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Beschluss

2 A 451/17

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 1042/16 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 6.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten, mit der ihr eine Nutzung ihres Grundstücks als Lagerfläche für Kirmes-Fahrgeschäfte untersagt wurde. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung W., Flur 7, Flurstück 1225, in der Gemeinde A-Stadt (A-Straße). Das unbebaute Grundstück liegt neben dem mit einem Wohnhaus bebauten Flurstück 1226 der Klägerin (A-Straße) im Geltungsbereich des am 3.7.1981 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Auf der Banneich, Beim Apfelbaum“ der Beigeladenen. Der Bebauungsplan setzt für den gesamten Geltungsbereich ein „Allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 der BauNVO 1977 fest und lässt ausnahmsweise „Gartenbaubetriebe laut Plan“ zu. Für das Flurstück 1225 der Klägerin ist darin eine Wohnhausbebauung vorgesehen. Der Bürgermeister der Beigeladenen wies den Beklagten im März 2014 darauf hin, dass das Flurstück 1225 „in großzügigem Umfange als Lagerfläche für ein Kirmes-Fahrgeschäft mit der dazu gehörenden Infrastruktur wie z.B. Zugmaschine, Wohnwagen, Kirmeswagen etc.“ genutzt werde. Nach Durchführung einer bauaufsichtlichen Überprüfung gab der Beklagte der Klägerin im November 2014 Gelegenheit, zu einer beabsichtigten Untersagung der illegalen gewerblichen Nutzung Stellung zu nehmen. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 4.12.2014 unter anderem geltend, sie nutze das Grundstück zum Abstellen der gewerbeeigenen Schaustellerfahrzeuge. Als langjähriger Schaustellerbetrieb sei sie noch auf dieses Grundstück angewiesen, da nur ein Teil der Fahrgeschäfte in einer bereits angemieteten Halle in Rheinland-Pfalz untergestellt sei. Im April 2015 würden dort zusätzliche Hallenflächen frei, die dann von ihr angemietet würden. Dann sei sie nicht mehr auf das Abstellen ihrer Fahrgeschäfte auf dem Grundstück in W. angewiesen. Deshalb werde gebeten, von einer Nutzungsuntersagung bis zum 1.5.2015 abzusehen. Der Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin eine Fristverlängerung bis zum 30.4.2015 mit der Maßgabe, die Nutzungsaufgabe unaufgefordert anzuzeigen. Bei einer Kontrolle am 10.8.2015 stellte der Beklagte fest, dass das Grundstück weiter gewerblich zum Abstellen von Schaustellerfahrzeugen und Buden genutzt wurde. Mit bauaufsichtlicher Verfügung vom 15.9.2015 untersagte der Beklagte der Klägerin, zwei Wochen nach Bestandskraft der Verfügung das im Bebauungsplan „Auf Banneich – Beim Apfelbaum“ gelegene Flurstück 1225 „entgegen den Festsetzungen im Bebauungsplan, insbesondere als Lagerfläche für Kirmes-Fahrzeuge mit der dazugehörenden Infrastruktur wie z.B. Zugmaschine, Wohnwagen, Kirmeswagen usw. zu nutzen“; für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an, das er zugleich festsetzte. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, es handele sich bereits um eine formell illegale bauliche Anlage; die gemäß § 60 LBO erforderliche Baugenehmigung für die Herstellung des Lager- und Abstellplatzes sei nicht erteilt worden, was allgemein bereits den Erlass einer Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO rechtfertige. Darüber hinaus sei die Nutzungsänderung auch materiell rechtswidrig und nicht genehmigungsfähig (§§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 BauGB). Vorliegend setze der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 BauNVO 1977 fest, wonach dort neben Wohngebäuden die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zugelassen werden könnten; ausnahmsweise lasse der Bebauungsplan nur Gartenbaubetriebe zu (§ 4 Abs. 3 BauNVO 1977). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB sei weder erteilt noch möglich, weil die Nutzung gegen die Grundzüge der Planung und nachbarliche Interessen verstoße. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 13.10.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie unter anderem vor, die Fahrgeschäfte des inzwischen von ihrem Sohn betriebenen Schaustellerbetriebs seien früher in Homburg abgestellt gewesen. Da die Hallen dort abgerissen worden seien, seien sie gezwungen gewesen, die Fahrgeschäfte auf dem Grundstück in W. abzustellen. Seitdem seien sie auf der Suche nach entsprechenden Abstellmöglichkeiten. Im März 2014 sei auf dem Grundstück in W. eine TÜV-Abnahme einer Ersatz-Gondel für eine Kinderraupenbahn erfolgt, wofür deren Aufbau auf dem Grundstück genehmigt worden sei und sie dann vom Bürgermeister der Beigeladenen angezeigt worden seien. Seit 2013 stehe ihr Sohn mit dem Gemeindebauamt und dem Beklagten in Kontakt, um eine Lösung zu finden. Bei einem Gespräch im März 2015 sei vereinbart worden, dass bis April 2016 nichts gegen die illegale Abstellfläche unternommen werde, da die Beigeladene im Jahr 2016 Gewerbegrundstücke verkaufe. Sie sei entsetzt, dass sich der Beklagte nicht an die Vereinbarung vom März 2015 halte und bitte, ihr bis Mai 2016 Zeit zu geben, um eine Abstellfläche zu finden oder ein Grundstück im neuen Gewerbegebiet in A-Stadt zu kaufen. Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1.6.2016 zurück. In den Gründen ist unter anderem ausgeführt, die Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO sei rechtmäßig. Die Nutzung sei bereits formell illegal und auch materiell rechtswidrig. Ob eine bis 2016 befristete weitere Duldung vereinbart worden sei, könne dahinstehen, da eine entsprechende Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG der hier nicht gegebenen Schriftform bedürfe. Auch sei die Nutzungsuntersagung ermessensgerecht. Der Klägerin sei genug Zeit gegeben worden, die Situation zu bereinigen. Zur Begründung ihrer dagegen am 13.7.2016 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhobenen Klage hat die Klägerin unter anderem vorgetragen, gehe man von der Nichtigkeit des Bebauungsplans aus, sei das Abstellen von Fahrzeugen wegen des gegenüber gelegenen Parkplatzes und der sich in unmittelbarer Nähe befindenden Gärtnerei zulässig. Falls der Bebauungsplan wirksam sein sollte, sei das Abstellen der Kirmesgeschäfte ebenfalls zulässig; es handele sich um Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Bei der Kirmes handele es sich um eine Bezeichnung für das Kirchweihfest, das seit dem Mittelalter anlässlich der jährlichen Wiederkehr der Kirchweihe eines Kirchengebäudes gefeiert werde; der Tag der Kirchweihe habe in der liturgischen Ordnung der katholischen Kirche die Bedeutung eines Hochfestes und damit höchsten liturgischen Rang. Insofern liege auch ein Ermessensausfall vor. Unabhängig davon handele es sich bei den Anlagen um einen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieb. Auch sei der Bescheid nicht hinreichend bestimmt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 15.9.2015 und den Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.6.2016 aufzuheben. Der Beklagte hat die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt und schriftsätzlich geltend gemacht, bei hypothetischer Nichtigkeit des Bebauungsplans sei von einem reinen Wohngebiet auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit im März 2017 besichtigt und die Klage mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26.4.2017 ergangenem Urteil - 5 K 1042/16 - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt, bereits die ohne erforderliche Genehmigung aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen rechtfertige grundsätzlich eine Nutzungsuntersagung gemäß § 82 Abs. 2 LBO. Diese enthalte zudem alle zur Befolgung erforderlichen Angaben und sei daher hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG. Außerdem gehe die Verfügung zu Recht von der auch materiellen Illegalität der Nutzung aus. Der Lager- und Abstellplatz bedürfe als bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBO grundsätzlich einer Baugenehmigung, § 60 Abs. 1 LBO. Er sei auch nicht als sonstige Anlage nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 LBO genehmigungsfrei, weil er nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 BauGB den Festsetzungen des als gültig anzusehenden Bebauungsplans „Auf Banneich, Beim Apfelbaum“ vom 3.7.1981, der als Art der baulichen Nutzung für den gesamten Geltungsbereich ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO 1977 festsetze, widerspreche. Lager- und Abstellplätze für vorübergehend oder dauerhaft nicht in Betrieb befindliche Kirmesfahrgeschäfte fielen offenkundig auch nicht unter „Anlagen für kirchliche oder kulturelle Zwecke“ nach § 4 Abs. 1 BauNVO 1977; das Konglomerat von Lastwagen und Anhängern stelle vielmehr einen selbständigen gewerblichen Lagerplatz dar. Da die aufgegriffene Nutzung der Festsetzung des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung widerspreche, sei sie nach § 30 BauGB grundsätzlich unzulässig. Ihre Zulässigkeit könne auch nicht im Wege der Erteilung einer Abweichung nach § 68 LBO erreicht werden, die allerdings von der Klägerin noch nicht einmal beantragt worden sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach § 68 LBO von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB lägen zudem nicht vor. Eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB könne nur zugelassen werden, wenn sie in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sei. Unabhängig davon, welche Bedeutung die im Bebauungsplan festgesetzte Ausnahme „Gartenbaubetriebe laut Plan“ im Zusammenhang mit der Festsetzung der Zulässigkeit von baulichen Anlagen in dem allgemeinen Wohngebiet mit „Nach BauNVO vom 15.09.1977 § 4“ ohne den Zusatz „Absatz 2“ im Einzelnen habe, liege jedenfalls auch kein allenfalls in Betracht kommender sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 vor. Lagerplätze seien als selbständige Anlagen mit dem Gebietscharakter und der Funktion der Wohngebiete und anders als etwa bei Dorfgebieten im Verhältnis zu den übrigen Baugebieten grundsätzlich unvereinbar. Das gelte vorliegend sowohl im Hinblick auf die von großen Zugfahrzeugen ausgehenden Immissionen beim Rangieren der Fahrzeuge und Anhänger als auch im Hinblick auf das städtebauliche Erscheinungsbild eines Konglomerates von abgestellten Kirmesgeschäften und werde von der Regelung in § 12 Abs. 2 und 3 BauNVO 1977 unterstrichen. Danach seien Stellplätze in allgemeinen Wohngebieten nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig und Stellplätze für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in allgemeinen Wohngebieten unzulässig. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor, weil die aufgegriffene Nutzung den Grundzügen der gemeindlichen Planung zuwider laufe; auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Beschluss vom 5.3.1999 - 4 B 5/99 -, juris, Rn. 5 ff.) berühre eine Befreiung von der Art der baulichen Nutzung stets die Grundzüge der gemeindlichen Planung. Die gemäß § 82 Abs. 1 LBO 2004 erforderliche Ermessensausübung begegne mit Blick auf die formelle und materielle Baurechtswidrigkeit der baulichen Anlage ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein Ausnahmefall ergebe sich weiterhin nicht daraus, dass ein baurechtswidriger Zustand von der Bauaufsichtsbehörde nicht sofort aufgegriffen werde; es habe im Ausgangs- oder Widerspruchsbescheid auch keiner Ausführungen bedurft, dass ein Lager- bzw. Abstellplatz für nicht auf einem Kirmesplatz aufgebaute Fahrgeschäfte keine Anlage für kirchliche oder soziale Zwecke sei. Es könne zudem dahinstehen, ob eine ermessensreduzierende Zusicherung der weiteren Duldung mündlich erteilt worden sei, da es jedenfalls an der zur Wirksamkeit erforderlichen Schriftform nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG fehle. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor; die Klägerin mache nicht geltend, dass der Beklagte gegen vergleichbare, dem Bebauungsplan von der Art der baulichen Nutzung widersprechende Nutzungen in der unmittelbaren Umgebung nicht eingeschritten sei. Die Zwangsmittelandrohung entspreche den Vorgaben des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.5.2017 zugestellte Urteil richtet sich ihr am 22.5.2017 eingegangener und zugleich begründeter Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das ihre Anfechtungsklage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.4.2017 - 5 K 1042/16 - ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag der Klägerin begründet nicht die von ihr geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris) Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Zulassungsantrags im Wesentlichen vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben einer Baugenehmigung bedürfe, treffe nicht zu. Tatsächlich greife der Ausnahmetatbestand des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 LBO i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB. Die Nutzung des Grundstücks für Zwecke der Lagerung von Kirmesgeschäften widerspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO seien in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. Es handele sich vorliegend um ein Reisegewerbe als Schausteller gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO; dass auf dem Grundstück nur die Lagerung und nicht die eigentliche schaustellerische Tätigkeit stattfinde, stehe dem nicht entgegen. Dieses Reisegewerbe sei als Minus zu dem in § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten (stehenden) Gewerbebetrieb einzuordnen; bei einem Reisegewerbe sei nicht zu befürchten, dass dadurch der Gebietscharakter geprägt und verändert werde. Aus der Tatsache, dass § 4 Abs. 3 BauNVO nur das (stehende) Gewerbe für ausnahmsweise zulässig erkläre, könne nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber das Reisegewerbe auch nicht ausnahmsweise habe zulassen wollen; vielmehr müsse dieses erst Recht ausnahmsweise zulässig sein. Das Gewerbe sei auch nicht störend. Die vom Verwaltungsgericht pauschal unterstellten Immissionen großer Zugfahrzeuge beim Rangieren seien grundsätzlich nicht anzunehmen. Das Rangieren der abgestellten Fahrzeuge finde nur höchst selten und nicht lange statt und tätige aufgrund der gut zugänglichen Lage des Grundstücks in einem breiten Straßenstich keine störenden Immissionen und habe auch kein übermäßiges Blockieren des Straßenstichs zur Folge; eine über das übliche Motorengeräusch hinausgehende Lärmbelästigung gehe vom Rangieren und Ähnlichem ohnehin nicht aus. Da das bauliche Vorhaben somit nicht genehmigungsbedürftig sei, könne die tatsächlich fehlende Genehmigung nicht zur Annahme seiner formellen Illegalität führen. Die Lagerung der Kirmesfahrgeschäfte sei auch nicht materiell illegal, da sie nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig sei. Das Gebot der Gebietsverträglichkeit stehe vorliegend nicht entgegen, da das Vorhaben bezogen auf den generellen Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht störend wirke. Weiterhin sei das aus § 15 Abs. 1 BauNVO folgende Rücksichtnahmegebot nicht verletzt, da das Vorhaben auch nicht in Anbetracht der konkreten Verhältnisse vor Ort (Einsegnungshalle, großer Parkplatz, Gärtnerei) der Eigenart des Baugebiets widerspreche. Zudem habe eine Ermessensausübung der Beklagten zu diesen Fragen nicht stattgefunden. Entgegen der Annahme der Klägerin ergeben sich aus ihrem Vorbringen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Lagerplatz für Kirmesfahrgeschäfte formell und materiell illegal ist und sich die auf § 82 Abs. 1 und 2 LBO beruhende Nutzungsuntersagung als rechtmäßig darstellt. Das gilt bereits, soweit sie im Ausgangspunkt ihrer Argumentation geltend macht, die streitgegenständliche Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz für Kirmesfahrgeschäfte in einem Allgemeinen Wohngebiet sei hier genehmigungsfrei. Bei dem Lagerplatz handelt es sich nämlich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBO, die gemäß § 60 Abs. 1 LBO grundsätzlich genehmigungsbedürftig ist. Der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf der Banneich, Beim Apfelbaum“ der Beigeladenen vom 3.7.1981, hinsichtlich dessen Wirksamkeit Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind,(Zu den Grenzen der Amtsermittlung bei kommunalen Satzungen vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 11.1.2008 - 9 B 54.07 -, juris, Rn. 7, m.w.N.) liegende Lagerplatz ist auch nicht nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 LBO (2015) baugenehmigungsfrei gestellt, weil er im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB dessen Festsetzungen widerspricht. Der Bebauungsplan lässt in Ziff. 2.1.1 seiner textlichen Festsetzungen ihrer Art nach grundsätzlich nur die nach § 4 BauNVO 1977 (allgemein) zulässigen Anlagen zu, unter diese fällt der gewerbliche Lagerplatz der Klägerin, wie sie inzwischen nicht mehr in Frage stellt, nicht. Als ausnahmsweise zulässige Anlagen weist Ziff. 2.1.2 der textlichen Festsetzungen ausschließlich „Gartenbaubetriebe laut Plan“ aus und macht somit - und zwar allein - von der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO 1977 Gebrauch, nach der Gartenbaubetriebe ausnahmsweise zugelassen werden können. „Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 erwähnt der Bebauungsplan hingegen nicht und lässt diese hier somit auch nicht ausnahmsweise zu. Anders als die Klägerin erkennbar annimmt und das Verwaltungsgericht erwogen, aber letztlich offen gelassen hat, spricht auch nichts dafür, dass der Umstand, dass Ziff. 2.1.1 bei der Festsetzung der Art der zulässigen Anlagen nur allgemein auf § 4 BauNVO 1977 und nicht ausdrücklich auf dessen Absatz 2 Bezug nimmt, hier nicht dafür, dass damit auch alle von dessen Absatz 3 erfassten Nutzungen ausnahmsweise zulässig sein sollten. Vielmehr bezieht sich Ziff. 2.1.1 der textlichen Festsetzungen erkennbar auf die allgemein zulässigen Anlagen und damit allein auf die nach § 4 Abs. 2 BauNVO 1977 zulässigen Anlagen, wohingegen Ziff. 2.1.2 der textlichen Festsetzungen auf die ausnahmsweise zulässigen Anlagen bezogen ist und als ausnahmsweise zulässige Anlagen sodann ausschließlich „Gartenbaubetriebe laut Plan“, also Anlagen nach Nr. 4 des § 4 BauNVO 1977, aufführt, nicht jedoch alle weiteren in § 4 Abs. 3 BauNVO 1977 genannten ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungen und damit auch nicht die von der Klägerin in Anspruch genommene Nutzung als „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ gemäß Nr. 2 der BauNVO 1977. Das ergibt sich bereits ohne weiteres aus der systematischen Gliederung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, der klar und eindeutig zwischen „zulässige(n) Anlagen“ (Ziff. 2.1.1) und „ausnahmsweise zulässige(n) Anlagen“ (Ziff. 2.1.2) trennt. Diese Verständnis des Bebauungsplans wird überdies dadurch gestützt, dass andernfalls die Festsetzung „Gartenbaubetriebe laut Plan“ (Ziff. 2.1.2) als ausnahmsweise zulässige Anlagen keinen Sinn ergäbe, weil diese - würde man Ziff. 2.1.1 nicht nur auf Absatz 2, sondern auch auf Absatz 3 des § 4 der BauNVO 1977 beziehen - schon allgemein zulässig wären, ihre ausnahmsweise Zulassung also überflüssig wäre. Auch hieraus folgt, dass der maßgebliche Bebauungsplan allein die nach § 4 Abs. 2 BauNVO (allgemein) zulässigen Nutzungen sowie (ausnahmsweise) die in § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO 1977 genannten Gartenbaubetriebe - soweit vorliegend auch zeichnerisch festgesetzt - erlaubt und somit weitere Nutzungen und damit auch „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ gemäß Nr. 2 der BauNVO 1977 nicht erlaubt. Damit geht die Argumentation der Klägerin, der Lagerplatz für Kirmesfahrgeschäfte im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet sei hier als nicht störender Gewerbebetrieb ausnahmsweise zulässig und genehmigungsfrei, bereits im Ansatzpunkt fehl; vielmehr kann sie aus der Vorschrift des § 4 Abs. 3 BauNVO 1977 von vornherein nichts herleiten. Auch wenn es danach auf die weiteren Ausführungen der Klägerin nicht mehr ankommt, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass der Senat sich ihrer weiteren Argumentation, die Nutzung des in einem ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet gelegenen streitgegenständlichen Grundstücks als Lagerplatz für Kirmesgeschäfte sei nicht störend, ebenfalls nicht anzuschließen vermag. Selbst wenn man annähme, der maßgebliche Bebauungsplan lasse hier nicht störende Gewerbebetriebe zu, muss gesehen werden, dass - unbeschadet der vorgetragenen guten verkehrlichen Erschließung und des behaupteten geringen Ausmaßes der von der Nutzung ausgehenden Immissionen (die Klägerin spricht in ihren Schriftsätzen vom 14.8.2017 und 19.10.2017 von jährlich je 10 An- und Abfahrten der Kirmesfahrgeschäfte und Rangiertätigkeiten von ca. 20 Minuten jährlich) - bereits das auf den Lichtbildern in der Bauakte dokumentierte Konglomerat von Lastkraftwagen und Anhängern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, im Hinblick auf das städtebauliche Erscheinungsbild jedenfalls mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets grundsätzlich unvereinbar ist. Ob Lagerplätze außer in Gewerbe- und Industriegebieten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) auch in einem anderen Baugebiet zulässig sein können, hängt davon ab, ob sie mit der Zweckbestimmung dieses anderen Baugebiets vereinbar sind; dabei kommt es auch auf die Funktion des einzelnen Baugebiets im Verhältnis zu den übrigen Baugebieten und damit nicht nur auf die Gebietsverträglichkeit, sondern auch auf die städtebauliche Ordnung an.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001 – 4 C 18/00 –, juris, Rn. 17, m.w.N.) Lagerplätze zählen daher schon im Ansatz nicht zu den nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben, jedenfalls wenn es, wie hier, an jeder funktionellen Zuordnung zur vorhandenen Bebauung fehlt.(Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.3.1995 - 11 A 1089/91 -, juris, Rn. 3, m.w.N. (selbständiger Lagerplatz); OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.5.1972 - II R 13/72 -, BRS 25 Nr. 32 (unselbständiger Lagerplatz); vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 4 BauNVO Rn. 123, m.w.N.) Wegen des damit unschwer festzustellenden materiellen Rechtsverstoßes bedarf es vorliegend keines weiteren Eingehens darauf, dass nach dem im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme - jedenfalls vor 2015 - geltenden Verfahrensrecht (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) eine seinerzeit noch nicht an die Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans (Plankonformität) geknüpfte Genehmigungsfreistellung anzunehmen gewesen sein dürfte. Diese Thematik ist zudem nicht Gegenstand des Vortrags der Klägerin im Zulassungsverfahren (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Klägerin, der Beklagte hätte die von ihr mit ihrem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen in seine Ermessensausübung einstellen müssen. Insofern hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensbetätigung in den Fällen des § 82 Abs. 1 und 2 LBO im Normalfall nicht mehr als die Feststellung der Illegalität der betreffenden Anlage voraussetzt(Vgl. nur Urteil des Senats vom 25.2.1992 - 2 R 78/89 -, juris, Ls. 1) und für einen Ausnahmefall vorliegend nichts ersichtlich ist; dem ist hier nichts hinzuzufügen. Da das Vorbringen der Klägerin somit insgesamt keinen Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist ihr Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich in Anlehnung an Ziff. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 an den geschätzten jährlichen Aufwendungen für einen Ersatzlagerplatz. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.