Beschluss
2 C 162/16
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Normenkontrollverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Antragsteller begehren die Unwirksamerklärung des vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 26.3.2015 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans „Gelände an der Dietzwies – 2. Änderung“, die am 30.4.2015 ortsüblich bekannt gemacht wurde. Am 23.5.2016 stellten die Antragsteller, alle Eigentümer von im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücken, Antrag auf Normenkontrolle. Mit Verfügung vom 31.10.2016 hat der Senat die Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO darauf hingewiesen, dass er im vorliegenden Normenkontrollverfahren eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und daher beabsichtige, durch Beschluss zu entscheiden. II. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind unzulässig, da sie entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans „Gelände an der Dietzwies “ i.d.F. der 2. Änderung gestellt wurden. Daran könnte auch nichts ändern, wenn – wie die Antragsteller meinen und hier als richtig unterstellt werden kann – die Bekanntmachung des Bebauungsplans nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre. Erforderlich ist insoweit nur, dass eine Bekanntmachung nachweisbar ist, wobei die Vornahme einer Handlung seitens des Normgebers genügt, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft; die vorgenommene Handlung muss hingegen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung entsprechen.(BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 7 CN 1/03 -, NVwZ 2004, 1122) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Mängel bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans für den Fristbeginn ohne Bedeutung; ob der Bebauungsplan wirksam in Kraft getreten ist, ist eine Frage der Begründetheit.(BVerwG, Beschlüsse vom 10.4.1996 – 4 NB 8/96 -, BRS 58 Nr. 49, und vom 11.10.1996 – 4 NB 14/96 -, BRS 58 Nr. 48, jeweils zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 InvWoBauLG) Die vorliegend unstreitig in den Kleinblittersdorfer Nachrichten vom 30.4.2015 erfolgte Bekanntmachung der Satzung bewirkte daher den Beginn des Laufs der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die bei Eingang der Normenkontrollanträge beim Oberverwaltungsgericht am 23.5.2016 bereits abgelaufen war. Die Normenkontrollanträge waren daher als unzulässig abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird entsprechend der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 24.5.2016 auf 45.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.