Beschluss
2 A 729/17
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juli 2017 - 5 K 1213/16 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 100.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer behindertengerechten Werkshalle zu einem Bordell. Am 16.11.2012 beantragte er die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Frage, ob die Bordellnutzung mit Sauna auf dem Grundstück in Saarbrücken, Am Langfeld ..., Gemarkung Güdingen, Flur ..., Flurstück .../14, planungsrechtlich zulässig sei. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 471.02.00 „Zwischen Bühler Straße, Autobahn und Fechinger Weg“, der für das Grundstück Gewerbegebiet und Grünfläche festsetzt. Mit Vorbescheid vom 13.12.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Vorhaben sei zulässig, da es planungsrechtlich als gewerblicher Betrieb einzustufen und damit von der Art der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche. Mit Bescheid vom 1.5.2014 lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung mit der Begründung ab, das Vorhaben sei nach § 30 BauGB nicht zulässig. Am 28.10.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Vorbescheides vom 13.12.2012. Die auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.11.2015 - 5 K 1117/14 - rechtskräftig abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, der Erteilung der Baugenehmigung stehe § 47 Abs. 1 LBO entgegen. Dem Vorhaben des Klägers fehlten schon nach seinem eigenen Vorbringen zehn notwendige Stellplätze. Am 11.12.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Bezugnahme auf den positiven Vorbescheid vom 13.12.2012 die Erteilung einer Baugenehmigung zur „Umnutzung einer behindertengerechten Werkshalle zu einem Bordell“. Zu dem Antrag führte er aus, dass die Stellungnahme zum vorbeugenden Brandschutz für das Bauvorhaben bereits beauftragt sei und schnellstmöglich nachgereicht werde. Mit Bescheid vom 4.1.2016 wies die Beklagte die eingereichten Bauvorlagen gemäß § 70 Abs. 1 LBO zurück, weil diese den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung nicht genügten. Insbesondere liege der erforderliche Brandschutznachweis nicht vor. Deshalb sei eine sachgerechte Prüfung des Antrags nicht möglich. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11.2.2016 Widerspruch ein. Am 8.8.2016 erhob er beim Verwaltungsgericht Klage auf Erteilung der Baugenehmigung im Wege der Untätigkeitsklage. Mit Bescheid vom 17.8.2016 versagte die Beklagte dem Kläger die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Vorbescheides vom 13.12.2012. Am 5.10.2016 beschloss der Stadtrat der Beklagten die Einleitung des Bebauungsplanverfahren Nr. 471.02.02 „Gewerbegebiet zwischen Autobahn und Theodor-Heuss-Straße“ im Stadtteil Güdingen. Ziel der Planung sei es, über die Steuerung von Bordellen, Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben den Standort für traditionelle Gewerbe- und Handwerksbetriebe zu stärken. Ebenfalls am 5.10.2016 beschloss der Stadtrat eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des genannten Bebauungsplans als Satzung. Mit Urteil vom 19.7.2017 - 5 K 1213/16 - hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 4.1.2016 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zurückweisung des am 11.12.2015 eingereichten Bauantrages des Klägers nach § 70 Abs. 1 LBO hätten nicht vorgelegen. Ein Bauantrag für ein Vorhaben, für das nach § 11 BauVorlVO ein Brandschutznachweis erforderlich sei, sei ohne diesen Nachweis unvollständig, aber nicht so unvollständig, dass er gar nicht bearbeitet werden könne. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer behindertengerechten Werkshalle zu einem Bordell. Allerdings scheide eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht aufgrund der am 12.10.2016 in Kraft getretenen und zwei Jahre geltenden Veränderungssperre aus. Denn nach § 14 Abs. 3 BauGB würden Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden seien, von der Veränderungssperre nicht berührt. Diese Regelung erstrecke sich auch auf einen Vorbescheid in Form einer Bebauungsgenehmigung, wie sie dem Kläger unter dem 13.12.2012 erteilt worden sei. Maßgeblich für die Bindungsfrist des Vorbescheides nach § 76 Satz 2 LBO sei die rechtzeitige Stellung des Bauantrags. Vorliegend habe der Kläger am 11.12.2015 und damit unmittelbar vor Ablauf der Dreijahresfrist die Erteilung einer auf dem Vorbescheid aufbauenden Baugenehmigung beantragt. Gleichwohl habe er keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, da seinem Vorhaben bauordnungsrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Der Beklagten sei darin zuzustimmen, dass das Vorhaben des Klägers der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) unterliege und deren Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes nicht erfüllt seien. Die Beklagte habe in ihrer Stellungnahme vom 15.5.2017 darauf abgestellt, dass das Vorhaben mit 43 Zimmern auf zwei Geschossen und einem Gastronomiebereich mit einer Fläche von 414,8 qm laut Seite 8 des Brandschutznachweises nach § 2 Abs. 1 und 3 VStättVO in den Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung falle. Bereits in der Flächenberechnung vom 30.11.2015, die vom Kläger am 11.12.2015 bei der Beklagten eingereicht worden sei, sei der Ausschank im Erdgeschoss mit 213,55 qm angegeben, die Kantine im Erdgeschoss mit (zusätzlich) 61,43 qm. Aus der Berechnungsformel in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VStättVO, wonach die Anzahl der Besucher für Sitzplätze an Tischen mit je einer Person je qm Grundfläche des Versammlungsraumes zu bemessen sei, ergebe sich ohne Weiteres ein Fassungsvermögen von mehr als 200 Besuchern und damit eine Anwendbarkeit der Versammlungsstättenverordnung. Zum Nachweis der erforderlichen Toilettenräume habe der Kläger selbst auf Seite 4 der Flächenberechnung vom 30.11.2015 die Versammlungsstättenverordnung angewandt und sei auf der Grundlage von 500 Nutzern nach § 12 VStättVO zu dem Ergebnis gekommen, dass genügend Toiletten vorhanden seien. Ohne Erfolg wende er ein, die Berechnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VStättVO sei nicht einschlägig, weil es sich nicht um ein Restaurant handele. Im Gastronomiebereich finde allein die Anbahnung sexueller Dienstleistungen statt; dort hielten sich zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig 200 Personen auf. Im Brandschutzkonzept sei ausgeführt, dass im optimalen Falle maximal 400 bis 500 Besucher über den ganzen Tag gerechnet anwesend seien; realistischerweise hielten sich maximal 150 Personen gleichzeitig im Gebäude auf, allerdings nicht im Gastronomiebereich. Hierzu ist in dem Urteil ausgeführt, die Versammlungsstättenverordnung stelle hinsichtlich von „Veranstaltungen“ auf deren Bestimmung ab, für „Schank- und Speisewirtschaften“ nicht. Die Bezeichnung des offenen „Ausschanks“ im Erdgeschoss werde vom Begriff der Schankwirtschaft als stehendes Gewerbe, in dem Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG), erfasst. Eine andere, für den Kläger günstigere Berechnung der Besucheranzahl als „eine Person je qm Grundfläche“ sehe die Versammlungsstättenverordnung nicht vor. Finde die Versammlungsstättenverordnung aber auf das Vorhaben des Klägers Anwendung, so würden die von der Beklagten im Schriftsatz vom 15.5.2017 im Detail dargelegten Brandschutzmängel greifen. Damit stünden dem Vorhaben des Klägers bauordnungsrechtliche Hindernisse entgegen. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 27.7.2017 zugestellt wurde, richtet sich der am 25.8.2017 gestellte und am 25.9.2017 begründete Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.7.2017 - 5 K 1213/16 - ist zulässig, aber unbegründet. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch belegt er die darüber hinaus reklamierte „besondere“ rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ebenso wenig hat der Kläger einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - (juris)) Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) im vorliegenden Fall anwendbar ist. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VStättVO gelten die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten und Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen. Aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VStättVO ergibt sich, dass die Anzahl der Besucher für Sitzplätze an Tischen mit je einer Person je qm Grundfläche des Versammlungsraumes zu bemessen ist. Da bereits der Ausschankraum im Erdgeschoss mit 213,55 qm angegeben ist, beträgt das Fassungsvermögen danach mehr als 200 Personen. Hinzu kommt die in der Flächenberechnung erwähnte Kantine (ebenfalls im Erdgeschoss) mit 61,43 qm. Mit der Bezugnahme auf die Fläche und das daraus resultierende Fassungsvermögen enthält die der Gefahrenabwehr dienende Versammlungsstättenverordnung ein objektives und nachvollziehbares Kriterium. Demgegenüber kann es auf die subjektiven Angaben des Betreibers zu der Zahl der sich dort aufhaltenden Personen bei der Frage nach der Anwendbarkeit der Versammlungsstättenverordnung nicht ankommen. Der Kläger kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Ausschankraum lediglich der Anbahnung sexueller Dienstleistungen diene und sich im gesamten Gebäude realistischerweise maximal 150 Personen aufhielten. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 VStättVO knüpft eindeutig daran an, wie viele Personen die Räumlichkeiten „fassen“. Es kommt demgemäß auf deren Eignung zum Aufenthalt von mehr als 200 Personen an. Würde man anstatt dieses objektiven Maßstabs auf die Erwartungen und Erklärungen des Betreibers abstellen, hätte dieser es in der Hand, selbst über die Anwendung der Versammlungsstättenverordnung zu entscheiden. Dies wäre mit dem Ziel der Gefahrenabwehr nicht vereinbar. Darauf, ob es sich bei dem Ausschankraum lediglich um einen „Nebenraum“ handelt, „der das Gewerbe und die Nutzung nicht prägt“ , kommt es in dem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Ebenso wenig kann der Kläger geltend machen, es handele sich nicht um eine Schank- und Speisewirtschaft im Sinne der Versammlungsstättenverordnung. Gemäß § 2 Abs. 1 VStättVO sind Versammlungsstätten bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften. In § 2 Abs. 3 VStättVO ist festgelegt, dass Versammlungsräume Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken sind. Der in Rede stehende Ausschankraum erfüllt ohne Zweifel die zuletzt genannte Anforderung. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 4.11.2015 - 5 K 1117/14 - ausgeführt, dass der Ansatz, einen Stellplatzbedarf auf der Grundlage von 500 gleichzeitig anwesenden Personen im Anwesen anknüpfend an die Fläche des Kontaktbereichs (487 qm) ermitteln, „dem allgemein zugänglichen Kontaktbereich in einem Bordell nicht gerecht wird“ , ergeben sich daraus schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des hier angefochtenen Urteils, weil die Ausweisung von Stellplätzen anderen Zwecken als die Versammlungsstättenverordnung dient. Nach allem ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Versammlungsstättenverordnung angewandt und auf dieser Grundlage angenommen hat, dass dem Vorhaben des Klägers bauordnungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Mit den von dem Beklagten in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15.5.2017 im Einzelnen dargelegten Brandschutzmängeln (z.B. dem Fehlen eines zweiten Rettungswegs), auf die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Entscheidung tragend verwiesen hat, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht näher auseinander. Aus dem Gesagten folgt ferner, dass die konkrete Rechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht „besondere“ Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Die Entscheidung darüber, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht, gehört zu den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen und liegt auch hier von der Schwierigkeit her nicht signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 2.6.2017 - 9 ZB 15.1216 -, juris) Aus der von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Versammlungsstättenverordnung bei einem Bordell mit einem Ausschankbereich unter Zugrundelegung der Berechnungsformel des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VStättVO anwendbar ist, ergibt sich ebenfalls keine „besondere“ rechtliche Schwierigkeit der Sache. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7) An einer diesen Anforderungen genügenden Darlegung fehlt es vorliegend. Der bloße Hinweis darauf, dass die Rechtsfrage, ob es bei einem Ausschankraum in einem Bordell um eine Schank- und Speisewirtschaft i.S.d. Versammlungsstättenverordnung handelt, bisher obergerichtlich noch nicht entschieden sei, reicht in dem Zusammenhang nicht aus. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die von dem Kläger erhobene Rügen, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht, seine Hinweispflicht und das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, greifen nicht durch. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.2009 - 9 B 64.08 -, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 30.7.2018 - 4 B 66/18 -, juris) Gemessen daran ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hier nicht dargelegt. Dem Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht ohne entsprechenden Hinweis wegen bauordnungsrechtlicher Mängel abweisen dürfen, kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 15.5.2017 auf die bauordnungsrechtlichen Mängel hingewiesen. Diese sind damit Bestandteil des Sach- und Streitstands geworden. Der Kläger hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, und hat davon mit Schriftsatz vom 26.6.2017 auch Gebrauch gemacht. Insbesondere hat er sich darin gegen die Anwendbarkeit der Versammlungsstättenverordnung gewandt. Aus der gleichzeitig geäußerten Bitte um einen Hinweis, sollte das Gericht Bedenken im Hinblick auf die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit haben, resultiert keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, einen solchen Hinweis zu erteilen. Das Gericht muss einem Beteiligten nicht vorab mitteilen, auf welchen rechtlichen Gesichtspunkt es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der (früheren) Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 10.4.2017, ob - insbesondere im Hinblick auf die Veränderungssperre vom 5.10.2016 - auf mündliche Verhandlung verzichtet wird. Da das Vorbringen des Klägers somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.