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Beschluss

2 B 335/14

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Juli 2014 – 6 L 477/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die 1975 in Sanliurfa/Türkei geborene Antragstellerin zu 1 und ihre 2005 in Deutschland geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2, sind türkische Staatsangehörige; sie begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung Ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Die Antragstellerin zu 1 schloss am 12.10.1994 in der Türkei die – erste – Ehe mit ihrem jetzigen – dritten - Ehemann M A., einem türkischen Staatsangehörigen. Die Ehe wurde am 15.6.1995 geschieden. Am 13.7.1995 wurde der Sohn S der Antragstellerin zu 1 geboren. Am 4.8.1995 reiste ihr Ehemann erstmals ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Nachdem dieser Antrag unanfechtbar abgelehnt worden war, tauchte er unter. Am 28.2.2002 wurde er von der Polizei aufgegriffen und in Abschiebehaft genommen. Nachdem sein aus der Haft gestellter Asylfolgeantrag erfolglos geblieben war, wurde er am 26.3.2002 in die Türkei abgeschoben. Die Antragstellerin zu 1 heiratete 1998 den türkischen Staatsangehörigen I B und reiste am 29.6.2000 im Wege des Familiennachzugs mit einem gültigen Visum zu diesem in das Bundesgebiet ein. Diese Ehe wurde durch Urteil vom 6.2.2002 geschieden; ausweislich dieses Urteils entstammt S B dieser Ehe und hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, der Vater, der seit dem 17.6.1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis - bzw. seit Inkrafttreten des AufenthG eine Niederlassungserlaubnis – besitzt, ein Umgangsrecht. Nach einer illegalen Einreise ins Bundesgebiet zu einem unbekannten Zeitpunkt beantragte der jetzige Ehemann der Antragstellerin zu 1 am 17.9.2004 erfolglos die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Im auf Abschiebungsschutz gerichteten einstweiligen Rechtschutzverfahren 6 F 91/04, das ohne Erfolg blieb, berief er sich u.a. darauf, Vater des S zu sein. Am 4.11.2004 schloss er in der Abschiebehaft erneut die Ehe mit der Antragstellerin zu 1; am selben Tag wurde er wiederum in die Türkei abgeschoben. Am 1.4.2005 wurde ihre gemeinsame Tochter, die Antragstellerin zu 2, geboren. Auf seinen Antrag vom 17.2.2006 wurde dem Ehemann der Antragstellerin zu 1 nach Zahlung der Abschiebungskosten in Höhe von insgesamt 12.700,48 EUR mit Bescheid vom 16.12.2008 die Befristung der Sperrwirkung der Abschiebungen zum 23.10.2008 gewährt. Nachdem die der Antragstellerin zu 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis am 25.9.2007 bis zum 24.9.2009 verlängert worden war, beantragte sie am 24.3.2009 die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Niederlassungserlaubnis. Am 20.3.2009 beantragte ihr Ehemann die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung mit Frau und Tochter, das zunächst mit Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 13.7.2009 abgelehnt wurde. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 21.7.2009 wurde ausgeführt, dass der Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert sei, da die Antragstellerin zu 1 als Ehefrau u.a. über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 EUR verfüge. Die Antragstellerin zu 1 wurde am 24.7.2009 über ihre Verpflichtung, geänderte Sachverhalte mitzuteilen, belehrt und mit Schreiben vom 3.9.2009 aufgefordert, zwecks erneuter Prüfung des Visumsantrags weitere Nachweise vorzulegen. Nach Vorlage dieser Unterlagen stimmte der Antragsgegner der Visumerteilung am 24.9.2009 zu. Am 14.10.2009 reiste der Ehemann mit dem erteilten Visum ins Bundesgebiet ein. Am folgenden Tag beantragte die Antragstellerin zu 1 für sich und ihre Kinder öffentliche Leistungen bei der ARGE. Dabei erklärte sie ausweislich einer gefertigten Verhandlungsniederschrift vom 15.10.2009 u.a., dass sie über kein Einkommen verfüge, seit Juli 2009 ihren Lebensunterhalt mit der Unterstützung durch Bekannte und Freunde sichergestellt habe, es Mietrückstände gebe und die Familie nicht krankenversichert sei. Gegen die Antragstellerin zu 1 wurde vom Amtsgericht Saarlouis am 17.12.2009 wegen Betruges eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 EUR verhängt, da sie der ARGE Saarlouis bewusst nicht angezeigt hatte, dass sie seit dem 1.1.2009 nicht mehr arbeitslos war und ihr daher insgesamt 2710,59 EUR Arbeitslosengeld II gezahlt wurden, obwohl die Voraussetzungen für den Bezug nicht mehr vorlagen(Eintragung im Bundeszentralregister, Ausländerakte S. 297; Strafbefehl, Ausländerakte S. 201). Der bereits am 29.9.2009 gestellte Antrag ihres Ehemannes auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, in dem auf den Wegfall einer Einkommensquelle der Antragstellerin zu 1 wegen Arbeitgeberkündigung hingewiesen wurde, wurde nach seiner Stellungnahme vom 26.1.2010 im Rahmen seiner Anhörung mit Bescheid des Antragsgegners vom 18.3.2010 abgelehnt und es wurde festgestellt, dass er gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 20.7.2010 wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen. Unter dem 19.7.2010 drohte der Antragsgegner dem Ehemann unter Hinweis auf seine Ausreiseverpflichtung die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung dieser Verpflichtung nachkomme. In der Begründung ist u.a. ausgeführt, das dem Ehemann zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilte Visum beruhe im Wesentlichen auf den von der Antragstellerin zu 1 verschwiegenen Tatsachen zu ihrer Einkommenssituation. Hiergegen legte ihr Ehemann unter dem 26.7.2010 Widerspruch ein; außerdem stellte er vorsorglich einen Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich des Bescheids vom 18.3.2010. Am 10.8.2010 beantragte er bei dem Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.7.2010. Dieser Antrag wurde ebenso wie der der Sache nach hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich Abschiebungsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.9.2010 – 10 L 762/10 – zurückgewiesen; die Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 20.12.2010 – 2 B 281/10 -). Der Ehemann hält sich seit dem 18.2.2011 wieder in seinem Heimatland auf. Im Rahmen der am 21.8.2012 erfolgten Verlängerung ihres Aufenthaltstitels bis zum 21.8.2013 wurde die Antragstellerin zu 1 vom Antragsgegner darüber belehrt(Ausländerakte S. 286), dass ihr Aufenthaltstitel letztmalig für ein Jahr verlängert werde und sie in dieser Zeit die Möglichkeit habe, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen; für die Erteilung und Verlängerung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 AufenthG müsse der Lebensunterhalt überwiegend aus eigenen Mittel gesichert sein. Dabei wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden könnten, falls bei Ablauf dieses Aufenthaltstitels der Lebensunterhalt für sie nicht überwiegend aus eigenen Mitteln gesichert sei. Außerdem erhielt sie eine ausländerbehördliche Verwarnung, wonach sie bei erneuter Straffälligkeit damit rechnen müsse, dass die erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert bzw. widerrufen werde und sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden könne.(Ausländerakte S. 287) Nach Anhörung lehnte der Antragsgegner die Anträge der Antragstellerinnen vom 10.7.2013 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse mit Bescheid vom 28.2. 2014 ab und forderte sie unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen auf. Hiergegen legten die Antragstellerinnen am 6.3.2014 Widerspruch ein. Ihren am 1.4.2014 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28.2.2014 wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.7.2014 – 6 L 477/14 - zurück. Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche vom 6.3.2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.2.2014 (Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung) abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg. Sie begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen die Wertungen des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK annehme, dass ihre aufenthaltsrechtliche Position nicht frei von rechtlichen Unsicherheiten und daher nur bedingt geeignet sei, ein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand auszulösen, denn sie, die Antragstellerin zu 1, halte sich bereits seit über 14 Jahren in Deutschland auf; ihre Tochter sei 2005 in Saarlouis geboren worden und lebe seit nunmehr 9 Jahren in A-Stadt, wo sie auch die Schule besuche. Nach der Rechtsprechung und zahlreichen Wertungen des Gesetzgebers – etwa beim besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG – löse ein über zehnjähriger rechtmäßiger Aufenthalt durchaus ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Aufenthaltstitels aus. Dies gelte auch für die Antragstellerin zu 2. Es sei nicht gerechtfertigt, die Interessen des Kindes mit einem Satz dahingehend abzuhandeln, dass es ihr vergleichsweise leicht gelingen sollte, sich in einer neuen Umwelt einzuleben. Denn sie besuche hier nicht nur die Schule, sondern lebe auch in familiärer Gemeinschaft mit ihrer Mutter und ihrem Bruder. Die Antragstellerin zu 1 habe auch keineswegs im Jahr 2009 unrichtige Angaben über ihre Einkommenssituation gemacht. Sie habe im Visumsverfahren ihres Ehemannes zwei Arbeitseinkommen nachgewiesen, dass erste über 1200 EUR netto und das zweite über 400 EUR netto. Nachträglich habe sie die erste Arbeitsstelle Ende Juni 2009 verloren, da ihr Arbeitgeber sein Reisebüro in A-Stadt geschlossen habe; allerdings habe dieser ihr in Aussicht gestellt, sie im Herbst 2009 wieder in Völklingen einzustellen, so dass sie bei der erwarteten Ankunft des Ehemannes wieder die gleiche Arbeit gehabt hätte. Daher habe sie den Verlust der ersten Arbeitsstelle Ende Juni 2009 nicht eigens der Ausländerbehörde angezeigt. Entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen habe dies aber für ihre eigene Aufenthaltserlaubnis keinerlei Bedeutung gehabt. Denn sie habe zu diesem Zeitpunkt zwei minderjährige Kinder betreut und daneben eine Arbeitsstelle innegehabt. Sie habe sich daher auf den Bestand ihrer Aufenthaltserlaubnis verlassen können. Soweit der Antragsgegner darlege, dass von der Rücknahme ihres Aufenthaltstitels allein wegen der rechtlichen Situation ihres noch minderjährigen Sohnes abgesehen worden sei, halte dies einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, da es auch ohne ihn für eine Rücknahme des Aufenthaltstitels keine rechtliche Grundlage gegeben habe. Richtig sei vielmehr, dass die Behörde genau den Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes abgewartet habe, um den Aufenthalt der Mutter beenden zu können. Darauf, dass der Sohn die Schule noch besucht habe und seit seiner Geburt in familiärer Gemeinschaft mit seiner Mutter und später seiner Schwester lebe, sei keine Rücksicht genommen worden. Er solle vielmehr alleine in der ungekündigten Familienwohnung bleiben und sehen, wie er zurechtkomme. Schon die Tatsache, dass die Belange der nach Art. 6 GG schutzwürdigen Familienverhältnisse nur unzureichend geprüft und beurteilt worden seien, rechtfertige es, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen herzustellen. Hinzu komme noch, dass die Antragstellerin zu 1, die schon in der Vergangenheit trotz Betreuung zweier Kinder insgesamt eine beträchtliche Zeit gearbeitet habe, nunmehr – da das Alter der Kinder dies erleichtere - wieder eine Arbeit ab dem 15.6.2014 mit einem monatlichen Gehalt von 450 EUR gefunden habe, mit dem sie ihren eigenen Lebensunterhalt weitestgehend bestreiten könne. Aufgrund der Alterssituation ihrer Kinder sei es auch nur noch eine Frage der Zeit, bis sie – wie schon vor der Geburt ihrer Tochter – wiederum eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen könne. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, durch das der Umfang der Prüfung durch den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt wird, hat es bei dem erstinstanzlich gefundenen Ergebnis zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat das Aussetzungsbegehren der Antragstellerinnen zu Recht zurückgewiesen, da die angegriffene Versagung der Verlängerung ihrer jeweiligen Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig ist; auf die erstinstanzlichen Ausführungen und den angefochtenen Bescheid kann vorab Bezug genommen werden. Der Antragstellerin zu 1 steht der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht zu. Denn sie erfüllt die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m 2 Abs. 3 AufenthG) nicht. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnah-me öffentlicher Mittel bestreiten kann; die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel bleiben außer Betracht. Dabei ist nicht auf den Bedarf der Antragstellerin zu 1 allein abzustellen, sondern maßgebend ist vielmehr, ob der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II, zu der auch ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder zählen, gedeckt ist.(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09 –, juris) Dass die Antragstellerin zu 1 durch ihre am 15.6.2014 begonnene, dem Antragsgegner erst am 29.7.2014 mitgeteilte Erwerbstätigkeit, für die sie einen Monatslohn von 450 EUR netto erhält, nicht einmal ihren eigenen Lebensunterhalt sichern kann, ist offensichtlich. Es liegt nach Aktenlage auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gebieten würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein etwaiges – auf ihren nunmehr vierzehnjährigen Aufenthalt in Deutschland gründendes – Vertrauen der Antragstellerin zu 1 auf den Fortbestand ihrer Aufenthaltserlaubnis schutzwürdig wäre. Entgegen der Meinung der Antragstellerinnen ist die erstinstanzliche Feststellung, die aufenthaltsrechtliche Position der Antragstellerin zu 1 sei „nicht frei von rechtlichen Unsicherheiten“ (gewesen) und diese habe sich trotz der langen Zeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nicht auf den weiteren Bestand des Aufenthaltstitels verlassen können, zutreffend. Insoweit ist zu sehen, dass die Antragstellerin zu 1, die am 29.6.2000 im Wege des Familiennachzugs zu ihrem zweiten Ehemann nach Deutschland gekommen war, ursprünglich von diesem ihr Aufenthaltsrecht ableitete. Da sie von ihm aber bereits am 6. 2. 2002 geschieden wurde, die eheliche Lebensgemeinschaft somit noch nicht zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hatte, konnte sie keinen Anspruch auf eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG erwerben. Ihr Aufenthaltstitel wurde ihr nach Ablauf der ehebedingt erteilten Aufenthaltserlaubnis am 22.9.2003 vielmehr offensichtlich – nur - erteilt und später verlängert, um ihrem Sohn, für den sie sorgeberechtigt war, einen weiteren Aufenthalt in der Nähe seines umgangsberechtigten, über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. - ab 2005 - Niederlassungserlaubnis verfügenden Vaters, zu dem er enge Kontakte pflegte, zu ermöglichen. Dies ergibt sich zum einen aus der Tatsache, dass sie sich – im Wesentlichen - hierauf bei ihrer Anhörung zur vom Antragsgegner beabsichtigten Ablehnung ihres Verlängerungsantrags(Schreiben des Antragsgegners vom 21.1.2004, Ausländerakte S.76) berufen hat(Schreibendes Antragsteller-Prozessbevollmächtigen vom 23.1.2004, Ausländerakte S. 78), und zum anderen aus einem Aktenvermerk vom 19.7.2010(Aktenvermerk – Prüfung Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 19.7.2010, Ausländerakte S. 265). Es war daher absehbar, dass ihre Aufenthaltserlaubnis ab der Volljährigkeit des Sohnes nur noch dann verlängert würde, wenn sie selbst die entsprechenden Voraussetzungen erfüllte. Dass eine fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich entgegensteht, ist zweifellos allgemein bekannt; das gilt auch für die möglichen Auswirkungen einer Straffälligkeit. Trotz der langen Aufenthaltszeit ist es ihr aber ersichtlich nicht gelungen, in Deutschland wirtschaftlich und sozial Fuß zu fassen, was sicher auch in der Tatsache begründet ist, dass sie sich noch immer in deutscher Sprache „nur sehr unzureichend … verständigen“ kann. Ob die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 1 am 17.9.2009 - ebenso wie die Nachzugserlaubnis für ihren jetzigen Ehemann - nur erteilt worden ist, weil sie über ihre Einkommenssituation und ihre Krankenversicherung unrichtige – positive - Angaben gemacht bzw. entscheidungserhebliche – negative - Umstände verschwiegen hat, mag angesichts der positiven Bewertung der Integration ihres Sohnes und seines fortbestehenden Umgangs mit seinem Vater durch den Antragsgegner(Vgl. Aktenvermerk Prüfung Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 19.7.2010, Ausländerakte S. 265) durchaus fraglich sein, kann indes dahinstehen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Antragstellerin zu 1 klar sein musste, dass ihre Täuschung über ihre Einkommensverhältnisse als Grundlage eines Familiennachzugs ihres Ehemannes, die den Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (unrichtige oder unvollständige Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels für einen anderen) erfüllte(Vgl. Einstellung des Ermittlungsverfahrens 11 Js 12/10 gemäß § 154 Abs. 1 StPO, Ausländerakte S. 224, 230), gegen das Aufenthaltsgesetz verstieß, ebenso wie ihr den Straftatbestand des Betruges erfüllender unrechtmäßiger Bezug von Arbeitslosengeld II strafbar war und darüber hinaus zur Beendigung ihres Aufenthalts – auch durch Versagung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Ausweisung – führen konnte; dass sie möglicherweise auf eine Weiterbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt hoffte, ändert an der Tatsache der Täuschung nichts. Dass der Fortbestand ihres Aufenthaltstitels von der Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit und dem Unterbleiben einer erneuten Straffälligkeit abhängt, ist ihr auch im Zusammenhang mit der von ihr beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 21.8.2012 ausdrücklich durch die entsprechende Belehrung bzw. Verwarnung durch den Antragsgegner vor Augen geführt worden. Gleichwohl hat sie in der Folge bis zur Vorlage der Lohnbescheinigung über ihre Mitte Juni 2014 begonnene geringfügige Beschäftigung, die möglicherweise auch nur unter dem Druck des laufenden Verfahrens aufgenommen wurde, keinerlei Bemühen um die Beschaffung einer Arbeitsstelle erkennen lassen. Kein Interesse an Arbeit und Weiterbildungsmaßnahmen hatte sie auch nach den eingehenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid beim zuständigen Jobcenter gezeigt. Dass dies nicht mit Erfolg mit einer erforderlichen Betreuung ihrer nunmehr 19 Jahre und 9 Jahre alten Kinder begründet werden kann, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt. Ihr bisher gezeigtes Verhalten lässt trotz ihrer nunmehrigen Absichtsbekundungen nicht erwarten, dass sie künftig zur Sicherung des Lebensunterhalts bereit und in der Lage wäre. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 1 – trotz der 2009 verhängten Geldstrafe wegen Betrugs und mehrmaliger Hinweise durch das Kreissozialamt auf eine Anzeigepflicht – wiederum die am 15.6.2014 aufgenommene Erwerbstätigkeit und ihr daraus fließendes monatliches Einkommen in Höhe von 450 EUR netto dem Kreissozialamt ausweislich des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 10.9.2014 nicht angezeigt und die vollen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingenommen hat; dies hat die Antragstellerin zu 1 auch nicht bestritten. Dass der Antragsgegner die Belange des von Grundgesetz und EMRK geschützten Familienlebens unzureichend geprüft und beurteilt hätte, wie die Antragstellerinnen meinen, ist nicht erkennbar. Der mit ihnen in einem Haushalt wohnende Sohn bzw. Bruder ist zwar noch Handelsschüler, aber volljährig, so dass von ihm – vergleichbar einem Studenten - zu erwarten ist, dass er altersgemäß nicht mehr auf seine Mutter angewiesen ist, sondern ggf. mit Unterstützung seines in der Nähe wohnenden leiblichen Vaters, zu dem er nach Aktenlage immer engen Kontakt hatte - für sich selbst sorgen kann. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 2 bestehen ebenfalls nicht. Wie im Bescheid dargelegt, liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Daran vermag die Tatsache, dass sie von Geburt an im Bundesgebiet lebt, mittlerweile die 4. Klasse der Grundschule mit guten Leistungen besucht und künftig mit ihrem Bruder wohl nur über Besuche und Telekommunikationsmittel in Verbindung bleiben kann, nichts zu ändern. Da die Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die angefochtene Verfügung des Antragsgegners somit voraussichtlich keinen Erfolg haben werden, besteht keine Veranlassung, die begehrte aufschiebende Wirkung anzuordnen. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge nach §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47, 52, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei im vorliegenden Eilverfahren eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Hauptsachewertes gerechtfertigt ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.