Beschluss
1 D 162/17
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Januar 2017 - 6 K 96/16 - wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet. Nach den §§ 166 VwGO, 114 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach dem Ergebnis der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht, da nicht festgestellt werden kann, dass die Versagung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren fehlerhaft ist. Das Verwaltungsgericht hat das Klagevorbringen eingehend ausgelegt und überzeugend rechtlich gewürdigt. Hierauf wird vollinhaltlich Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen setzt sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht in der gebotenen Weise sachlich auseinander. Soweit der Kläger meint, es sei nicht erforderlich, gegen jeden - aus seiner Sicht - rechtswidrigen Bescheid des Beklagten Widerspruch einzulegen, unterliegt er einem Rechtsirrtum. Auch und gerade ein - vermeintlich - rechtswidriger Bescheid ist durch Widerspruch anzufechten, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Soweit dem Beschwerdevorbringen sachlich noch der Einwand entnommen werden kann, dass er keine Leistung vom Beitragsservice in Anspruch genommen habe, beachtet der Kläger nicht, dass die allein an das Innehaben einer Wohnung anknüpfende Rundfunkbeitragspflicht nicht die tatsächliche Inanspruchnahme des Leistungsangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks voraussetzt, vielmehr für die Begründung der Zahlungspflicht ausreichend ist, dass die Möglichkeit besteht, von dem Leistungsangebot in der Wohnung Gebrauch zu machen. BVerwG, Urteil vom 15.6.2016 - 6 C 35.15 -, Juris, Rdnr. 26 ff. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Ungeachtet dessen sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass nach Aktenlage viel dafür spricht, dass der Kläger auch in den verfahrensgegenständlich noch streitigen Monaten Mai und Juni 2015 sowie vermutlich durchgängig in der Folgezeit die Befreiungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV erfüllt hat und bei Vorlage entsprechender Bescheide des Jobcenters, die er zu beantragen hat, eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Zukunft auch erreichen kann. Von daher erscheint es interessengerecht, wenn die Beteiligten das Klageverfahren in diesem Sinne nutzen würden, hinsichtlich der Frage der Befreiung von der Beitragspflicht, auch wenn diese nicht unmittelbar verfahrensgegenständlich ist, zur Vermeidung weiterer Verwaltungs- und Klageverfahren eine für die Zukunft tragende einvernehmliche Lösung zu erzielen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. Nr. 5502 KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.