Beschluss
2 B 294/18
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.9.2018 – 2 L 738/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine lebensmittelrechtliche Anordnung des Antragsgegners, mit der ihr das Inverkehrbringen von salzhaltigen Basen- bzw. Chlorwässern, die durch eine Elektrolyse hergestellt wurden, bis zur erneuten Freigabe untersagt wurde. Die Antragstellerin vertreibt das Produkt „Basenwasser Aqua Balance“. Dieses Erzeugnis besteht aus Wasser und Kochsalz (Natriumchlorid), das mittels Elektrolyse behandelt wurde und hierdurch einen basischen ph-Wert erhält. Durch den Prozess der Elektrolyse erfolgen auf molekularer Ebene Veränderungen der Molekularstruktur und hierdurch entsteht eine sogenannte verdünnte „Natronlauge“ (Natriumhydroxid) und Chlor. Das Erzeugnis soll den Verzehrhinweisen zufolge ausschließlich in stark verdünnter Form getrunken werden. Mit Schreiben vom 6.3.2018 setzte der Antragsgegner die Antragstellerin davon in Kenntnis, dass er das streitgegenständliche Erzeugnis gemäß der VO (EU) 2015/2283 als „neuartiges Lebensmittel“ einstufe und das Inverkehrbringen des Erzeugnisses untersagen würde, sollte die Antragstellerin keinen Nachweis führen können, dass das Erzeugnis bereits vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der EU in Verkehr gewesen sei. Begründet wurde diese Maßnahme durch einen Beschluss des ALS (Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit), wonach die elektroaktivierten Basenwasser als „neuartige Lebensmittel“ eingestuft worden seien. Gemäß der VO (EU) 2015/2283 dürften neuartige Lebensmittel nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie vorher zugelassen worden seien. Eine entsprechende Zulassung des genannten Erzeugnisses sei der Behörde nicht bekannt. Der Antragstellerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 26.3.2018 entgegnete die Antragstellerin, nach ihrer Einschätzung erscheine die Annahme, dass es sich bei dem Erzeugnis um ein neuartiges Lebensmittel gemäß Artikel 1 Abs. 2c der VO/EG Nr. 258/97 handele, jedenfalls nach den derzeit feststellbaren Umständen nicht gesichert. Bei den chemischen Verbindungen Natriumhydroxid, Chlorat und Chlor handele es sich nicht um Verbindungen mit neuer primärer Molekularstruktur. Mit Schreiben vom 17.4.2018 überließ der Antragsgegner der Antragstellerin eine Stellungnahme des Geschäftsbereichs 2 (veterinärmedizinische, mikrobiologische, molekularbiologische und lebensmittelchemische Untersuchungen). Darin heißt es, entscheidend für die Einstufung als Novel Food im Sinne der EU-Verordnung sei nicht der Herstellungsprozess oder das Produkt Natronlauge, beides sei in der Tat seit langem bekannt, sondern die neuartige Verwendung der so hergestellten Natronlauge als Lebensmittel in Form eines Getränkes. Das Vorkommen in der Natur oder die bekannte Verwendung für andere Zwecke als zum Verzehr durch den Menschen blieben bei der Einstufung als „Lebensmittel mit neuer primärer Molekularstruktur“ im Sinne der Novel-Food-Verordnung unberücksichtigt. Mit lebensmittelrechtlicher Anordnung vom 17.4.2018 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin ab sofort das Inverkehrbringen von salzhaltigen Basen- bzw. Chlorwässern, die durch eine Elektrolyse hergestellt wurden, bis zur erneuten Freigabe durch die Behörde aufgrund der Novel-Food Einstufung, drohte der Antragstellerin für den Fall, dass sie der Anordnung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR an und setzte dieses aufschiebend bedingt fest. Zur Begründung der Verfügung ist ausgeführt, bei mehreren amtlich entnommenen Proben seien vergleichbare Produkte als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet eingestuft worden. Zudem sei in diversen Gutachten eine Verkehrsfähigkeit in Bezug auf die Verordnung (EG) 258/97 in Frage gestellt worden. Mit dieser Frage habe sich der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) in seiner 110. Sitzung vom 10. bis 12. Oktober 2017 in Münster beschäftigt. Hierbei sei beschlossen worden, dass salzhaltige, wässrige Lösungen, welche einer Elektrolyse unterzogen worden seien und als Lebensmittel in Verkehr gebracht würden, als neuartige Lebensmittel im Sinne der o.g. Verordnung eingestuft würden und somit eines Zulassungsverfahrens bedürfen. Somit würden unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung Lebensmittel, die unter derartigen Herstellungsverfahren produziert worden seien, als nicht verkehrsfähig im Sinne der o.g. Verordnung gelten. Entsprechende Produkte dürften demnach erst wieder in Verkehr gebracht werden, wenn ein Zulassungsverfahren durchlaufen worden sei und die Produkte in der dafür vorgesehen Unionsliste aufgenommen worden seien. Am 15.5.2018 legte die Antragstellerin gegen die lebensmittelrechtliche Anordnung des Antragsgegners Widerspruch ein und suchte am 17.5.2018 beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtschutz nach. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, durch den Anwendungsbeginn der VO (EU) 2015/2283 zum 1.1.2018 und die dadurch erfolgte Ablösung der Vorgängerverordnung (EG) 258/97 sei auch die Übergangsvorschrift des Artikel 35 Abs. 2 der VO (EU) 2015/2283 zu beachten, was allerdings der Antragsgegner nicht berücksichtigt habe. Dieser vertrete die Auffassung, dass die VO (EG) 258/97 bereits das streitgegenständliche Erzeugnis als neuartiges Lebensmittel erfasst habe. Der Widerspruch werde ausschließlich mit der Nichtbeachtung der Übergangsvorschrift des Artikel 35 Abs. 2 der VO (EU) 2015/2283 begründet. Danach dürften nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 fallende Lebensmittel, die bis zum 1.1.2018 rechtmäßig in Verkehr gebracht worden seien und in den Anwendungsbereich der VO (EU) 2015/2283 fielen, im Anschluss an einen Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels, der bis zu den in dem Artikel 35 Abs. 2 genannten Zeitpunkten übermittelt worden sei, so lange weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis eine Entscheidung gemäß den Artikeln 10 bis 12 bzw. den Artikeln 14 bis 19 VO (EU) 2015/2283 getroffen worden sei. Mit der Übergangsvorschrift lasse der Verordnungsgeber die Verkehrsfähigkeit derjenigen neuartigen Lebensmittel bis zum Abschluss der in der Vorschrift beschriebenen Frist unberührt, die gemäß der Vorgängerverordnung bereits vor dem 1.1.2018 rechtmäßig in Verkehr gebracht worden seien. Der Anwendungsbereich der Verordnung sei dadurch modifiziert worden, dass es nicht mehr auf eine „primäre“ Molekularstruktur ankomme, sondern auf jede neue oder veränderte Molekularstruktur. Des Weiteren sei in die Definition des Anwendungsbereichs die Bedingung aufgenommen worden, dass nicht jede neue oder gezielt veränderte Molekularstruktur erfasst werden solle, sondern nur eine solche, die vor dem 15.5.1997 nicht in Lebensmitteln oder als Lebensmittel verwendet worden sei. Der Wortlaut des Artikel 1 Abs. 2c der Verordnung (EG) 258/97 lasse offen, ob Molekularstrukturen, die bereits vor dem 15.5.1997 in der Natur vorhanden gewesen seien oder von Menschen erzeugt worden seien, aber (noch) nicht zu Lebensmittelzwecken verwendet worden seien, den Anwendungsbereich der Verordnung eröffneten, wenn sie nach dem 15.5.1997 erstmals als Lebensmittel oder in Lebensmitteln verwendet würden. Für die Anwendung der Verordnung reiche es nicht alleine aus, den fehlenden Verzehr eines Erzeugnisses vor dem 15.5.1997 zu belegen. Es müsse zwingend auch eine der Fallgruppen vorliegen, die von der VO (EU) 2015/2283 von zuvor vier auf zehn Fallgruppen erweitert und bezüglich der fortgeführten Fallgruppen teilweise umformuliert und ergänzt worden seien. Da die Rechtsprechung des EuGH auf der „alten“ VO (EG) 258/2007 beruhe und die „neue“ VO (EU) 2015/2283 nicht habe berücksichtigt werden können, sei die Rechtsfrage zu beantworten, ob die VO (EU) 2015/2283 im Vergleich zur Rechtslage vor 2018 eine Erweiterung des Anwendungsbereichs vorgenommen habe, für die der Verordnungsgeber die Übergangsregelung des Artikel 35 der VO (EU) 2015/2283 geschaffen habe oder ob die Übergangsregelung durch eine weitere Anwendung des auf der Basis der „alten“ Verordnung ergangenen EuGH-Rechtsprechung und der damit begründeten weiten Auslegung des Merkmals „neuen Molekularstruktur“ keine Relevanz habe. Die Antragstellerin hat beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15.5.2018 und einer nachfolgenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.4.2018 anzuordnen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 9.11.2016 – C-448/14 –), die ersichtlich bei der Formulierung von Artikel 3 Abs. 2a Unterabsatz i der Nachfolgerverordnung (EU) 2015/2283 aufgegriffen worden sei, sei es unerheblich, dass „Natriumhydroxid/ Basenkonzentrat“ als stoffliches Produkt bereits vor dem Stichtag in seiner Molekularstruktur bekannt gewesen sein dürfte. Allein ausschlaggebend sei, dass keine hinreichenden Belege für eine Verwendung dieses Stoffes als Lebensmittel für den menschlichen Verzehr vor dem Stichtag vorlägen. Das Argument der Antragstellerin in Gestalt der behaupteten Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung nach Artikel 35 Abs. 2 der neuen Novel-Food-Verordnung gehe ins Leere. Die Ausnahmeregelung greife mangels Vorliegen ihrer Voraussetzungen nicht. Als solche müsste das streitgegenständliche Basenwasser nämlich nach dem Wortlaut des Artikel 35 Abs. 2 der VO (EU) 2015/2283 nicht in den Anwendungsbereich der Vorgänger-VO (EG) 258/97 fallen, darüber hinaus bis zum 1.1.2018 rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sein und schließlich in den Anwendungsbereich der Nachfolge-Novel-Food-Verordnung fallen. Das Produkt falle durchaus in den Anwendungsbereich der neuen, aber eben auch schon der alten Novel-Food-Verordnung (EG) 258/97 und zwar jeweils unter dem Gesichtspunkt der neuen Molekularstruktur. Nach der Auslegung durch den EuGH sei das Basenwasser bereits unter dem Vorgänger-Novel-Food-Regime als neuartiges Lebensmittel anzusehen, in dem es vor dem Stichtag der Anwendbarkeit der Vorgängerverordnung tatsächlich nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden sei. Das streitgegenständliche Basenwasser-Vorprodukt sei als Natronlauge seit langem in technischer Verwendung und dabei insbesondere als Bleichmittel bekannt und bewährt. Aus dieser Anwendung folge nichts hinsichtlich einer Geeignetheit als Lebensmittel, vielmehr könne etwa von einem originären Bleichmittel-Vorprodukt eine Verätzungsgefahr ausgehen, worauf in dem Gutachten des LAV vom 3.8.2017 verwiesen worden sei. Unstreitig besitze das Produkt keine Zulassung. Ohne die erforderliche Zulassung sei es demnach bis zum 1.1.2018 nicht rechtmäßig in Verkehr gebracht worden. Damit aber könne auch die von der Antragstellerin beanspruchte Ausnahmeregelung nach Artikel 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht greifen. Mit Bescheid vom 8.8.2018 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin gegen die streitgegenständliche Anordnung zurück. Mit Beschluss vom 14.9.2018 – 2 L 738/18 – hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 4.9.2018 erhobenen Klage - 2 K 1184/18 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.4.2018 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung erwogen, dass der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.4.2018 kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukomme und die Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung, die u. a. davon abhänge, ob das von der Antragstellerin hergestellte und für den menschlichen Verzehr bestimmte Basenkonzentrat ein neuartiges Lebensmittel im Sinne der (Nachfolge-)VO (EU) 2015/2283 ist, welches der infolge der Neuartigkeit erforderlichen Zulassung entbehrt und daher aktuell nicht verkehrsfähig ist, bzw. ob die Antragstellerin sich mit Erfolg auf die Übergangsvorschrift des Art. 35 Abs. 2 der (Nachfolge-)VO (EU) 2015/2283 berufen könne, einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren bedürfe und derzeit nicht abschließend beurteilt werden könne. Bei der danach gebotenen - erfolgsunabhängigen - Interessenabwägung seien der Gesichtspunkt des Schutzes der Verbraucher vor den Risiken eines noch nicht zugelassenen neuartigen Lebensmittels einerseits und das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, ihr Produkt bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache weiter in Verkehr bringen zu dürfen, andererseits in den Blick zu nehmen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass das von der Antragstellerin hergestellte und vertriebene Produkt anlässlich einer am 28.7.2017 amtlich entnommenen Probe durch das Gutachten des Antragsgegners vom 3.8.2017 aufgrund des hohen pH-Wertes als ein für den menschlichen Verzehr nicht geeignetes Lebensmittel im Sinne des Art. 14 Abs. 2 b) der VO (EG) 178/2002 und damit als nicht sicher eingestuft worden sei. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, welches diese - bezogen auf die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Verkauf des Erzeugnisses während eines Jahres - im Eilrechtsschutzverfahren zunächst auf 20.000,- EUR, im nachfolgenden Klageverfahren indes nur noch auf 10.000,- EUR beziffert habe, habe demgegenüber zurückzutreten, zumal die Antragstellerin weder vorgetragen habe, dass der Handel mit dem streitgegenständlichen Basenkonzentrat den wesentlichen Teil ihres Geschäfts ausmache, noch dass sie als Folge der vorläufigen sofortigen Untersagung in ihrer Existenz bedroht sei. Gegen den am 19.9.2018 zugestellten Beschluss richtet sich die von der Antragstellerin am 4.10.2018 eingelegte und zugleich begründete Beschwerde. II. Die nach § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.9.2018 - 2 L 738/18 - mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.4.2018 zurückgewiesen wurde, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht nicht entsprochen. Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung der Antragstellerin, die die Prüfung durch den Senat bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat es bei der erstinstanzlichen Entscheidung zu bleiben. Das Ergebnis der aufgrund einer unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorgenommenen Folgenabwägung des Verwaltungsgerichts, wonach das öffentliche Interesse unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, ihr Produkt weiter in den Verkehr bringen zu dürfen, überwiegt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Kritik der Antragstellerin an dem von dem erstinstanzlichen Gericht angelegten Entscheidungsmaßstab verfängt nicht, denn auch die summarische Prüfung, die in der Regel in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten ist(BVerwG, Beschluss vom 25.3.1993 – 1 ER 301/92 –, juris;), ergibt, dass die Klage der Antragstellerin - 2 K 1184/18 - gegen die lebensmittelrechtliche Anordnung des Antragsgegners, der nach § 5 Abs. 3 VetALG bzw. § 20 AGVwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Die Anordnung des Antragsgegners ist aller Voraussicht nach rechtmäßig, so dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu bejahen ist. Rechtsgrundlage der lebensmittelrechtlichen Anordnung des Antragsgegners vom 17.4.2018 ist Artikel 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29.4.2004 (ABl. L 165/1). Danach trifft die zuständige Behörde, wenn sie einen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht festgestellt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. Zu diesen Maßnahmen gehört nach Artikel 54 Abs. 2b dieser Verordnung auch die - hier in Rede stehende - Untersagung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln. Nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327/1) dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Das Erzeugnis der Antragstellerin „Basenwasser Aqua Balance“ fällt in den Anwendungsbereich der VO (EU) 2015/2283. Artikel 2 Abs. 1 bestimmt, dass diese Verordnung für das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Union gilt. Bei dem Getränkeerzeugnis der Antragstellerin handelt es sich um ein Lebensmittel im Sinne der Definition des Artikel 3 Abs. 1 der VO (EU) 2015/2283 i.V.m. Artikel 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 178/2002. Das Basenwasser ist auch neuartig im Sinne von Artikel 3 Abs. 2a der VO (EU) 2015/2283, denn es ist vor dem 15.5.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet worden und fällt unter Artikel 3 Abs. 2a Unterabsatz i. (“Lebensmittel mit neuer oder gezielt veränderter Molekularstruktur, soweit diese Struktur in der Union vor dem 15.5.1997 nicht in Lebensmitteln oder als Lebensmittel verwendet wurde.“). Insoweit hat der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die fachliche Stellungnahme des Geschäftsbereiches 2 vom 5.4.2018(Bl. 23 der Gerichtsakte) dargelegt, dass die Verwendung von verdünnter Natronlauge als Lebensmittel in Form eines Getränkes, die durch Elektrolyse einer kochsalzhaltigen, wässrigen Lösung gewonnen worden sei, vor dem 15.5.1997 nicht bekannt sei. Nach den dortigen Recherchen seien derartige Erzeugnisse in den 1930er und 40er Jahren im Raum München über Apotheken als Heilmittel, jedoch nicht als Lebensmittel vertrieben worden. Später sei eine Verwendung als Getränk/Arzneimittel nur aus dem russischen und japanischen Raum bekannt geworden, nicht jedoch im Gebiet der Europäischen Union. Die von der Antragstellerin angeführte Verwendung entsprechender Elektrolysegeräte zur Trink- und Badebeckengewässeraufbereitung, die zur Wasserdesinfektion durch Chlorung dienten, liefere keinen Hinweis auf den Verzehr des Elektrolyseprodukts Natronlauge als Getränk bzw. Lebensmittel. Dieser überzeugenden fachlichen Stellungnahme ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Entsprechende Belege für einen nennenswerten Verzehr derartiger Erzeugnisse durch den Menschen vor dem 15.5.1997 hat sie nicht erbracht. Die fehlende Glaubhaftmachung bzw. der fehlende Nachweis geht zu Lasten der Antragstellerin.(vgl. VGH München, Urteil vom 12.5.2009 – 9 B 09.199; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.2017 – 9 S 1887/17 –; juris) Die Antragstellerin kann sich aller Voraussicht nach nicht zu ihren Gunsten auf die Übergangsvorschrift des Artikel 35 Abs. 2 der VO (EU) 2015/2283 berufen. Nach dieser Bestimmung dürfen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 fallende Lebensmittel, die bis zum 1. Januar 2018 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden und in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, im Anschluss an einen Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels oder eine Meldung über ein traditionelles Lebensmittel aus einem Drittstaat, der bzw. die bis zu dem in den gemäß Artikel 13 bzw. 20 der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen genannten Zeitpunkt, jedoch spätestens bis zum 2. Januar 2020 übermittelt wurde, so lange weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis eine Entscheidung gemäß den Artikeln 10 bis 12 bzw. den Artikeln 14 bis 19 der vorliegenden Verordnung getroffen worden ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt, weil das Erzeugnis der Antragstellerin bereits in den Anwendungsbereich der (Vorgänger-)VO (EG) 258/97 gefallen ist, nicht bis zum 1.1.2018 rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist und in den Anwendungsbereich der (Nachfolge-) VO (EU) 2015/2283 fällt. In Artikel 1 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 258/97 wird ihr Geltungsbereich u.a. durch die Festlegung dessen abgegrenzt, was unter neuartigen Lebensmitteln und neuartigen Lebensmittelzutaten zu verstehen ist. Zum einen ist erforderlich, dass sie in der Union vor dem 15.5.1997, dem Inkrafttreten dieser Verordnung, noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Zum andern müssen sie auch zu einer der Gruppen gehören, die in Artikel 1 Abs. 2c bis f der Verordnung ausdrücklich beschrieben werden. Die hier nach Artikel 1 Abs. 2c der Verordnung Nr. 258/97 in Betracht kommende Gruppe sind Lebensmittel und Lebensmittelzutaten „mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur“. Dieser Begriff wurde in der Verordnung nicht definiert. Sie enthielt keine Angaben, anhand derer sich feststellen ließ, ob die in Artikel 1 Abs. 2c genannte Gruppe Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten einschließt, die vor dem 15.5.1997 in der Union nicht für den menschlichen Verzehr verwendet wurden, oder ob sie nur Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten erfasst, deren primäre Molekularstruktur neu geschaffen oder gegenüber demjenigen verändert wurde, die es in der Natur vor diesem Datum bereits gab.(vgl. Urteil des EuGH vom 9.11.2016, C-448/14 zu Klinoptilolith; juris) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(Urteil vom 9.11.2016, C-448/14) ist Artikel 1 Abs. 2 c) der Verordnung EG Nr. 258/97 vom 27.1.1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten in der durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 vom 18.6.2009 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass sich der Begriff „neue primäre Molekularstruktur“ auf Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten bezieht, die - wie das Erzeugnis der Antragstellerin - vor dem 15.5.1997 im Gebiet der Europäischen Union nicht für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Das Vorkommen in der Natur oder die bekannte Verwendung für andere Zwecke als zum Verzehr durch den Menschen bei der Einstufung als Lebensmittel mit neuer primärer Molekularstruktur im Sinne der Verordnung bleibt nach der Norminterpretation des EuGH demnach unberücksichtigt. Dies legt nahe, dass bei dem Erzeugnis der Antragstellerin schon nach Artikel 1 Abs. 2c der VO (EG) 298/97 aufgrund der klarstellenden Auslegung dieser Norm durch den EuGH und nicht - wie die Antragstellerin meint - erstmals unter der Geltung der VO (EU) 2015/2283 ein neuartiges Lebensmittel vorgelegen hat. Für diese Annahme streiten insbesondere auch Gründe des öffentlichen Gesundheitsschutzes. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang in der erwähnten Entscheidung vom 9.11.2016 ausgeführt, dass mit der VO (EG) 298/97 in der Union gemeinsame Standards im Bereich der neuartigen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten gesetzt würden. Allein die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 258/97 dahin, dass der Begriff „neue primäre Molekularstruktur“ Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten erfasst, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht für den menschlichen Verzehr verwendet wurden, stehe mit der Verfolgung dieser Ziele in Einklang. Mit dieser Auslegung könne nämlich ein wirksamer Schutz der öffentlichen Gesundheit vor den potenziellen Risiken neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten gewährleistet werden, da die einheitliche Sicherheitsprüfung jedes Mal erforderlich sein werde, wenn beabsichtigt wird, für die menschliche Ernährung einen Stoff zu verwenden, der dem Menschen zuvor nicht als Nahrungsmittel gedient hat. Die Notwendigkeit solcher Vorkehrungen wird im Übrigen auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Antragsgegners vom 3.8.2017(Seite 3 f. der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners) verdeutlicht, wonach das Erzeugnis der Antragstellerin aufgrund des hohen ph-Wertes als ein für den menschlichen Verzehr nicht geeignetes Lebensmittel im Sinne des Artikel 14 Abs. 2b der VO (EG) Nr. 178/2002 und damit als nicht sicher beurteilt wurde. Im Einzelnen heißt es, aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten sei es nicht möglich, einen genauen ph-Wert abzuleiten, bis zu dem gesundheitsschädliche Wirkungen unwahrscheinlich oder praktisch ausgeschlossen seien. Es sei aber zu erwarten, dass bei oraler Aufnahme von unverdünntem basischen Wasser mit ph 12, die nicht bestimmungsgemäß wäre, gesundheitsschädliche Wirkungen wahrscheinlich und bei bestimmungsgemäß verdünnten Lösungen mit ph-Werten um 11,5 möglich seien. Auch könnten Erkrankungen des Mund-Rachen-Raumes, der Speiseröhre und des Magens bei Langzeiteinnahme nicht ausgeschlossen werden. Zudem könnten bei dem mutmaßlichen Herstellungsverfahren neben Natronlauge Prozesskontaminanten wie Chlorat und Perchlorat entstehen. Die Antragstellerin ist dieser fachlichen Stellungnahme zwar mit der Behauptung entgegengetreten, dass sich diese auf eine mittlerweile geänderte Verzehrempfehlung bezogen habe und das Erzeugnis aktuell mit einer Anweisung zu einer erhöhten Verdünnung, die nur unwesentlich über dem auch für Trinkwasser akzeptierten Wert liege, angeboten werde. Sie hat ihre Darlegungen jedoch nicht durch entsprechende Expertisen glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin kann in diesem Zusammenhang außerdem nicht mit Erfolg einwenden, das Verwaltungsgericht habe nicht auf die produktbezogene Gefährdung und auf den Untersuchungsbefund vom 3.8.2017 abstellen dürfen, weil diese Frage nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. Die Antragstellerin verkennt, dass für die Klärung der Frage, ob das Erzeugnis der Antragstellerin ein neuartiges Lebensmittel ist, das aufgrund der Neuartigkeit einer Zulassung bedarf, die Lebensmitteleignung des Produktes und etwaige gesundheitliche Risiken von Bedeutung sind. Dies legt auch die Intention des europäischen Gesetzgebers bei den hier einschlägigen Verordnungen nahe. Demzufolge kann sich die Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht mit Erfolg auf die Übergangsvorschrift des Artikel 35 Abs. 2 der VO (EU) 2015/2283 berufen, weil aufgrund der Rechtsprechung des EuGH geklärt ist, wie der Anwendungsbereich der VO (EG) 258/97 auszulegen ist und diese Auslegung auch im Rahmen des Artikel 35 Abs. 2 der VO (EU) 2015/2283 zu beachten ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch nicht ersichtlich, dass die Übergangsregelung durch eine „weite“ Auslegung des Merkmals „neue Molekularstruktur“ i.S.d. Rechtsprechung des EuGH keine Relevanz hat und damit „leerliefe“. Insoweit hat der Antragsgegner auf die Erweiterungen in Art. 3 Unterbuchstabe v) und f) verwiesen. Die Eingriffsvoraussetzung nach Artikel 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind demzufolge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt, weil das Inverkehrbringen des Produkts der Antragstellerin gegen die VO (EU) 2015/2283 verstößt. Nach alledem sind die im angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 17.4.2018 getroffenen Maßnahmen nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Auch eine reine Interessenabwägung spricht im Übrigen für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Diese fällt eindeutig zum Nachteil der Antragstellerin aus, denn die Folgen, die sie bei einem für sie ungünstigen Ausgang des Eilverfahrens und späterem Obsiegen im Verfahren der Hauptsache zu gewärtigen hat, wiegen weniger schwer als die Folgen, die einträten, wenn ihr vorläufiger Rechtsschutz gewährt würde, ihre Klage aber endgültig abgewiesen werden sollte. Die sofortige Vollziehung der Maßnahme ist zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Nach den Umständen des vorliegenden Falles ist es nicht zu verantworten, zuzulassen, dass das Produkt der Antragstellerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens weiterhin in den Verkehr gebracht wird. Den Grundrechten der Antragstellerin aus Artikel 2 und 12 GG steht der durch die Verordnung (EU) 2015/2283 bezweckte Schutz der Gesundheit entgegen. Die Behauptung der Antragstellerin, eine Gesundheitsgefährdung durch ihr Produkt sei nicht nachgewiesen, ändert nichts am Überwiegen des öffentlichen Interesses. Dagegen spricht die bereits erwähnte Sicherheitsbeurteilung des Antragsgegners vom 3.8.2017(Seite 3 f. der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners), wonach das Erzeugnis der Antragstellerin aufgrund des hohen ph-Wertes als ein für den menschlichen Verzehr nicht geeignetes Lebensmittel im Sinne des Artikel 14 Abs. 2b der VO (EG) Nr. 178/2002 und damit als nicht sicher beurteilt wurde. Überwiegende wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin sind nicht festzustellen, zumal sie auch im Beschwerdeverfahren weder vorgetragen hat, dass der Handel mit dem streitgegenständlichen Basenkonzentrat den wesentlichen Teil ihres Geschäfts ausmache, noch dass sie als Folge der vorläufigen sofortigen Untersagung in ihrer Existenz bedroht sei. Die Beschwerde ist demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.