Beschluss
1 A 74/15
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 1 K 778/13 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000.- Euro festgesetzt Gründe I. Die Klägerin, der mit Bescheid des Landkreises M. vom 12.8.2009 eine bis zum 11.8.2010 befristete Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle in der T. Straße in M. und auf ihren Antrag vom 8.9.2010 mit Bescheid des Landkreises M. vom 7.12.2010 eine bis 11.8.2011 befristete Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle erteilt wurde, wendet sich mit ihrer Klage zum einen gegen den Bescheid des Beklagten vom 2.5.2013, durch den ein am 7.1.2013 gestellter Antrag der Klägerin auf Verlängerung bzw. Neuerteilung der Spielhallenerlaubnis abgelehnt wurde, zum zweiten gegen den Bescheid des Beklagten vom 16.5.2013, durch den die Schließung der in Rede stehenden Spielhalle bei gleichzeitiger Einräumung einer Frist zur Einstellung des Betriebes binnen drei Tagen ab Zustellung des Bescheides nebst Zwangsmaßnahmen und der Erhebung einer Gebühr angeordnet wurden, und zum dritten gegen den Bescheid des Beklagten vom 15.7.2013, durch den ein Antrag der Klägerin vom 22.5.2013 auf Aufhebung der Befristung der Erlaubnis vom 12.8.2009 mit Wirkung ab 12.8.2011 abgelehnt wurde. Darüber hinaus begehrt die Klägerin hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten, die Befristung „zum Erlaubnisbescheid des Landkreises M. vom 12.8.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7.12.2010 mit Wirkung ab dem 12.8.2011 aufzuheben“, hilfsweise hierzu ihr gemäß dem Antrag vom 7.1.2013 eine Spielhallenerlaubnis gemäß § 2 SSpielhG zu erteilen und höchst hilfsweise ihre Anträge vom 7.1.2013 zu Ziffer 1 sowie vom 22.5.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat durch das im Tenor näher bezeichnete Urteil die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin seit dem 12.8.2011 nicht mehr im Besitz einer Erlaubnis für den Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle gewesen sei und weder einen Anspruch auf rückwirkende Entfristung bzw. Verlängerung ihrer früheren gewerberechtlichen Erlaubnis noch auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß den §§ 2 Abs. 1 SSpielhG, 24 GlüStV oder auch nur auf Neubescheidung ihrer darauf gerichteten Anträge habe. Der Beklagte sei daher gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG zur Schließung der streitgegenständlichen Spielhalle mit sofortiger Wirkung sowie zur Androhung und aufschiebend bedingten Festsetzung eines Zwangsgeldes nebst Erhebung einer Gebühr in Höhe von 2000.- Euro berechtigt gewesen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin in den beiden Schriftsätzen vom 18.5.2015 gibt auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens im Schriftsatz vom 6.8.2015 keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. 1. Die Richtigkeit des die Klage abweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts kann im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124 Rdnr. 7. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht gegeben. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Schließungsverfügung vom 16.5.2013 und die eine Verlängerung bzw. Entfristung ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 2.5.2013 und vom 15.7.2013 rechtmäßig sind. Zunächst kann der Ansicht der Klägerin, dass die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV auf sie anwendbar sei, nicht gefolgt werden. In dem im Eilrechtsschutzverfahren der Klägerin ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.8.2013 - 3 B 387/13 - ist im Einzelnen dargelegt und begründet, dass sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV sowie ihrem systematischen Zusammenhang mit Satz 3 der Vorschrift ergibt, dass die Übergangsregelung nur solchen Spielhallen einen fünfjährigen Bestandsschutz gewährt, die - anders als die streitgegenständliche Spielhalle - im Zeitpunkt der Rechtsänderung am 1.7.2012 auch formell rechtmäßig betrieben wurden. Hieran hält auch der erkennende Senat fest. Was die Klägerin hiergegen einwendet, überzeugt nicht. Dies gilt insbesondere für ihr Vorbringen, das Interesse eines Betreibers, dessen Erlaubnis bereits vor dem 30.6.2012 geendet habe, sei schutzwürdiger als das eines Betreibers, dessen Erlaubnis erst danach geendet habe, weil im erstgenannten Fall eine behördliche Duldung des Spielhallenbetreibers bis zum 30.6.2012 hinzukomme. Es ist allein Sache des Gesetzgebers festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Vertrauen als schutzwürdig anzuerkennen ist. Von dieser Befugnis hat der Landesgesetzgeber – wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat – in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Dass die Klägerin eine andere Ausgestaltung des Vertrauensschutzes befürworten würde, ändert hieran nichts. Abgesehen davon beachtet die Klägerin nicht, dass - ungeachtet der Frage, ob in dem bloßen Nichteinschreiten der Behörde unmittelbar nach Ablauf der Betriebserlaubnis überhaupt eine Duldung des Spielhallenbetriebs zu sehen ist -, eine vermeintliche bloße Duldung eines formell illegalen Spielhallenbetriebs keinen weitergehenden Bestandsschutz als eine bestehende Erlaubnis begründen kann. Die Argumentation der Klägerin, dass der bloß geduldete Betreiber einen – lediglich nicht realisierten - Rechtsanspruch auf eine mindestens bis 30.6.2017 befristete Erlaubnis gehabt habe, ist schon in dieser allgemeinen Aussage nicht nachvollziehbar. Im Weiteren spricht gerade mit Blick auf die dargelegte Ausgestaltung der Übergangsregelung nichts dafür, dass die von dem geduldeten Betreiber vor dem Stichtag getätigten Investitionen vom Gesetzgeber als grundsätzlich schutzwürdiger als erst später genehmigte Spielhallen oder Spielhallen, deren Erlaubnisse vor dem 30.6.2017 enden, anerkannt werde. Soweit die Klägerin im Regelfall es dem Verantwortungsbereich bzw. dem Fehlverhalten der Behörde zuschreibt, wenn der Anspruch auf unbefristete Erlaubnis nicht realisiert werde, trifft dies jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation nicht zu, da die Klägerin trotz mehrfacher behördlicher Hinweise auf das Erfordernis der rechtzeitigen Beantragung einer Erlaubnis bzw. deren Verlängerung ungeachtet des Fristablaufs der am 7.12.2010 (bis11.8.2011)erteilten Erlaubnis nicht einmal einen Antrag auf Erteilung einer (weiteren) Spielhallenerlaubnis gestellt hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Erlaubnisantrag vom 8.9.2010 auch nicht „für Zeiträume nach dem 11.8.2011 weiterhin anhängig“, da im Bescheid vom 7.12.2010 eine unbefristete Verlängerung der Erlaubnis ausdrücklich abgelehnt und lediglich eine Befristung der Erlaubnis bis zum 11.8.2011 angeordnet wurde. Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, dass sich angesichts der Verpflichtung der Behörde, gegen formell illegale Betriebe einzuschreiten, die Primärverantwortung in immer weitergehendem Maße auf die Behörde verlagere, und ein Spielhallenbetreiber grundsätzlich davon ausgehen dürfe, einen erlaubten Betrieb zu führen, und nicht einmal eine Veranlassung habe, nachzusehen, ob die ihm erteilte Erlaubnis noch gültig sei, ist weder überzeugend noch geeignet, im Gegensatz zur gesetzlichen Ausgestaltung formell illegale Spielhallenbetriebe in die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV einzubeziehen. Auch die weitere Behauptung der Klägerin, dass im August 2011 kein Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestanden habe und sie sich „im Bewährungszeitraum“ nichts habe zuschulden kommen lassen, begegnet schon deshalb gewichtigen Zweifeln, weil sie - ungeachtet mehrfacher Hinweise der Behörde, insbesondere in den Erlaubnisbescheiden vom 12.8.2009 und 7.12.2010, dass im Falle eines Weiterbetriebs der Spielhalle über den befristeten Zeitraum hinaus eine neue Erlaubnis zu beantragen ist - vor Ablauf der bis 11.8.2011 erteilten Erlaubnis keinen erneuten Erlaubnisantrag gestellt, sondern in der Folgezeit die Spielhalle illegal weiter betrieben hat. Abgesehen davon ändert auch dieses Vorbringen nichts daran, dass die Spielhalle von der Klägerin am 1.7.2012 nicht formal rechtmäßig betrieben wurde. Soweit die Klägerin bezogen auf den Ablehnungsbescheid vom 2.5.2013 betreffend den Antrag vom 7.1.2013 auf Verlängerung bzw. Neuerteilung der Spielhallenerlaubnis Ausführungen zu einem Anspruch auf rückwirkende Entfristung macht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Problematik wohl eher dem unter dem 22.5.2013 gestellten Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Befristung der Erlaubnis vom 12.8.2009 mit Wirkung ab dem 12.8.2011 zuzuordnen ist und dieses Begehren durch den Bescheid des Beklagten vom 15.7.2013 abgelehnt worden ist. In der Sache vermögen die insoweit vorgetragenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Zunächst ist festzustellen, dass die Versuche der Klägerin, einen Rechtsanspruch auf Verlängerung bzw. Entfristung der ihr unter der Geltung des alten Rechts zuletzt befristet bis zum 11.8.2011 erteilten Spielhallenerlaubnis zu konstruieren, dem Umstand geschuldet sind, dass die Klägerin es unter der Geltung des alten ihr günstigeren Rechts versäumt hatte, einen Antrag auf Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Spielhallenerlaubnis zu stellen. Sie will erreichen, dass ihr Versäumnis im Ergebnis ohne rechtliche Konsequenzen bleibt, indem sie so gestellt wird, als hätte sie sich schon damals um eine Spielhallenerlaubnis bemüht. Ihrer Argumentation zu folgen, hieße das neue Recht in ihrem Fall nicht zur Anwendung zu bringen. Dass die Klägerin dies nicht beanspruchen kann, liegt auf der Hand. Abgesehen hiervon sind ihre diesbezüglichen Erwägungen auch nicht ansatzweise stichhaltig. Das Begehren der Klägerin vom 22.5.2013, „die Nebenbestimmung Ziffer 1 Nr. 2 Satz 1 (Befristung) zum Erlaubnisbescheid vom 12.8.2009 … mit Wirkung ab 12. August 2011 aufzuheben“, bedarf der Auslegung. Der Antrag zielt darauf ab, der Klägerin nachträglich eine über den 12.8.2011 hinausgehende Erlaubnis zu vermitteln. Dieses Ziel kann zum einen dadurch erreicht werden, dass das Begehren auf Aufhebung der zuletzt im Bescheid vom 7.12.2010 erfolgten Befristung bis zum 11.8.2011 gerichtet ist. Hierfür ist aber, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verweist, schon deshalb kein Raum, weil die Klägerin die im Bescheid vom 7.12.2010 angeordnete Befristung - wenig wie die im Erlaubnisbescheid vom 12.8.2009 bestimmte Befristung - nicht durch Einlegung eines Widerspruchs angefochten hat, so dass Bestandskraft eingetreten ist. Zudem ist die Erlaubnis vom 7.12.2010 in materieller Hinsicht gemäß § 43 Abs. 2 SVwVfG bei Fristablauf unwirksam geworden und hat sich daher entgegen der Ansicht der Klägerin erledigt, so dass sie auch nicht Gegenstand einer nachträglichen Entfristung mit Wirkung für die Zukunft sein kann. Die Ansicht der Klägerin, dass die Entfristung einer Erlaubnis auch noch nach Ablauf der Befristung vorgenommen werden und dadurch eine unwirksam gewordene Erlaubnis wieder Wirksamkeit erlangen könne, überzeugt daher nicht. Das Begehren vom 22.5.2013 kann zum anderen über den ausdrücklichen Wortlaut (Aufhebung der Befristung) hinaus aber auch als Antrag auf rückwirkende Verlängerung der Befristung der Erlaubnis im Bescheid vom 7.12.2010 verstanden werden, denn auch in diesem Fall erhielte die Klägerin – bei Erfolg ihres Begehrens – eine über den 12.8.2011 hinausreichende Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle. Für eine Verlängerung der vom Landkreis M. erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO ist aber, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verweist, schon deshalb kein Raum, weil das ehemalige Erlaubniserfordernis gemäß § 33i GewO zum 1.7.2012 durch die seither geltende Regelung in § 2 SSpielhG i.V.m. § 24 Abs. 1 GlüStV ersetzt wurde, die nunmehr als einzige Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Spielhallenerlaubnis in Betracht kommt. Fehl geht auch die weitere Argumentation der Klägerin, eine Nebenbestimmung belaste wegen ihrer Dauerwirkung den Betroffenen doppelt, weil sie zunächst ein diesem an sich zustehendes Recht wegen Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit beschränke und sodann mit Ablauf wegen des Wegfalls der tatsächlichen Voraussetzungen nicht mehr rechtmäßig sei. Zum einen liegt, wenn aufgrund von Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden eine Erlaubnis nur unter einer Befristung erteilt werden kann, ein „an sich zustehendes Recht“ auf eine unbefristete Erlaubnis gerade nicht vor. Darüber hinaus erlischt eine Befristung mit Zeitablauf, so dass in der Folgezeit von ihr keine Wirkungen mehr ausgehen. Die Annahme der Klägerin, der Betroffene brauche eine rechtwidrig gewordene Nebenbestimmung nicht zeitlich unbefristet hinzunehmen, greift daher fallbezogen nicht. Vielmehr ist es dem Betroffenen unbenommen, bei Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen einer Befristung die Neuerteilung einer Erlaubnis ohne Nebenbestimmung zu beantragen, was die Klägerin allerdings trotz mehrfacher behördlicher Belehrung versäumt hat. Daher kann die Klägerin auch der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die zum Zwecke der Klärung der Zuverlässigkeit angeordneten Befristungen selbst im Fall des Wegfalls der Zweifel nicht im Nachhinein rechtwidrig geworden wären, sondern ihren Zweck erfüllt hätten, nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Nebenbestimmung zwar nicht rückwirkend für die „Probezeit“ von einem Jahr rechtswidrig geworden sei, vielmehr ihre Weitergeltung in der Zukunft nicht mehr gerechtfertigt sei. Weiterhin sind die Ausführungen der Klägerin zum Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 SVwVfG sowie zu § 48 SVwVfG nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich infrage zu stellen. Insoweit sieht die Klägerin einen Wiederaufgreifensgrund im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG in dem erfolgreichen Absolvieren der am 11.8.2011 abgelaufenen „Probezeit“ und daraus folgend im Entstehen eines Rechtsanspruchs auf Aufhebung der Befristung, der im ursprünglichen Verwaltungsverfahren noch nicht vorgelegen habe und von dem sie erst durch das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 16.11.2012 Kenntnis erlangt habe. Dabei verkennt die Klägerin grundlegend, dass der Rechtsbehelf des Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 SVwVfG auf die Durchbrechung der Rechtskraft eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes gerichtet ist. Fallbezogen hat indes die der Klägerin unter dem 7.12.2011 erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle bis zum 11.8.2011 mit dem Ablauf dieser Frist ihre Wirksamkeit verloren und ist daher einem Wiederaufgreifen gemäß § 51 Abs. 1 SVwVfG nicht zugänglich. Ungeachtet dessen hätte die Klägerin - folgte man ihrer Argumentation - auch die in § 51 Abs. 3 Satz 1, 2 SVwVfG bestimmte Frist von drei Monaten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens, die mit Erhalt der Kenntnis von dem Wiederaufgreifensgrund zu laufen beginnt, versäumt. Die Klägerin hätte nämlich bereits mit Ablauf des 11.8.2011 von dem angeblich erfolgreichen Absolvieren der Probezeit gewusst, so dass schon zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages zu laufen begonnen hätte und am 11.11.2011 abgelaufen wäre. Die Behauptung der Klägerin, dass sie sich im August 2011 der Befristung der Erlaubnis nicht mehr bewusst gewesen sei, kann ihr nicht abgenommen werden. Die Befristung der Erlaubnis bis zum 11.8.2011 war zentraler Bestandteil des Bescheides vom 7.12.2010, in dem auch eine unbefristete Verlängerung der Erlaubnis wegen Bedenken an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der Klägerin ausdrücklich abgelehnt und die Klägerin auf die Notwendigkeit der Stellung eines erneuten Erlaubnisantrages vor Ablauf der Befristung hingewiesen wurde. Gegen die Behauptung der Klägerin, dass ihr die Befristung nicht mehr bewusst gewesen sei, spricht auch ihr Vortrag im Verwaltungsverfahren (Schriftsatz vom 22.11.2012), ihr sei vom Ordnungsamt der Stadt M. zugesagt worden, dass sich die Erlaubnis bei Ausbleiben von Ordnungswidrigkeiten automatisch unbefristet verlängere. Auch wenn die vom Beklagten vorgenommene Sachaufklärung keinen Hinweis auf die Richtigkeit dieser Behauptung ergeben hat, so zeigt doch dieser eigene Vortrag der Klägerin, dass sie sich über die Befristung der ihr zuletzt erteilten Erlaubnis sehr wohl im Klaren war. Aber selbst wenn man insoweit den Ausführungen der Klägerin folgte und als Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem behaupteten Wiederaufgreifensgrund auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 16.11.2012 abstellte, wäre die Wiederaufgreifensfrist versäumt worden, da die Klägerin erst mit Schreiben vom 22.5.2013 einen Antrag auf Aufhebung der Befristung der Erlaubnis mit Wirkung ab dem 12.8.2011 gestellt hat. Dem Vorbringen der Klägerin, dass sie schon mit dem Schreiben vom 7.1.2013 einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt habe, kann nicht gefolgt werden. Der mit Schreiben vom 7.1.2013 gestellte Antrag war nämlich eindeutig auf eine Verlängerung der bisher erteilten Erlaubnis bis zum 30.6.2017 sowie hilfsweise auf die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (hilfsweise unter Ausspruch einer Befreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG) und damit gerade nicht auf rückwirkende Aufhebung der Befristung der ursprünglichen Erlaubnis gerichtet. In Bezug auf die im Weiteren angesprochene Regelung des § 48 SVwVfG beachtet die Klägerin nicht, dass diese Vorschrift auf die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gerichtet ist. Die Klägerin ist jedoch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, dass die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Bescheide des Landkreises M. vom 12.8.2009 und 7.12.2010, insbesondere auch der darin enthaltenen Befristungen, von ihr selbst nicht infrage gestellt werde und sie deshalb beide Erlaubnisbescheide nicht angegriffen habe. Vielmehr geht die Klägerin auch in ihrem Zulassungsvorbringen ersichtlich davon aus, dass der Bescheid vom 7.12.2010 einschließlich der darin getroffenen Befristung - ebenso wie die mit Bescheid vom 12.8.2009 erteilte befristete Spielhallenerlaubnis - rechtmäßig ist. Ist demnach für eine Entscheidung nach § 48 SVwVfG kein Raum, scheidet auch eine Verurteilung zur Neubescheidung aus. Ebenso wenig dringt die Klägerin mit ihrer Rüge durch, das Verwaltungsgericht habe den Beklagten zu Unrecht für zuständig erachtet, mit Bescheid vom 15.7.2013 über den bei dem Landkreis M. eingereichten Antrag der Klägerin vom 22.5.2013 auf Entfristung der ursprünglichen Spielhallenerlaubnis zu entscheiden. Hierzu macht die Klägerin geltend, dass sich die spielhallenrechtliche Zuständigkeit des Beklagten auf den Glücksspieländerungsstaatsvertrag und die Durchführung des Saarländischen Spielhallengesetzes beschränke und ihm keine Zuständigkeit für den Vollzug des § 33i GewO zustehe. Vielmehr seien für die Änderung, die Rücknahme oder Aufhebung von Alterlaubnissen nach § 33i GewO nach wie vor die ursprünglich zuständige Behörde, hier also der Landkreis M. zuständig. Dies gelte umso mehr, als vorliegend die Entfristung rückwirkend vorgenommen werden solle. Dem kann nicht gefolgt werden. Insoweit weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass er mit Inkrafttreten des Saarländischen Spielhallengesetzes für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig (§ 9 Abs. 1 SSpielhG) und damit Funktionsnachfolger des Landkreises M. geworden ist. Die Neuregelungen des Saarländischen Spielhallengesetzes haben die bisherige bundesrechtliche Regelung des § 33i GewO ersetzt. Aus diesem Grunde bestanden nach dem 1.7.2012 keine Zuständigkeiten der bisher für das Spielhallenrecht zuständigen Behörden mehr, so dass der Beklagte für den Antrag der Klägerin auf Entfristung der Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle zuständig war. Schließlich sind auch keine Richtigkeitszweifel dargetan, soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Neuerteilung einer Spielhallenerlaubnis gemäß § 2 SSpielhG mit der Begründung abgelehnt hat, dass in einer Entfernung von weniger als 500 Meter bestandsgeschützte Spielhallen vorhanden seien und daher aufgrund der Mindestabstandsregelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle ausscheide. Gegen die einfachgesetzliche Anwendung der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG erhebt die Klägerin keine Einwände. Ihre Rüge, dass die Mindestabstandsregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG in formeller und materieller Hinsicht nicht der Verfassung entspreche, verfängt nicht. Die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers zur Neuregelung des Spielhallenrechts leitet sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 GG in deren seit dem 1.9.2006 geltenden Fassung her. Dem Landesgesetzgeber ist im Zuge der damaligen Föderalismusreform die Kompetenz übertragen worden, die gewerberechtlichen Aspekte des Spielhallenrechts, die bis dahin bundesgesetzlich in der Gewerbeordnung geregelt waren, neu zu ordnen. Diese Gesetzgebungskompetenz umfasst die Befugnis, die dem Anwendungsbereich des bis dahin maßgeblichen § 33 i GewO unterfallenden Regelungsmaterien - wie etwaige Vorgaben zur Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs - landesrechtlich auszugestalten. Zu diesem Regelungskomplex der Abwehr spielhallenspezifischer Gefahren gehört die verfahrensgegenständlich streitige Vorgabe eines Mindestabstands zwischen zwei Spielhallen, die darauf zielt, eine unerwünschte Häufung von Spielhallen in unmittelbarer Nähe zueinander aus Gründen des Spielerschutzes zu vermeiden OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.4.2016 - 1 A 3/15 -; Beschlüsse vom 29.2.2016 - 1 B 201/15 - und 10.2.2014 - 1 B 470 und 476/13 -; so bereits: Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - u.a. Vf 10-VII-12 -, Juris Rdnr. 79 ff., und StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.6.2014 - 15/13, 1 BV 15/13 -, Juris Rdnr. 351 ff. In die Bundeszuständigkeit für das Bodenrecht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG wird durch die eine ausschließlich ordnungsrechtliche Zielsetzung verfolgende Vorgabe eines Mindestabstands nicht eingegriffen. Sie knüpft nicht an eine übermäßige Bodennutzung an und soll auch nicht sicherstellen, dass die Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten im Einklang mit dem Gebietscharakter erfolgt OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.4.2016, wie vor; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.6.2015 - 1 B 5.13 -, Juris, Rdnr. 134 m.w.N.; StGH Baden-Württemberg, wie vor, Rdnr. 353. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt auch nicht aus der Gesetzesbegründung, wonach die Mindestabstandsregelung einer Forderung auch der Kommunen entspreche und die Instrumentarien des Bauplanungsrechts keine hinreichende Handhabe zur Bekämpfung der Glückspielsucht böten Landtag des Saarlandes, Drucksache 15/15, S. 72, dass die Vorgabe des Mindestabstands zwischen Spielhallen städtebauliche Zielsetzungen verfolge. Die betreffenden Ausführungen in der Gesetzesbegründung besagen nur, dass aus Sicht des Gesetzgebers die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten zur Eindämmung von Spielhallen nicht ausreichen und daher weitergehende - ordnungsrechtliche - Regelungen geboten sind. Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, dass die Abstandsregelung die Anwendung des Bauplanungsrechts beeinflussen und sogar konterkarieren könne, spricht dafür, dass die Regelungen des Bauplanungsrechts und des Abstandsgebots unterschiedlichen Zielsetzungen folgen. Ein Eingriff in die Gesetzeszuständigkeit des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG liegt darin nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin greift das Abstandsgebot auch nicht in die „Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das gewerbliche Automatenspiel“ ein. Soweit damit die beim Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung verbleibende Kompetenz für das Recht der Wirtschaft in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gemeint ist, ist zu sehen, dass das Mindestabstandsgebot dem Regelungsbereich des bisherigen § 33i Abs. 2 GewO unterfällt, weil es nach seinem Ziel mittels einer Beschränkung der räumlichen Verteilung von Spielhallen eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs verhindern soll. Die Reglung greift indessen nicht in die weiterhin zum Recht der Wirtschaft zählenden Bereiche nach § 33c bis § 33h GewO über, bei denen es sich im Wesentlichen um gerätebezogene Regelungen zur Aufstellung und technischen Gestaltung der einzelnen Spielgeräte sowie zum Spielvorgang handelt. Daher hat der Landesgesetzgeber mit dem Mindestabstandsgebot eine Materie des Rechts der Spielhallen und nicht des Rechts der Wirtschaft geregelt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.2.2016, wie vor, m.w.N.. Auch kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Mindestabstände faktisch wie eine Kontingentierung wirkten und „die Grundentscheidung für eine wirtschaftsrechtliche Ausgestaltung des Automatenglückspiels mit Zulassungsanspruch“ aushebelten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Regelung zum Mindestabstand, durch die eine Ausdünnung der Angebotsdichte von Spielhallen, nicht aber deren Abschaffung angestrebt wird, die bundesrechtliche Grundentscheidung für eine gewerberechtliche Ausgestaltung des Automatenspiels beeinträchtigen soll. Ebenso wenig kann der Klägerin darin gefolgt werden, dass das Mindestabstandsgebot nicht zum Verzicht auf ein Spielhallenprojekt, sondern lediglich zu einer Verlagerung in bislang nicht erschlossene Gebiete führe und damit das Ziel der Spielsuchtprävention eher konterkariere als fördere. Es steht außer Zweifel, dass das Mindestabstandsgebot geeignet ist, eine unerwünschte Häufung von Spielhallen in unmittelbarer Nähe zueinander zu unterbinden, und damit dazu beiträgt, das überragend wichtige Gemeinwohlziel der Eindämmung der Spielsucht mit ihren gravierenden Folgen für den einzelnen Betroffenen und die Gesellschaft zu fördern. Die weitere Annahme der Klägerin, dass die Mindestabstandsregelung zur Folge haben könnte, dass die Kommunen in Zukunft bauplanungsrechtlich gehalten sein könnten, durch verstärkte Öffnung von Baugebieten für die Neuansiedlung von Spielhallen den Interessierten die Einhaltung der Abstandsvorschriften zu bestehenden Spielhallen faktisch zu ermöglichen, ist eine durch nichts belegte Spekulation der Klägerin und vermag die Eignung des Abstandsgebots zur Suchtbekämpfung nicht in Frage zu stellen. Das bauplanungsrechtliche Ermessen des kommunalen Satzungsgebers wird durch das Mindestabstandsgebot nicht in eine bestimmte Richtung gelenkt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ernstliche Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung daraus herleiten will, dass eine Prüfung der Mindestabstandsregelung am Maßstab des Art. 28 Abs. 2 GG unterblieben ist, verkennt sie, dass sie sich - auch nicht in dem dargestellten Zusammenhang mit der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und der Gewerbefreiheit nach Art. 44 SVerfG - auf eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit nicht berufen kann, weil das kommunale Selbstverwaltungsrecht nicht den Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt ist. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dabei genügt für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit. Vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- und Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese bestehen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.4.2013 - 3 A 194/12 -. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin, dass die Fragen der Behördenzuständigkeit bei der rückwirkenden Gesetzesanwendung nach einem Systemwechsel, verbunden mit einem Zuständigkeitsübergang für die Anwendung des neuen Gesetzes, der nachträglichen Entfristung befristet ergangener begünstigender Erlaubnisse sowie der Anwendbarkeit von § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG bei Wegfall der für eine Befristung maßgeblichen Gesichtspunkte im Zeitpunkt des Auslaufens der Befristung besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise, nicht. Vielmehr zeigen die vorstehenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht vorliegen. Die von der Klägerin angesprochenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, ohne weiteres nach dem Gesetz beantworten. Auch die in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der Mindestabstandsregelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG aufgeworfenen Fragen können - wie aufgezeigt - auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Bestimmungen und der vorliegenden Entscheidungen des Senats ohne weiteres beantwortet werden. 3. Im Weiteren ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.4.2013, wie vor. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Klägerin ebenfalls nicht. Die insoweit zur Verfassungsmäßigkeit der Mindestabstandsregelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG angesprochenen Fragen sind zum Teil nicht entscheidungserheblich (Fehlen einer Befreiungsmöglichkeit), weil die Klägerin seit dem 11.8.2011 nicht mehr im Besitz einer Spielhallenerlaubnis ist und teilweise schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt (hohe Spielhallenfrequenz, im Saarland, die Neuansiedlungen nahezu unmöglich macht). Im Übrigen sind sie nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, sondern nach dem Gesetz und der vorliegenden Rechtsprechung des Senats ohne weiteres beantwortbar. Letzteres gilt auch für die aufgeworfene Fragestellung zur Behördenzuständigkeit im Hinblick auf den Umgang mit fortbestehenden gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnissen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.