nach einhelliger Meinung unter Zuerkennung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden vgl. zum Beispiel Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 460 m.w.N.. Der Prüfungsumfang in den Beschwerdeverfahren der Antragsteller wird gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO durch das innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangene Beschwerdevorbringen begrenzt, wobei auch neue Tatsachen oder Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind, die fristgerecht vorgebracht werden vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – m.w.N.. Nach Fristablauf eingegangenes Beschwerdevorbringen ist hingegen allenfalls insoweit beachtlich, als damit fristgerecht vorgetragene Umstände, auf die die Beschwerde gestützt wird, konkretisiert oder vertieft werden. Anerkannt ist freilich, dass sich die Beschränkung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf die von dem Beschwerdeführer beziehungsweise den Beschwerdeführern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darzulegenden Gründe bezieht, mit denen die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen wird. Ergibt die in diesem Rahmen vorzunehmende Prüfung indes, dass die die angegriffene Entscheidung tragende Begründung unzutreffend ist, was in Fällen der vorliegenden Art der Fall sein kann, wenn sich aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt, dass das Verwaltungsgericht potentiell kapazitätserhöhend wirkende Umstände zu Unrecht unberücksichtigt gelassen oder falsch beurteilt hat, so führt das für sich allein noch nicht zum Erfolg der auf die Feststellung weiterer verschwiegener Studienplätze und dementsprechend auf die Erweiterung der erstinstanzlichen Anordnung abzielenden Beschwerde(n). Vielmehr hat das Beschwerdegericht in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung, deren Begründung sich als fehlerhaft erwiesen hat, aus anderen Gründen – im Ergebnis – richtig ist VGH Mannheim, Beschluss vom 25.11.2004 – 8 S 1870/04 -, NVwZ – RR 2006, 75, mit umfassenden weiteren Nachweisen. Das bedeutet in Konstellationen der vorliegenden Art, dass das Rechtsmittelgericht prinzipiell gehalten ist, nachzuprüfen, ob die vom Verwaltungsgericht ermittelte Zahl an Studienplätzen aus anderen Gründen zutreffend oder jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt ist. Das beinhaltet ggf. die Prüfung der Frage, ob vom Verwaltungsgericht vorgenommene kapazitätserhöhend wirkende Korrekturen der Kapazitätsberechnung der Hochschule, die der Anordnung der vorläufigen Vergabe weiterer Studienplätze zu Grunde liegen, rechtmäßig sind oder nicht. Der Senat sieht sich freilich aufgrund seiner Verpflichtung, gegebenenfalls die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aus anderen Gründen zu überprüfen, nicht gehalten, gleichsam ungefragt ohne Anstoß von außen in eine umfassende Kontrolle der einzelnen Parameter der erstinstanzlichen Kapazitätsberechnung und in eine hierfür erforderliche Sachaufklärung einzutreten. Soweit ihm keine gegebenenfalls die anderweitige Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründenden Umstände vom Beschwerdegegner aufgezeigt werden, beschränkt er sich auf die Berücksichtigung solcher Aspekte, die sich ihm aufgrund der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen oder ansonsten aufdrängen. Dies vorausgeschickt führt die in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmende überschlägige, mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG freilich gleichwohl bereits vertiefte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in den Grenzen des Beschwerdevorbringens der im Rubrum aufgeführten Antragsteller nicht zur Feststellung zusätzlicher Studienplätze. Insoweit gilt im Einzelnen folgendes: I. Lehrangebot Soweit von einigen Antragstellern Einwände gegen die Berechnung des Dienstleistungsexports in dem Studiengang Pharmazie vorgebracht werden, sind diese Einwände verspätet. Die betreffenden Antragsteller haben das Thema Dienstleistungsexport in dem Studiengang Pharmazie erstmals mit Schriftsatz vom 10.6.2014 und damit lange nach dem Ende der mit Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 30.1.2014 in Lauf gesetzten einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angesprochen. Die betreffenden Einwände gehören daher nicht zu den auf die Rechtsmittel dieser Antragsteller hin gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in ihren Beschwerdeverfahren zu prüfenden Gründe. II. Lehrnachfrage 1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin (CAb) Bei der Beurteilung der Frage, welche Lehrleistungen von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit für den Vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden, ist in den Blick zu nehmen, dass der Bereichsrat Theoretische Medizin und Biowissenschaften der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin am 20.9.2013 auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 der Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Antragsgegnerin vom 20.2.2003 - Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2003, 105 - (im Folgenden Studienordnung) eine Änderung der Anlage I zur Studienordnung beschlossen hat, in der die (Kleingruppen-) Lehrveranstaltungen mit ihrem jeweiligen Umfang aufgelistet sind, deren Besuch für die Ablegung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung verpflichtend ist. Diese Änderung ist am 30.9.2013 im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2013, Seite 504, bekannt gemacht worden. Seit Wintersemester 2013/2014 erfolgt - wie die Antragsgegnerin auf entsprechende Anfrage des Gerichts hin mitgeteilt hat - die Ausbildung der Studierenden im Studiengang Medizin nach dieser geänderten Anlage I zur Studienordnung. Die Beachtlichkeit dieser Änderung für die vorliegenden Verfahren wird von den Antragstellern der vorliegenden Beschwerdeverfahren, werde jedoch von anderen Antragstellern bestritten. Diese machten insbesondere geltend, die Änderung sei unwirksam, weil sie nicht von dem hierfür zuständigen Organ der Antragsgegnerin unterzeichnet, mithin nicht wie für eine Rechtsnorm gefordert, ausgefertigt worden sei. Bekannt gemacht worden sei ein Text, der keine Unterschrift trage. Zudem spiele die Änderung für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/2014 keine Rolle, weil Satzungsrecht der Antragsgegnerin gemäß Art. 42 Abs. 2 ihrer Grundordnung erst am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft trete. Zum Inkrafttretenszeitpunkt, dem 1.10.2013, habe das Wintersemester 2013/2014 und damit der Berechnungszeitraum bereits begonnen gehabt. Daher finde § 5 KapVO SL, der nach näherer Maßgabe seiner Absätze 2 und 3 Änderungen der Kapazitätsberechnung im Falle von Veränderungen in der Zeit zwischen Berechnungszeitpunkt und Berechnungszeitraum vorsehe, keine Anwendung. Dieses Vorbringen führte im Ergebnis nicht zur Feststellung zusätzlicher Kapazität. Was zunächst den Einwand anbelangte, die Änderung der Anlage I der Studienordnung sei erst zu einem Zeitpunkt bekannt gemacht worden, zu dem der Berechnungszeitraum bereits begonnen habe mit der Folge, dass für eine Neuberechnung auf der Grundlage von § 5 KapVO SL kein Raum mehr sei, ist zu bemerken: Für eine Neuberechnung der Kapazität auf Grund der Änderung der Anlage I der Studienordnung sah die Antragsgegnerin selbst keine Veranlassung. Die neue Anlage I ließ den Gesamtumfang der (Kleingruppen-) Lehrveranstaltungen verglichen mit der ursprünglichen Anlage 1 unverändert. Der Umfang dieser Veranstaltungen ist ohnehin durch die §§ 2 Abs 2 Satz 2 i.V.m. der Anlage 1 ÄAppO sowie durch § 2 Abs. 2 ÄÄppO normativ vorgegeben. Mit der Änderung - allenfalls in zeitlicher Hinsicht - einher ging eine kapazitätsungünstige Verschiebung des Curricularanteils der von „fremden“ Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen zu Lasten der Vorklinischen Lehreinheit, indem nunmehr das Praktikum Berufsfelderkundung von Lehrpersonen der zur Vorklinischen Lehreinheit gehörenden Fachrichtung 2.2 Physiologie durchgeführt wird. Das ist aber keine rechtliche Folge der Änderung der Anlage I zur Studienordnung, sondern eine organisatorische Verlagerung von Lehrleistungen, deren rechtliche Zulässigkeit vorliegend einmal dahingestellt bleiben soll. Auf diese potenziell kapazitätsmindernde Veränderung hat die Antragsgegnerin im Übrigen nicht mit einer die Zahl der festgesetzten Studienplätze reduzierenden Neuberechnung reagiert, weil sie - kapazitätsgünstig - die auf die ursprüngliche Verteilung der Lehrleistungen aufsetzende Kapazitätsberechnung und die auf dieser Grundlage festgesetzte Höchstzahl von 285 Studienplätzen beibehielt (s. Nachtrag zum Kapazitätsbericht vorgelegt in den erstinstanzlichen Verfahren). Das ist gemessen an § 5 Absätze 2 und 3 KapVO SL nicht zu beanstanden, einmal unabhängig davon, ob die Änderung rechtzeitig vor Beginn des Berechnungszeitraumes hätte Wirksamkeit erlangen können. Bedeutung kommt der Änderung der Anlage I zur Studienordnung im vorliegenden Zusammenhang danach nicht für eine etwaige Neuberechnung der Kapazität nach § 5 KapVO SL, sondern - mittelbar - für die Beantwortung der Frage zu, welche Lehrveranstaltungen in welchem Umfang als kapazitätsrechtlich beachtlicher Lehraufwand anzuerkennen sind. Das richtet sich prinzipiell danach, welche Lehrveranstaltungen (in welchem Umfang) nach den Vorgaben der einschlägigen Studien- und/oder Prüfungsordnung als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung und/oder als Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums besucht werden müssen. Freilich setzen auch solche Vorgaben in aller Regel voraus, dass die betreffende Studien- oder Prüfungsordnung rechtmäßig zustande gekommen ist, und das trifft auf die hier in Rede stehende Änderung der Anlage I zur Studienordnung wohl nicht zu. Denn die geänderte Anlage I zur Studienordnung ist als auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Studienordnung gefasster Beschluss des Bereichsrats Theoretische Medizin und Biowissenschaften der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin am 30.9.2013 im Dienstblatt der Hochschule des Saarlandes ohne jegliche Unterschrift, insbesondere ohne Unterschrift des nach Art. 42 Abs. 1 der Grundordnung der Antragsgegnerin offenbar für die Bekanntmachung von Ordnungen der Antragsgegnerin - und das heißt auch für die Bekanntmachung von Änderungen von Ordnungen - zuständigen Universitätspräsidenten bekannt gemacht worden. Das wirft zumindest erhebliche Zweifel daran auf, dass die Änderung der Anlage I zur Studienordnung in einer rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Weise ausgefertigt ist. Die Pflicht zur Ausfertigung von Normen folgt, auch wenn sie nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben ist, aus dem Rechtsstaatsprinzip. Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt, als vom Normgeber beschlossen, in Kraft gesetzt werden. Im Hinblick hierauf kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, die Übereinstimmung des - zur Bekanntmachung vorgesehenen Normtextes - mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen vgl. z.B. für Bebauungspläne als gemeindliche Satzungen BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 - 4 B 60.96 - BRS 58 Nr. 41; OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2004 - 1 R 6/03 - und vom 21.9.2006 - 2 N 2/05 -. Eine solche als Ausfertigung zu wertende Bestätigung ist vorliegend nicht erkennbar, da die Richtigkeit der in dem einleitenden Text der Bekanntmachung vom 30.9.2013 enthaltenen Erklärung, der Bereichsrat Theoretische Medizin und Biowissenschaften habe Anlage I der Studienordnung durch Beschluss vom 20.9.2013 wie folgt geändert, also einen dem Text der anschließend abgedruckten neugefassten Anlage I inhaltlich entsprechenden Beschluss gefasst, nicht durch Unterschrift der hierfür zuständigen Stelle der Antragsgegnerin bescheinigt wird. Dieser vorliegend aller Voraussicht nach zu beanstandende Mangel der Rechtssetzung hat jedoch nicht zur Folge, dass die geänderte Fassung der Anlage I zur Studienordnung für die in den vorliegenden Beschwerdeverfahren vorzunehmende Beurteilung unbeachtlich ist. Gesehen werden muss nämlich, dass wie dargelegt der Studienordnung für die Kapazitätsberechnung lediglich mittelbar Bedeutung insofern zukommt, als sie Auskunft darüber gibt, welche Lehrveranstaltungen als Pflichtlehrveranstaltungen von den Studierenden zu besuchen und deshalb für die Ermittlung der Lehrnachfrage beachtlich sind. Gerade dem Umstand, dass die Studienordnung in erster Linie die notwendigen Studieninhalte bestimmt, trägt indes die Rechtsprechung dadurch Rechnung, dass sie in Fallgestaltungen, in denen eine solche Rechtsnorm nicht rechtmäßig zustande gekommen ist, gleichwohl von ihrer übergangsweise vorläufigen Geltung ausgeht, wenn dies erforderlich ist, um Rechtsunsicherheiten oder die Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen und damit den Eintritt eines Zustandes zu vermeiden, der der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stehen würde als der bisherige BVerfG, Beschluss vom 13.12.1988 - 2 BvL 1/84 - BVerfGE 79, 245, 250, BVerwG, Urteil vom 22.6.1973 - 7 C 7.71 - E 42, 296, 301, Urteil vom 16.1.2007 - 6 C 15.06 - NJW 2007, 1478, 1482; sowie Beschluss vom 15.12.1988 - 7 B 190/88 - KNK - Hochschulrecht 1989, 327, zitiert nach Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, Rdnr. 21, Fußnote 68. Eine solche Konstellation ist nach dem Erkenntnisstand der Beschwerdeverfahren auch vorliegend gegeben. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Antragsgegnerin die Änderung der Anlage I zur Studienordnung - wie sie dem Gericht auf entsprechende Nachfrage hin glaubhaft mitgeteilt hat - ab dem Wintersemester 2013/2014 organisatorisch umgesetzt hat und die Studierenden seit diesem Zeitpunkt in an die geänderte Anlage I zur Studienordnung angepassten Lehrveranstaltungen ausgebildet werden. Würde die Änderung der Anlage I wegen eines Ausfertigungsmangels als unwirksam behandelt, hätte dies nach Lage der Dinge zur Folge, dass den Studierenden des Vorklinischen Studienabschnittes, insbesondere Studierenden, die sich im Wintersemester 2013/2014 im dritten und im Sommersemester 2014 im vierten Fachsemester befanden bzw. befinden, über eine zwei Semester umfassende Zeitspanne in weiten Teilen keine den Vorgaben der Studienordnung entsprechende Ausbildung vermittelt worden wäre. Denn die einzelnen Kleingruppenveranstaltungen des ersten Studienabschnittes bleiben, wie ein Vergleich der Anlage I zur Studienordnung in der geänderten mit der Anlage I in ihrer vorherigen Fassung zeigt, teils beträchtlich hinter dem früheren Veranstaltungsumfang zurück, teils gehen sie auch darüber hinaus, auch wenn der durch die Ärztliche Approbationsordnung vorgegebene Gesamtumfang dieser Lehrveranstaltungen in der Summe gleich bleibt. Die hieraus resultierenden auf der Hand liegenden Beeinträchtigungen des Studienverlaufs zahlreicher Studierender rechtfertigen es nach den eingangs dargelegten Maßstäben von der vorläufigen Verbindlichkeit der geänderten Anlage I zur Studienordnung auszugehen und der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, Rechtsunsicherheiten durch die Neubekanntmachung einer ausgefertigten Fassung der geänderten Anlage I zur Studienordnung zu beseitigen, wobei nicht zuletzt mit Blick auf das Anliegen, Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, gegen eine rückwirkende Inkraftsetzung keine Bedenken bestehen dürften. Gesehen werden muss in diesem Zusammenhang, dass die in Rede stehende Normänderung „lediglich“ an einem formalen Rechtssetzungsfehler leidet, ihre inhaltliche Zulässigkeit indes ersichtlich nicht in Frage steht. Auch was die Kapazitätsermittlung anbelangt, hält der Senat dieses Ergebnis für vertretbar: Der - durch die Ärztliche Approbationsordnung vorgegebene - Gesamtumfang der Kleingruppenveranstaltungen bleibt unverändert; die Anlage I zur Studienordnung regelt insoweit lediglich die Verteilung dieses Aufwandes auf die einzelnen Lehrveranstaltungen neu. Die Frage der Verlagerung einer bisher von Lehrpersonen einer „fremden“ Lehreinheit bestrittenen Lehrveranstaltung (Praktikum der Berufsfelderkundung) auf Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit hat nichts mit dem Regelungsinhalt der Anlage I der Studienordnung zu tun. Die Beurteilung der in zahlreichen Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Frage, ob tatsächliche Lehrleistungen in dem als Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellten Umfang erbracht werden, wird durch die geänderte Anlage I zur Studienordnung ebenfalls lediglich mittelbar und zwar insoweit beeinflusst, als durch diese Änderung der durch die Ärztliche Approbationsordnung vorgegebene Ausbildungsumfang teilweise anders als vorher auf die einzelnen Lehrveranstaltungen verteilt wird. Der Senat legt danach seiner weiteren Prüfung die geänderte Anlage I zur Studienordnung zu Grunde. Das leitet über zu der Frage, von welchem Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit auf dieser Grundlage auszugehen ist. Für die Beurteilung ist zum Einen zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin bereits ihrer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Kapazitätsberechnung eine Anlage „Teil II Curricularanteile“ beigefügt hat, die den Änderungen, die die neue Anlage I zur Studienordnung mit sich gebracht hat, weitgehend Rechnung trägt. So ist der von vier SWS auf zwei SWS reduzierte Umfang des Klinisch-anatomischen Seminars ebenso berücksichtigt, wie - im Gegenzug - die Erhöhung des Umfangs, der in dieser Berechnungsunterlage allerdings noch als zusammengefasste Seminare geführten Veranstaltungen Klinisch-biophysikalisches und Klinisch-physiologisches Seminar sowie Klinisch-chemisches und Klinisch-biochemisches Seminar von vormals drei SWS auf vier SWS. Dass die beiden Seminare nunmehr nach Auskunft der Antragsgegnerin - wie im Übrigen schon früher - getrennt als Klinisch-biophysikalisches Seminar (1 SWS) sowie als Klinisch-physiologisches Seminar (3 SWS) und als Klinisch-chemisches Seminar (1 SWS) sowie als Klinisch-biochemisches Seminar (3 SWS) veranstaltet werden, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da sich an der Aufteilung dieser Seminare - 75 % Vorklinik, 25 % Klinisch-Theoretische Lehreinheit bzw. 25 % Lehreinheit Chemie - und damit an dem Umfang der Zuordnung der Lehrleistungen zur Vorklinischen Lehreinheit und zu „dritten“ Lehreinheiten nichts ändert. Ebenfalls berücksichtigt ist - wie zudem in einem Nachtrag zu dem Kapazitätsbericht näher erläutert - die Verlagerung des Praktikums Berufsfelderkundung im Umfang eines Curricularanteils von 0,0167 auf die vorklinischen Lehreinheit, ihre Rechtmäßigkeit im vorliegenden Zusammenhang einmal dahingestellt. Außer Betracht zu bleiben für die Ermittlung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit haben zunächst dann alle diejenigen Lehrveranstaltungen, die von Lehrpersonen „dritter“ Lehreinheiten bestritten werden. Hierbei handelt es sich um die Vorlesung im Fach Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie, die - ebenso wie im Übrigen der Kursus Medizinische Psychologie und Soziologie sowie das Seminar Medizinische Psychologie und Soziologie - an der Antragsgegnerin im Wege der Dienstleistung von Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit veranstaltet wird vgl. Teil II „Curricularanteile“ der Kapazitätsberechnung sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. -. Ohnehin nicht mehr angeboten wird die vormals von der Klinisch-theoretischen Lehreinheit bestrittene Vorlesung Berufsfelderkundung. An ihre Stelle ist die ebenfalls von dieser Lehreinheit durchgeführte Vorlesung „Grenzen der Medizin“ getreten. Weitere sechs SWS Vorlesung werden ebenfalls von der Klinisch-theoretischen Lehreinheit bestritten (Physik). Ebenfalls nicht der Vorklinischen Lehreinheit zuzurechnen sind die Praktika Physik für Mediziner sowie Chemie für Mediziner sowie - wie bereits angesprochen - das nunmehr wieder selbständige Klinisch-biophysikalische Seminar und das ebenfalls wieder selbständig durchgeführte Klinisch-chemische Seminar. Dies vorausgeschickt lassen sich der bereits mehrfach angeführten Unterlage „II Curricularanteile“ und dem Ergebnis der Sachaufklärung in den erstinstanzlichen Antragsverfahren und in den vorliegenden Beschwerdeverfahren entnehmen, dass die Antragsgegnerin der Ermittlung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit folgende Lehrveranstaltungen zu Grunde legt Veranstaltung SWS AF 9 CA Vorlesungen: Wahlfach sonst. Vorlesungen 1 35 1 1 180 180 0,0056 0,1944 Übungen: Med. Terminologie 1 1 60 0,0167 Praktika: Biologie für Mediziner Physiologie für Mediziner Biochemie (Molekularbiologie) Makroskopische Anatomie Mikroskopische Anatomie Praktikum Einf.in die Klin.Medizin Praktikum Berufsfelderkundung 3 6,5 6,5 6 3,5 2 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 15 15 15 15 15 15 15 0,1000 0,2167 0,2167 0,2000 0,1167 0,0667 0,0167 Seminare: Physiologie Biochemie/Molekularbiologie Anatomie Klin.anatomisches Seminar Klinisch-biologisches Seminar Klinisch-biochemisches Seminar Klinisch-physiologisches Seminar 2,5 2,25 1,25 2 1 3 3 1 1 1 1 1 1 1 20 20 20 20 20 20 20 0,1250 0,1125 0,0625 0,1000 0,0500 0,1500 0,1500 1,9002 Der hieraus von der Antragsgegnerin ermittelte Curriculareigenanteil von - abgerundet - 1,9 ist dann im Rahmen der von den Antragstellern innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist konkret erhobenen Einwände (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zuordnung von Lehrveranstaltungen zur Vorklinischen Lehreinheit und/oder hinsichtlich des tatsächlichen Umfanges dieser Veranstaltungen in der „Hochschulwirklichkeit“ zu überprüfen. Was die Beachtlichkeit der erhobenen Einwände anbelangt, so sind nach Ansicht des Senats unter dem Gesichtspunkt des Darlegungserfordernisses (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da es u.a. auf Grund der unvollständigen Vorlesungsverzeichnisse der Antragsgegnerin und einer im Kapazitätsbericht fehlenden Aufschlüsselung der - pauschal - zum Ansatz gebrachten 35 SWS Vorlesungen auf die einzelnen von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit bestrittenen Vorlesungen für die Antragsteller und ihre Prozessbevollmächtigten kaum möglich ist, sich selbst einen verlässlichen Überblick zu verschaffen und hierauf gestützt näher substantiierte Einwände zu formulieren. Zu fordern ist jedoch, und dies ist auch, wie sich gezeigt hat, zu leisten, dass die Antragsteller diejenigen Lehrveranstaltungen, die ihrer Ansicht nach durch das Gericht einer näheren Überprüfung zugeführt werden sollen, konkret ansprechen und sich nicht darauf beschränken, gleichsam „ins Blaue“ pauschal einen nicht der Vorgabe der Studienordnung entsprechenden Umfang der Lehrveranstaltungen geltend zu machen. Für die Überprüfung, ob die als Curriculareigenanteil in die Kapazitätsermittlung eingestellten Lehrveranstaltungen der Vorklinischen Lehreinheit im Vorklinischen Studienabschnitt wirklich in dem angegebenen Umfang durchgeführt werden, ist zunächst allgemein darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung der Kapazität auf der Grundlage eines Rechenmodells stattfindet, das die Hochschulwirklichkeit nie im Maßstab 1:1 abbilden kann und wird. Hiernach ist davon auszugehen, dass Abweichungen von den Ansätzen des Modells in der Realität eher die Regel als die Ausnahme sein werden und im gewissen Rahmen auch hinzunehmen sind, ohne dass hierin gleich beachtliche Mängel der Kapazitätsberechnung liegen vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.7.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. - und 2 B 209/13.NC u.a. -, letztere zitiert nach juris Rdnr. 43; OVG Münster, Beschluss vom 6.1.2014 - 13 C 115/13 - zur Überprüfung der Ausfüllung des Curriculareigenanteils anhand eines quantifizierten Studienplanes. Dem entspricht es, dass der früher für Hochschulzulassungsrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes es abgelehnt hat, den in der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegten Ansatz des Umfanges von Lehrveranstaltungen auf seine gleichsam minutengenaue Einhaltung in der „Hochschulwirklichkeit“ hin zu überprüfen und festgestellte Abweichungen nur dann beanstandet hat, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichten vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.7.2013 - 2 B 47/13.NC - betreffend eine mit vier SWS in die Kapazitätsberechnung eingestellte Lehrveranstaltung, die in Wirklichkeit nur im Umfang von einem SWS ausgeführt wurde, sowie Beschlüsse vom 25.7.2013 - 1 B 143/13. NC u.a. und 2 B 209/13.NC u.a.. Den Antragstellern ist zuzugeben, dass die Grenze zwischen beachtlicher und unbeachtlicher Abweichung schwer zu bestimmen ist. Ihre Ziehung ist letztlich eine Einzelfallfrage, für deren Beantwortung u.a. von Bedeutung sein kann, ob die in Rede stehenden Lehrveranstaltungen schon von ihrem konkreten Veranstaltungsplan her als von ihrem Umfang her - deutlich - hinter dem Ansatz in der Kapazitätsberechnung zurückbleibende Veranstaltungen angelegt sind. Auf der anderen Seite hält es der Senat nicht für gerechtfertigt, die konkrete Durchführung einer Veranstaltung daraufhin zu überprüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie von der betreffenden Lehrperson durch Pausen unterbrochen wird, und letztlich eine Art „Netto-Lehrzeit“ zu ermitteln, zumal auch auf diese Weise allenfalls ein scheinbar der Realität entsprechendes Bild gewonnen würde, das beispielsweise außer Betracht ließe, dass Lehrpersonen auch in Pausen mit Fragen von Studierenden konfrontiert werden und es ebenfalls nicht unüblich ist, dass Veranstaltungen über das planmäßige Ende hinaus andauern, weil noch Themen abgeschlossen und Fragen beantwortet werden sollen. Von daher hält der Senat die von den Antragstellern erhobene Forderung, von den angesetzten Lehrveranstaltungszeiten Abschläge für Pausen vorzunehmen, nicht für gerechtfertigt. Was die Frage der Einhaltung der in der Kapazitätsberechnung zum Ansatz gebrachten, teilweise normativ - für Seminare durch § 2 Abs. 4 ÄAppO - vorgegebenen Gruppengrößen anbelangt, so hat die Antragsgegnerin auf eine durch entsprechende Rügen von Antragstellern hin veranlasste gerichtliche Sachaufklärung mit Schriftsatz vom 14.5.2014 für die einzelnen Veranstaltungen und in Auseinandersetzung mit den erhobenen Einzelrügen dargelegt, dass die Ansätze hinsichtlich der Gruppengrößen - Übungen: g = 60, Kurse und Praktika: g = 15, Seminare: g = 20 - eingehalten bzw. nur in einem Fall - Klinisch-Biochemisches Seminar - in einem mit § 2 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO zulässigen Umfang überschritten werden. Die Zahl der Gruppen des Praktikums „Biologie für Mediziner“ wird zudem durch den als Anlage 9 zum Schriftsatz vom 14.5.2014 beigefügten Terminplan glaubhaft gemacht. Soweit von Antragstellern Teilnehmerzahlen und damit Angaben über Gruppengrößen und Gruppenzahl unter Hinweis auf Studierendenbestandzahlen der betreffenden Fachsemester in Frage gestellt werden, begründet das nach Ansicht des Senats keinen Anlass für in den vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin. Denn es kann nicht unterstellt werden, dass sämtliche Studierende einer Kohorte die einzelnen Lehrveranstaltungen stets in den jeweiligen nach den Stundenplänen des Vorklinischen Studienabschnitts vorgesehenen Fachsemestern absolvieren. Zudem sind immer wieder einzelne Studierende beurlaubt oder haben eine entsprechende Lehrveranstaltung schon in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule besucht. Die abgesehen von diesen eher generellen, gleichsam veranstaltungsübergreifenden Rügen durchgeführte Überprüfung des tatsächlichen Umfanges der von den Antragstellern der vorliegenden Beschwerdeverfahren konkret angesprochenen Lehrveranstaltungen hat folgendes ergeben: Kleingruppenveranstaltungen (Übungen, Praktika, Kurse, Seminare) a) Praktikum Biologie für Mediziner Das Praktikum Biologie für Mediziner (FR 2.1, erstes Fachsemester, WS 2013/2014, VV 75380) wird nach den durch Beifügung des Veranstaltungsplanes (Anlage 9) glaubhaft gemachten Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 14.5.2014 rechnerisch im Umfang von 3,38 SWS durchgeführt. Dem Ansatz von 3 SWS in der Anlage I zur Studienordnung ist damit Rechnung getragen. b) Seminar Physiologie Zum Umfang des Seminars Physiologie hat die Antragsgegnerin bereits in den erstinstanzlichen Antragsverfahren mit Schriftsatz vom 13.12.2013 einen Veranstaltungsplan vorgelegt, nach dem diese Lehrveranstaltung, die mit 2,5 SWS in die Anlage I zur Studienordnung eingestellt ist, von der Fachrichtung 2.2 im Sommersemester (VV 78459) in zwei Blöcken im Gesamtumfang von 2,485 SWS durchgeführt wird. Die Abweichung vom „Soll“ um 0,015 SWS, wenn sie sich denn bestätigen sollte, liegt in Anwendung der obigen Darlegungen im Bereich des Vernachlässigbaren. c) Klinisch-anatomisches Seminar Der Umfang des Klinisch-anatomischen Seminars ist in der geänderten Anlage I zur Studienordnung nicht mehr - wie früher - mit 4 SWS, sondern nur noch mit 2 SWS angesetzt. Dass es in diesem Umfang auch durchgeführt wird, hat die Antragsgegnerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren sowie in den vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 14.5.2014 dargelegt und durch Vorlage eines Veranstaltungsplanes (Anlage 3 zu diesem Schriftsatz) glaubhaft gemacht. Danach umfasst die Veranstaltung für jede der Gruppen 21 Zeitstunden Lehre, was bei Umrechnung auf Lehrveranstaltungsstunden (45 Minuten) und unter Berücksichtigung von 14 Semesterwochen einen Umfang von 2 SWS ergibt. d) Klinisch-biochemisches Seminar Das Klinisch-biochemische Seminar wurde nach dem bereits in den erstinstanzlichen Antragsverfahren von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13.12.2013 vorgelegten Seminarplan von der FR 2.3 mit 14 Terminen á 135 Minuten und damit im Umfang von 42 Lehrveranstaltungsstunden durchgeführt. Das entspricht bei 14 Semesterwochen 3 SWS und deckt sich mit der Vorgabe der Anlage I zur Studienordnung. e) Klinisch-physiologisches Seminar Zum Umfang des Klinisch-physiologischen Seminars hat die Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 13.12.2013 in den erstinstanzlichen Antragsverfahren einen Veranstaltungsplan vorgelegt. Danach werden in dieser Veranstaltung (FR 2.1, FS 2014, VV 78460) neun Themen jeweils im Umfang von 3 ½ Zeitstunden behandelt. Hieraus resultiert nach Umrechnung in Lehrveranstaltungsstunden (45 Minuten) und unter Zugrundelegung von 14 Semesterwochen ein Umfang von 3 SWS, was der Vorgabe der Anlage I zur Studienordnung und dem angesetzten Curricularanteil entspricht. Umfang der Vorlesungen: Die von Antragstellern geforderte Überprüfung des tatsächlichen Umfanges der von der Antragsgegnerin in der Unterlage „II Curricularanteile“ des Kapazitätsberichts ohne nähere Aufschlüsselung zum Ansatz gebrachten 35 SWS von Lehrpersonen der Vorklinik bestrittenen Vorlesungen hat - anders als in den Beschwerdeverfahren betreffend das vorangegangene Studienjahr - nicht zur Feststellung von hinter diesem Ansatz zurückbleibenden tatsächlichen Lehrleistungen geführt. Auf Grund einer Auswertung der von der Antragsgegnerin in den erstinstanzlichen Verfahren sowie im Rahmen der Sachaufklärung in den Rechtsmittelverfahren vorgelegten Unterlagen ist nach dem Ergebnis der vorliegenden Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass im Studienjahr 2013/2014 von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit Vorlesungen im Umfang von mindestens 35 Semesterwochenstunden bestritten wurden bzw. (Sommersemester 2014) werden. Auf die Fachrichtung 2.1 „Anatomie und Zellbiologie“ entfallen davon folgende Veranstaltungen Biologie für Mediziner (WS 13/14, 1.FS, SeWo 4 - 10, VV 75379) 3,6 SWS Anatomie (SS 2014, 17.3. - 31.3.2014; s. Stundenplan Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.12.2013 im erstinstanzlichen Verfahren) 1 SWS Makroskopische Anatomie (WS 13/14, 3. FS, 1. - 10. Semesterwoche) 5,7 SWS Mikroskopische Anatomie (SS 2014, 2. FS, SeWo 1 - 11 sowie 14) 4 SWS Propädeutik (SS 2014, SEWO 1./3. - 10./13.) 1 SWS Mikroskopische Anatomie (SS 2014, 2. FS, SeWo 1 - 11 sowie 14) 4 SWS Propädeutik (SS 2014, SeWo 1./3. - 10./13.) 1 SWS Die FR 2.2 Physiologie veranstaltet folgende Vorlesungen: Physiologie für Studierende der Human- und Zahnmedizin (siehe Aufstellung Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.12.2013 8,4 SWS The scientific paper (SS 2014, Aufstellung Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.12.2013 1,1 SWS Synapse Club (SS 2014, Aufstellung Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.12.2013 2 SWS Die FR 2.3 Biochemie und Molekularbiologie bestreitet die Vorlesung: Biochemie (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.5.2014) 10,28 SWS Hieraus resultieren Vorlesungen im Gesamtumfang von 37,08 SWS. Nicht mitgezählt hat der Senat im Weiteren die Vorlesung Neuroanatomie, die im Wintersemester 2013/2014 für das dritte Fachsemester im Umfang von jedenfalls sechs Zeitstunden im Stundenplan aufgeführt ist, da auf Grund des angebrachten Zusatzes (nach wie vor) unklar geblieben ist, ob es sich um eine Veranstaltung für Studierende der Zahnmedizin und/oder auch um eine Pflichtveranstaltung für Studierende der Humanmedizin handelt. Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Antragsgegnerin, die es unterlassen hat, von vornherein im Rahmen oder im Zusammenhang mit ihrer Kapazitätsberechnung den pauschalen mit 35 SWS veranschlagten Umfang der von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit bestrittenen Vorlesungen auf einzelne Lehrveranstaltungen aufzuschlüsseln und zu quantifizieren. Ebenfalls nicht berücksichtigt hat der Senat die im Zusammenhang mit dem Praktikum Biologie für Mediziner im Wintersemester 2013/2014 im ersten Fachsemester in der 6. bis 9. Semesterwoche durchgeführten, insgesamt sieben Zeitstunden umfassenden Einführungsvorlesungen, die nach Darstellung der Antragsgegnerin (siehe Schriftsatz vom 14.5.2014 - zu „i“, Seite 5 vorletzter Absatz) bei der Ermittlung des Umfanges des Praktikums nicht mitgezählt wurden, obwohl alles dafür spricht, dass es sich - wenn auch in Form von Vorlesungen - um Pflichtteile des Praktikums handelt. Nach allem ist für die vorliegenden Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit für den Vorklinischen Studienabschnitt Vorlesungen jedenfalls im Umfang von 35 SWS bestreiten, wie dies auch bei der Ermittlung des Curriculareigenanteils dieser Lehreinheit zum Ansatz gebracht ist. Praktikum der Berufsfelderkundung Soweit von einigen Antragstellern die Verlagerung der Lehrveranstaltung Praktikum der Berufsfelderkundung von der Klinisch-Theoretischen zur Vorklinischen Lehreinheit beanstandet wird, ist dieser Einwand ebenfalls erstmals mit Schriftsatz vom 10.6.2014 vorgebracht und damit verspätet. Insoweit kann auf die Ausführungen hinsichtlich der Einwände betreffend die Berechnung des Dienstleistungsexports in den Studiengang Pharmazie verwiesen werden. III. Schwund Soweit von Antragstellern geltend gemacht wird, bei der Schwundberechnung sei die Erhöhung der Bestandzahlen des Wintersemesters 2013/2014 als erstes Fachsemester infolge der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.7.2013 nicht berücksichtigt worden, ist zu bemerken: In der Berechnung des Schwundausgleichs ist zwar im Wintersemester 2012/2013 als erstem Fachsemester die Bestandszahl 283 eingestellt, was der durch ZZVO SL 2012/2013 festgesetzten Höchstzahl entspricht, jedoch sind sowohl der während des ersten Fachsemesters seitens der Antragsgegnerin selbst vergebene weitere, 284. Studienplatz als auch diejenigen Studienplätze unberücksichtigt geblieben, die auf Grund der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.7.2013 - 2 B 47/13.NC, 2 B 143/13.NC u.a., 2 B 209/13.NC u.a. - vergeben wurden. Hieraus folgt jedoch kein durchgreifender Fehler der Schwundberechnung, da die in diese Berechnung eingestellte Summe 1 aus den Bestandzahlen der Wintersemester 2010/2011 und 2011/2012 (jeweils erstes Fachsemester) gebildet wurde. IV. (Kapazitätswirksame) Belegung der Studienplätze Die Antragsgegnerin hat bereits in den erstinstanzlichen Antragsverfahren die Zahl der im Wintersemester 2013/2014 eingeschriebenen Studierenden im Studiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester mit 285 und im dritten Fachsemester mit 276 angegeben und zur Glaubhaftmachung eine die Richtigkeit dieser Angaben bekräftigende eidesstattliche Versicherung des Leiters des Studierenden-sekretariats L. vom 12.12.2013 vorgelegt. Auf eine dahingehende Aufklärungsverfügung in den vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin ferner mitgeteilt, dass es sich hierbei um die Belegungszahlen im Zeitpunkt der Fertigung des entsprechenden Vermerks am 12.12.2013 handelt (siehe Schriftsatz vom 14.5.2014 unter „zu m“ sowie Anlage 13 zu diesem Schriftsatz). Die Richtigkeit der Angaben bzw. die kapazitätswirksame Belegung dieser Studienplätze wird von den Antragstellern der vorliegenden Verfahren bezweifelt, die eine nähere Überprüfung insbesondere daraufhin fordern, ob in den genannten Bestandszahlen Studierende enthalten sind, für die - auf Grund von früheren Beurlaubungen und/oder Höherstufungen - das Wintersemester 2013/2014 als erstes bzw. drittes Fachsemester nicht das - zutreffende - Kohortensemester - ist, die mithin sowohl in ihren Kohorten - als auch in ihrem hiervon abweichenden ausbildungsrechtlich maßgeblichen Semester geführt und mitgezählt werden. Im Ansatz ist dabei davon auszugehen, dass die betreffenden Einwände, soweit sie rechtzeitig innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erhoben wurden, seinerzeit nur diejenigen der von den Rechtsanwälten Brehm und Zimmerling vertretenen Rechtsmittelführer betrafen, die - in erster Linie - die vorläufige Zulassung zum dritten Fachsemester erstrebten, da in den eingereichten Beschwerdebegründungen allein die Bestandsangaben für das dritte Fachsemester hinterfragt wurden. Von diesen Antragstellern ist allein der Antragsteller des Beschwerdeverfahrens 1 B 32/14.NC im Rechtsmittelverfahren verblieben. In den Verfahren der Antragsteller, die von den Rechtsanwälten S. & B. vertreten werden, beziehen sich die diesbezüglichen mit der Beschwerdebegründung (rechtzeitig) vorgebrachten Einwände hingegen auf die Bestandsangaben betreffend das erste Fachsemester, da diese Antragsteller ausschließlich das Begehren auf vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester in zweiter Instanz weiterverfolgen. Dies bedarf indes ebenso wenig einer näheren Prüfung wie die jedenfalls in den Verfahren 1 B 91/14.NC - 1 B 101/14.NC aufzuwerfende Frage, ob die kapazitätswirksame Belegung von Studienplätzen nicht letztlich ein Aspekt der innerkapazitären Vergabe von Studienplätzen ist und diesbezügliche Einwände von daher nicht mit Erfolg in sogenannten Kapazitätsprozessen, in denen es darum geht, ob außerkapazitäre Studienplätze zur Verfügung stehen, vorgebracht werden können. Die gerichtliche Nachprüfung in den vorliegenden Beschwerdeverfahren hat nämlich keinen objektiven Anhaltspunkt dafür erbracht, dass in den Bestandszahlen des ersten und des dritten Fachsemesters im Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin im Wintersemester 2013/2014 Studierende geführt werden, die auf Grund ihres Zulassungszeitpunktes einer anderen Kohorte zuzurechnen wären. Die Antragsgegnerin hat bereits mit Schriftsatz vom 14.5.2014 - siehe dort „zu p“ - im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Nachfrage betreffend die Grundlagen der Berechnung des Schwundausgleichsfaktors mitgeteilt, dass die Studierendenstatistik die Studierenden in das Semester einordnet, nach dessen Rechtsverhältnissen die Zulassung erfolgt ist (Kohortensemester) und insoweit zur Glaubhaftmachung auf eine diese Angabe bestätigende dienstliche Äußerung ihres Kapazitätsbeauftragten Hormann vom selben Tag verwiesen (siehe Anlage 12 zum Schriftsatz vom 14.5.2014). Auf weitere gerichtliche Nachfrage vom 13.6.2014 hin hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17.6.2014 mitgeteilt, dass sich die Bestandsangaben im Vermerk vom 12.12.2013 auf Kohortensemester beziehen, die im Falle einer Beurlaubung weitergezählt würden, und dass keine Höherstufung erfolgt sei, wobei Studierende im Falle einer Höherstufung nur in dem neuen (höheren) Fachsemester geführt würden. Dieser Auskunft beigefügt war eine dies bestätigende eidesstattliche Erklärung des Leiters des Studierendensekretariats L.. Mit Schriftsatz vom 25.6.2014 hat die Antragsgegnerin dann Belegungslisten betreffend das Wintersemester 2013/2014 als erstes Fachsemester vorgelegt, in denen die Anzahl der jeweiligen Studierenden nach Matrikelnummern und Status aufgeführt ist. Von der Angabe der Namen der betreffenden Studierenden hat sie unter Hinweis auf eine entsprechende Stellungnahme ihres Datenschutzbeauftragten abgesehen. Ebenfalls beigefügt war dem Schriftsatz eine eidesstattliche Versicherung von Herrn L., dass im Wintersemester 2012/2013, im Sommersemester 2013 und im Wintersemester 2013/2014 keine Höherstufungen von Studierenden erfolgt sind. In dem Schriftsatz vom 25.6.2014 ist weiter ausgeführt, auf Grund der kapazitätsrechtlichen Zuordnung zu Kohorten sei die Beurlaubung bzw. der Beurlaubungszeitpunkt nicht relevant, da die Studierenden bei der Immatrikulation einer Kohorte zugerechnet würden, die dem Semester entspreche, nach dessen Rechtsverhältnissen die Zulassung erfolgt sei und in dieser Kohorte unabhängig von einer Beurlaubung für die Dauer des Vorklinischen Studienabschnittes verblieben. Höherstufungen fänden faktisch nicht statt, da sie nur erfolgen könnten, wenn ein Studienplatz frei sei. In den letzten Semestern hätten in höheren Fachsemestern des Studienganges Humanmedizin keine freien Studienplätze zur Verfügung gestanden. Auf weitere, insbesondere durch „auffällige“ Matrikelnummern veranlasste gerichtliche Nachfrage hat die Antragsgegnerin sodann mit Schriftsätzen vom 7.7.2014 ihre Angaben wiederholt und nochmals durch eidesstattliche Versicherung des Leiters des Studierendensekretariats L. bekräftigt, dass es sich bei den im Wintersemester 2013/2014 im ersten Fachsemester und dem dritten Fachsemester eingeschriebenen Studierenden des Studienganges Medizin um solche handelt, die nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 zum ersten Fachsemester (Kohortensemester) zugelassen worden sind bzw. nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 im dritten Fachsemester als Kohortensemester eingeschrieben sind. Hinsichtlich der „auffälligen“ Matrikelnummern ist insoweit ausgeführt, die Matrikelnummern hätten die Funktion einer Personalnummer und würden bei der ersten Immatrikulation vergeben. Bei den konkret angesprochenen Matrikelnummern handele es sich um solche von Studierenden, die vor dem Wintersemester 2012/2013 bereits an der Antragsgegnerin für andere Studiengänge immatrikuliert gewesen seien und anlässlich dieser Immatrikulation eine kleinere Matrikelnummer führten als Studierende, die zum ersten Mal im Wintersemester 2012/2013 eingeschrieben worden seien. Aus einer Matrikelnummer könne kein Rückschluss auf einen Studienplatz oder eine besondere Zulassungssituation erfolgen. Die dies bekräftigende eidesstattliche Versicherung enthält den Zusatz, die angesprochenen Matrikelnummern seien in der Studierendendatei jeweils nachgesehen worden. Der Senat hält diese Angaben mit Blick auf die sie bestätigenden eidesstattlichen Versicherungen für glaubhaft. Er sieht keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sie unrichtig sein könnten. Daher sieht er auch keinen Grund, gleichsam „ins Blaue“ weitere von den Antragstellern zuletzt mit Schriftsatz vom 17.7.2014 geforderte Ermittlungen durchzuführen. Dass es an anderen Hochschulen aus welchen Gründen auch immer zu Doppelbuchungen gekommen ist, ist kein Grund, die Richtigkeit der offenkundig nach einer Überprüfung der „auffälligen“ Matrikelnummern gemachten Angaben der Antragsgegnerin in Zweifel zu ziehen. Insbesondere besteht kein Grund zu der Annahme, der Leiter des Studierendensekretariats L., dem die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung bekannt ist, hätte gleichsam sehenden Auges unzutreffende Angaben gemacht. Haben die im Rubrum aufgeführten Antragsteller in ihrem Beschwerdevorbringen danach keine Umstände aufgezeigt, die zur Feststellung zusätzlicher Studienplätze führen, so muss es hinsichtlich der von ihnen gestellten Anordnungsanträge auf vorläufige Studienzulassung zum Medizinstudium im ersten sowie - in einem Fall - im dritten Fachsemester bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.