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Urteil

1 A 220/16

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16.6.2015 - 2 K 2059/13 - und unter Aufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 29.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2013 wird der Beklagte verpflichtet, die dem Kläger zustehende Versorgung unter Berücksichtigung der ab dem 1.7.2009 geleisteten Funktionszulage der Stufe 3 (zuletzt 404,80 Euro) für die Zeit ab dem 1.1.2013 neu festzusetzen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1947 geborene Kläger war nach verschiedenen Professorentätigkeiten in anderen Bundesländern vom 1.1.2001 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2012 als Beamter auf Zeit Rektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes. Während seiner ersten Amtsperiode, die am 31.12.2006 auslief, war ihm ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 übertragen, nach seiner Wiederwahl wurde er unter Gewährung zusätzlicher Funktionsleistungsbezüge nach W 3 besoldet. Auf der Grundlage der Dienstvereinbarung vom 20.12.2006 erhielt er Funktionsleistungsbezüge nach § 10 Abs. 3 SBesG i.V.m. § 7 Abs. 1 der Saarländischen Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren, die ab dem 1.1.2007 in zwei Stufen gewährt wurden. Die erste Stufe in Höhe von 1.500,-- Euro pro Monat stellte einen Mindest- oder Sockelbetrag dar und diente zur Wahrung des bereits erreichten Besitzstandes in der Besoldungsgruppe B 3. Die zweite Stufe wurde als variable Zulage in Höhe von 600,-- Euro pro Monat gewährt. Durch ergänzende Vereinbarung vom 24.7.2009 wurde (u.a.) die bisherige Stufe 2 der Funktionsleistungsbezüge als feststehend erklärt und in einer dritten Stufe ein weiterer variabler monatlicher Leistungsbezug in Höhe von 400,-- Euro ab dem 1.7.2009 gewährt. Nach § 6 der Dienstvereinbarung vom 20.12.2006 heißt es, dass sich die Ruhegehaltsfähigkeit der Funktionsleistungsbezüge nach den gesetzlichen Bestimmungen richte. Auf entsprechende Anfrage übermittelte der Beklagte dem Kläger am 22.3.2012 eine Berechnung seiner fiktiven Versorgungsbezüge, in der alle drei Stufen der aufgrund der Dienstvereinbarungen aus den Jahren 2006 und 2009 gewährten Funktionsleistungsbezüge als ruhegehaltsfähig berücksichtigt waren, wobei hinsichtlich der Leistungsbezüge der Stufe 1 (1.500,-- Euro) der Zusatz angebracht war, dass insoweit eine rechtliche Klärung noch erfolgen werde. Auf diesbezügliche Nachfrage des Klägers vom 7.11.2012 legte der Beklagte die Frage der Ruhegehaltsfähigkeit der Leistungsbezüge dem Grundsatzreferat Beamtenrecht des Ministeriums für Inneres und Sport mit Schreiben vom 13.11.2012 zur rechtlichen Beurteilung vor. Dieses äußerte sich unter dem 14.1.2013 dahingehend, dass die Leistungsbezüge der Stufe 1 und 2 ruhegehaltsfähig seien, nicht aber der monatliche Leistungsbezug der dritten Stufe, der ab dem 1.7.2009 in Höhe von monatlich 400,-- Euro gewährt worden sei. Insoweit sei die nach § 33 Abs. 3 BesG SL i.V.m. § 15 a Abs. 4 BeamtVG SL erforderliche Bezugsdauer von mindestens fünf Jahren nicht erfüllt. Hieraufhin hat der Beklagte den verfahrensgegenständlichen Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers vom 29.1.2013 erlassen, in dem die Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung der Funktionsleistungsbezüge der dritten Stufe auf monatlich 4.244,16 Euro festgesetzt worden sind. Der am 12.2.2013 bei dem Beklagten eingegangene und am 15.5.2013 begründete Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 29.10.2013, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 4.11.2013, zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, der Kläger sei aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand getreten, weswegen kraft der Verweisung des § 33 Abs. 3 Satz 2 BesG SL die Vorschrift des § 15a Abs. 4 BeamtVG SL entsprechende Anwendung finde. Hiernach seien Funktionsleistungsbezüge in der Versorgung aus dem Zeitbeamtenverhältnis ruhegehaltsfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre lang zugestanden hätten. Die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG SL könne in diesem Zusammenhang keine Anwendung finden. Der Kläger hat unter dem 4.12.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Einbeziehung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren ausgeführt hat, die Argumentation des Beklagten bedinge eine Schlechterstellung der Beamten auf Zeit im Vergleich zu den Beamten auf Lebenszeit, ohne zu berücksichtigen, dass das innegehabte Amt des Rektors der Hochschule für Technik und Wirtschaft nach den landesrechtlich vorgegebenen Strukturen nur auf Zeit vergeben werden könne. Das Funktionsamt als solches habe er 12 Jahre ausgeübt. Geändert habe sich während dieses Zeitraums lediglich die Höhe der Vergütung. Die streitige variable Zulage in Höhe von zuletzt 404,80 Euro monatlich sei ihm aufgrund der Zielvereinbarung vom 24.7.2009 zuerkannt worden. Es habe sich um einen Bestandteil seines Gehalts gehandelt, den er über mehr als zwei Jahre bezogen habe. Dies berücksichtigend sei der Beklagte selbst zunächst - ausweislich des bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegten E-Mailverkehrs (E-Mail vom 10.7.2009) - von der Ruhegehaltsfähigkeit dieser Zulage ausgegangen. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 29.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2013 zu verpflichten, die dem Kläger zustehende Versorgung unter Berücksichtigung der ab dem 1.7.2009 geleisteten Funktionsleistungsbezüge der Stufe 3 neu festzusetzen und den sich ergebenden Nettobetrag an zusätzlicher Versorgung abzüglich zwischenzeitlicher Leistungen auszuzahlen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf den strengen Gesetzesvorbehalt des § 3 BeamtVG SL verwiesen. Absprachen zwischen den Beteiligten bzw. Zusicherungen des Dienstherrn seien unzulässig und könnten auf die Höhe der Versorgung keinen Einfluss haben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten hat das Verwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden und die Klage durch Urteil vom 16.6.2015, dem Kläger zugestellt am 30.6.2015, abgewiesen. Zunächst könne der Kläger aus der ihm unter dem 22.3.2012 erteilten Auskunft über seine Versorgungsanwartschaften keine Ansprüche herleiten. Es handele sich um eine bloße Wissenserklärung ohne rechtliche Verbindlichkeit. Nach den allein maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen seien die in Rede stehenden Funktionsleistungsbezüge der Stufe 3 nicht ruhegehaltsfähig, weil diese dem Kläger bei Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2012 nicht mindestens fünf Jahre zugestanden hätten. Es handele sich um Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BesG SL, die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 neben dem als Mindestbetrag gewährten Grundgehalt als variable Leistungsbezüge für die Wahrnehmung (u.a.) von Funktionen der Hochschulleitung vergeben würden. Sie seien nicht Bestandteil des Grundgehalts i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG SL. Nach § 6 der Dienstvereinbarung vom 20.12.2006 richte sich ihre Ruhegehaltsfähigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Einschlägig seien die § 33 Abs. 3 Satz 2 BesG SL i.V.m. 15a Abs. 4 BeamtVG SL, da der Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand getreten sei. Hiernach seien die Funktionsleistungsbezüge der Stufe 3 nicht ruhegehaltsfähig, weil sie dem Kläger nicht mindestens fünf Jahre lang zugestanden hätten. Der Fünfjahreszeitraum des § 15a Abs. 4 BeamtVG SL beziehe sich bei analoger Anwendung der Vorschrift nicht auf den Zeitraum, in welchem dem jeweiligen Beamten das Amt im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen war, sondern auf die Dauer des Bezugs der in Rede stehenden Leistungen. Hierfür und gegen ein wortlautgetreues Verständnis der Vorschrift sprächen sowohl gesetzessystematische als auch gesetzeshistorische Gründe. So knüpften die §§ 4 und 5 BeamtVG SL an die jeweils aus einem Statusamt zustehenden Besoldungsansprüche an. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG SL belege in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 1 BesG SL, dass darüber hinausgehende Leistungsbezüge, etwa diejenigen nach § 33 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BesG SL, nur ruhegehaltsfähig sein sollen, wenn sie über längere Zeit bzw. über eine Mindestbezugsdauer gewährt würden. Dies rechtfertige die Auslegung, dass auch für die Ruhegehaltsfähigkeit der hier in Rede stehenden Funktionsleistungsbezüge die in analoger Anwendung des § 15a Abs. 4 BeamtVG SL heranzuziehende Frist von fünf Jahren als Mindestbezugsdauer vorausgesetzt werde. Die amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf und die Stellungnahme des Bundesrates einschließlich der dazu gegebenen Zustimmung der Bundesregierung stützten diese Auslegung, da hiernach Leistungsbezüge nur ruhegehaltsfähig sein sollen, wenn sie „jeweils über einen gewissen Zeitraum gewährt wurden, …sie also amtsprägend und aussagekräftig für die Amtsführung durch den Begünstigten sind…“. Der Wortlaut des § 15a Abs. 4 BeamtVG SL zwinge zu keiner anderen Beurteilung, zumal die Vorschrift selbst bei unmittelbarer Anwendung lediglich die ruhegehaltsfähigen Bezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit wahren solle, indes selbst keine Aussage darüber treffe, welche Dienstbezüge im Einzelnen ruhegehaltsfähig sind. Eine Benachteiligung des Klägers im Vergleich zu Lebenszeitbeamten sei nicht erkennbar. Insbesondere seien die zur Wahrung des Besitzstandes hinsichtlich der früheren Besoldung aus der Besoldungsgruppe B 3 dienenden Leistungsbezüge der Stufe 1 bei der Festsetzung seiner Versorgung ungeschmälert berücksichtigt. Nach alldem sei der Beklagte nicht zur Neufestsetzung der Versorgung des Klägers zu verpflichten und die auf Nachzahlung von Versorgungsleistungen zielende Leistungsklage sei unbegründet. Auf den am 23.7.2015 eingegangenen und am 31.8.2015, einem Montag, begründeten Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil durch Beschluss vom 11.7.2016, dem Kläger zugestellt am 15.7.2016, zugelassen. Im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 16.8.2016 hält der Kläger der Gesetzesauslegung des Verwaltungsgerichts entgegen, dass § 15a Abs. 4 BeamtVG SL das Amt im statusrechtlichen Sinne meine und nichts für die Annahme des Verwaltungsgerichts spreche, der in der Gesetzesbegründung zu § 33 BBesG angeführte „gewisse Zeitraum“ der Gewährung von Leistungsbezügen müsse gerade fünf Jahre betragen. Vielmehr habe der Bundesrat den Zweijahreszeitraum des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG betreffend die Höhe der Funktionsleistungsbezüge, die ruhegehaltsfähig sein können, ganz offensichtlich in seine Überlegungen einbezogen. Zu sehen sei, dass er das statusrechtliche Amt - anders etwa als der Kläger in dem am 22.2.2013 vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Sachverhalt, auf den das Verwaltungsgericht verweise - länger als fünf Jahre inne gehabt habe. Nach der zur Akte gereichten E-Mail vom 10.7.2009 sei zur Zeit der Zuerkennung der strittigen Funktionsleistungszulage der dritten Stufe auch der Beklagte von deren Ruhegehaltsfähigkeit, die beiderseits gewollt gewesen sei, ausgegangen. Durch die Zuerkennung einer dritten Stufe sei keine neue Zulage gewährt worden, vielmehr sei die bisherige Zulage - vergleichbar der früheren Anhebung nach Dienstaltersstufen - auf der Grundlage der gezeigten Leistung veranlasst durch die positive Entwicklung der Hochschule, erhöht worden. Handele es sich aber gerade nicht um eine eigenständige Zulage, so stehe außer Zweifel, dass er die Zulage als solche mehr als fünf Jahre lang bezogen habe. Er erfülle diese Frist mithin nicht nur in Bezug auf das Statusamt, sondern auch in Bezug auf die Zulage als solche. Nach der Gesetzesbegründung zu § 33 BBesG sollen sich die während der aktiven Zeit erhaltenen Leistungsbezüge angemessen in der Versorgung abbilden. Zu sehen sei schließlich, dass der erwähnte zunächst behördeninterne E-Mailverkehr dem Kläger seitens des Ministeriums zugänglich gemacht worden sei, damit er Rechtssicherheit erhalte. Dies belege, dass auch der Beklagte die Zulagen ruhegehaltsfähig habe ausgestalten wollen, und habe zur Folge, dass hierin eine - dem Schriftformerfordernis genügende - Zusage gegenüber dem Kläger zu sehen sei. Allein dies führe bereits zur Ruhegehaltsfähigkeit der strittigen Zulage der dritten Stufe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16.6.2015 - 2 K 2059/13 - und unter Aufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 29.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2013 zu verpflichten, die dem Kläger zustehende Versorgung unter Berücksichtigung der ab dem 1.7.2009 geleisteten Funktionszulage der Stufe 3 (zuletzt 404,80 Euro) für die Zeit ab dem 1.1.2013 neu festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus, variable Leistungsbezüge unterfielen nicht dem Regelungsumfang des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG SL. Sie seien gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 BesG SL i.V.m. § 15a Abs. 4 BeamtVG SL nur ruhegehaltsfähig, wenn sie dem Beamten mindestens fünf Jahre zugestanden hätten. Abzustellen sei nicht auf den Rechtscharakter der Leistung, sondern auf die Bezugsdauer der jeweils konkret gewährten Stufe. Durch die Verweisung auf § 15a Abs. 4 BeamtVG SL habe der Gesetzgeber klar definiert, welchen Bezugszeitraum er hinsichtlich des späteren Versorgungsbezugs als prägend erachte. Die E-Mails aus dem Jahr 2009 stellten allenfalls eine nicht gegenüber dem Kläger und zudem seitens einer nicht zuständigen Stelle ohne Rechtsbindungswillen geäußerte Rechtsauffassung dar. Sie seien rechtlich nicht relevant, insbesondere nicht zur Begründung eines schutzwürdigen Vertrauens geeignet. Auf den mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Hinweis des Senats vom 10.8.2017 zur vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage führt der Beklagte ergänzend aus, in der Besoldungsordnung W werde die amtsangemessene Alimentation durch das jeweilige Grundgehalt sichergestellt. Ergänzend könnten Leistungsbezüge gewährt werden, auf die grundsätzlich kein Rechtsanspruch bestehe. Sie gehörten daher ebenso wie Stellenzulagen nicht zum Kernbestand der Alimentation und seien auch bei längerem Bezug nur in gewissem Umfang prägend für das Amt. Für sie sehe § 33 Abs. 3 BesG SL ein eigenständiges Regelwerk hinsichtlich ihrer Ruhegehaltsfähigkeit vor. Anhand dieser besonderen Regelungen werde die Intention des Gesetzgebers deutlich, diese Besoldungsbestandteile von dem Anwendungsbereich der allgemeinen, insbesondere für das Grundgehalt geltenden Regelungen über die Ruhegehaltsfähigkeit auszunehmen. Für die Ruhegehaltsfähigkeit eines Leistungsbezugs nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BesG SL komme es bei der von § 33 Abs. 3 Satz 2 BesG SL insoweit vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung des § 15a Abs. 4 BeamtVG SL auf die Dauer der Übertragung des Statusamtes an, aus dem sich der besoldungsrechtliche Anspruch auf den Leistungsbezug ergebe. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich das statusrechtliche Amt der Professorin oder des Professors durch die Gewährung von Leistungsbezügen nicht ändere. Auf diese finde daher § 5 Abs. 3 BeamtVG SL keine Anwendung. Funktionsleistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BesG SL seien nach alldem nur ruhegehaltsfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre lang bezogen worden seien. Auch könne aus der Gesetzesbegründung zu dem Entwurf des Professorenbesoldungsreformgesetzes, wonach Professoren nur in Ausnahmefällen lediglich das Grundgehalt beziehen werden, es sich bei dem Grundgehalt somit um einen „festen Gehaltsbestandteil“ handele, der um variable Leistungsbezüge ergänzt werde, nicht gefolgert werden, dass ergänzende variable Leistungsbezüge zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Versorgung nach Maßgabe der allgemeinen, insbesondere auch für das Grundgehalt geltenden Vorschriften in die Ruhegehaltsfähigkeit einzubeziehen seien. So habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.2.2012 ausgeführt, dass Leistungsbezügen, auf die kein Rechtsanspruch bestehe und deren Gewährung von einer Vielzahl von Voraussetzungen abhängig sei, kein alimentativer Charakter zugesprochen werden könne. Die Praxis bestätige, dass die Zahlung von Leistungsbezügen neben dem Grundgehalt nicht als Regelfall angesehen werden könne. Der Schluss, dass für sie die allgemeinen Regelungen zur Ruhegehaltsfähigkeit anzuwenden seien, erscheine daher nicht stringent. Ebenso wenig lasse sich aus der Begründung der letztlich nicht Gesetz gewordenen Festlegung eines Referenzzeitraums und der Durchschnittsbildung sowie aus der Vergleichbarkeit der Ruhegehaltsfähigkeit von Bezügen der Beamten auf Zeit die gesetzgeberische Intention zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Versorgung herleiten. Insbesondere lasse sich hieraus nicht auf den gesetzgeberischen Willen der Anwendung der allgemeinen versorgungsrechtlichen Bestimmungen zur Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstbezügen schließen. Hinsichtlich der Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BesG SL gelte, dass diese ruhegehaltsfähig sind, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden seien. Insoweit komme die Regelung des § 5 Abs. 3 BeamtVG SL mithin nicht zum Zug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (1 Heft, 2 Bände Personalakten), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 5, Abs. 6 VwGO zulässig, insbesondere innerhalb der in § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgegebenen Frist von einem Monat nach der am 15.7. 2016 erfolgten Zustellung des Senatsbeschlusses über die Zulassung der Berufung begründet worden. Denn die am 16.8.2016 eingegangene Berufungsbegründung wahrt diese Frist mit Blick darauf, dass der 15. August im Saarland ein gesetzlicher Feiertag ist. Die Berufung hat Erfolg. Das angefochtene Urteil unterliegt der Abänderung. Die Klage ist zulässig. Soweit der Kläger seinen sein Verpflichtungsbegehren auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge ergänzenden Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung sich aus der begehrten Neufestsetzung ergebender höherer Versorgungsbezüge in der Berufungsinstanz nicht mehr stellt, ist dies dem Umstand geschuldet, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf entsprechende Nachfrage klar bekundet hat, dem Kläger würden im Fall einer rechtskräftigen Verpflichtung zur Neufestsetzung sich hieraus ergebende höhere Versorgungsbezüge im Anschluss an die Neuberechnung aus- bzw. nachzahlt. Eine teilweise Klagerücknahme ist mit der so motivierten Antragsanpassung nicht verbunden, zumal das Zahlungsbegehren auch in erster Instanz nicht streitwertsteigernd, mithin nicht als eigenständiger Streitgegenstand, gewertet worden ist. Die Berufung ist begründet. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 29.1.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der ihm seit dem 1.7.2009 gewährten Funktionsleistungsbezüge in Höhe von zuletzt 404,80 Euro monatlich. Die Nichtberücksichtigung der Funktionsleistungsbezüge der Stufe 3 geht auf eine fehlerhafte Anwendung des sehr unübersichtlich gestalteten landesrechtlichen Regelwerks zurück und verkürzt den Versorgungsanspruch des Klägers. Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist § 3 BeamtVG SL, der in Bezug auf die Ermittlung und Festsetzung von Versorgungsansprüchen eine strikte Gesetzesbindung vorgibt. Diese Gesetzesbindung ist auch im Rahmen einer gesetzlich angeordneten entsprechenden Anwendung versorgungsrechtlicher Vorschriften zu beachten. Sie setzt der Gesetzesanwendung Grenzen. Unter dem Etikett „entsprechender Anwendung“ darf den Vorschriften kein ihnen nicht innewohnender Regelungsgehalt beigemessen werden. Nach § 4 Abs. 3 BeamtVG SL wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet. Vorliegend im Streit ist allein die Ruhegehaltsfähigkeit der dem Kläger seit dem 1.7.2009 gewährten Funktionsleistungsbezüge der dritten Stufe. Es handelt sich um Leistungsbezüge im Sinn der §§ 10 Abs. 3 SBesG, 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BesG SL. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL zählen zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen neben dem Grundgehalt, dem Familienzuschlag und den sonstigen im Besoldungsrecht als ruhegehaltsfähig bezeichneten Dienstbezügen die Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes, soweit sie nach dessen § 33 Abs. 3 ruhegehaltsfähig sind. § 33 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BesG SL enthalten für Leistungsbezüge nach Abs. 1 Nr. 1 (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge) und Nr. 2 (besondere Leistungsbezüge) eigenständige Vorgaben zu deren Ruhegehaltsfähigkeit, während Satz 2 der Vorschrift für Leistungsbezüge nach Abs. 1 Nr. 3 (Funktionsleistungsbezüge) die entsprechende Geltung des § 15a BeamtVG SL anordnet. Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass diese Verweisung auf § 15a BeamtVG SL ungeachtet des Zusatzes „mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt“ die gesamte Vorschrift des § 15a BeamtVG SL erfasst, sich also nicht auf die Anwendbarkeit von deren Abs. 3 beschränkt. Die Vorschrift des § 15a BeamtVG SL regelt in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich, unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls in welcher Ausgestaltung einem Beamten auf Probe bzw. auf Zeit in leitender Funktion aus einem solchen Beamtenverhältnis ein Versorgungsanspruch zusteht. Nach Abs. 1 und Abs. 2 der Vorschrift in Verbindung mit § 15 BeamtVG SL erwächst aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und auf Zeit, wenn es vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren endet, abgesehen von einem etwaigen Anspruch auf Unfallfürsorge kein selbständiger Versorgungsanspruch. War der hiervon betroffene Beamte zuvor, dem Regelfall entsprechend, Beamter auf Lebenszeit, richtet sich seine Versorgung nach dem Amt, das er im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuletzt innehatte.(Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Kommentar, 124. Ergänzungslieferung Januar 2017, § 15a Rdnrn. 37 ff.) Hat der Beamte eine vollständige Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit abgeleistet und tritt er nach deren Ablauf wieder in sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein, so sieht Abs. 3 vor, dass sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrags zwischen diesen und den Dienstbezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltsfähig wären, berechnen, wobei sich die zu berücksichtigende Höhe des Unterschiedsbetrags (ein Viertel oder die Hälfte) gemäß Satz 2 nach der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit bemisst. Abs. 4 der Vorschrift regelt schließlich den Fall, dass der Beamte auf Zeit aus diesem Beamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt, und gibt insoweit vor, dass sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit berechnen, wenn dem Beamten das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war. Gemessen an diesem Regelungsgefüge ist für den Versorgungsanspruch des Klägers § 15 a Abs. 4 BeamtVG SL maßgeblich. Der Kläger ist aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten und zu diesem Zeitpunkt war ihm das Statusamt der Besoldungsgruppe W 3 mehr als fünf Jahre übertragen. Im Rahmen der durch § 33 Abs. 3 Satz 2 BesG SL vorgegebenen entsprechenden Anwendung des § 15a BeamtVG SL beurteilt sich die Ruhegehaltsfähigkeit der Funktionsleistungsbezüge des Klägers ebenfalls nach § 15a Abs. 4 BeamtVG SL. Denn kraft der Verweisung der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG SL, 33 Abs. 3 Satz 2 BesG SL auf § 15a BeamtVG SL hängt das „ob“ der Ruhegehaltsfähigkeit eines Funktionsleistungsbezugs zunächst davon ab, ob das Beamtenverhältnis auf Zeit mindestens fünf Jahre bestanden hat. War es kürzer, so ergibt sich aus der entsprechenden Geltung des § 15a Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 15 BeamtVG SL bzw. des § 15a Abs. 4 BeamtVG SL, dass aus ihm kein selbständiger Versorgungsanspruch erwächst, sich mithin auch eine gewährte Funktionsleistungszulage nicht versorgungssteigernd auswirken kann. Hat das Beamtenverhältnis auf Zeit mindestens fünf Jahre bestanden, so ist für die Ruhegehaltsfähigkeit eines Funktionsleistungsbezugs und gegebenenfalls für die Höhe einer durch ihn bedingten Steigerung der Versorgung weiter maßgeblich, ob der Beamte nach Ablauf der ersten Amtszeit wieder in sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingetreten ist oder ob er aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist. Im erstgenannten Fall kommt § 15a Abs. 3 und im zweitgenannten Fall § 15a Abs. 4 BeamtVG SL entsprechend zur Anwendung. Diese Differenzierung trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass sich die Beamtenversorgung grundsätzlich aus dem letzten Amt berechnet, und setzt zum anderen die gesetzgeberische Entscheidung um, dass sich Leistungsbezüge realistisch in der Höhe des Ruhegehalts des Betroffenen abbilden sollen und dass in Fällen, in denen eine auf Zeit ausgeübte Funktion/Aufgabe nicht bis zum Eintritt in den Ruhestand wahrgenommen wurde, deren frühere Wahrnehmung hinsichtlich der Höhe der Versorgung nicht unberücksichtigt bleiben soll.(BT-Drs. 14/6852 vom 31.8.2001, S. 14 f.) Für den - fallbezogen nicht einschlägigen - Anwendungsbereich des § 15a Abs. 3 BeamtVG SL gibt § 33 Abs. 3 Satz 2 BesG SL vor, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag im Sinn der genannten Vorschrift gilt. Dies bedeutet, dass die Leistungsbezüge versorgungsrechtlich wie ein Unterschiedsbetrag zu behandeln sind, sich also unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie ein Unterschiedsbetrag versorgungssteigernd auswirken. Tritt der Beamte auf Zeit - wie vorliegend - nach Ablauf der Zeit, für die ihm das Amt übertragen war, wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze unmittelbar aus dem Amt auf Zeit in den Ruhestand, so erfüllt ein ihm gewährter Funktionsleistungsbezug das Kriterium des ruhegehaltsfähigen Dienstbezugs im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL, wenn ihm das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war. So liegt der Fall hier. Damit ist indes noch nicht gesagt, dass der Funktionsleistungsbezug sich tatsächlich versorgungssteigernd auswirkt. Denn dies hängt nach dem Gefüge des § 5 BeamtVG SL davon ab, ob der Beamte auf Zeit den nach Maßgabe des Abs. 1 der Vorschrift grundsätzlich ruhegehaltsfähigen Dienstbezug - hier den gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 33 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BesG SL, 15a Abs. 4 BeamtVG SL grundsätzlich ruhegehaltsfähigen Funktionsleistungsbezug - mindestens zwei Jahre erhalten hat.(ebenso Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, a.a.O., § 15a Rdnr. Rdnr. 73; anders Wittmer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 5 Rdnr. 166, der eine Anwendung des § 5 Abs. 3 BeamtVG auf Leistungsbezüge ablehnt und annimmt, diese würden bei den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen berücksichtigt, unabhängig davon, wie lange sie der Beamte erhalten hat; widersprüchlich insoweit Wittmer, a.a.O., § 5 Rdnr. 122, wo ein Mindestbezug von fünf Jahren als Voraussetzung der Ruhegehaltsfähigkeit angenommen wird) Insoweit verbleibt es bei der Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL. Dies gilt sowohl im unmittelbaren Anwendungsbereich als auch bei entsprechender Anwendung des § 15a Abs. 3 bzw. des Abs. 4 BeamtVG SL. So gibt § 15a Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich zur Höhe des Unterschiedsbetrags vor, dass diese sich nach der Differenz zwischen den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und den Dienstbezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltsfähig wären, bestimmt. Die damit aufgeworfene Frage der Höhe der Dienstbezüge, die im Beamtenverhältnis auf Zeit fiktiv ruhegehaltsfähig wären und damit für die maßgebliche Differenz die Obergrenze markieren, beurteilt sich nach § 5 BeamtVG SL. Hiernach sind die Dienstbezüge aus dem Amt im Beamtenverhältnis auf Zeit nur ruhegehaltsfähig, wenn der Beamte sie mindestens zwei Jahre erhalten hat (§ 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL). Dieser Zweijahresfrist kommt neben der Fünfjahresfrist des § 15a Abs. 3 Satz 2 BeamtVG SL, während der das im Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeübte Amt wirksam übertragen gewesen sein muss, eigenständige Bedeutung zu.(vgl. hierzu das Beispiel von Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 15a Rdnr. 73) Ergibt sich mithin aus dem Abstellen des § 15a Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL auf die Höhe der Dienstbezüge, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltsfähig wären, die Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG SL, so erhöhen Dienstbezüge - einschließlich eventueller Funktionsleistungsbezüge - die Versorgung, wenn der Beamte sie mindestens zwei Jahre erhalten hat. Für Beamte auf Zeit, die - wie vorliegend - unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand treten, bestimmt § 15a Abs. 4 BeamtVG SL, dass das im Beamtenverhältnis auf Zeit innegehabte (höhere) Amt Grundlage für die Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ist, wenn es mindestens fünf Jahre übertragen war.(Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 15a Rdnr. 81) § 15a Abs. 4 BeamtVG SL wahrt damit einem Beamten, der diese zeitliche Vorgabe erfüllt, die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit. Welche Dienstbezüge aus diesem auf Zeit übertragenen Amt versorgungswirksam sind, ergibt sich mangels einer speziellen Regelung in § 15a Abs. 4 BeamtVG SL aus den allgemeinen versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstbezügen. Einschlägig ist insoweit wiederum § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL. Hat der Beamte mithin für die Wahrnehmung der mit dem ihm auf Zeit übertragenen Amt verbundenen Funktion mindestens zwei Jahre lang Dienstbezüge bzw. - bei der vorliegend vorgegebenen entsprechenden Anwendung - Funktionsleistungsbezüge erhalten, so sind diese ruhegehaltsfähig.(Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 15a Rdnr. 87) Angesichts dieses Regelungsgefüges wird die seitens des Beklagten befürwortete Gesetzesauslegung und die auf ihr basierende Festsetzung der Versorgungsansprüche des Klägers im Bescheid vom 29.1.2013 der für das Versorgungsrecht maßgeblichen strikten Gesetzesbindung ebenso wenig gerecht wie die - angesichts der das Versorgungsrecht prägenden strikten Gesetzesbindung überraschende - Annahme des Verwaltungsgerichts, ein „wortlautgetreues“ Verständnis des § 15 a Abs. 4 BeamtVG SL sei nicht angezeigt. Der Einwand des Beklagten, Leistungsbezüge seien nicht der Grundalimentation zuzurechnen und deshalb sehe § 33 Abs. 3 BesG SL für Leistungsbezüge ein eigenständiges Regelwerk hinsichtlich ihrer Ruhegehaltsfähigkeit vor, das einer Anwendung des § 5 Abs. 3 BeamtVG SL entgegenstehe, verfängt nicht. Gerade in Bezug auf Funktionsleistungsbezüge hält § 33 Abs. 3 BesG SL kein eigenständiges Regelwerk vor, sondern verweist auf eine entsprechende Anwendung des § 15a BeamtVG SL. Einem solchen Verweis ist immanent, dass das Regelungsgefüge der in Bezug genommenen Vorschrift, d.h. ihre eigene systematische Ausgestaltung und ihre Bedeutung innerhalb des Normengefüges als Ganzem, wenn auch nur entsprechend, Anwendung finden soll. Ist aber - wie aufgezeigt - im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 15a BeamtVG SL für die Ruhegehaltsfähigkeit der im Beamtenverhältnis auf Zeit erhaltenen Dienstbezüge unter anderem die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG SL maßgeblich, so erschließt sich nicht, aus welchen Gründen dies im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen sein sollte. Hätte der Gesetzgeber Funktionsleistungsbezüge nur unter der Voraussetzung, dass sie fünf Jahre lang gewährt worden sind, als ruhegehaltsfähig anerkennen wollen, hätte es nahegelegen, dies in § 33 Abs. 3 Satz 2 BesG SL so anzuordnen, so dass es insoweit keines Verweises auf § 15a BeamtVG SL bedurft hätte. Dass das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen einen Funktionsleistungsbezug, den der dortige Kläger vier Jahre und drei Monate erhalten hatte, nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt hat(OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1.8.2016 - 5 LA 226/15 -, juris), ist gerade dem dort einschlägigen Landesrecht (§ 5 Abs. 7 NBeamtVG) geschuldet, das insoweit ausdrücklich eine Mindestgewährung über fünf Jahre vorgibt. Beamtenfreundlicher ist beispielsweise die Gesetzeslage in Brandenburg. Dort ist für Funktionsleistungsbezüge in § 35 Abs. 4 Satz 2 BbgBesG ausdrücklich vorgegeben, dass diese in voller Höhe ruhegehaltsfähig sind, wenn der Bezugsberechtigte während oder mit Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit in Ruhestand tritt und ihm das Amt mindestens zwei Jahre übertragen war. Sie werden daher spätestens nach einer zweijährigen Bezugsdauer versorgungswirksam. Der vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedene Sachverhalt(VG Berlin, Urteil vom 22.2.2013 - 28 K 219.09 -, juris) war schließlich anders als der vorliegende gelagert. Denn der dortige Kläger hatte bei Eintritt in den Ruhestand das ihm zuvor auf Zeit übertragene Amt der Besoldungsgruppe W 3, für dessen Wahrnehmung ihm Funktionsleistungsbezüge gewährt wurden, als solches weniger als fünf Jahre inne gehabt. Schließlich basiert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der W-Besoldung nicht auf der Annahme, dass Leistungsbezüge nicht der Grundalimentation zuzurechnen seien. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die dort vorgesehenen Grundgehaltssätze evident zu niedrig seien, was ein Alimentationsdefizit bedinge, und im Einzelnen dargelegt, dass Leistungsbezüge, um insoweit kompensatorische Wirkung entfalten zu können, bestimmten Anforderungen genügen müssten. Hierzu gehöre auch, dass sie sich angemessen im Ruhegehalt niederschlagen, weil zur Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gehöre. Dem werde die W 2-Besoldung in ihrer Gesamtkonzeption nicht gerecht.(BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rdnrn. 162, 166, 178) Dass es zusammenfassend heißt, auch die sonstigen Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge belegten, dass sie in ihrer derzeitigen Ausgestaltung lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen(BVerfG, Urteil vom 14.2.2012, a.a.O., Rdnr. 182), besagt nur, dass das System der Leistungsbezüge in der Ausgestaltung, die es in der vom Bundesverfassungsgericht zu beurteilenden Besoldungsordnung W gefunden hat, zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation nicht geeignet ist, nicht aber, wie der Beklagte zu meinen scheint, dass Leistungsbezüge nicht - Defizite der Grundgehaltssätze kompensierender - Bestandteil einer amtsangemessenen Alimentation sein können. Gerade das Institut der Funktionsleistungsbezüge, die für die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion bzw. Aufgabe in der Hochschulverwaltung gewährt werden, belegt deren engen Bezug zu dem im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragenen Amt. Nach den einschlägigen beamten- und besoldungsrechtlichen Vorgaben des Landesrechts bezieht der Rektor der Hochschule für Technik und Wissenschaften ein „normales“ Gehalt der Besoldungsordnung W . Dass ihm anders als den sonst an der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren, die ebenfalls nach W 2 bzw. W 3 besoldet werden, die Wahrnehmung der hervorgehobenen Funktion der Hochschulleitung im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen ist, spiegelt sich während seiner aktiven Zeit ausschließlich in der Gewährung eines Funktionsleistungsbezugs nach § 10 Abs. 3 SBesG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BesG SL wider. Jedem Amt - auch jedem auf Zeit verliehenen Amt - ist eine Wertigkeit immanent, die durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt wird. Diese Wertigkeit muss sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln(BVerfG, Urteil vom 14.2.2012, a.a.O., Rdnr. 146) und Leistungsbezüge müssen sich, wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, angemessen im Ruhegehalt niederschlagen.(BVerfG, Urteil vom 14.2.2012, a.a.O., Rdnr. 162) Im Zusammenhang mit der einem Amt innewohnenden Wertigkeit hat der Landesgesetzgeber in § 10 Abs. 3 Satz 3 SBesG festgelegt, dass „bei der Bemessung eines Funktionsleistungsbezugs … entsprechend dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen“ sind. Gerade die letztgenannte Vorgabe - Größe und Bedeutung der Hochschule - ist geeignet, die Gewährung eines zusätzlichen bzw. erhöhten Funktionsleistungszugs im Wege einer Dienstvereinbarung zu rechtfertigen, wenn sich die Hochschule während der Amtszeit positiv entwickelt. Ein solcher zusätzlicher Funktionsleistungsbezug spiegelt eine in der Hochschulwirklichkeit gestiegene Bedeutung bzw. „Wertigkeit“ des übertragenen Rektorenamtes wider. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es systemgerecht, dass der vorliegend in Rede stehende zusätzliche Funktionsleistungsbezugs der dritten Stufe nach dem landesrechtlichen Regelungsgefüge schon bei einem mindestens zweijährigen Bezug versorgungswirksam ist. Das aufgezeigte aus der Normstruktur hergeleitete Normverständnis wird im Übrigen gestützt durch die Begründung des Gesetzes, durch das die Besoldungsordnung W eingeführt worden ist. So heißt es im Entwurf des Professorenbesoldungsreformgesetzes(BT-Drs. 14/6852, S. 12), es sei nur in Ausnahmefällen damit zu rechnen, dass Professoren lediglich das Grundgehalt beziehen werden. Es handele sich damit eher um einen „festen Gehaltsbestandteil“, der um variable Leistungsbezüge ergänzt werde. An der Bezeichnung „Grundgehalt“ werde wegen der tatbestandlichen Anknüpfung an diesen Begriff in zahlreichen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften festgehalten. Da das „klassische“ Grundgehalt zentraler Bestandteil der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ist, indiziert dieser Hinweis, dass die das Grundgehalt ergänzenden variablen Leistungsbezüge nach dem Willen des Gesetzgebers nach Maßgabe der allgemeinen, insbesondere auch für das Grundgehalt geltenden Vorschriften in die Ruhegehaltsfähigkeit einzubeziehen sind. Der Einwand des Beklagten, diese Schlussfolgerung sei schon deshalb verfehlt, weil die Praxis belege, dass nicht jeder nach W 2 oder W 3 besoldete Beamte Leistungsbezüge erhalte, geht an der Problemstellung vorbei. Es geht nicht um die - zu verneinende - Frage, ob Leistungsbezüge ihrer Rechtsnatur nach als Bestandteil des Grundgehalts zu werten sind, sondern darum, ob sie - wenn sie gewährt werden - der Systematik des § 5 BeamtVG SL folgend als Dienstbezüge im Sinn des Abs. 1 der Vorschrift hinsichtlich ihrer Ruhegehaltsfähigkeit im konkreten Einzelfall ebenso wie das Grundgehalt den Einschränkungen des Abs. 3 unterliegen. Schließlich hat der Bundesrat in der Begründung der seinerseits vorgeschlagenen Änderung des Gesetzesentwurfes(BT-Drs. 14/6852, S. 21 ff.) betont, dass die alternativ vorgeschlagene - später Gesetz gewordene - Fassung des § 33 Abs. 3 BBesG - nach der die Ruhegehaltsfähigkeit von Leistungsbezügen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 voraussetzt, dass sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen wurden - entsprechend den versorgungsrechtlichen Grundsätzen die Ruhegehaltsfähigkeit von Leistungsbezügen nur unter der Voraussetzung vorsehe, dass diese jeweils über einen „gewissen Zeitraum“ gewährt wurden, insoweit also amtsprägend und aussagekräftig für die Amtsführung durch den Begünstigten waren, sowie dass unbefristet gewährte Leistungsbezüge denknotwendig auch bei Eintritt des Versorgungsfalles zustünden. Aus dem Sachzusammenhang dieser Ausführungen mit der vorgeschlagenen Änderung - insbesondere der Vorgabe eines dreijährigen Bezugs - ergibt sich, dass der Bundesrat sich mit der Formulierung „gewisser Zeitraum“ auf den in dem alternativen Gesetzesentwurf in Anlehnung an die damalige Fassung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG vorgesehenen Zeitraum von drei - heute zwei - Jahren bezogen hat. So heißt es in der Begründung weiter, der Alternativentwurf füge sich unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in die Systematik der Beamtenversorgung ein. Spekulationen, gemeint gewesen sei der Fünfjahreszeitraum, binnen dessen das Amt auf Zeit übertragen gewesen sein muss, entbehren angesichts des Kontextes der Ausführungen jeglicher Grundlage. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das Normverständnis des Beklagten nicht berücksichtigt, dass nach § 33 Abs. 3 Satz 1 BesG SL Leistungsbezüge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Vorschrift dem Grunde nach bereits ruhegehaltsfähig sind, wenn sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind. Die Annahme, demgegenüber seien die während der aktiven Zeit für die Wahrnehmung der - hervorgehobenen und verantwortungsvollen - Funktion der Hochschulleitung gewährten Funktionsleistungsbezüge nach Nr. 3 der Vorschrift erst nach einem fünfjährigen Bezug ruhegehaltsfähig, würde deren Zweck, das hervorgehobene Wirken als Rektor der Hochschule angemessen zu vergüten, und damit ihrer Bedeutung innerhalb des Besoldungs- und Versorgungsgefüges schwerlich gerecht. Nach alldem steht dem Kläger nach den einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen der geltend gemachte Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der ihm seit dem 1.7.2009 gewährten Funktionsleistungsbezüge der Stufe 3 in Höhe von zuletzt 404,80 Euro zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der erstinstanzlich eingereichten Berechnung auf 5.574,48 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Gründe Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 5, Abs. 6 VwGO zulässig, insbesondere innerhalb der in § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgegebenen Frist von einem Monat nach der am 15.7. 2016 erfolgten Zustellung des Senatsbeschlusses über die Zulassung der Berufung begründet worden. Denn die am 16.8.2016 eingegangene Berufungsbegründung wahrt diese Frist mit Blick darauf, dass der 15. August im Saarland ein gesetzlicher Feiertag ist. Die Berufung hat Erfolg. Das angefochtene Urteil unterliegt der Abänderung. Die Klage ist zulässig. Soweit der Kläger seinen sein Verpflichtungsbegehren auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge ergänzenden Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung sich aus der begehrten Neufestsetzung ergebender höherer Versorgungsbezüge in der Berufungsinstanz nicht mehr stellt, ist dies dem Umstand geschuldet, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf entsprechende Nachfrage klar bekundet hat, dem Kläger würden im Fall einer rechtskräftigen Verpflichtung zur Neufestsetzung sich hieraus ergebende höhere Versorgungsbezüge im Anschluss an die Neuberechnung aus- bzw. nachzahlt. Eine teilweise Klagerücknahme ist mit der so motivierten Antragsanpassung nicht verbunden, zumal das Zahlungsbegehren auch in erster Instanz nicht streitwertsteigernd, mithin nicht als eigenständiger Streitgegenstand, gewertet worden ist. Die Berufung ist begründet. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 29.1.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der ihm seit dem 1.7.2009 gewährten Funktionsleistungsbezüge in Höhe von zuletzt 404,80 Euro monatlich. Die Nichtberücksichtigung der Funktionsleistungsbezüge der Stufe 3 geht auf eine fehlerhafte Anwendung des sehr unübersichtlich gestalteten landesrechtlichen Regelwerks zurück und verkürzt den Versorgungsanspruch des Klägers. Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist § 3 BeamtVG SL, der in Bezug auf die Ermittlung und Festsetzung von Versorgungsansprüchen eine strikte Gesetzesbindung vorgibt. Diese Gesetzesbindung ist auch im Rahmen einer gesetzlich angeordneten entsprechenden Anwendung versorgungsrechtlicher Vorschriften zu beachten. Sie setzt der Gesetzesanwendung Grenzen. Unter dem Etikett „entsprechender Anwendung“ darf den Vorschriften kein ihnen nicht innewohnender Regelungsgehalt beigemessen werden. Nach § 4 Abs. 3 BeamtVG SL wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet. Vorliegend im Streit ist allein die Ruhegehaltsfähigkeit der dem Kläger seit dem 1.7.2009 gewährten Funktionsleistungsbezüge der dritten Stufe. Es handelt sich um Leistungsbezüge im Sinn der §§ 10 Abs. 3 SBesG, 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BesG SL. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL zählen zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen neben dem Grundgehalt, dem Familienzuschlag und den sonstigen im Besoldungsrecht als ruhegehaltsfähig bezeichneten Dienstbezügen die Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes, soweit sie nach dessen § 33 Abs. 3 ruhegehaltsfähig sind. § 33 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BesG SL enthalten für Leistungsbezüge nach Abs. 1 Nr. 1 (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge) und Nr. 2 (besondere Leistungsbezüge) eigenständige Vorgaben zu deren Ruhegehaltsfähigkeit, während Satz 2 der Vorschrift für Leistungsbezüge nach Abs. 1 Nr. 3 (Funktionsleistungsbezüge) die entsprechende Geltung des § 15a BeamtVG SL anordnet. Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass diese Verweisung auf § 15a BeamtVG SL ungeachtet des Zusatzes „mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt“ die gesamte Vorschrift des § 15a BeamtVG SL erfasst, sich also nicht auf die Anwendbarkeit von deren Abs. 3 beschränkt. Die Vorschrift des § 15a BeamtVG SL regelt in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich, unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls in welcher Ausgestaltung einem Beamten auf Probe bzw. auf Zeit in leitender Funktion aus einem solchen Beamtenverhältnis ein Versorgungsanspruch zusteht. Nach Abs. 1 und Abs. 2 der Vorschrift in Verbindung mit § 15 BeamtVG SL erwächst aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und auf Zeit, wenn es vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren endet, abgesehen von einem etwaigen Anspruch auf Unfallfürsorge kein selbständiger Versorgungsanspruch. War der hiervon betroffene Beamte zuvor, dem Regelfall entsprechend, Beamter auf Lebenszeit, richtet sich seine Versorgung nach dem Amt, das er im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuletzt innehatte.(Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Kommentar, 124. Ergänzungslieferung Januar 2017, § 15a Rdnrn. 37 ff.) Hat der Beamte eine vollständige Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit abgeleistet und tritt er nach deren Ablauf wieder in sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein, so sieht Abs. 3 vor, dass sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrags zwischen diesen und den Dienstbezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltsfähig wären, berechnen, wobei sich die zu berücksichtigende Höhe des Unterschiedsbetrags (ein Viertel oder die Hälfte) gemäß Satz 2 nach der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit bemisst. Abs. 4 der Vorschrift regelt schließlich den Fall, dass der Beamte auf Zeit aus diesem Beamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt, und gibt insoweit vor, dass sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit berechnen, wenn dem Beamten das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war. Gemessen an diesem Regelungsgefüge ist für den Versorgungsanspruch des Klägers § 15 a Abs. 4 BeamtVG SL maßgeblich. Der Kläger ist aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten und zu diesem Zeitpunkt war ihm das Statusamt der Besoldungsgruppe W 3 mehr als fünf Jahre übertragen. Im Rahmen der durch § 33 Abs. 3 Satz 2 BesG SL vorgegebenen entsprechenden Anwendung des § 15a BeamtVG SL beurteilt sich die Ruhegehaltsfähigkeit der Funktionsleistungsbezüge des Klägers ebenfalls nach § 15a Abs. 4 BeamtVG SL. Denn kraft der Verweisung der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG SL, 33 Abs. 3 Satz 2 BesG SL auf § 15a BeamtVG SL hängt das „ob“ der Ruhegehaltsfähigkeit eines Funktionsleistungsbezugs zunächst davon ab, ob das Beamtenverhältnis auf Zeit mindestens fünf Jahre bestanden hat. War es kürzer, so ergibt sich aus der entsprechenden Geltung des § 15a Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 15 BeamtVG SL bzw. des § 15a Abs. 4 BeamtVG SL, dass aus ihm kein selbständiger Versorgungsanspruch erwächst, sich mithin auch eine gewährte Funktionsleistungszulage nicht versorgungssteigernd auswirken kann. Hat das Beamtenverhältnis auf Zeit mindestens fünf Jahre bestanden, so ist für die Ruhegehaltsfähigkeit eines Funktionsleistungsbezugs und gegebenenfalls für die Höhe einer durch ihn bedingten Steigerung der Versorgung weiter maßgeblich, ob der Beamte nach Ablauf der ersten Amtszeit wieder in sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingetreten ist oder ob er aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist. Im erstgenannten Fall kommt § 15a Abs. 3 und im zweitgenannten Fall § 15a Abs. 4 BeamtVG SL entsprechend zur Anwendung. Diese Differenzierung trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass sich die Beamtenversorgung grundsätzlich aus dem letzten Amt berechnet, und setzt zum anderen die gesetzgeberische Entscheidung um, dass sich Leistungsbezüge realistisch in der Höhe des Ruhegehalts des Betroffenen abbilden sollen und dass in Fällen, in denen eine auf Zeit ausgeübte Funktion/Aufgabe nicht bis zum Eintritt in den Ruhestand wahrgenommen wurde, deren frühere Wahrnehmung hinsichtlich der Höhe der Versorgung nicht unberücksichtigt bleiben soll.(BT-Drs. 14/6852 vom 31.8.2001, S. 14 f.) Für den - fallbezogen nicht einschlägigen - Anwendungsbereich des § 15a Abs. 3 BeamtVG SL gibt § 33 Abs. 3 Satz 2 BesG SL vor, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag im Sinn der genannten Vorschrift gilt. Dies bedeutet, dass die Leistungsbezüge versorgungsrechtlich wie ein Unterschiedsbetrag zu behandeln sind, sich also unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie ein Unterschiedsbetrag versorgungssteigernd auswirken. Tritt der Beamte auf Zeit - wie vorliegend - nach Ablauf der Zeit, für die ihm das Amt übertragen war, wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze unmittelbar aus dem Amt auf Zeit in den Ruhestand, so erfüllt ein ihm gewährter Funktionsleistungsbezug das Kriterium des ruhegehaltsfähigen Dienstbezugs im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL, wenn ihm das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war. So liegt der Fall hier. Damit ist indes noch nicht gesagt, dass der Funktionsleistungsbezug sich tatsächlich versorgungssteigernd auswirkt. Denn dies hängt nach dem Gefüge des § 5 BeamtVG SL davon ab, ob der Beamte auf Zeit den nach Maßgabe des Abs. 1 der Vorschrift grundsätzlich ruhegehaltsfähigen Dienstbezug - hier den gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 33 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BesG SL, 15a Abs. 4 BeamtVG SL grundsätzlich ruhegehaltsfähigen Funktionsleistungsbezug - mindestens zwei Jahre erhalten hat.(ebenso Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, a.a.O., § 15a Rdnr. Rdnr. 73; anders Wittmer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 5 Rdnr. 166, der eine Anwendung des § 5 Abs. 3 BeamtVG auf Leistungsbezüge ablehnt und annimmt, diese würden bei den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen berücksichtigt, unabhängig davon, wie lange sie der Beamte erhalten hat; widersprüchlich insoweit Wittmer, a.a.O., § 5 Rdnr. 122, wo ein Mindestbezug von fünf Jahren als Voraussetzung der Ruhegehaltsfähigkeit angenommen wird) Insoweit verbleibt es bei der Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL. Dies gilt sowohl im unmittelbaren Anwendungsbereich als auch bei entsprechender Anwendung des § 15a Abs. 3 bzw. des Abs. 4 BeamtVG SL. So gibt § 15a Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich zur Höhe des Unterschiedsbetrags vor, dass diese sich nach der Differenz zwischen den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und den Dienstbezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltsfähig wären, bestimmt. Die damit aufgeworfene Frage der Höhe der Dienstbezüge, die im Beamtenverhältnis auf Zeit fiktiv ruhegehaltsfähig wären und damit für die maßgebliche Differenz die Obergrenze markieren, beurteilt sich nach § 5 BeamtVG SL. Hiernach sind die Dienstbezüge aus dem Amt im Beamtenverhältnis auf Zeit nur ruhegehaltsfähig, wenn der Beamte sie mindestens zwei Jahre erhalten hat (§ 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL). Dieser Zweijahresfrist kommt neben der Fünfjahresfrist des § 15a Abs. 3 Satz 2 BeamtVG SL, während der das im Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeübte Amt wirksam übertragen gewesen sein muss, eigenständige Bedeutung zu.(vgl. hierzu das Beispiel von Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 15a Rdnr. 73) Ergibt sich mithin aus dem Abstellen des § 15a Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL auf die Höhe der Dienstbezüge, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltsfähig wären, die Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG SL, so erhöhen Dienstbezüge - einschließlich eventueller Funktionsleistungsbezüge - die Versorgung, wenn der Beamte sie mindestens zwei Jahre erhalten hat. Für Beamte auf Zeit, die - wie vorliegend - unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand treten, bestimmt § 15a Abs. 4 BeamtVG SL, dass das im Beamtenverhältnis auf Zeit innegehabte (höhere) Amt Grundlage für die Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ist, wenn es mindestens fünf Jahre übertragen war.(Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 15a Rdnr. 81) § 15a Abs. 4 BeamtVG SL wahrt damit einem Beamten, der diese zeitliche Vorgabe erfüllt, die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit. Welche Dienstbezüge aus diesem auf Zeit übertragenen Amt versorgungswirksam sind, ergibt sich mangels einer speziellen Regelung in § 15a Abs. 4 BeamtVG SL aus den allgemeinen versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstbezügen. Einschlägig ist insoweit wiederum § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL. Hat der Beamte mithin für die Wahrnehmung der mit dem ihm auf Zeit übertragenen Amt verbundenen Funktion mindestens zwei Jahre lang Dienstbezüge bzw. - bei der vorliegend vorgegebenen entsprechenden Anwendung - Funktionsleistungsbezüge erhalten, so sind diese ruhegehaltsfähig.(Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 15a Rdnr. 87) Angesichts dieses Regelungsgefüges wird die seitens des Beklagten befürwortete Gesetzesauslegung und die auf ihr basierende Festsetzung der Versorgungsansprüche des Klägers im Bescheid vom 29.1.2013 der für das Versorgungsrecht maßgeblichen strikten Gesetzesbindung ebenso wenig gerecht wie die - angesichts der das Versorgungsrecht prägenden strikten Gesetzesbindung überraschende - Annahme des Verwaltungsgerichts, ein „wortlautgetreues“ Verständnis des § 15 a Abs. 4 BeamtVG SL sei nicht angezeigt. Der Einwand des Beklagten, Leistungsbezüge seien nicht der Grundalimentation zuzurechnen und deshalb sehe § 33 Abs. 3 BesG SL für Leistungsbezüge ein eigenständiges Regelwerk hinsichtlich ihrer Ruhegehaltsfähigkeit vor, das einer Anwendung des § 5 Abs. 3 BeamtVG SL entgegenstehe, verfängt nicht. Gerade in Bezug auf Funktionsleistungsbezüge hält § 33 Abs. 3 BesG SL kein eigenständiges Regelwerk vor, sondern verweist auf eine entsprechende Anwendung des § 15a BeamtVG SL. Einem solchen Verweis ist immanent, dass das Regelungsgefüge der in Bezug genommenen Vorschrift, d.h. ihre eigene systematische Ausgestaltung und ihre Bedeutung innerhalb des Normengefüges als Ganzem, wenn auch nur entsprechend, Anwendung finden soll. Ist aber - wie aufgezeigt - im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 15a BeamtVG SL für die Ruhegehaltsfähigkeit der im Beamtenverhältnis auf Zeit erhaltenen Dienstbezüge unter anderem die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG SL maßgeblich, so erschließt sich nicht, aus welchen Gründen dies im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen sein sollte. Hätte der Gesetzgeber Funktionsleistungsbezüge nur unter der Voraussetzung, dass sie fünf Jahre lang gewährt worden sind, als ruhegehaltsfähig anerkennen wollen, hätte es nahegelegen, dies in § 33 Abs. 3 Satz 2 BesG SL so anzuordnen, so dass es insoweit keines Verweises auf § 15a BeamtVG SL bedurft hätte. Dass das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen einen Funktionsleistungsbezug, den der dortige Kläger vier Jahre und drei Monate erhalten hatte, nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt hat(OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1.8.2016 - 5 LA 226/15 -, juris), ist gerade dem dort einschlägigen Landesrecht (§ 5 Abs. 7 NBeamtVG) geschuldet, das insoweit ausdrücklich eine Mindestgewährung über fünf Jahre vorgibt. Beamtenfreundlicher ist beispielsweise die Gesetzeslage in Brandenburg. Dort ist für Funktionsleistungsbezüge in § 35 Abs. 4 Satz 2 BbgBesG ausdrücklich vorgegeben, dass diese in voller Höhe ruhegehaltsfähig sind, wenn der Bezugsberechtigte während oder mit Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit in Ruhestand tritt und ihm das Amt mindestens zwei Jahre übertragen war. Sie werden daher spätestens nach einer zweijährigen Bezugsdauer versorgungswirksam. Der vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedene Sachverhalt(VG Berlin, Urteil vom 22.2.2013 - 28 K 219.09 -, juris) war schließlich anders als der vorliegende gelagert. Denn der dortige Kläger hatte bei Eintritt in den Ruhestand das ihm zuvor auf Zeit übertragene Amt der Besoldungsgruppe W 3, für dessen Wahrnehmung ihm Funktionsleistungsbezüge gewährt wurden, als solches weniger als fünf Jahre inne gehabt. Schließlich basiert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der W-Besoldung nicht auf der Annahme, dass Leistungsbezüge nicht der Grundalimentation zuzurechnen seien. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die dort vorgesehenen Grundgehaltssätze evident zu niedrig seien, was ein Alimentationsdefizit bedinge, und im Einzelnen dargelegt, dass Leistungsbezüge, um insoweit kompensatorische Wirkung entfalten zu können, bestimmten Anforderungen genügen müssten. Hierzu gehöre auch, dass sie sich angemessen im Ruhegehalt niederschlagen, weil zur Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gehöre. Dem werde die W 2-Besoldung in ihrer Gesamtkonzeption nicht gerecht.(BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rdnrn. 162, 166, 178) Dass es zusammenfassend heißt, auch die sonstigen Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge belegten, dass sie in ihrer derzeitigen Ausgestaltung lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen(BVerfG, Urteil vom 14.2.2012, a.a.O., Rdnr. 182), besagt nur, dass das System der Leistungsbezüge in der Ausgestaltung, die es in der vom Bundesverfassungsgericht zu beurteilenden Besoldungsordnung W gefunden hat, zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation nicht geeignet ist, nicht aber, wie der Beklagte zu meinen scheint, dass Leistungsbezüge nicht - Defizite der Grundgehaltssätze kompensierender - Bestandteil einer amtsangemessenen Alimentation sein können. Gerade das Institut der Funktionsleistungsbezüge, die für die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion bzw. Aufgabe in der Hochschulverwaltung gewährt werden, belegt deren engen Bezug zu dem im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragenen Amt. Nach den einschlägigen beamten- und besoldungsrechtlichen Vorgaben des Landesrechts bezieht der Rektor der Hochschule für Technik und Wissenschaften ein „normales“ Gehalt der Besoldungsordnung W . Dass ihm anders als den sonst an der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren, die ebenfalls nach W 2 bzw. W 3 besoldet werden, die Wahrnehmung der hervorgehobenen Funktion der Hochschulleitung im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen ist, spiegelt sich während seiner aktiven Zeit ausschließlich in der Gewährung eines Funktionsleistungsbezugs nach § 10 Abs. 3 SBesG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BesG SL wider. Jedem Amt - auch jedem auf Zeit verliehenen Amt - ist eine Wertigkeit immanent, die durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt wird. Diese Wertigkeit muss sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln(BVerfG, Urteil vom 14.2.2012, a.a.O., Rdnr. 146) und Leistungsbezüge müssen sich, wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, angemessen im Ruhegehalt niederschlagen.(BVerfG, Urteil vom 14.2.2012, a.a.O., Rdnr. 162) Im Zusammenhang mit der einem Amt innewohnenden Wertigkeit hat der Landesgesetzgeber in § 10 Abs. 3 Satz 3 SBesG festgelegt, dass „bei der Bemessung eines Funktionsleistungsbezugs … entsprechend dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen“ sind. Gerade die letztgenannte Vorgabe - Größe und Bedeutung der Hochschule - ist geeignet, die Gewährung eines zusätzlichen bzw. erhöhten Funktionsleistungszugs im Wege einer Dienstvereinbarung zu rechtfertigen, wenn sich die Hochschule während der Amtszeit positiv entwickelt. Ein solcher zusätzlicher Funktionsleistungsbezug spiegelt eine in der Hochschulwirklichkeit gestiegene Bedeutung bzw. „Wertigkeit“ des übertragenen Rektorenamtes wider. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es systemgerecht, dass der vorliegend in Rede stehende zusätzliche Funktionsleistungsbezugs der dritten Stufe nach dem landesrechtlichen Regelungsgefüge schon bei einem mindestens zweijährigen Bezug versorgungswirksam ist. Das aufgezeigte aus der Normstruktur hergeleitete Normverständnis wird im Übrigen gestützt durch die Begründung des Gesetzes, durch das die Besoldungsordnung W eingeführt worden ist. So heißt es im Entwurf des Professorenbesoldungsreformgesetzes(BT-Drs. 14/6852, S. 12), es sei nur in Ausnahmefällen damit zu rechnen, dass Professoren lediglich das Grundgehalt beziehen werden. Es handele sich damit eher um einen „festen Gehaltsbestandteil“, der um variable Leistungsbezüge ergänzt werde. An der Bezeichnung „Grundgehalt“ werde wegen der tatbestandlichen Anknüpfung an diesen Begriff in zahlreichen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften festgehalten. Da das „klassische“ Grundgehalt zentraler Bestandteil der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ist, indiziert dieser Hinweis, dass die das Grundgehalt ergänzenden variablen Leistungsbezüge nach dem Willen des Gesetzgebers nach Maßgabe der allgemeinen, insbesondere auch für das Grundgehalt geltenden Vorschriften in die Ruhegehaltsfähigkeit einzubeziehen sind. Der Einwand des Beklagten, diese Schlussfolgerung sei schon deshalb verfehlt, weil die Praxis belege, dass nicht jeder nach W 2 oder W 3 besoldete Beamte Leistungsbezüge erhalte, geht an der Problemstellung vorbei. Es geht nicht um die - zu verneinende - Frage, ob Leistungsbezüge ihrer Rechtsnatur nach als Bestandteil des Grundgehalts zu werten sind, sondern darum, ob sie - wenn sie gewährt werden - der Systematik des § 5 BeamtVG SL folgend als Dienstbezüge im Sinn des Abs. 1 der Vorschrift hinsichtlich ihrer Ruhegehaltsfähigkeit im konkreten Einzelfall ebenso wie das Grundgehalt den Einschränkungen des Abs. 3 unterliegen. Schließlich hat der Bundesrat in der Begründung der seinerseits vorgeschlagenen Änderung des Gesetzesentwurfes(BT-Drs. 14/6852, S. 21 ff.) betont, dass die alternativ vorgeschlagene - später Gesetz gewordene - Fassung des § 33 Abs. 3 BBesG - nach der die Ruhegehaltsfähigkeit von Leistungsbezügen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 voraussetzt, dass sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen wurden - entsprechend den versorgungsrechtlichen Grundsätzen die Ruhegehaltsfähigkeit von Leistungsbezügen nur unter der Voraussetzung vorsehe, dass diese jeweils über einen „gewissen Zeitraum“ gewährt wurden, insoweit also amtsprägend und aussagekräftig für die Amtsführung durch den Begünstigten waren, sowie dass unbefristet gewährte Leistungsbezüge denknotwendig auch bei Eintritt des Versorgungsfalles zustünden. Aus dem Sachzusammenhang dieser Ausführungen mit der vorgeschlagenen Änderung - insbesondere der Vorgabe eines dreijährigen Bezugs - ergibt sich, dass der Bundesrat sich mit der Formulierung „gewisser Zeitraum“ auf den in dem alternativen Gesetzesentwurf in Anlehnung an die damalige Fassung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG vorgesehenen Zeitraum von drei - heute zwei - Jahren bezogen hat. So heißt es in der Begründung weiter, der Alternativentwurf füge sich unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in die Systematik der Beamtenversorgung ein. Spekulationen, gemeint gewesen sei der Fünfjahreszeitraum, binnen dessen das Amt auf Zeit übertragen gewesen sein muss, entbehren angesichts des Kontextes der Ausführungen jeglicher Grundlage. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das Normverständnis des Beklagten nicht berücksichtigt, dass nach § 33 Abs. 3 Satz 1 BesG SL Leistungsbezüge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Vorschrift dem Grunde nach bereits ruhegehaltsfähig sind, wenn sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind. Die Annahme, demgegenüber seien die während der aktiven Zeit für die Wahrnehmung der - hervorgehobenen und verantwortungsvollen - Funktion der Hochschulleitung gewährten Funktionsleistungsbezüge nach Nr. 3 der Vorschrift erst nach einem fünfjährigen Bezug ruhegehaltsfähig, würde deren Zweck, das hervorgehobene Wirken als Rektor der Hochschule angemessen zu vergüten, und damit ihrer Bedeutung innerhalb des Besoldungs- und Versorgungsgefüges schwerlich gerecht. Nach alldem steht dem Kläger nach den einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen der geltend gemachte Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der ihm seit dem 1.7.2009 gewährten Funktionsleistungsbezüge der Stufe 3 in Höhe von zuletzt 404,80 Euro zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der erstinstanzlich eingereichten Berechnung auf 5.574,48 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.