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Beschluss

1 A 269/18

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge des Klägers betreffend die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 3. September 2018 – 1 A 145/17 – wird als unzulässig verworfen. Gründe 1. Über die Eingabe des Klägers entscheidet in Anlehnung an § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter.(zu § 152a VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 152a Rdnr. 12; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 152a Rdnr. 11) Fallbezogen ergibt sich nichts Gegenteiliges daraus, dass der im Tenor bezeichnete Beschluss am 3.9.2018 von der Vorsitzenden gefasst wurde. Denn diese war aufgrund der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Vertretung des damals im Krankenstand befindlichen Berichterstatters berufen. 2. Die Anhörungsrüge des Klägers betreffend die in dem Beschluss erfolgte Streitwertfestsetzung ist nicht statthaft. Gemäß § 69a Abs. 1 GKG ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Gemessen hieran ist die namens und im Auftrag des Klägers eingelegte Anhörungsrüge nicht statthaft. Unschädlich ist zunächst, dass der Kläger als rechtlichen Anknüpfungspunkt seiner Anhörungsrüge § 152a VwGO zitiert. Da sich die Anhörungsrüge allein auf die Festsetzung des Streitwerts bezieht, ist nicht § 152a VwGO, sondern die - indes inhaltsgleiche - Regelung des § 69a GKG einschlägig.(zur Abgrenzung: BayVGH, Beschluss vom 2.12.2016 - 10 BV 16.962 -, juris, Rdnrn. 21 und 32) Nach dieser Vorschrift steht die Möglichkeit einer Anhörungsrüge einem durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten – bei Vorliegen der weiteren oben aufgezeigten in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 geregelten Voraussetzungen – offen. Fallbezogen scheitert die Zulässigkeit der erhobenen Anhörungsrüge daran, dass der gemäß § 63 Nr. 1 VwGO am gerichtlichen Verfahren beteiligt gewesene Kläger zwar als Rügeführer auftritt, aber durch die angegriffene Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist. Nach dem Kostenausspruch im Beschluss des Senats vom 3.9.2018 trägt der Kläger ein Fünftel der Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens, profitiert also von einem niedrigen Streitwert. Umstände, die dennoch die Annahme einer Beschwer des Klägers selbst – nicht seines Prozessbevollmächtigten – rechtfertigen könnten, sind in der Rügeschrift nicht dargetan. Vielmehr hat der Kläger am 5.10.2018 persönlich bei Gericht vorgesprochen und zur Niederschrift erklärt, er bitte darum, von einer Erhöhung des Streitwertes abzusehen, er sei mit dem vom Gericht im Beschluss vom 3.9.2018 festgesetzten Streitwert einverstanden. 2.1. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren, der seitens des Verwaltungsgerichts auf 5.000,- Euro festgesetzt worden war, ist durch den Beschluss des Senats vom 3.9.2018 auf 2.500,- Euro reduziert worden, was dem Kläger, der ein Fünftel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat, zu Gute kommt. Damit ist eine Beschwer des Klägers durch die beanstandete Festsetzung ausgeschlossen.(BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - VIII ZB 59/11 -, juris, Rdnrn. 5 f.) 2.2. Hinsichtlich des Berufungsverfahrens stand die endgültige Festsetzung des Streitwerts bis zum Ergehen des Beschlusses vom 3.9.2018 noch aus. Dass der Streitwert in dem angegriffenen Beschluss niedriger als anlässlich der vorläufigen zwecks Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses erfolgten Festsetzung (Beschluss vom 20.1.2017: 5.000,- Euro) festgesetzt worden ist, vermag den Kläger ebenfalls nicht zu beschweren. Auch in diesem Zusammenhang bemängelt der Kläger nicht, dass der festgesetzte Streitwert zu hoch sei, sondern argumentiert, er habe auf 10.000,- Euro, mindestens aber auf 5.000,- Euro, festgesetzt werden müssen. Eine Beschwer im Sinne des § 69a Abs. 1 GKG lässt sich mit einer solchen Argumentation nicht dartun. 3. Das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner unstatthaften Anhörungsrüge gibt keine Veranlassung, die als zu niedrig beanstandete Streitwertfestsetzung in Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen abzuändern. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen. Die klägerseits als nicht vertretbar erachtete – zugegebenermaßen knappe – Begründung der Festsetzung des Streitwerts auf 2.500,- Euro, den halben Auffangwert, basiert auf folgenden Erwägungen: In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist deutlich geworden, dass der Antrag, dem Kläger über die zuerkannten 12 Urlaubsschichten hinaus zwei weitere Urlaubsschichten zu bewilligen, nicht auf eine Ausweitung des gesetzlich vorgegebenen jährlichen Urlaubsanspruchs zielte. Das Anliegen des Klägers bestand vielmehr darin, in Anlehnung an eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle für die Beantragung und Genehmigung von Urlaub einen praktikablen rechtlichen Rahmen zu schaffen, der den Besonderheiten des 24-stündigen Schichtdienstes bei der Berufsfeuerwehr Rechnung trägt.(Sitzungsprotokoll vom 15.12.2017, S. 9) So wurde in der mündlichen Verhandlung anhand des Dienstplans dargelegt, dass es in bestimmten Abschnitten dieses auf einen 18-Wochen-Rhythmus ausgelegten Dienstplans in tatsächlicher Hinsicht schwierig ist, mit 12 Urlaubsschichten einen sechswöchigen Jahresurlaub zu realisieren und dies oftmals nur gelingt, indem Schichten untereinander getauscht werden, was wiederum – vor allem wenn der geplante Urlaub in die Schulferien fallen soll – ein hohes Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme und Tauschbereitschaft, mithin an Absprachen und Kollegialität, voraussetzt. Klageziel war die Behebung dieser praktischen Schwierigkeiten der Realisierung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und damit - letztlich im Interesse aller Angehörigen der Dienststelle - die Vereinfachung der Urlaubsabwicklung innerhalb der Dienststelle. Im Streit war nicht der Umfang des dem Kläger zustehenden Jahresurlaubs oder die Bewilligung vom Urlaub im Sinne der Nr. 10.9 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es ging der Sache nach nicht um eine Aufstockung des Jahresurlaubs, was die Inansatzbringung des Auffangwertes nahegelegt hätte, sondern um eine Modifizierung der für die Urlaubsgewährung maßgeblichen Modalitäten. Die Bedeutung der Sache für den Kläger erschöpfte sich in einer Vereinfachung des Systems. Er wollte regelmäßig auftretende Schwierigkeiten bei der Realisierung des ihm gesetzlich zustehenden Urlaubs ausschalten. Diese sein persönliches Anliegen prägenden Gesichtspunkte sprechen dagegen, bei der Streitwertfestsetzung in entsprechender Anwendung der unter Nr. 10.9 des Streitwertkatalogs „Bewilligung von Urlaub“ ausgesprochenen Empfehlung den vollen Auffangwert anzusetzen. All dies war im Vorfeld der mündlichen Verhandlung und mithin zur Zeit der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Zeit der Einstellung des Parallelverfahrens 1 A 235/16 am 11.4.2017 so nicht erkennbar – streitwertmindernde – Berücksichtigung finden. Der im Beschluss vom 3.9.2018 angesprochene Gesichtspunkt eines Handelns im Rahmen einer Art konzertierten Aktion tritt hinzu. Es lag in der Natur des verfolgten Rechtschutzziels, dass die erstrebte geänderte Handhabung niemals alleine zugunsten des Klägers in Betracht kommen, sondern nur mit Wirkung für die gesamte Dienststelle erfolgen konnte. Dem Klageziel war immanent, dass der Kläger nur als einer von vielen von der – nach Maßgabe der zitierten Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Halle – erstrebten Vereinfachung der Urlaubsabwicklung durch Zuerkennung zweier zusätzlicher Urlaubsschichten würde profitieren können. Vor diesem Hintergrund war naheliegend, dass sich mehrere Kollegen entschlossen haben, jeweils einen inhaltsgleichen Klageantrag zu verfolgen, um dem jeweils identischen, letztlich gemeinsamen Anliegen aller Bediensteten mehr Gewicht zu verschaffen. 4. Angesichts der dem Rechtsanwalt des Klägers durch § 32 Abs. 2 RVG eingeräumten Befugnis, die Festsetzung des Werts aus eigenem Recht zu beantragen sowie Rechtsmittel gegen die Festsetzung einzulegen, ist zwar grundsätzlich zu erwägen, eine unstatthafte Anhörungsrüge des Beteiligten selbst als eine seitens seines Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung auszulegen. Denn die Festsetzung eines aus Sicht des Prozessbevollmächtigten zu niedrigen Streitwerts führt zu einer eigenen Beschwer des Prozessbevollmächtigten.(BayVGH, Beschluss vom 13.8.2015 - 15 C 15.1674 -, juris, Rdnr. 5 m.w.N.) Indes bedarf die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise des Gebotenseins einer solchen Auslegung fallbezogen keiner Vertiefung. Eine etwaige Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers müsste aus den unter Ziffer 3 aufgezeigten Gründen in der Sache ohne Erfolg bleiben. Die Festsetzung des Streitwertes auf 2.500,- Euro entspricht der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Zudem sieht § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung des Streitwertes ausdrücklich vor, dass diese ohne Anhörung der Parteien/Beteiligten erfolgt, und hinsichtlich der endgültigen – vorliegend in Rede stehenden – Festsetzung des Streitwerts gilt, dass ein Anhörungsrecht der Beteiligten vor der Festsetzung gesetzlich weder vorgesehen noch zur Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Insbesondere steht ihnen prozessual die Möglichkeit offen, zu beantragen, den Streitwert nach Maßgabe des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG abzuändern, wenn sie der Auffassung sind, dass die betreffende Festsetzung unrichtig ist(BayVGH, Beschluss vom 2.12.2016, a.a.O., Rdnr. 36 f. m.w.N.), wobei ein solcher Antrag vorliegend aus den aufgezeigten Gründen nicht erfolgversprechend wäre. 5. Da die Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 69a GKG mangels eines diesbezüglichen Kostentatbestands in dem Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei ergeht(BFH, Beschluss vom 7.9.2012 V S 24/12 -, juris, Rdnr. 6; BayVGH, Beschluss vom 2.12.2016, a.a.O., Rdnr. 39 m.w.N.) und eine Kostenerstattung in diesem Verfahren nicht stattfindet (§ 69a Abs. 6 GKG), erübrigen sich eine Kostenentscheidung und eine Festsetzung des Streitwerts für dieses Verfahren. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.