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Beschluss

1 B 227/16

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Juli 2016 – 2 L 671/16 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Beschluss für das erstinstanzliche Verfahren auf 16.038,90 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 16.456,80 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, der als Obersekretär im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A7) in Diensten des Saarlandes stand, wurde durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2.4.2015 wegen Bestechlichkeit zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Tatvorwurf bezog sich auf Vorgänge, die sich Ende des Jahres 2006 ereigneten. Die Revision des Klägers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 29.4.2016 als offensichtlich unbegründet verworfen. Gegen seine Verurteilung legte der Antragsteller beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Mit nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Schreiben vom 9.5.2016 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seine Verurteilung aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 29.4.2016 seit dem 30.4.2016 rechtskräftig sei. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes ende das Beamtenverhältnis des Antragstellers mit der Rechtskraft des Urteils. Mit dem Ende seines Beamtenverhältnisses verliere der Antragsteller den Anspruch auf Besoldung und Versorgung sowie auf Führung seiner Amtsbezeichnung. Dem entgegnete der Antragsteller mit Schreiben vom 17.5.2016, dass er beabsichtige, „den Rechtsweg voll auszuschöpfen, und zwar in jeglicher Hinsicht“. Den am 19.5.2016 gestellten Antrag des Antragstellers, im Wege einstweiliger Anordnung festzustellen, dass er einstweilen bis zum Abschluss des Prozessverfahrens seinen Status als Obersekretär im Justizvollzugsdienst des Saarlandes behält, und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm „einstweilen weiterhin sein Grundgehalt in Höhe von 1.800,00 EUR zu zahlen“, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.7.2016 – 2 L 671/16 – unter gleichzeitiger Versagung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren zurückgewiesen. Gegen den ihm am 18.7.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 21.7.2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und diese mit am 15.8.2016 sowie am 17.8.2016 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsätzen begründet. Ergänzende Ausführungen finden sich in den Schriftsätzen vom 5.9.2016 und vom 7.9.2016. Eine beim Verwaltungsgericht bereits am 23.7.2015 erhobene Klage des Antragstellers auf Feststellung, dass sein Beamtenverhältnis nicht mit der Rechtskraft seiner strafrechtlichen Verurteilung ende, ist unter dem Aktenzeichen 2 K 900/15 noch anhängig. II. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 146 Abs. 1 und 4, 147 VwGO zulässig. Dem steht entgegen der vom Antragsgegner in dessen Schriftsatz vom 22.9.2016 vertretenen Auffassung nicht entgegen, dass der Antragsteller nach den Angaben des Antragsgegners bislang weder bei diesem, noch beim Landesamt für Zentrale Dienste – Zentrale Besoldungsstelle – einen Antrag auf Fortzahlung seiner Bezüge gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss offen gelassen, ob vor diesem Hintergrund für das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, soweit dieses auf Fortzahlung der Bezüge gerichtet ist, ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist, und hat über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Sache entschieden. Da der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 9.5.2016 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er wegen rechtskräftiger Verurteilung den Anspruch auf Besoldung und Versorgung verloren habe, und in der Folge die Besoldungszahlungen auch eingestellt hat und überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Antragsgegner ohne diesbezügliche gerichtliche Entscheidung zu einer vorläufigen Fortzahlung der Bezüge bereit wäre, kann dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht abgesprochen werden. Die Beschwerde, gegen deren Zulässigkeit auch sonst keine Bedenken bestehen, ist jedoch nicht begründet. Insbesondere hat die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht nicht bereits deshalb Erfolg, weil das Schreiben des Antragsgegners vom 9.5.2016 als Verwaltungsakt anzusehen wäre und in dem Schreiben des Antragstellers vom 17.5.2016 ein hiergegen gerichteter Widerspruch gesehen werden könnte, der die Rechtsfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses des Antragstellers nach § 80 Abs. 1 VwGO suspendiert hätte. Zur Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung der nach § 80 Abs. 1 VwGO eingetretenen und von der Behörde missachteten aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs siehe Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rdnr. 181, m. w. Nachw.; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, § 80 Rdnr. 119, m. w. Nachw. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes in der zum 1.4.2009 in Kraft getretenen Fassung vom 17.6.2008 – BeamtStG – endet das Beamtenverhältnis unter anderem dann, wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat, die, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, nach den Vorschriften über Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils. Demgemäß bestimmt § 40 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes – SBG – in der ab dem 1.4.2009 gültigen Fassung, dass frühere Beamtinnen und Beamte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf Besoldung und Versorgung haben, wenn das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes endet. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der vorstehend zitierten Vorschriften vor, so endet das Beamtenverhältnis unmittelbar kraft Gesetzes. Einer weiteren dienstrechtlichen Entscheidung bedarf es nicht. BVerwG, Urteil vom 29.12.1969 – VI C 4.65 –, BVerwGE 34, 353, zu § 48 Satz 1 Nr. 2 BBG F. 1957, zitiert nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.7.1975 – VI B 574/75 –, zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 BG NW, DÖV 1976, 429, zitiert nach juris; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand August 2016, § 24 BeamtStG Rdnr. 38 m. w. Nachw.; zu dem mit § 24 Abs. 1 BeamtStG übereinstimmenden § 41 Abs. 1 BBG: Plog/Wiedow, BBG, Stand August 2016, § 41 BBG Rdnrn. 14 ff.; Battis, BBG, 4. Auflage, § 41 Rdnr. 9 Zwar ist eine die Verhältnisse klarstellende schriftliche Mitteilung an den ehemaligen Beamten angemessen und sinnvoll. Enthält eine derartige Mitteilung eine verbindliche Feststellung des Dienstherrn über die Beendigung des Beamtenverhältnisses und weitere sich hieraus ergebende Rechtsfolgen, handelt es sich um einen mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbaren feststellenden Verwaltungsakt. BVerwG, Urteil vom 29.12.1969 – VI C 4.65 –, a.a.O.; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 24 BeamtStG Rdnr. 40 ff.; Plog/Wiedow, BBG, § 41 BBG Rdnrn. 15 f.; Battis, BBG, 4. Auflage, § 41 Rdnr. 9 Hinsichtlich der Beendigung des Beamtenverhältnisses wirkt ein solcher Verwaltungsakt aber nicht konstitutiv. Da sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, kann allein die Aufhebung des feststellenden Verwaltungsakts mithin nicht dazu führen, das Beamtenverhältnis wieder aufleben zu lassen. Die Anfechtung des Verwaltungsakts vermag die kraft Gesetzes bereits eingetretene Folge der Beendigung des Beamtenverhältnisses folglich auch nicht nach § 80 Abs. 1 VwGO hinauszuschieben. Widerspruch und Anfechtungsklage bieten dem betroffenen Beamten daher keinen ausreichenden Rechtsschutz. Vielmehr hat das Gericht im Rahmen einer von dem Beamten zusätzlich erhobenen Feststellungsklage in der Sache zu prüfen, ob eine Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 24 Abs. 1 BeamtStG eingetreten ist. so auch Schütz/Maiwald, a.a.O., § 24 BeamtStG Rdnr. 41 unter Hinweis auf Weiß/Niedermaier/Zängl, BeamtStG, § 24 Rdnr. 41; VG München, Urteil vom 29.4.2014 – M 5 K 13.4100 –, juris, Rdnr. 15 Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend die Beendigung des Beamtenverhältnisses des Antragstellers nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG festgestellt und einen Anordnungsanspruch auf das mit dem Eilrechtsschutzantrag geltend gemachte Feststellungs- und Leistungsbegehren demgemäß mit Recht verneint. Das den Umfang der Prüfung durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist auch unter Berücksichtigung der späteren ergänzenden Ausführungen des Antragstellers nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Vorschrift bejaht. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner zugrunde gelegte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2.4.2015, durch das der Antragsteller wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden ist, zur Maßgeblichkeit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe: BVerwG, Beschluss vom 30.4.1980 – 2 B 35/80 –, DRiZ 1980, 431, zitiert nach juris nach der Verwerfung der vom Antragsteller eingelegten Revision durch Beschluss des Oberlandesgerichts des Saarlandes vom 29.4.2016 seit dem 30.4.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, was der Antragsteller mit seiner Formulierung „angebliche Rechtskraft“ mit Blick auf die von ihm gegen seine strafrechtliche Verurteilung zum Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde wohl in Frage stellt. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Absatz 1 Nr. 4a GG gehört nicht zum Rechtsweg. Sie ist kein Rechtsmittel im Sinne des jeweiligen Prozessgesetzes, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf außerhalb des fachgerichtlichen Instanzenzugs, dem keine aufschiebende Wirkung zukommt. Insbesondere hemmt sie nicht die Rechtskraft des angegriffenen Urteils. BVerfG, Beschluss vom 18.1.1996 – 1 BvR 2116/94 –, BVerfGE 93, 381, zitiert nach juris; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Aufl., Art. 93 Rdnr. 45 Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erst zulässig, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Sie steht daher der Rechtskraft der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung nicht entgegen, sondern setzt sie vielmehr voraus. Der vom Antragsteller in den Mittelpunkt seiner Beschwerdebegründung gerückte Einwand, die Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG verstoße fallbezogen gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, verfängt ebenfalls nicht. Es trifft zwar zu, dass – wie vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss auch ausführlich dargelegt – der Straftatbestand der Bestechlichkeit erst mit Wirkung ab dem 1.4.2009 in den Katalog der Straftaten aufgenommen worden ist, deren rechtskräftige Aburteilung bereits ab einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hat, während sich der Tatvorwurf, welcher der Verurteilung des Antragstellers zugrunde liegt, auf Vorgänge im Dezember 2006 bezieht. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend klargestellt, dass die in §§ 1 und 2 StGB zum Ausdruck kommenden speziellen Rückwirkungsverbote des Art. 7 Abs. 1 EMRK und des Art. 103 Abs. 2 GG, die - sowohl strafbegründend als auch strafverschärfend - die rückwirkende Anwendung neuen materiellen Rechts zuungunsten des Täters verbieten, BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 – 2 BvR 1491/87, 2 BvR 1492/87 –, BVerfGE 81, 132, zitiert nach juris einer Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG auf die rechtskräftige Verurteilung von Straftaten, die vor Inkrafttreten der Vorschrift begangen wurden, nicht entgegenstehen, weil die Vorschrift keine Strafe bezweckt, sondern eine rein beamtenrechtliche Regelung darstellt. Der Anwendungsbereich des inhaltlich dem Art. 7 Abs. 1 EMRK entsprechenden Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient, dessen Zweck also darin besteht, begangenes Unrecht zu sühnen. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 23.8.2006 – 2 BvR 226/06 –, juris, Rdnr. 13 Der Zweck der Beendigung des Beamtenverhältnisses eines Straftäters, der rechtskräftig wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, besteht demgegenüber – wie bereits vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 24 BeamtStG ausgeführt – in dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor korrupten Beamten sowie in der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht des Weiteren zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG auf Straftaten, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift begangen worden sind, keine mit Verfassungsrecht unvereinbare echte Rückwirkung verbunden ist. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“), wenn also der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist. Eine unechte Rückwirkung liegt demgegenüber vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“). BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2015 – 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 –, juris, Rdnrn. 40 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.2.2013 – 13 LC 33/11 –, juris, Rdnr. 39 Hiervon ausgehend liegt fallbezogen eindeutig keine echte, sondern eine unechte Rückwirkung vor. Zutreffend ist in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts diesbezüglich darauf hingewiesen, dass § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG an den Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung und nicht an denjenigen der Begehung der Straftat anknüpft und zum Zeitpunkt der Verurteilung des Antragstellers durch das Landgericht Saarbrücken am 2.4.2015 bereits seit sechs Jahren in Kraft war. Die den Antragsteller belastende Rechtsfolge der Vorschrift knüpft tatbestandlich an dessen Verurteilung wegen einer in einem zurückliegenden Zeitraum begangenen Straftat an, greift aber nicht gestaltend in einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt ein, sondern ist darauf gerichtet, auf die Rechtsbeziehungen des Antragstellers zu seinem Dienstherrn für die Zukunft einzuwirken. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2007 – 6 C 24/06 –, NVwZ 2007, 1201, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 63; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.3.2015 – 20 A 1488/13 –, NVwZ-RR 2015, 532, zitiert nach juris, 2. Leitsatz; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.2.2013 – 13 LC 33/11, juris, juris Rdnrn. 40 f.; OLG München, Beschluss vom 26.4.2016 – 31 Wx 117/16 –, ZInsO 2016, 1168, zitiert nach juris, Rdnrn. 7 ff. Eine unechte Rückwirkung im Sinne einer tatbestandlichen Rückanknüpfung, die vorliegt, wenn das Gesetz für die Zukunft Rechtsfolgen an ein Ereignis knüpft, das in der Vergangenheit liegt, ist regelmäßig zulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den demokratisch gewählten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen in seiner Gestaltungsbefugnis lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung zum Beispiel im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.2.2013 – 13 LC 33/11 –, a.a.O. Rdnr. 40 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; OLG München, Beschluss vom 26.4.2016 – 31 Wx 117/16 –, a.a.O. Rdnr. 8 Eine Ausnahme von der regelmäßigen Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung kann sich allerdings aus den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit ergeben. Das ist namentlich dann der Fall, wenn bei der gebotenen Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen des Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist. BVerwG, Urteil vom 16.5.2007 – 6 C 24/06 –, a.a.O., Rdnr. 64, unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 20.6.1978 – 2 BvR 71/76 –, BVerfGE 48, 403, und vom 15.10.1996 – 1 BvL 44, 48/92 –, BVerfGE 95, 64; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.2.2013 – 13 LC 33/11 –, a.a.O., Rdnr. 40 Dass – wie das Verwaltungsgericht überzeugend angenommen hat – fallbezogen das Interesse des Antragstellers daran, von den Rechtsfolgen der §§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG, 40 Abs. 1 SBG verschont zu werden, hinter dem oben bereits dargelegten Gesetzeszweck zurückzutreten hat, wird in der Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere musste der Antragsteller bereits zum Tatzeitpunkt im Dezember 2006, also vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zum 1.4.2009 mit Blick auf § 24 Abs. 1 BRRG bzw. § 62 SBG a. F damit rechnen, dass die ihm angelastete Straftat über die strafgerichtliche Verurteilung hinaus zu einer Beendigung seines Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes führen würde, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erkannt werden würde. Sein Vertrauen in den Fortbestand seines Beamtenverhältnisses ist daher eher gering zu bewerten. Von erheblichem Gewicht ist des Weiteren der bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass das Landgericht Saarbrücken, welches den Antragsteller durch Berufungsurteil vom 2.4.2015 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt hat, im Rahmen der Strafzumessung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ausdrücklich auf die beamtenrechtliche Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG Bezug genommen und deren zwingende Rechtsfolgen bei der Festlegung des Strafrahmens und beim Strafausspruch berücksichtigt hat. vgl. hierzu Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juni 2016, Rdnr. 2 zu § 41 BBG sowie Rdnr. 4 zu § 24 BeamtStG Der Antragsteller war somit der Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG nicht ohne richterliche Überprüfung der Tatangemessenheit der mit ihr verbundenen Rechtsfolgen ausgesetzt. Dass demgegenüber das Interesse der Allgemeinheit daran, den öffentlichen Dienst vor Bestechlichkeit zu schützen, von essentieller Bedeutung ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Dient – wie hier – das mit einer tatbestandlichen Rückanknüpfung verfolgte Ziel letztlich der Verwirklichung bzw. Aufrechterhaltung des Rechtsstaats, mit dessen Grundsätzen Bestechlichkeit im öffentlichen Dienst sicherlich nicht vereinbar ist, so hat grundsätzlich der Vertrauensschutz des von der Regelung Betroffenen zurückzustehen. vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.5.1994 – 2 BvR 746/94 –, NJW 1995, 1145, zitiert nach juris Der Umstand, dass der Antragsteller nach wie vor bestreitet, die Straftat, derentwegen er rechtskräftig verurteilt worden ist, begangen zu haben, ist für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG ohne Belang. Die Verwaltungsgerichte sind ebenso wie der Dienstherr an die diesbezüglichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts gebunden. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand August 2016, Rdnr. 42 zu § 24 BeamtStG mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Dass schließlich der Verlust seiner Besoldungsansprüche den Antragsteller in seiner derzeitigen familiären Situation hart trifft, ist keine Besonderheit, die gerade seinen Fall auszeichnet, sondern unabdingbare Folge des Verlustes des Beamtenstatus. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn endet mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Nach alldem verbleibt es bei der Feststellung, dass das Beamtenverhältnis des Antragstellers seit dem 30.4.2016 beendet ist und seit diesem Zeitpunkt dementsprechend auch kein Anspruch mehr auf Weiterzahlung von Dienstbezügen besteht. Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1, 40 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 10.1 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 7 im Mai 2016 monatlich 2.673,15 Euro x 6, ab 1.7.2016 monatlich 2.742,80 Euro x 6). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.