OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 389/16

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
3mal zitiert
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 2079/14 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.237,07 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger, ein im Ruhestand befindlicher Polizeibeamter, erlitt im Jahre 1984 im Rahmen eines Auslandseinsatzes aufgrund einer Granatexplosion erhebliche Verletzungen vor allem im Bereich der Wirbelsäule und des linken Oberarms, die mit Verfügung vom 25.06.1984 als Dienstunfallfolgen anerkannt wurden. Auf dieser Grundlage wurden unter anderem vom Kläger eingereichte Rechnungen vom 1.3.2008 (Nr. 2540) in Höhe von 934,51 Euro und vom 31.8.2009 (Nr. 3016) in Höhe von 893,96 Euro für Behandlungen bei Dr. R… in A-Stadt durch Bescheide vom 29.4.2008 und 12.1.2010 als Dienstunfallfürsorgeleistungen anerkannt und am 14.5.2008 bzw. am 25.1.2010 durch Überweisung an den Kläger beglichen. Nachdem dem zuständigen Fachdezernat des Beklagten am 15.7.2013 im Rahmen eines gegen den Kläger eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bekannt geworden war, dass begründete Zweifel daran bestünden, dass die von Dr. R… abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind, und die Staatsanwaltschaft Saarbrücken am 28.10.2013 Anklage gegen den Kläger beim Amtsgericht Saarbrücken wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges erhoben hatte, forderte der Beklagte nach Anhörung des Klägers mit auf die §§ 48, 49 a SVwVfG i.V.m. den §§ 812 ff. BGB gestütztem Bescheid vom 4.12.2013 die gewährten Dienstunfallfürsorgeleistungen in Höhe von 1.277,86 Euro zurück. Auf den Widerspruch des Klägers hob das Ministerium für Inneres und Sport mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2014 den Bescheid des Beklagten vom 14.12.2013 insoweit auf, als der vom Kläger zurückgeforderte Betrag 1.237,07 Euro überstieg, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Durch - seit dem 28.6.2016 rechtskräftigen - Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 2.6.2016 - 35 Ds 33 Js 808/11 (669/13) -, berichtigt durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29.6.2016, wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen Betruges durch acht selbständige Handlungen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Dabei wurden für die unter Ziffer 7 und 8 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Saarbrücken erhobenen Anschuldigungen, die den Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens bilden, Einzelstrafen von jeweils einem Monat verhängt. Dass das Strafverfahren nicht durch ein nach Eröffnung der Hauptverhandlung ergangenes Strafurteil, sondern durch Strafbefehl zum Abschluss gebracht wurde, ging darauf zurück, dass die Staatsanwaltschaft dies nach § 408a Abs. 1 Satz 1 StPO beantragt hatte, nachdem der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 4.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2014 mit der Begründung abgewiesen, dass Dienstunfallfürsorgeleistungen in Höhe von 1.237,07 Euro zu Recht vom Kläger zurückgefordert worden seien, weil ihnen keine erstattungsfähigen Aufwendungen zugrunde gelegen hätten und die Bewilligungsbescheide daher von Anfang an rechtswidrig gewesen seien. Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers in dem zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung eingereichten Schriftsatz vom 9.1.2017, das gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, lässt nicht die Feststellung zu, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Entgegen der Ansicht des Klägers ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Hierzu trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, aufgrund der Behauptungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Saarbrücken und des vom Amtsgericht Saarbrücken ohne Hauptverhandlung, Anhörung und Beweisaufnahme erlassenen Strafbefehls von seiner Verpflichtung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zur Untersuchung und Aufklärung des Sachverhalts vom Amts wegen entbunden zu sein und keine eigene Sachverhaltsermittlungen anstellen zu müssen. Das Gericht sei in jedem Fall verpflichtet gewesen, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft beizuziehen und die in der Anklageschrift behaupteten Vorwürfe zu überprüfen. Es sei verkannt worden, dass der Staatsanwalt an den eigentlichen Ermittlungen nicht teilgenommen habe und die Anklageschrift nur seine persönliche, subjektive Bewertung des Akteninhalts darstelle. Der Inhalt der Anklageschrift ersetze aber keinesfalls die Feststellung von Tatsachen als Entscheidungsgrundlage für eine Behörde und schon gar nicht für ein staatliches Gericht. Nicht beachtet habe das Verwaltungsgericht im Weiteren, dass die Identität der Anklageschrift und des Strafbefehls allein auf den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 407 ff. StPO beruhe und eigene Sachverhaltsfeststellungen des Strafrichters nicht zu treffen seien. Daher enthalte der Strafbefehl keine verwertbaren tatsächlichen Feststellungen eines Gerichts und ersetze daher ebenso wenig wie die Anklageschrift eine eigene Überprüfung und Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht. Im Weiteren lasse die angefochtene Entscheidung jegliche Auseinandersetzung mit den in seinem Schriftsatz vom 20.7.2015 vorgetragenen Einwendungen vermissen und verletze ihn daher in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Diesen Ausführungen des Klägers kann insgesamt nicht gefolgt werden. Gemäß den §§ 86 Abs. 1 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen und entscheidet auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Untersuchungsgrundsatz soll dem Gericht grundsätzlich die volle Überzeugung von der Gegebenheit oder Nichtgegebenheit der entscheidungserheblichen Tatsachen vermitteln und hat sich im Rahmen der Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts an dem Klageantrag, dem Streitgegenstand und den Anspruchsvoraussetzungen nach dem anzuwendenden materiellen Recht zu orientieren Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 86 Rdnr. 2 und 4 m.w.N.. Umfang und Art der Sachaufklärung bestimmt das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen BVerwG, Beschluss vom 3.9.1080 - BVerwG 2 B 63.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 130; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 86 Rdnr. 12. In der Würdigung der festgestellten Tatsachen ist das Gericht frei. Diese Freiheit der Tatsachenwürdigung hat das Gericht auch bei Tatsachen, hinsichtlich derer ein anderes Gericht in einem anderen Rechtsstreit bereits Feststellungen getroffen hat. Der bloße Umstand, dass es Tatsachenfeststellungen eines anderen Gerichtes gibt, begründet keine Bindung an diese Feststellungen. Die Rechtskraft der Entscheidungen des anderen Gerichts bewirkt - soweit eine rechtskräftige Verurteilung nicht Tatbestandsmerkmal einer Eingriffsnorm ist - vgl. im Einzelnen: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2017 - 1 A 220716 -, Juris ebenfalls keine Bindung, weil Gegenstand der Rechtskraft und damit der durch sie vermittelten Bindungen der Streitgegenstand ist, nicht dagegen die Feststellung des Sachverhalts oder einzelner Tatsachen. Das Gericht ist jedoch berechtigt, von der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen jedenfalls in strafgerichtlichen Urteilen - anders bei Feststellungen in Zivilurteilen wegen des dort geltenden Beibringungsgrundsatzes - ohne eigene Beweisaufnahme überzeugt zu sein und diese Feststellungen ohne weitere Nachprüfung seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen. Eine andere Beurteilung gilt nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der anderweitigen gerichtlichen Feststellungen bestehen, insbesondere wenn neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die ein Wiederaufnahmeverfahren möglich machen BVerwG, Beschlüsse vom 12.1.1977 - BVerwG VII B 190.76 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 51 und vom 28.9.1981 - BVerwG 7 B 188.81 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 60; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.5.1989 - 6 A 124/88 - NJW 1990, 1553 ff.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 108 Rdnr., 20, 21; Kopp/Schenke, wie vor, § 108 Rdnr. 4. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann unabhängig von der Frage, ob das vorstehende Zulassungsvorbringen der Sache nach dem Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzuordnen wäre, nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht in der gebotenen Weise aufgeklärt und nicht gemäß seiner freien richterlichen Überzeugung über den festgestellten Sachverhalt entschieden hat. Vielmehr konnte sich das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts auf die Auswertung der in der Anklageschrift, insbesondere im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen dokumentierten Ermittlungsergebnisse des Beklagten, die zur Anklagerhebung und zur rechtskräftigen Verurteilung des Klägers führten, - auch unter Beachtung der im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Einwendungen - beschränken und hierauf seine richterliche Überzeugung stützen. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückforderung der streitgegenständlichen Dienstunfallfürsorgeleistungen erhebliche Sachverhalt durch den Beklagten in seiner Funktion als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft gemäß den §§ 161 Abs. 1 Satz 1 StPO, 152 GVG aufgeklärt worden ist, und hat es zu Recht nicht beanstandet, dass diese im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse auch in das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren eingeflossen sind. Von daher ist der Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe ohne eigene Überprüfungen, Ermittlungen oder Feststellungen die in der Anklageschrift aufgeführten „Behauptungen“ übernommen, nicht berechtigt. Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse in die Anklageschrift vom 28.10.2013 Eingang gefunden und im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen auch bezogen auf die im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren streitgegenständlichen Rechnungen des Dr. R… vom 1.3.2008 und 31.8.2009 substantiiert und nachvollziehbar dargestellt worden sind. Ebenso hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die tatsächlichen Feststellungen der Anklageschrift, und zwar auch bezogen auf die in Ziffer 7 und 8 der Anklageschrift erhobenen Anschuldigungen hinsichtlich der streitbefangenen Dienstunfallfürsorgeleistungen, vollumfänglich in den Strafbefehl übernommen worden sind, gegen den der Kläger nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts kein Rechtsmittel eingelegt hat. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die vom Beklagten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erlangten Ermittlungsergebnisse, die sowohl zur Anklageerhebung als auch zum rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken geführt haben, seiner Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegt und auf dieser Basis die richterliche Überzeugung von der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids in dem durch den Widerspruchsbescheid festgelegten Umfang gewonnen hat. Dass das Amtsgericht Saarbrücken entgegen der Anklageschrift den Kläger letztlich nicht wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges, sondern „nur“ wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt hat, spielt für den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens keine Rolle. Das Verwaltungsgericht hat sich an die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken oder in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Saarbrücken nicht gebunden erachtet. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Feststellungen in Strafbefehl und Anklageschrift nicht schematisch übernommen, sondern geprüft, ob sich aus dem Vorbringen des Klägers ernstzunehmende Zweifel am Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft ergeben, und hat dies im Ergebnis zutreffend verneint. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinen Einwendungen im Schriftsatz vom 20.7.2015 nicht auseinandergesetzt. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 20.7.2015 ist nicht geeignet, die Feststellungen in Strafbefehl und Anklageschrift in Zweifel zu ziehen. Soweit der Kläger in diesem Schriftsatz unter Ziffer 1 der Annahme der Staatsanwaltschaft, die streitbefangenen Rechnungen vom 1.3.2008 und 31.8.2009 seien in der Buchhaltung des Dr. R… nicht erfasst worden, entgegenhält, dass die vom ihm getätigte Begleichung beider Rechnungen nachweislich Eingang in die Buchhaltung des Dr. R… gefunden hätten, vermag dies nicht zu überzeugen. Allein der Umstand einer etwaigen Registrierung des Zahlungseingangs lässt nicht den Schluss zu, dass auch die streitgegenständlichen Rechnungen vom 1.3.2008 und 31.8.2009 entgegen den Feststellungen der Staatsanwaltschaft in der Buchhaltung erfasst sind. Auch dem weiteren Ergebnis der Ermittlungen, zwei namentlich benannte Zeugen würden bekunden, dass nach ihren Feststellungen der Zeuge Dr. R… (teil)fiktive Rechnungen in seiner Buchhaltung nicht erfasst habe, während „echte“ Rechnungen ordnungsgemäß verbucht seien, nach den Feststellungen der Zeugen seien die im Anklagesatz genannten Rechnungen nicht verbucht, auch seien die im Anklagesatz genannten ärztlichen Behandlungen in der bei Dr. R… sichergestellten Krankenakte nicht dokumentiert, kann der Kläger nicht unter Ziffer 2 des Schriftsatzes vom 20.7.2015 mit Erfolg entgegenhalten, Dr. R… habe sämtliche Privatrechnungen selbst ausgestellt. Denn auch in diesem Fall müssten die Behandlungen und Rechnungen in der Buchhaltung und in der Krankenakte des Klägers dokumentiert sein. Ebenso wenig verfängt die Argumentation des Klägers unter Ziffer 3 des genannten Schriftsatzes, die angeführten Zeugen hätten keine Angaben zu seinen - des Klägers - Behandlungen gemacht, sondern bekundet, dass Dr. R… im Behandlungszimmer bei Privatpatienten selbst Behandlungen durchgeführt und abgerechnet habe. Diese Ausführungen stehen den Feststellungen in der Anklageschrift nicht entgegen, wonach Zeugen dafür benannt sind, dass tatsächliche Blutdruckmessungen, EKG’s, Infusionen, Inhalationstherapien, Kalt-Heißpackungen, Kurz-/ Mikrowellenbehandlungen, Reizstrombehandlungen und Ultraschallbehandlungen, mithin die fallbezogen in Rede stehenden Behandlungen, durch die Zeugen erfolgt und auch durch diese dokumentiert seien, und dass die im Anklagesatz genannten nicht dokumentierten Behandlungen der genannten Art nicht stattgefunden hätten. Soweit der Kläger unter Ziffer 4 des besagten Schriftsatzes ausführt, dass in den streitgegenständlichen Rechnungen keine Laborleistungen und auch keine Hausbesuche abgerechnet seien, trifft dies zu. Deshalb steht dieses Vorbringen auch den vom Verwaltungsgericht verwerteten Erkenntnissen nicht entgegen. Ebenso wenig dringt das Vorbringen des Klägers unter Ziffer 5 des Schriftsatzes durch, dass am 31.10.2007 und am 17.10.2008 ein Vertretungsarzt in der Praxis gewesen sei, der unter anderem „Behandlungen und auch Rezepte ausgeschrieben“ habe. Dieses Vorbringen bezieht sich auf die Behandlungstage am 31.10.2007 und 17.10.2008, für die in den streitgegenständlichen Rechnungen jeweils eine ärztliche Untersuchung abgerechnet worden ist, obwohl sich Dr. R… an den fraglichen Tagen nachweislich in den USA aufgehalten haben soll. Insoweit ist allein der Hinweis des Klägers auf einen Vertretungsarzt in der Praxis völlig unsubstantiiert geblieben. Der Kläger gibt nicht einmal an, um welchen Arzt es sich dabei gehandelt habe, und er behauptet auch nicht, dass die abgerechneten ärztlichen Untersuchungen durch diesen Arzt erfolgt sind. Im Weiteren muss gesehen werden, dass nach den in der Anklageschrift dargestellten Erkenntnissen die im Anklagesatz genannten ärztlichen Behandlungen in der bei Dr. R… sichergestellten Krankenakte des Klägers nicht dokumentiert seien. Dies müssten sie aber, wenn sie durch einen Vertretungsarzt vorgenommen worden wären. Von daher vermag dieses Vorbringen des Klägers auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er in seiner Zulassungsbegründung einen Arztnamen nennt, keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit der fallbezogen relevanten Feststellungen im Rahmen des Ermittlungserfahrens zu begründen. Insbesondere führt er in Bezug auf den benannten Arzt lediglich aus, dieser habe im weiten Umfang bei eventueller Abwesenheit des Dr. R… Vertretungsbehandlungen in dessen Praxis durchgeführt. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass vage und undifferenzierte Einlassungen dieser Art nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nicht geeignet sind, das Verwaltungsgericht zu eigenen Ermittlungen über den Sachverhalt zu veranlassen. Soweit der Kläger unter Ziffer 5 des Schriftsatzes noch geltend macht, es sei falsch, dass Dr. R… im Zeitraum vom 13.1.2009 bis 26.10.2010 eine Rechnung manipuliert habe, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Der in den Wesentlichen Ergebnissen der Ermittlungen erhobene Vorwurf der nachträglichen Manipulation durch Dr. R… betrifft lediglich Behandlungen des Klägers im Zeitraum vom 13.1.2009 bis 26.10.2010. Diese sind nicht streitgegenständlich und damit ist das Vorbringen für den vorliegenden Sachverhalt unerheblich. Soweit der Kläger im Weiteren noch darauf verweist, dass er die streitgegenständlichen Rechnungen bezahlt habe, hat sich das Verwaltungsgericht auch mit diesem Gesichtspunkt auseinandergesetzt, ihm aber angesichts des festgestellten kollusiven Zusammenwirkens des Klägers mit Dr. R… keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Vermögen daher die im Schriftsatz des Klägers vom 20.7.2015 erhobenen Einwendungen die Richtigkeit der verwerteten Erkenntnisse nicht in Frage zu stellen, geht auch der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere. 2. Entgegen der Ansicht des Klägers ist im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht keine eigene Sachverhaltsermittlung vorgenommen hat, auch kein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben. In den vorstehenden Ausführungen wurde bereits dargelegt, dass eine Verletzung der Pflicht zur Amtsaufklärung und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht gegeben sind. Im Übrigen ist die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren nicht verletzt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Anträge zur weiteren Sachaufklärung gestellt hat. Das Zulassungsverfahren ist nicht dazu da, von einem Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren unterlassene Anträge auf Vornahme einer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme im zweitinstanzlichen Verfahren zu ermöglichen Ständige Rechtsprechung OVG des Saarlandes, z. B. Beschluss vom 26.4.2012 - 2 A 133/12 (2 A 317/11) -. Fallbezogen ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll des Verwaltungsgerichts vom 25.10.2016, dass der anwesende und anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung eine weitere Sachaufklärung nicht beantragt hat. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine von Amts wegen durchzuführende Sachaufklärung nicht aufdrängen musste, folgt aus vorstehenden Ausführungen. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang erstmals auf Erkenntnisse aus einem Parallelverfahren betreffend einen anderen Patienten des Dr. Reinert beruft, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich hieraus ein dem Verwaltungsgericht anzulastender Verfahrensfehler ergeben soll. Ungeachtet dessen kann, sofern sich überhaupt ein Bezug zu den in Rede stehenden Rechnungen herstellen lässt, auch angesichts des sehr unsubstantiierten Vorbringens des Klägers nicht festgestellt werden, dass hierdurch hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht verwerteten Erkenntnisse begründet werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 1.237,07 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.