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Beschluss

2 A 41/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Februar 2019 – 6 K 1200/18 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der 1987 in Algerien geborene und dort aufgewachsene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger und gibt an, er habe ein Architekturstudium abgeschlossen. Er reiste im Januar 2014 nach Frankreich ein, heiratete im selben Jahr eine französische Staatsangehörige und erhielt einen Aufenthaltstitel, wurde aber desungeachtet im April 2016 von den französischen Behörden aufgefordert, Frankreich zu verlassen. Nach seinen Einlassungen lernte der Kläger 2015 seine jetzige Verlobte, eine deutsche Staatsangehörige, die mit ihrer minderjährigen Tochter in Grenznähe zu Frankreich im Saarland leben soll, kennen. Bei dem Kind handelt es sich nicht um das leibliche Kind des Klägers, zusammen gelebt haben sie bisher nicht. Im November 2015 wurde der bis dahin in Deutschland nicht registrierte Kläger in B-Stadt wegen des Verdachts von Betäubungsmittelstraftaten in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B-Stadt in Untersuchungshaft genommen. Bei seiner Festnahme wurde unter anderem eine gefälschte französische ID-Card bei ihm sichergestellt, die auf die Personalien Samir Nasrin , geboren am 23.4.1990 in Paris, ausgestellt war. Im November 2016(vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2016 – 4 KLs 24 Js 610/15 (16/16) –) wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Entscheidung ist seit Juni 2017 rechtskräftig. In dieser Sache verbüßt der Kläger eine Haft, in deren Rahmen er zunächst in der JVA B-Stadt wiederholt diszipliniert und im Oktober 2018 in die JVA A-Stadt verlegt wurde. Die voraussichtliche Entlassung ist für den 8.6.2021 datiert. Nach einem für ihn erstellten Vollzugs- und Eingliederungsplan konsumiert der Kläger seit seinem 14. Lebensjahr Drogen, zunächst THC, dann Kokain, und stand auch bei der Begehung der Straftaten unter dem Einfluss von Kokain. Weiter heißt es dort, es bestehe eine Suchtmittelproblematik bei Alkohol, THC und Kokain. Als zu erreichendes Vollzugsziel sei eine Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch dringend erforderlich. Nach einer Bescheinigung der Abstinenzabteilung der JVA B-Stadt vom Juli 2018 hat der Kläger erfolgreich an der Abstinenzgruppe teilgenommen. Im April 2018 wurde der Kläger sofort vollziehbar aus der Bundesrepublik ausgewiesen (Nr. 1) und aufgefordert, Deutschland zu verlassen (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung wurden ihm die Abschiebung nach Frankreich oder Algerien angedroht (Nr. 4)(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 10.4.2018 – 2.2.1 – CA – SB311576 –) und die Ausweisung auf drei Jahre befristet (Nr. 3). In der Begründung heißt es unter anderem, durch die abgeurteilten Straftaten habe der Kläger die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verletzt und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Gefahr gebracht. Die Förderung des Drogenkonsums durch den Handel mit Betäubungsmitteln gefährde die allgemeine Volksgesundheit und damit erhebliche Interessen des deutschen Staates. Vorliegend wiege das Ausweisungsinteresse besonders schwer. Zwar sei das Landgericht bei den beiden ersten Taten von minder schweren Fällen ausgegangen, habe dies aber bereits bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt. Der Kläger habe in den vergangenen Jahren in Frankreich gelebt. Seit 2016 unterhalte er nach eigenen Angaben eine Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen und sei mittlerweile mit dieser verlobt. Da sein Aufenthalt in Deutschland unerlaubt gewesen sei, könnten sich hieraus schwerlich Schutzwirkungen ergeben. Soweit er soziale Bindungen zu einem Cousin in B-Stadt unterhalte, habe er mit diesem gemeinsam die Straftaten begangen. Wirtschaftlich sei er in Deutschland nicht integriert. Es sei nicht bekannt, dass er neben dem Betäubungsmittelhandel noch einer erlaubten beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei. Eine rechtmäßige Beschäftigung sei aufenthaltsrechtlich ohnehin nicht möglich gewesen. Der Kläger habe nie in Deutschland gelebt, sodass er kein schutzwürdiges Interesse an einem Verbleib geltend machen könne. Seine Bleibeinteressen für die Französische Republik müsse er gegenüber den französischen Behörden geltend machen. Sonstige Gründe, die ein besonderes Bleibeinteresse des Klägers begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Soweit er vor kurzem mit einer Therapie der Suchterkrankungen begonnen habe, könne derzeit keine Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten getroffen werden. Mit Blick auf seine eigenen Angaben, wonach er die meiste Zeit seines Lebens in Algerien verbracht habe, sei davon auszugehen, dass der Kläger im Falle der Abschiebung dort in ein sicheres familiäres Umfeld zurückkehren könne. Die Beziehung zu seiner Verlobten und deren Kind werde in der Abwägungsentscheidung positiv berücksichtigt. Das schwerwiegende Ausweisungsinteresse könne hierdurch indes nicht überwogen werden. Der Eingriff in Rechte aus § 53 Abs. 2 AufenthG, Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sei aus spezial- und auch generalpräventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16.5.2018 Widerspruch ein. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs gegen die Ausweisungsentscheidung blieb ohne Erfolg.(vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.6.2018 – 6 L 740/18 –) Der Widerspruch wurde im August 2018 zurückgewiesen.(vgl. den Widerspruchsbescheid vom 6.8.2018 – 2.2.1 – SB311576 –) Im September 2018 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und zur Begründung unter anderem geltend gemacht, seine schutzwürdigen Belange seien bei der Abwägung und Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Er habe eine deutsche Verlobte; die baldige Heirat sei beabsichtigt. Seine Verlobte und deren Tochter, die mittlerweile wie ein eigenes Kind für ihn sei, besuchten ihn dreimal monatlich in der JVA. Auch erhalte er regelmäßig Besuch von zwei in B-Stadt lebenden Schwestern. Die gesamte Familie lebe in Frankreich und Deutschland. In Algerien habe er keine Verwandten. Er habe in der Haft bereits am Modul „Motivationsaufbau, Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen und Abstinenzentscheidungen“ teilgenommen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den begangenen Straftaten um solche nach dem Betäubungsmittelgesetz handele und er bereits seit vielen Jahren Betäubungsmittel konsumiere, erachte er es als erforderlich, eine Drogentherapie zu absolvieren, um nach der Haftentlassung ein straf- und drogenfreies Leben führen zu können. Die bisher abgegebenen Urinkontrollen seien alle negativ gewesen. Aufgrund des Resozialisierungsprozesses könne auch davon ausgegangen werden, dass von ihm zukünftig keine Straftaten mehr zu erwarten seien, sodass das Ausweisungsinteresse zurücktrete. Da er zum ersten Mal inhaftiert sei, müssten auch die Auswirkungen des Strafvollzugs bei einer möglichen Zukunftsprognose berücksichtigt werden. Es könne nicht von einer einmaligen Verurteilung und einer erstmaligen Inhaftierung auf eine negative Sozialprognose geschlossen werden. Es sei auch nicht prinzipiell davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, zumal er nach wie vor therapiewillig sei. Aufgrund seiner Arbeit sei er wirtschaftlich in Frankreich integriert gewesen. Vor diesem Hintergrund sei eine Ausweisung nicht verhältnismäßig. Das gelte auch für die in dem Bescheid enthaltene Befristung der Ausweisung auf drei Jahre. Der Kontakt mit seiner Verlobten und mit deren Tochter müsse in Deutschland geführt werden. Eine Ausweisung für drei Jahre bedeute das Scheitern der familiären Beziehungen. Im Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist unter Bezugnahme auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sowie auf einen das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ablehnenden Beschluss(vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 16.10.2018 – 6 K 1200/18 –) unter anderem ausgeführt, die nach dem Grundtatbestand der Ausweisung in § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei beim Kläger gegeben. Es bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er auch weiterhin Straftaten, insbesondere Betäubungsmittelstraftaten, begehe. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohe, seien die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Art ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes sowie die Persönlichkeit des Klägers. Ausschlaggebende Bedeutung komme insoweit den vom Kläger verwirklichten Straftatbeständen zu, die typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verbunden seien. Auch unter Beachtung der Entwicklung des Klägers im (erstmaligen) Strafvollzug, währenddessen er wegen des Aufbewahrens von Subutex-Tabletten und anderer unerlaubter Gegenstände habe diszipliniert werden müssen, sei die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr gerechtfertigt. Bei der Gesamtabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zur Abwägung und zur Verhältnismäßigkeit ließen sich ohne weiteres auf die vom Gericht zu treffende Verhältnismäßigkeitsprüfung übertragen. Im Fall des Klägers sei infolge seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht B-Stadt wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gegeben. Dieses wiege nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG besonders schwer, weil der Kläger rechtskräftig zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, die Verurteilung wegen der Verwirklichung des Grundtatbestandes des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in Gestalt der Qualifikation nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 sowie § 30 Abs.1 Nr. 1 BtMG erfolgt sei und es sich hierbei nicht um einen vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften gehandelt habe. Ob der Kläger, der nach eigenen Angaben auch Kokain konsumiert habe, überhaupt zu einer erforderlichen, seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit sei (§ 55 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG), könne dahinstehen. Wenngleich die Absolvierung der Abstinenzgruppe der JVA B-Stadt sowie die mehrfache Abgabe negativer Urinkontrollen nicht zu verkennen sei, habe er zunächst Subutex-Tabletten in seinem Haftraum aufbewahrt und eine erforderliche Therapie ausweislich der Vollzugsplanfortschreibung der JVA B-Stadt vom August 2018 noch nicht begonnen. Der Kläger könne sich aktuell auch nicht auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG berufen, soweit er seine Verlobung mit einer deutschen Staatsangehörigen anführe. Eine Verlobte sei keine Familienangehörige in diesem Sinne. Soweit der Kläger in der JVA B-Stadt Besuch auch von der Tochter seiner Verlobten erhalte, die nicht sein leibliches Kind sei, sei dieser Besuchskontakt ohne nähere Darlegung beziehungsweise ohne Vorliegen eines tatsächlich gelebten Näheverhältnisses nicht geeignet, ein schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG zu begründen. Die umfassende Abwägung aller für und wider eine Ausweisung sprechenden Interessen falle daher zu Ungunsten des Klägers aus. Der 31jährige Kläger sei bislang in der Bundesrepublik Deutschland weder wirtschaftlich noch sozial integriert, sondern lediglich illegal aufhältig gewesen. In der JVA B-Stadt habe er eine französische Meldeadresse angegeben. Einer Erwerbstätigkeit sei er nach eigenem Vorbringen in Deutschland nicht nachgegangen. Zu seinen Lasten fielen zudem vor allem die Art und die Schwere der begangenen Straftaten und die von ihm ausgehende erhebliche Wiederholungsgefahr aufgrund einer nicht therapierten Polytoxikomanie ins Gewicht, derentwegen er auch in der Haft aufgefallen sei. Demgegenüber sei dem Kläger die Wiedereingewöhnung in die Lebensverhältnisse in seinem Heimatland zumutbar. Den Kontakt zu seiner im Bundesgebiet lebenden Verlobten sowie zu deren Tochter könne er von Frankreich oder Algerien aus durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und Briefverkehr, unter Umständen auch durch Besuche derselben in Frankreich oder Algerien, aufrechterhalten. Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben erweise sich auch die Befristung der Ausweisung auf drei Jahre nicht als ermessensfehlerhaft. Ungeachtet der Tatsachen, dass der Kläger seine Schulden von zunächst 41.500,- EUR auf zirka 39.200,- EUR habe zurückführen können und dass er nunmehr im Vollzug seiner Freiheitsstrafe in der JVA A-Stadt eine Ausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik absolviere und ihm hierbei durchgehend eine positive Führung, vorbildliches Verhalten und gute Leistungen im Ausbildungsbetrieb bescheinigt würden, bestehe die konkrete Wiederholungsgefahr fort. Zum einen sei eine beanstandungsfreie Führung im engmaschigen Korsett des Strafvollzuges vorauszusetzen. Zum anderen sei dem Kläger eine solche auch nicht durchgehend gelungen. Ausweislich der Gefangenenpersonalakten habe er zweimal diszipliniert werden müssen. In einem zusätzlichen Fall sei er bei Einstellung des Disziplinarverfahrens von der Arbeit abgelöst worden. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung unglaubhaft darauf bestanden, dass die in seinem Einzelhaftraum aufgefundene Spiegelscherbe und die Subutextablette nicht seine gewesen seien. Gewisse Beharrungs- und Externalisierungstendenzen weise der Kläger auch im Übrigen auf. So habe er gegenüber der JVA wiederholt darauf bestanden, französischer Staatsangehöriger zu sein. Ferner habe er mehrfach seine Verlobte als seine Frau und deren Tochter als eigenes Kind ausgegeben. Noch in der Strafhaft leugne der Kläger die abgeurteilten Taten und führe seine Verurteilung auf eine Falschaussage zu seinen Ungunsten zurück. Dies habe er auch in der mündlichen Verhandlung getan, wobei er anschließend angegeben habe, fünfeinhalb Jahre erhalte man nicht ohne Grund. Er habe Druck von den Drogen und familiäre Probleme gehabt. Zu seinem Suchtmittelkonsum habe er während des Vollzugsverlaufs ambivalente Angaben gemacht und ein stringentes Bemühen um Aufarbeitung und Therapie seiner polyvalenten Suchtmittelproblematik entgegen seiner Darstellung vermissen lassen. Das Gericht habe sich in der mündlichen Verhandlung des Eindrucks nicht erwehren können, dass seine Einsicht in die Notwendigkeit andauernder Abstinenz und einer Therapie, sofern vorhanden, vorrangig extrinsisch motiviert sei. Soweit der Kläger jedenfalls die Abstinenzgruppe erfolgreich absolviert habe, sei festzustellen, dass diese keine Drogentherapie beinhalte. Folgerichtig habe denn auch die JVA B-Stadt im August 2018 eine weitere Anbindung des Klägers an die Drogenberatung mit dem Ziel einer geeigneten stationären Therapie als angezeigt erachtet. Nur im Falle eines nahtlosen Übergangs in diese sei eine Entlassung zum Zwei-Drittel-Termin für denkbar gehalten worden. Diese von der JVA B-Stadt nach durchgeführter Eingangsdiagnostik und mehrfachen Vollzugsplankonferenzen für erforderlich erachtete und auch vom Kläger selbst sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung wegen seines langjährigen Suchtmittelkonsums für unbedingt notwendig gehaltene stationäre Drogentherapie habe er nicht einmal begonnen. Dass somit bisher weder der multiple Substanzmissbrauch des Klägers noch die den Taten zugrunde liegenden kriminogenen Faktoren, persönlichen Defizite und charakterlichen Mängel nachhaltig therapiert und aufgearbeitet worden seien, spreche mit Gewicht gegen die Annahme, von dem Kläger, der aktuell einen Schuldenstand von etwa 39.200,- EUR aufweise und dessen sozialer Empfangsraum in seiner Tragfähigkeit außerhalb des Vollzuges fraglich sei, gehe künftig keine Wiederholungsgefahr mehr aus. Die vom Kläger nach Abschluss der Ausbildung nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung angestrebte Therapie und auch das zuletzt von ihm an den Tag gelegte einwandfreie Vollzugsverhalten und die bislang erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung ändere nichts daran, dass von dem Kläger auch gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Entgegen den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren sei seine Ehe mit der französischen Staatsangehörigen noch nicht geschieden. Die Besuchskontakte zu seiner Verlobten und zu deren Kind seien ausweislich der Besuchsliste der Gefangenenpersonalakte bei Weitem nicht so regelmäßig, wie der Kläger es darzustellen versucht habe. Daran, dass er selbst der JVA gegenüber einen Umzug der Verlobten nach G. in Frankreich angegeben habe, habe er sich in der mündlichen Verhandlung ebenso wenig erinnern können wie daran, dass die Verlobte im Oktober 2018 auf seine Initiative hin zeitweise von seiner Telefonliste gestrichen worden sei. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6.2.2019 – 6 K 1200/18 –, mit dem seine Klage gegen die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 10.4.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.8.2018 abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen ist das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht zu entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder eine „besondere“ tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch kann das Vorliegen eines durchgreifenden Verfahrensfehlers im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Es unterliegt auch nach der Begründung für den Zulassungsantrag nicht im Ansatz ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dass das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers, der sich bisher zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, weder wirtschaftlich noch sonst (gelungen) integriert war und ist, dafür ganz erheblich unter dem Aspekt der Betäubungsmittelkriminalität strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung zu beurteilen ist, seither st. Rspr.) Nach dem im Jahre 2015 reformierten Recht der §§ 53 ff. AufenthG basiert die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung auf einer Güterabwägung. Geht von dem betroffenen Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder für sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus, so wird er ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Diese Regelung wird durch eine allgemeine Beschreibung zu berücksichtigender Umstände in § 53 Abs. 2 AufenthG, insbesondere aber durch normative Gewichtungsvorgaben einerseits für das Ausweisungsinteresse und andererseits für gegebenenfalls individuelle Bleibeinteressen in den §§ 54, 55 AufenthG ergänzt. Alle Elemente der Abwägung sind in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Die Entscheidung für die vom Beklagten angeordnete Ausweisung des Klägers hat das Verwaltungsgericht sehr sorgfältig und ausführlich unter Gegenüberstellung der vielen für und der wenigen gegen eine sofortige Aufenthaltsbeendigung in seinem Falle sprechenden Umstände ohne weiteres nachvollziehbar begründet. Das bedarf hier keiner Wiederholung. Soweit der Kläger in der Antragsbegründung insoweit unter Hinweis auf vermeintlich „ernsthafte und nachhaltige Gründe“ dafür, dass ihm bei einer Abschiebung „ernsthafte Nachteile drohen“, geltend macht, dass er sich noch in der JVA A-Stadt befinde, dort eine Ausbildung absolviere und es aus strafrechtlichen und aus Resozialisierungsgründen „dringend erforderlich“ sei, dass die Ausbildung abgeschlossen und das „Strafende erreicht werden könne“, um ihm die Chance einzuräumen, zu zeigen, dass er künftig straffrei leben werde, drängt sich bereits die Feststellung auf, dass jemand, der jedenfalls in Deutschland nie „sozialisiert“ gewesen ist, auch nicht „resozialisiert“ werden kann. Ein langjähriger Aufenthalt in einem deutschen Gefängnis nach einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen einer gravierenden Rauschgiftkriminalität, die hier sogar deutlich über der Grenze des § 54 Abs. 1 AufenthG für ein „besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse“ liegt, ist keine „Integrationsleistung“ in diesem Sinne. Dazu, wie sich der Kläger im Rahmen seines Strafvollzugs „geführt“ hat, hat das Verwaltungsgericht nach sorgfältiger Auswertung der ihm vorgelegten Verwaltungsunterlagen Ausführungen gemacht; auch darauf kann Bezug genommen werden. Dass der Kläger – wie er nun geltend macht – in der der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung, deren Ergebnis ebenfalls im Urteil des Verwaltungsgericht wiedergegeben wurde, „versichert“ haben will, dass er „gewillt“ sei, künftig keine weiteren Straftaten zu begehen, rechtfertigt ganz sicher keine abweichende Beurteilung. Dass er keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellt, solange er einsitzt oder aus seiner Einschätzung – wenn man das so verstehen wollte – darstellen werde, weil er eine Strafe verbüßt hat, ist nicht entscheidend und auch nicht im Rahmen einer „Verhältnismäßigkeit“ zu berücksichtigen. Dass aus den in der Vergangenheit vom Kläger verübten Straftaten auf eine „Zukunftsprognose“ geschlossen wird, ist eigentlich selbstverständlich und auch die zentrale Aufgabenstellung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts bei der Anwendung des § 53 Abs. 1 AufenthG, wobei auf die besondere gesetzliche Gewichtungsvorgabe in dem § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG schon hingewiesen wurde. Auch die sonstigen berücksichtigungsfähigen Umstände wie insbesondere – nur beispielsweise – seine nicht unerheblichen Schulden und die unstreitig nicht einmal ansatzweise bewältigte langjährige Drogenabhängigkeit seit seiner Jugend aufgrund einer nicht therapierten Politoxikomanie sprechen ganz eindeutig für ein überwiegendes Ausweisungsinteresse im Falle des Klägers. Wenn er in der Antragsbegründung reklamiert, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, nach der Haftentlassung eine Drogentherapie „anzustreben“ und dann zu „beweisen“, dass er keine weiteren Straftaten begehen werde, liegt dem offensichtlich eine Verkennung der rechtlichen Zusammenhänge zugrunde. Ein Ausländer, der – hier durch den Handel mit Betäubungsmitteln – so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er nach dem Verständnis jedenfalls des Bundesgesetzgebers die im Grundsatz seine Ausweisung rechtfertigenden Voraussetzungen der §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. Nr. 1 AufenthG erfüllt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, im Rahmen seines Strafvollzugs oder auch danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise dann doch eine günstige Sozialprognose im Hinblick auf eine Rückfallgefährdung beziehungsweise eine Wiederholungsgefahr gestellt werden kann.(vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.12.2018 – 2 B 287/18 –, vom 27.3.2018 – 2 B 48/18 –, SKZ 2018, 163, Leitsatz Nr. 59, vom 2.12.2016 – 2 B 323/1q6 –, SKZ 2017, 95, Leitsatz Nr. 58, vom 24.10.2013 – 2 B 392/13 –, SKZ 2014, 44, Leitsatz Nr. 49, vom 13.3.2013 – 2 B 40/13–, SKZ 2013, 176, Leitsatz Nr. 46, vom 27.2.2012 – 2 B 433/11–, SKZ 2012, 190, Leitsatz Nr. 50, vom 18.10.2012 – 2 B 352/11 –, SKZ 2012, 96, Leitsatz Nr. 40, vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 –, SKZ 2012, 95, Leitsatz Nr. 35, vom 4.5.2011 – 2 D 210/11 –, SKZ 2011, 244, Leitsatz Nr. 58, und vom 9.4.2009 – 2 B 318/09–, SKZ 2009, 255, Leitsatz Nr. 75) Dass sich Verwandte – im Fall seines Cousins übrigens der Mittäter – des erwachsenen und zudem nach seinen Angaben in Algerien aufgewachsenen und sozialisierten Klägers in Deutschland aufhalten, kann vor dem Hintergrund ebenso wenig ein Zurücktreten des Ausweisungsinteresses rechtfertigen, wie die – nach dem Urteil im Übrigen offenbar ungeachtet der Frage des Fortbestehens der Ehe mit einer französischen Staatsangehörigen – eingegangene „Verlobung“ mit einer deutschen Staatsangehörigen und die aufgrund seiner Inhaftierung in den letzten Jahren allenfalls in Besuchskontakten bestehenden „Beziehung“ zu ihr und deren Tochter. Auch dazu hat das Verwaltungsgericht alles gesagt. Wenn der Kläger einwendet, in dem erstinstanzlichen Urteil fehlten Ausführungen zur Zumutbarkeit der „Dauer der Ausweisung“, kann das nicht nachvollzogen werden. Mit den rechtlichen Anforderungen des § 11 AufenthG hat sich das Verwaltungsgericht bereits in seinem in dem erstinstanzlichen Urteil ausführlich wiedergegebenen Beschluss vom Oktober 2018 befasst und auch darauf noch einmal bei der Beurteilung der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ausdrücklich Bezug genommen (vgl. Seite 17 in dem Urteil). Vor dem Hintergrund weist die Sache auch keine „besonderen“ Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der im Einleitungssatz der Antragsbegründung ohne Nennung des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vage in den Raum gestellte „möglicherweise auch vorliegende Verfahrensfehler“ wird im Weiteren nicht dargelegt. Da das Vorbringen damit insgesamt keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO begründet, ist die Rechtsmittelzulassung nicht veranlasst. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen war. Der Beschluss ist unanfechtbar.