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Urteil

1 A 645/17

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. November 2016 - 3 K 922/16 - wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger reiste am 27.10.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3.12.2015 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der Außenstelle des Bundesamtes in Lebach am 29.12.2015 trug er vor, dass er Palästinenser aus Syrien sei. Er sei in Saudi Arabien, wo sein Vater gearbeitet habe, geboren und habe dort bis zur zweiten Klasse gelebt. In Syrien habe er bis zu seiner Ausreise in Aleppo im Flüchtlingslager Nairab gelebt. Wehrdienst habe er nicht beim syrischen Militär, sondern in der Zeit von 2006 bis 2008 bei der palästinensischen Befreiungsarmee geleistet. Dies sei während seiner Schulzeit geschehen, er habe zu Hause lernen können. Im Jahr 2008 habe er das Abitur abgelegt, anschließend zwei Jahre an der Fachhochschule Elektrotechnik mit Abschluss studiert. Nach dem Studium habe der Krieg angefangen und er habe als Textilverkäufer im Rahmen eines Gelegenheitsjobs gearbeitet. Er habe Syrien hauptsächlich wegen des Krieges, aber auch wegen der schlechten finanziellen Lage verlassen. Das Flüchtlingslager habe unter der Kontrolle des syrischen Militärs gestanden. Sie seien heftig angegriffen worden, weil dort ein Flughafen gelegen habe, das Militär habe sie aber beschützen können. Der konkrete Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass die Mittel erschöpft gewesen seien und er habe heiraten wollen. Probleme mit dortigen Gruppierungen habe er nicht gehabt. Am 3.10.2015 habe er Syrien illegal zu Fuß in die Türkei verlassen. Nach sechs Tagen sei er dann mit einem Schlauchboot nach Griechenland gefahren und von dort aus auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt. Durch Bescheid vom 2.6.2016, zugestellt am 15.6.2016, erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei. Er habe in seinem Sachvortrag selbst angegeben, nie direkt verfolgt worden zu sein. Es fehle daher an einer Verfolgungshandlung. Mit seiner am 23.6.2016 eingegangenen Klage hat der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass die Versagung der Flüchtlingsanerkennung allein unter politischen Gesichtspunkten erfolgt sei. In der Vergangenheit habe die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes anerkannt, dass syrische Asylbewerber unabhängig von einer Vorverfolgung auf Grund der Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland bedroht seien, weil diese Handlungen vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden und Asylantragsteller daher bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätten. An der Situation in Syrien habe sich seither nichts Wesentliches geändert. Zudem würden Palästinenser in Syrien generell als „unsichere Kandidaten“ gelten und von vornherein der Gegnerschaft zum herrschenden Militär verdächtigt. Diesen Verdacht habe er durch seine nicht genehmigte Ausreise aus Syrien bestätigt. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Juni 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzusprechen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil vom 22.11.2016 - 3 K 922/16 - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 2.6.2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. In der Begründung des Urteils heißt es u.a., unabhängig von einer Vorverfolgung sei der Kläger aufgrund der aktuellen Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG wegen seiner Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und seines Aufenthalts im Ausland bedroht. Diese Handlungen würden vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und ein Asylantragsteller hätte bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Rückkehrer hätten im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöse. Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 4.8.2017 - 1 A 618/16 - zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil verweist die Beklagte auf ihren angefochtenen Bescheid, ihren Vortrag im Berufungszulassungsverfahren und auf die von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende aktuelle Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes sowie anderer deutscher Obergerichte. Danach drohe aus Syrien stammenden Flüchtlingen bei einer - unterstellten - Rückkehr nicht allein wegen der ggf. illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und eines längeren Auslandsaufenthalts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Zu berücksichtigende individuell risikoerhöhende Umstände seien vorliegend nicht erkennbar. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. November 2016 - 3 K 922/16 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist der Kläger auf seine palästinensische Volkszugehörigkeit, trägt diesbezüglich vor, dass er und seine Familie von der UNRWA betreut worden seien, und legt zum Beleg eine Registrierungskarte der UNRWA vor. Dem hält die Beklagte entgegen, dass der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG entgegenstehe. Ob der Schutz durch die UNRWA weiterhin bestehe, sei einzelfallbezogen davon abhängig, ob die VN-Organisation weiterhin im Einsatz sei und Schutz oder Beistand gewähre. Beispielsweise müsse im Fall einer Kriegssituation im Einsatzgebiet der VN-Organisation regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dort der Schutz nicht länger besteht. Wäre die VN-Organisation nicht mehr im Einsatz oder nicht mehr in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen, sei bei der Entscheidung nicht mehr auf § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG abzustellen. Eine freiwillige Entscheidung, das Schutzgebiet zu verlassen, schließe die Anwendung dagegen nicht aus. Wirtschaftliche Gründe könnten nur im Ausnahmefall als Wegfall des Schutzes anerkannt werden, wenn sich der Betroffene in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinde und es der VN-Organisation unmöglich sei, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewähren, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stünden. Ein Ausschluss nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG sei nicht ersichtlich. Voraussetzung hierfür sei nicht, dass der einzelne Flüchtling von der UNRWA tatsächlich Hilfsleistungen erhalte, sondern vielmehr, dass er noch der Personengruppe angehöre, deren Betreuung die UNRWA entsprechend ihrem Mandat übernommen habe. Solange die Betreuung dieser Personengruppe durch die UNRWA andauere und der Einzelne dieser Personengruppe angehöre, bestehe der Schutz oder Beistand der UNRWA grundsätzlich fort. Vorliegend seien nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Kläger der Schutz durch die UNRWA tatsächlich oder faktisch versagt geblieben wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie der Dokumentation für das Land Syrien verwiesen. Entscheidungsgründe Die vom Senat zugelassene und auch sonst hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegende Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat der hierauf gerichteten Klage – im Ergebnis – zu Recht stattgegeben. Die Entscheidung der Beklagten vom 2.6.2016, dem Kläger (nur) den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und den Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist als staatenloser Palästinenser Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, nachdem der ihm zunächst seitens der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) nach Maßgabe des Satzes 1 der Vorschrift gewährte Schutz weggefallen ist. Flüchtling ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – RL 2004/83(ebenso Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011) – ein Ausländer, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genossen hat, dem aber ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen endgültig geklärt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des erkennenden Gerichts sind staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der UNRWA, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteile vom 18.12.2017 – 2 A 541/17 –, juris, Rdnr. 25 ff. und vom 21.9.2017 – 2 A 447/17 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 – A 11 S 664/17 –; allgemein dazu: EuGH, Urteil vom 19.12.2017 – C 364/11 –) Diese Rechtsprechung bezieht sich unter anderem auf das Palästinenserlager Nairab , in dem auch der Kläger registriert ist. Der erkennende Senat schließt sich dieser maßgeblich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(EuGH, Urteile vom 19.12.2012 – C-364/11 –) gestützten Rechtsprechung an. Die Umstände, unter denen der Kläger Syrien verlassen hat, erschöpfen sich nicht in den allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs, sondern ausweislich der Auskunftslage war es der UNRWA zur Zeit seiner Ausreise nicht nur vorübergehend nicht mehr möglich, den im Lager Nairab registrierten Staatenlosen Palästinensern, mithin auch dem Kläger, im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Im Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D GFK bzw. des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 und des § 3 Abs. 3 AsylG ist zwischen unterschiedlichen Gruppen staatenloser Palästinenser zu differenzieren. Es gibt die Gruppe derer, die im Herkunftsland Syrien den Schutz oder Beistand des UNRWA genossen haben und dies durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung ihrer Registrierung(EuGH, Urteil vom 17.6.2010 - C-31/09 -, juris Glied.-Nr. 52) oder auf andere Weise(EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nrn. 45, 52) nachweisen können. Daneben steht die Gruppe derer, die zur Zeit ihres Aufenthalts in ihrem Herkunftsland zwar kraft ihrer Abstammung einen Anspruch auf Gewährung von Schutz bzw. Beistand des UNRWA gehabt hätten, tatsächlich aber einen solchen Schutz bzw. Beistand nicht in Anspruch genommen haben.(EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nrn. 39, 53) Der erstgenannte Personenkreis unterfällt dem Regelungsgefüge des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a RL 2004/83 bzw. des § 3 Abs. 3 AsylG mit der Folge, dass auf einen Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus behördlicher- bzw. gerichtlicherseits in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 RL 2004/83 zu prüfen ist, ob der Wegzug des Betreffenden durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen des Gebiets gezwungen und somit daran gehindert haben, den vom UNWRA gewährten Beistand zu genießen. Dies setzt voraus, dass der Betreffende sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der UNWRA unmöglich war, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der Organisation übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.(EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 -, juris Glied.-Nrn 61 ff.) Ist dies zu bejahen und liegt keiner der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b oder der Abs. 2 und 3 der Richtlinie vor, so ist dem Betreffenden „ipso facto“ der Schutz der Richtlinie zuzuerkennen, ohne dass er nachweisen müsste, Verfolgung im Sinn des Art. 2 Buchst. c RL 2004/83 zu fürchten.(EuGH, Urteil vom 19.12.2012, a.a.O., Glied.-Nrn. 70 ff, 81) Denn nach Art. 1 Abschnitt D Abs. 2 GFK genießen Personen, die Schutz bzw. Hilfe im Sinn des Abs. 1 der Vorschrift erhalten haben, alle Rechte des Abkommens, wenn der Schutz bzw. die Hilfe aus irgendeinem Grund weggefallen ist, ohne dass die Stellung dieser Personen durch entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt worden wäre. Hiermit korrespondierend gibt § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG vor, das unter besagten Voraussetzungen die Abs. 1 und 2 des § 3 AsylG anwendbar sind. Kraft dieser Rechtsfolgenverweisung(OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2017 – 2 A 541/17 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 – A 11 S 664/17 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 – 18 A 901/11 –, juris; Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77) ist die Flüchtlingseigenschaft ohne Einzelfallprüfung, ob die Voraussetzungen eines individuellen Verfolgungsschicksals im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, zuzuerkennen. Der zweitgenannte Personenkreis staatenloser Palästinenser, die den Schutz der UNRWA nie in Anspruch genommen haben, wird demgegenüber durch die vorgenannten Regelungen nicht begünstigt, was zur Folge hat, dass die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus voraussetzt, dass der Nachweis eines individuellen Verfolgungschicksals geführt wird.(EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nrn. 39 ff.) Der Kläger gehört dem erstgenannten Personenkreis an. Insbesondere ist er – entgegen den bisherigen Angaben in der Klageschrift sowie im erstinstanzlichen Urteil – nicht syrischer Staatsangehöriger, was zur Folge hätte, dass seine Lage, namentlich seine Staatsangehörigkeit, geklärt wäre und es daher an einer nach der zitierten Vorschrift zwingenden Anerkennungsvoraussetzung fehlte.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.11.2017 – 2 A 232/17 –) Der Kläger wurde zwar ursprünglich von der Beklagten als syrischer Staatsangehöriger erfasst, diese Erfassung wurde jedoch am 3.12.2015 aufgrund der Vorlage von Passunterlagen berichtigt, und als Staatsangehörigkeit wurde „sonst. asiat. Staatsangeh. “ in die Personendaten aufgenommen. Auch in der Dolmetscherabfrage vom selben Tag ist in der Zeile Staatsangehörigkeit „Palästinenser“ angegeben. Des Weiteren ist in der Urkundenvorprüfung AVS unter der Rubrik Dokumentart „ID-Karte Palästinenser“ vermerkt. In seiner Anhörung am 29.12.2015 hat der Kläger auf die Frage nach seiner Staatsangehörigkeit geantwortet: „Ich bin Palästinenser aus Syrien.“ Nur so lässt sich auch erklären, dass der Kläger mit seiner Familie ausweislich der von ihm nunmehr im Berufungsverfahren vorgelegten Kopie eine Registrierungskarte von der UNRWA als palästinensischer Flüchtling registriert und im Flüchtlingscamp Nairab betreut wurde. Dass der Kläger im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 2.6.2016 sowie im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren als syrischer Staatsangehöriger bezeichnet worden ist, beruht demgemäß – wie seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt – auf einem Irrtum. Der Kläger ist ausweislich des von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten englischsprachigen „Family Record“ (Report No.: ...) der UNRWA vom 23.9.2014 (Family Registration ID: ...) als Familienangehöriger des A... (Registration No ...), also seines Vaters, als palästinensischer Flüchtling (Registration No ...) bei dieser registriert und wurde im Camp Nairab betreut. Die Registrierung bei der UNRWA ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme von Schutz und Beistand dieser Organisation.(EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Rdnr. 52) Ist mithin der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG eröffnet, so ist auf den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft behördlicher- bzw. gerichtlicherseits als Voraussetzung der Feststellung, dass der Beistand oder der Schutz im Sinn des Satzes 1 der Vorschrift nicht länger gewährt wird, zu prüfen, ob sein Wegzug durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen des Gebiets zwingen und somit daran hindern, den von der UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Angesichts des Ziels von Art. 1 Abschnitt D GFK, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Zur Klärung dieser Frage ist eine individuelle Prüfung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen, in deren Rahmen Art. 4 Abs. 3 RL 2004/83 entsprechend angewandt werden kann.(EuGH, Urteil vom 19.12.2012, a.a.O., Rdnrn. 61 ff.) Demgemäß sind entsprechend den Buchstaben a bis c der letztgenannten Vorschrift alle für die Fragestellung relevanten mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die maßgeblichen Angaben des Klägers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und persönlichen Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen. Ausgehend von den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Schutz des Klägers durch die UNRWA aus Umständen weggefallen ist, die von seinem Willen unabhängig waren. Dabei kann mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben, ob der Wegfall des Schutzes bereits dadurch indiziert wird das dem Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.(bejahend: VGH Baden-Württemberg Urteil vom 28.6.2017 – A 11 S 664/17 –, juris Rdnr. 24, und OVG des Saarlandes, 2. Senat, z.B. Urteil vom 18.12.2017 – 2 A 541/17 –, juris; unter Umständen in eine andere Richtung weisend: BVerwG, Urteil vom 21.1.1992, a.a.O., Rdnr. 31) Nach einem im Internet verfügbaren, auf Aussagen von Augenzeugen basierenden Pressebericht aus der Zeit unmittelbar vor der Ausreise des Klägers(vgl. den Reisebericht des türkischen Journalisten Fehim Tastekin , Das andere Syrien, Teil 3 vom 7.8.2015, dort der Abschnitt „Das Camp im Visir “) haben syrische „Oppositionelle“ damals nach einem von ihnen verübten Terroranschlag und nach Tötung von 19 palästinensischen Jugendlichen angefangen, Menschen aus dem Camp zu entführen und zu töten. Ziel sei es gewesen, das damals von Al-Kuds-Brigaden geschützte Lager Nairab etwa 8 km östlich des Stadtzentrums beim Flughafen Aleppo einzunehmen und als Ausgangsbasis für die Eroberung eines benachbarten gleichnamigen Luftwaffenstützpunkts zu nutzen. Das Camp sei daher zunächst mit Mörsergranaten beschossen worden.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.3.2018 – 2 A 625/17 –) Weiter heißt es in dem Bericht: „Sie hatten das Ziel, das Camp Nairab einzunehmen und als Ausgangsbasis für die Einnahme des Luftwaffenstützpunkts Nairab zu benutzen. (...) Einer ihrer sogenannten Experten hat in dem Fernsehsender Al Jazeera verkündet, dass für die Einnahme des Luftwaffenstützpunkts die Kontrolle des Nairab -Camps unerlässlich ist. Daraufhin wurden die Angriffe intensiver. 10 Monate lang lebten wir unter Belagerung. Die Menschen haben angefangen Gras zu essen, um ihren Hunger zu unterdrücken. Kinder starben wegen Unterernährung. Unzählige Male starteten sie Angriffe auf das Camp, jedes Mal haben wir sie zurückgeschlagen. Innerhalb von 21 Tagen haben sie 72 Grad-Raketen auf uns abgefeuert. 100 Häuser stürzten ein. Mit einer aus Merjii gestarteten Rakete haben sie einen Armeehubschrauber abgeschossen, der auf ein Wohngebiet abstürzte, dabei starben 18 Menschen, 50 wurden verletzt. Dann haben sie Khandarat belagert, 15 Jugendliche wegen angeblicher Kollaboration mit dem Regime getötet. 10.000 von den 15.000 Palästinensern in Khandarat flüchteten hierher. Zusammen mit den Flüchtlingen aus anderen Orten wuchs die Zahl der Camp-Bewohner auf 50.000. Mit dem Zutritt der Jugendlichen aus Khandarat zu uns haben wir angefangen auch den Westen von Aleppo zu beschützen. Wir haben 209 Märtyrer und 400 Verletzte zu beklagen.“ Angesichts der im vorstehend zitierten Bericht beschriebenen Umstände, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, ist nicht zu erkennen, dass es der UNRWA in der Folgezeit (noch) möglich gewesen wäre, den von ihr betreuten staatenlosen Palästinensern, unter anderem dem Kläger, im Mandatsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe in Einklang stehen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, auch noch in der Zeit vor seiner Ausreise von der UNRWA regelmäßig, nämlich alle zwei Monate, mit Grundnahrungsmitteln wie Reis, Mehl, Zucker und Konserven, versorgt worden zu sein. Allerdings hätte die Nahrung manchmal nur einen Monat lang gereicht. Großhändler seien nur gelegentlich ins Camp gelangt, wenn die Straßen nicht gesperrt gewesen seien. Um Wasser zu bekommen, hätten manche Leute Brunnen gebohrt. Geldleistungen habe die UNRWA nicht erbracht. Bereits im Rahmen seiner Anhörung durch die Beklagte hatte der Kläger dementsprechend angegeben, konkreter Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass die Mittel erschöpft gewesen seien. Dass der Kläger somit nach seinen Angaben nicht völlig von Leistungen der UNRWA ausgeschlossen war, steht der Annahme der Unfreiwilligkeit seiner Ausreise wegen fehlender Möglichkeiten der UNRWA, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen, nicht entgegen. Nach der Konzeption der GFK rechtfertigt sich der Ausschluss der staatenlosen Palästinenser vom allgemeinen Flüchtlingsschutz dadurch, dass diese den Schutz der (hier) UNRWA genießen. Entfällt dieser Schutz, ohne dass das Schicksal der palästinensischen Volkszugehörigen endgültig durch die Vereinten Nationen geregelt ist, so fallen diese Personen ipso facto unter den Flüchtlingsschutz, d.h. ihnen wird kraft der Konvention ohne Einzelfallbetrachtung als Ersatz für den von der UNRWA gewährten Schutz ein umfassender Flüchtlingsschutz durch die Vertragsstaaten zuerkannt. Diese Konzeption ist nur in sich schlüssig, wenn auch dem entfallenen Schutz durch die UNRWA, der ersetzt wird, eine gewisse Qualität in Bezug auf die Befriedigung von Grundbedürfnissen innegewohnt hat. Die der UNRWA übertragene Aufgabe umfasst die Tätigkeitsfelder Ausbildung, medizinische Versorgung, Fürsorge und Sozialdienste, Kleinkredite, Lagerinfrastruktur und -verbesserung sowie humanitäre Hilfe, im Fürsorge- und Sozialsektor auch die Unterstützung der ärmsten Flüchtlinge. Deren Unterstützung schließt die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln, finanzielle Unterstützung sowie – wenn nötig – die Unterbringung mit ein.(zu den Einzelheiten: Wikipedia, Stichwort UNRWA) Die zentralen, allen Flüchtlingen zugute kommenden Betätigungsfelder liegen hiernach im Bildungs- und Gesundheitssektor, während die Versorgung mit Lebensmitteln und gegebenenfalls mit Wohnraum eine entsprechende Bedürftigkeit voraussetzt. Die Familie des Klägers, die seinen Bekundungen zufolge Lebensmittelzuteilungen erhält, gehört mithin zu den ärmeren schutzbedürftigen, die auch Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Wenngleich die UNRWA weder die Aufgabe noch die Möglichkeit hat, den von ihr betreuten palästinensischen Flüchtlingen einen allgemeinen Schutz zu gewähren und sie weder legitimiert noch dafür gerüstet ist, politische Verfolgung oder nicht politisch motivierte Zwangsmaßnahmen des Aufnahmestaates oder von dritter Seite, Einwirkungen infolge eines Krieges oder sonstige Gefahren abzuwehren(BVerwG, Urteil vom 21.1.1992, a.a.O., Rdnr. 21), wird die Organisation ihrer als Versorgungsauftrag ausgestalteten Aufgabe nur gerecht, wenn sie gewährleisten kann, dass der Bildungs- und der medizinische Bedarf sowie gegebenenfalls die Grundversorgung mit Nahrung und Unterkunft in einem Umfang zur Verfügung stehen, der den Grundbedarf der diese Unterstützung in Anspruch nehmenden Menschen abdeckt. Hiervon kann fallbezogen keine Rede sein. Nach alldem ist der Senat – im Einklang mit der Einschätzung des Zweiten Senats – überzeugt, dass die ehemals durch das Wirken der UNRWA im Lager Nairab unterstützten und dort registrierten Palästinenser, mithin auch der Kläger, sich seit 2015 in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden haben und es der UNRWA unter den vorbezeichneten Umständen unmöglich war, ihnen Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Dem Kläger stand im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien auch keine Möglichkeit offen, in anderen Teilen des Mandatsgebietes den Schutz der UNRWA in Anspruch zu nehmen. Nach im Kern übereinstimmender Auskunftslage haben sowohl Jordanien als auch der Libanon als zum Mandatsgebiet der UNRWA zählende Nachbarstaaten Syriens ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien geschlossen, und zwar bereits vor der vorliegend im Oktober 2015 erfolgten Ausreise des Klägers aus Syrien.(vgl. dazu etwa die Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, Drs. 18/8201 vom 20.4.2016, zur Situation des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten und der aus Syrien geflüchteten Palästinenserinnen und Palästinenser, Seite 2 (Vorbemerkung der Fragesteller), wonach palästinensische Flüchtlinge seit Mitte 2012 von jordanischen Sicherheitskräften an der Grenze abgewiesen werden und seit Januar 2013 ein offizielles jordanisches Einreiseverbot besteht sowie „unzählige“ Palästinenserinnen und Palästinenser nach Syrien abgeschoben bzw. in einem Lager unter menschenunwürdigen Bedingungen eingesperrt worden sein sollen; vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 5.1.2017, Seite 35, wonach Jordanien und Libanon ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien im Jahr 2015 geschlossen haben; auch nach Angaben der UNRWA (www.unrwa.org/syria-crisis) ist die Grenzschließung für palästinensische Flüchtlinge im Falle von Jordanien bereits frühzeitig („early in the conflict“) und im Falle des Libanon im Mai 2015 erfolgt; ebenso spricht der Fact Finding Mission Report Syrien der BFA, August 2017, davon, dass Palästinensern die Einreise in den Libanon in der Praxis willkürlich verweigert wird (dort Seite 32); im Übrigen sind auch in der Türkei (die nicht zum Mandatsgebiet der UNRWA zählt) Einreisebeschränkungen für Palästinenser in Kraft (vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, Seite 32) bzw. hat die Türkei die Grenzen zu Syrien mittlerweile de facto geschlossen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 5.1.2017, Seite 36); die Grenze zwischen Syrien und dem Irak (der gleichfalls nicht zum Mandatsgebiet der UNRWA zählt) soll ebenfalls für Flüchtlinge geschlossen sein (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 5.1.2017, Seite 36); ferner ist es für (syrische) Palästinenser schwierig bis unmöglich, in Nachbarländern Syriens einen legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen oder Dokumente zu erhalten und sind sie dort einem erhöhten Ausbeutungsrisiko ausgesetzt (vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, Seiten 32 f.)) Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger in einem anderen Flüchtlingslager der UNRWA innerhalb Syriens deren Schutz hätte in Anspruch nehmen können. Dem stand und steht entgegen, dass viele UNRWA-Einrichtungen in Syrien zerstört oder für die UNRWA nicht zugänglich sind, wie zum Beispiel 50 % der Schulen.(BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, Seite 29) Zu zahlreichen Flüchtlingslagern – einschließlich Yarmouk , Sbeineh , Khan Eshieh , Ein El Tal, Dara’a und Husseiniyeh – besteht nach Angaben der UNRWA keine gesicherte Zugangsmöglichkeit.(vgl. die amtliche Stellungnahme der UNRWA vom 14.10.2013: UNRWA deplores the violence in Dera’a Refugee Camp (www.unrwa.org/newsroom/official-statements)) Auch andere Quellen berichten, dass von den 12 palästinensischen Flüchtlingslagern in Syrien fünf entweder zerstört wurden oder für die UNRWA unzugänglich sind und in anderen Lagern Palästinenser eingeschlossen sind, wodurch ihr Zugang zu humanitärer Hilfe extrem eingeschränkt ist.(BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 31; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 5.1.2017, S. 37) Hinzu kommt, dass es nach der Auskunftslage für Palästinenser, zum Beispiel mangels gültiger syrischer Dokumente, schwierig ist, sich durch Checkpoints zu bewegen, und ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens wegen der Registrierungspflicht und der Genehmigungspflicht für einen Wohnortwechsel reduziert ist.(BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 31) Durchgreifende Verbesserungen in Bezug auf das Lager Nairab erschließen sich aus der Auskunftslage nicht. Ausweislich eines Berichts vom 19.8.2017(http://www.nedaa-sy.com/en/news/1163) ist das Camp nach wie vor von Waffenlagern aus allen Richtungen umgeben. Es sei als strategischer Ort für den Krieg in Syrien intensiven Bombenangriffen ausgesetzt. Die Waffenlager um Aleppo waren erst kürzlich wieder Ziel von Raketenangriffen.(Hannoversche Allgemeine Zeitung, http://www.haz.de/Nachrichten/Politik/Deutschland-Welt/Explosionen-erschuettern-Militaerstuetzpunkte-in-Syrien) Unter derartigen Umständen liegt fern, dass den staatenlosen Palästinensern dort wieder Lebensverhältnisse gewährleistet wären, die nach Vorgesagtem geeignet wären, diese Personengruppe von dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG auszuschließen und auf den – allenfalls rudimentären – Schutz seitens der UNRWA zu verweisen. Da schließlich die Lage der staatenlosen Palästinenser bis heute nicht endgültig geklärt wurde(vgl. Resolution Nr. 66/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9.12.2011, Ziff. 1 und 3) und in Bezug auf die Person des Klägers ein Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 AsylG nicht in Rede steht, ist der Kläger unmittelbar Flüchtling im Sinne der Konvention und damit im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 AsylG, was die Beklagte förmlich festzustellen haben wird. Ergänzend sei angemerkt, dass unter den aufgezeigten tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sehr viel dafür spricht, dass auch die Kriterien, unter denen das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteile vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, juris, und vom 21.1.1992, a.a.O.) den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D Abs. 2 GFK und demzufolge des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG eröffnet sieht, fallbezogen erfüllt sind. Das Bundesverwaltungsgericht sieht den Anwendungsbereich dieser Vorschriften in zwei Fallgestaltungen als gegeben an. Vornehmlich - im Sinn einer ersten Fallgruppe - beziehe sich deren Regelungsgehalt auf die gesamte Gruppe der staatenlosen Palästinenser, deren Flüchtlingsschicksal insgesamt von den Vereinten Nationen habe gelöst werden sollen. Bei Vertragsschluss habe man sich dementsprechend unter Wegfall des Schutzes oder Beistandes vor allem die Beendigung des UNRWA-Mandates vorgestellt, das sich auf die Gesamtheit der palästinensischen Flüchtlinge beziehe. Eine Anwendung der Genfer Konvention auf palästinensische Flüchtlinge habe erst in Betracht kommen sollen, wenn die Hilfe der Vereinten Nationen ein Ende finde und deren Organisation oder Institution ihre Tätigkeit einstellen würde. Dem korrespondiere, dass Abs. 2 der Vorschrift auf eine endgültige Regelung des Schicksals dieser Personen, etwa durch Rückführung in ihre Heimat oder Ansiedlung im Aufnahmestaat, abstelle, denn auch dieses Erfordernis beziehe sich nicht auf Einzelpersonen, sondern auf eine Personengruppe.(BVerwG, Urteil vom 4.6.1991, a.a.O., Rdnr.29) Hiernach genießt der Betroffene dann nicht mehr den Schutz oder Beistand der UNRWA, wenn die Unterstützung der gesamten Personengruppe, für die die Organisation bisher tätig geworden ist, endet. Dies sei der Fall, wenn die Organisation ihre Tätigkeit einstellt oder ihre Schutz- oder Beistandsleistung nicht nur vorübergehend verhindert wird.(BVerwG, Urteil vom 31.1.1992, a.a.O., Rdnr. 27) Von einer solchen nicht nur vorübergehenden Verhinderung der Schutzgewährung dürfte ausweislich des ausgewerteten Erkenntnismaterials und der vorstehenden Ausführungen fallbezogen auszugehen sein, denn die UNRWA kann ihren Schutzauftrag nicht mehr in einem den rechtlichen Anforderungen genügenden Umfang erfüllen. Dieser Einschätzung stehen die weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu der zweiten Fallgruppe im Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D GFK nicht entgegen. Die Vorschrift solle nicht nur der gesamten Gruppe, sondern auch jedem einzelnen palästinensischen Flüchtling Hilfe gewährleisten, solange eine endgültige Regelung entsprechend den Entschließungen der Vereinten Nationen nicht erfolgt ist, sei es in Form von Schutz oder Beistand seitens der dazu berufenen Organisation oder Institution der Vereinten Nationen (Abs. 1) oder durch Gewährung der in der Genfer Konvention festgelegten Vergünstigungen seitens der Vertragsstaaten (Abs. 2). Dabei legt das Bundesverwaltungsgericht das Tatbestandsmerkmal „Wegfall des Schutzes oder Beistands der UNRWA aus irgendeinem Grund“ dahin aus, dass es nicht schon dann erfüllt sein, wenn der Betroffene den Schutz oder Beistand von sich aus aufgegeben hat. Denn der innere Grund für die Ausschlussklausel des Art. 1 Abschnitt D Abs. 1 GFK liege darin, dass die palästinensischen Flüchtlinge primär auf den UNRWA-Schutz verwiesen werden sollen. Die Bestimmungen der Genfer Konvention sollten nicht schlechthin, sondern gemäß Abs. 2 der Vorschrift nur dann anwendbar sein, wenn der Schutz oder Beistand durch die UNRWA nicht mehr geleistet werden könne. Diese Situation bestehe nicht im Falle einer freiwilligen Aufgabe der UNRWA-Betreuung. Der Zweck der Regelung würde verfehlt werden, wenn die Betroffenen wählen könnten, ob sie speziell den Schutz oder Beistand nach Abs. 1 oder allgemein die Vergünstigungen der Genfer Konvention nach Abs. 2 in Anspruch nehmen.(BVerwG, Urteil vom 4.6.1991, a.a.O., Rdnrn. 28 ff.) Dem ist aus Sicht des Senats zuzustimmen. Die Konvention - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - gehe zwar nicht davon aus, dass Flüchtlinge das Tätigkeitsgebiet - zum Beispiel für eine Besuchs- oder Geschäftsreise oder für eine Beschäftigung als Gastarbeiter - nicht verlassen dürften. Wenn allerdings der Betroffene das Gebiet zunächst freiwillig verlassen habe, ihm aber aufgrund einer späteren Entwicklung staatlicherseits aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, die Rückkehr verweigert werde, sei der durch die UNRWA gewährte Schutz mit der Folge, dass ipso facto ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entstanden sei, weggefallen.(BVerwG, Urteil vom 4.6.1991, a.a.O., Rdnrn. 31 ff. unter Hinweis auf die zur Zeit der Ausreise nicht vorhersehbare seit 1967 andauernde Besetzung des Gaza-Streifens durch Israel; Vertretenmüssen hingegen bejaht im Urteil vom 21.1.1992, a.a.O., Rdnr. 32) Nicht ausreichend sei indes, so das Bundesverwaltungsgericht, eine Ausreise wegen bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse und aus Furcht, in diese verwickelt zu werden bzw. von einer der Bürgerkriegsparteien verfolgt zu werden.(BVerwG, Urteil vom 21.1.1992. a.a.O., Rdnr. 35) Nach Sinn und Zweck der Ausschlussklausel sollten nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall des Schutzes oder Beistandes bewirken, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukomme. Auch wenn im Einzelfall ein Verbleiben im Tätigkeitsgebiet der UNRWA bürgerkriegsbedingt unzumutbar sein könne, bedeute dies nicht, dass die Organisation ihre Tätigkeit eingestellt habe oder die Ausreise einer Einstellung der Tätigkeit gleichstünde. Dies gelte auch, wenn es die allgemeinen oder besonderen Lebensbedingungen, denen der Einzelne in dem Aufnahmestaat ausgesetzt sei, es nicht nur verständlich, sondern sogar zwingend erscheinen ließen, das Land zu verlassen. Denn soweit die UNRWA in dem betreffenden Land weiterhin tätig sei, solle den Vertragsstaaten nicht schon deswegen die Verantwortung für den Betroffenen zuwachsen. Wenn die Verhältnisse in dem Aufnahmestaat den Betroffenen zur Aufgabe des Schutzes oder Beistandes der UNRWA veranlassten, könne dies eine Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland aus humanitären Gründen rechtfertigen oder gebieten. Damit sei ein angemessener Schutz gewährleistet. Das Verlassen des Aufnahmestaates aus Furcht vor Verfolgung oder sonstigen Gefahren begründe nicht zusätzlich „ipso facto“ die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 Abschnitt D Abs. 2 GFK. Auch diese Argumentation überzeugt. Ungeachtet dessen steht sie der Feststellung, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, unter den konkreten Gegebenheiten nicht entgegen. Denn sie bezieht sich auf eine rein bürgerkriegsbedingte Ausreise, durch die der Betroffene sich aus freiem Entschluss des fortwährenden Schutzes der UNRWA begeben hat, während die Umstände, unter denen der Kläger Syrien verlassen hat, sich - wie aufgezeigt - gerade nicht in den allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs erschöpfen, sondern vielmehr nicht nur vorübergehend eine Situation eingetreten war, in der die Organisation - wenngleich bürgerkriegsbedingt - ihre Schutzaufgabe nicht mehr in einer den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention gerecht werdenden Weise erfüllen konnte. Die Auswirkungen des Bürgerkriegs auf die Handlungsfähigkeit der UNRWA in Syrien sind so massiv, dass die Organisation nicht nur vorübergehend verhindert ist, der ihr übertragenen Schutz- und Beistandsaufgabe gerecht zu werden. Damit wird der in Art. 1 Abschnitt D Abs. 1 GFK vorgesehene Schutz und Beistand auf unabsehbare Zeit nicht länger gewährt. Insoweit sei erneut betont, dass es der UNRWA nach dem verfügbaren Erkenntnismaterial spätestens seit etwa Mitte 2015 nicht mehr möglich ist, den in ihrem Tätigkeitsgebiet registrierten staatenlosen Palästinensern im Sinne der Konvention im gebotenen Umfang Schutz und Beistand zu gewähren. Dass dies sich als Folge des damals eskalierten Bürgerkriegs darstellt, ändert nichts daran, dass die Organisation die ihr übertragene Schutzgewährung im Lager Nairab nicht nur kurzfristig einstellen musste, weil es ihr unmöglich geworden war, den dort registrierten Palästinensern Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Bis zum heutigen Tag gibt es keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass es der UNRWA wieder dauerhaft möglich wäre, ihrem Schutzauftrag in Bezug auf die staatenlosen im Lager Nairab registrierten Palästinenser nach Maßgabe der Konvention gerecht zu werden. Damit ist nicht erkennbar, dass für den Kläger seit 2015 und bis heute die Möglichkeit bestanden hätte bzw. bestünde, dort einen dem Auftrag der Konvention genügenden Schutz zu erlangen. Die durch die Umstände erzwungene Einstellung der Schutzgewährung erfüllt demnach nach Einschätzung des Senats auch unter Anlegung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe den Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG mit der Folge, dass der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft außer Frage steht. Die weiter thematisierte Problematik, ob der Kläger ungeachtet seiner nach alldem ipso facto bestehenden Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund seines individuellen Vorbringens, insbesondere im Hinblick darauf, dass er sich im wehrpflichtigen Alter befindet, nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen könnte, ist demnach nicht mehr entscheidungserheblich. Insoweit sei angemerkt, dass diese Frage ausgehend von der Rechtsprechung des Zweiten Senats, der sich der erkennende Senat durch Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 1 A 543/17 vollumfänglich angeschlossen hat, zu verneinen wäre. Nach allem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Gründe Die vom Senat zugelassene und auch sonst hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegende Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat der hierauf gerichteten Klage – im Ergebnis – zu Recht stattgegeben. Die Entscheidung der Beklagten vom 2.6.2016, dem Kläger (nur) den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und den Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist als staatenloser Palästinenser Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, nachdem der ihm zunächst seitens der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) nach Maßgabe des Satzes 1 der Vorschrift gewährte Schutz weggefallen ist. Flüchtling ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – RL 2004/83(ebenso Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011) – ein Ausländer, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genossen hat, dem aber ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen endgültig geklärt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des erkennenden Gerichts sind staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der UNRWA, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteile vom 18.12.2017 – 2 A 541/17 –, juris, Rdnr. 25 ff. und vom 21.9.2017 – 2 A 447/17 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 – A 11 S 664/17 –; allgemein dazu: EuGH, Urteil vom 19.12.2017 – C 364/11 –) Diese Rechtsprechung bezieht sich unter anderem auf das Palästinenserlager Nairab , in dem auch der Kläger registriert ist. Der erkennende Senat schließt sich dieser maßgeblich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(EuGH, Urteile vom 19.12.2012 – C-364/11 –) gestützten Rechtsprechung an. Die Umstände, unter denen der Kläger Syrien verlassen hat, erschöpfen sich nicht in den allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs, sondern ausweislich der Auskunftslage war es der UNRWA zur Zeit seiner Ausreise nicht nur vorübergehend nicht mehr möglich, den im Lager Nairab registrierten Staatenlosen Palästinensern, mithin auch dem Kläger, im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Im Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D GFK bzw. des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 und des § 3 Abs. 3 AsylG ist zwischen unterschiedlichen Gruppen staatenloser Palästinenser zu differenzieren. Es gibt die Gruppe derer, die im Herkunftsland Syrien den Schutz oder Beistand des UNRWA genossen haben und dies durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung ihrer Registrierung(EuGH, Urteil vom 17.6.2010 - C-31/09 -, juris Glied.-Nr. 52) oder auf andere Weise(EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nrn. 45, 52) nachweisen können. Daneben steht die Gruppe derer, die zur Zeit ihres Aufenthalts in ihrem Herkunftsland zwar kraft ihrer Abstammung einen Anspruch auf Gewährung von Schutz bzw. Beistand des UNRWA gehabt hätten, tatsächlich aber einen solchen Schutz bzw. Beistand nicht in Anspruch genommen haben.(EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nrn. 39, 53) Der erstgenannte Personenkreis unterfällt dem Regelungsgefüge des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a RL 2004/83 bzw. des § 3 Abs. 3 AsylG mit der Folge, dass auf einen Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus behördlicher- bzw. gerichtlicherseits in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 RL 2004/83 zu prüfen ist, ob der Wegzug des Betreffenden durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen des Gebiets gezwungen und somit daran gehindert haben, den vom UNWRA gewährten Beistand zu genießen. Dies setzt voraus, dass der Betreffende sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der UNWRA unmöglich war, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der Organisation übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.(EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 -, juris Glied.-Nrn 61 ff.) Ist dies zu bejahen und liegt keiner der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b oder der Abs. 2 und 3 der Richtlinie vor, so ist dem Betreffenden „ipso facto“ der Schutz der Richtlinie zuzuerkennen, ohne dass er nachweisen müsste, Verfolgung im Sinn des Art. 2 Buchst. c RL 2004/83 zu fürchten.(EuGH, Urteil vom 19.12.2012, a.a.O., Glied.-Nrn. 70 ff, 81) Denn nach Art. 1 Abschnitt D Abs. 2 GFK genießen Personen, die Schutz bzw. Hilfe im Sinn des Abs. 1 der Vorschrift erhalten haben, alle Rechte des Abkommens, wenn der Schutz bzw. die Hilfe aus irgendeinem Grund weggefallen ist, ohne dass die Stellung dieser Personen durch entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt worden wäre. Hiermit korrespondierend gibt § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG vor, das unter besagten Voraussetzungen die Abs. 1 und 2 des § 3 AsylG anwendbar sind. Kraft dieser Rechtsfolgenverweisung(OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2017 – 2 A 541/17 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 – A 11 S 664/17 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 – 18 A 901/11 –, juris; Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77) ist die Flüchtlingseigenschaft ohne Einzelfallprüfung, ob die Voraussetzungen eines individuellen Verfolgungsschicksals im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, zuzuerkennen. Der zweitgenannte Personenkreis staatenloser Palästinenser, die den Schutz der UNRWA nie in Anspruch genommen haben, wird demgegenüber durch die vorgenannten Regelungen nicht begünstigt, was zur Folge hat, dass die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus voraussetzt, dass der Nachweis eines individuellen Verfolgungschicksals geführt wird.(EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nrn. 39 ff.) Der Kläger gehört dem erstgenannten Personenkreis an. Insbesondere ist er – entgegen den bisherigen Angaben in der Klageschrift sowie im erstinstanzlichen Urteil – nicht syrischer Staatsangehöriger, was zur Folge hätte, dass seine Lage, namentlich seine Staatsangehörigkeit, geklärt wäre und es daher an einer nach der zitierten Vorschrift zwingenden Anerkennungsvoraussetzung fehlte.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.11.2017 – 2 A 232/17 –) Der Kläger wurde zwar ursprünglich von der Beklagten als syrischer Staatsangehöriger erfasst, diese Erfassung wurde jedoch am 3.12.2015 aufgrund der Vorlage von Passunterlagen berichtigt, und als Staatsangehörigkeit wurde „sonst. asiat. Staatsangeh. “ in die Personendaten aufgenommen. Auch in der Dolmetscherabfrage vom selben Tag ist in der Zeile Staatsangehörigkeit „Palästinenser“ angegeben. Des Weiteren ist in der Urkundenvorprüfung AVS unter der Rubrik Dokumentart „ID-Karte Palästinenser“ vermerkt. In seiner Anhörung am 29.12.2015 hat der Kläger auf die Frage nach seiner Staatsangehörigkeit geantwortet: „Ich bin Palästinenser aus Syrien.“ Nur so lässt sich auch erklären, dass der Kläger mit seiner Familie ausweislich der von ihm nunmehr im Berufungsverfahren vorgelegten Kopie eine Registrierungskarte von der UNRWA als palästinensischer Flüchtling registriert und im Flüchtlingscamp Nairab betreut wurde. Dass der Kläger im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 2.6.2016 sowie im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren als syrischer Staatsangehöriger bezeichnet worden ist, beruht demgemäß – wie seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt – auf einem Irrtum. Der Kläger ist ausweislich des von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten englischsprachigen „Family Record“ (Report No.: ...) der UNRWA vom 23.9.2014 (Family Registration ID: ...) als Familienangehöriger des A... (Registration No ...), also seines Vaters, als palästinensischer Flüchtling (Registration No ...) bei dieser registriert und wurde im Camp Nairab betreut. Die Registrierung bei der UNRWA ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme von Schutz und Beistand dieser Organisation.(EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Rdnr. 52) Ist mithin der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG eröffnet, so ist auf den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft behördlicher- bzw. gerichtlicherseits als Voraussetzung der Feststellung, dass der Beistand oder der Schutz im Sinn des Satzes 1 der Vorschrift nicht länger gewährt wird, zu prüfen, ob sein Wegzug durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen des Gebiets zwingen und somit daran hindern, den von der UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Angesichts des Ziels von Art. 1 Abschnitt D GFK, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Zur Klärung dieser Frage ist eine individuelle Prüfung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen, in deren Rahmen Art. 4 Abs. 3 RL 2004/83 entsprechend angewandt werden kann.(EuGH, Urteil vom 19.12.2012, a.a.O., Rdnrn. 61 ff.) Demgemäß sind entsprechend den Buchstaben a bis c der letztgenannten Vorschrift alle für die Fragestellung relevanten mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die maßgeblichen Angaben des Klägers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und persönlichen Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen. Ausgehend von den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Schutz des Klägers durch die UNRWA aus Umständen weggefallen ist, die von seinem Willen unabhängig waren. Dabei kann mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben, ob der Wegfall des Schutzes bereits dadurch indiziert wird das dem Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.(bejahend: VGH Baden-Württemberg Urteil vom 28.6.2017 – A 11 S 664/17 –, juris Rdnr. 24, und OVG des Saarlandes, 2. Senat, z.B. Urteil vom 18.12.2017 – 2 A 541/17 –, juris; unter Umständen in eine andere Richtung weisend: BVerwG, Urteil vom 21.1.1992, a.a.O., Rdnr. 31) Nach einem im Internet verfügbaren, auf Aussagen von Augenzeugen basierenden Pressebericht aus der Zeit unmittelbar vor der Ausreise des Klägers(vgl. den Reisebericht des türkischen Journalisten Fehim Tastekin , Das andere Syrien, Teil 3 vom 7.8.2015, dort der Abschnitt „Das Camp im Visir “) haben syrische „Oppositionelle“ damals nach einem von ihnen verübten Terroranschlag und nach Tötung von 19 palästinensischen Jugendlichen angefangen, Menschen aus dem Camp zu entführen und zu töten. Ziel sei es gewesen, das damals von Al-Kuds-Brigaden geschützte Lager Nairab etwa 8 km östlich des Stadtzentrums beim Flughafen Aleppo einzunehmen und als Ausgangsbasis für die Eroberung eines benachbarten gleichnamigen Luftwaffenstützpunkts zu nutzen. Das Camp sei daher zunächst mit Mörsergranaten beschossen worden.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.3.2018 – 2 A 625/17 –) Weiter heißt es in dem Bericht: „Sie hatten das Ziel, das Camp Nairab einzunehmen und als Ausgangsbasis für die Einnahme des Luftwaffenstützpunkts Nairab zu benutzen. (...) Einer ihrer sogenannten Experten hat in dem Fernsehsender Al Jazeera verkündet, dass für die Einnahme des Luftwaffenstützpunkts die Kontrolle des Nairab -Camps unerlässlich ist. Daraufhin wurden die Angriffe intensiver. 10 Monate lang lebten wir unter Belagerung. Die Menschen haben angefangen Gras zu essen, um ihren Hunger zu unterdrücken. Kinder starben wegen Unterernährung. Unzählige Male starteten sie Angriffe auf das Camp, jedes Mal haben wir sie zurückgeschlagen. Innerhalb von 21 Tagen haben sie 72 Grad-Raketen auf uns abgefeuert. 100 Häuser stürzten ein. Mit einer aus Merjii gestarteten Rakete haben sie einen Armeehubschrauber abgeschossen, der auf ein Wohngebiet abstürzte, dabei starben 18 Menschen, 50 wurden verletzt. Dann haben sie Khandarat belagert, 15 Jugendliche wegen angeblicher Kollaboration mit dem Regime getötet. 10.000 von den 15.000 Palästinensern in Khandarat flüchteten hierher. Zusammen mit den Flüchtlingen aus anderen Orten wuchs die Zahl der Camp-Bewohner auf 50.000. Mit dem Zutritt der Jugendlichen aus Khandarat zu uns haben wir angefangen auch den Westen von Aleppo zu beschützen. Wir haben 209 Märtyrer und 400 Verletzte zu beklagen.“ Angesichts der im vorstehend zitierten Bericht beschriebenen Umstände, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, ist nicht zu erkennen, dass es der UNRWA in der Folgezeit (noch) möglich gewesen wäre, den von ihr betreuten staatenlosen Palästinensern, unter anderem dem Kläger, im Mandatsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe in Einklang stehen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, auch noch in der Zeit vor seiner Ausreise von der UNRWA regelmäßig, nämlich alle zwei Monate, mit Grundnahrungsmitteln wie Reis, Mehl, Zucker und Konserven, versorgt worden zu sein. Allerdings hätte die Nahrung manchmal nur einen Monat lang gereicht. Großhändler seien nur gelegentlich ins Camp gelangt, wenn die Straßen nicht gesperrt gewesen seien. Um Wasser zu bekommen, hätten manche Leute Brunnen gebohrt. Geldleistungen habe die UNRWA nicht erbracht. Bereits im Rahmen seiner Anhörung durch die Beklagte hatte der Kläger dementsprechend angegeben, konkreter Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass die Mittel erschöpft gewesen seien. Dass der Kläger somit nach seinen Angaben nicht völlig von Leistungen der UNRWA ausgeschlossen war, steht der Annahme der Unfreiwilligkeit seiner Ausreise wegen fehlender Möglichkeiten der UNRWA, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen, nicht entgegen. Nach der Konzeption der GFK rechtfertigt sich der Ausschluss der staatenlosen Palästinenser vom allgemeinen Flüchtlingsschutz dadurch, dass diese den Schutz der (hier) UNRWA genießen. Entfällt dieser Schutz, ohne dass das Schicksal der palästinensischen Volkszugehörigen endgültig durch die Vereinten Nationen geregelt ist, so fallen diese Personen ipso facto unter den Flüchtlingsschutz, d.h. ihnen wird kraft der Konvention ohne Einzelfallbetrachtung als Ersatz für den von der UNRWA gewährten Schutz ein umfassender Flüchtlingsschutz durch die Vertragsstaaten zuerkannt. Diese Konzeption ist nur in sich schlüssig, wenn auch dem entfallenen Schutz durch die UNRWA, der ersetzt wird, eine gewisse Qualität in Bezug auf die Befriedigung von Grundbedürfnissen innegewohnt hat. Die der UNRWA übertragene Aufgabe umfasst die Tätigkeitsfelder Ausbildung, medizinische Versorgung, Fürsorge und Sozialdienste, Kleinkredite, Lagerinfrastruktur und -verbesserung sowie humanitäre Hilfe, im Fürsorge- und Sozialsektor auch die Unterstützung der ärmsten Flüchtlinge. Deren Unterstützung schließt die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln, finanzielle Unterstützung sowie – wenn nötig – die Unterbringung mit ein.(zu den Einzelheiten: Wikipedia, Stichwort UNRWA) Die zentralen, allen Flüchtlingen zugute kommenden Betätigungsfelder liegen hiernach im Bildungs- und Gesundheitssektor, während die Versorgung mit Lebensmitteln und gegebenenfalls mit Wohnraum eine entsprechende Bedürftigkeit voraussetzt. Die Familie des Klägers, die seinen Bekundungen zufolge Lebensmittelzuteilungen erhält, gehört mithin zu den ärmeren schutzbedürftigen, die auch Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Wenngleich die UNRWA weder die Aufgabe noch die Möglichkeit hat, den von ihr betreuten palästinensischen Flüchtlingen einen allgemeinen Schutz zu gewähren und sie weder legitimiert noch dafür gerüstet ist, politische Verfolgung oder nicht politisch motivierte Zwangsmaßnahmen des Aufnahmestaates oder von dritter Seite, Einwirkungen infolge eines Krieges oder sonstige Gefahren abzuwehren(BVerwG, Urteil vom 21.1.1992, a.a.O., Rdnr. 21), wird die Organisation ihrer als Versorgungsauftrag ausgestalteten Aufgabe nur gerecht, wenn sie gewährleisten kann, dass der Bildungs- und der medizinische Bedarf sowie gegebenenfalls die Grundversorgung mit Nahrung und Unterkunft in einem Umfang zur Verfügung stehen, der den Grundbedarf der diese Unterstützung in Anspruch nehmenden Menschen abdeckt. Hiervon kann fallbezogen keine Rede sein. Nach alldem ist der Senat – im Einklang mit der Einschätzung des Zweiten Senats – überzeugt, dass die ehemals durch das Wirken der UNRWA im Lager Nairab unterstützten und dort registrierten Palästinenser, mithin auch der Kläger, sich seit 2015 in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden haben und es der UNRWA unter den vorbezeichneten Umständen unmöglich war, ihnen Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Dem Kläger stand im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien auch keine Möglichkeit offen, in anderen Teilen des Mandatsgebietes den Schutz der UNRWA in Anspruch zu nehmen. Nach im Kern übereinstimmender Auskunftslage haben sowohl Jordanien als auch der Libanon als zum Mandatsgebiet der UNRWA zählende Nachbarstaaten Syriens ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien geschlossen, und zwar bereits vor der vorliegend im Oktober 2015 erfolgten Ausreise des Klägers aus Syrien.(vgl. dazu etwa die Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, Drs. 18/8201 vom 20.4.2016, zur Situation des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten und der aus Syrien geflüchteten Palästinenserinnen und Palästinenser, Seite 2 (Vorbemerkung der Fragesteller), wonach palästinensische Flüchtlinge seit Mitte 2012 von jordanischen Sicherheitskräften an der Grenze abgewiesen werden und seit Januar 2013 ein offizielles jordanisches Einreiseverbot besteht sowie „unzählige“ Palästinenserinnen und Palästinenser nach Syrien abgeschoben bzw. in einem Lager unter menschenunwürdigen Bedingungen eingesperrt worden sein sollen; vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 5.1.2017, Seite 35, wonach Jordanien und Libanon ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien im Jahr 2015 geschlossen haben; auch nach Angaben der UNRWA (www.unrwa.org/syria-crisis) ist die Grenzschließung für palästinensische Flüchtlinge im Falle von Jordanien bereits frühzeitig („early in the conflict“) und im Falle des Libanon im Mai 2015 erfolgt; ebenso spricht der Fact Finding Mission Report Syrien der BFA, August 2017, davon, dass Palästinensern die Einreise in den Libanon in der Praxis willkürlich verweigert wird (dort Seite 32); im Übrigen sind auch in der Türkei (die nicht zum Mandatsgebiet der UNRWA zählt) Einreisebeschränkungen für Palästinenser in Kraft (vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, Seite 32) bzw. hat die Türkei die Grenzen zu Syrien mittlerweile de facto geschlossen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 5.1.2017, Seite 36); die Grenze zwischen Syrien und dem Irak (der gleichfalls nicht zum Mandatsgebiet der UNRWA zählt) soll ebenfalls für Flüchtlinge geschlossen sein (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 5.1.2017, Seite 36); ferner ist es für (syrische) Palästinenser schwierig bis unmöglich, in Nachbarländern Syriens einen legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen oder Dokumente zu erhalten und sind sie dort einem erhöhten Ausbeutungsrisiko ausgesetzt (vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, Seiten 32 f.)) Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger in einem anderen Flüchtlingslager der UNRWA innerhalb Syriens deren Schutz hätte in Anspruch nehmen können. Dem stand und steht entgegen, dass viele UNRWA-Einrichtungen in Syrien zerstört oder für die UNRWA nicht zugänglich sind, wie zum Beispiel 50 % der Schulen.(BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, Seite 29) Zu zahlreichen Flüchtlingslagern – einschließlich Yarmouk , Sbeineh , Khan Eshieh , Ein El Tal, Dara’a und Husseiniyeh – besteht nach Angaben der UNRWA keine gesicherte Zugangsmöglichkeit.(vgl. die amtliche Stellungnahme der UNRWA vom 14.10.2013: UNRWA deplores the violence in Dera’a Refugee Camp (www.unrwa.org/newsroom/official-statements)) Auch andere Quellen berichten, dass von den 12 palästinensischen Flüchtlingslagern in Syrien fünf entweder zerstört wurden oder für die UNRWA unzugänglich sind und in anderen Lagern Palästinenser eingeschlossen sind, wodurch ihr Zugang zu humanitärer Hilfe extrem eingeschränkt ist.(BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 31; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 5.1.2017, S. 37) Hinzu kommt, dass es nach der Auskunftslage für Palästinenser, zum Beispiel mangels gültiger syrischer Dokumente, schwierig ist, sich durch Checkpoints zu bewegen, und ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens wegen der Registrierungspflicht und der Genehmigungspflicht für einen Wohnortwechsel reduziert ist.(BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 31) Durchgreifende Verbesserungen in Bezug auf das Lager Nairab erschließen sich aus der Auskunftslage nicht. Ausweislich eines Berichts vom 19.8.2017(http://www.nedaa-sy.com/en/news/1163) ist das Camp nach wie vor von Waffenlagern aus allen Richtungen umgeben. Es sei als strategischer Ort für den Krieg in Syrien intensiven Bombenangriffen ausgesetzt. Die Waffenlager um Aleppo waren erst kürzlich wieder Ziel von Raketenangriffen.(Hannoversche Allgemeine Zeitung, http://www.haz.de/Nachrichten/Politik/Deutschland-Welt/Explosionen-erschuettern-Militaerstuetzpunkte-in-Syrien) Unter derartigen Umständen liegt fern, dass den staatenlosen Palästinensern dort wieder Lebensverhältnisse gewährleistet wären, die nach Vorgesagtem geeignet wären, diese Personengruppe von dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG auszuschließen und auf den – allenfalls rudimentären – Schutz seitens der UNRWA zu verweisen. Da schließlich die Lage der staatenlosen Palästinenser bis heute nicht endgültig geklärt wurde(vgl. Resolution Nr. 66/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9.12.2011, Ziff. 1 und 3) und in Bezug auf die Person des Klägers ein Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 AsylG nicht in Rede steht, ist der Kläger unmittelbar Flüchtling im Sinne der Konvention und damit im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 AsylG, was die Beklagte förmlich festzustellen haben wird. Ergänzend sei angemerkt, dass unter den aufgezeigten tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sehr viel dafür spricht, dass auch die Kriterien, unter denen das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteile vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, juris, und vom 21.1.1992, a.a.O.) den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D Abs. 2 GFK und demzufolge des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG eröffnet sieht, fallbezogen erfüllt sind. Das Bundesverwaltungsgericht sieht den Anwendungsbereich dieser Vorschriften in zwei Fallgestaltungen als gegeben an. Vornehmlich - im Sinn einer ersten Fallgruppe - beziehe sich deren Regelungsgehalt auf die gesamte Gruppe der staatenlosen Palästinenser, deren Flüchtlingsschicksal insgesamt von den Vereinten Nationen habe gelöst werden sollen. Bei Vertragsschluss habe man sich dementsprechend unter Wegfall des Schutzes oder Beistandes vor allem die Beendigung des UNRWA-Mandates vorgestellt, das sich auf die Gesamtheit der palästinensischen Flüchtlinge beziehe. Eine Anwendung der Genfer Konvention auf palästinensische Flüchtlinge habe erst in Betracht kommen sollen, wenn die Hilfe der Vereinten Nationen ein Ende finde und deren Organisation oder Institution ihre Tätigkeit einstellen würde. Dem korrespondiere, dass Abs. 2 der Vorschrift auf eine endgültige Regelung des Schicksals dieser Personen, etwa durch Rückführung in ihre Heimat oder Ansiedlung im Aufnahmestaat, abstelle, denn auch dieses Erfordernis beziehe sich nicht auf Einzelpersonen, sondern auf eine Personengruppe.(BVerwG, Urteil vom 4.6.1991, a.a.O., Rdnr.29) Hiernach genießt der Betroffene dann nicht mehr den Schutz oder Beistand der UNRWA, wenn die Unterstützung der gesamten Personengruppe, für die die Organisation bisher tätig geworden ist, endet. Dies sei der Fall, wenn die Organisation ihre Tätigkeit einstellt oder ihre Schutz- oder Beistandsleistung nicht nur vorübergehend verhindert wird.(BVerwG, Urteil vom 31.1.1992, a.a.O., Rdnr. 27) Von einer solchen nicht nur vorübergehenden Verhinderung der Schutzgewährung dürfte ausweislich des ausgewerteten Erkenntnismaterials und der vorstehenden Ausführungen fallbezogen auszugehen sein, denn die UNRWA kann ihren Schutzauftrag nicht mehr in einem den rechtlichen Anforderungen genügenden Umfang erfüllen. Dieser Einschätzung stehen die weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu der zweiten Fallgruppe im Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D GFK nicht entgegen. Die Vorschrift solle nicht nur der gesamten Gruppe, sondern auch jedem einzelnen palästinensischen Flüchtling Hilfe gewährleisten, solange eine endgültige Regelung entsprechend den Entschließungen der Vereinten Nationen nicht erfolgt ist, sei es in Form von Schutz oder Beistand seitens der dazu berufenen Organisation oder Institution der Vereinten Nationen (Abs. 1) oder durch Gewährung der in der Genfer Konvention festgelegten Vergünstigungen seitens der Vertragsstaaten (Abs. 2). Dabei legt das Bundesverwaltungsgericht das Tatbestandsmerkmal „Wegfall des Schutzes oder Beistands der UNRWA aus irgendeinem Grund“ dahin aus, dass es nicht schon dann erfüllt sein, wenn der Betroffene den Schutz oder Beistand von sich aus aufgegeben hat. Denn der innere Grund für die Ausschlussklausel des Art. 1 Abschnitt D Abs. 1 GFK liege darin, dass die palästinensischen Flüchtlinge primär auf den UNRWA-Schutz verwiesen werden sollen. Die Bestimmungen der Genfer Konvention sollten nicht schlechthin, sondern gemäß Abs. 2 der Vorschrift nur dann anwendbar sein, wenn der Schutz oder Beistand durch die UNRWA nicht mehr geleistet werden könne. Diese Situation bestehe nicht im Falle einer freiwilligen Aufgabe der UNRWA-Betreuung. Der Zweck der Regelung würde verfehlt werden, wenn die Betroffenen wählen könnten, ob sie speziell den Schutz oder Beistand nach Abs. 1 oder allgemein die Vergünstigungen der Genfer Konvention nach Abs. 2 in Anspruch nehmen.(BVerwG, Urteil vom 4.6.1991, a.a.O., Rdnrn. 28 ff.) Dem ist aus Sicht des Senats zuzustimmen. Die Konvention - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - gehe zwar nicht davon aus, dass Flüchtlinge das Tätigkeitsgebiet - zum Beispiel für eine Besuchs- oder Geschäftsreise oder für eine Beschäftigung als Gastarbeiter - nicht verlassen dürften. Wenn allerdings der Betroffene das Gebiet zunächst freiwillig verlassen habe, ihm aber aufgrund einer späteren Entwicklung staatlicherseits aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, die Rückkehr verweigert werde, sei der durch die UNRWA gewährte Schutz mit der Folge, dass ipso facto ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entstanden sei, weggefallen.(BVerwG, Urteil vom 4.6.1991, a.a.O., Rdnrn. 31 ff. unter Hinweis auf die zur Zeit der Ausreise nicht vorhersehbare seit 1967 andauernde Besetzung des Gaza-Streifens durch Israel; Vertretenmüssen hingegen bejaht im Urteil vom 21.1.1992, a.a.O., Rdnr. 32) Nicht ausreichend sei indes, so das Bundesverwaltungsgericht, eine Ausreise wegen bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse und aus Furcht, in diese verwickelt zu werden bzw. von einer der Bürgerkriegsparteien verfolgt zu werden.(BVerwG, Urteil vom 21.1.1992. a.a.O., Rdnr. 35) Nach Sinn und Zweck der Ausschlussklausel sollten nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall des Schutzes oder Beistandes bewirken, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukomme. Auch wenn im Einzelfall ein Verbleiben im Tätigkeitsgebiet der UNRWA bürgerkriegsbedingt unzumutbar sein könne, bedeute dies nicht, dass die Organisation ihre Tätigkeit eingestellt habe oder die Ausreise einer Einstellung der Tätigkeit gleichstünde. Dies gelte auch, wenn es die allgemeinen oder besonderen Lebensbedingungen, denen der Einzelne in dem Aufnahmestaat ausgesetzt sei, es nicht nur verständlich, sondern sogar zwingend erscheinen ließen, das Land zu verlassen. Denn soweit die UNRWA in dem betreffenden Land weiterhin tätig sei, solle den Vertragsstaaten nicht schon deswegen die Verantwortung für den Betroffenen zuwachsen. Wenn die Verhältnisse in dem Aufnahmestaat den Betroffenen zur Aufgabe des Schutzes oder Beistandes der UNRWA veranlassten, könne dies eine Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland aus humanitären Gründen rechtfertigen oder gebieten. Damit sei ein angemessener Schutz gewährleistet. Das Verlassen des Aufnahmestaates aus Furcht vor Verfolgung oder sonstigen Gefahren begründe nicht zusätzlich „ipso facto“ die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 Abschnitt D Abs. 2 GFK. Auch diese Argumentation überzeugt. Ungeachtet dessen steht sie der Feststellung, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, unter den konkreten Gegebenheiten nicht entgegen. Denn sie bezieht sich auf eine rein bürgerkriegsbedingte Ausreise, durch die der Betroffene sich aus freiem Entschluss des fortwährenden Schutzes der UNRWA begeben hat, während die Umstände, unter denen der Kläger Syrien verlassen hat, sich - wie aufgezeigt - gerade nicht in den allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs erschöpfen, sondern vielmehr nicht nur vorübergehend eine Situation eingetreten war, in der die Organisation - wenngleich bürgerkriegsbedingt - ihre Schutzaufgabe nicht mehr in einer den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention gerecht werdenden Weise erfüllen konnte. Die Auswirkungen des Bürgerkriegs auf die Handlungsfähigkeit der UNRWA in Syrien sind so massiv, dass die Organisation nicht nur vorübergehend verhindert ist, der ihr übertragenen Schutz- und Beistandsaufgabe gerecht zu werden. Damit wird der in Art. 1 Abschnitt D Abs. 1 GFK vorgesehene Schutz und Beistand auf unabsehbare Zeit nicht länger gewährt. Insoweit sei erneut betont, dass es der UNRWA nach dem verfügbaren Erkenntnismaterial spätestens seit etwa Mitte 2015 nicht mehr möglich ist, den in ihrem Tätigkeitsgebiet registrierten staatenlosen Palästinensern im Sinne der Konvention im gebotenen Umfang Schutz und Beistand zu gewähren. Dass dies sich als Folge des damals eskalierten Bürgerkriegs darstellt, ändert nichts daran, dass die Organisation die ihr übertragene Schutzgewährung im Lager Nairab nicht nur kurzfristig einstellen musste, weil es ihr unmöglich geworden war, den dort registrierten Palästinensern Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Bis zum heutigen Tag gibt es keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass es der UNRWA wieder dauerhaft möglich wäre, ihrem Schutzauftrag in Bezug auf die staatenlosen im Lager Nairab registrierten Palästinenser nach Maßgabe der Konvention gerecht zu werden. Damit ist nicht erkennbar, dass für den Kläger seit 2015 und bis heute die Möglichkeit bestanden hätte bzw. bestünde, dort einen dem Auftrag der Konvention genügenden Schutz zu erlangen. Die durch die Umstände erzwungene Einstellung der Schutzgewährung erfüllt demnach nach Einschätzung des Senats auch unter Anlegung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe den Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG mit der Folge, dass der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft außer Frage steht. Die weiter thematisierte Problematik, ob der Kläger ungeachtet seiner nach alldem ipso facto bestehenden Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund seines individuellen Vorbringens, insbesondere im Hinblick darauf, dass er sich im wehrpflichtigen Alter befindet, nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen könnte, ist demnach nicht mehr entscheidungserheblich. Insoweit sei angemerkt, dass diese Frage ausgehend von der Rechtsprechung des Zweiten Senats, der sich der erkennende Senat durch Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 1 A 543/17 vollumfänglich angeschlossen hat, zu verneinen wäre. Nach allem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.