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Beschluss

2 A 151/17

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Dezember 2016 – 5 K 2042/15 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Kläger, Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, an der Nordseite der A-Straße gelegenen Anwesens Nr. 63 in A-Stadt wendet sich gegen Kfz-Stellplätze für eine städtische Kindertagesstätte in der H-Straße. Die bereits ausgeführten Stellplätze liegen schräg gegenüber dem Grundstück des Klägers auf der anderen Seite der A-Straße und sind über einen durch eine Grünfläche verlaufenden befestigten Fußweg an die südlich davon befindliche Kindertagesstätte angebunden. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des im Januar 1999 bekannt gemachten Bebauungsplans „A-Straße, Planbereich II/31“, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet festsetzt. In dem hier fraglichen Bereich sieht der Plan die Anlegung von sechs Stellplätzen vor. Im Februar 2015 erteilte die Beklagte ihrem Fachbereich 4 GGM eine Baugenehmigung für die „Errichtung von 10 Stellplätzen“ auf den Flurstücken .../... u.a. in Flur 4 der Gemarkung A-Stadt.(vgl. den Bauschein der Beklagten vom 27.2.2015 – 21/15 –) Nachdem der Kläger im März 2015 Widerspruch eingelegt und die Ausführung eines Teils der Stellplätze „für einen gewerblichen Betrieb“ in der festgesetzten Grünfläche eingewandt hatte, wurde der Bauerlaubnisnehmerin im April 2015 ferner eine Befreiung von den Festsetzungen des genannten Bebauungsplans „wegen Errichtung von 3 Stellplätzen in der öffentlichen Grünfläche“ erteilt.(vgl. den Befreiungsbescheid der Beklagten vom 15.4.2015 – 21/15 –) In dem Befreiungsantrag war ausgeführt, für das Personal in der Kindertagesstätte würden 10 Pkw-Stellplätze benötigt. Diese könnten in angemessener Entfernung nur in der A-Straße angeordnet werden. Gleichzeitig müsse ein neuer Fußweg zur Kindertagesstätte beziehungsweise zu einer bestehenden Fußwegkreuzung „im öffentlichen Grün“ angelegt werden. In einem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 16.4.2015 heißt es unter anderem, am Ende der H-Straße vor dem Eingang zur Kindertagesstätte seien nicht genügend öffentliche Stellplätze verfügbar. Zu Bring- und Abholzeiten des Kindergartens und der Schule herrsche dort ein erheblicher Parkdruck, der zu Beeinträchtigungen der Sicherheit des Fußgängerverkehrs und der Anlieger führe. Deswegen sei die Anlegung der hier streitigen Stellplätze dringend erforderlich. Die Befreiung für drei Stellplätze sei erteilt worden, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt seien. Die Verlängerung der Stellplatzreihe bis zum Fußweg sei wirtschaftlich sinnvoll und ökologisch nicht relevant. Der Gebietscharakter des reinen Wohngebiets werde nicht verändert. Zur Begründung seines Widerspruchs machte der Kläger geltend, es gehe hier nicht darum, die Hol- und Bringsituation der Kindertagesstätte zu verbessern. Vielmehr solle offensichtlich Dauerparkern das Parken durch die Schaffung von Parkflächen im reinen Wohngebiet für einen städtischen Betrieb ermöglicht werden, die so im Bebauungsplan nicht vorgesehen sei und keiner Einrichtung im reinen Wohngebiet diene. Das führe zu einem höheren Fahrzeug- und Personenaufkommen in der A-Straße, was sich nicht mit der Situation einer Nebenstraße rechtfertigen lasse. Es sei „überhaupt keine Erschließung“ gegeben und er – der Kläger – könne nicht feststellen, dass eine Befreiung erteilt worden wäre. Auch müsse ein Fußweg gebaut und dafür ein Teil der Grünfläche geopfert werden. Im Oktober 2015 wurde der Widerspruch unter Verweis auf das Fehlen einer Rechtsverletzung des Klägers zurückgewiesen.(vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 2.10.2015 ergangenen Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses des Regionalverbands Saarbrücken – O-40/15 –) Dort heißt es abschließend, ein Kindergarten sei auch in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Die mit der Einrichtung verbundenen Auswirkungen wie „Kinderlärm“ und Verkehrsimmissionen seien daher von den Nachbarn regelmäßig hinzunehmen. Zur Begründung der im Dezember 2015 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Grundschule und der Kindergarten „H-Straße“ seien durch ein Wäldchen und eine großzügige Grünanlage von der Wohnbebauung im Wohngebiet getrennt. Für die Errichtung neuer Stellplätze in der A-Straße habe auch kein Bedarf bestanden, da der Beklagten zehn vorhandene private Stellplätze zur Miete angeboten worden seien. Die entgegen der Baugenehmigung nicht mit Rasengittersteinen versehenen, sondern gepflasterten Stellplätze würden mangels Kontrollen entgegen eines dort angebrachten Hinweises auf eine Benutzung ausschließlich durch der Kindertagesstätte zuzurechnende Personen oft auch von beliebigen Dritten genutzt. Entgegen der Ansicht der Widerspruchsbehörde sei ab der Einmündung der A-Straße von einem reinen Wohngebiet auszugehen, so dass zumindest drei der Stellplätze in dem Gebiet lägen. Hier seien Stellplätze nur zur Deckung des durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarfs zulässig. Damit scheide bereits eine Nutzung der Stellplätze aus. Dies sehe auch die in der H-Straße angesiedelte Kindertagesstätte nicht vor. Der Bedarf sei offensichtlich durch eine Fehlplanung in der Vergangenheit in dem dortigen Bereich verursacht, weswegen nun die Anwohner der A-Straße diese hinnehmen sollten. Auch werde die Grünfläche „zugepflastert“ und ein zusätzlicher Weg gebaut. Hinsichtlich dieser Festsetzung stehe ihm ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Damit solle neben der Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes eine Ruhezone für die umliegende Wohnbebauung und ein Puffer zu dem allgemeinen Wohngebiet erreicht werden, in der keinerlei Veränderungen stattfinden sollten. Dies werde nun konterkariert und die „beruhigende Wirkung“ werde nahezu aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat im Juni 2016 eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt und im Dezember 2016 die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte des Klägers durch die angegriffene Baugenehmigung einschließlich der zugehörigen Befreiung sei nicht zu erkennen. Unerheblich sei der Einwand des Klägers, die Stellplätze seien nicht entsprechend der Baugenehmigung ausgeführt worden. Es gehöre nicht zu den nachbarlichen Rechtspositionen, die Beachtung formellen Baurechts durchzusetzen. Eine Verletzung des materiellen Rechts im Verhältnis zum Kläger könne nicht festgestellt werden. Dies gelte zunächst hinsichtlich der von der Beklagten erteilten Befreiung für drei der zehn Stellplätze. Diese sei allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Klägers dieses Verfahrens zu vereinbaren sei. Hierbei seien nur die Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Befreiung berührt würden und die gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken sollten. Unerheblich sei daher, ob die erteilte Befreiung objektiv rechtswidrig sei, weil der Bescheid bereits formal elementaren Anforderungen an eine Ermessensentscheidung nicht genüge und überhaupt keine Begründung für die erteilte Befreiung und damit auch keine inhaltliche Aussage zu den dabei zu prüfenden Punkten enthalte. Eine fehlerhafte Befreiung verletze Nachbarrechte nur, wenn sie von nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werde oder wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht den Anforderungen des drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme genüge. Der Kläger könne in Bezug auf die Grünflächenfestsetzung zunächst keinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen. Ein Gebietserhaltungsanspruch scheide schon deshalb aus, weil dieser grundsätzlich nur innerhalb eines festgesetzten Bebauungsplangebietes des gleichen Baugebietes in Betracht komme. Vorliegend sei jedoch im Bebauungsplan Nr. II/31 "A-Straße" für den Bereich, in dem sich das Grundstück des Klägers befinde, ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO und für den Bereich, in dem sich die von der Befreiung erfassten drei Stellplätze befänden, eine nicht einer bestimmten Gebietsart vorbehaltene Grünanlage festgesetzt. Daher handele es sich um unterschiedliche Baugebietstypen. Auch ansonsten könne nicht festgestellt werden, dass die Festsetzung Grünanlage seinem Schutze diene. Aufgrund der Anordnung sei davon auszugehen, dass diese Festsetzung allein städtebauliche Funktion habe. Hierfür spreche bereits der Umstand, dass sich die Grünfläche auf der anderen Seite der A-Straße befinde und weder eine Nutzung durch die Bewohner des Wohngebietes vorgesehen noch erkennbar sei, dass diese Grünfläche einen irgendwie gearteten Abschirmungseffekt für eine an das Wohngebiet angrenzende immissionsträchtige Nutzung haben solle. Vielmehr grenze südlich an den Grünzug ein weiteres Wohngebiet an. Außerdem spreche gegen einen nachbarschützenden Zweck, dass an der nordwestlichen Seite dieser Grünfläche entlang der Straße Stellplätze ausgewiesen worden seien. Die Stellplätze seien in dem Teil des Plangebietes errichtet worden, der ausdrücklich für Stellplätze vorgesehen sei beziehungsweise der als Grünfläche ausgewiesen sei. Dieser Bereich ist aber nicht Teil des als reines Wohngebiet festgesetzten Gebietes. Auch eine Rücksichtslosigkeit der Stellplätze könne nicht festgestellt werden. Dabei könne dahin gestellt bleiben, ob für die Prüfung dieser Frage nur auf die drei Stellplätze abzustellen sei, für die eine Befreiung erteilt worden sei, oder auf alle zehn genehmigten Stellplätze. Auch die Auswirkungen von zehn Stellplätzen, die einer nur werktags geöffneten Kita dienten, seien nicht so gravierend, dass davon für den Kläger unzumutbare Beeinträchtigungen insbesondere durch Lärm oder Abgase ausgehen könnten. Die Kita sei zu den besonders schutzwürdigen Nachtstunden von 22.00 bis 6.00 Uhr geschlossen, so dass in dieser Zeit Lärmemissionen durch die Fahrzeuge von Beschäftigten der Kita weitgehend ausgeschlossen seien. Soweit der Kläger geltend mache, dass die Parkplätze auch von anderen Personen genutzt würden, sei nach den vor Ort getroffenen Erkenntnissen davon auszugehen, dass es sich dabei überwiegend um Bewohner oder Besucher des angrenzenden Wohngebietes handele, so dass auch bei einer Fremdnutzung der Stellplätze kein erheblicher Zu- und Abfahrtsverkehr und damit keine starken Emissionen in Form von Lärm oder Abgasen zu erwarten seien. Dies gelte insbesondere für eine Nutzung zur Nachtzeit und auch unter Berücksichtigung der vom Kläger genannten Personen, die dort ihr Fahrzeug abstellten, um dann mit ihren Hunden spazieren zu gehen. Soweit der Kläger geltend mache, dass es insbesondere in den Sommerzeiten zu einer missbräuchlichen Nutzung durch jüngere Autofahrer komme, die sich dort träfen und für Störungen sorgten, so führe dies nicht zur Rücksichtslosigkeit der Stellplätze. Denn die von der Beklagten genehmigten Stellplätze dienten ausdrücklich der Nutzung durch die Bedienstete der Kita, worauf auch durch ein entsprechendes Schild an der Parkplatzfläche hingewiesen werde. Sollte es gleichwohl zu einer missbräuchlichen Nutzung kommen, so müsse der Kläger um Hilfe durch die Polizei nachsuchen, um nächtliche Ruhestörungen beenden zu lassen. Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme durch die angefochtene Befreiung und die Baugenehmigung folge hieraus jedoch nicht. Aus diesem Grund habe auch die Klage gegen die von der Beklagten erteilte Baugenehmigung für die zehn Stellplätze keinen Erfolg. Hinsichtlich der westlichen sieben Stellplätze sei festzustellen, dass diese den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprächen, so dass sie bauplanungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Für die restlichen drei Stellplätze sei die erteilte Befreiung unter dem allein maßgeblichen Gesichtspunkt der Verletzung von nachbarlichen Rechtspositionen, wie ausgeführt, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des von der Beklagten angelegten Fußwegs könne dahingestellt bleiben, ob dieser von der erteilten Baugenehmigung beziehungsweise der Befreiung umfasst sei. Dagegen spreche, dass sich der Bauschein nur auf die Errichtung der zehn Stellplätze in der A-Straße beziehe und die Befreiung nur auf die drei Stellplätze in der öffentlichen Grünfläche. Doch selbst wenn der Fußweg von der erteilten Genehmigung mitumfasst wäre, könne eine Verletzung der Rechte des Klägers nicht festgestellt werden. Denn die Befreiung beziehe sich, wie ausgeführt, auf eine nicht nachbarschützende Festsetzung und eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme durch einen nur für die Nutzung durch Fußgänger vorgesehenen Weg sei mehr als fernliegend. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7.12.2016 – 5 K 2042/15 –, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 27.2.2015 für die „Errichtung von zehn Stellplätzen“ auf den Flurstücken .../... in Flur 4 der Gemarkung A-Stadt und des seinen Widerspruch dagegen zurückweisenden Widerspruchsbescheids vom 2.10.2015 abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Insoweit kann hier dahinstehen, dass die – mit den Worten des Klägers – „zugehörige“ Befreiung vom 15.4.2015 von der Grünflächenfestsetzung durch einen selbständigen Verwaltungsakt erteilt wurde und dass dieser jedenfalls bei wörtlichem Verständnis nicht vom erstinstanzlichen Aufhebungsantrag des Klägers (§ 42 Abs. 1 VwGO) umfasst ist. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich desungeachtet ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung) Die rechtliche Ausgangssituation hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend dargelegt. Das bedarf in den Einzelheiten keiner Wiederholung. Insoweit kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die Baugenehmigung – was hinsichtlich der Befreiungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB vom 15.4.2015 für die drei östlichen Stellplätze sicher in formaler Hinsicht beziehungsweise unter dem Aspekt ordnungsgemäßer Begründung (§ 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG) Bedenken unterliegt – objektiv rechtlich den dafür maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben genügt. Der Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs gegen die Baugenehmigung erfordert vielmehr nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Verletzung des Klägers in eigenen subjektiven Rechten, das heißt einen Verstoß gegen eine bei der konkreten bauaufsichtlichen Zulassungsentscheidung zu beachtende, zumindest auch seinem Schutz dienende Rechtsvorschrift des materiellen Rechts. Dass das Verwaltungsgericht dies vorliegend zutreffend verneint hat, unterliegt im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das gilt zunächst für den unter Verweis auf einen insoweit reklamierten Gebietserhaltungsanspruch erhobenen Einwand des Klägers, dass die Stellplätze „schon gar nicht“ in einem festgesetzten Wohngebiet zulässig seien, wenn sie nicht der Versorgung des Wohngebiets dienten, und dass sie dafür auch nicht erforderlich seien, sondern für ein Nachbargebiet benötigt würden. Hinsichtlich dieses letztlich auf den § 12 Abs. 2 BauNVO 1990 und die dazu ergangene Rechtsprechung bezogenen Einwands(vgl. dazu und zu dem sogenannten Gebietserhaltungsanspruch insgesamt grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 – 4 C 28.91 –, BRS 55 Nr. 110) hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Bereich, in dem die sieben an im Bebauungsplan vorgesehener Stelle und die drei unmittelbar seitlich daran anschließend in der im Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche hergestellten Kfz-Stellplätze nicht im festgesetzten Wohngebiet und daher auch nicht in einem vom wechselseitigen Austauschverhältnis der Eigentümer der Grundstücke im Wohngebiet umfassten Bereich ausgeführt werden sollten. Das unterliegt keinen grundsätzlichen Bedenken. Selbst eine „baugebietsübergreifende“ Bedarfsdeckung ist wegen des gebotenen Rückgriffs auf die Reichsgaragenordnung (RGO) bei der Abgrenzung, was das „Gebiet“ darstellt, nicht grundsätzlich ausgeschlossen.(vgl. im Übrigen zur gebietsbezogenen Ermittlung des nicht auf die Zahl der notwendigen Stellplätze im Sinne des § 50 LBO 2015 begrenzten „Bedarfs“ im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO unter anderem OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.4.1999 – 2 W 1/99 und 2 W 2/99, SKZ 1999, 282, Leitsatz Nr. 53, wonach das indes dann nicht in Betracht kommt, wenn sie zugunsten eines Gebiets anderer Nutzungsart, dort eines Einkaufmarktes, erfolgen soll, wohingegen – hier – Kinderbetreuungseinrichtungen selbst in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO 1990 nicht grundsätzlich unzulässig sind) Die Beantwortung der von dem Kläger im Zulassungsverfahren erneut aufgeworfenen Frage, ob die Beklagte anderweitig von Privat hätte Stellplätze anmieten können oder nicht, hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt ferner, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf den § 31 Abs. 2 BauGB eine nachbarschützende Wirkung der Grünflächenfestsetzung als solcher im Bebauungsplan „A-Straße, Planbereich II/31“ (1999) verneint hat. Eine nicht den dafür geltenden materiellen Anforderungen des § 31 Abs. 2 BauGB entsprechende bauaufsichtsbehördliche Befreiungsentscheidung begründet als solche entgegen der Ansicht des Klägers, der hier auf das vom Verwaltungsgericht bereits angesprochene Fehlen jeglicher Ermessenserwägungen verweist, zum einen nur dann Abwehransprüche, wenn die von dem Dispens erfasste Festsetzung ihrerseits nachbarschützenden Charakter hat und die gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen, oder wenn zum anderen bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung im Bebauungsplan ein Verstoß gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme, letztlich eine Unzumutbarkeit des Bauvorhabens und seiner Auswirkungen auf den konkreten Nachbarn, festgestellt werden kann. Beides ist hier nicht der Fall und wurde daher vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Beschränkung der Betrachtung auf die rechtliche Perspektive des Klägers als Nachbarn zutreffend verneint. Dass die Beklagte die Benutzung der zehn Stellplätze durch die Zweckbindung und das entsprechende Verbot freier Nutzbarkeit für alle Verkehrsteilnehmer eingeschränkt hat, ist im Übrigen aus der Sicht des Klägers eine günstige Maßnahme. Der Frage der Durchsetzung oder des Erfordernisses weiterer technischer Einrichtung zur Sicherstellung der Nutzung nur durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte H-Straße braucht im vorliegenden Anfechtungsstreit nicht weiter nachgegangen zu werden. Ob und in welchem Umfang einer Festsetzung in einem Bebauungsplan, hier der Festsetzung einer „Grünfläche“, Nachbarschutz zukommt, entscheidet sich, abgesehen von dem den erwähnten den Baugebietsfestsetzungen immanenten Austauschverhältnis rechtlich gleichartig betroffener Grundstückseigentümer in einem Gebiet, nach dem Inhalt der einzelnen Festsetzung. Zwar ist insoweit davon auszugehen, dass auch eine Festsetzung in Bebauungsplänen, die eine bauliche Nutzung zugunsten einer Grünfläche in einem bestimmten Bereich ausschließt, je nach den Umständen das Falles Teil eines Austauschverhältnisses sein kann, wenn damit die „spezifische Qualität“ des Plangebiets und dessen Gebietscharakter begründet werden soll.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.1994 – 4 B 261.94 –, juris, unter Hinweis auf eine in solchen Fällen zu fordernde „konzeptionelle Wechselbezüglichkeit der Grundstücksflächen“) Das ist aber für solche Festsetzungen („Grünfläche“) nach der Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn sich konkret der Begründung zum Bebauungsplan positiv entnehmen lässt, dass gerade sie auch den Eigentümern umliegender Grundstücke Nachbarschutz vermitteln soll.(vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.8.2014 – 2 A 284/14 –, SKZ 2015, 30, Leitsatz Nr. 26 und vom 26.8.2015 – 2 B 154/15 –, SKZ 2016, 52, Leitsatz Nr. 33.) Das ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts nach dem Plan und seiner Begründung hier indes nicht der Fall und durchgreifend Abweichendes lässt sich auch der Begründung des Zulassungsantrags nicht entnehmen. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats spricht daher zumindest nichts mit Gewicht dafür, dass der Satzungsgeber im Bebauungsplan mit der Festsetzung der Grünfläche über städtebaulich-gestalterische Absichten hinaus auch einen subjektiven – und zwar uneingeschränkten – „Erhaltungsanspruch“ der privaten Hauseigentümer in der A-Straße begründen wollte. Eine Verletzung des hier den §§ 31 Abs. 2 BauGB, 15 Abs. 1 BauNVO 1990 zu entnehmenden Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme hat das Verwaltungsgericht nach seinem eigenen Eindruck vor Ort mit ohne weiteres nachvollziehbarer Begründung verneint. Dass diese auf einer Tatsachenwertung der tatsächlichen Auswirkungen im konkreten Umfeld eines Bauvorhabens beruhende Einschätzung in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf – hier allerdings naheliegende – Ausnahmekonstellationen selbst nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht schon die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hat sich das Verwaltungsgericht, wie das vorliegend im Juni 2016 geschehen ist, einen Eindruck von dem „Baugrundstück“ und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Einzelfalles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses der Zumutbarkeitsbewertung begründen können.(vgl. speziell für die – im Rahmen des baurechtlichen Nachbarstreits – für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 68, Leitsatz Nr. 28, vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25, st. Rechtsprechung) Das ist hier erkennbar nicht der Fall. Sieben der zehn genehmigten Stellplätze sind nach dem Bebauungsplan an dieser Stelle sogar ausdrücklich vorgesehen. Dass die Nutzung der drei übrigen in der dafür vorgesehenen und entsprechend genehmigten Form für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte in der H-Straße, auf die allein sich die Befreiung von der Grünflächenfestsetzung (§ 31 Abs. 2 BauGB) bezieht, unzumutbare Verkehrsimmissionen für das Grundstück des Klägers mit sich bringen wird, scheint ausgeschlossen. Bei dieser Bewertung ist zu berücksichtigen, dass – ganz allgemein – durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen hervorgerufene Immissionen auch in ruhigen Wohngebieten nach ständiger Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte von den Bewohnern hinzunehmen sind und – vorbehaltlich, hier nicht ersichtlicher, besonderer Verhältnisse im Einzelfall – keine nachbarlichen Abwehransprüche begründen.(vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.1.2016 – 2 B 236/15 –, juris, zur ebenfalls im Wege einer Befreiung von einer Grünflächenfestsetzung zugelassenen Herstellung einer 3,80 m breiten, etwa 100 m bis 120 m langen gepflasterten Zufahrt zu zwei Wohngebäuden unmittelbar entlang der Nachbargrenzen, wonach auch die davon ausgehenden Beeinträchtigungen von den Nachbarn auch im reinen Wohngebiet wegen des entsprechend „überschaubaren“ Zu- und Abgangsverkehrs grundsätzlich hinzunehmen sind; weitere Nachweise etwa bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI, Rn 110 ff.) Das gilt hier insbesondere deswegen, weil die angefochtene Baugenehmigung eine von ihrem Umfang her „überschaubare“ Anzahl von zehn Stellplätzen an einer Stelle zulässt, an der laut Plan ohnehin Stellplätze vorgesehen waren, nur ganze drei – wie die anderen insgesamt – in der individuellen Nutzbarkeit stark eingeschränkte Stellplätze direkt an der Straße hinzukommen, welche die Funktionalität der Grünanlage offenbar nicht ernsthaft in Frage stellen. Insoweit erscheint der Einwand des Klägers übertrieben, dass hier eine Grünanlage „in Stellplätze umgewandelt“ werde. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist daher zumindest sehr fernliegend, ihre Verneinung durch das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht „ernstlich zweifelhaft“. Da das Vorbringen des Klägers daher keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.