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Urteil

2 A 447/17

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. November 2016 - 3 K 803/16 - wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die 1982 in Damaskus geborene Klägerin zu 1. und ihre 2009 (Kläger zu 2.) und 2014 (Klägerin zu 3.) ebenfalls in Damaskus geborenen Kinder sind staatenlose Palästinenser aus Syrien arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 1.12.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 31.3.2016 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer persönlichen Anhörung am 7.4.2016 gab die Klägerin zu 1. im Wesentlichen an, ursprünglich habe sie sich in Damaskus, Vorort Sbene , im Lager für palästinensische Flüchtlinge aufgehalten. Ab März 2013 habe sie dann 20 km von Damaskus entfernt in Alkisoeh in der Nähe eines Basars gewohnt. Am 18.11.2015 sei sie mit den Klägern zu 2. und 3. an die syrisch-türkische Grenze geflohen. Dort hätten sie die Grenze illegal überschritten. Von Zollbeamten seien sie aufgegriffen und in ein Krankenhaus gebracht worden, wo sie untersucht und registriert worden seien. Von Izmir aus seien sie dann mit einem Schlauchboot auf eine griechische Insel gekommen. Anschließend seien sie in Griechenland registriert worden. Von dort seien sie über die Balkanroute und Österreich nach Deutschland gereist, wo sie am 1.12.2015 angekommen seien. Die Klägerin zu 1. gab des Weiteren an, ihr Vater sei bereits verstorben. Ihre Mutter (N M) wohne in G. Ihr Bruder (A ) lebe bei der Mutter in G. Beide seien im Jahr 2014 als Flüchtlinge anerkannt worden. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in Berlin. Ein Cousin mütterlicherseits wohne in M. Ihr Ehemann, A H (geboren am 15.4.1973), und ihr Sohn M H (geboren am 5.10.2003) lebten beide in Syrien. Sie selbst habe das Gymnasium besucht und im Jahr 2000 Abitur gemacht. Sie sei Angestellte in einem Kindergarten in Sbene im Flüchtlingslager gewesen. Von 2001 bis 2012 habe sie dort gearbeitet. Im September 2013 habe sie sich einen Monat lang im Libanon aufgehalten. Sie selbst habe keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden im Heimatland gehabt. Sie hätten Syrien verlassen, weil es dort keine Sicherheit mehr gebe. In ihrem Wohnort fänden Kampfhandlungen von beiden Seiten der Kriegsparteien statt. Zwei ihrer Schwäger seien bei einem Bombenabwurf ums Leben gekommen. Für ihre Kinder sei ein Schulbesuch nicht mehr möglich. Im Fall einer Rückkehr habe sie die Befürchtung, dass die befragt werde, warum sie das Land illegal verlassen habe. Es könnte zu Folterungen kommen. Viele Leidensgenossen hätten die Folterungen mit ihrem Leben bezahlt. Die Folterer machten keinen Unterschied zwischen Mann und Frau. Sie habe Angst, dass ihrem Ehemann etwas zustoße und ihr 13-jähriger Sohn dann allein in Syrien zurückbleiben würde. Mit Bescheid vom 19.4.2016 erkannte die Beklagte den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte ihren weitergehenden Antrag ab (Ziffer 2). In der Begründung heißt es u.a., es sei davon auszugehen, dass den Klägern in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) und die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG lägen nicht vor. Die Kläger hätten keine individuellen Verfolgungsgründe geltend gemacht, da sie sich ausschließlich auf die derzeit vorherrschende Kriegssituation in Syrien bezogen hätten. Am 3.6.2016 haben die Kläger Klage erhoben und beantragt, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Zur Begründung haben sie unter Verweis auf eine Entscheidung des VG Trier(Urteil vom 22.7.2014 - 1 K 444/14.TR -) geltend gemacht, vor dem Hintergrund der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung sowie des längeren Auslandsaufenthalts müssten sie bereits anlässlich der Einreisekontrollen in Syrien mit asylerheblichen Repressalien rechnen. Nach der zitierten Rechtsprechung spreche derzeit alles dafür, dass die Behandlung, der sich zurückkehrende Asylantragsteller mit großer Wahrscheinlichkeit in Syrien unterziehen müssten, an eine vermutete regimegegnerische Haltung oder an die vermutete Nähe zu einer solchen anknüpfe. Außerdem sei fallbezogen zu sehen, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. in einem staatlichen Betrieb beschäftigt gewesen sei. Als Mitarbeiter dieses staatlichen Betriebes sei ihm aufgegeben worden, eine Waffe zu tragen. Nachdem der Ehemann dies abgelehnt habe, habe er sich aus Angst vor politischer Verfolgung in ein Viertel in Damaskus begeben, das von den syrischen Rebellen gegen das syrische Regime gehalten werde. Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 19.4.2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzusprechen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 17.11.2016 - 3 K 803/16 - hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen. In der Begründung des Urteils heißt es u.a., unabhängig von einer Vorverfolgung seien die Kläger aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wegen der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland von Verfolgungen im Sinne des § 3 AsylG bedroht. Diese Handlungen würden vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Asylantragsteller hätten bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Rückkehrer hätten im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte u.a. zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöse. Zwar fehle es für die letzten Jahre hinsichtlich der Behandlung der aus westlichen Ländern abgeschobenen Personen an belastbaren Zahlen der Rückkehrer. Die Beurteilung könne daher nur im Wege einer Prognose erfolgen. Unter den derzeitigen Umständen werde jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr als möglicher Oppositioneller angesehen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil verweist die Beklagte auf ihren angefochtenen Bescheid, auf den umfänglichen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren und auf die von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende aktuelle Rechtsprechung des Senats. Individuell maßgeblich risikoerhöhende Umstände seien im Fall der Kläger nicht erkennbar. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.11.2016 - 3 K 803/16 - abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin zu 1. trägt unter Vorlage einer Bescheinigung („Familienregistrierung“) der UNRWA ergänzend vor und macht unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH(Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 -) und des VG Trier(Urteile vom 18.7.2017 - 1 K 6031/16.TR -, vom 21.3.2017 - 7 K 470/17.TR - und - 1 K 3679/16.TR) geltend, sie hätten einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, da sie als staatenlose Palästinenser in Syrien den Schutz von UNRWA genossen und diesen Schutz unfreiwillig verloren hätten. Der Wegzug aus dem Palästinenserlager Sbene bei Damaskus sei wegen der Kampfhandlungen in dem Lager erfolgt. Dort habe sowohl die Freie Syrische Armee als auch die Al Nusra Front Stellung bezogen gehabt. Daraufhin sei das Lager bombardiert worden. Im Zuge der Kampfhandlungen sei zunächst ihr Haus beschädigt worden, dann seien sie nach Kisoeh gegangen. Inzwischen sei in Sbene alles zerstört. Dort lebe niemand mehr. Ihr Ehemann und ihr Sohn seien nach wie vor in Damaskus und befänden sich in einem anderen Vorort. Ihre beiden Schwäger, Brüder ihres Mannes, seien bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen. Diese hätten für die Freie Syrische Armee gekämpft. Beim Bundesamt habe sie nicht alles erzählt und wolle die Angaben dahingehend ergänzen, dass sie wegen der beiden erwähnten Schwäger bedroht worden seien. Bei ihrer Ausreise seien ihr Mann und der damals 13-jährige Sohn nicht mitgekommen. Das sei ein finanzielles Problem gewesen, weil eine Flucht schon in der Türkei sehr viel koste. Sie habe heute noch telefonischen Kontakt mit dem Ehemann. Sie unterhielten sich aber nicht über „Politik“. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Über die Berufung kann gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beklagte in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Beklagte – im Ergebnis – zu Recht verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 19.4.2016 den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kläger sind als palästinensische Volkszugehörige Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Flüchtling ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG(vgl. Art. 12 Abs. 1a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) ein Ausländer, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen gem. Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genossen hat, dem aber ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen endgültig geklärt worden ist. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK „ipso facto“ anwendbar, d.h. unmittelbar ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen, denn § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG ist eine Rechtsfolgenverweisung(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -; OVG NRW, Beschluss vom 22.2 2012 – 18 A 901/11 –, juris; Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl., 2017, § 3 Rdnr. 77). Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 AsylG ist die Flüchtlingseigenschaft zwar auch in diesem Fall vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren zu prüfen und festzustellen. Die Prüfungsbefugnis des Bundesamtes ist allerdings darauf beschränkt, festzustellen, ob der Antragsteller tatsächlich Schutz und Beistand von UNRWA genossen hat und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen ist und keine Ausschlussgründe nach Abs. 2 vorliegen(Marx, aaO., § 3 Rdnr. 78). Von dieser Bestimmung sollen vor allem die durch den arabisch/israelischen Konflikt 1948/49 betroffenen und in der Folgezeit von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) als Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten betreuten palästinensischen Flüchtlinge erfasst werden, die in Jordanien, Syrien, im Libanon, im Gaza-Streifen und auf der Westbank leben. Im Vordergrund der Schutz- und Beistandsgewährung standen dabei humanitäre Erwägungen gegenüber Personen, die infolge dieses Konflikts ihr Heim und ihren Unterhalt verloren hatten, ohne Rücksicht darauf, ob sie politische Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK waren. Art. 1 D Abs. 1 GK beschränkt sich in zeitlicher Hinsicht nicht auf diejenigen, die bereits bei Abfassung der GK im Jahre 1951 von der UNRWA betreut wurden. Vielmehr ist die Bestimmung auch auf Flüchtlinge anzuwenden, die zu einem späteren Zeitpunkt Hilfe der UNRWA in Anspruch genommen haben und bezieht insbesondere alle Abkömmlinge mit ein. Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es, wenn die Betroffenen von UNRWA förmlich registriert wurden(BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254; EuGH; Urteil vom 17.6. 2010 – C-31/09 –, juris). Das ist bei den Klägern der Fall, denn sie sind aufgrund der im Berufungsverfahren in Kopie vorgelegten „Family Registration“- Bescheinigung unter der ID 1: 00228388 als palästinensische Flüchtlinge bei UNRWA registriert und dem Flüchtlingslager „Center“ Sbeineh refugee camp in Damaskus zugewiesen, in dem sie sich auch bis zu dessen Zerstörung durch die syrische Armee im Jahr 2013(vgl. Presseveröffentlich im Internet: Al - Monitor vom 10.9.2017: Palestinian refugees to return to Damascus camp after four years in the dark) aufhielten . Der Schutz des UNRWA erstreckte sich damit auch auf die Kläger des vorliegenden Verfahrens. Die Kläger unterfallen nicht dem Ausschlussgrund der fehlenden Schutzbedürftigkeit des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG, weil der Schutz durch UNRWA weggefallen ist. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG sind Abs. 1 und 2 wieder anwendbar, wenn Schutz oder Beistand vn UNRWA nicht länger gewährt wird. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall der Betreuung durch UNRWA bewirkten, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukomme(BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 – 1 C 21/87 –, BVerwGE 89, 296; juris), und die nicht von einem tatsächlichen Wegfall des Schutzes ausgeht, wenn UNRWA im Mandatsgebiet durch eine bürgerkriegsartige Situation an der erforderlichen Schutzgewährung gehindert werde(BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 – 1 C 42/88 –, BVerwGE 88, 254-), ist angesichts der neueren Rechtsprechung des EuGH(Urteil vom 19.12.2012, aaO.) als überholt anzusehen. Danach ist allerdings die bloße Abwesenheit der Betreffenden vom Gebiet der Schutzgewährung oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, regelmäßig unzureichend, um die Annahme zu rechtfertigen, der Schutz sei weggefallen. Vielmehr kommt es allein auf die fehlende Freiwilligkeit des Ausreiseentschlusses aufgrund von seinem Willen unabhängiger Zwänge an, weil der Betroffene „sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet“ und es UNRWA unmöglich ist, ihm im Mandatsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe in Einklang stehen. Für die Beurteilung im Einzelnen können die Maßstäbe des Art. 4 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie sinngemäß herangezogen werden können Dies zugrunde gelegt steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Schutz der Kläger durch UNRWA in Syrien(vgl. die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annette Groth und weiterer Abgeordneter der Fraktion DIE LINKE -Drucksache 18/8001 - zur Situation des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten und der aus Syrien geflüchteten Palästinenserinnen und Palästinenser:) aus Umständen weggefallen ist, die von ihrem Willen unabhängig waren. Die Klägerin zu 1. hat bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und im Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung - insoweit durchgängig und glaubhaft - geschildert, dass der Wegzug aus dem Palästinenserlager Sbene bei Damaskus, dem sie ausweislich der UNRWA - Registrierung zugewiesen waren, wegen der Kampfhandlungen und der nachfolgenden Zerstörung des Lagers erfolgt sei. Dort habe sowohl die Freie Syrische Armee als auch die Al Nusra Front Stellung bezogen. Daraufhin sei das Lager bombardiert worden. Im Zuge der Kampfhandlungen sei ihr Haus beschädigt worden, inzwischen sei in Sbene alles zerstört. Dort lebe niemand mehr. Aufgrund der Angaben der Klägerin zu 1., die mit den tatsächlichen Begebenheiten in dem Palästinenserlager Sbene in Einklang stehen, ist davon auszugehen, dass infolge der Zerstörung des Lagers durch das Bürgerkriegsgeschehen in Syrien der Schutz und Beistand der Kläger seitens der UNRWA weggefallen ist und sie deshalb gezwungen waren, Syrien zu verlassen. Dies wird nicht zuletzt dadurch indiziert, dass den Klägern wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist(vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017, aaO.). Schließlich ist davon auszugehen, dass den Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien im November 2015 auch keine Möglichkeit offen stand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes den Schutz der UNRWA in Anspruch zu nehmen.(vgl. dazu etwa die Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE im deutschen Bundestag, DS 18/8201 vom 20.4.2016 zur Situation des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten und der aus Syrien geflüchteten Palästinenserinnen und Palästinenser; Seite 2 (Vorbemerkung der Fragesteller)) Da die Lage der Palästinenser bis heute nicht endgültig geklärt wurde, sind die Kläger unmittelbar Flüchtlinge im Sinne der Konvention, was die Beklagte förmlich festzustellen haben wird. Auf die Frage, ob ungeachtet der eo ipso bestehenden Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG die Kläger aufgrund ihres individuellen Vorbringens auch nach § 3 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen können, ist demnach nicht mehr einzugehen. Die Berufung der Beklagten ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) Gründe Über die Berufung kann gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beklagte in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Beklagte – im Ergebnis – zu Recht verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 19.4.2016 den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kläger sind als palästinensische Volkszugehörige Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Flüchtling ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG(vgl. Art. 12 Abs. 1a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) ein Ausländer, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen gem. Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genossen hat, dem aber ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen endgültig geklärt worden ist. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK „ipso facto“ anwendbar, d.h. unmittelbar ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen, denn § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG ist eine Rechtsfolgenverweisung(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -; OVG NRW, Beschluss vom 22.2 2012 – 18 A 901/11 –, juris; Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl., 2017, § 3 Rdnr. 77). Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 AsylG ist die Flüchtlingseigenschaft zwar auch in diesem Fall vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren zu prüfen und festzustellen. Die Prüfungsbefugnis des Bundesamtes ist allerdings darauf beschränkt, festzustellen, ob der Antragsteller tatsächlich Schutz und Beistand von UNRWA genossen hat und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen ist und keine Ausschlussgründe nach Abs. 2 vorliegen(Marx, aaO., § 3 Rdnr. 78). Von dieser Bestimmung sollen vor allem die durch den arabisch/israelischen Konflikt 1948/49 betroffenen und in der Folgezeit von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) als Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten betreuten palästinensischen Flüchtlinge erfasst werden, die in Jordanien, Syrien, im Libanon, im Gaza-Streifen und auf der Westbank leben. Im Vordergrund der Schutz- und Beistandsgewährung standen dabei humanitäre Erwägungen gegenüber Personen, die infolge dieses Konflikts ihr Heim und ihren Unterhalt verloren hatten, ohne Rücksicht darauf, ob sie politische Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK waren. Art. 1 D Abs. 1 GK beschränkt sich in zeitlicher Hinsicht nicht auf diejenigen, die bereits bei Abfassung der GK im Jahre 1951 von der UNRWA betreut wurden. Vielmehr ist die Bestimmung auch auf Flüchtlinge anzuwenden, die zu einem späteren Zeitpunkt Hilfe der UNRWA in Anspruch genommen haben und bezieht insbesondere alle Abkömmlinge mit ein. Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es, wenn die Betroffenen von UNRWA förmlich registriert wurden(BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254; EuGH; Urteil vom 17.6. 2010 – C-31/09 –, juris). Das ist bei den Klägern der Fall, denn sie sind aufgrund der im Berufungsverfahren in Kopie vorgelegten „Family Registration“- Bescheinigung unter der ID 1: 00228388 als palästinensische Flüchtlinge bei UNRWA registriert und dem Flüchtlingslager „Center“ Sbeineh refugee camp in Damaskus zugewiesen, in dem sie sich auch bis zu dessen Zerstörung durch die syrische Armee im Jahr 2013(vgl. Presseveröffentlich im Internet: Al - Monitor vom 10.9.2017: Palestinian refugees to return to Damascus camp after four years in the dark) aufhielten . Der Schutz des UNRWA erstreckte sich damit auch auf die Kläger des vorliegenden Verfahrens. Die Kläger unterfallen nicht dem Ausschlussgrund der fehlenden Schutzbedürftigkeit des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG, weil der Schutz durch UNRWA weggefallen ist. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG sind Abs. 1 und 2 wieder anwendbar, wenn Schutz oder Beistand vn UNRWA nicht länger gewährt wird. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall der Betreuung durch UNRWA bewirkten, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukomme(BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 – 1 C 21/87 –, BVerwGE 89, 296; juris), und die nicht von einem tatsächlichen Wegfall des Schutzes ausgeht, wenn UNRWA im Mandatsgebiet durch eine bürgerkriegsartige Situation an der erforderlichen Schutzgewährung gehindert werde(BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 – 1 C 42/88 –, BVerwGE 88, 254-), ist angesichts der neueren Rechtsprechung des EuGH(Urteil vom 19.12.2012, aaO.) als überholt anzusehen. Danach ist allerdings die bloße Abwesenheit der Betreffenden vom Gebiet der Schutzgewährung oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, regelmäßig unzureichend, um die Annahme zu rechtfertigen, der Schutz sei weggefallen. Vielmehr kommt es allein auf die fehlende Freiwilligkeit des Ausreiseentschlusses aufgrund von seinem Willen unabhängiger Zwänge an, weil der Betroffene „sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet“ und es UNRWA unmöglich ist, ihm im Mandatsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe in Einklang stehen. Für die Beurteilung im Einzelnen können die Maßstäbe des Art. 4 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie sinngemäß herangezogen werden können Dies zugrunde gelegt steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Schutz der Kläger durch UNRWA in Syrien(vgl. die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annette Groth und weiterer Abgeordneter der Fraktion DIE LINKE -Drucksache 18/8001 - zur Situation des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten und der aus Syrien geflüchteten Palästinenserinnen und Palästinenser:) aus Umständen weggefallen ist, die von ihrem Willen unabhängig waren. Die Klägerin zu 1. hat bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und im Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung - insoweit durchgängig und glaubhaft - geschildert, dass der Wegzug aus dem Palästinenserlager Sbene bei Damaskus, dem sie ausweislich der UNRWA - Registrierung zugewiesen waren, wegen der Kampfhandlungen und der nachfolgenden Zerstörung des Lagers erfolgt sei. Dort habe sowohl die Freie Syrische Armee als auch die Al Nusra Front Stellung bezogen. Daraufhin sei das Lager bombardiert worden. Im Zuge der Kampfhandlungen sei ihr Haus beschädigt worden, inzwischen sei in Sbene alles zerstört. Dort lebe niemand mehr. Aufgrund der Angaben der Klägerin zu 1., die mit den tatsächlichen Begebenheiten in dem Palästinenserlager Sbene in Einklang stehen, ist davon auszugehen, dass infolge der Zerstörung des Lagers durch das Bürgerkriegsgeschehen in Syrien der Schutz und Beistand der Kläger seitens der UNRWA weggefallen ist und sie deshalb gezwungen waren, Syrien zu verlassen. Dies wird nicht zuletzt dadurch indiziert, dass den Klägern wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist(vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017, aaO.). Schließlich ist davon auszugehen, dass den Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien im November 2015 auch keine Möglichkeit offen stand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes den Schutz der UNRWA in Anspruch zu nehmen.(vgl. dazu etwa die Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE im deutschen Bundestag, DS 18/8201 vom 20.4.2016 zur Situation des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten und der aus Syrien geflüchteten Palästinenserinnen und Palästinenser; Seite 2 (Vorbemerkung der Fragesteller)) Da die Lage der Palästinenser bis heute nicht endgültig geklärt wurde, sind die Kläger unmittelbar Flüchtlinge im Sinne der Konvention, was die Beklagte förmlich festzustellen haben wird. Auf die Frage, ob ungeachtet der eo ipso bestehenden Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG die Kläger aufgrund ihres individuellen Vorbringens auch nach § 3 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen können, ist demnach nicht mehr einzugehen. Die Berufung der Beklagten ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)