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Beschluss

2 A 416/17

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 476/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr der A-Stadt. Am 9.9.2013 beantragte der Kläger bei dem Amtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden: die Beklagte), ihn aus beruflichen Gründen mit sofortiger Wirkung für sechs Monate vom Feuerwehrdienst bei der Freiwilligen Feuerwehr zu befreien. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass eine Beurlaubung nur durch den Löschbezirksführer erfolgen könne; er wurde gebeten, sich mit diesem in Verbindung zu setzen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 18.9.2013 mit, der Löschbezirksführer des Löschbezirks VIII habe mitgeteilt, dass der Kläger im Jahr 2013 bei mehr als drei angesetzten Übungen unentschuldigt gefehlt und auch sonst nicht regelmäßig am Feuerwehrdienst teilgenommen habe. Der Wehrführer habe daraufhin seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt beantragt. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der Brandschutzsatzung vom 17.2.2010 werde ein Feuerwehrangehöriger aus der Feuerwehr ausgeschlossen, wenn er innerhalb eines Jahres mehr als dreimal unentschuldigt den nach dem Jahresdienstplan anberaumten Ausbildungsveranstaltungen ferngeblieben ist. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; innerhalb der hierfür gesetzten Frist ging keine Antwort des Klägers ein. Mit Bescheid vom 19.11.2013 schloss die Beklagte den Kläger aus der Freiwilligen Feuerwehr der A-Stadt aus und forderte ihn auf, die ihm zur Verfügung gestellte Ausrüstung unverzüglich abzugeben. Zur Begründung bezog sie sich auf § 5 Abs. 3a der Brandschutzsatzung vom 17.10.1996, nach der ein Feuerwehrangehöriger aus der Feuerwehr ausgeschlossen werde, wenn er innerhalb eines Jahres mehr als dreimal unentschuldigt den nach dem Jahresdienstplan anberaumten Ausbildungsveranstaltungen ferngeblieben sei. Nach der schriftlichen Mitteilung des Löschbezirksführers des Löschbezirks VIII habe der Kläger im Jahre 2013 bei mehr als drei dienstplanmäßig angesetzten Übungen unentschuldigt gefehlt. Der Wehrführer habe daraufhin seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt beantragt. Am 10.12.2013 legte der Kläger Widerspruch ein. Das Widerspruchsverfahren wurde zunächst ausgesetzt, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, zu den in der von dem Löschbezirksführer geführten Anwesenheitsliste als unentschuldigt vermerkten Terminen Stellung zu nehmen. Hierzu trug der Kläger im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, dass er am 26.5.2013, am 23.6.2013 und am 20.7.2013 nicht anwesend gewesen sei. Am 4.8.2013 sei er in Urlaub gewesen. Letzteres habe er schon bei der Jahreshauptversammlung vor der gesamten Mannschaft vorgetragen. Im Rahmen seiner Stellungnahme legte der Löschbezirksführer im Löschbezirk VIII den Dienstplan für das Jahr 2013 vor. Die Behauptung des Klägers, am 26.5.2013, 23.6.2013 und 20.7.2013 anwesend gewesen zu sein, sei durch die Anwesenheitsliste widerlegt. Hinsichtlich der Abwesenheit des Klägers am 4.8.2013 hätten Rückfragen bei der Mannschaft ergeben, dass nichts davon bekannt sei, dass der Kläger schon bei der Jahreshauptversammlung seinen Urlaub angekündigt hätte. Inzwischen sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem gesamten Löschbezirk nachhaltig gestört. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.2.2015, der dem Kläger am 10.4.2015 zugestellt wurde, wies der Rechtsausschuss des Regionalverbands Saarbrücken den Widerspruch des Klägers zurück. Am 21.4.2015 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, dass er zum einen nicht mehr als dreimal unentschuldigt bei den im Jahresdienstplan anberaumten Ausbildungsveranstaltungen gefehlt habe. Zum anderen sei die Rechtsfolge des Ausschlusses nicht zwingend vorgeschrieben. Für den 4.8.2013 sei ein Entschuldigungsgrund belegt. Nur drei Fehltage reichten für einen Ausschluss nicht aus. Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.2.2017 - 6 K 476/15 - ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage nach der Vernehmung des seinerzeitigen Löschbezirksführers des Löschbezirks VIII abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, die Voraussetzungen des unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstandenden § 5 Abs. 3 Nr. 1 Brandschutzsatzung seien vorliegend erfüllt, weil der Kläger mehr als dreimal unentschuldigt an den anberaumten Ausbildungsveranstaltungen ferngeblieben sei. Für den 20.7.2013 habe der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, unentschuldigt gefehlt zu haben. Für die Ausbildungsveranstaltungen vom 26.5.2013 und 23.6.2013 sei ebenfalls von dem unentschuldigten Fehlen des Klägers auszugehen. Dafür spreche die von dem Zeugen geführte Anwesenheitsliste, der ein hoher Indizwert für ihre Richtigkeit zukomme. Demgegenüber hätten die Angaben des Klägers nicht zu überzeugen vermocht. Seine Angaben zu der Übung am 26.5.2013 ließen sich nicht mit der auf der Internetseite der Freiwilligen Feuerwehr der A-Stadt enthaltenen Liste aller Feuerwehreinsätze in Übereinstimmung bringen. Außerdem sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, eine schriftliche Stellungnahme zumindest eines Feuerwehrkollegen beizubringen, die seine Teilnahme an der fraglichen Übung belegt hätte. Auch für die Übung vom 4.8.2013 sei von einem unentschuldigten Fehlen des Klägers auszugehen. Für ein entschuldigtes Fehlen sei nicht allein erforderlich, dass objektiv ein Entschuldigungsgrund gegeben sei. Hinzukommen müsse, dass bei der zuständigen Person um Entschuldigung nachgesucht worden sei. Daran fehle es vorliegend. Eine mündliche bzw. schriftliche Entschuldigung Monate vor dem Urlaub, wie sie der Kläger behaupte, entspreche nicht der insoweit beim Löschbezirk gehandhabten Übung und erscheine auch nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund bedürfe es keiner Vertiefung, ob zu Lasten des Klägers auch seine Anwesenheit am 14.9.2013, 22.9.2013 und 20.10.2013 als unentschuldigtes Fehlen bei einer Ausbildungsveranstaltung gewertet werden könnte. Die angefochtene Entscheidung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Bei Erfüllung des Tatbestands des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 Brandschutzsatzung sei das Ermessen in der Regel dahingehend auszuüben, dass ein Ausschluss erfolge, wenn keine atypischen Gründe vorlägen. Solche seien vorliegend nicht erkennbar. Gegen das ihm am 28.3.2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger am 27.4.2017 den vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 29.5.2017, einem Montag, begründet. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.2.2017 - 6 K 476/15 - ist zulässig, aber unbegründet. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Auch die darüber hinaus reklamierte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist durch das Antragsvorbringen nicht belegt. 1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche bestehen dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn sich die Ausführungen in einer Wiederholung des Vorbringens in der ersten Instanz erschöpfen. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris) Rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unrichtig ist, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert aufgezeigt. Als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr war der Kläger zur Teilnahme an Einsätzen und festgelegten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 Brandschutzsatzung für die A-Stadt vom 9.2.2010)(Vgl. die dem Wortlaut entsprechende Mustersatzung für eine Brandschutzsatzung vom 29.1.2008 (Amtsblatt Nr. 8 vom 28.2.2008, Seite 364 f.)). Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 Brandschutzsatzung soll ein Feuerwehrangehöriger aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn er innerhalb eines Jahres mehr als dreimal unentschuldigt den nach dem Jahresdienstplan anberaumten Ausbildungsveranstaltungen ferngeblieben ist. Das Verwaltungsgericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes zu Recht als erfüllt erachtet, weil der Kläger erwiesenermaßen mehr als dreimal unentschuldigt an den nach dem Jahresdienstplan anberaumten Ausbildungsveranstaltungen ferngeblieben sei. Der Kläger irrt, indem er annimmt, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung mit dem unentschuldigten Fehlen an lediglich drei Ausbildungsveranstaltungen begründet, obwohl § 5 Abs. 3 Nr. 1 Brandschutzsatzung ein mehr als dreimaliges unentschuldigtes Fernbleiben voraussetzt. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge ist für insgesamt vier Ausbildungsveranstaltungen, am 26.5.2013, 23.6.2013, 20.7.2013 und am 4.8.2013 von einem unentschuldigten Fehlen des Klägers auszugehen. An der Sichtweise des Verwaltungsgerichts ist auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens festzuhalten. Hinsichtlich des Termins am 20.7.2013 hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, er sei an diesem Tag tatsächlich nicht anwesend gewesen; er habe zwar versucht den stellvertretenden Löschbezirksführer und auch den Löschbezirksführer anzurufen, habe aber niemanden erreicht und es im Weiteren dann auch nicht mehr versucht. Damit bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger an diesem Termin richtigerweise als unentschuldigt geführt wurde. Aufgrund der für glaubhaft erachteten Ausführungen des Zeugen und des Aussagegehalts der von ihm geführten Anwesenheitsliste ist das Verwaltungsgericht ferner zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger auch den Ausbildungsveranstaltungen vom 26.5.2013 und 23.6.2013 unentschuldigt ferngeblieben ist. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt, wie er die Anwesenheitsliste führt. Er hat erläutert, dass die Anwesenheit der Mitglieder zunächst bei Beginn einer Übung und auch nach der Übung kontrolliert werde, um beispielweise auch Personen zu erfassen, die sich verspätet haben. Es gebe bis Dienstagabends nach der Übung die Möglichkeit, sich abzumelden. Außerdem würden donnerstags noch Ausgleichstermine für Schichtgänger stattfinden; erst wenn auch am Donnerstag keine Anwesenheit hätte festgestellt werden können, werde der Betroffene als unentschuldigt vermerkt. Der Zeuge erklärte, er spreche denjenigen an, bei dem er zweimal ein unentschuldigtes Fehlen vermerkt habe. Außerdem würden zu Beginn eines neuen Jahres bei der Jahreshauptversammlung im Jahresbericht namentlich die Teilnehmer an Übungen genannt sowie diejenigen, die unentschuldigt gefehlt hätten. Demgegenüber ließen sich die Angaben des Klägers zu diesen beiden Übungen vom 26.5.2013 und 23.6.2013 nicht verifizieren und waren teilweise widersprüchlich. Seine Behauptungen in Zusammenhang mit der Übung am 26.5.2013 sind nicht mit der auf der Internetseite der Freiwilligen Feuerwehr des Beklagten enthaltenen Liste aller Feuerwehreinsätze seit dem Jahr 2012 in Übereinstimmung zu bringen, die für den 26.5.2013 keinen Fahrzeugbrand, wie er vom Kläger geschildert wurde, enthält. Außerdem konnte er keine schriftliche Stellungnahme zumindest eines Feuerwehrkollegen beibringen, die seine Teilnahme an der fraglichen Übung belegt hätte. Vor diesem Hintergrund ist die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, das auch eine in Schädigungsabsicht wiederholt vorgenommene falsche Eintragung des Zeugen zu Lasten des Klägers ausgeschlossen hat, schlüssig und daher nicht zu beanstanden. Es begegnet ferner keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Verwaltungsgericht auch für die am 4.8.2013 stattgefundene Übung von einem unentschuldigten Fehlen des Klägers ausgegangen ist. Dieser Annahme steht nicht die Tatsache entgegen, dass sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt in Urlaub befand und damit objektiv ein Entschuldigungsgrund vorlag, denn der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er - wie erforderlich - bei der zuständigen Person um Entschuldigung nachgesucht hat. Der lapidare Einwand des Klägers, er sei am 4.8.2013 entschuldigt gewesen, reduziert sich auf die Wiederholung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren und in dem erstinstanzlichen Verfahren. Das Verwaltungsgericht hat sich indessen bereits in seiner Entscheidung mit diesem Einwand des Klägers auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die mündliche bzw. schriftliche Entschuldigung Monate vor dem Urlaub, wie sie der Kläger behauptet hat, nicht der insoweit beim Löschbezirk VIII des Beklagten gehandhabten Übung entspreche und auch nicht glaubhaft erscheine, weil ein plausibler Grund für eine Geltendmachung der urlaubsbedingten Abwesenheit ein gutes halbes Jahr vor der fraglichen Übung nicht erkennbar sei. Außerdem habe der Kläger auch insoweit eine Bestätigung durch zumindest einen Feuerwehrkollegen nicht beibringen können. Diesen Erwägungen des Gerichts hat der Kläger in seinem Antragsvorbringen nichts von Substanz entgegengesetzt. Der Kläger kritisiert des Weiteren, eine Kontrolle der Anwesenheit bei anberaumten Veranstaltungen sei nicht möglich, weil keine schriftliche Anwesenheitsliste existiere, die von dem Feuerwehrmitglied selbst unterzeichnet werde. Dem Kläger ist insofern beizupflichten, als das Fehlen eines schriftlichen von dem betreffenden Mitglied abgezeichneten Vermerks - wie der vorliegende Fall zeigt - im Streitfall zu Beweisschwierigkeiten führen kann. Die Brandschutzsatzung schreibt allerdings in dieser Hinsicht keine Formerfordernisse vor, so dass die formale Handhabung der Kontrolle im Ermessen der jeweils verantwortlichen Person liegt. Fallbezogen kann der Kläger aus der fehlenden schriftlichen Gegenzeichnung der Anwesenheitsliste nichts zu seinen Gunsten herleiten, da das Verwaltungsgericht seiner Sachaufklärungspflicht nachgekommen ist und zur Verifizierung der von dem Zeugen in Bezug auf den Kläger vorgenommenen Eintragungen in der Anwesenheitsliste Beweis erhoben hat. Im Einklang mit dem Verwaltungsgericht war der Beklagte auch nicht aus Ermessens- oder Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten am Ausschluss des Klägers von der Freiwilligen Feuerwehr gehindert. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese Maßnahme, da sie disziplinarischen Charakter hat, von dem Betroffenen als ehrrührig und kränkend empfunden werden mag. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr um ein Ehrenamt und nicht um eine berufliche Tätigkeit handelt und der Ausschluss daher für den Betroffenen keine existenziellen Auswirkungen hat. Andererseits fällt ins Gewicht, dass bei unentschuldigtem Fehlen die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Freiwilligen Feuerwehr nicht gewährleistet sind, was zu einer Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter führt. Daher können weder das von dem Kläger für sich in Anspruch genommene Wohlverhalten in der Vergangenheit noch seine Gewissenhaftigkeit und seine Befähigung die festgestellten Pflichtverletzungen kompensieren, zumal diese Eigenschaften bei jedem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr vorausgesetzt werden. 2. Die im Zulassungsantrag weiter geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger meint, die Beurteilung und Auslegung des § 5 Abs. 3 Brandschutzsatzung weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Damit dringt er nicht durch, da der Sachverhalt weder besonders unübersichtlich ist noch besondere Schwierigkeiten aufweist. Die angeführte Vorschrift weist weder hinsichtlich der rechtlichen Maßstäbe noch hinsichtlich ihrer Anwendung auf den zu beurteilenden Sachverhalt überdurchschnittliche Schwierigkeiten auf. 3. Die Frage, welche Anforderungen die Brandschutzsatzung an Entschuldigungen des Feuerwehrmitglieds bei Brandschutzübungen stellt, weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegt es dem Rechtsmittelführer, die benannten Voraussetzungen darzulegen. Diese sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage bereits geklärt ist, aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne weiteres beantwortet werden kann oder wenn sie nur einzelfallbezogen zu beantworten ist und deshalb keine allgemeine Bedeutung hat. Die Frage, welche Anforderungen die Brandschutzsatzung an Entschuldigungen des Feuerwehrmitglieds bei Brandschutzübungen stellt, ist keiner grundsätzlichen allgemeinen Klärung zugänglich. Da die Brandschutzsatzung hierzu keine zwingenden Voraussetzungen normiert, ist auf die in dem betreffenden Löschbezirk praktizierte Übung abzustellen. Ein weiterer - über die Tragweite des vorliegenden Falles hinausgehender - Klärungsbedarf besteht daher nicht. Nach alledem besteht kein Anlass, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer Überprüfung im Berufungsverfahren zu unterziehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.