Beschluss
1 B 230/19.NC; 1 B 232/19.NC
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juni 2019 - 1 L 421/19.NC u.a. - werden, soweit der Beschluss das jeweils von ihnen betriebene Anordnungsverfahren betrifft, zurückgewiesen. Die Antragstellerin und der Antragsteller tragen die Kosten des jeweils von ihr/ihm betriebenen Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 1.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehren, im Wege der einstweiligen Anordnung zum Studium der Humanmedizin zum Sommersemester 2019 im 2. Fachsemester vorläufig zugelassen zu werden. Sie machen geltend, im Studiengang Humanmedizin seien in dem betreffenden Sommersemester über die festgesetzte Höchstzahl und die Zahl der vergebenen Studienplätze hinaus weitere - verschwiegene - Studienplätze vorhanden. Das Verwaltungsgericht hat das Vorhandensein unbesetzter Voll- bzw. Teilstudienplätze verneint und zu der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorklinischen Studienabschnitt festgestellt, dass die Ausbildungskapazität nach § 2 Abs. 4 Zulassungszahlenverordnung(VO vom 29.6.2018, Amtsblatt S. 388, geändert durch VO vom 18.12.2018, Amtsblatt S. 3) für Studierende im 2. Fachsemester auf 274 Studienplätze festgesetzt sei, mithin angesichts 275 tatsächlich am 17.4.2019 eingeschriebener Studierenden ausgeschöpft sei. II. Die Beschwerden sind zulässig. Insbesondere haben die Antragsteller mit Blick darauf, dass über das Bestehen eines Zulassungsanspruchs unter Zuerkennung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden ist(vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC u.a. -, juris, Rdnr. 4 m.w.N.), ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass über ihr Rechtsmittel entschieden wird, obwohl das Sommersemester 2019, für das sie ihre vorläufige Zulassung zum Medizinstudium begehren, inzwischen abgeschlossen ist. In der Sache rechtfertigt das nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 u. 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Überprüfung beschränkende Beschwerdevorbringen der Antragsteller keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. A. Die auf vorläufige Zulassung auf einem Vollstudienplatz zielenden Hauptanträge unterliegen der Zurückweisung. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte ist die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei Aufdeckung sogenannter verborgen gebliebener Studienplätze im ersten Studienabschnitt auf den vorklinischen Studienabschnitt zu beschränken, wenn die Kapazität des zweiten klinischen Studienabschnitts ausweislich des Kapazitätsberichts „Klinik“ niedriger als diejenige des ersten Studienabschnitts ist und daher nicht mit Gewissheit festgestellt werden kann, dass zum ersten Studienabschnitt zugelassene Studienplatzbewerber ihre Ausbildung im zweiten Studienabschnitt werden fortsetzen können.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 -, juris Rdnr. 177) Diese Grundsätze, die der Senat in seinem Beschluss vom 24.7.2019 - 1 B 51/19.NC u.a. - auf entsprechendes Beschwerdevorbringen der Prozessbevollmächtigten der nunmehrigen Antragsteller (unter Berücksichtigung der schon damals beigezogenen Kapazitätsberechnungsunterlagen für den klinischen Studienabschnitt des Wintersemesters 2014/2015) in Bezug auf das Wintersemester 2018/2019 eingehend erörtert und als maßgeblich bestätigt hat, hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zum Sommersemester 2019 zur Anwendung gebracht. Die gegen diese Sichtweise in den nunmehrigen Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände der Antragsteller decken sich inhaltlich weitgehend mit den damaligen Einwänden ihrer Prozessbevollmächtigten in den Verfahren 1 B 51/19.NC u.a. und geben auch aus heutiger Sicht keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung und einer Änderung der Senatsrechtsprechung. Die Antragsteller haben die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im Beschluss vom 24.7.2019 nicht zum Anlass genommen, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit diesen Erwägungen auseinander zu setzen und ergänzend zu ihren im Schriftsatz vom 16.7.2019 formulierten Beschwerdegründen vorzutragen. Angesichts dessen wird vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss vom 24.7.2019 verwiesen. Soweit die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung gegen die Richtigkeit der Kapazitätsberechnung für den klinischen Studienabschnitt den neuen Einwand erheben, es dürfe hinsichtlich einer unbesetzten Klinikdirektorenstelle keine Inansatzbringung einer Deputatsverminderung um 1,8 Deputatstunden geben, kann dahinstehen, ob dem zu folgen ist. Denn die Auswirkung einer fehlerhaft berücksichtigten Deputatsverminderung um 1,8 Deputatstunden wäre noch weit weniger als die bereits im Verfahren 1 B 51/19.NC u.a. gerügte Berücksichtigung der Deputatsreduktionen aller Klinikdirektoren geeignet, eine hinreichende Anzahl zusätzlicher Vollstudienplätze aufzudecken. Die Antragsteller führen weiter aus, die Antragsgegnerin habe in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2016/2017 angegeben, das System der Vergabe von Lehraufträgen sei geändert worden. Da diese Verfahren vergleichsweise beendet worden seien, müsse nunmehr aufgeklärt werden, welche Änderungen erfolgten und ob die Interessen der Studienplatzbewerber in die Entscheidung, das Vergabesystem umzustellen, eingeflossen seien. Inwieweit dieses Vorbringen kapazitätsrechtlich relevant sein soll, erschließt sich aus den Ausführungen der Antragsteller nicht. Insbesondere ist nicht dargetan, dass eine Umstellung des Systems der Vergabe von Lehraufträgen Auswirkungen auf die für die Kapazität maßgebliche Anzahl der Lehraufträge haben könnte. Eines Eingehens auf die Einwände gegen die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität bedarf es angesichts des Umstands, dass die Berechnungen der Antragsgegnerin seit Jahren ergeben, dass nicht die patientenbezogene Kapazität, sondern die personenbezogene Kapazität die Anzahl der verfügbaren Studienplätze limitiert, nicht. B. Ein Anspruch der Antragsteller auf vorläufige Zulassung auf einem Teilstudienplatz ist ebenfalls nicht dargetan. Die diesbezüglichen Einwände der Antragsteller stimmen inhaltlich weitgehend mit dem Vorbringen ihrer Prozessbevollmächtigten in den bereits erwähnten Verfahren 1 B 51/19.NC u.a. überein und waren bereits Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 24.7.2019(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019 - 1 B 51/19.NC u.a. -, juris). Hinsichtlich der Rüge, die Umwandlung einer Professorenstelle in eine Juniorprofessur sei mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbaren, wird auf die dortigen Ausführungen des Senats unter den Randnummern 22 ff., hinsichtlich der Deputatsreduzierungen von Prof. Dr. L., Prof. Dr. R. und Prof. Dr. K. auf die Randnummern 32 f., hinsichtlich der den Dienstleistungsexport betreffenden Einwände auf die Randnummern 35 ff. und hinsichtlich der Lehrnachfrage auf die Randnummern 45 ff. verwiesen. In letztgenanntem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin auf die Nachfrage des Senats zu ihrem missverständlichen Sachvortrag in der Beschwerdeerwiderung klargestellt, dass die Übung zur Medizinischen Terminologie nicht für alle Studenten gleichzeitig in einem Hörsaal, sondern wie bereits zum Wintersemester 2018/2019 vorgetragen in fünf Gruppen in unterschiedlichen Räumen stattfindet, so dass keine Veranlassung besteht, von der rechtlichen Bewertung im Beschluss vom 24.7.2019 abzuweichen. Soweit die Antragsteller in Bezug auf den vorklinischen Studienabschnitt ein angemessenes Verhältnis zwischen unbefristeten und befristeten Stellen in Zweifel ziehen und unter Hinweis auf den Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs 2017, nach dessen Zahlen 82 % des wissenschaftlichen Nachwuchses befristet beschäftigt seien, ausführen, die starke Zunahme befristeter Beschäftigungsverhältnisse sei kritisch zu bewerten, blendet ihr Vorbringen die maßgeblichen Verhältnisse an der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin aus. Der Anteil der dort im vorklinischen Studienabschnitt befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter schwankt seit Jahren nur geringfügig. Er belief sich ausweislich der Stellenpläne zum Wintersemester 2013/2014 auf 71,43 %, zum Wintersemester 2014/2015 auf 68,25 %, zum Wintersemester 2015/2016 auf 67,21 %, zu den Wintersemestern 2016/2017 und 2017/2018 auf 67,74 % und zum Wintersemester 2018/2019 auf 70,97 % der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Die behauptete starke Zunahme befristeter Beschäftigungsverhältnisse wird durch diese Zahlen nicht belegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass erstinstanzlich die Beteiligung an einem Losverfahren zur Verteilung weiterer Studienplätze(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2005 - 3 Y 12/05 -, juris (1.000,-- Euro)) ausdrücklich beantragt war. Dass sich dieser Passus in dem Beschwerdeantrag nicht wiederfindet, dürfte einem Versehen geschuldet sein und zwingt nicht zur Annahme, dass die Antragsteller ihr Antragsziel im Beschwerdeverfahren im Sinne einer nunmehr erstrebten Verpflichtung der Antragsgegnerin zu ihrer unmittelbaren Zulassung zum Studium streitwerterhöhend erweitern wollten, zumal ein Beschwerdeverfahren regelmäßig keinen Raum für eine Antragserweiterung bietet. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.