OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 348/18

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. November 2018 - 6 K 1407/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 360,88 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid vom 2.6.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.7.2017 über zusammen 360,88 EUR (einschließlich Säumniszuschläge) betreffend die Zeiträume vom 1.10.2014 bis 31.5.2015 und vom 1.9.2016 bis 31.5.2017 abgewiesen und einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht abgelehnt. Die hiergegen im Schriftsatz vom 6.1.2019 erhobenen Einwendungen der Klägerin, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO beschränkt ist, geben selbst bei Berücksichtigung des nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatzes vom 10.3.2019 keinen Anlass, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung im Berufungsverfahren zuzuführen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 VwGO sind allesamt nicht gegeben. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin erschöpft sich weitgehend in Einwendungen, die bereits Gegenstand der Entscheidungen des Senats vom 28.3.2017 - 1 A 313/17 - und vom 21.11.2016 - 1 D 291/16 - waren und keinen Erfolg hatten. Mit ihren fallbezogen gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung angeführten Rügen, die streitgegenständliche Rundfunkbeitragsforderung sei auf eine ihr nicht mögliche Leistung gerichtet, weil sie einkommenslos im Haushalt ihres Ehemannes lebe, der Heranziehungsbescheid verstoße gegen das in Art. 20 GG verankerte Leistungsfähigkeitsprinzip, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen Art. 105 GG, weil der Rundfunkbeitrag eine Steuer sei, der Beitragsbescheid sei wegen fehlender Unterschrift fehlerhaft und verletze sie in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG, sie sei nicht Beitragsschuldnerin im Sinne des § 2 Abs. 2 RBStV, weil sie einkommenslos und ihr Ehemann als alleiniger Grundeigentümer Inhaber des Anwesens sei, aufgrund der mit ihrem Ehemann vereinbarten Gütertrennung müsse sie auch nicht als Gesamtschuldnerin für die Beitragsforderung einstehen, hat sich der Senat bereits in den vorgenannten Entscheidungen auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass diese Einwendungen der Rundfunkbeitragspflicht der Klägerin nicht entgegenstehen. Für den streitgegenständlichen Gebührenzeitraum kann nichts anderes gelten. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 6 RBStV abgelehnt. Der von der Klägerin angeführte Wohngeldbezug ihres Ehemannes erfüllt nicht die in § 4 Abs. 1 Nr. 1-10 RBStV abschließend aufgeführten Befreiungstatbestände. Der Bezug von Wohngeld ist auch nicht den dort geregelten Befreiungstatbeständen „gleichzusetzen“, weil ein Bezieher von Wohngeld durchaus über Vermögen verfügen kann. Ebenso kommt eine Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 RBStV nicht in Betracht, da auch insoweit eine - hier nicht gegebene - Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1-10 RBStV in Rede stehen muss, welche in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, wovon fallbezogen ebenfalls nicht auszugehen ist. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.3.2019, der im Hinblick darauf, dass das erstinstanzliche Urteil ihrer Prozessbevollmächtigten am 21.11.2018 zugestellt wurde, am 15.3.2019 und damit erst nach Ablauf der zweimonatigen Zulassungsbegründungsfrist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen ist, der Sache nach geltend macht, die Vorinstanz habe entgegen § 2 Abs. 1 SVwVfG Vorschriften dieses Gesetzes - gemeint ist offensichtlich § 37 Abs. 5 SVwVfG - angewendet, ist sie ebenfalls auf den Beschluss des Senats vom 21.11.2016 zu verweisen, worin die Anwendbarkeit der Norm ausdrücklich dargelegt und begründet wird. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung, sondern können anhand des Gesetzes und der Rechtsprechung beantwortet werden, ohne dass es einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Den weiteren Einwand der Klägerin, das erstinstanzliche Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 - zum Existenzminimum ab, hat der Senat bereits im Beschluss vom 28.3.2017 als nicht richtig erachtet. Mit ihrer Argumentation, das erstinstanzliche Urteil verletze sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil ihre schon in der Klage erhobenen Einwendungen zum Unvermögen, zum Leistungsfähigkeitsprinzip, zum Rundfunkbeitrag als Steuer sowie zur Abweichung von der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erörtert worden seien, vermag die Klägerin schon deshalb nicht durchzudringen, weil, wie aufgezeigt, diese Rügen der Klägerin bereits Gegenstand früherer Entscheidungen der Saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit waren. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Der Schriftsatz vom 26.3.2019, mit der die Prozessbevollmächtigte mitteilt, sie lege „das Mandat hiermit nieder“, hindert nicht, sie weiterhin als Vertreterin der Klägerin anzusehen und ihr den vorliegenden Beschluss zuzuleiten. Der Schriftsatz enthält lediglich die Erklärung einer Mandatsniederlegung gegenüber dem Gericht („hiermit“) und legt nicht dar, dass das Mandatsverhältnis durch eine der Klägerin zugegangene Erklärung beendet worden ist. Abgesehen hiervon kommen jedenfalls die §§ 173 VwGO, 87 Abs. 2 ZPO zur Anwendung. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.