Beschluss
2 B 721/17
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Der am 1.7.1988 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im November 1988 zusammen mit seinen Eltern sowie seinem älteren Bruder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem der Antragsteller ebenso wie seine Eltern und sein älterer Bruder mit Bescheid des früheren Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8.7.1993 als Asylberechtigter anerkannt worden war, wurde dem Antragsteller am 20.10.1993 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1.1.2005 in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt wurde. Mit Urteil vom 27.3.2003 befand das Amtsgericht A-Stadt den Antragsteller des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie der gefährlichen Körperverletzung für schuldig und verhängte gegen ihn einen Dauerarrest von vier Wochen. Am 10.10.2003 wurde der Antragsteller vom Amtsgericht A-Stadt wegen Diebstahls oder Unterschlagung zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei wurde bei dem Antragsteller von dem Vorliegen schädlicher Neigungen ausgegangen. Unter Einbeziehung der Verurteilung vom 10.10.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht A-Stadt mit Urteil vom 18.1.2005 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 16 Fällen in Tatmehrheit mit Beihilfe zum besonders schweren Fall des Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 28.4.2006 wurde der Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilungen vom 10.10.2003 und 18.1.2005 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Am 14.7.2006 folgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tatmehrheit mit besonders schwerem Diebstahl in vier Fällen sowie Unterschlagung und Hausfriedensbruchs unter Einbeziehung der Verurteilung vom 28.4.2006 zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Nach der bis zum 4.5.2010 erfolgten vollständigen Verbüßung seiner viereinhalbjährigen Jugendstrafe wurde der Antragsteller im November 2010 erneut straffällig, weswegen er mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 22.2.2011 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Zuletzt wurde der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 12.1.2012 wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Vollstreckung von sechs Monaten Freiheitsstrafe gemäß § 64 StGB angeordnet wurde. Mit Bescheid vom 4.9.2015 wies der Antragsgegner den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf. Zugleich wurden die Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre, gerechnet vom Tag der Ausreise oder Abschiebung an, befristet. Die auf die Aufhebung des Bescheides vom 4.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.7.2017 ergangenem Urteil - 6 K 1941/15 - ab. Mit Bescheid vom 1.8.2017 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des am 4.9.2015 erlassenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 an. Am 21.8.2017 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.7.2017 - 6 K 1941/15 - sowie den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung. II. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag des Antragstellers, mit dem dieser sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 4.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 begehrt, ist unbegründet. Der Senat ist für die Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als Gericht der Hauptsache aufgrund des gleichzeitig gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.7.2017 zuständig.(Das Zulassungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 2 A 718/17 anhängig.) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 1.8.2017 ist in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht werdenden Weise begründet worden. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, dass die Begründung für den Sofortvollzug formelhaft ist. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer auf den Fall des Antragstellers bezogenen Weise damit begründet, dass mit Blick auf die Anzahl und Schwere der von dem Antragsteller im Bundesgebiet begangenen Straftaten davon auszugehen sei, dass sich die von ihm ausgehende Gefahr des Begehens weiterer Straftaten im Falle einer Haftentlassung verwirklichen wird. Insbesondere bestehe mit seiner weiteren Anwesenheit im Bundesgebiet die konkrete Gefahr, dass er weiterhin schwere Straftaten hinsichtlich der räuberischen Erpressung und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln begehe. Dies könne u.a. auch deshalb angenommen werden, weil eine abgeschlossene Tataufarbeitung bis heute nicht stattgefunden habe. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.7.2017 bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Mit Blick auf die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens bestehe die Wiederholungsgefahr umso mehr, je länger das Rechtsmittelverfahren zeitlich in Anspruch nehme. Soweit der Antragsteller in dem Zusammenhang vorträgt, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er nahezu sein ganzes Leben in Deutschland verbracht habe, er noch nie in der Türkei gewesen sei, seine komplette Familie mit 7 Brüdern in Deutschland lebe, er keine Verbindung zur Türkei habe und die türkische Sprache nicht spreche, betrifft dies nicht die Begründung des Sofortvollzugs, sondern die Ausweisungsentscheidung selbst. Für das Formerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob die Begründung des öffentlichen Vollzugsinteresses zutrifft oder gar „vollständig“ ist.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2016 - 2 B 124/16 -, juris) Die vom Senat im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers fällt zu seinen Lasten aus. Die gegen ihn verfügte Ausweisung ist offensichtlich rechtmäßig ergangen. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der nunmehr nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers zu Recht höher bewertet als sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Zur Begründung im Einzelnen wird vollinhaltlich auf das ausführliche und in der Sache zutreffende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.7.2017 - 6 K 1941/15 - Bezug genommen. Die teilweise bereits erwähnten, von dem Antragsteller in den Schriftsätzen vom 17.8.2017 und 20.9.2017 angeführten und für seinen Verbleib im Bundesgebiet sprechenden Umstände hat das Verwaltungsgericht dabei ebenso berücksichtigt wie den Umstand, dass der Antragsteller als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers ein aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht erworben hat und daher gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden darf, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Abwägung der widerstreitenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen ergibt, dass die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, d.h. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - 1 C 3/16 -, juris) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Ausweisung erweist sich bei der gesetzlich geforderten Gesamtabwägung des öffentlichen Interesses an der Ausweisung des Antragstellers und seinen Bleibeinteressen als für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist in seinem Fall nicht von einer gelungenen Resozialisierung, sondern von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Diese ergibt sich vor allem daraus, dass der Antragsteller bereits vielfach strafrechtlich mit hoher Rückfallgeschwindigkeit in Erscheinung getreten ist und sich dabei von den zuvor verhängten Strafen nicht hat beeindrucken lassen. Auch sein von Provokationen, Drohungen und körperlicher Gewalt geprägtes Verhalten im Rahmen seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB und die mehrfach notwendig gewordene Disziplinierung des Antragstellers während des Justizvollzugs wegen Nichtbefolgens von Anordnungen, eines Steinwurfs auf einen Bediensteten, eines Handgemenges unter Mitgefangenen, Verstoßes gegen das Rauchverbot sowie Beamtenbeleidigungen stützen die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zur Begründung des Aussetzungsantrags vorträgt, dieser werde „lediglich als übler Straftäter abgestempelt und daher der Sofortvollzug angeordnet“, verkennt sie, dass die Ausweisung und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung Folge der von dem Antragsteller mit hoher Rückfallgeschwindigkeit und erheblicher krimineller Energie begangenen schweren Straftaten und der daraus resultierenden fortdauernden Gefährlichkeit des Antragstellers sind. Das Vorbringen, die nunmehr längere Haftstrafe habe bei dem Antragsteller zu einer Resozialisierung geführt, er habe sich während des Haftvollzugs an die Drogenberatung gewandt, er werde sich nach der Haftentlassung schnellstmöglich eine Arbeitsstelle suchen und werde von seiner Familie „aufgefangen“, rechtfertigt es nicht, ihm eine günstige Prognose zu stellen. So ist in dem Protokoll der Vollzugsplankonferenz vom 4.5.2017 ausgeführt, dass die letzte Disziplinierung des Antragstellers wegen massiver Bedrohung einer Beamtin im Juli 2016 erfolgte und ein Arrest verhängt wurde. Aus- und Fortführungen des Antragstellers erfolgen danach weiterhin mit einer Fessel vor dem Körper. In dem erwähnten Protokoll der Vollzugsplankonferenz vom 4.5.2017 ist außerdem von der „nicht aufgearbeiteten Suchtmittelproblematik bei aktuellem Konsum“ die Rede. Insoweit wird eine stationäre Therapie für sinnvoll erachtet. Zu dem mehrfachen, in der Haft nachgewiesenen Betäubungsmittelkonsum durch den Antragsteller finden sich nähere Angaben in dem Protokoll der Vollzugsplankonferenz vom 17.11.2016. Angesichts dessen kann nicht von einer gelungenen Resozialisierung des Antragstellers, dessen Haftende am 18.10.2017 bevorsteht und dem bis zuletzt keine Vollzugslockerungen gewährt werden konnten, ausgegangen werden. Die Ermessensentscheidung über die Ausweisung des Antragstellers ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil dieser möglicherweise keine Gelegenheit mehr haben wird, seine Therapiefortschritte im Hauptsacheverfahren nachzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat ein Straftäter keinen Anspruch darauf, im Rahmen seines Strafvollzugs oder auch danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.10.2013 - 2 B 392/13 -, m.w.N., juris) Soweit der Antragsteller vorträgt, als Yezide in der Türkei verfolgt zu sein, hat das Verwaltungsgericht in dem erwähnten Urteil vom 20.7.2017 zutreffend auf die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hingewiesen (§ 42 AsylG). Dass das Bundesamt über den am 17.8.2017 von dem Antragsteller gestellten Wiederaufnahmeantrag, mit dem er die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG begehrt, mittlerweile positiv entschieden hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung auf die Hälfte des Wertes des Hauptsacheverfahrens beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.