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Beschluss

1 B 331/18

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. November 2018 - 2 L 1058/18 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten fallen dem Antragsteller zur Last. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.650,33 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts (Besoldungsgruppe R 3), begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner beabsichtigte Ernennung des beigeladenen Vizepräsidenten des Landgerichts (Besoldungsgruppe R 3) zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts (Besoldungsgruppe R 5). Auf die zum 1.8.2017 ausgeschriebene Stelle hatten sich unter anderem der Antragsteller und der Beigeladene beworben. Während der Antragsteller in der ihm erstellten Anlassbeurteilung (Beurteilungszeitraum März 2015 bis Mai 2017) für das innegehabte Amt mit „gut geeignet, obere Grenze“ und für das angestrebte Amt ebenfalls mit „gut geeignet, obere Grenze“ beurteilt wurde, lautete die Anlassbeurteilung des Beigeladenen (Beurteilungszeitraum Mai 2014 bis April 2017) für das innegehabte Amt „sehr gut geeignet, obere Grenze“ und für das angestrebte Amt ebenfalls „sehr gut geeignet, obere Grenze“, wobei er jeweils in allen Einzelmerkmalen mit der Bestnote „1+“ bewertet wurde. Unter Bezugnahme auf die bessere Beurteilung des Beigeladenen wurde dieser vom Antragsgegner dem Präsidialrat sowie dem Ministerrat zur Ernennung vorgeschlagen. Den gegen die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen gerichteten Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.11.2017 – 2 L 1180/17 – zurück. Der hiergegen eingelegten Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluss des Senats vom 20.3.2018 – 1 B 827/17 – stattgegeben und dem Antragsgegner einstweilen untersagt, dem Beigeladenen das Amt des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts zu übertragen, bevor über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung ist ausgeführt, die Spitzenbeurteilung des Beigeladenen in Bezug auf die Eignungsprognose für das angestrebte Amt sei nicht plausibel. Es sei nicht erkennbar, warum der Beigeladene im Fall einer Ernennung von Anfang an in einer die Bestbewertung rechtfertigenden Weise den Anforderungen an das Amt des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts und Vorsitzenden einer Berufungskammer gerecht werden könnte. Der Beigeladene verfüge über keinerlei solides oder gar herausragendes Fachwissen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht sowie im arbeitsgerichtlichen Prozessrecht. Es sei nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei einer erneuten fehlerfreien Auswahlentscheidung gegenüber dem Beigeladenen den Vorzug erhalten werde. Im Rahmen des daraufhin vom Antragsgegner fortgesetzten Auswahlverfahrens wurde die Beurteilung des Beigeladenen dahingehend geändert, dass seine Eignung für das angestrebte Amt mit Rücksicht auf die von ihm anfänglich benötigte Einarbeitungszeit im Gesamturteil mit „sehr gut“ (ohne Ausprägung) beurteilt wurde. In Ansehung dieser Beurteilung, die von keinem der Mitbewerber übertroffen wurde, schlug der Antragsgegner erneut den Beigeladenen zu Ernennung vor. Den erneuten Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.11.2018 – 2 L 1058/18 –, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. II. Die am 30.11.2018 beim Verwaltungsgericht eingegangene, am 20.12.2018 begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten, dem Antragsteller am 20.11.2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, den Beigeladenen zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts des Saarlandes zu ernennen und ihm ein Amt der Besoldungsgruppe R 5 zu übertragen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe nicht in hinreichender Weise glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft ist. Dem Beschluss des Senats vom 20.3.2018 – 1 B 827/17 – folgend habe der Antragsgegner eine neue Auswahlentscheidung getroffen und ohne Rechtsfehler (erneut) den Beigeladenen als den am besten geeigneten Bewerber ausgewählt. Dabei habe der Antragsgegner der die Plausibilität der Beurteilung des Beigeladenen bezüglich seiner Eignung für das angestrebte Amt betreffenden Beanstandung des Senats Rechnung getragen und seine Beurteilung von ursprünglich „sehr gut (obere Grenze)“ in „sehr gut“ (ohne Ausprägungsgrad) geändert. Im Vergleich zum Antragsteller, dessen Beurteilung für das angestrebte Amt lediglich auf „gut geeignet (obere Grenze)“ laute, sei damit die Beurteilung des Beigeladenen nach wie vor besser. Durch die neue Auswahlentscheidung würden Rechte des Antragstellers nicht verletzt. Insbesondere sei der Beigeladene nach Neuanfertigung bzw. Änderung seiner dienstlichen Beurteilung nicht mehr zum Nachteil des Antragstellers hinsichtlich der – im vorgängigen Verfahren (allein) bemängelten – Bewertung der Eignung für das angestrebte Amt möglicherweise zu gut beurteilt. Die Gründe für die Vergabe der auch nach der Absenkung noch deutlich überdurchschnittlichen Bewertung des Beigeladenen seien hinreichend tragfähig. So werde – mit der Einschränkung, es handele sich insoweit um eine „solide Grundlage“ für eine Einarbeitung – berücksichtigt, dass die nach wie vor zu Nr. 31 der dienstlichen Beurteilung (Eignungsprognose) genannte Tätigkeit an einem „arbeitsrechtlichen Lehrstuhl“ sowie die ferner angeführten, in der Gerichtsverwaltung anfallenden arbeitsrechtlichen Fallgestaltungen, mit welchen der Beigeladene als Vizepräsident des Landgerichts befasst worden sei, allein nicht ausreichten, um die einer bestmöglichen Eignungsprognose innewohnende Aussage einer zeitnahen verlässlichen Abrufbarkeit des zur Führung einer Berufungskammer des Landesarbeitsgerichts erforderlichen arbeitsrechtlichen Fachwissens auf einem sehr hohen Niveau darzulegen. In Konsequenz dieser Erkenntnis erweise sich die im Weiteren gegebene Begründung, die dem Beigeladenen prognostiziere, er werde sich vergleichbar schnell und gründlich in arbeitsrechtliche Fragestellungen einarbeiten, „wie er dies etwa schon früher bei der vom Bundesgerichtshof attestierten ungewöhnlich schnellen Einarbeitung in ihm bislang nicht vertraute Spezialmaterien oder kürzlich bei der Einarbeitung in die Gerichtsverwaltung am Landgericht unter Beweis gestellt“ habe, gepaart mit der Feststellung, dass dem Beigeladenen trotz seiner außerordentlich umfangreichen richterlichen Erfahrung in allen zivilrechtlichen Instanzen eine gewisse Einarbeitungszeit in der Arbeitsgerichtsbarkeit zugestanden werden müsse, um auf das in der ordentlichen Gerichtsbarkeit erreichte Rechtsprechungsniveau zu gelangen, als grundsätzlich tragfähig. Dabei liege es innerhalb des gerichtlich nicht mehr überprüfbaren Beurteilungsspielraums, ob der aufgezeigte Umstand zu einer Eignungsprognose mit – wie geschehen – „sehr gut“ oder etwa „sehr gut (untere Grenze)“ führe, zumal auch letztere Bewertung dem Beigeladenen noch einen Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller gesichert hätte. Jedenfalls sei – auch mit Blick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20.3.2018 – kein stichhaltiger Grund dafür zu erkennen, dass das Fehlen fachspezifischer Kenntnisse im Arbeitsrecht eine Eignungsprognose unterhalb der Bewertung „sehr gut“ geböte. Der diesbezügliche Einwand des Antragstellers, die „geringfügige“ Änderung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen berücksichtige nicht, dass dieser sich um das höchste Amt in der Arbeitsgerichtsbarkeit des Saarlandes bewerbe, ohne zuvor in dieser Gerichtsbarkeit tätig bzw. mit dem materiellen und prozessualen Arbeitsrecht intensiv befasst gewesen zu sein, überzeuge nicht. Dem Beigeladenen sei wiederholt bescheinigt worden, dass er in der Lage sei, sich in fremde Rechtsmaterien sehr schnell einzuarbeiten. Bereits in der dienstlichen Beurteilung seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesgerichtshof mit dem Gesamturteil „gut (oberer Bereich)“ werde festgestellt, dass er sich „ungewöhnlich schnell in die ihm bislang nicht vertrauten Spezialmaterien eingearbeitet“ habe und er nach Einschätzung des damaligen Vorsitzenden des Ersten Zivilsenats zur Spitzengruppe der im Senat tätig gewesenen wissenschaftlichen Mitarbeiter gehört habe. Auch in dem anlässlich der Änderung der aktuellen Beurteilung des Beigeladenen erstellten Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts, der innerhalb der ergänzenden Äußerung der derzeitigen Präsidentin des Oberlandesgerichts zitiert und zustimmend in Bezug genommen werde, sei dargelegt, dass der Beigeladene sich sowohl mit den vielfältigen Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten des Landgerichts außergewöhnlich schnell „innig vertraut“ gemacht und sie „blendend bewältigt“ habe als auch zugleich – ohne jede Verzögerung – in ihm bislang völlig fremde Rechtsgebiete wie das Strafrecht, das Familienrecht oder das Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eingearbeitet habe. Dem könne der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine arbeitsrechtliche Expertise sei unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts, zumal dieses im Saarland lediglich aus zwei Richtern, dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten, bestehe und der Präsident ungeachtet seiner weiteren Funktion hauptsächlich mit Rechtsprechungsaufgaben befasst sei. Der Dienstherr habe mit der offenen Ausschreibung der Beförderungsstelle sein Organisationsermessen in rechtlich unbedenklicher Weise ausgeübt. Vor diesem Hintergrund sei die Voraussetzung einer arbeitsrechtlichen Expertise nicht zwingend, zumal ein diesbezügliches Anforderungsprofil die durch die offene Ausschreibung ermöglichte Bewerbung von Richterpersönlichkeiten außerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit im Ergebnis als von vornherein aussichtslos erscheinen lassen würde. Schließlich fordere der Antragsteller zu Unrecht, er hätte vor einer erneuten Auswahlentscheidung ebenfalls erneut (ergänzend) dienstlich beurteilt werden müssen, weil er in der Zwischenzeit bzw. seit Entstehen der in Rede stehenden Vakanz die Aufgaben des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts faktisch wahrgenommen und sich somit – seit dem tatsächlichen Ausscheiden des bisherigen Präsidenten Anfang Juli 2017 – über einen Zeitraum von 16 Monaten in Ausübung der ihm anvertrauten Funktion bewährt habe, zumal in dieser Zeit die vollständige Neuorganisation der Saarländischen Arbeitsgerichtsbarkeit mit entsprechendem Arbeitsaufwand in der Gerichtsorganisation angefallen sei. Dieser Argumentation seien die übrigen Beteiligten überzeugend entgegengetreten mit dem Hinweis, dass der für das Beurteilungswesen in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, wonach ein Zeitablauf von etwa eineinhalb Jahren zu lange sei, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat, und die dienstliche Beurteilung daher in diesen Fällen zu ergänzen bzw. zu erneuern sei, hier nicht zur Anwendung gelange, weil der Antragsteller die in Rede stehenden Aufgaben als Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts des Saarlandes und damit gerade in seiner Funktion als Vertreter des Präsidenten nach dem Beurteilungsstichtag Ende Mai 2017 bis zur erneuten Auswahlentscheidung vom 2.5.2018 (11 Monate) wahrgenommen habe, so dass die vorgenannten Voraussetzungen für eine Ergänzung oder Erneuerung seiner Beurteilung insoweit weder in funktioneller noch in zeitlicher Hinsicht erfüllt seien. Auch mit Blick auf die gebotene Fairness eines Auswahlverfahrens erscheine nicht gerechtfertigt, dass ein vom Antragsteller während des nach Einlegung von Rechtsbehelfen schwebend gebliebenen Auswahlverfahrens möglicherweise gewonnener Bewährungsvorsprung ihm nunmehr zum Vorteil gereichen sollte und er damit besser stünde als ein kommissarisch mit den Aufgaben des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts beauftragter Bewerber. Angesichts dessen sei rechtlich nicht relevant, ob der Ministerrat bei seiner Beschlussfassung von der angeführten zwischenzeitlichen Tätigkeit des Antragstellers vollständig informiert war. Das Vorbringen des Antragstellers in seiner am 20.12.2018 bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Schriftsätzen des Antragstellers vom 13., 14., 19., 22. und 27.2.2019, soweit diese die fristgerecht im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe lediglich ergänzen, keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Der Antragsteller rügt mit seiner Beschwerdebegründung formelle Fehler des Auswahlverfahrens und macht des Weiteren in der Sache geltend, die der Auswahl zugrunde liegende Beurteilung des Beigeladenen sei zu seinem Nachteil (auch nach Korrektur der Eignungsprognose weiterhin) rechtswidrig zu gut ausgefallen, während seine Bewährung in der Funktion des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts, die er als Vizepräsident seit dessen Ausscheiden (Versetzung in den Ruhestand zum 1.8.2017) wahrgenommen habe, nicht habe ausgeblendet werden dürfen, womit der Antragsteller sinngemäß – wie bereits in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28.9.2018(Blatt 121 ff. der Gerichtsakte) – geltend macht, dass seine anlassbezogene Beurteilung insbesondere mit Blick auf seine Leistungen in der Neuorganisation der Saarländischen Arbeitsgerichtsbarkeit bezüglich des Zeitraums nach dem Ausscheiden des ehemaligen Präsidenten zumindest im Sinne einer Verbesserung hätte ergänzt und im Auswahlverfahren berücksichtigt werden müssen. Einen Verfahrensfehler sieht der Antragsteller zunächst darin, dass der Antragsgegner nicht befugt gewesen sei, noch vor der Sitzung des Ministerrats vom 7.8.2018, nämlich mit Datum vom 18.7.2018, an dessen Stelle Konkurrentenmitteilungen zu erlassen. Damit habe der Antragsgegner Art. 92 SVerf sowie § 18 GOReg missachtet. Bei Richtern ab der Besoldungsgruppe R 2 sei die grundsätzlich bei der Landesregierung liegende Ernennungsbefugnis nicht auf den Antragsgegner übertragen. Zuständig für die Auswahlentscheidung und deren Mitteilung sei demgemäß die saarländische Landesregierung. Richtigerweise hätte diese ihre abschließende Auswahlentscheidung durch Ministerratsbeschluss vom 7.8.2018 den Konkurrenten des Beigeladenen mitteilen und sodann bis zu dessen Umsetzung zwei Wochen zuwarten müssen. Dem entgegen habe der Antragsgegner durch die Mitteilung vom 18.7.2018 unzuständigerweise einen ihn, den Antragsteller, belastenden Verwaltungsakt unter der Bedingung der Zustimmung durch den Ministerrat erlassen, was rechtlich nicht zulässig sei. Hierdurch bedingt habe der Ministerrat in seiner Sitzung vom 7.8.2018 die Entscheidung des Antragsgegners lediglich noch „abnicken“ können. Eine Mitteilung des Ergebnisses der Ministerratssitzung an ihn, den Antragsteller, sei nicht ergangen. Die Landesregierung habe sich offenkundig darauf beschränkt, den Ministerratsbeschluss lediglich abzuheften. Es fehle somit an einer eigenständigen Entscheidung des Ministerrats, weshalb das Bewerbungsverfahren fehlerhaft durchgeführt und beendet worden sei. Das Vorbringen des Antragstellers, der Antragsgegner habe die verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 92 SVerf missachtet, ist nicht geeignet, eine Verletzung des Antragstellers in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch darzutun. Das vom Antragsgegner in Bezug auf die Beförderungsentscheidung in Gang gesetzte Verfahren wird den einschlägigen rechtlichen Vorgaben gerecht. Nach Art. 92 SVerf ernennt und entlässt die Landesregierung die Beamten und Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die Befugnisse auf andere Stellen übertragen. Nach Art. 86 SVerf besteht die Landesregierung aus dem Ministerpräsidenten, den Ministern und den Staatssekretären. Soweit ihr Aufgaben und Funktionen zugewiesen sind – etwa durch Art. 92 SVerf –, handelt die Landesregierung als Kollegialorgan durch Kabinettsbeschluss.(vgl. hierzu: Stelkens in Wendt/Rixecker, Saarländische Verfassung, Kommentar 2009, Art. 86 Rdnrn. 3 und 5) Die Einzelheiten der Beschlussfassung sind in den §§ 7 ff. GOReg geregelt. Die Landesregierung berät und beschließt in Sitzungen des Ministerrates (§ 7 Abs. 1), der sich aus den Mitgliedern der Landesregierung zusammensetzt (§ 7 Abs. 3 Satz 1). Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung sind unter anderem Personalvorschläge zur Beförderung von Richtern in Ämter der Besoldungsgruppe R 2 und höher (§ 8 Abs. 1 d bb).(dem korrespondiert, dass die Befugnis, Richter zu ernennen, nach Art. 92 Satz 2 SVerf in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher und richterrechtlicher Zuständigkeiten nur hinsichtlich der Besoldungsgruppe R 1 auf den jeweils zuständigen Minister übertragen ist, wobei der Ministerrat in diesen Fällen gemäß § 8 Abs. 3a GOReg lediglich vorab zu unterrichten ist.) Zur Vorbereitung der Sitzungen des Ministerrats sind Vorlagen mit einer allgemeinen Begründung zu erstellen (§ 9 Abs. 2). Die Sitzungen des Ministerrats sind vertraulich (§ 10 Abs. 1). Es wird eine Niederschrift aufgenommen, die die Beschlüsse des Ministerrats enthält; den Mitgliedern der Landesregierung wird eine Ausfertigung der Niederschrift ausgehändigt, die vertraulich zu behandeln ist (§ 10 Abs. 2 Sätze 1 und 3). Nach Aktenlage wurde den Mitgliedern des Ministerrats die Beschlussvorlage vom 18.7.2018 betreffend die Neubesetzung der Präsidentenstelle des Landesarbeitsgerichts zugeleitet und der Ministerrat hat am 7.8.2018 über die Personalie beraten und beschlossen. Damit hat das nach Landesrecht zuständige Gremium entschieden. Nach erfolgter Beschlussfassung über eine Ernennung im Sinne von Art. 92 SVerf und § 18 Abs. 1 Satz 1 GOReg gibt § 18 Satz 3 GOReg hinsichtlich des weiteren Verfahrensgangs vor, dass die Ministerinnen und Minister die Urkunden für ihren Geschäftsbereich vollziehen, d.h. die Umsetzung der vom Ministerrat getroffenen Entscheidung erfolgt durch das zuständige Ministerium. Dieses hat sowohl den ausgewählten als auch die unterlegenen Bewerber zu informieren und nach Ablauf einer die Einleitung eines Konkurrentenstreitverfahrens ermöglichenden Frist die Ernennung zu vollziehen. Der Antragsteller bemängelt, dass der Antragsgegner ihm unter dem 18.7.2018, also bereits vor der Entscheidung des Ministerrats über die Neubesetzung der Präsidentenstelle, eine Konkurrentenmitteilung (sogenannte Negativmitteilung) übersandt hat. Tatsächlich lautet die Mitteilung wie folgt(Blatt 41 der Gerichtsakte): „Sehr geehrter Herr ........., in dem im Betreff näher bezeichneten Ausschreibungsverfahren wurde, wie bereits mitgeteilt, die bisherige Auswahlentscheidung aufgehoben. Infolge der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. März 2018 – 1 B 827/17 – ist Herr Vizepräsident des Landgerichts ........... am 26. April 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Landgerichts neu beurteilt. Mit Datum vom 2. Mai 2018 wurde ein neuer Auswahlvermerk erstellt. Danach ist Herr Vizepräsident des Landgerichts ............, auch weiterhin der am besten geeignete Bewerber. Ich beabsichtige ihn deshalb – nach Vorliegen einer Beschlussfassung durch den Ministerrat schnellstmöglich zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts zu ernennen. Ich bitte um Verständnis, dass Ihre Bewerbung aus diesen Gründen nicht berücksichtigt werden kann.“ Entgegen der Argumentation des Antragstellers handelt es sich bei der vorstehend zitierten Mitteilung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfG. Wenngleich die Formulierung wenig geglückt erscheint, ist ihr aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner sich angemaßt hätte, abschließend eine nicht in seine Zuständigkeit fallende Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, getroffen zu haben. Der Antragsteller selbst meint, dass es nicht möglich sei, einen ihn belastenden Verwaltungsakt unter einer Bedingung (Zustimmung durch den Ministerrat) zu erlassen. Der Erlass eines derartigen „Verwaltungsakts“ war vom Antragsgegner ersichtlich nicht gewollt. Das Schreiben vom 18.7.2018 lässt vielmehr erkennen, dass die Beschlussfassung durch den – zuständigen – Ministerrat noch aussteht. Es enthält keine eigenständige Regelung, sondern informiert über den Verfahrensstand, insbesondere das Ergebnis des neuen Auswahlvermerks und die Absicht, das Verfahren nach Vorliegen einer Beschlussfassung durch den Ministerrat schnellstmöglich zum Abschluss zu bringen. Ebenso wenig ist der weiteren Argumentation zu folgen, der Inhalt des Schreibens müsse bei den Mitgliedern des Ministerrats den Eindruck erwecken, die Auswahlentscheidung sei bereits rechtsverbindlich getroffen, was diese zu der Annahme verleiten müsse, ihnen verbleibe nur noch die Möglichkeit, die Entscheidung einer unzuständigen Stelle „abzunicken“. Selbst unter der fern liegenden Prämisse, dass ein Mitglied der Regierung dem Schreiben entnehmen würde, der Antragsgegner habe sich eine ihm nicht zustehende Kompetenz angemaßt, ist es realitätsfremd anzunehmen, dass es sich in Konsequenz hieraus seines Stimmrechts bzw. seiner Entscheidungsfreiheit beraubt sähe. Nach Bekunden des Antragsgegners sollte dem Antragsteller durch die ihm übermittelten Informationen frühzeitig die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, gegeben werden, die der Antragsteller unter dem 30.7.2018 in Ansehung der 14-Tages-Frist vorsorglich im Vorgriff auf die noch ausstehende Entscheidung des Ministerrats genutzt hat. Zwar konnte dies seine Rechtsposition in der Sache nicht verbessern, da ihm die Möglichkeit, ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren einzuleiten, ohnehin eröffnet werden musste, aber rechtliche Nachteile der von den für Beförderungsverfahren geltenden Grundsätzen abweichenden Handhabung des Antragsgegners, insbesondere in Gestalt einer Beeinträchtigung des Antragstellers in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch, waren mit der Vorgehensweise des Antragsgegners ebenfalls nicht verbunden. Damit muss es bei der Feststellung einerseits einer verbesserungsfähigen Wortwahl des Antragsgegners und andererseits eines wortreichen, aber ohne Substanz bleibenden Versuchs des Antragstellers, den gewählten Formulierungen eine ihnen ersichtlich nicht zukommende Bedeutung beizumessen, verbleiben. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wurden dem Ministerrat auch keine für seine Auswahlentscheidung bedeutsamen Informationen vorenthalten. Insbesondere war kein ausdrücklicher Hinweis darauf geboten, dass der Beigeladene bisher nicht in der Arbeitsgerichtsbarkeit tätig war. Zum einen ergibt sich aus der der Ministerratsvorlage zu entnehmenden Amtsbezeichnung des Beigeladenen, dass dieser sich aus einem Gerichtszweig außerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit für das Amt des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts beworben hat. Im Übrigen weist der Antragsgegner mit Recht darauf hin, dass dem Umstand der fehlenden beruflichen Erfahrung des Beigeladenen in der Arbeitsgerichtsbarkeit bereits im Rahmen der Beurteilung seiner Eignung für das angestrebte Amt Rechnung zu tragen war, dieser Umstand demgemäß Eingang in das Gesamtergebnis der Eignungsbeurteilung gefunden hat und daher mangels weiterer rechtlicher Relevanz keiner besonderen Erwähnung in der Ministerratsvorlage bedurfte. Die in dem Schriftwechsel des Antragsgegners mit dem Mitglied des Präsidialrats der Saarländischen Arbeitsgerichtsbarkeit, das als einziges nicht von der konkret in Rede stehenden Beschlussfassung ausgeschlossen war, zum Ausdruck kommende Problematik der Beschlussfähigkeit des Präsidialrats ist entgegen der Auffassung des Antragstellers ebenfalls kein Umstand, der dem Ministerrat im Einzelnen hätte geschildert werden müssen. Die Ministerratsvorlage beschränkt sich insoweit auf die Feststellung: „Der Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit wurde auf der Grundlage von § 39 Abs. 4 S. 1 und S. 2 Hs. 2 Saarländisches Richtergesetz (SRiG) beteiligt.“ Diese Information mag die Korrespondenz mit dem Präsidialrat unzutreffend, zumindest aber verkürzt, wiedergeben, hat aber die Möglichkeit des Ministerrats, unter den Bewerbern um das Amt des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts eine an Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu treffen, in keiner Weise beeinträchtigt. Der Antragsgegner ist seiner sich aus § 39 Abs. 1 SRiG ergebenden Verpflichtung zur Beteiligung des Präsidialrats der Arbeitsgerichtsbarkeit nachgekommen. Nach § 39 Abs. 3 Satz 2 gilt die beabsichtigte Maßnahme (hier die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts) als gebilligt, wenn sich der Präsidialrat nicht innerhalb zweier Wochen nach dem Antrag auf Stellungnahme äußert. Fallbezogen hat das einzige nicht von der Beschlussfassung ausgeschlossene Mitglied des Präsidialrats sich außerstande gesehen, eine Stellungnahme abzugeben, weil es den Präsidialrat für nicht beschlussfähig erachtete. Diese Situation – unterstellt, diese Rechtsauffassung wäre zutreffend – ist vom Antragsgegner nicht zu verantworten und kann nicht dazu führen, die Besetzung einer Richterstelle auf Dauer zu blockieren. Im Übrigen ist vor dem Hintergrund, dass – wie sich aus der Regelung in § 39 Abs. 3 Satz 2 SRiG ergibt – eine Stellungnahme vom Präsidialrat nicht zwingend abgegeben werden muss, nicht erkennbar, inwieweit das Fehlen einer Stellungnahme auf die vom Ministerrat getroffene Auswahlentscheidung durchschlagen und den Antragsteller in eigenen Rechten verletzen könnte(vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.3.2018 – 4 S 277/18 –, Justiz 2018, 440, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 10), zumal, worauf der Antragsgegner ebenfalls zutreffend hinweist, der Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit bereits in seiner Stellungnahme vom 6.7.2017 zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Beigeladenen für das Amt des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts persönlich und fachlich als geeignet ansieht. Mit seinem weiteren Einwand, die Auswahlentscheidung des Ministerrats sei ihm nicht bekanntgegeben worden, vermag der Antragsteller ebenfalls nicht durchzudringen. Sieht man in der Auswahlentscheidung einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 SVwVfG(zur Problematik: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10.1.2018 – OVG 4 S 33.17 –, NVwZ-RR 2018, 578, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 8), so bedarf sie, um dem Antragsteller gegenüber wirksam zu werden, der Bekanntgabe an den Antragsteller. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Selbst wenn in dem Umstand, dass der Antragsteller bereits aufgrund des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 8.8.2018 vom Ergebnis der Auswahlentscheidung Kenntnis erlangt hat und überdies der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 16.1.2019 ein die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts betreffender Auszug der Niederschrift über die Sitzung des Ministerrats vom 7.8.2018 beigefügt war, keine dem Erfordernis der §§ 41 und 43 SVwVfG genügende Bekanntgabe der Auswahlentscheidung an ihn zu sehen wäre, würde dies mangels einer hieraus folgenden Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht den begehrten einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigen. Denn es ist nicht erkennbar, inwiefern eine unterlassene Bekanntgabe der zu Gunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Auswahlverfahren verletzen sollte. Entscheidend ist – hierauf weist der Beigeladene mit Recht hin –, dass der Antragsteller zeitnah über die getroffene Auswahl informiert worden ist und so die Möglichkeit hatte, um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen und die Auswahlentscheidung einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen. Einen weiteren Verfahrensfehler sieht der Antragsteller darin, dass der zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung Beurteilungsbeiträge zugrunde gelegt worden seien, ohne dass er, der Antragsteller, Gelegenheit erhalten habe, hierzu Stellung zu nehmen. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 103 GG. Erst durch den Schriftsatz des Beigeladenen vom 23.10.2018 sei er veranlasst worden, das Verwaltungsgericht um Mitteilung zu bitten, ob der Beigeladene neu beurteilt worden sei. Bis zum Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung habe er die in Bezug genommenen Beurteilungsbeiträge nicht erhalten. Der vorgenannte Einwand des Antragstellers geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Zunächst ist nicht erkennbar, auf welcher Rechtsgrundlage der Antragsteller bereits im Auswahlverfahren einen Anspruch auf Einsicht in die seine Mitbewerber betreffenden Beurteilungsbeiträge zu haben meint. Soweit der Antragsteller bemängelt, bis zum Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung seien ihm diese Unterlagen nicht zugänglich gemacht worden, und darin einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zu erkennen glaubt, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Schon aufgrund des Beschlusses des Senats vom 20.3.2018 – 1 B 827/17 – war dem Antragsteller bekannt, dass die Beurteilung des Beigeladenen der Überarbeitung bedurfte. Die Verwaltungsunterlagen, die auch die vom Antragsteller bezeichneten Beurteilungsbeiträge enthalten, sind dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 8.8.2018 vorgelegt worden. Der Antragsteller hatte seit diesem Zeitpunkt Gelegenheit, durch seinen Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht zu nehmen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hält die Auswahlentscheidung auch im Übrigen rechtlicher Überprüfung stand. Zunächst kann der Antragsteller sich hinsichtlich seiner eigenen Anlassbeurteilung nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe sich in der Zeit nach der Versetzung des ehemaligen Präsidenten des Landesarbeitsgerichts in den Ruhestand durch dessen Vertretung, insbesondere im Rahmen der von ihm verantwortlich begleiteten Neuorganisation der Saarländischen Arbeitsgerichtsbarkeit, einen Bewährungsvorsprung erarbeitet, der nicht ignoriert werden dürfe. Insoweit kann dahinstehen, ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Figur des „Ausblendens“ eines Bewährungsvorsprungs(s. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017 – 2 VR 2.16 –, DVBl 2018, 521, zitiert nach juris) eine positive Berücksichtigung der vom Antragsteller während der faktischen Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts gezeigten Leistungen im Rahmen seiner Beurteilung ausschließt. Ebenso kann dahinstehen, ob die Aufgabenwahrnehmung nach dem Ausscheiden des bisherigen Präsidenten angesichts des Umstandes, dass dessen Vertretung zu den „natürlichen“ Aufgaben eines Vizepräsidenten gehört, zum Anlass für eine Neubeurteilung zu nehmen war. Denn es ist unter den konkreten Gegebenheiten nicht ersichtlich, dass eine Einbeziehung der nach der Ruhestandsversetzung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts erbrachten Leistungen und Verdienste des Antragstellers in seine Beurteilung zu einer besseren Gesamtbeurteilung und damit zu einer Besserstellung des Antragstellers im Verhältnis zum Beigeladenen hätte führen können. Grundsätzlich ist es zwar dem Gericht verwehrt, anstelle des zur Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzten eine eigene Einschätzung der Leistungen des Bewerbers um ein Beförderungsamt vorzunehmen. Fallbezogen besteht indes die Besonderheit, dass die vom Antragsteller in Bezug auf diesen Zeitraum für sich in Anspruch genommenen Verdienste insbesondere um die Neuordnung der Saarländischen Arbeitsgerichtsbarkeit die Feststellung einer Leistungssteigerung nicht plausibel zu begründen vermögen. Entscheidend hierfür ist, dass der Antragsteller in allen Einzelmerkmalen, die zu den von ihm hervorgehobenen Tätigkeiten in der Gerichtsverwaltungsfunktion des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts einen Bezug aufweisen (Dispositionsfähigkeit, Verhalten zu anderen, Durchsetzungsfähigkeit, Belastbarkeit, Fleiß), in seiner Beurteilung die Bestbewertung (übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) bereits erhalten hat. Alle anderen Merkmale beziehen sich auf die rein richterliche Tätigkeit des Antragstellers, in der eine die Neubeurteilung oder die Ergänzung der bisherigen Beurteilung erfordernde Veränderung des Tätigkeitsfeldes nicht behauptet ist und nach Aktenlage nicht stattgefunden hat. Einer Neubeurteilung des Antragstellers unter Erweiterung des Beurteilungszeitraums bedurfte es daher fallbezogen nicht. Schließlich begegnet die Beurteilung des Beigeladenen in der (korrigierten) Fassung vom 26.4.2018 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, insbesondere hat der Antragsgegner den im Beschluss des Senats vom 20.3.2018 – 1 B 827/17 – festgestellten Plausibilitätsmängeln der damaligen Eignungsprognose in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 20.3.2018 hinsichtlich der Monate Mai bis August 2014 eine Beurteilungslücke aufgezeigt hatte, ist diese bei einer am Sach- und Streitstand ausgerichteten – mithin sachangemessenen – Würdigung des Beurteilungsbeitrags des ehemaligen Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts als geschlossen anzusehen. Festzustellen ist insoweit zunächst, dass die Regelbeurteilung die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums zu bewerten hat und hiervon erfasste Zeiträume nicht ausblenden darf.(BVerwG, Urteil vom 26.9.2012 – 2 A 2.10 –, NVwZ-RR 2013, 54, zitiert nach juris) Für die fallbezogen erstellte Anlassbeurteilung des Beigeladenen kann nichts anderes gelten. Der Senat hat, ohne dass dies vom Antragsteller gerügt und demgemäß entscheidungserheblich war, mit Blick auf die infolge der fehlenden Plausibilität der Eignungsbeurteilung insoweit vorzunehmende Neubeurteilung des Beigeladenen in seinem Beschluss vom 20.3.2018 – 1 B 827/17 – darauf hingewiesen, dass mit Rücksicht darauf, dass dienstliche Beurteilungen ein möglichst vollständiges Bild der im Verlauf der dienstlichen Laufbahn eines Beamten bzw. Richters gezeigten Leistungsentwicklung darstellen sollen, der Beurteilungszeitraum regelmäßig die Zeit zwischen zwei Beurteilungen abdecken muss(Seite 17 des Beschlusses) und dies bei der ursprünglichen Anlassbeurteilung des Beigeladenen nicht der Fall war. Der Senat hat hierzu ausgeführt: „Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 7.6.2017 folgte auf die dienstliche Beurteilung vom 9.5.2014, die sich auf den Beurteilungszeitraum Mai 2013 bis April 2014 bezog. Demgemäß hätte die Beurteilung vom 7.6.2017 an den Monat April 2014 anknüpfen müssen. Unter Nr. 12 a) der Beurteilung ist zwar als Beurteilungszeitraum die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2017 angegeben, tatsächlich kann die Beurteilung sich aber lediglich auf die Zeit vom 1. September 2014 bis zum 30. April 2017 beziehen. In den vorangegangenen vier Monaten war der Beigeladene noch Richter am Oberlandesgericht. Eigene Erkenntnisse über die vom Beigeladenen in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen hatte weder der Präsident des Landgerichts noch die weitere Dienstvorgesetzte des Beigeladenen, die Präsidentin des Oberlandesgerichts, die erst seit Februar 2017 in diesem Amt ist. Ein Beurteilungsbeitrag im Sinn der Nr. 5 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien (Stand 1.4.2014) ist nicht eingeholt worden. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass die Vernachlässigung eines viermonatigen Zeitraums, der lediglich rund 11 % des gesamten Beurteilungszeitraums von 36 Monaten ausmache, einen Einfluss auf die Beurteilung des Beigeladenen durch den zuletzt zuständigen Präsidenten des Landgerichts gehabt habe, zumal der Beigeladene zuvor anlassbezogen gerade mit Blick auf seine Bewerbung um das Amt des Vizepräsidenten des Landgerichts beurteilt worden sei, vermag der Senat nicht zu folgen. In der vom ehemaligen Präsidenten des Oberlandesgerichts erstellten dienstlichen Beurteilung vom 9.5.2014 ist der Beigeladene in dem damals innegehabten Amt eines Richters am Oberlandesgericht als „sehr gut geeignet“ beurteilt worden. Dass sich an dieser Leistungseinschätzung in den Folgemonaten bis zum 31.8.2014 etwas geändert hätte, ist eher unwahrscheinlich. Dennoch gebietet Nr. 5 Abs. 2 BeurtRL zur Vorbereitung der Beurteilung, alle angemessenen Erkenntnisquellen auszuschöpfen, und es ist nicht auszuschließen, dass ein entsprechender Beurteilungsbeitrag auf die Gesamtbeurteilung durch den Präsidenten des Landgerichts einen Einfluss haben könnte.“ Trotz dieses deutlichen und unmissverständlichen Hinweises beschränkt sich der aufgrund des vorstehend zitierten Senatsbeschlusses im Vorfeld der Neubeurteilung des Beigeladenen eingeholte, von der Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts (weitere Dienstvorgesetzte) in ihrer Stellungnahme vom 30.4.2018 zitierte Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts hinsichtlich der Frage der Eignungsbeurteilung des Beigeladenen eindeutig auf den Zeitraum ab dem 1.9.2014, dem Zeitpunkt der Beauftragung des Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Vizepräsidenten des Landgerichts. Die Tätigkeit des Beigeladenen als Richter am Oberlandesgericht im Zeitraum vom 1.5.2014 bis 31.8.2014 findet demgegenüber keine Erwähnung. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller, der sich in seiner Beschwerdebegründung zwar ausführlich und kritisch mit dem Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Präsidenten des Oberlandesgerichts auseinandersetzt, das Fehlen einer Bewertung der vorgenannten Tätigkeit des Beigeladenen am Oberlandesgericht aber jedenfalls in seinem fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 20.12.2018 nicht ausdrücklich bemängelt, eine sich hieraus ergebende Beurteilungslücke – anders als im vorangegangenen Verfahren 1 B 827/17 – in einer dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO genügenden Weise fristgemäß gerügt hat. Denn anders als im ersten Auswahlverfahren hat dem Antragsgegner in dem hier streitgegenständlichen Auswahlverfahren immerhin ein Beurteilungsbeitrag desjenigen Dienstvorgesetzten des Beigeladenen, der auch die im Zeitraum Mai bis August 2014 erbrachten Leistungen des Beigeladenen als Richter am Oberlandesgericht zu bewerten vermochte, vorgelegen. Dieser setzt sich zwar ausdrücklich lediglich mit dessen Leistungen in der ab dem 1.9.2014 innegehabten Funktion des Vizepräsidenten des Landgerichts auseinander, die diesbezüglich vorgenommene, kaum steigerungsfähige Einschätzung des Beigeladenen verbunden mit der Feststellung, die zuletzt am 9.5.2014 erfolgte – auf hohem Niveau geäußerte vorsichtige – Einschätzung der Eignung für das Amt eines Vizepräsidenten des Landgerichts mit „sehr gut – untere Grenze“ habe sich angesichts der überraschend positiven Entwicklung des Beigeladenen als nicht gerechtfertigt gezeigt, vielmehr hätte auch er, wenn er zum 31.10.2016 die Eignung des Beigeladenen für das Amt des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts einzuschätzen gehabt hätte, dessen Eignung mit „sehr gut“ bewertet, lassen nunmehr – anders als im vorangegangenen Verfahren 1 B 827/17 – keinen Zweifel daran offen, dass die Leistungen des Beigeladenen als Richter am Oberlandesgericht in den vier Monaten von Mai bis August 2014 die überaus positive Gesamteinschätzung und insbesondere die Plausibilität der nunmehr allein verfahrensgegenständlichen Eignungsprognose nicht in Frage stellen können. Dass der Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Präsidenten des Oberlandesgerichts sich überhaupt mit den Leistungen des Beigeladenen ab dem 1.9.2014 auseinandersetzt, ist mit Rücksicht darauf, dass es sich lediglich um einen Beurteilungsbeitrag handelt, die maßgebliche Beurteilung des Beigeladenen aber durch den Präsidenten des Landgerichts sowie die Präsidentin des Oberlandesgerichts erfolgt ist, unschädlich. Der weitere Einwand des Antragstellers, die der Auswahl zugrunde liegenden Beurteilungen könnten aufgrund erheblich unterschiedlicher Beurteilungszeiträume keine Vergleichbarkeit gewährleisten, verfängt ebenfalls nicht. Der Antragsteller bemängelt insoweit, dass die Beurteilung des Beigeladenen mehr als ein Jahr nach der ursprünglichen Beurteilung „nachgebessert“ worden sei, während der Antragsgegner den von ihm in der Zwischenzeit erzielten Bewährungsvorsprung nicht berücksichtigt habe. Dass eine Verlängerung des Beurteilungszeitraums in Bezug auf die Person des Antragstellers nicht veranlasst war, ist oben bereits dargelegt. Der der Beurteilung des Beigeladenen zugrunde gelegte Beurteilungszeitraum ist anlässlich der vom Senat als erforderlich erachteten erneuten Eignungsprognose nicht verändert worden und als Grundlage der verfahrensgegenständlichen Auswahlentscheidung noch hinreichend aussagekräftig. Es trifft zwar zu, dass die heranzuziehende dienstliche Beurteilung ihre Funktion als Maßstab des Eignungs- und Leistungsvergleichs in einem Auswahlverfahren nur dann erfüllen kann, wenn ihr eine hinreichende Aktualität, d.h. zeitliche Nähe zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, zukommt.(BVerwG, Beschluss vom 26.3.2015 – 1 WB 44.14 –, juris) Das Bundesverwaltungsgericht(a.a.O., juris-Rdnr. 38) hat eine hinreichende Aktualität in Bezug auf eine länger als drei Jahre vor der Auswahlentscheidung vorgenommene Beurteilung verneint. Ein derartiger zeitlicher Abstand zwischen Beurteilung und Auswahlentscheidung ist hier bei weitem nicht gegeben. Die ursprüngliche Beurteilung des Beigeladenen und des Antragstellers erfolgte im Juni 2017. Der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung vom 7.8.2018 liegt der Auswahlvermerk des Antragsgegners vom 2.5.2018 zugrunde. Hiervon ausgehend und angesichts des Umstandes, dass der hieraus resultierende zeitliche Abstand zwischen den Beurteilungen und der Auswahlentscheidung dem vom Antragsteller eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren geschuldet ist, nach dessen Ergebnis die bereits für Juni 2017 vorgesehene Auswahl des Beigeladenen an einem Plausibilitätsmangel der Eignungsprognose seiner Beurteilung scheiterte, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die erfolgten Beurteilungen nach erfolgter Beurteilungskorrektur in Bezug auf die erneute Auswahl des Beigeladenen keine hinreichende Aktualität mehr aufweisen. Die der Auswahlentscheidung demnach zulässigerweise zugrunde gelegten Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen betreffen entgegen der Auffassung des Antragstellers auch Beurteilungszeiträume, welche in zeitlicher Hinsicht die Vergleichbarkeit der erstellten Beurteilungen gewährleisten. Während die Beurteilung des Antragstellers den Beurteilungszeitraum von März 2015 bis Mai 2017 erfasst, liegt der Beurteilung des Beigeladenen der Beurteilungszeitraum von Mai 2014 bis April 2017 zugrunde. Demnach sind die Beurteilungszeiträume zwar nicht deckungsgleich, insbesondere beginnt der Beurteilungszeitraum beim Beigeladenen 10 Monate früher als beim Antragsteller, wobei allerdings zu sehen ist, dass dieser Zeitraum von der Vorbeurteilung des Antragstellers erfasst ist, in der der Antragsteller für das innegehabte Amt ebenfalls mit „gut geeignet – obere Grenze“ beurteilt wurde. In der Zeit von März 2015 bis April 2017, also über einen weit überwiegenden Zeitraum von zwei Jahren und einem Monat, stimmen die Beurteilungszeiträume überein. Gemessen an diesem Zeitraum stellt der eine Monat, um den der Beurteilungszeitraum des Antragstellers denjenigen des Beigeladenen überschreitet, eine lediglich marginale Zeitspanne dar.(vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2018 – 1 B 1466/18 –, juris, Rdnr. 23; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.1994 – 1 W 38/94 –, juris) Entscheidend ist, dass dieser Zeitraum nicht geeignet ist, einem der Konkurrenten einen nennenswerten Aktualitätsvorsprung zu ermöglichen.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2018 – 1 B 1466/18 –, juris-Rdnrn. 21 ff.) Auch inhaltlich ist die Beurteilung des Beigeladenen in der korrigierten Fassung vom 26.4.2018 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat in den eingangs bereits wiedergegebenen Gründen seines Beschlusses vom 15.11.2018 ausführlich dargelegt, warum aus seiner Sicht die Beurteilung des Beigeladenen nach erfolgter Korrektur rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere plausibel begründet ist und daher die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen erneut als den am besten geeigneten Bewerber um das Amt des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts vorzuschlagen, rechtmäßig ist. Was der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung hiergegen vorträgt, rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zunächst beruht diese auf der der einhelligen beamtenrechtlichen Rechtsprechung entsprechenden Prämisse, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung auf die Überprüfung beschränkt ist, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, es dem Gericht aber verwehrt ist, die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten bzw. Richters durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachzuvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung zu ersetzen. Nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte bzw. Richter den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu.(BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 – 2 C 5.15 –, juris, Rdnr. 9) Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung nicht dargetan, dass der Antragsgegner die vorstehend dargelegten Grenzen seines Beurteilungsspielraums verletzt hat. Insbesondere weist die gegenüber der ursprünglichen Beurteilung um eine Ausprägung herabgesetzte Beurteilung der Eignung des Beigeladenen für das angestrebte Amt mit der Note „sehr gut“ (ohne Ausprägungsgrad) im Zusammenhang mit der hierfür gegebenen Begründung aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen einen Plausibilitätsmangel nicht mehr auf. Die inhaltlichen Einwendungen des Antragstellers gegen die Beurteilung des Beigeladenen betreffen im Wesentlichen den Umstand, dass der Beigeladene bislang nicht über richterliche Erfahrungen in der Arbeitsgerichtsbarkeit verfügt. Die Stelle des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts setze praktische Erfahrung voraus und dürfe daher nicht von einem Richter besetzt werden, der nie zuvor einen Arbeitsrechtsstreit entschieden habe. Dies gelte umso mehr, als es beim Landesarbeitsgericht nur zwei Richterstellen gebe und einem ausgewählten Bewerber, der vorher nie in der Arbeitsgerichtsbarkeit gearbeitet habe, im Falle seiner Ernennung zumute, sich bei seinen Mitbewerbern kundig zu machen. In der neuen Beurteilung des Beigeladenen komme zum Ausdruck, dass dieser zunächst eine gewisse Einarbeitungszeit benötigen werde, um auf das in der ordentlichen Gerichtsbarkeit erreichte Rechtsprechungsniveau zu gelangen. Insoweit werde verkannt, dass ein Rechtsschutzsuchender in der Arbeitsgerichtsbarkeit ein Recht darauf habe, dass in der zweiten Instanz seine Rechtsangelegenheit von einem erfahrenen Richter bearbeitet und entschieden wird. Dieser müsse daher von Anfang an „absolut fit“ sein. Ein Richter, der im angestrebten Amt erst noch eine Einarbeitungsphase benötige, könne nicht bereits ab dem ersten Tag „sehr gut“ geeignet sein. Zudem könne der Umstand der Mitwirkung zweier ehrenamtlicher Richter zu einer Verzerrung bei der Entscheidungsfindung führen, wenn dem Kammervorsitzenden die notwendige arbeitsgerichtliche Erfahrung fehle. Es bestehe die Gefahr der häufigen Überstimmung. Zudem müsse der Präsident des Landesarbeitsgerichts als Dienstvorgesetzter imstande sein, die Leistungen der übrigen Arbeitsrichter zu beurteilen. Mit diesen Einwänden vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Der Antragsteller verkennt bereits im Ansatz, dass der ausgewählte Bewerber nicht zwingend bereits am ersten Tag seiner Tätigkeit über die Erfahrungen eines Arbeitsrichters verfügen muss. Dies folgt nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits aus der Zulässigkeit einer sogenannten „offenen“ Ausschreibung der Stelle des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts, die zwangsläufig die Möglichkeit impliziert, dass ein „Außenbewerber“ als für das angestrebte Amt am besten geeignet ausgewählt wird und demgemäß in der Praxis der Fachgerichtsbarkeit anfänglich einer gewissen Einarbeitungszeit bedarf. Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 20.3.2018 ausgeführt: „Auch der vom Antragsteller gerügte Umstand, dass die zu besetzende Stelle des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ‚offen‘, also nicht beschränkt auf die Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, ausgeschrieben wurde, steht – für sich genommen – der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens und der vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidung nicht entgegen. Diesbezüglich kann zunächst auf die insoweit zutreffenden Ausführungen auf den Seiten 6 bis 8 des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen ist und daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen darf. Ausnahmen hiervon sind beamtenrechtlich nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2017 – 1 A 255/16 –, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rdnrn. 11 ff.) Diese ständiger Rechtsprechung des Senats entsprechenden Grundsätze gelten ohne Weiteres auch für die Ausschreibung richterlicher Beförderungsstellen. Auch hier stellt die sogenannte offene Ausschreibung den Regelfall dar. Dass Bewerber aus anderen Gerichtsbarkeiten grundsätzlich nicht imstande wären, sich die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse im Arbeitsrecht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu verschaffen, wird vom Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.“ Daran hält der Senat uneingeschränkt fest. Demgemäß kann sich die auf das angestrebte Amt bezogene Eignungsprognose in der dienstlichen Beurteilung eines Außenbewerbers nach zutreffender Auffassung des Beigeladenen nicht auf den Zeitpunkt des Amtsantritts beziehen, vielmehr erfasst sie das angestrebte Amt schlechthin unter der der offenen Ausschreibung zugrunde liegenden Prämisse, dass der Bewerber in der Lage sein wird, sich für die Ausübung des Amtes erforderliche besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung zu verschaffen. Dass diese Voraussetzungen bei dem Beigeladenen in hervorragendem Maße erfüllt sind, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dessen Beurteilung und den bei ihrer Erstellung herangezogenen Beurteilungsbeiträgen. Die in der Beurteilung (Fassung 26.4.2018) zum Ausdruck kommende Prognose, der Beigeladene sei für das angestrebte Amt sehr gut (ohne Ausprägungsgrad) geeignet, ist durch die unter Nummer 31 der Beurteilung aufgeführte Begründung auch plausibel. Bereits in seinem Beschluss vom 20.3.2018 hat der Senat betont, es bestehe kein Zweifel daran, dass der Beigeladene als herausragend leistungsstarker und erfahrener Richter befähigt ist, sich das notwendige Fachwissen im Arbeitsrecht und Arbeitsprozessrecht zu erarbeiten, und schon derzeit über eine in jeder Hinsicht hinlängliche Erfahrung in der Gerichtsverwaltung verfügt, die für sich genommen durchaus die Prognose der Besteignung als Behördenleiter zu rechtfertigen vermag. Ein zentrales Problem hat der Senat allerdings in der der ursprünglichen Eignungsprognose „sehr gut (obere Grenze)“ innewohnenden Aussage einer zeitnahen verlässlichen Abrufbarkeit des zur Führung einer Berufungskammer des Landesarbeitsgerichts erforderlichen arbeitsrechtlichen Fachwissens auf dem höchsten Niveau gesehen und die Ausführungen zur Eignungsprognose insoweit als nicht plausibel begründet erachtet. Der Senat hat in dem vorgenannten Beschluss aber auch darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Leistungen im innegehabten Amt mit der Bestnote ein Indiz für die Erwartung sein kann, dass der Beurteilte auch den Anforderungen des angestrebten Statusamtes in ganz besonderer Weise gewachsen sein wird, und dass weder der Umstand, dass sich die Prognose der Eignung für das angestrebte Amt auf ein um zwei Wertigkeiten höheres Statusamt bezieht, noch die fehlende arbeitsrichterliche Berufserfahrung des Beigeladenen eine hervorgehobene Eignungsprognose von vornherein gänzlich ausschließen können, insoweit aber eine schlüssige Begründung in der dienstlichen Beurteilung unerlässlich ist. Dem ist vorliegend genügt, indem der fehlenden arbeitsgerichtlichen Erfahrung des Beigeladenen Rechnung tragend dessen Eignung für das angestrebte Amt abweichend von der ursprünglichen Beurteilung auf die Note „sehr gut“ (ohne Ausprägung) heruntergesetzt und die insoweit immer noch herausragende Beurteilung insbesondere mit der Fähigkeit des Beigeladenen zu einer ungewöhnlich schnellen Einarbeitung in ihm bislang nicht vertraute Spezialmaterien und eine inzwischen ausgeprägte Expertise in der Gerichtsverwaltung begründet wurde. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vorgenannte Eignungsprognose innerhalb der Grenzen des – einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglichen – Beurteilungsspielraums liegt. Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.