Beschluss
1 A 259/18
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. April 2018 - 5 K 2658/16 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldnern zur Last. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 8.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 30.11.2016, durch den den Klägern der (teilweise) Rückbau eines ca. 6,2 m breiten Brückenbauwerks über den A... Bach auf eine zugleich nachträglich genehmigte Breite von 2,0 m sowie die Beseitigung von Baumaterialien und eines Häuschens im Gewässerrandstreifen des Baches aufgegeben worden ist, mit der Begründung abgewiesen, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Beseitigungsanordnungen auf der Grundlage des § 83 Abs. 3 SWG zu Recht ergangen seien. Danach sei das formell illegal errichtete Brückenbauwerk über die nachträglich genehmigte Breite von 2 m hinaus nicht gemäß § 78 Abs. 1 Nr.1, Abs. 3 SWG genehmigungsfähig, mithin entsprechend zurückzubauen, und verstoße die Ablagerung von Baumaterialien sowie die Errichtung eines Häuschens im Gewässerrandstreifen gegen § 56 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a SWG. Auch habe der Beklagte das ihm nach § 83 Abs. 3 SWG zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Das gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 2.10.2018 rechtfertigt auch unter Berücksichtigung ihrer nachfolgenden Schriftsätze, soweit diese die innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe lediglich ergänzen, die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend aufgezeigt hat, sind das Brückenbauwerk in seiner derzeitigen Breite, das beanstandete Ablagern von Baumaterialien und das im Gewässerrandstreifen befindliche Häuschen der Kläger evident rechtswidrig. Zudem waren die rund eineinhalbjährigen behördlichen Bemühungen, im Einvernehmen mit den Klägern rechtmäßige Zustände herzustellen, gescheitert. Die Kläger haben nach dem Aufgreifen der auf ihrem Grundstück herbeigeführten Missstände das Brückenbauwerk sogar noch erweitert. Unter derartigen Gegebenheiten ist es fernliegend, die Anforderungen an das behördliche Einschreitensermessen dahin zu überspannen, dass die Behörde das Anliegen, auf dem Grundstück der Kläger rechtmäßige Verhältnisse herzustellen, nur realisieren dürfte, wenn sie sich im Vorfeld einer entsprechenden Anordnung ein umfassendes Bild von etwaigen weiteren Rechtsverstößen in der Nachbarschaft verschafft hat und die Voraussetzungen für ein zeitnahes Einschreiten in allen Vergleichsfällen vorliegen. Schon vor diesem Hintergrund geht die Rüge der Kläger, der Beklagte habe eine Gewässerschau erst am 20.9.2016, mithin nach Erlass des streitbefangenen Bescheides vom 8.5.2015 durchgeführt und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, vor Erlass des Bescheides eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung gleich gelagerter Fälle zu treffen, fehl. Hinzu tritt, dass die Kläger erstmals in der Widerspruchsbegründung vom 24.11.2015, mithin nach Erlass des Ausgangsbescheides vom 8.10.2015, - wie zu betonen ist - hinreichend substantiierte und nachvollziehbare Angaben über tatsächliche oder vermeintliche wasserrechtliche Missstände in der Nachbarschaft vorgetragen haben. Soweit sie bereits anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 1.9.2014 eine Auflistung von Beobachtungen bezüglich benachbarter Grundstücke zur Akte gereicht haben, waren die darin enthaltenen Angaben äußerst unbestimmt und unpräzise. Zudem sind die Kläger offenbar mit dem Sachbearbeiter übereingekommen, dass den Nachbarn zunächst eine Broschüre „Tipps und Informationen für Gewässeranlieger“ ausgehändigt werden sollte, was die Kläger nach Aktenlage auch getan haben (Bl. 47 und 50 VA). Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides die mit vorbezeichneter Auflistung nicht identischen, im Widerspruchsschreiben vom 24.11.2015 vorgetragenen und der Sache nach durchweg als deutlich gravierender zu bewertenden Missstände bekannt waren. Die weitere Behauptung der Kläger, das Einschreiten des Beklagten mit Bescheid vom 8.10.2015 sei zu allererst von dem Wunsch getragen gewesen, Ruhe vor den hartnäckigen und massiven Interventionen des Nachbarn der Kläger zu haben, ist eine durch nichts belegte Spekulation. Ebenso wenig können sich die Kläger mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte bis heute gegen andere Eigentümer „vergleichbarer Anlagen“ im und am A... Bach nicht eingeschritten sei und damit seine Ankündigungen, sein „Einschreitenskonzept“ umzusetzen, nicht verwirklicht habe. Soweit sich die Kläger auf Seite 5 und 6 ihrer Beschwerdebegründung auf eine vom Beklagten erstellte Übersicht von im Bereich des A... Bach vorhandenen baulichen Anlagen beziehen, ist schon nicht hinreichend dargelegt, dass es sich hierbei um vergleichbare Überbauungen handelt. Zu sehen ist, dass in dieser Aufstellung selbst lediglich von „Holz- oder Betonstegen“ die Rede ist. Hierzu hat der Beklagte ausgeführt, dass nach seinen Feststellungen die Betonstege lediglich eine Breite von ca. 1 m und eine Länge von ca. 3 m hätten und im Hinblick auf die Gewässerunterhaltung und den Hochwasserabfluss genehmigungsfähig seien. Es liegt damit auf der Hand, dass das auf dem Grundstück der Kläger mit einer Breite von 6,20 m und einer Länge von ca. 4 m errichtete Brückenbauwerk eine gänzlich andere Dimension als die von den Klägern angeführten sonstigen Überbauungen des A... Bachs aufweist. Nichts anderes gilt auch für die baulichen Anlagen auf dem Grundstück H... Straße. Während die Kläger insoweit ohne Substanz behaupten, dass sich auf diesem Grundstück eine 4 m breite Holzbrücke befinde, weist diese Überbauung nach den Feststellungen des Beklagten lediglich eine Breite von 2,40 m auf, ist auch überströmbar und mit einer entsprechend großen lichten Weite (Abstand Gewässersole zur Brücke 1,10 m) im Hinblick auf den Hochwasserabfluss und die Gewässerunterhaltung genehmigungsfähig. Soweit die Kläger der Ansicht sind, dass bei ihrer Brücke ebenfalls eine Überströmbarkeit und damit vergleichbare Verhältnisse wie bei den bachaufwärts gelegenen Brückenbauwerken vorlägen, verkennen sie, dass die auf ihrem Grundstück errichtete Brücke bereits in Bezug auf die lichte Weite und die Dimension einem Vergleich mit anderen Überbauungen nicht Stand hält. Abgesehen davon hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass sich infolge der Dimension des klägerischen Brückenbauwerks im Falle einer Überströmung der Hochwasserabfluss verzögert, so dass auch die Überströmbarkeit nicht vergleichbar ist. Von daher bestehen bereits durchschlagende Zweifel in Bezug auf eine Vergleichbarkeit der von den Klägern angeführten Überbauungen in der Nachbarschaft mit dem auf ihrem Grundstück errichteten Brückenbauwerk. Entgegen der Behauptung der Kläger ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegen wasserrechtliche Missstände in der Nachbarschaft nicht eingeschritten ist bzw. nicht einschreiten wird. Hierzu hat der Beklagte vorgetragen, dass er auf der Grundlage zahlreicher Anzeigen der Kläger über eine Gewässerstrecke von fast 400 m im dicht besiedelten Bereich zunächst eine Gewässerschau durchgeführt und dabei alle Tatbestände wasserrechtlich eingestuft sowie potentiellen Verursachern zugeordnet habe. In einer Phase 1 seien dann für eine Sachstandsermittlung die Verursacher angeschrieben und Informationen über die Genehmigungslage, den Verursacher und den Errichtungszeitraum abgefragt worden. Auf dieser Grundlage sei dann unter Berücksichtigung der Genehmigungslage, eines eventuellen Bestandsschutzes, vergleichbarer Bauwerke im unmittelbaren Umfeld, der möglichen Auswirkung auf den Hochwasserabfluss sowie der Verhältnismäßigkeit eine wasserrechtliche Einstufung vorgenommen worden. In Phase 2 seien dann die Verursacher der verbliebenen Missstände angehört worden, wobei im Nachgang weitere Verfahren hätten abgeschlossen werden können, nachdem sich Betroffene einsichtig gezeigt bzw. über Ortstermine verhältnismäßige Maßnahmen durchgeführt worden seien. Derzeit würden in Phase 3 für die noch verbliebenen Missstände Bescheide verfügt. Dieses Vorbringen des Beklagten ist hinreichend bestimmt. Der Beklagte hat über die allgemeine Darstellung seiner Vorgehensweise hinaus sein Einschreiten gegen wasserrechtliche Verstöße im Einzelnen beispielhaft erläutert, so etwa zur Festsetzung der Genehmigungsfähigkeit von Überbauungen auf zwei Meter und entsprechenden Bescheidung, zur Entfernung des „TV-Häuschen“ sowie des Pumpenhäuschens auf dem Nachbargrundstück oder zur Lage der Zaunanlage außerhalb des Gewässerrandstreifens auf dem Nachbargrundstück. Eine weitere Konkretisierung ist nicht veranlasst. Soweit die Kläger beanstanden, dass sich in der Nachbarschaft „weitere Gartenhäuschen“ befänden, gegen die bislang nichts unternommen worden sei, beachten sie nicht, dass die auf ihrem Grundstück im Bereich des Gewässerrandstreifens befindliche, ausdrücklich als „Häuschen“ bezeichnete Anlage ausweislich der in den Verwaltungsakten befindlichen Lichtbildern aus Stein mit einem ziegelgedeckten Dach einschließlich Regenabflussverrohrung sowie auf einem Fundament errichtet wurde. Insoweit ist nicht dargelegt, dass es sich bei diesem „Häuschen“ insbesondere nach Bauart, Nutzung und Lage um ein Objekt handelt, das mit auf Nachbargrundstücken befindlichen Gartenhäuschen vergleichbar ist. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 13.2.2019 noch vortragen, dass der A... Bach nach Austritt aus der bachaufwärts gelegenen Verrohrung im Bereich ihres Grundstücks lediglich auf einer Höhe von ca. 50 m offen sei und daher nicht ersichtlich sei, wie es auf einer solchen kurzen Strecke zur Anhäufung von Totholz oder Geschwemmsel kommen solle, sie im Weiteren eine ausreichende Begründung dafür vermissen, weshalb ein Rückbau auf eine Breite des Brückenbauwerks von 2 m gefordert werde, und es auch nicht einsichtig sei, weshalb lediglich bei einer Breite von 2 m eine Reinigung ohne besondere Werkzeuge möglich sei, handelt es sich um neues Zulassungsvorbringen betreffend das angeordnete Ausmaß des Rückbaus des Brückenbauwerks, das die zweimonatige Zulassungsbegründungsfrist gemäß § § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ersichtlich nicht eingehalten hat. Dieses Vorbringen kann daher schon aus formalen Gründen nicht zum Erfolg des Zulassungsbegehrens führen. 2. Entgegen der nicht näher erläuterten Behauptung der Kläger weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Sache - in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht - den Normalfall an Schwierigkeit erheblich übersteigt bzw. der Schwierigkeitsgrad signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle liegt.(Siehe hierzu im Einzelnen Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 124 Rdnr. 33) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 9.5 des Streitwertkatalogs 2013. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.