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Beschluss

1 B 179/15

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. September 2015 - 6 L 787/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500.- Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.6.2015 - unter Stattgabe im Übrigen - insoweit zurückgewiesen, als dem Antragsteller die Haltung seines Kangal „H...“ (Transponder-Nr. ...) untersagt wurde. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.6.2015 sich insoweit als offensichtlich rechtmäßig erweise und daher das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der mit dem streitigen Bescheid verfügten Untersagung der Haltung des Hundes überwiege. Die hiergegen vom Antragsteller in der Beschwerde erhobenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Rechtsgrundlage der Untersagung der Hundehaltung ist § 2 Abs. 5 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26.7.2000, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9.12.2003 (Amtsblatt Seite 2996). Danach hat die zuständige Behörde die Haltung eines gefährlichen Hundes zu untersagen, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht eingeholt wurde, nicht erteilt werden konnte oder entzogen wurde. Vorliegend hat die Antragsgegnerin mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 10.2.2015 den streitgegenständlichen Hund des Antragstellers zu Recht als gefährlichen Hund im Sinne von § 1 Abs. 1 PolVO eingestuft. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 solche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben oder in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen haben. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Hundes des Antragstellers zweifelslos erfüllt, da dieser sich - unstreitig - am 28.1.2015 in Saarbrücken-B... auf einen Pudel gestürzt und diesem mittels eines Bisses in den Rücken die Wirbelsäule durchtrennt hatte, so dass der Pudel eingeschläfert werden musste. Da in Bezug auf die Einstufung des Hundes als gefährlichen Hund die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, bedarf das Halten dieses Tieres ungeachtet des gegen den Bescheid vom 10.2.2015 eingelegten (aber noch nicht begründeten) Widerspruchs gemäß § 2 Abs. 2 PolVO der Erlaubnis. Über eine solche Erlaubnis verfügt der Antragsteller nicht. Sie konnte ihm auch nicht erteilt werden, weil er die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 PolVO nicht erfüllt. Der Antragsteller weigert sich nämlich, den nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 4 PolVO zwingend erforderlichen Sachkundenachweis zu erbringen. Es kommt daher nicht darauf an, ob dem Antragsteller auch gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 PolVO i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 PolVO die für die Erteilung einer Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, weil in den Verwaltungsunterlagen zahlreiche, zeugenschaftlich belegte Fälle dokumentiert sind, wonach der Antragsteller, der auch nach der sofort vollziehbaren Einstufung des Hundes als gefährlich trotz behördlicher Belehrung über seine Pflichten aus § 5 Abs. 3 PolVO ausweislich eines Gesprächsvermerks vom 29.4.2015 die Verwendung eines Maulkorb strikt abgelehnt hat (Bl. 70 Verwaltungsunterlagen), den Hund ohne einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Verrichtung mit sich geführt haben soll. Damit liegen die Voraussetzungen für ein Verbot der Hundehaltung vor. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ein am 6.4.2015 eingeholtes tierärztliches Verhaltensgutachten des praktischen Tierarztes Dr. W… geltend macht, dass sein Hund nicht gefährlich sei, verkennt er, dass der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 1 PolVO klar geregelt hat, unter welchen Voraussetzungen Hunde im Sinne der Norm gefährlich sind, und dass der Hund des Antragstellers, wie dargelegt, diese Kriterien zweifelsfrei erfüllt. Im Übrigen kann dem genannten tierärztlichen Verhaltensgutachten fallbezogen auch deshalb auch keine maßgebliche Beachtung beigemessen werden, weil nach den Darlegungen der Antragsgegnerin, denen der Antragsteller ausdrücklich nicht entgegengetreten ist, sich der Hund des Antragstellers am 10.7.2015 erneut auf einen anderen Hund gestürzt und diesen ins Genick und in den Rücken gebissen hat. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es der Antragsgegnerin an einer „Handlungsermächtigung“ fehle, weil er, der Antragsteller, den Hund an seinem Wohnsitz in Frankreich halte und der Hund „allein gelegentlich im Saarland aufhältig“ sei. Insoweit verkennt der Antragsteller, dass der gefahrenabwehrrechtliche (und haftungsrechtliche) Begriff der Hundehaltung nicht, wie es etwa bei der Hundesteuer als örtlicher Aufwandsteuer der Fall ist, an die örtliche Zuordnung des Tieres an einen Haushalt in dem Gebiet einer bestimmten Gemeinde anknüpft, sondern weitergehend die nicht nur vorübergehende Ausübung der Bestimmungsmacht über das Tier in eigenem Interesse zur Voraussetzung hat BayVGH, Urteil vom 26.9.2012 - 4 B 12.1389 -, Juris, Rdnr. 22; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage, Rdnr. 4; Von Loeper in: Kluge, Tierschutzgesetz, § 2 Rdnr. 11, und damit allgemein den Umgang mit dem gefährlichen Hund, mithin auch das Führen des Tieres umfasst, auch wenn dieser Umgang außerhalb des Wohnorts des Hundehalters stattfindet. Dem trägt auch § 5 PolVO Rechnung, der in Absatz 1 das Halten gefährlicher Hunde allgemein und ohne Ortsbezug regelt und in den Absätzen 2 und 3 die Pflichten des Halters bei der Haltung gefährlicher Hunde innerhalb und außerhalb befriedeten Besitztums bestimmt. Darüber hinaus ist zu sehen, dass eine Beschränkung des Begriffs der Hundehaltung auf den außerhalb des Geltungsbereichs der Polizeiverordnung liegenden Wohnsitz des Halters den mit der Polizeiverordnung bezweckten Schutz der saarländischen Bevölkerung vor gefährlichen Hunden weitgehend leer laufen ließe. Von daher ist § 2 Abs. 5 PolVO eine geeignete Ermächtigungsgrundlage, dem Antragsteller ungeachtet seines Wohnorts in Frankreich angesichts des zeitweisen Aufenthalts des Tieres im Saarland die Hundehaltung im Geltungsbereich der Polizeiverordnung zu untersagen. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.